Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 08.06.2006 – C-250/05
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2006:384
I — Einführung
1 Das Hessische Finanzgericht befragt den Gerichtshof zum zweiten Mal im Rahmen desselben Rechtsstreits zur Einreihung von Tintenkartuschen, die für einen bestimmten Typ Tintenstrahldrucker (Epson Stylus Color) konzipiert sind, in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden auch: KN).
2 In einem ersten Urteil zu eben diesen Tintenkartuschen gelangte der Gerichtshof zu einer Einreihung als Tinte in die Unterposition 32159080 KN. Er begründete dies u. a. mit der Annahme, dass das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers nicht von dem Vorhandensein einer Tintenkartusche abhänge.
3 Die Klägerin im Hauptsacheverfahren, die Turbon International GmbH (im Folgenden: Turbon), hat diese Annahme vor dem vorlegenden Gericht bestritten. In einer Beweisaufnahme konnte sich das vorlegende Gericht davon überzeugen, dass der Drucker ohne das Vorhandensein der Tintenkartusche nicht funktioniert.
4 Aufgrund dieser Feststellung zweifelt das vorlegende Gericht an der Richtigkeit des ersten Urteils des Gerichtshofes und fragt, ob die Tintenkartuschen nicht doch als Teil eines Druckers in die Position 8473 KN einzureihen sind.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die Kombinierte Nomenklatur
5 In Teil I Titel I Buchstabe A der KN sehen die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften oder AV) vor:
Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
2. a)…b)Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.
3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe … bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet …
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, … die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
…
5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:
a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.
b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen () wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
6 Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. So weit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
6. Die Fußnote in der Allgemeinen Vorschrift 5 Buchstabe b KN bestimmt:
Als Verpackungen gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck Verpackungen umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.
7 Die KN enthielt im maßgeblichen Zeitpunkt in Teil II, Abschnitt VI, Kapitel 32 (Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten) unter der Position 3215 folgende Einträge:
3215Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form:—Druckfarben:32151100— —schwarz32151900— —andere321590—andere:32159010— —Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen32159080— —andere.
8 Der autonome Zollsatz für die Position 32159080 KN betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt 16 %, der vertragsmäßige Zollsatz 6,5 %.
9 In Teil II, Abschnitt XVI, Kapitel 84 (Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon) enthielt die KN im maßgeblichen Zeitpunkt unter den Positionen 8471 und 8473 folgende Einträge:
8471Automatische Datenverarbei tungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:…847160—Ein- oder Ausgabeeinhei ten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:84716010— —für zivile Luftfahrzeuge […]— —andere:84716040— — —Drucker84716050— — —Tastaturen84716090— — —andere[…]8473Teile und Zubehör (ausge nommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt:[…]847330—Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471:84733010— —zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)84733090— —andere[…]
10 Der autonome Zollsatz für die Position 84733090 KN betrug zum maßgeblichen Zeitpunkt 12 %, der vertragsmäßige Zollsatz 1,6 %.
11 Die Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI KN sah vor:
2. Teile von Maschinen … sind nach folgenden Regeln einzureihen:
a) …
b) andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position … erfasste Maschinen bestimmt ist, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position … 8473 … zuzuweisen. …
B — Das Harmonisierte System
12 Die KN beruht auf dem Harmonisierten System (im Folgenden auch: HS). Die KN und das HS sind multifunktionale Nomenklaturen, die das Erfassen aller im internationalen Handel vorkommenden Waren ermöglichen sollen. Das HS wurde als internationales Übereinkommen im Rahmen der Weltzollorganisation festgelegt. Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens. Die KN hat die Struktur des HS übernommen, stellt aber eine weitere Aufgliederung bereit, die tariflichen und statistischen Zwecken der Gemeinschaft dient.
13 Der Wortlaut der Allgemeinen Vorschriften der KN, ihrer Positionen und Anmerkungen weicht vorliegend nicht maßgeblich von denen des HS ab. Auf die Wiedergabe der Bestimmungen des HS kann daher verzichtet werden. Jedoch gibt die Weltzollorganisation Erläuterungen zum HS heraus, die nützliche Hinweise für die Einreihung von Waren in die KN geben können.
14 Die Erläuterungen X bis XIII zur AV 2 Buchstabe b HS führen u. a. aus:
X) Die Allgemeine Vorschrift 2 b betrifft Mischungen und … Waren aus zwei oder mehr Stoffen. Sie bezieht sich auf die Positionen, die einen bestimmten Stoff … oder Waren aus einem bestimmten Stoff … anführen. …
XI) Die Allgemeine Vorschrift erweitert den Geltungsbereich der Positionen, die einen bestimmten Stoff anführen, dahingehend, dass sie auch … Waren erfassen, die nur teilweise aus dem betreffenden Stoff bestehen.
XII) …
XIII) Als Auswirkung dieser Allgemei nen Vorschrift müssen Mischungen und … aus mehr als einem Stoff bestehende Waren, für die zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht werden.
15 Die Erläuterungen VII und VIII zur AV 3 Buchstabe b HS erklären:
VII) Kann in diesen Fällen ein Stoff oder Bestandteil ermittelt werden, der den Charakter der Ware bestimmt, ist die Ware so einzureihen, als bestände sie aus diesem Stoff oder Bestandteil.
