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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 12.09.2006 – C-315/05

Generalanwältin Christine Stix-Hackl · ECLI:EU:C:2006:553

Schlussanträge der frau Generalanwalt

Christine Stix-Hackl

vom 12. September 2006

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das italienische Ufficio del Giudice di pace di Monselice den Gerichtshof um eine Auslegung der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13/EG. Es geht hiebei im Wesentlichen um die Frage, wer für den Umstand, dass die Angaben auf dem Etikett eines vorverpackten Lebensmittels — im Ausgangsfall betreffend den Alkoholvolumenanteil eines Kräuterlikörs — nicht mit dem tatsächlich festgestellten Wert übereinstimmen, nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zur Verantwortung gezogen werden kann. Mit Blick auf die Umstände des Ausgangsfalls kommen hiefür in Betracht einerseits der für die Produktion und Vorverpackung ausschließlich zuständige Hersteller des Erzeugnisses und andererseits der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige — reine — Vertreiber des Lebensmittels.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Gemeinschaftsrecht

2 Die Richtlinie 2000/13 hat die Richtlinie 79/112/EWG, die mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden ist, aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit kodifiziert und aufgehoben.

3 Der sechste Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13 lautet wie folgt:

Jede Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln soll vor allem der Unterrichtung und dem Schutz der Verbraucher dienen.

4 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

Diese Richtlinie gilt für die Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, sowie für bestimmte Aspekte ihrer Aufmachung und der für sie durchgeführten Werbung.

Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2000/13 enthält Begriffsdefinitionen. Nach diesen Definitionen bezeichnet vorverpackte Lebensmitteldie Verkaufseinheit, die ohne weitere Verarbeitung an den Endverbraucher und an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht, in die das Lebensmittel vor dem Feilbieten abgepackt worden ist, gleichviel, ob die Verpackung es ganz oder teilweise umschließt, jedoch auf solche Weise, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.

5 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 lautet auszugsweise:

(1)Die Etikettierung und die Art und Weise, in der sie erfolgt, dürfen nichta)geeignet sein, den Käufer irrezuführen, und zwar insbesondere nichti)über die Eigenschaften des Lebensmittels, namentlich über Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;ii)durch Angabe von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;iii)indem zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;b)…

6 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 enthält eine abschließende Liste der zwingenden Angaben auf der Etikettierung der Lebensmittel. Zu diesen Angaben gehört gemäß Nr. 7 de[r] Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers und gemäß Nr. 10 für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent.

7 Artikel 12 der Richtlinie 2000/13 bestimmt:

Die Einzelheiten betreffend die Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozent werden für Erzeugnisse der Tarifnummern 22.04 und 22.05 in den spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt, die darauf Anwendung finden.

Für die anderen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent werden sie nach dem Verfahren des Artikels 20 Absatz 2 festgelegt.

8 Die Angabe des Alkoholgehalts gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2000/13 unterliegt im Einzelnen den Bestimmungen der Richtlinie 87/250/EWG.

9 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 87/250 sieht auszugsweise vor:

Die für die Angabe des Alkoholgehalts zugelassenen Abweichungen nach oben und nach unten werden wie folgt festgesetzt:

a) nachstehend nicht bezeichnete Getränke:

0,3 % vol

10 Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13 lautet:

a) Bei vorverpackten Lebensmitteln befinden sich die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett.

b) Sofern die vorverpackten Lebensmittel

für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern diese Stufe nicht der Verkauf an eine gemeinschaftliche Einrichtung ist,

an gemeinschaftliche Einrichtungen abgegeben werden sollen, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder abgegeben zu werden,

brauchen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben abweichend von Buchstabe a und unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften für die Nennfüllmengen nur in den dazugehörenden Geschäftspapieren aufgeführt zu sein, wenn sichergestellt ist, dass diese Papiere mit allen Etikettierungs-angaben entweder die Lebensmittel, auf die sie sich beziehen, begleiten, oder vor bzw. gleichzeitig mit der Lieferung abgesandt wurden.

c) In den unter Buchstabe b genannten Fällen befinden sich die in Artikel 3 Absatz 1 Nummern 1, 5 und 7 sowie gegebenenfalls die in Artikel 10 genannten Angaben auch auf der äußeren Verpackung, in der die Lebensmittel vermarktet werden.

