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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 13.07.2006 – C-34/04
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2006:459
Schlussanträge der Generalanwältin
Juliane Kokott
vom 13. Juli 2006
I — Einleitung
1 Im Jahr 1996 wurden je zwei Schiffe der Fischereiflotten der Niederlande und des Vereinigten Königreichs nach Argentinien übertragen. Die Gemeinschaft hat diese Maßnahmen mit insgesamt 7464585,60 ECU gefördert. Nach Auffassung der Kommission haben diese Beihilfen ihren Zweck allerdings nicht erfüllt, da die beklagten Mitgliedstaaten anstelle der übertragenen Schiffe neue Schiffe zur Fischerei zugelassen haben. Daher strengt sie die beiden vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren an, die rechtlich im Wesentlichen gleich gelagert sind. Im Folgenden werde ich allerdings zeigen, dass die Kommission sich dabei auf die falsche Rechtsgrundlage stützt.
II — Rechtlicher Rahmen
2 Um zur Fischerei zugelassen zu werden, benötigen Fischereischiffe eine Lizenz zum Fischfang, die an das Schiff gebunden ist. Das Gemeinschaftsrecht sah eine solche Lizenz erstmals in Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (im Folgenden: Fischereiverordnung) vor:
(1) Der Rat legt nach dem in Artikel 43 des Vertrages vorgesehenen Verfahren bis zum 31. Dezember 1993 eine spätestens ab dem 1. Januar 1995 anzuwendende Gemeinschaftsregelung mit Bestimmungen über die Mindestangaben fest, die in den von den Mitgliedstaaten zu erteilenden und zu verwaltenden Fanglizenzen enthalten sein müssen.
Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Gemeinschaftsregelung sind die Mitglied-Staaten gehalten, nationale Fanglizenzregelungen anzuwenden. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über eine Lizenz verfügen, die an das Schiff gebunden ist.
Diese Bestimmungen sind unbeschadet jeglicher Sonderregelungen anwendbar, die auf Gemeinschaftsebene gelten oder im Rahmen bestehender oder künftiger internationaler Abkommen vorgeschrieben sind.
(2) Die Lizenzregelungen gelten für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in den Fischereigewässern der Gemeinschaft, in Drittlandsgewässern oder auf Hoher See tätig sind. Die Vorschriften der Gemeinschaft über Mindestangaben gelten auch für Fischereifahrzeuge von Drittländern, die gemäß internationalen Abkommen in den Fischereigewässern der Gemeinschaft fischen.
3 Die schiffsgebundenen Fanglizenzen werden durch die Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen (im Folgenden: Mindestangabenverordnung) näher geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Artikel 1(1)Es wird eine gemeinschaftliche Regelung eingeführt, die die Bestimmungen über die Mindestangaben festlegt, die in den Fanglizenzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 enthalten sein müssen.(2)Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen im Besitz einer Fanglizenz sein, die an das Schiff gebunden ist.(3)Die Lizenz ist an Bord mitzuführen.(4)Fischereifahrzeuge, für die keine Fanglizenz erteilt oder deren Fanglizenz entzogen oder ausgesetzt worden ist, dürfen keine Fische fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
...
Artikel 3Der Flaggenmitgliedstaat erteilt und verwaltet die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Beachtung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92.
...
Artikel 5Der Flaggenmitgliedstaat entzieht vorübergehend oder endgültig die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die Gegenstand einer vorübergehenden Stilllegungsmaßnahme sind, und entzieht die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die endgültig stillgelegt werden.
4 Der in Art. 3 der Mindestangabenverordnung genannte Art. 11 der Fischereiverordnung gab dem Rat auf, die Ziele der Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte festlegen:
Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 des Vertrages unter Berücksichtigung des Titels I für mehrere Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 1994 die Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung fest. Bei dieser Umstrukturierung werden die im Einzelfall möglichen wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die Besonderheiten der Fischereigebiete berücksichtigt.