VIII) Das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit der Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.
16 Die Erläuterung I zur AV 5 Buchstabe a HS legt dar:
Diese Allgemeine Vorschrift erfasst nur Behältnisse, die
1) zur Aufnahme bestimmter Waren oder Zusammenstellungen von Waren besonders geformt oder hergerichtet sind, d. h. speziell für die Aufnahme der Waren gestaltet, für die sie bestimmt sind. Manche dieser Behältnisse haben auch äußerlich die Form der Waren, die sie enthalten;
2) geeignet sind für den dauernden Gebrauch, d. h. ihre Lebensdauer ist so ausgelegt, dass sie der Lebensdauer der Waren entspricht, für die sie bestimmt sind. Solche Behältnisse dienen auch dem Schutz der enthaltenen Ware, wenn diese gerade nicht genutzt wird (z. B. während des Transports oder der Lagerung). Diese Merkmale machen es möglich, solche Behältnisse von einfachen Verpackungen zu unterscheiden;
3) gestellt werden mit den Waren, für die sie bestimmt sind, auch wenn diese Waren für Transportzwecke von den Behältnissen getrennt verpackt sind. Gesondert gestellt werden die Behältnisse den Positionen zugewiesen, zu denen sie aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheit gehören;
4) üblicherweise mit den Waren verkauft werden, für die sie bestimmt sind;
und
5) nicht den Charakter des Ganzen (Ware und Behältnis) bestimmen.
17 Gemäß der Erläuterung IV zur Allgemeinen Vorschrift 5 Buchstabe b HS regelt
[d]iese Allgemeine Vorschrift … die Einreihung von Verpackungsmaterial und Behältern, wie sie gewöhnlich zum Verpacken von Waren verwendet werden, zu denen sie gehören. Die Bestimmung gilt jedoch nicht verbindlich für Verpackungen, die offensichtlich zur wiederholten Verwendung geeignet sind, wie z. B. bestimmte Metallfässer oder Behälter aus Eisen oder Stahl für komprimierte oder verflüssigte Gase.
18 Die Erläuterungen zur Position 3215 HS stellen klar:
Nicht zu dieser Position gehören:
a) …
b) Ersatzfüllungen für Kugelschreiber, bestehend aus der Schreibspitze und dem Farbbehälter (Pos. 9608); dagegen bleiben einfache, mit Tinte gefüllte Patronen für gewöhnliche Füllfederhalter bei dieser Position.
c) …
19 Nach der Erläuterung zur Position 8473 HS kann schließlich
[d]as hierher gehörende Zubehör … entweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen, welche die Maschinen oder Apparate, an denen sie angebracht werden, für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder mit deren Hilfe eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit ausgeführt werden kann.
III — Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
A — Das Ausgangsverfahren (erster Teil)
20 Die Rechtsvorgängerin Turbons beantragte am 27. Juni 1997 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für Tintenkartuschen, die für den Einsatz in Tintenstrahldruckern des Typs Epson Stylus Color konzipiert sind und keinen integrierten Druckkopf aufweisen.
21 Nach Ansicht der Rechtsvorgängerin Turbons waren die Tintenkartuschen in die Unterposition 84733090 KN einzureihen. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main reihte die Tintenkartuschen am 22. August 1997 jedoch in die Unterposition 32159080 KN ein.
22 Nach erfolglosem Einspruch gegen diese Einreihungsentscheidung erhob die Rechtsvorgängerin Turbons am 17. Februar 1998 Klage beim Hessischen Finanzgericht, Kassel. Turbon trat im Januar 1999 in die Rechte und Pflichten der Rechtsvorgängerin ein.
B — Das erste Vorabentscheidungsersuchen
23 Das Hessische Finanzgericht hatte Zweifel an der richtigen Einreihung der Tintenkartuschen in die KN. Es setzte daher das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die streitgegenständlichen Tintenkartuschen in die Unterposition 32159080 KN einzureihen sind oder ob sie als Teil oder Zubehör eines Druckers der Position 8471 KN von der Position 8473 KN erfasst werden.
24 Bei der Beantwortung der Vorlagefrage wendete der Gerichtshof die AV 3 Buchstabe b KN an. Er ging mithin davon aus, dass eine Einreihung der Tintenkartuschen in zwei oder mehr Positionen der KN in Betracht kam. Der Gerichtshof prüfte nämlich sogleich, was der Tintenkartusche ihren wesentlichen Charakter verleiht und gelangte zu dem Schluss, dass es die Tinte sei. Die wesentliche Funktion der Kartusche bestehe nur darin, die Tinte zu enthalten und den Drucker damit zu versorgen. Letztlich entsprachen die Tintenkartuschen aus der Sicht des Gerichtshofes damit einfachen, mit Tinte gefüllten Patronen für gewöhnliche Füllfederhalter.
25 Deshalb hielt der Gerichtshof auch eine Einreihung der Tintenkartuschen als Teil eines Druckers in die Position 8473 KN für nicht möglich. Der Begriff Teil im Sinne der Position 8473 KN setze voraus, dass es ein Ganzes gebe, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar sei. Dies sei bei den Tintenkartuschen nicht der Fall. Der Gerichtshof ging dabei aufgrund der Angaben des vorlegenden Gerichts und des Vortrags der Kommission davon aus, dass das mechanische und elektronische Funktionieren der Drucker nicht von dem Vorhandensein der Tintenkartuschen abhängt. Ohne eine besondere Rolle beim mechanischen Funktionieren des Druckers aber könnten die Tintenkartuschen nicht als Teil eines Druckers im Sinne der Position 8473 KN eingereiht werden.