11 Artikel 14 der Richtlinie 2000/13 sieht schließlich vor:

Bei Lebensmitteln, die dem Endverbraucher und gemeinschaftlichen Einrichtungen in nicht vorverpackter Form feilgeboten werden oder die auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, regeln die Mitgliedstaaten die Art und Weise, in der die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben gemacht werden.

Sie brauchen diese Angaben insgesamt oder teilweise nicht zwingend vorzuschreiben, sofern die Unterrichtung des Käufers gewährleistet ist.

12 Hinzuweisen ist weiters auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Ihr 30. Erwägungsgrund lautet wie folgt:

Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. Dieser Grundsatz gilt zwar in einigen Mitgliedstaaten und Teilbereichen des Lebensmittelrechts, ist aber in anderen Bereichen nicht ausdrücklich festgelegt, oder die Verantwortung geht infolge der von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats durchgeführten Kontrollen auf diese Behörden über. Solche Diskrepanzen können Handelshemmnisse schaffen und den Wettbewerb zwischen Lebensmittelunternehmern in verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

13 Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung Nr. 178/2002 enthält folgende Begriffsdefinition:

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … Lebensmittelunternehmer die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;

14 Artikel 17 der Verordnung Nr. 178/2002 trägt die Aufschrift Zuständigkeiten und lautet:

(1)Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2)Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungsund Vertriebsstufen eingehalten werden.Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

B — Nationales Recht

15 Das decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 109/92 vom 27. Jänner 1992 zur Umsetzung der Richtlinien 89/395/EWG und 89/396/EWG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür wurde durch das decretolegge Nr. 181 vom 23. Juni 2003 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 109/92) geändert.

16 Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 109/92 bestimmt:

Für den Alkoholgehalt gelten die folgenden, in absoluten Werten ausgedrückten Toleranzen nach oben und nach unten:

d) 0,3 % Vol. für andere Getränke als die unter den Buchstaben a, b und c genannten.

17 Artikel 18 Absatz 3 des Gesetzesdekrets sieht vor:

Der Verstoß gegen die Bestimmungen [des Artikels 12] wird mit einer Geldbuße von 600 bis 3500 Euro bestraft.

III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Am 13. März 2003 erstellten Bedienstete der ULSS (Unità Locale Socio Sanitaria) Nr. 17 Azienda Autonoma Conselve-Este Monselice-Montagnana (im Folgenden: Azienda ULSS Nr. 17) ein Protokoll über die Entnahme von fünf Proben eines Kräuterlikörs mit der Bezeichnung Amaro alle erbe aus den Regalen der Verkaufsstelle Via Colombo 33 in Monselice der Klägerin im Ausgangsverfahren Lidl Italia Srl (im Folgenden: Lidl Italia). Den Angaben auf dem Etikett ist zu entnehmen, dass das alkoholische Getränk in Deutschland von der Jürgen Weber GmbH hergestellt wird.

19 Die entnommenen Proben wurden am 17. März 2003 der Provinzabteilung Padua der ARPAV (Agenzia Regionale per la Prevenzione e Protezione Ambientale del Veneto) zur Untersuchung vorgelegt. Diese Untersuchungen ergaben einen geringeren als den vom Hersteller auf dem Etikett des von Lidl Italia vertriebenen Kräuterlikörs angegebenen Alkoholvolumengehalts von 35 %. Die ermittelten Werte lagen jenseits der Toleranzgrenze von 0,3 %, welche für diese Art von Getränken vorgesehen ist.

20 Weitere von Lidl Italia bei einem vom nationalen Gesundheitsdienst anerkannten Labor durchgeführte Untersuchungen ergaben dagegen einen Alkoholgehalt, der dem auf dem Etikett vom Hersteller des Kräuterlikörs angegebenen entsprach. Jedoch bestätigte die anschließend beim Istituto Superiore di Sanità durchgeführte Überprüfung der Untersuchung, dass der Alkoholvolumengehalt, wenn auch nur in geringem Maße, unter dem auf dem Etikett des Erzeugnisses angegebenen lag.

21 Aufgrund der vorstehenden Untersuchungsergebnisse beschuldigte die Azienda ULSS Nr. 17 Lidl Italia am 3. Juli 2003 des Verstoßes gegen Artikel 12 Punkt 3 Buchstabe d des Gesetzesdekrets Nr. 109/92. Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verhängte die im Ausgangsverfahren beklagte Comune di Arcole (im Folgenden: die Beklagte) am 23. Dezember 2004 einen Bußgeldbescheid über 3115 Euro gegen Lidl Italia.