5 Gemäß dieser Bestimmung erließ der Rat die Entscheidung vom 20. Dezember 1993 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung während des Zeitraums vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 (Umstrukturierungsentscheidung). Sie lautet wie folgt:
Artikel 1(1)Spätestens am 31. Dezember 1996 müssen die Fischereiaufwände der Fischereiflotte der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt reduziert werden:20 % für die Schleppnetzfahrzeuge, die Grundschleppnetzfischerei auf Grundarten betreiben,15 % für Flottenzweige, die mit Dredschenfischerei und Baumkurren Plattfischfang betreiben,0 %, d. h. kein weiterer Ausbau der übrigen Flottenzweige;dabei ist den für den 31. Dezember 1991 festgesetzten Zielen der Übergangs-Ausrichtungsprogramme Rechnung zu tragen.(2)Die Reduzierung des Fischereiaufwands nach Absatz 1 muss zu mindestens 55 % über einen Kapazitätsabbau erfolgen.
Artikel 2Die Durchführung der in Artikel 1 festgelegten Ziele und Einzelheiten wird von der Kommission im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Fischereiflotten der Mitgliedstaaten gewährleistet, wie sie durch die Entscheidungen der Kommission vom 21. Dezember 1992 beschlossen und eventuell im Rahmen desselben Verfahrens geändert wurden.
6 Die spezifischen Ziele während des maßgeblichen Zeitpunkts ergeben sich für die Niederlande aus der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates von den Niederlanden für den Zeitraum 1993-1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte und für das Vereinigte Königreich aus der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1992 über das gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom Vereinigten Königreich für den Zeitraum 1993-1996 vorgelegte mehrjährige Ausrichtungsprogramm für die Fischereiflotte.
7 Regelungen über Mittel, diese Ziele zu erreichen, enthält die Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Struktur maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (im Folgenden: Strukturmaßnahmenverordnung). Für die vorliegenden Fälle sind die Artikel 7 und 8 von Belang.
„Artikel 7Allgemeine Bestimmungen(1)Sollte der allein mit öffentlichen Zuschüssen finanzierte Kapazitätsabbau dazu führen, dass der Abbau am Ende des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms über die für ein bestimmtes Flottensegment eines Mitgliedstaats vorgegebenen Ziele hinausgeht, so kann die neue Lage, soweit sie ausschließlich auf diese Zuschüsse zurückzuführen ist, nicht als Rechtfertigung dafür dienen, neue Kapazitäten in Betrieb zu nehmen....(2)...
Artikel 8Anpassung des Fischereiaufwands(1)Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen zur Anpassung des Fischereiaufwands, die erforderlich sind, damit mindestens die Ziele der in Artikel 5 genannten mehrjährigen Ausrichtungsprogramme erreicht werden.Soweit erforderlich, veranlassen die Mitgliedstaaten die endgültige Stilllegung oder eine Begrenzung der Fangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge.(2)Die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen erfolgt insbesondere durchAbwracken;endgültige Überführung des Schiffes in ein Drittland, sofern diese Überführung nicht gegen internationales Recht verstößt und sofern sie mit den Erfordernissen der Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen vereinbar ist;endgültige Verwendung des Schiffes in den Gewässern der Gemeinschaft für andere Zwecke als den Fischfang....Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die von diesen Maßnahmen betroffenen Fischereifahrzeuge aus dem Schiffsregister und aus der gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugkartei gestrichen werden. Sie vergewissern sich ferner, dass die gestrichenen Schiffe endgültig von der Ausübung des Fischfangs in den Gemeinschaftsgewässern ausgeschlossen werden.(3)...
8 Die Überführung der Schiffe in den vorliegenden Fällen beruhte allerdings nicht unmittelbar auf der Strukturmaßnahmenverordnung, sondern auf dem Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik vom 24. Mai 1994.
