Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.08.2006 – C-339/05
ECLI:EU:C:2006:499
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
- 757 801 -
In der Rechtssache C-339/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Innsbruck (Österreich) mit Entscheidung vom 22. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 19. September 2005, in dem Verfahren
Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols
gegen
Land Tirol
erlässt
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Mit Schreiben vom 27. Juni 2006, das am 5. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Landesgericht Innsbruck den Gerichtshof darüber informiert, dass sich die Parteien des Ausgangsverfahrens über das ewige Ruhen des Verfahrens verständigt haben.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichtshofes beschlossen:
Die Rechtssache C-339/05 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
Luxemburg, den 4. August 2006.