26 Auch eine Einreihung als Zubehör der Drucker in die Position 8473 KN schloss der Gerichtshof aus. Nach den Erläuterungen zur Position 8473 HS müssten die Tintenkartuschen dann nämlich die Drucker für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, ihre Verwendungsmöglichkeiten erweitern oder sie in die Lage versetzen, eine im Zusammenhang mit der Hauptfunktion der Maschine stehende Sonderarbeit auszuführen. Die Kartuschen ermöglichen es den Druckern jedoch lediglich, ihre normale Funktion zu erfüllen.
27 Der Gerichtshof antwortete dem vorlegenden Gericht daher, dass die Tintenkartuschen in die Unterposition 32159080 KN einzureihen seien.
C — Das Ausgangsverfahren (zweiter Teil)
28 Bei der Fortführung des Verfahrens durch das Hessische Finanzgericht bestritt Turbon sofort die Annahme des Gerichtshofes, das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers hänge nicht von dem Vorhandensein der Tintenkartuschen ab. Das Hessische Finanzgericht ordnete daraufhin eine Beweisaufnahme im Wege des Augenscheins an. Dabei konnte das vorlegende Gericht Folgendes feststellen:
29 Aufgrund eines Schalters im Druckkopf stellt der Drucker seine Funktionen vollständig ein sobald eine der beiden Tintenkartuschen aus dem Drucker entnommen wird. Eine rote Lampe im Bedienfeld des Druckers signalisiert, dass er wegen Fehlens der Tintenkartusche nicht betriebsbereit ist.
30 In diesem Betriebszustand nimmt der Drucker weder Daten von einem angeschlossenen Computer entgegen, noch verarbeitet er Daten oder wandelt sie um. Wird von einem angeschlossenen Computer ein Druckauftrag abgeschickt, so erscheint auf dessen Bildschirm die Meldung, der Drucker sei offline.
31 Auch mechanische Bewegungen des Druckvorgangs werden nicht ausgeführt. Der Druckkopf wird nicht hin und her bewegt und es wird kein Papier eingezogen oder bearbeitet. Die einzige Funktion, die der Drucker in diesem Zustand noch ausführt, ist das Bewegen in die Ruheposition und — auf den Druck einer Taste am Drucker — aus der Ruheposition in die Wechselposition.
32 Diese Funktionssperre wird durch die im Drucker fest installierte Software und nicht etwa durch eine Treibersoftware im angeschlossenen Computer ausgeführt. Zusammenfassend stellte das vorlegende Gericht damit fest, dass der Drucker des Typs, für den die Tintenkartuschen bestimmt sind, ohne die Tintenkartuschen weder mechanisch noch elektronisch funktioniert.
33 Sind die Tintenkartuschen hingegen eingesetzt, so initialisiert sich der Drucker: Durch einen internen mechanischen Vorgang wird sichergestellt, dass in dem Schlauchsystem zwischen dem Druckkopf und den Tintenkartuschen keine Luft mehr vorhanden ist. Luft in diesem System führt jedenfalls bei längerem Betrieb zu einer Beschädigung des Druckkopfes. Die Initialisierung wird jedoch auch bei leeren Tintenkartuschen durchgeführt — in diesem Fall wird Luft in das Schlauchsystem eingesogen.
34 Nach Abschluss der Initialisierung signalisiert ein grünes Lämpchen die Betriebsbereitschaft des Druckers. Wird von einem angeschlossenen Computer ein Druckauftrag abgeschickt, so übernimmt der Drucker die Daten von dem Computer, verarbeitet sie, zieht Papier ein und setzt den Druckkopf in Bewegung. Sind die eingesetzten Tintenkartuschen noch befüllt, so verlässt das eingezogene Papier den Drucker bedruckt, andernfalls verlässt es ihn unbedruckt.
35 Fehlt dem Drucker in ansonsten druckbereitem Zustand nur das Papier, so übernimmt er bei Absenden eines Druckauftrags von einem angeschlossenen Computer die Daten und verarbeitet sie. Der Druckvorgang wird jedoch nicht ausgeführt. Wird Papier eingelegt und am Drucker eine Taste gedrückt, so führt der Drucker den Druckvorgang ohne weitere computergestützte Intervention aus.
D — Die Vorlagefrage und das Verfahren vor dem Gerichtshof
36 Aus diesen Gründen ersucht das Hessische Finanzgericht durch Beschluss vom 14. April 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. Juni 2005, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über folgende Frage:
Ist entgegen der im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache C-276/00 getroffenen Entscheidung, dass Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 dahin auszulegen ist, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 32159080 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist, die vorbezeichnete Tintenkartusche nicht richtigerweise als Teil oder Zubehör eines Druckers in die Position 8473 KN einzureihen, weil das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers davon abhängt, dass eine solche Kartusche vorhanden ist?
37 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben Turbon, die Kommission und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland Stellung genommen.