9 Die neunte Erwägung der Präambel hält fest:
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass diese neue Form der Zusammenarbeit im Fischereisektor den Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten anhaltend sichert, die Erneuerung und Umstellung der argentinischen Fangflotte und die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte begünstigt und langfristig die rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen fördert ...
10 Die maßgeblichen Bestimmungen des Art. 5 des Abkommens besagen:
(1) Die Parteien schaffen günstige Voraussetzungen für die Gründung in Argentinien von Unternehmen, deren Kapital aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammt, sowie für die Errichtung von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen im Fischereisektor, in denen argentinische Reeder und Gemeinschaftsreeder sich zusammenschließen, um die argentinischen Fischereiressourcen zu bewirtschaften und die Erzeugnisse gegebenenfalls zu verarbeiten; hierfür gelten die in Protokoll I und in den Anhängen I und II festgelegten Bedingungen.
(2) ...
(3) Im Rahmen ihrer Politik zur Umstrukturierung der Fischereiflotte gestattet die Gemeinschaft die Übernahme von Gemeinschaftsschiffen in Unternehmen, die in Argentinien gegründet wurden oder werden
11 Die Förderung durch die Gemeinschaft ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Abkommens:
(1) Um die Gründung der in Artikel 5 genannten Unternehmen zu fördern, wird zu den von den Vertragsparteien gemäß Artikel 6 ausgewählten Vorhaben nach den Bestimmungen von Protokoll I ein Zuschuss gewährt.
III — Sachverhalt und Anträge
Rechtssache C-34/04 — Kommission/Niederlande
12 Das Verfahren gegen die Niederlande betrifft die Überführung von zwei Schiffen, der Wiron III und der Wiron IV, an eine gemischte Gesellschaft nach dem Abkommen mit Argentinien. Die Schiffe wurden im Juli 1996 überführt. Die Kommission gewährte mit einer an die Niederlande, an die Eigentümer der Schiffe und an die gemischte Gesellschaft gerichteten Entscheidung vom 16. Dezember 1996 eine Förderung. Sie betrug pro Schiff jeweils 1852236 ECU für die Alteigentümer und 277835,40 ECU für die gemischte Gesellschaft.
13 Die Niederlande erteilten nachfolgend neue Lizenzen für andere Schiffe, die den Platz der beiden überführten Schiffe im Register für Fischereifahrzeuge einnahmen.
14 Die Kommission beantragt,
1. festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen verstoßen hat, dass es die Fanglizenzen für die Fischereifahrzeuge Wiron III und Wiron IV nicht nach der endgültigen Verbringung dieser Fischereifahrzeuge nach Argentinien entzogen hat;
2. dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
15 Das Königreich der Niederlande beantragt,
1. die Klage der Kommission abzuweisen und
2. der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtssache C-64/04 — Kommmission/Vereinigtes Königreich
16 Der dem Verfahren gegen das Vereinigte Königreich zugrunde liegende Fall stellt sich wie folgt dar: In der zweiten Hälfte des Jahres 1996 beantragten die Eigentümer der Schiffe Cleopatra und Ocean Quest beim Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel des Vereinigten Königreichs eine Förderung der Gemeinschaft nach dem Abkommen mit Argentinien für die Übertragung dieser Schiffe auf eine gemischte Gesellschaft. Das Ministerium leitete diese Anträge an die Kommission weiter. Dabei teilte es mit, die Schiffe seien ausgewählt worden, um den Fischereiaufwand in der Nordsee zu reduzieren.
17 Die Eigentümer der Schiffe übertrugen die Fanglizenzen der Schiffe anschließend gegen Entgelt an Dritte. Nach dem Recht des Vereinigten Königreiches erwarben diese ein Recht auf Erteilung einer entsprechenden Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug.
18 Als die zuständigen Stellen des Vereinigten Königreichs von der Übertragung der Lizenzen erfuhren, fragten sie bei der Kommission nach, ob dies zulässig sei. Die zuständigen Stellen der Kommission lehnten diese Vorgehensweise ab.