22 Dieser Bescheid wurde durch Lidl Italia mit der Begründung angefochten, dass ihr der beanstandete Verstoß nicht angelastet werden könne, da sie das fragliche Erzeugnis nicht herstelle, sondern sich darauf beschränke, es in ihren Verkaufsstellen zu vertreiben.

23 Der vorlegende Giudice di pace di Monselice ist der Auffassung, dass eine Entscheidung von der Auslegung der Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 abhängt. Unter diesen Umständen hat es das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof mit Beschluss vom 12. Juli 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. August 2005, um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1. Ist die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür in Bezug auf im Sinne ihres Artikels 1 vorverpackte Erzeugnisse dahin auszulegen, dass die in ihr vorgesehenen normativen Verpflichtungen, insbesondere die nach den Artikeln 2, 3 und 12, als ausschließlich dem Hersteller des vorverpackten Lebensmittels auferlegt anzusehen sind?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die Artikel 2, 3, 12 der Richtlinie 2000/13/EG dahin auszulegen, dass sie es ausschließen, dass der in einem Mitgliedstaat ansässige reine Vertreiber eines Erzeugnisses, das von einem in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Hersteller vorverpackt (wie in Artikel 1 der Richtlinie 2000/13/EG definiert) worden ist, für den von einer Behörde beanstandeten Verstoß, der in einer Abweichung von dem vom Hersteller auf dem Etikett des vorverpackten Erzeugnisses angegebenen Wert (im vorliegenden Fall dem Alkoholvolumenanteil) besteht, haftet und folglich mit einer Sanktion belegt wird, auch wenn er (der reine Vertreiber) sich darauf beschränkt, das Lebensmittel so wie vom Hersteller verpackt zu vertreiben?

IV — Zu den Vorlagefragen

A — Vorbemerkungen

24 Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der richterlichen Zusammenarbeit in Vorabentscheidungsverfahren dem nationalen Gericht die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Rechtsstreits obliegt, während es Aufgabe des Gerichtshofes ist, dem nationalen Gericht die Hinweise zur Auslegung zu geben, die zur Entscheidung des konkreten Rechtsstreits erforderlich sind.

25 Im vorliegenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die Beantwortung der Frage, wer für die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett eines vorverpackten Lebensmittels mit Blick auf die Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts betreffend die Lebensmitteletikettierung einzustehen hat. Während sich die erste Vorlagefrage insofern auf die Verantwortlichkeit des Herstellers bezieht, zielt die zweite Vorlagefrage auf die Verantwortlichkeit des reinen Vertreibers eines solchen Lebensmittels ab. Da die Antwort zur zweiten Frage von der Antwort zur ersten Frage abhängt, können beide Vorlagefragen gemeinsam geprüft werden.

26 Entgegen der Ansicht der italienischen Regierung muss die zweite Vorlagefrage im Übrigen nicht deswegen für unzulässig erklärt werden, weil sie die strafrechtliche Politik der Mitgliedstaaten betrifft. Es ist insofern nicht Aufgabe des Gerichtshofes, zu überprüfen, ob die nach der Richtlinie bestehenden Verpflichtungen dem Bereich des nationalen Strafrechts oder gar des Verwaltungsrechts zuzuordnen sind.

B — Wesentliches Vorbringen

27 Lidl Italia ist der Ansicht, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebenen zwingenden Angaben zum Schutz des Verbrauchers auf dem Etikett nur vom Hersteller des Lebensmittels eingehalten werden könnten. Es sei offensichtlich, dass derjenige Händler, der allein für den Vertrieb des Erzeugnisses zuständig ist, niemals die Informationen kennen könne, die ausschließlich den Produktionsprozess betreffen. Lediglich ein Vertreiber, der an der vorherigen Verpackung der Produkte beteiligt ist, könne zur Verantwortung gezogen werden. Eine Art objektive Verantwortlichkeit des Vertreibers sei demgegenüber durch die Richtlinie ohne Zweifel ausgeschlossen.