IV — Rechtliche Würdigung
38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die zollrechtliche Tarifierung von Waren auf deren objektive Merkmale und Eigenschaften sowie deren Verwendungszweck abzustellen, sofern er der Ware anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften innewohnt. Zudem stellen die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der Tarifpositionen dar.
39 Ich habe bereits in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Ikegami und Uroplasty dargelegt, welche Vorgehensweise die Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung von Waren vorgeben:
40 Zunächst muss die einzureihende Ware nach ihrem Verwendungszweck und ihrer stofflichen Beschaffenheit genau erfasst werden. Gemäß AV 1 KN ist danach anhand des Wortlauts der Positionen der relevanten Abschnitte und Kapitel eine vorläufige Einreihung der Ware vorzunehmen und zu prüfen, ob eine Zusammenschau der Positionswortlaute und der Anmerkungen der relevanten Abschnitte und Kapitel eine eindeutige Zuordnung ermöglicht. Falls nicht, ist zur Auflösung der Normenkonkurrenz auf die AV 2 bis 5 KN zurückzugreifen. Abschließend erfolgt die Einreihung in die Unterpositionen nach AV 6 KN.
41 In seinem ersten Urteil gelangte der Gerichtshof durch Anwendung der AV 3 Buchstabe b KN zu einer Einreihung der Tintenkartuschen in die Position 3215 KN. Die neuen Informationen zu den Tintenkartuschen und ihrer Interaktion mit dem Drucker lassen den Sachverhalt nun jedoch in einem anderen Licht erscheinen. Deshalb sprechen zwei Gründe dafür, dass nun eine andere Einreihung erfolgen muss.
42 Erstens führen die neuen Informationen dazu, dass die Allgemeinen Vorschriften der KN eine Einreihung in die Position 8473 KN verlangen. Zweitens sind bei dem Ansatz, den der Gerichtshof in dem ersten Urteil gewählt hat, die Voraussetzungen für eine Anwendung der AV 3 Buchstabe b KN — auf die der Gerichtshof sein Urteil maßgeblich gestützt hat — nicht gegeben.
43 Voraussetzung für eine Anwendung der AV 3 Buchstabe b KN ist nämlich ausdrücklich, dass die Einreihung einer Ware in zwei Positionen möglich ist. In Randnummer 25 seines ersten Urteils ging der Gerichtshof offenbar zunächst auch davon aus, dass sowohl die Position 3215 KN als auch die Position 8473 KN für die Einreihung der Tintenkartuschen in Betracht kam. In den Randnummern 30 bis 33 legt er dann aber dar, dass die Voraussetzungen für eine Einreihung in die Position 8473 KN schon nicht gegeben sind.
44 Eine Einreihung in die Position 3215 KN hätte daher bereits gemäß der AV 1 KN in Verbindung mit der AV 2 Buchstabe b KN oder der AV 5 Buchstabe b KN erfolgen müssen, nicht gemäß der AV 3 KN. Die Systematik der Allgemeinen Vorschriften lässt einen weiteren Rückgriff auf die AV 2 bis 5 KN nämlich nur zu, wenn nicht schon zuvor eine eindeutige Einreihung möglich ist. Maßgeblich hätten insofern die Ausführungen in den Randnummern 30 bis 33 des ersten Urteils sein müssen, nicht die Kriterien der AV 3 KN.
45 Dies geht auch aus der Prüfung hervor, die ich nun anhand der gerade dargelegten Vorgaben der Allgemeinen Vorschriften durchführe.
A — Erfassung der Ware
46 Nach den Angaben aus dem ersten Verfahren vor dem Gerichtshof besteht eine Tintenkartusche aus einem quaderförmigen Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie und einem Aufkleber. Sie enthält ca. 35 ml Tinte. Während die Tinte mit einem Wert von ca. 0,35 DM veranschlagt wurde, betrug der Wert der Kartusche insgesamt ca. 4 DM. Die Kartusche und die Tinte sind speziell auf Drucker des Typs Epson Stylus Color abgestimmt und können nur in ihnen verwendet werden. Eine Wiederverwendung der Kartusche durch Nachfüllen von Tinte ist möglich.
47 Turbon präzisiert nun, dass die Tintenkartuschen ebenso wie die Drucker hergestellt würden, mit ähnlichen Materialien und in Reinräumen. Sie seien für die Interaktion mit dem Drucker passgenau so entworfen, dass sie selbst unter extremen Bedingungen einen hochwertigen Tintenfluss gewährleisteten und die Tinte nicht auslaufe. Die Tintenkartusche sei deshalb nicht einfach nur ein Tintenbehältnis, sondern integraler Bestandteil des Druckmanagementsystems.
48 Besondere Konstruktionsmerkmale seien die Schutzfolien und sehr dünne, lange Lüftungsschlitze, die sowohl die unnötige Verdunstung von Wasser als auch die Entstehung eines Vakuums in der Kartusche verhindern würden. Der Einsatz des Schaumstoffs mache die Schwerkraft für den Tintenfluss entbehrlich. Dies unterscheide sie z. B. von Tintenpatronen für Füllfederhalter, die die Schwerkraft für ein Fließen der Tinte in die Stiftspitze benötigten.