19 Gleichwohl erließ die Kommission am 16. Dezember 1996 eine an das Vereinigte Königreich, an die ursprünglichen Eigentümer der Schiffe und die jeweiligen gemischten Gesellschaften gerichtete Entscheidung, mit der die Gemeinschaft Zuschüsse gewährte. Im Fall der Cleopatra gingen 1469592 ECU an den Eigentümer des Schiffes und 220438,80 ECU an die gemischte Gesellschaft. Im Fall der Ocean Quest betrug die Förderung 1316880 ECU und 197532 ECU.
20 Obwohl die zuständigen Stellen des Vereinigten Königreichs nochmals auf die Übertragung der Lizenzen hinwiesen, wurden diese Mittel auch ausgezahlt.
21 Die Kommission beantragt in der Rechtssache C-64/04,
1. festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 3690/93 des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung über die Mindestangaben in Fanglizenzen verstoßen hat, dass es nicht die Fanglizenzen der Fischereifahrzeuge Cleopatra und Ocean Quest nach deren dauerhafter Verbringung nach Argentinien entzogen hat;
2. dem Vereinigten Königreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
22 Das Vereinigte Königreich beantragt, die Klage der Kommission zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV — Rechtliche Würdigung
23 In beiden Verfahren wirft die Kommission dem jeweiligen Mitgliedstaat vor, nach der dauerhaften Verbringung der betroffenen Schiffe deren Fanglizenzen nicht entzogen zu haben.
A — Zu Art 5 der Mindestangabenverordnung
24 Die Kommission stützt ihren Vorwurf auf Art. 5 der Mindestangabenverordnung. Danach entzieht der Flaggenmitgliedstaat vorübergehend oder endgültig die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die Gegenstand einer vorübergehenden Stilllegungsmaßnahme sind, und entzieht die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge, die endgültig stillgelegt werden. Folglich ist zunächst zu prüfen, ob die Schiffe im Sinne dieser Bestimmung stillgelegt wurden, und ggf. anschließend, ob der jeweilige Mitgliedstaat ihre Fanglizenzen entzogen hat.
1. Zur Stilllegung
25 Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Schiffe, im Verfahren gegen die Niederlande die Wiron III und die Wiron IV, im Verfahren gegen das Vereinigte Königreich die Ocean Quest und die Cleopatra, wurden mit finanzieller Förderung der Gemeinschaft aus der Fischereiflotte der Niederlande bzw. des Vereinigten Königreichs ausgegliedert und in die argentinische Fischereiflotte überführt.
26 Da die Schiffe weiterhin zur Fischerei verwendet werden, scheint eine Stilllegung auf den ersten Blick ausgeschlossen. Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung stellt allerdings klar, dass die endgültige Überführung eines Fischereifahrzeugs in ein Drittland auch ein Fall der Stilllegung ist. Endgültig ausgegliederte Fischereifahrzeuge sind nämlich nicht mehr Teil der Gemeinschaftsflotte.
27 Zwar bestreitet die Regierung der Niederlande die Anwendbarkeit von Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung auf die Überführung von Schiffen nach dem Abkommen mit Argentinien, doch es wäre abwegig, diese Überführung für Zwecke der Lizenzierung nicht wie eine endgültige Stilllegung zu behandeln. Ohne Einziehung der Lizenzen hätten diese Schiffe nämlich möglicherweise wie Schiffe der Gemeinschaft in den Gewässern der Gemeinschaft oder auf Quoten der Gemeinschaft fischen können.