28 Nach Ansicht der italienischen Regierung werde unter Berücksichtigung des Prinzips des Vertrauensschutzes bzw. des guten Glaubens zugunsten des Vertreibers eines Erzeugnisses von dem Hersteller desselben erwartet, dass er sich an die bestehenden gemeinschaftsrechtlich harmonisierten Vorgaben hält. Dieses Prinzip sei nur dann unanwendbar, wenn eine speziellere Regelung besteht, wie z. B. die Verordnung Nr. 178/2002.

29 Nach Auffassung der französischen Regierung könne ein Mitgliedstaat zu Recht fordern, dass sich der Verkäufer eines Lebensmittels über die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett versichert. Dies diene der Information und dem Schutz des Verbrauchers, vor allem, wenn der Hersteller des Produktes in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Die Verantwortlichkeit des Vertreibers im Importstaat befreie hingegen nicht den Staat der Niederlassung des Herstellers, darüber zu wachen, dass Letzterer die Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Etikettierung einhält. Die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten könnten sich in diesem Zusammenhang gegenseitig Unterstützung leisten.

30 Die spanische Regierung hebt unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes hervor, dass man nicht a priori die Verantwortlichkeit all jener Händler ausschließen könne, die in eine der notwendigen Phasen zur Positionierung des Produktes auf dem Güter- oder Dienstleistungsmarkt eingreifen, bevor das Produkt dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt wird. Es obliege dem nationalen Richter zu überprüfen, ob das betreffende Unternehmen den Tatbestand einer Sanktionsbestimmung erfüllt und weiters rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Die Auslegung der Richtlinie schließe jedoch die Möglichkeit nicht aus, das Verhalten des Vertreibers eines Erzeugnisses unabhängig von einer etwaigen Sanktionsverhängung gegenüber dem Hersteller zu sanktionieren, zumal der Vertreiber näher zum Verbraucher stehe.

31 Die niederländische Regierung vertritt die Ansicht, dass sich die bestehenden Verpflichtungen nach Wortlaut und Ziel der Richtlinie im Allgemeinen an alle Händler richteten, die vorverpackte Lebensmittel vertreiben. Davon seien im Sinne des Verbraucherschutzes auch diejenigen Personen erfasst, die das Etikett nicht selbst auf dem Produkt anbringen.

32 Die Kommission geht davon aus, dass es an einer ausdrücklichen Regelung der Verantwortlichkeit im Rahmen der Richtlinie fehle. Demnach sei entweder lediglich der Hersteller des alkoholischen Getränks zur Beachtung der Angaben auf dem Etikett verpflichtet oder es bestehe eine unbestimmte Verantwortlichkeit all jener, die im Lebensmittelsektor tätig werden. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 178/2002 sei schließlich letzterer Auslegungsmöglichkeit der Vorzug zu geben.

33 Voraussetzung für eine solche Verantwortlichkeit des Händlers sei jedoch, dass dieser in der Lage ist, zu untersuchen, ob der wirkliche Alkoholvolumenanteil dem auf dem Etikett erwähnten entspricht. Dies obliege der Prüfung des nationalen Richters. Es sei durchaus denkbar, dass auch der Vertreiber eines Erzeugnisses in bestimmten Fällen über eine entsprechende Kontrollmöglichkeit verfügt.

C — Rechtliche Würdigung

34 Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, wer nach der Richtlinie 2000/13 für die Angaben auf dem Etikett eines vorverpackten Lebensmittels verantwortlich ist und damit im Falle einer Unrichtigkeit dieser Angaben zur Verantwortung gezogen werden kann.

35 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass die Haftung für unrichtige Angaben von der Richtlinie 2000/13 nicht ausdrücklich geregelt wird. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Wahl der Sanktionen aufgrund einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/13 grundsätzlich Sache des nationalen Rechts ist. Insoweit ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu erinnern, wonach die Mitgliedstaaten, denen … die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten [müssen], dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.

36 Die Bestimmung der Adressaten der entsprechenden Verpflichtungen ist hingegen Sache des Gemeinschaftsrechts. Festzustellen ist allerdings, dass die Adressaten der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/13 — und insbesondere deren Artikel 2 und 3 — nicht genannt werden.

37 Daraus allein kann man jedoch — entgegen der Ansicht von Lidl Italia — nicht schließen, dass der reine Vertreiber eines Erzeugnisses für die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben keinesfalls zur Verantwortung gezogen werden kann, da eine solche Verantwortlichkeit jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. In gleicher Weise könnte man sonst auch zugunsten aller anderen in Betracht kommenden Verantwortlichen argumentieren, die ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt werden.