49 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist zudem davon auszugehen, dass der Drucker nur mit ordnungsgemäß eingesetzten Kartuschen, mit oder ohne Tinte, betriebsbereit ist und seine elektronischen und mechanischen Funktionen des Druckablaufs ausführt. Andernfalls greift eine Schutzsperre des Druckers, die ihn in einer Ruheposition hält und die fehlende Druckbereitschaft anzeigt
50 Demnach weisen die Tintenkartuschen im Kern zwei Bestandteile auf: die Kartusche und die Tinte.
B — Prüfung der relevanten Positionswortlaute und Anmerkungen
51 Gemäß den Vorgaben der Allgemeinen Vorschriften ist zunächst zu prüfen, ob eine Einreihung allein nach der AV 1 KN möglich ist. Im Hinblick auf die beiden Bestandteile, Tinte und Kartusche, kommen prima facie die Positionen 3215 KN und 8473 KN in Betracht.
1. Prüfung der Position 3215 KN
52 Der Tintenbestandteil entspricht nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften denen der anderen Tinten der Position 3215 KN. Angesichts ihrer Materialeigenschaften und ihrer Darreichungsform in einer Kartusche, die nur in einem bestimmten Tintenstrahldrucker eingesetzt werden kann, spricht auch ihr Verwendungszweck anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften für eine Einreihung als andere Tinten in die Position 3215 KN.
53 Der Kartuschenbestandteil erfüllt die Voraussetzungen der Position 3215 KN dagegen nicht. Eine Einreihung der Tintenkartusche in die Position 3215 KN allein nach den Vorgaben der AV 1 KN ist folglich nicht möglich.
2. Prüfung der Position 8473 KN
54 Die Tintenkartusche könnte dagegen als Teil oder Zubehör, das erkennbar ausschließlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Position 8471 KN bestimmt ist, nach der AV 1 KN in die Position 8473 KN einzureihen sein.
55 Unstreitig ist der Drucker, für den die Tintenkartuschen konzipiert sind, in die Position 8471 KN einzureihen.
56 Wie der Gerichtshof in Randnummer 32 seines ersten Urteils allerdings zu Recht festgestellt hat, ist eine Einreihung der Tintenkartusche als Zubehör in die Position 8473 KN nicht möglich. Wie die Erläuterung zu Position 8473 HS nämlich bedeutet, gehört als Zubehör nur das hierher, was die Bezugsgeräte um eine Funktionalität ergänzt, die über ihre Standardfunktionen hinausgeht Daran fehlt es bei solchen Tintenkartuschen, die zwar die Standardfunktionen ihrer Drucker gewährleisten können, jedoch nichts darüber hinaus ermöglichen.
57 Dagegen genügt der Kartuschenbestandteil nach den nunmehr verfügbaren Angaben den Merkmalen der Position 8473 KN und der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI KN.
58 Erstens sind die Kartuschen nämlich — wie der Wortlaut der Position 8473 KN es verlangt — ausschließlich für den Einsatz in dem Druckertyp bestimmt, für den sie konzipiert wurden.
59 Zweitens entsprechen sie auch der Definition des Teils der Position 8473 KN und der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI KN. Der Begriff Teil setzt nach dem Urteil in der Rechtssache Peacock voraus, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion dieses Teil unabdingbar ist.
60 Das Ganze im Sinne dieses Peacock-Tests ist vorliegend der Drucker als Funktionseinheit. Das Teil ist die Kartusche. Die Kartusche muss mithin für die Funktion des Druckers unabdingbar sein. Nach den nunmehr vorhandenen Angaben ist die Kartusche dies in der Tat, da sie sich als ein wesentliches Element des Druckmanagementsystems des Druckers erweist:
61 Nach dem Einsetzen beider Kartuschen im normalen, befüllten Zustand stellt ein Saugmechanismus bei der Initialisierung des Druckers sicher, dass in dem Schlauchsystem zwischen dem Druckkopf und den Kartuschen keine Luft mehr vorhanden ist, weil andernfalls der Druckkopf beschädigt werden könnte. Es ist damit entscheidend, dass die Kartuschen so passgenau gestaltet sind, dass ein luftdichter Abschluss an der Kontaktstelle sichergestellt ist. Dies ist bei den Kartuschen durch ihrer äußere Form, ihren inneren Aufbau und die eingebauten Dichtungen der Fall.
62 Für den korrekten Ablauf des Druckvorgangs ist es ebenso bedeutsam, dass der Tintenfluss im richtigen Maße gewährleistet ist. Dies stellt die Gestaltung der Kartusche durch die Schutzfolien, die spezifisch geformten Lüftungsschlitze und den Schaumstoff sicher. Dabei stellt gerade der Schaumstoff in der Kartusche durchaus ein mechanisches Element des Drucksystems dar, weil er zusammen mit dem Saugmechanismus die Tinte in den richtigen Druckverhältnissen zur Verfügung stellt. Insbesondere wird der Tintenfluss damit auch unter extremen Bedingungen garantiert.
63 Schließlich schützt das Metallsieb, das in die Kartusche eingebaut ist, den Druckkopf vor Beschädigung durch mögliche Verklum-pungen der Tinte.
64 Für die Funktion des Druckers — nämlich zu drucken — sind die spezifisch auf die Bedürfnisse des Systems zugeschnittenen Kartuschen mithin unabdingbar. Die Kartuschen sind anderweitig nicht verwendbar und der Drucker ist ohne die Kartuschen — ganz unabhängig von der Tinte — nicht verwendbar.