28 Darüber hinaus soll die Übertragung von Schiffen nach Argentinien gemäß Art. 5 Abs. 3 und der neunten Erwägung der Präambel des Abkommens unter anderem die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte fördern. Folglich sind allgemeine Regeln über Umstrukturierungsmaßnahmen entweder direkt oder analog auch auf die Übertragung von Schiffen nach Argentinien anwendbar. Inwieweit besondere Regeln des Abkommens die Regeln der Strukturmaßnahmenverordnung ausschließen, muss hier nicht geklärt werden, da das Abkommen jedenfalls nicht regelt, ob die Überführung von Schiffen nach Argentinien als endgültige Stilllegung zu behandeln ist oder nicht
29 Folglich mussten den übertragenen Schiffen die Fanglizenzen gemäß Art. 5 der Mindestangabenverordnung entzogen werden.
2. Zum Entzug der Lizenzen
30 Die Parteien — einschließlich der Kommission — stimmen darin überein, dass die überführten Schiffe nicht mehr über Fanglizenzen verfügen.
31 Nach Angaben der niederländischen Regierung wurden die Lizenzen der niederländischen Schiffe automatisch kraft Gesetzes eingezogen. Man habe lediglich die frei gewordenen Plätzen im niederländischen Schiffsregister neuen Schiffen zugeteilt und ihnen neue Fanglizenzen erteilt.
32 Das Vereinigte Königreich trägt vor, die Inhaber der Lizenzen hätten diese an Dritte verkauft, welche sie für andere Schiffe verwendet hätten. Beim endgültigen Ausscheiden der Schiffe aus der britischen Flotte hätten sie daher nicht mehr über Lizenzen verfügt, die hätten eingezogen werden können.
33 Dieser Vortrag scheint auf den ersten Blick unvereinbar mit der Schiffsbindung der Lizenzen. Nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabs, der Fischereiverordnung müssen alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft über eine Lizenz verfügen, die an das Schiff gebunden ist.
34 Tatsächlich werden nach Angaben des Vereinigten Königreichs und der Kommission allerdings nicht die Lizenzen selber gehandelt, sondern licence entitlements, d. h., der Anspruch auf eine Lizenz. Die eigentliche Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller über einen solchen Anspruch verfügt. Dies scheint im vorliegenden Fall auf Grundlage der verkauften Ansprüche geschehen zu sein.
35 Daher scheint der von Art. 5 der Mindestangabenverordnung geforderte Zustand erreicht zu sein: Die ausgeschiedenen Schiffe verfügen nicht mehr über Fanglizenzen.
3. Zum Ersatz der Lizenzen der überführten Schiffe
36 Der eigentliche Vorwurf der Kommission richtet sich allerdings dagegen, dass die Niederlande und das Vereinigte Königreich neue Lizenzen für andere Fischereifahrzeuge ausstellten, die den Lizenzen der Schiffe entsprachen, die mit Förderung der Gemeinschaft in die Flotte eines Drittstaats überführt wurden. Die Kommission beanstandet somit, dass die ausgeschiedenen Kapazitäten ersetzt wurden, indem neue Schiffe an die Stelle der ausgeschiedenen Schiffe traten.
37 Nach heutigem Recht ist dies durch Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2371/2002 eindeutig geregelt: Subventionen werden erst nach dem Entzug der Lizenz gewährt. Diese Lizenz darf auch nicht ersetzt werden. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehlte allerdings zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt.
38 Die Kommission meint, Art. 5 der Mindestangabenverordnung habe auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung die ersatzlose Einziehung der Fanglizenz verlangt. Das Vereinigte Königreich akzeptiert diese Auslegung, die Niederlande lehnen sie dagegen ab.
39 Art. 5 der Mindestangabenverordnung erfasste allerdings nach seinem Wortlaut die Erteilung von Ersatzlizenzen für eingezogene Fanglizenzen nicht. Vielmehr betraf diese Bestimmung nur den Entzug von Lizenzen.
40 Die Kommission versucht daher, ein Verbot der Erteilung von Ersatzlizenzen aus den Zielen Umstrukturierungsmaßnahmen nach Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung und insbesondere den Zielen der Förderung einer Überführung von Schiffen nach Argentinien abzuleiten.