38 Unstreitig dürfte allerdings sein, dass das Bestehen einer Haftung für unrichtige Angaben maßgeblich zur Effektivität der von der Richtlinie 2000/13 verfolgten Ziele beiträgt.

39 Es bedarf folglich einer Auslegung der Richtlinienbestimmungen anhand von deren Sinn und Zweck, um die Adressaten der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/13 zu identifizieren.

1. Ausschließliche Verantwortlichkeit des Herstellers?

40 Zunächst kommt die Annahme einer ausschließlichen Verantwortlichkeit des Herstellers des vorverpackten Lebensmittels in Betracht.

41 Ungeachtet der fehlenden entsprechenden Regelung in der Richtlinie 2000/13 könnte diese Annahme durch Regelungen in anderen Bereichen des Gemeinschaftsrechts gestützt werden.

42 Insofern kann auf Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG verwiesen werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof erst vor kurzem festgestellt, dass es nicht der Systematik der Richtlinie, insbesondere des Artikels 7 Absatz 3 [entspricht], die Zahl der Personen zu vervielfachen, die für die Konformität der Maschinen verantwortlich gemacht werden können.

43 Zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Rahmen der hier maßgeblichen Richtlinie 2000/13 eine entsprechende ausdrückliche Regelung gerade fehlt. Vor allem die zuvor erwähnte Systematik des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie 98/37 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Norm ausdrücklich von Maßnahmen gegenüber demjenigen spricht, der die Kennzeichnung angebracht oder die Erklärung ausgestellt hat.

44 Hinzu kommt, dass die Richtlinie 98/37 ein anderes Regelungsziel verfolgt, das darin besteht, die Modalitäten des Konformitätsnachweises für Maschinen zu vereinfachen, um den freien Verkehr mit ihnen im Binnenmarkt so weit wie möglich zu gewährleisten. Demgegenüber sind Hauptziele der Richtlinie 2000/13 gemäß ihrem sechsten Erwägungsgrund die Unterrichtung und der Schutz der Verbraucher. Während mithin der durch die Richtlinie 98/37 beabsichtigte Zweck beeinträchtigt wäre, wenn auch Wirtschaftsteilnehmer, die zeitlich nach dem Hersteller kommen — insbesondere Importeure, die Maschinen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen einführen —, für deren Konformität verantwortlich gemacht werden könnten, stünde eine Haftung Mehrerer insoferne im Dienst des Verbraucherschutzes, als sie Anreize bei allen Gliedern der Vertriebskette schafft, die Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten sicherzustellen und die Handlungsmöglichkeiten der Verbraucher zu erweitern.

45 Aber auch Artikel 1 der Richtlinie 85/374/EWG konzentriert die Haftung für fehlerhafte Produkte grundsätzlich auf den Hersteller, wobei der zweite Erwägungsgrund hervorhebt, dass nur bei einer verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers das unserem Zeitalter fortschreitender Technisierung eigene Problem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen technischen Produktion verbundenen Risiken in sachgerechter Weise gelöst werden kann.

46 Allerdings gilt die grundsätzliche Haftung des Herstellers nach Artikel 1 der Richtlinie 85/374 nicht absolut. Bezeichnenderweise unter dem Hinweis auf den Schutz des Verbrauchers sollen gemäß dem vierten und fünften Erwägungsgrund sämtliche am Produktionsprozess Beteiligten haften, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war, und der Geschädigte soll derart jede beteiligte Person für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen können. In diesem Sinne erweitert Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 85/374 zum einen den Begriff des Herstellers auf jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt. Zum anderen besteht nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 eine subsidiäre Haftung des Lieferanten für den Fall, dass der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann.

47 Hinzu kommt schließlich auch, dass die Richtlinie 85/374 auf Artikel 100 EG-Vertrag (nach Änderung Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) gestützt wurde und somit eine Binnenmarktrichtlinie — und keine Richtlinie nach Artikel 153 EG — darstellt.

48 Nach alledem vermag eine alleinige Verantwortlichkeit des Produktherstellers für unrichtige Angaben in der Etikettierung angesichts von Sinn und Zweck der Richtlinie 2000/13 nicht zu überzeugen. Die spanische, französische und niederländische Regierung aber auch die Kommission haben nach meinem Dafürhalten zu Recht den von der Richtlinie 2000/13 bezweckten Verbraucherschutz betont. Nach ständiger Rechtsprechung sind insofern bei der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden.