65 Dies zeigt sich gerade an der Gestaltung der Funktionsabläufe des Druckers. Wie das vorlegende Gericht nämlich festgestellt hat, führt der Drucker ohne korrekt eingesetzte Kartuschen keine der mechanischen und elektronischen Abläufe aus, die zum Druckvorgang gehören. Diese Programmierung des Druckers ist auch keineswegs willkürlich, sondern dem Schutz des Systems vor Beschädigungen bestimmt.
66 Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten — wie zuletzt das Vereinigte Königreich im Verfahren vor dem Gerichtshof und die Oberfinanzdirektion Koblenz im Ausgangsverfahren vorbringen —, dass die Verweigerung der Druckabläufe bei Entfernung der Kartuschen zu den normalen elektronischen und mechanischen Abläufen des Druckers zähle, weil die Programmierung des Druckers diese Abläufe für die Entfernung der Kartuschen vorsehe.
67 Wie Turbon nämlich zu Recht vorträgt würde eine solche Auslegung den Peacock-Test ad absurdum führen. Jede Sicherheitsmaßnahme, die sich auf ein Teil eines Systems bezieht, würde dazu führen, dass der Teile-Charakter des betroffenen Teils zu verneinen wäre. Sieht z. B. ein Auto vor, dass bei einem Ausfall der Benzinpumpe der Zündmechanismus nicht startet und im Innenraum ein rotes Lämpchen aufleuchtet, so wäre die Benzinpumpe nicht mehr Teil des Autos, weil das Fahrzeug ja wie vorgesehen funktioniert.
68 Richtigerweise kann nach dem Peacock-Test die Funktion des Ganzen, für die das Teil unabdingbar sein muss, nur die normale, die Standardfunktion des Ganzen sein. Dies ist bei einem Auto das Fahren und bei einem Drucker das Drucken. Dafür benötigt ein Auto eine auf sein System zugeschnittene Benzinpumpe und der Drucker die auf sein System zugeschnittenen Kartuschen.
69 Ein weiterer Aspekt unterstreicht dieses Ergebnis. Papier und Tinte sind die beiden Verbrauchsmaterialien des Tintenstrahldruckers. Papier wird üblicherweise in einfachen Verpackungen zu 500 Blatt geliefert. Es kann so jedoch nicht in den Drucker eingeführt werden. Vielmehr müssen die Blätter in den speziell auf den Drucker zugeschnittenen Papierschacht eingelegt werden. Erst dieser Schacht stellt das Papier den mechanischen Systemen des Druckers so zur Verfügung, dass sie es nutzen können. Der Papierschacht ist bei manchen Geräten für das Befüllen mit Papier herausnehmbar. Gleichwohl dürfte niemand daran zweifeln, dass es sich dabei um einen Teil des Druckers handelt.
70 Auch die Kartuschen sind herausnehmbar und können nachgefüllt werden. Um die kostengünstige Nachfüllung hat sich in Form von Nachfüllstationen sogar ein Wirtschaftszweig entwickelt. Die Kartuschen erfüllen damit die gleiche Aufgabe wie der Papierschacht, nämlich dem mechanischen System des Druckers das Verbrauchsmaterial so zur Verfügung zu stellen, dass es für die Funktionsbestimmung des Druckers genutzt werden kann. Beide sind Teile des Druckers im Sinne des Peacock-Tests.
71 Zu diesem Ergebnis gelangten für die vorliegenden Tintenkartuschen nicht zuletzt auch die bedeutendsten Handelspartner der Gemeinschaft, die Vereinigten Staaten von Amerika und Japan, wie Turbon unbestritten vorträgt.
72 Dagegen hat die Tinte in den Kartuschen nicht die Qualität eines Teils des Druckers. Aufgrund ihrer objektiven Eigenschaften und ihrer Darreichung in den Kartuschen mag sie zwar ausschließlich für jenen einen Typ Drucker bestimmt sein, für den die Kartuschen konzipiert wurden. Die Tinte wird aber, wie die Funktionstests in der Beweisaufnahme des vorlegenden Gerichts bewiesen haben, für das mechanische und elektronische Funktionieren des Druckers nicht benötigt.
73 Auch hier ist eine Einreihung der Tintenkartusche in die Position 8473 KN allein nach den Vorgaben der AV 1 KN folglich nicht möglich.
74 Da die Tintenkartuschen also aus zwei Bestandteilen besteht, die zwar isoliert betrachtet jeweils einer Positionen zugeordnet werden können, jedoch keine Position die Ware insgesamt erfassen kann, muss für die Einreihung der Tintenkartuschen in die KN auf die AV 2 bis 5 KN zurückgegriffen werden.
C — Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5
75 Die Struktur der Allgemeinen Vorschriften verlangt, dass bei den AV 2 bis AV 4 die Reihenfolge der Prüfungsschritte der Reihenfolge der Vorschriften folgt. Dies gilt jedoch nicht für die AV 5. Sie steht gewissermaßen neben den AV 2 bis 4 und kann vorab geprüft werden. Dies empfiehlt sich hier: Wenn nämlich die Kartusche sich als Verpackung oder Behältnis der Tinte im Sinne der AV 5 erweisen sollte, dann ergäbe sich unmittelbar eine Einreihung der Tintenkartusche in die Position 3215 KN.