41 Da die Überführung von Schiffen nach Argentinien gemäß dem Abkommen mit diesem Staat die Umstrukturierung der Gemeinschaftsflotte fördern soll, zielt sie darauf ab, die Fischfangkapazitäten der Gemeinschaft zu reduzieren. Eine Verkleinerung wird verhindert, wenn man statt der übertragenen Schiffe neue Schiffe lizenziert.
42 Der Kommission ist folglich insoweit zuzustimmen, als die Erteilung von Ersatzlizenzen im Fall der subventionierten Überführung von Fischereifahrzeugen die Ziele der Subvention beeinträchtigt.
43 Allerdings erlaubt diese Beeinträchtigung der Ziele der Subvention noch nicht den Schluss darauf, dass die Erteilung von Ersatzlizenzen Art. 5 der Mindestangabenverordnung allein oder in Verbindung mit Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung verletzt.
44 Keine der beiden Bestimmungen enthielt nämlich den geringsten Anhaltspunkt für eine Regelung, welche diese Ziele durch ein Verbot des Ersatzes entzogener Fanglizenzen gewährleisten würde. Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung erwähnt die Fanglizenz noch nicht einmal. Art. 5 der Mindestangabenverordnung beinhaltet nur die Verpflichtung zum Entzug der Fanglizenz eines bestimmten Schiffes. Diese Verpflichtung ist mit dem Entzug dieser Lizenz erfüllt. Unter welchen Bedingungen neue Lizenzen für andere Schiffe erteilt werden dürfen, kann der Verpflichtung zum Entzug nicht entnommen werden. Dies ist vielmehr Gegenstand anderer Regelungen, die auch den Zielen einer Stilllegungssubvention Rechnung tragen.
45 Wie die Regierung der Niederlande andeutete, konnte die Kommission, um gegen die jeweiligen Mitgliedstaaten vorzugehen, bei der Regelung über die Erteilung von Lizenzen an Art. 3 der Mindestangabenverordnung anknüpfen. Daneben kam Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs. der Strukturmaßnahmenverordnung in Betracht.
46 Diese Bestimmungen sind allerdings nicht Gegenstand der beiden vorliegenden Klagen. Sie können daher auch den Erfolg dieser Klagen nicht begründen. Daher hat die niederländische Regierung zu Recht angemerkt, dass die Kommission ihre Klage auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt hat.
47 Folglich sind beide Klagen abzuweisen.
B — Hilfsweise Prüfung anderer Bestimmungen
48 Nur hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof dem Gegenstand der Klage eine weitere Ausdehnung zuerkennt, und um zu unterstreichen, dass die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung von Art. 5 der Mindestangabenverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung nicht notwendig ist, möchte ich im Folgenden darlegen, dass die Kommission in den vorliegenden Verfahren auch keine Verletzung von Art. 3 der Mindestangabenverordnung oder Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs, der Strukturmaßnahmenverordnung nachgewiesen hat.
1. Zu Art. 3 der Mindestangabenverordnung
49 Nach Art. 3 der Mindestangabenverordnung erteilt und verwaltet der Flaggenmitgliedstaat unter Beachtung von Art. 11 der Fischereiverordnung die Fanglizenzen für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge. Diese nationale Zuständigkeit betonen auch die ersten beiden Unterabs. von Art. 5 Abs. 1 der Fischereiverordnung.
50 Entgegen einer zwischenzeitlich von den Niederlanden vertretenen, aber mittlerweile wohl aufgegebenen Auffassung der Niederlande sind die Mitgliedstaaten bei der Vergabe nicht frei, sondern sie müssen Art. 11 der Fischereiverordnung beachten. Diese Bestimmung enthielt einen Auftrag an den Rat, die Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung festzulegen.