2. Haftung weiterer bzw. sämtlicher Personen, die am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligt sind?

49 Fraglich ist mithin, inwiefern die Annahme einer Verantwortlichkeit weiterer bzw. sämtlicher Personen, die am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligt sind, in Betracht kommt.

50 Eine Verantwortlichkeit aller, die am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligt sind, sieht insbesondere Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit vor. Nach dieser Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller und Händler die sich für sie aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen einhalten, sodass die in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind. Allerdings könnte auch hier eingewendet werden, dass in der Richtlinie 2000/13 selbst eine solche Regelung eben fehlt.

51 Im Bereich der Etikettierung von kosmetischen Produkten und von Lebensmitteln hat der Gerichtshof selbst aus Gründen des Gesundheitsschutzes bereits die Möglichkeit erwähnt, sowohl den Hersteller als auch den Vertreiber eines Erzeugnisses zu verpflichten, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen auf der Etikettierung nachzuweisen.

52 Zwischen alleiniger Verantwortlichkeit des Herstellers und einer Verantwortlichkeit sämtlicher Glieder der Erzeugungs- und Vertriebskette sind jedoch Zwischenstufen denkbar, wie etwa aus der alternativen Aufzählung in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13 deutlich wird, wonach die Etikettierung der Lebensmittel zwingend den Namen oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder (meine Hervorhebung) eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers enthält.

53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgängerregelung — also die Richtlinie 79/112 — der Unterrichtung und dem Schutz des Endverbrauchers von Lebensmitteln dienen sollte, namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse betrifft. Dies erscheint insoferne bedeutsam, als dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/13 zu entnehmen ist, dass diese keine umfassende Neuregelung beabsichtigt, sodass eine Änderung der genannten Zielsetzung wohl ausgeschlossen werden kann.

54 Insbesondere soll es durch Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13 dem Verbraucher in erster Linie ermöglicht werden, mit den für die Herstellung oder für die Vermarktung eines Lebensmittels Verantwortlichen Kontakt aufzunehmen, um diesen gegebenenfalls positive oder negative Bemerkungen zum gekauften Produkt zukommen zu lassen. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn die Betreffenden vom Endverbraucher leicht ermittelt werden können.

55 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in der Rechtssache Dega festgestellt, dass sich der Hersteller und der Verpacker von Verkäufern insoweit unterscheiden. Bei den Erstgenannten handle es sich grundsätzlich um stabile und leicht zu ermittelnde Wirtschaftsteilnehmer, sodass ihre etwaige Lokalisierung, auch außerhalb der Gemeinschaft, keine Schwierigkeiten bereitet. Bei Verkäufern handle es sich hingegen im Allgemeinen um Wirtschaftsteilnehmer von geringerer Größe, die daher schwerer zu ermitteln sind, vor allem wenn sie außerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind. Aus diesem Grund hat der Gemeinschaftsgesetzgeber zur Regelung der Etikettierung von Lebensmitteln für die Wirtschaftsteilnehmer unterschiedliche Vorschriften erlassen, je nachdem, ob es sich um Hersteller oder Verpacker auf der einen oder um Verkäufer auf der anderen Seite handelt. In Bezug auf die Erstgenannten kann die Etikettierung der Verpackung nach Artikel 3 Absatz 1 Nr. 7 der Richtlinie 2000/13 gleichermaßen die Angaben eines innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft niedergelassenen Herstellers oder Verpackers aufweisen, während hinsichtlich der Zweitgenannten die Etikettierung die Angaben über einen Verkäufer nur enthalten kann, wenn er in der Gemeinschaft niedergelassen ist.

56 Dafür, dass nicht nur der Hersteller des Erzeugnisses bei mangelhafter Etikettierung zur Verantwortung gezogen werden kann, spricht weiters das unter Bezugnahme auf Artikel 16 der Richtlinie 2000/13 vorgebrachte folgende Argument der Kommission: Wenn danach die auf dem Etikett erscheinenden Angaben in einer anderen Sprache als jener des Herstellers abgefasst werden können, erscheint es konsequent, anzunehmen, dass der Vertreiber eine wichtige Rolle spielt, um die Beachtung der Etikettierungsregeln zu garantieren, d. h. um abzusichern, dass der Endverbraucher in einer Sprache, die er leicht versteht, alle notwendigen Informationen über das zum Verkauf angebotene Produkt erhält, wobei freilich damit noch nicht gesagt ist, ob er auch für die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Angaben haftbar gemacht werden kann.