1. Prüfung der Allgemeinen Vorschrift 5
76 Gemäß der AV 5 Buchstabe a KN sind Behältnisse, — die Behältnissen für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte und Schmuck ähnlich sind,
die zur Aufnahme einer bestimmten Ware besonders gestaltet oder hergerichtet sind,
die zum dauernden Gebrauch geeignet sind,
die mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden, und
die dem Ganzen nicht seinen wesentlichen Charakter verleihen
wie die Waren einzureihen, für die sie bestimmt sind.
77 Die Kartusche weist keine Ähnlichkeit mit Behältnissen für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte oder Schmuck auf. Bei den genannten Gegenständen handelt es sich um besonders geformte Gegenstände, die einer dauerhaften Benutzung zugedacht sind. Sie können zur Nutzung dem Behältnis entnommen und danach wieder zurückgelegt werden. Die Tinte der Kartusche ist dagegen ein flüssiges Verbrauchsmaterial, das sich recht schnell erschöpft und keinesfalls nach der Benutzung in die Kartusche zurückgelangt.
78 Die Kartusche ist auch nicht zur Aufnahme der Tinte besonders gestaltet oder hergerichtet, wie das bei Behältnissen für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte oder Schmuck der Fall ist. Zwar stellt die Kartusche sicher, dass die Tinte nicht ausläuft, doch könnte diese Aufgabe auch ein einfacher Plastikbeutel erfüllen. Die besondere Gestaltung der Kartusche ist vielmehr ihrer Funktionalität im Druckmanagementsystem des Druckers geschuldet.
79 Die Kartusche zählt daher jedenfalls nicht zu den Behältnissen im Sinne der AV 5 Buchstabe a KN.
80 Gemäß der AV 5 Buchstabe b KN werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn
es sich um innere oder äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen handelt,
die nicht Beförderungsmittel — insbesondere Behälter —, Planen, Lademittel und bei der Beförderung verwendetes Zubehör sind,
die nicht zu den Behältnissen der AV 5 Buchstabe a KN zählen,
die zur Verpackung dieser Waren üblich sind, und
die nicht eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.
Sind Verpackungen in diesem Sinne eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet, so gilt diese Allgemeine Vorschrift nicht verbindlich.
81 Die Kartusche erfüllt durchaus die ersten Kriterien einer Verpackung im Sinne der AV 5 Buchstabe b KN. Sie ist nämlich in der Tat auch ein äußeres Behältnis für die Tinte. Auf diese Behältniseigenschaft hat der Gerichtshof in seinem ersten Urteil maßgeblich abgestellt und die Tintenkartusche mit einer Tintenpatrone für einen Füllfederhalter verglichen.
82 Die Funktionalität der Tintenkartusche beschränkt sich aber nicht auf die einer reinen Verpackung, wie das etwa bei einem Tintenglas zum Nachfüllen oder bei der Umhüllung einer Einheit von 500 Blatt Papier der Fall ist. Sie erfüllt darüber hinaus vielmehr auch ihre — für das Funktionieren des Druckers unabdingbaren — Aufgaben im Druckmanagementsystem, als Teil des Druckers.
83 Ihrer ratio nach erfasst die AV 5 Buchstabe b KN jedoch nur reine Verpackungen und nicht auch Gegenstände, die zugleich Verpackung und Teil eines anderen Ganzen sind. Schon deshalb scheidet die Anwendung der AV 5 Buchstabe b KN auf die Tintenkartusche aus. Hinzu tritt, dass die nachfüllbare Tintenkartusche eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet ist. Die Tintenkartuschen unterscheiden sich damit in beiden Punkten von einfachen Tintenpatronen für gewöhnliche Füllfederhalter:
84 Da Tintenpatronen beim Einsetzen in den Füllfederhalter angestochen werden — also wieder gelöst von dem Füllfederhalter nicht mehr dicht sind — sind sie nur einmal verwendbar. Sie weisen auch anders als die vorliegenden Tintenkartuschen keine besonderen Konstruktionsmerkmale auf, die sie z. B. aktiv an der Bereitstellung der Tinte und am Schutz eines Systems vor Beschädigungen beteiligen, sondern sind einfache Plastikbehältnisse.
85 Dieser Unterschied zeigt sich auch in den Wertverhältnissen. Während das Wertverhältnis der Kartuschen zur Tinte wegen der Konstruktionsmerkmale der Kartusche fast 12 zu 1 beträgt, handelt es sich bei den Tintenpatronen um einfache Plastikbehälter, bei denen sich ein Nachfüllen schon nicht lohnen dürfte.
86 Die Erläuterung zu Position 3215 HS, auf die der Gerichtshof in Randnummer 34 seines ersten Urteils Bezug nimmt, zieht deshalb aus den Vorgaben der AV 5 Buchstabe b KN auch nur die Konsequenz für Tintenpatronen: Denn danach bleiben nur einfache, mit Tinte gefüllte Patronen für gewöhnliche Füllfederhalter bei dieser Position. Einfache Tintenpatronen dieser Art erfüllen alle Vorgaben einer Verpackung im Sinne der AV 5 Buchstabe b KN und sind deshalb bei der Tinte einzureihen. Die Erläuterung stellt dies nur klar. Schon Tintenpatronen, die nicht mehr als einfach und für gewöhnliche Füllfederhalter bestimmt gelten können, fallen nicht mehr unter die Erläuterung. Erst recht gilt dies für Teile eines Systems, die weitergehende Aufgaben als eine reine Behältnisfunktion erfüllen.