51 Der Rat hat diese Ziele mit der Umstrukturierungsentscheidung 1993 festgelegt. Danach sollten die Flottenkapazitäten in bestimmten Bereichen reduziert und im Übrigen jedenfalls nicht erhöht werden. Um diese Ziele zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten unter Aufsicht der Kommission so genannte mehrjährige Ausrichtungsprogramme durchführen. Der Verweis des Art. 3 der Mindestangabenverordnung auf Art. 11 der Fischereiverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten somit indirekt dazu, die Umstrukturierungsziele bei der Vergabe von Fanglizenzen zu beachten.
52 Wie wohl auch die Regierungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs anerkennen, dürfen folglich grundsätzlich keine neuen Fangkapazitäten zugelassen werden. Beide Regierungen halten dagegen den Ersatz ausscheidender Kapazitäten im Prinzip für möglich.
53 Hier muss nicht umfassend geklärt werden, unter welchen Umständen der Ersatz ausscheidender Kapazitäten zulässig ist. Insbesondere müssen die Argumente der beiden Regierungen nicht im Einzelnen erörtert werden.
54 Ein Verstoß gegen Art. 3 der Mindestangabenverordnung, Art. 11 der Fischereiverordnung, die Umstrukturierungsentscheidung 1993 und das jeweils anwendbare mehrjährige Ausrichtungsprogramm würde nämlich in jedem Fall zumindest voraussetzen, dass durch den Ersatz der überführten Kapazitäten die Zielvorgaben dieses Programms verfehlt worden wären. Dazu hat die Kommission allerdings nichts vorgetragen. Weder ist bekannt, ob die beiden Mitgliedstaaten die Ziele verfehlt haben noch ob die ersatzlose Einziehung der Lizenzen einen Beitrag zur Erreichung von Zielen geleistet hätte, die verfehlt wurden.
55 Folglich kann kein Verstoß gegen Art. 3 der Mindestangabenverordnung festgestellt werden.
2. Zu Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs. der Strukturmaßnahmenverordnung
56 Weiterhin könnte die ersatzweise Erteilung der Lizenzen in den vorliegenden Fällen Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs. der Strukturmaßnahmenverordnung verletzt haben. Unabhängig von den Reduktionszielen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme untersagt diese Bestimmung den Ersatz von abgebauten Kapazitäten. Sie setzt allerdings voraus, dass der Abbau allein mit öffentlichen Zuschüssen finanziert wurde.
57 Die Kommission trägt jedoch nicht vor, die Überführung sei allein mit öffentlichen Zuschüssen finanziert worden. Dies ist in den vorliegenden Fällen auch zu bezweifeln, da die Eigentümer der Schiffe offensichtlich aus der Fischereitätigkeit in argentinischen Gewässern Gewinne erzielen wollten. Darüber hinaus war zumindest bei der Überführung der Schiffe des Vereinigten Königreichs der Erlös aus dem Verkauf der Lizenzansprüche ein weiterer Grund für die Überführung.
58 Folglich ist auch ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs. der Strukturmaßnahmenverordnung nicht feststellbar.
3. Ergebnis der hilfsweisen Prüfung
59 Beide Klagen wären auch abzuweisen, wenn der Gerichtshof Art. 3 der Mindestangabenverordnung oder Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs. der Strukturmaßnahmenverordnung als Teil des Klagegegenstandes ansehen würde. Die Prüfung dieser Bestimmungen zeigt vielmehr, dass die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung von Art. 5 der Mindestangabenverordnung in Verbindung mit Art. 8 der Strukturmaßnahmenverordnung eine Umgehung der Anforderungen darstellen würde, die in Art. 3 der Mindestangabenverordnung und Art. 7 Abs. 1 erster Unterabs. der Strukturmaßnahmenverordnung niedergelegt wurden.
V — Zu den Kosten
60 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen in beiden Verfahren unterliegt, sind ihr gemäß dem Antrag der Regierungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs die Kosten aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
61 Daher schlage ich dem Gerichtshof sowohl in der Rechtssache C-34/04 als auch in der Rechtssache C-64/04 vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.