57 Zur Unterstützung einer Auslegung dahin gehend, dass nicht nur der Hersteller für die inhaltliche Richtigkeit der Angaben auf den Etiketten zur Verantwortung gezogen werden, kann auch auf die Verordnung Nr. 178/2002 zurückgegriffen werden. Der Gerichtshof hat bereits in anderer Sache festgestellt, dass dieser Verordnung eine ergänzende Funktion in Bezug auf die Richtlinie 2002/46/EG zukommt, zumal es sich bei der Verordnung um eine allgemeine Norm handelt. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Richtlinie 2000/13 verhält es sich wohl nicht anders, wenn man berücksichtigt, dass die Richtlinie 2000/13 und die Verordnung Nr. 178/2002 das gleiche Ziel, namentlich den Schutz des Verbrauchers im Lebensmittelbereich, verfolgen.

58 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 178/2002 sorgen die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

59 In diesem Sinne sollte aufgrund der immer größer und unüberschaubarer werdenden Verflechtungen zwischen Herstellern, Erzeugern und Vertreibern prinzipiell eher eine zusammenhängende als eine individuelle Verantwortlichkeit bestehen.

60 Aus alledem ergibt sich, dass Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13 nicht dahin auszulegen sind, dass die danach bestehenden Verpflichtungen als ausschließlich dem Hersteller eines vorverpackten Lebensmittels auferlegt anzusehen sind. Vielmehr besteht die Möglichkeit einer Verantwortlichkeit all jener Personen, die am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligt sind.

3. Voraussetzung für eine Verantwortlichkeit weiterer Personen, die am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligt sind

61 Eine Verantwortlichkeit für die inhaltliche Richtigkeit der Lebensmitteletiketten setzt billigerweise voraus, dass der betreffende Beteiligte zur Kontrolle, ob die Angaben auf dem Etikett des Produktes inhaltlich richtig sind, in der Lage ist.

62 Lidl Italia führt in diesem Zusammenhang zu Recht an, dass der Vertreiber eines Erzeugnisses in der Regel nicht in der Lage ist, den Herstellungsprozess der Produkte zu kontrollieren.

63 Es ist indes nicht vollkommen ausgeschlossen, dass der Vertreiber in bestimmten Fällen über eine entsprechende Fähigkeit zur Kontrolle verfügt. Lidl Italia selbst stellt dies nicht in Abrede, wenn sie anmerkt, dass ein Vertreiber, der an der vorherigen Verpackung der Produkte beteiligt ist, zur Verantwortung gezogen werden könnte. Die Kommission führt in dieser Hinsicht an, dass einige Vertreiber (z. B. große Supermarktketten) über genügend Macht verfügen, um den Herstellern Regeln oder Qualitätskriterien im Bereich der Herstellung von Lebensmitteln aufzuerlegen, deren Beachtung durch Untersuchungsprogramme oder regelmäßige Kontrollen sichergestellt werden könnte. Andere Vertreiber sollten im Übrigen sogar unmittelbar zu einer effektiven Kontrolle der Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett in der Lage sein.

64 Es obliegt insofern im Ergebnis einer Prüfung durch den nationalen Richter, ob der Vertreiber des in Frage stehenden alkoholischen Getränks tatsächlich in der Lage ist, zu kontrollieren, ob die Angaben auf dem Etikett den wirklichen Alkoholmengenanteilen entsprechen.

V — Ergebnis

65 Aufgrund vorstehender Erwägungen wird vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:Artikel 2, 3 und 12 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sind nicht dahin auszulegen, dass die danach bestehenden Verpflichtungen als ausschließlich dem Hersteller eines vorverpackten Lebensmittels auferlegt anzusehen sind. Es besteht auch eine entsprechende Verantwortlichkeit all jener Personen, die am Produktions- und Vertriebsprozess beteiligt sind, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Personen tatsächlich in der Lage sind, die Angaben auf dem Etikett des Lebensmittels auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es obliegt dem nationalen Richter, entsprechende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht zu treffen.