87 Aus der AV 5 KN lässt sich nach alledem keine eindeutige Zuordnung der Tintenkartuschen in die Position 3215 KN ableiten. Mithin sind die Allgemeinen Vorschriften 2 ff. KN zu prüfen.
2. Prüfung der Allgemeinen Vorschrift 2
88 Die AV 2 Buchstabe b KN bezieht sich zugleich auf Waren, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen — wie die Tintenkartuschen — und auf Positionen, die einen bestimmten Stoff oder Waren aus einem bestimmten Stoff anführen. Sie erweitert den Geltungsbereich dieser Positionen dahin gehend, dass sie auch Waren erfassen, die nur teilweise aus dem betreffenden Stoff bestehen. Folglich erfasst nach dieser Vorschrift jede Position, die einen Teil einer Ware erfasst auch die ganze Ware, selbst wenn die Ware noch aus anderen Bestandteilen besteht.
89 Danach erfassen sowohl die Position 3215 KN — wegen der Tinte — als auch die Position 8473 KN — wegen der Kartusche — die ganze Tintenkartusche.
90 Da folglich zwei Positionen für die Einreihung der Tintenkartuschen in Betracht kommen, ist die AV 3 KN zu prüfen
3. Prüfung der Allgemeinen Vorschrift 3
91 Gemäß AV 3 Buchstabe a KN geht zwar die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei Positionen aber, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer zusammengesetzten Ware bezieht, gelten nach der Vorschrift als gleich genau. Für eine positive Konkurrenz von Positionen, wie sie sich aus der Anwendung der AV 2 Buchstabe b KN ergibt, führt die AV 3 Buchstabe a KN mithin nicht weiter.
92 Laut AV 3 Buchstabe b KN sind im nächsten Schritt Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
93 Der Gerichtshof nahm in seinem ersten Urteil an, dass die Tinte der Tintenkartusche ihren wesentlichen Charakter verleiht. Bei dieser Annahme ging der Gerichtshof davon aus, dass die Kartusche wie eine Tintenpatrone für Füllfederhalter ein einfaches Tintenbehältnis sei und für das Funktionieren des Druckers keine weitere Rolle spiele
94 Diese Annahme kann nun nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der doppelten Funktion der Kartusche — nämlich zugleich Behältnis der Tinte und Funktionseinheit des Druckers zu sein — lässt sich ein die Gesamtheit der Tintenkartusche prägender Charakter der Tinte nicht mehr feststellen.
95 Wie die Erläuterung VIII zu AV 3 Buchstabe b HS ausführt, kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit der Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben
96 Nach Art und Beschaffenheit der beiden Bestandteile der Tintenkartuschen handelt es sich um eine Kombination von einer Funktionseinheit des Druckers und von Verbrauchsmaterial. Beide Bestandteile sind gleichermaßen von Bedeutung für die Verwendung der Ware: Eine Nutzung der Tinte ist ohne die speziell auf den Drucker zugeschnittenen Kartuschen nicht möglich. Die Kartuschen können zwar ohne Tinte genutzt werden, doch werden sie entleert den Zielen des Druckablaufs ebenfalls nicht gerecht. Angesichts dieses Faktums treten Umfang, Menge, Gewicht und Wert der beiden Bestandteile in ihrer Bedeutung zurück.
97 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist schließlich für die Klärung der Frage, ob ein Bestandteil einer Ware für sie charakterbestimmend ist, zu prüfen, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.
98 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ist Charakteristikum der Tintenkartuschen, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion als Teil eines in allen Elementen aufeinander abgestimmten Drucksystems den Druckkopf mit einer Tinte versorgen, die den Bedürfnissen des Systems angepasst ist. Wie gerade festgestellt, wird jedoch keiner der beiden Bestandteile diesen Eigenschaften ohne den anderen Bestandteil gerecht.
99 Danach verleiht keiner der beiden Bestandteile allein der Tintenkartusche ihren wesentlichen Charakter. Für diesen Fall verweist die AV 3 Buchstabe b KN auf die AV 3 Buchstabe c KN.
100 Gemäß der AV 3 Buchstabe c KN ist eine Ware, für die eine Einreihung nach AV 3 Buchstaben a und b KN nicht möglich ist, in jene der konkurrierenden Positionen einzureihen, die in der KN zuletzt genannt wird
101 Demnach ist die Tintenkartusche in die Position 8473 KN einzureihen.
102 Hinsichtlich der Einreihung in eine Unterpositionen kommt nur Unterposition 84733090 KN in Betracht.
V — Ergebnis
103 Aufgrund der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Hessischen Finanzgericht auf seine Vorlagefrage zu antworten:
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass Tintenkartuschen wie die des Ausgangsverfahrens — bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial —, die sowohl bezogen auf die Kartusche wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden können, in die Unterposition 84733090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind.