Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2006 – C-407/04
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:547
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 12. September 2006
I — Einleitung
1 Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist das Rechtsmittel, das die Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-50/00 (Dalmine SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften) eingelegt hat.
2 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Geldbuße herabgesetzt, die gegen die Klägerin durch die Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (im Folgenden: Entscheidung) festgesetzt worden war, und im Übrigen die Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung abgewiesen.
II — Die streitige Entscheidung
3 Hinsichtlich des Sachverhalts, der der streitigen Entscheidung zugrunde liegt, verweise ich auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-403/04 P und C-405/04 P (Sumitomo Metal Industries Ltd. und Nippon Steel Corp./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Nrn. 3 bis 12).
4 Der verfügende Teil der Entscheidung lautet, soweit für das vorliegende Rechtsmittel erheblich, wie folgt:
Artikel 1(1)... Dalmine SpA ... [hat] gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose Standard-OCTG und Project-linepipe vorsah, in der Weise und in dem Umfang verstoßen, wie sie in vorstehender Begründung beschrieben wurden.(2)Für ... Dalmine SpA ... erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den Zeitraum zwischen 1990 und 1995...
Artikel 2(1)... Dalmine SpA [hat] gegen Artikel 81 Artikel 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen [hat], die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an British Steel Limited (ab 1994 Vallourec SA) geführt haben.(2)Im Falle von ... Dalmine SpA [dauerte die Zuwiderhandlung] vom 4. Dezember 1991 bis 30. März 1999......
Artikel 4Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt:4. Dalmine SpA10800000 Euro...
III — Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und das angefochtene Urteil
5 Mit sieben Klageschriften, die zwischen dem 28. Februar und 3. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, fochten sieben der acht Unternehmen, gegen die eine Geldbuße verhängt worden war, darunter Dalmine, die Entscheidung an.
6 Dalmine beantragte, die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder jedenfalls herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht
Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag;
die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 10080000 Euro festgesetzt;
die Klage im Übrigen abgewiesen;
jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt.
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
8 Dalmine beantragt im Rechtsmittelverfahren,
das angefochtene Urteil ganz oder teilweise aufzuheben;
die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;
hilfsweise, die in Artikel 4 der Entscheidung festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;
ganz hilfsweise, die Sache zur erneuten Beurteilung unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;
der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
9 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel insgesamt als teilweise unzulässig und jedenfalls völlig unbegründet zurückzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
V — Die Rechtsmittelgründe der Klägerin und das Vorbringen der Beteiligten
10 Dalmine macht gegen das angefochtene Urteil zehn Rechtsmittelgründe geltend, die in vier Gruppen unterteilt werden können:
Zwei Rechtsmittelgründe betreffen Verfahrensfehler;
mit drei Rechtsmittelgründen werden Fehler in dem angefochtenen Urteil geltend gemacht, die die in Artikel 1 der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung betreffen;
mit drei Rechtsmittelgründen werden Fehler in dem angefochtenen Urteil geltend gemacht, die die in Artikel 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen betreffen;
zwei Rechtsmittelgründe betreffen schließlich die Höhe der festgesetzten Geldbuße.
11 Die ersten drei Rechtsmittelgründe sind weitgehend unabhängig voneinander. Der vierte und fünfte Rechtsmittelgrund, der sechste, siebte und achte Rechtsmittelgrund sowie der neunte und zehnte Rechtsmittelgrund stehen miteinander in engerem Zusammenhang. Ich werde im Folgenden die einzelnen Rechtsmittelgründe in dieser Gruppierung behandeln.
A — Erster Rechtsmittelgrund: Die Rechtmäßigkeit der von der Kommission während ihrer Untersuchung gestellten Fragen
1. Kontext und Erwägungen des Gerichts
12 Am 13. Februar und 22. April 1997 ersuchte die Kommission die Klägerin um Auskünfte u. a. zu ihrer angeblichen Beteiligung an rechtswidrigen Praktiken wie Absprachen über den Schutz der Heimatmärkte und Preisabsprachen. Dalmine gab darauf keine vollständige Antwort.
13 Am 12. Juni 1997 forderte die Kommission Dalmine ein weiteres Mal zur Erteilung der gewünschten Auskünfte auf. Da sie die Antworten von Dalmine für unvollständig hielt, erließ sie am 6. Oktober 1997 eine Entscheidung, mit der sie der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes die Erteilung der angeforderten Auskünfte binnen 30 Tagen aufgab. Dalmine focht diese Entscheidung vor dem Gericht an. Die Klage wurde für unzulässig erklärt.
14 Im ersten Rechtszug machte Dalmine sodann erneut geltend, dass die genannte Entscheidung rechtswidrig sei, da sie sie zwinge, sich selbst zu belasten, und dass sie deshalb einen Schaden erlitten habe.
15 Das Gericht hat in seiner Beurteilung dieses Klagegrundes zunächst unter Hinweis auf die Urteile Orkem/Kommission und Mannesmannröhren-Werke/Kommission bestätigt, dass Unternehmen, an die ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 gerichtet werde, ein Auskunftsverweigerungsrecht hätten, soweit sie unter Androhung einer Geldbuße zu Antworten verpflichtet würden, mit denen sie das Vorliegen einer Zuwiderhandlung einräumen müssten (Randnr. 45 des angefochtenen Urteils).
16 Sodann hat das Gericht daran erinnert, dass Unternehmen nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet seien, auf ein einfaches Auskunftsersuchen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 zu antworten. Sie könnten daher, wenn sie ein solches Ersuchen freiwillig beantwortet hätten, nicht geltend machen, es sei ihr Recht verletzt worden, sich nicht selbst zu belasten (Randnr. 46 des angefochtenen Urteils).
17 Ohne auf die Frage der Zulässigkeit dieses Klagegrundes einzugehen, hat das Gericht sich auf den Hinweis beschränkt, dass die angefochtene Entscheidung nur rechtswidrig sein könnte, wenn Dalmine durch die Fragen, die Gegenstand der Entscheidung vom 6. Oktober 1997 gewesen seien, dazu veranlasst worden wäre, das Vorliegen von in der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen einzuräumen. Aber auch wenn die Kommission in ihrem ursprünglichen Auskunftsersuchen vom 22. April 1997 zahlreiche Fragen gestellt habe, hätten doch ihre einzigen Fragen an Dalmine im Rahmen der Entscheidung vom 6. Oktober 1997 die Mitteilung von Unterlagen und Angaben gänzlich objektiver Art betroffen und seien daher nicht geeignet gewesen, Dalmine zum Eingeständnis einer Zuwiderhandlung zu bewegen (Randnr. 47 des angefochtenen Urteils).
2. Die Rügen der Klägerin
18 Nach Auffassung der Klägerin hat das Gericht das Recht falsch angewandt und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es die Fragen, die die Kommission während ihrer Untersuchung gestellt habe, als rechtmäßig angesehen habe. So sei das Recht der Klägerin verletzt worden, nicht dazu gezwungen zu werden, sich selbst zu beschuldigen. Die Klägerin verweist zur Untermauerung ihres Vorbringens auf die Frage 1 d, die in der Anlage I zu der Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1997 wiedergegeben ist. Die Beantwortung dieser Frage hätte nach ihrer Auffassung unzweifelhaft eine Selbstbeschuldigung impliziert.
19 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht durch eine mechanische Verweisung auf die bestehende Rechtsprechung, wie sie das Gericht in seinem Urteil Mannesmann noch einmal zusammengefasst habe, beurteilt werden könne. Die tatsächlichen Umstände, die die Entscheidung im Urteil Mannesmann mit bestimmt hätten, unterschieden sich stark von denen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde lägen.
3. Die Antwort der Kommission
20 Die Kommission trägt vor, dass die Prämisse, auf der die Überlegungen der Klägerin beruhten, unrichtig sei. In der Tat sei die von ihr bezeichnete Frage in Punkt 1 d der Anlage I zu der Entscheidung der Kommission vom 6. Oktober 1997 wiedergegeben. Die Klägerin sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, diese Frage zu beantworten, wie sich aus Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung ergebe.
21 Da für Dalmine keine Verpflichtung bestanden habe, diese Frage zu beantworten, habe das Gericht zutreffend feststellen können, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der Rechte des Beschuldigten vorliege.
22 Im Übrigen habe Dalmine die Frage 1 d niemals beantwortet.
4. Beurteilung
23 Das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, gegen die eine Untersuchung möglicher Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsbestimmungen des EG-Vertrags gerichtet ist, nicht dazu gezwungen zu werden, sich selbst zu belasten, gehört zu den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, bei dem die Verteidigungsrechte gewahrt werden müssen.
24 In ihrer oben zitierten Rechtsprechung haben der Gerichtshof und das Gericht dies ausdrücklich anerkannt.
25 Ein zentrales Element dieses Grundsatzes eines ordnungsgemäßen Verfahrens besteht darin, dass niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten. Ohne einen solchen Zwang ist die Partei, gegen die die Untersuchung gerichtet ist, in der Lage, selbst zu entscheiden, ob und wie sie die gestellten Fragen beantworten will.
26 Bei dieser Entscheidung kann sie sich durch stark divergierende Gesichtspunkte leiten lassen wie die Vor- und Nachteile einer Zusammenarbeit mit der Kommission im Laufe der weiteren Untersuchung, die Qualität der gegen sie vorliegenden Indizien und im Zusammenhang damit ihre Erwartungen bezüglich des Erfolgs oder Misserfolgs der Untersuchung.
27 Wenn es an dieser Abwägungsfreiheit fehlt, weil der Betroffene verpflichtet ist, die ihm gestellten Fragen zu beantworten, hängt das Urteil darüber, ob das Verbot eines Zwanges zur Selbstbelastung beachtet wurde oder nicht, entscheidend vom Inhalt dieser Fragen ab.
28 Bei der Beurteilung dieses ersten Rechtsmittelgrundes insgesamt kommen wir also gar nicht erst zu dieser zweiten Stufe, auf der im vorliegenden Fall eine nähere Untersuchung des Inhalts der Frage 1 d in der Anlage I zu der Entscheidung vom 6. Oktober 1997 erforderlich sein könnte.
29 Artikel 1 des verfügenden Teils dieser Entscheidung enthält nämlich eine abschließende Zusammenfassung der Fragen, auf die Dalmine antworten sollte. Die Frage 1 d kommt darin nicht vor.
30 Es stand Dalmine somit frei, ob sie diese Frage beantwortete. Sie hat es nicht getan.
31 Daraus folgt, dass der Rechtsmittelgrund unbegründet ist. Es bestand kein Zwang, und Dalmine gab keine Antwort, die als Selbstbelastung angesehen werden könnte.
32 Wenn der Rechtsmittelgrund, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, weiter reicht und impliziert, dass sich das Verbot, Fragen zu stellen, die zu einer Selbstbelastung führen können, auch auf solche Fragen erstrecken muss, die die untersuchte Partei nicht zu beantworten braucht, würde dies in extremis zu dem etwas absurden Ergebnis führen, dass eine untersuchende Stelle den Untersuchten nicht mehr auffordern darf, die Zuwiderhandlung freiwillig einzuräumen, auch wenn im Übrigen erdrückende Beweise gegen ihn vorliegen.
33 Auch sei einer so weiten Auslegung dieses Rechtsmittelgrundes — falls sie überhaupt möglich ist, denn das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war hier weder klar noch präzise — kann er als begründet angesehen werden.
B — Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung und unrichtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts und Verletzung der Verteidigungsrechte dadurch, dass das Gericht das Verteilerschlüssel-Papier als zulässiges Beweismittel angesehen und verwertet hat
1. Kontext und Erwägungen des Gerichts
34 Im ersten Rechtszug machte die Klägerin geltend, dass das Verteilerschlüssel-Papier als Beweismittel für das Vorliegen der in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen unzulässig sei, weil die Kommission weder die Identität seines Verfassers noch seine Herkunft offenbart habe. Ohne diese Angaben bestünden aber Bedenken gegen Echtheit und Beweiskraft dieses belastenden Dokuments (Randnr. 67 des angefochtenen Urteils).
35 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht unter Berufung auf den nach ständiger Rechtsprechung im Gemeinschaftsrecht herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung ausgeführt, dass das Vorbringen von Dalmine zwar für die Prüfung zu berücksichtigen sei, ob das Verteilerschlüssel-Papier glaubhaft und somit beweiskräftig sei, jedoch nicht festgestellt werden könne, dass dieses Dokument ein unzulässiges Beweismittel sei (Randnrn. 72 und 73 des angefochtenen Urteils).
36 Die Klägerin wandte sich in der ersten Instanz ferner gegen die Berücksichtigung der Protokolle der Vernehmungen ihrer ehemaligen leitenden Mitarbeiter, deren Aussagen im Rahmen einer anderen — strafrechtlichen — Untersuchung gemacht worden seien, die mit der vorliegenden Untersuchung der Kommission nichts zu tun habe. Diese Protokolle seien unzulässige Beweismittel Die Klägerin berief sich zur Begründung ihres Vorbringens auf das Urteil Spanische Banken, das ihrer Meinung nach auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann (Randnrn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils).
37 Das Gericht hat die Berufung auf das Urteil Spanische Banken zurückgewiesen und festgestellt, dass dieses die Verwertung von Informationen, die die Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erlangt habe, durch nationale Behörden betreffe. Diese Fallkonstellation werde durch Artikel 20 der Verordnung Nr. 17 geregelt. Deshalb beurteile sich die Frage, ob die Kommission die betreffenden Informationen den nationalen Behörden zur Verfügung stellen dürfe und ob diese sie als Beweismittel verwenden dürften, nach dem Gemeinschaftsrecht (Randnrn. 84 und 85 des angefochtenen Urteils).
38 Die Frage, ob die zuständigen nationalen Behörden Erkenntnisse, die sie nach dem nationalen Strafrecht erlangt hätten, an die Kommission weitergeben dürften, unterliege dagegen grundsätzlich dem für die nationalen Ermittlungen maßgeblichen Recht. Diese Frage sei deshalb vom einzelstaatlichen Gericht zu beurteilen. Dem Vorbringen von Dalmine sei nicht zu entnehmen, dass die italienischen Gerichte angerufen worden wären, um die Rechtmäßigkeit der Verwertung der fraglichen Vernehmungsprotokolle auf Gemeinschaftsebene überprüfen zu lassen, und Dalmine habe auch nichts vorgetragen, was belegen könnte, dass diese Verwertung dem einschlägigen italienischen Recht widersprochen hätte (Randnrn. 86 und 87 des angefochtenen Urteils).
39 Das Gericht schließt seine Ausführungen mit der Feststellung ab, das Vorbringen von Dalmine berühre lediglich den Beweiswert der fraglichen Protokolle, nicht aber deren Zulässigkeit als Beweismittel im vorliegenden Verfahren (Randnr. 90 des angefochtenen Urteils).
2. Die Rügen der Klägerin
40 Die von der Klägerin erhobenen Rügen richten sich dagegen, dass das Verteilerschlüssel-Papier sowie die Protokolle der Vernehmungen ihrer früheren leitenden Angestellten als Beweismittel zugelassen wurden.
41 Zur Begründung der ersten Rüge führt die Klägerin aus, dass das Verteilerschlüssel-Papier in zweierlei Hinsicht anonym sei: Weder sei die Identität desjenigen, der es der Kommission übergeben habe, bekannt gegeben worden, noch seien sein Verfasser und die Umstände, unter denen es aufgesetzt worden sei, bekannt.
42 Die Klägerin trägt unter Berufung auf die Urteile Kommission/Tordeur, Vela und Tecnagrind/Kommission und Met-Trans und Sagpol vor, das Gericht hätte dieses Dokument nicht als Beweismittel zulassen dürfen.
43 Außerdem hätte vor der Zulassung eines anonymen Dokuments als Beweismittel auf jeden Fall seine Stichhaltigkeit und Glaubhaftigkeit geprüft werden müssen. Auch dann hätte dieses Dokument allenfalls zur Einleitung einer Untersuchung führen, nicht jedoch als Beweismittel für die beanstandete Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages selbst verwendet werden dürfen.
44 In diesem Zusammenhang macht Dalmine geltend, dass das angefochtene Urteil in sich widersprüchlich sei, denn das Gericht führe einerseits aus, dass das Vorbringen von Dalmine für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Dokuments erheblich sein könnte, gehe aber andererseits nicht zu seiner inhaltlichen Prüfung über.
45 Schließlich hätte das Gericht der Frage nachgehen müssen, ob die Kommission tatsächlich zwingende Gründe gehabt habe, die Identität ihres Informanten nicht preiszugeben.
46 Zu der zweiten Rüge führt die Klägerin zunächst aus, die Kommission hätte sie unverzüglich informieren müssen, sobald sie in den Besitz der in Rede stehenden Protokolle gekommen sei. Ihr Unterlassen sei als Verstoß gegen den Grundsatz des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Verfahren anzusehen, der in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte präzisiert worden sei.
47 Zweitens trägt die Klägerin vor, das Gericht habe zwar zu der Frage Stellung genommen, ob die Protokolle rechtmäßig in den Besitz der Kommission gelangt seien, jedoch nicht die zentrale Frage beantwortet, ob die Kommission diese Dokumente bei der Durchführung ihrer eigenen Untersuchung habe verwerten dürfen. Ihrer Meinung nach durfte die Kommission diese Dokumente nur als Indiz, nicht aber als Beweismittel für das Vorliegen einer von Dalmine begangenen Zuwiderhandlung verwerten. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die fraglichen Dokumente vorläufigen Charakter gehabt hätten und dass ihre Glaubhaftigkeit in dem Strafverfahren, für das sie aufgesetzt worden seien, noch nicht festgestellt worden sei.
3. Das Vorbringen der Kommission
48 Im Hinblick auf die erste Rüge widerspricht die Kommission dem Vorbringen, dass das Gericht das Verteilerschlüssel-Papier nicht als Beweismittel hätte zulassen dürfen. Dieses Vorbringen der Klägerin finde keine Stütze in der von ihr herangezogenen Rechtsprechung.
49 Insbesondere gebe Randnummer 29 des Urteils Met-Trans und Sagpol nichts dafür her, dass Beweismittel, die nach dem Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten unzulässig seien, nicht auf Gemeinschaftsebene für zulässig erklärt werden könnten. Selbst wenn diese Behauptung richtig wäre, quod non, würde das vergleichbare Verfahren, das bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Beweismitteln in von der Kommission eingeleiteten Verfahren in Wettbewerbssachen zu berücksichtigen wäre, gewiss nicht das Strafverfahrensrecht eines einzigen Mitgliedstaats, sondern wenigstens das Strafverfahrensrecht und das materielle Strafrecht verschiedener Mitgliedstaaten betreffen.
50 Auf das Vorbringen, das Gericht hätte, bevor es das Verteilerschlüssel-Papier als zulässiges und verwertbares Beweismittel akzeptiert habe, zumindest die Argumente der Klägerin zu seiner Glaubhaftigkeit prüfen müssen, entgegnet die Kommission, die Klägerin habe dazu im Verfahren im ersten Rechtszug nichts vorgetragen. Sie könne dem Gericht deshalb nicht vorwerfen, die Glaubhaftigkeit dieses Dokuments nicht untersucht zu haben.
51 Außerdem trägt die Kommission in diesem Zusammenhang vor, dass in den beiden Parallelverfahren im ersten Rechtszug die Glaubhaftigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers schon ausdrücklich zur Sprache gebracht worden sei.
52 Dazu hat das Gericht festgestellt: Tatsächlich wird die Glaubhaftigkeit des Papiers unstreitig dadurch gemindert, dass der Kontext seiner Abfassung weitgehend unbekannt ist und die Angaben der Kommission hierzu nicht nachprüfbar sind. Gleichwohl verbleibt dem Verteilerschlüssel-Papier ... ein gewisser Beweiswert, um im Rahmen eines von der Kommission zusammengetragenen Bündels von übereinstimmenden Indizien bestimmte wesentliche Aussagen in den Erklärungen von Herrn Verluca über das Vorliegen einer Marktaufteilungsvereinbarung für nahtlose OCTG-Rohre zu erhärten.
53 Zu dem Vorbringen der Klägerin, dass das Gericht der Frage, ob tatsächlich zwingende Gründe für die Geheimhaltung der Identität des Informanten bestanden hätten, zu Unrecht nicht nachgegangen sei, weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof dieses Vorbringen bereits im Urteil Adams zurückgewiesen habe.
54 Zu der zweiten Rüge bemerkt die Kommission, das Vorbringen, sie hätte die Klägerin unverzüglich informieren müssen, sobald sie in den Besitz der in Rede stehenden Protokolle gekommen sei, entbehre jeder Rechtsgrundlage. Diese könne auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hergeleitet werden.
55 Im Übrigen habe die Klägerin nach geltendem Gemeinschaftsrecht ein Recht auf Aktenzugang zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder unmittelbar danach. Dies reiche für die Wahrung der Verteidigungsrechte aus. Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt worden seien, dass sie nicht vor, sondern erst zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte von den Protokollen habe Kenntnis nehmen können.
56 Auf das zweite Vorbringen der Klägerin entgegnet die Kommission, da sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 alle erforderlichen Auskünfte von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einholen könne, müsse sie die entsprechenden Informationen auch verwerten können.
57 Auch habe das Gericht zu Recht entschieden, dass weder es selbst noch die Kommission dafür zuständig seien, die Rechtmäßigkeit der Herkunft derartiger Informationen anhand des anwendbaren nationalen Verfahrensrechts zu beurteilen. Dies sei Sache des zuständigen nationalen Gerichts.
58 Die Klägerin habe jedoch dem Urteil des Gerichts zufolge im ersten Rechtszug nichts dafür vorgetragen, dass die italienischen Gerichte angerufen und um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Weitergabe der Vernehmungsprotokolle und ihrer Verwertung auf Gemeinschaftsebene ersucht worden wären.
4. Beurteilung
59 Zu der ersten Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes genügt ein Hinweis auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Salzgitter Mannesmann, vormals Mannesmannröhren-Werke/Kommission.
60 In den Nummern 50 bis 70 dieser Schlussanträge habe ich die entsprechenden, allerdings etwas ausführlicher dargelegten Einwände der dortigen Klägerin gegen die Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers geprüft und zurückgewiesen.
61 Meines Erachtens sind die Überlegungen, die ich dabei angestellt habe, in vollem Umfang auf die Argumente übertragbar, die Dalmine zur Begründung ihrer ersten Rüge geltend gemacht hat.
62 Auch bei der zweiten Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes brauche ich mich nicht lange aufzuhalten.
63 Für das erste Argument der Klägerin, dass nämlich die Kommission sie unverzüglich hätte informieren müssen, sobald sie in den Besitz der in Rede stehenden Protokolle gekommen sei, kann ich ebenso wie das Gericht in Randnummer 83 des angefochtenen Urteils keinen Anknüpfungspunkt im geltenden Gemeinschaftsrecht finden.
64 Auch der Grundsatz eines ordnungsgemäßen Verfahrens kann nicht so verstanden werden, dass die von der Klägerin behauptete Verpflichtung der Kommission daraus hergeleitet werden kann. Wenn diese als zuständige Behörde gehalten wäre, in der ersten Phase ihrer Untersuchung Informationen, die die Vermutung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages begründen können, dem vermutlich an dieser Zuwiderhandlung Beteiligten mitzuteilen, würde eine derartige Verpflichtung die Fortsetzung und den Abschluss der Untersuchung ernsthaft erschweren, wenn nicht unmöglich machen.
65 Die beteiligten Unternehmen könnten dann noch in der Anfangsphase der Untersuchung die nötigen Anstalten treffen, um die Kommission daran zu hindern, weiteres Beweismaterial zu sammeln.
66 Das zweite Argument ist etwas komplizierter.
67 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Gericht hätte sich bei der Beurteilung der Frage, ob es sich bei den Protokollen um zulässige und verwertbare Beweismittel handele, nicht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, nach welchem Recht und durch welches Gericht die Rechtmäßigkeit der Weitergabe des im Rahmen einer nationalen strafrechtlichen Untersuchung zusammen getragenen Beweismaterials an die Kommission und seiner Verwendung als Beweismittel für die behauptete Zuwiderhandlung zu beurteilen sei.
68 Das Gericht hätte sich außerdem fragen müssen, ob das Material, das die Kommission von den nationalen Behörden erhalten habe und bei dem die Vermutung bestehe, dass es nicht rechtmäßig weitergegeben worden sei, als solches zulässiges und verwertbares Beweismaterial darstelle.
69 In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil Spanische Banken, aus dem sich entsprechend ergebe, dass die der Kommission von den nationalen Behörden erteilten Auskünfte nur intern und allein als Indizien für eine mögliche Zuwiderhandlung verwendet werden dürften, wie dies dem Urteil zufolge auch für die Auskünfte gelte, die nationalen Behörden von der Kommission erteilt würden.
70 Meines Erachtens kann dieses geistvolle Argument nicht durchgreifen, denn es lässt unberücksichtigt, dass das herangezogene Urteil des Gerichtshofes auf einer systematischen Prüfung der Befugnisse der Kommission zur Sammlung von Informationen, des Umfangs dieser Befugnisse sowie der Interessen der Beteiligten beruht, die die Kommission bei der Ausübung dieser Befugnisse berücksichtigen muss. Auf dieser Grundlage ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verwertung von Informationen, die nationalen Behörden von der Kommission erteilt worden sind, Beschränkungen unterliegen kann.
71 Die Fragen hingegen, ob eine nationale Behörde der Kommission Informationen verschaffen kann, welche Einschränkungen und Bedingungen für die Verwertung dieses Materials durch die Kommission gelten müssen und ob es veröffentlicht werden darf, kann nur vom nationalen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts beantwortet werden, wie das Gericht in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat.
72 Hieraus folgt weiter, dass die Kommission, wenn sie gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 nationale Stellen um Auskünfte ersucht, davon ausgehen darf, dass sie diese Auskünfte soweit wie möglich und nötig als Beweismaterial verwenden kann, sofern die nationalen Stellen die Verwertung dieser Informationen nicht gemäß ihrem innerstaatlichen Recht Einschränkungen und Bedingungen unterworfen haben. Diese Informationen stellen deshalb unbeschadet der insoweit von den zuständigen nationalen Behörden formulierten Einschränkungen und Bedingungen zulässiges und verwertbares Beweismaterial dar.
73 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu dem Anspruch des Beschuldigten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren. Es eröffnet die zweifache Möglichkeit, sowohl gegenüber der Kommission als auch vor dem Gericht geltend zu machen, dass die fragliche Information nach nationalem Recht zu Unrecht beschafft oder dass ihre Verwertung zu Unrecht keinen Bedingungen und Einschränkungen unterworfen worden sei.
74 Ein derartiges Vorbringen müsste jedoch auf vorangehende Schritte vor dem zur Auslegung des einschlägigen nationalen Rechts zuständigen nationalen Gericht und dessen Rechtsprechung gestützt werden.
75 Eine bloße Berufung auf das nationale Recht reicht also nicht aus, um die Unzulässigkeit der betreffenden einzelstaatlichen Information als Beweismaterial zu begründen. Sie würde nämlich entweder auf die automatische Unzulässigkeit des betreffenden Beweises oder darauf hinauslaufen, von dem Gemeinschaftsrichter die Vornahme einer Prüfung zu verlangen, für die er nicht zuständig ist.
76 Da sich aus den erstinstanzlichen Akten in der vorliegenden Rechtssache nicht ergibt, dass die Klägerin Schritte unternommen hätte, um das zuständige nationale Gericht um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Weitergabe der in Rede stehenden Protokolle und ihrer Verwertung durch die Kommission zu ersuchen, und auch keine konkreten Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass diese Verwertung gegen das geltende italienische Recht verstößt, hat das Gericht zutreffend festgestellt, dass diese Protokolle als Beweismittel für die Dalmine vorgeworfene Zuwiderhandlung zulässig und verwertbar waren.
77 Deshalb ist auch die zweite Rüge im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
C — Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Artikels 81 EG dadurch, dass in die angefochtene Entscheidung Argumente aufgenommen worden seien, die mit den der Klägerin mitgeteilten Beschwerdepunkten in keinem Zusammenhang stünden
1. Kontext und Erwägungen des Gerichts
78 Im ersten Rechtszug beanstandete Dalmine, dass in der angefochtenen Entscheidung bestimmte Tatsachen erwähnt worden seien, die mit den festgestellten Zuwiderhandlungen nichts zu tun hätten, ihr aber schaden könnten, wie etwa die Feststellungen zu den Märkten außerhalb der Gemeinschaft und zur Preisabstimmung, die für den Nachweis der in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlungen gar nicht verwertet worden seien.
79 In Randnummer 134 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass es keine rechtliche Regel gibt, wonach der Adressat einer Entscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG einzelne Gründe der Entscheidung anfechten könnte, es sei denn, diese erzeugten zwingende Rechtsfolgen, die seine Interessen beeinträchtigen können []. Grundsätzlich ist die Begründung einer Entscheidung nicht geeignet, solche Rechtsfolgen zu erzeugen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht dar getan, dass die gerügten Begründungsteile Rechtsfolgen hervorbrächten, die ihre Rechtslage ändern könnten.
2. Die Rüge der Klägerin
80 Zur Begründung dieses Rechtsmittelgrundes erhebt die Klägerin im Wesentlichen eine Rüge, die dahin geht, dass das Gericht in Randnummer 134 des angefochtenen Urteils zu Unrecht Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 unberücksichtigt gelassen habe. Nach dieser Bestimmung hätte sich die Kommission, den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragend, auf die Angabe des wesentlichen Inhalts der Entscheidung beschränken können und müssen.
3. Das Vorbringen der Kommission
81 Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass einerseits der Adressat einer Entscheidung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht einzelne Gründe der Entscheidung anfechten könne, es sei denn, diese zeitigten zwingende Rechtsfolgen, die seine Interessen beeinträchtigen könnten, und dass andererseits Dalmine nicht dargetan habe, dass die gerügten Begründungsteile Rechtsfolgen zeitigten, die ihre Rechtslage ändern könnten.
4. Beurteilung
82 Dieser Rechtsmittelgrund kann nicht durchgreifen. Wenn die Klägerin Einwände gegen die Erwähnung bestimmter Tatsachen in der Entscheidung hat, die ihrer Meinung nach für die Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Kommission unerheblich sind, kann sie, wie das Gericht zutreffend darlegt, diese nicht mit einer Klage anfechten, die auf Nichtigerklärung eben der Entscheidung, durch die die Zuwiderhandlung festgestellt wird, gerichtet ist.
83 Wenn die Klägerin meint, dass die Veröffentlichung dieser Tatsachen ihr schaden könnte, da dadurch ihre schutzwürdigen Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit gelangten oder sie möglicherweise Schadensersatzforderungen Dritter ausgesetzt werde, kann sie die Kommission darum ersuchen, diesem Umstand bei der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt Rechnung zu tragen.
84 Glaubt die Klägerin gleichwohl, durch die Entscheidung in der veröffentlichten Form geschädigt worden zu sein, ist, so kann sie aus diesem Anlass gemäß Artikel 288 Absatz 2 EG beim Gerichtshof Klage auf Schadensersatz erheben, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine solche Schadensersatzklage erfüllt sind. Ich brauche somit nicht länger bei der Beurteilung dieses Rechtsmittelgrundes zu verweilen.
D — Vierter Rechtsmittelgrund: Rechtsverletzung, falsche Tatsachenwürdigung und fehlende Begründung bezüglich der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlung
— Fünfter Rechtsmittelgrund: Rechtsverletzung falsche Würdigung der Beweismittel und fehlende Begründung bezüglich der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
1. Kontext und Erwägungen des Gerichts
85 Im ersten Rechtszug focht Dalmine Artikel 1 der Entscheidung der Kommission mit zwei Klagegründen an:
Die Entscheidung genüge nicht dem Begründungserfordernis des Artikels 253 EG und beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des Artikels 81 EG. Vor allem habe die Kommission den relevanten Markt nicht eingehend analysiert und deshalb nicht feststellen können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG vorgelegen hätten; sie habe damit gegen diese Bestimmung verstoßen (Randnr. 137 des angefochtenen Urteils);
ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung sei ohne messbare Wirkung auf den Wettbewerb geblieben, unter anderem wegen ihrer bescheidenen Stellung auf dem italienischen Markt für OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre und aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit bei der Einhaltung der Absprache (Randnr. 159 des angefochtenen Urteils).
86 Der erste Klagegrund wurde den Randnummern 138 bis 141 des angefochtenen Urteils zufolge durch drei Behauptungen untermauert:
Die Kommission habe keine genauen Angaben über den Markt für OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre gemacht; sie habe ihre Marktanalyse auf eine wesentlich größere Produktpalette gestützt Auf diese Weise gebe die Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung ein völlig verzerrtes Bild der Situation auf dem italienischen Markt für OCTG-Standardrohre wieder. Deshalb sei die Untersuchung des relevanten Marktes durch die Kommission wertlos (Randnrn. 138 und 139 des angefochtenen Urteils);
zwar habe Dalmine eine eher starke Stellung auf dem italienischen Markt für projektbezogene Leitungsrohre, aber diese bildeten nur einen geringen Anteil an dem italienischen Gesamtmarkt für Leitungsrohre (Randnr. 141 des angefochtenen Urteils).
87 In den Randnummern 145 bis 158 ist das Gericht ausführlich auf diese Argumente eingegangen.
88 Das erste Argument hat das Gericht in den Randnummern 145 bis 151 des angefochtenen Urteils geprüft. Nach einer Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung zum Begründungserfordernis und zu der Rüge einer angeblich über die Sache hinaus gehenden Begründung in den Randnummern 145 und 146 erinnert das Gericht in Randnummer 147 an die ständige Rechtsprechung, wonach für den Nachweis eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG, wenn das Vorliegen einer Absprache oder abgestimmten Verhaltensweise mit dem Zweck der Wettbewerbsbeschränkung bewiesen sei, nicht überdies belegt werden müsse, dass auch wettbewerbsschädigende Auswirkungen bestanden hätten.
89 Sodann folgt in Randnummer 148 der Kern der Erwägungen des Gerichts: Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission für ihre Feststellung der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung vor allem auf den wettbewerbswidrigen Zweck der Absprache über die Aufteilung insbesondere des britischen, deutschen, französischen und italienischen Marktes gestützt und hierfür eine Reihe von Beweisurkunden angeführt (vgl. u. a. Randnrn. 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung und Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 111, Randnrn. 173 bis 337).
90 In den Randnummern 149 und 151 des angefochtenen Urteils zieht das Gericht daraus folgende Schlussfolgerungen:
Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung, die die Auswirkungen der Übereinkunft zum Gegenstand habe, enthalte eine alternative und genau genommen zusätzliche Begründung für das Vorliegen der Zuwiderhandlung im Kontext der Begründungserwägungen der Entscheidung. Selbst wenn Dalmine nachweisen könnte, dass diese alternative Begründung unzureichend sei, nütze dies nichts, da in der vorliegenden Rechtssache die Wettbewerbswidrige Zielsetzung der Übereinkunft bereits nachgewiesen sei;
da die Kommission für den Nachweis eines Verstoßes gegen Artikel 81 EG, wenn sie eine Absprache mit wettbewerbswidrigem Zweck bewiesen habe, nicht außerdem belegen müsse, dass auch wettbewerbsschädigende Auswirkungen bestanden hätten, sei das Vorbringen von Dalmine hinsichtlich der Auswirkungen der Absprache unbeachtlich geworden.
91 Das Gericht hat das zweite Argument in den Randnummern 152 bis 155 des angefochtenen Urteils geprüft:
Die Kommission habe sich hinsichtlich des Zwecks der geahndeten Übereinkunft auf ein Bündel von Beweisen gestützt, deren Stichhaltigkeit Dalmine nicht bestreite, so besonders auf die Angaben von Herrn Verluca und somit keineswegs nur auf das Beweismittel, dessen Beweiswert Dalmine in Abrede stelle. Selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, könnte es allein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht herbeiführen (Randnr. 152);
im Übrigen stimme die Aussage von Herrn Biasizzo mit denjenigen seiner Kollegen überein, und es sei unstreitig, dass er eine Zeitlang für den Verkauf der in der Entscheidung genannten Produkte verantwortlich gewesen sei (Randnrn. 153 und 154);
deshalb sei die Aussage von Herrn Biasizzo als verlässlich anzusehen, besonders soweit sie die Erklärungen von Herrn Verluca über das Vorliegen einer Absprache zur Aufteilung der Heimatmärkte erhärte (Randnr. 155).
92 Das dritte Argument, dass die in Artikel 1 der Entscheidung geahndete Marktaufteilungsabsprache ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geblieben sei, hat das Gericht mit der bloßen Feststellung zurückgewiesen, dass eine Absprache zur Aufteilung von nationalen Märkten der Gemeinschaft wie die, um die es im vorliegenden Fall gehe, potenziell immer die — sich im Fall ihrer Durchführung konkretisierende — Wirkung habe, den Umfang des innergemeinschaftlichen Handels zu reduzieren (Randnrn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils).
93 Das Gericht hat den zweiten Klagegrund aus folgenden beiden Gründen zurückgewiesen:
Die Kommission habe auf den wettbewerbswidrigen Zweck der unter Beteiligung von Dalmine geschlossenen Marktaufteilungsabsprache abgestellt, so dass das etwaige Fehlen von Beweisen für wettbewerbswidrige Auswirkungen des individuellen Verhaltens von Dalmine ohne Einfluss auf die Feststellung sei, dass die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung in ihrem Fall vorgelegen habe (Randnr. 161 des angefochtenen Urteils);
soweit Dalmine geltend mache, sie habe in der Praxis ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt, sei auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Unternehmen, wenn es an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teilnehme und sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen distanziere, so dass es den anderen Teilnehmern den Eindruck seiner Beteiligung an der fraglichen Absprache vermittele, als Beteiligter an der Absprache anzusehen sei (Randnr. 162 des angefochtenen Urteils).
2. Die Rügen der Klägerin
94 Die Klägerin stützt den vierten Rechtsmittelgrund auf zwei Rügen.
95 Mit ihrer eingehend begründeten ersten Rüge wirft die Klägerin dem Gericht eine unrichtige Wiedergabe des Sachverhalts sowie fehlende Begründung hinsichtlich des Vorliegens der in Artikel 1 der Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlung vor.
96 Die Klägerin trägt vor, sie habe mit ihrem Vorbringen im ersten Rechtszug — entgegen der Auffassung des Gerichts — hauptsächlich widerlegen wollen, dass die angebliche Übereinkunft spürbare Auswirkungen auf den betroffenen Produktmarkt gehabt habe, jedoch primär um die Behauptung zu entkräften oder zumindest ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass überhaupt eine solche Marktaufteilungsvereinbarung vorgelegen habe.
97 Dem Gericht sei ein zweifacher Fehler unterlaufen, als es in den zitierten Passagen des angefochtenen Urteils ohne weiteres und ohne Prüfung der in den Randnummern 53, 54 und 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung genannten Urkundenbeweise davon ausgegangen sei, dass das Vorliegen einer auf eine Aufteilung der Märkte gerichteten Übereinkunft bewiesen sei, und folglich keine Notwendigkeit gesehen habe, die Marktverhältnisse, aus denen das Vorliegen dieser Übereinkunft eventuell abgeleitet werden könnte, zu untersuchen.
98 Das Vorbringen im ersten Rechtszug hätte das Gericht veranlassen müssen, alle in der Entscheidung ausdrücklich bezeichneten Beweismittel zu prüfen und sich zu fragen, ob sie einen ausreichenden Beweis für das Vorliegen einer Übereinkunft zur Aufteilung des Gemeinschaftsmarktes erbrächten.
99 Die Klägerin nennt sodann die folgenden Beweismittel, die das Gericht ihrer Meinung nach zu Unrecht nicht geprüft hat:
die Erklärung von Herrn Verluca (Entscheidung, Randnr. 53);
das Dokument entretien BSC (Entscheidung, Randnr. 62);
die Antwort von British Steel vom 31. Oktober 1997 auf das Auskunftsverlangen der Kommission (Entscheidung, Randnr. 54);
die Aussage von Herrn Biasizzo gegenüber dem Staatsanwalt von Bergamo (Entscheidung, Randnrn. 54 und 64);
die Erklärung von Herrn Becher (Entscheidung, Randnr. 63);
die schriftliche Antwort von Dalmine vom 4. April 1997 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 13. Februar 1997 (Entscheidung, Randnr. 65).
100 Nach Auffassung der Klägerin hätte eine genauere Prüfung aller dieser Beweismittel zu dem Ergebnis führen müssen, dass auf ihrer Grundlage unmöglich auf das Vorliegen der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Marktaufteilungsvereinbarung hätte geschlossen werden können.
101 Die zweite Rüge der Klägerin geht dahin, dass der Umstand, dass die Kommission die betroffenen Produktmärkte innerhalb der Gemeinschaft nicht untersucht habe, zur Verneinung des Vorliegens einer Übereinkunft zur Aufteilung der Heimatmärkte innerhalb der Gemeinschaft hätte führen müssen.
102 Aus den von der Klägerin dazu vorgelegten Daten, die im Widerspruch zu der Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung stünden, könne allenfalls bezüglich der projektbezogenen Leitungsrohre, keinesfalls jedoch bezüglich der OCTG-Standardrohre eine Vereinbarung zur Aufteilung der Heimatmärkte hergeleitet werden.
103 Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine irgendwie geartete Übereinkunft zwischen den europäischen und den japanischen Produzenten bestanden habe, und selbst wenn diese sich auf den Gemeinsamen Markt bezogen haben sollte, ergebe sich aus dem Vorhergehenden, dass diese Übereinkunft keine Anwendung gefunden und jedenfalls keinerlei Auswirkungen auf die Marktbewegungen gehabt habe.
104 Die Klägerin macht ferner geltend, dass Artikel 81 EG nicht so ausgelegt und angewandt werden dürfe, dass die konkreten Auswirkungen einer verbotenen Übereinkunft auch dann mit deren Zweck gleichgestellt würden, wenn sie nicht eingehalten worden sei und somit keinerlei Auswirkungen gehabt haben könne. Eine Gleichstellung des Zwecks und der Wirkungen einer angeblich bestehenden Übereinkunft könne in all den Fällen zu einer unverhältnismäßigen Sanktionierung führen, in denen die fraglichen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen nicht zur Anwendung gekommen seien und jedenfalls keine spürbaren Auswirkungen gehabt hätten.
105 Die Klägerin beantragt aufgrund dieser beiden Rügen die Nichtigerklärung der Randnummern 145 bis 155 sowie 161 und 162 des angefochtenen Urteils mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen für die angefochtene Entscheidung und die ihr durch diese auferlegte Geldbuße.
106 Der fünfte Rechtsmittelgrund besteht aus einer einzigen Rüge: Da das Vorliegen einer Vereinbarung, die die Aufteilung der Märkte bezweckt habe, weder von der Kommission in ihrer Entscheidung nachgewiesen noch vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden sei, werde die Auffassung des Gerichts, dass diese Vereinbarung automatisch eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bewirke, unhaltbar.
107 Selbst wenn das Bestehen einer solchen Vereinbarung nachgewiesen wäre — quod non -, hätte das Gericht prüfen müssen, ob sie tatsächlich Folgen für den zwischenstaatlichen Handel gehabt habe, zumal die tatsächlichen oder potenziellen Folgen, wie das Gericht selbst bemerkt habe, möglicherweise nicht unbedeutend seien.
108 Da diese nicht unbedeutenden Folgen in der angefochtenen Entscheidung nicht glaubhaft dargelegt worden seien, hätte das Gericht die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 81 Absatz 1 EG nicht bejahen dürfen.
3. Vorbringen der Kommission
109 Die Kommission entgegnet auf die erste Rüge im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes, Dalmine habe im ersten Rechtszug keine Einwände gegen die Urkundenbeweise erhoben, die die Kommission in den Randnummern 53 und 54 und 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung zum Beweis für das Bestehen einer auf Marktaufteilung gerichteten Vereinbarung vorgelegt habe.
110 Stattdessen habe sie in erster Linie die ihrer Meinung nach gegebene Unzulässigkeit, d. h. die mangelnde Glaubhaftigkeit einiger dieser Beweismittel beanstandet, insbesondere des Verteilerschlüssel-Papiers und der Erklärungen von Herrn Biasizzo. Weiter habe sie in der ersten Instanz vor allem versucht, darzutun, dass es der Kommission nicht gelungen sei,
die Auswirkungen der zwischen den Produzenten getroffenen Absprache auf den Wettbewerb sowie die Schwere der Zuwiderhandlung und die Rolle, die die verschiedenen Beteiligten bei ihrer Durchführung gespielt hätten, korrekt zu beurteilen;
zu klären, ob die Absprache Wettbewerbsbeschränkungen zur Folge gehabt habe, tatsächlich eingehalten worden oder auch nur geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken oder zu verfälschen;
darüber Rechenschaft abzulegen, dass die Marktstellung von Dalmine schwach, die Rolle, die sie bei der Absprache gespielt habe, geringfügig und die Vorteile, die sie daraus hätte ziehen können, unbedeutend gewesen seien.
111 Weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung im ersten Rechtszug finde sich ein Einwand der Klägerin gegen den Beweiswert oder die Glaubhaftigkeit der Beweismittel, ein Gesichtspunkt, den sie jetzt erstmals gerichtlich geltend mache.
112 Darum könne die Klägerin nicht vorbringen, dass die fraglichen Beweismittel im angefochtenen Urteil unrichtig gewürdigt worden seien, denn sie habe das Gericht niemals ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
113 Deshalb bezeichnet die Kommission, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Parteien in der Rechtsmittelinstanz keine Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen dürfen, die sie nicht im ersten Rechtszug vorgebracht haben, diese Rüge als unzulässig, außer soweit sie die Erklärungen von Herrn Biasizzo betrifft.
114 Die Einwände der Klägerin gegen die Passagen des angefochtenen Urteils, die sich auf diese Erklärungen bezögen, könnten gleichwohl nicht durchgreifen, und zwar aufgrund der Feststellung des Gerichts am Ende der Randnummer 152: Selbst wenn dieses Vorbringen begründet wäre, könnte es ... allein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht herbeiführen.
115 Auch die zweite Rüge, auf die dieser Rechtsmittelgrund gestützt wird, kann nach Auffassung der Kommission nicht durchgreifen, wenn man von der gefestigten und umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ausgehe, wonach die Berücksichtigung der konkreten Folgen einer (verbotenen) Vereinbarung nicht erforderlich ist, wenn feststeht, dass diese die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.
116 Zum fünften Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, die Klägerin habe vor dem Gericht keineswegs bestritten, dass die Absprache die Aufteilung der nationalen Märkte bezweckt habe. Deshalb habe sich das Gericht zu Recht auf die Rechtsprechung gestützt, wonach eine tatsächliche Schädigung des zwischenstaatlichen Handels für die Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG nicht bewiesen zu werden braucht, sondern der Nachweis ihrer Eignung, eine derartige Wirkung zu entfalten, ausreicht.
4. Beurteilung
117 Der größte Teil der ersten Rüge zur Stützung des vierten Rechtsmittelgrundes ist als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen. Eine Prüfung ihrer Begründetheit ist nur insoweit erforderlich, als sie sich auf die Randnummern 152 bis 155 des angefochtenen Urteils bezieht, wo das Gericht die Einwendungen von Dalmine gegen die Erklärungen von Herrn Biasizzo zurückgewiesen hat.
118 Dies folgt meines Erachtens zwingend aus der Prüfung der Tatsachenfeststellung des Gerichts im zweiten Satz der Randnummer 132 des angefochtenen Urteils: Dazu genügt der Hinweis, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Zwecks der geahndeten Übereinkunft auf ein Bündel von Beweisen gestützt hat, deren Stichhaltigkeit Dalmine nicht bestreite, so besonders auf die zwar knappen, aber expliziten Angaben von Herrn Verluca und somit keineswegs nur auf die Aussage ..., deren Beweiswert Dalmine in Abrede stellt.
119 Bei Berücksichtigung der im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze ergibt sich unumstößlich, dass Dalmine in dieser Instanz das Vorliegen der in Artikel 1 der streitigen Entscheidung der Kommission genannten Vereinbarung nicht bestritten, sondern darauf hingewiesen hat, dass sich diese nicht auf die Heimatmärkte innerhalb der Gemeinschaft beziehe und somit nicht unter das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG falle.
120 Zur Begründung dieser Behauptung machte Dalmine im schriftlichen Verfahren im ersten Rechtszug zwei Klagegründe geltend:
a) unzureichende und widersprüchliche Begründung sowie Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG hinsichtlich der Marktanalyse und des Verhaltens der betroffenen Unternehmen auf dem Markt und insbesondere der Rolle, die Dalmine dabei gespielt habe, und hinsichtlich der Würdigung des restriktiven Charakters der im Rahmen des Europäisch-japanischen Clubs getroffenen Übereinkunft;
b) die unbedeutende Rolle von Dalmine im Rahmen der Absprachen zwischen den Produzenten.
121 In der ausführlichen Begründung des ersten Klagegrundes in der Klageschrift richtete Dalmine ihre Kritik zunächst gegen die ungenaue Abgrenzung des relevanten Marktes durch die Kommission, wie sie sich aus der schematischen Übersicht in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung und der Übersicht in Anlage I zu dieser Entscheidung ergebe. Die Kommission habe darin zu Unrecht keinen Unterschied gemacht zwischen OCTG-Standardrohren und OCTG-Rohren im Allgemeinen sowie zwischen projektbezogenen Leitungsrohren und Leitungsrohren im Allgemeinen. Sodann ging Dalmine näher auf den italienischen Markt und ihre Stellung auf diesem Markt ein und führte aus, dass die Kommission das tatsächliche Verhalten der Unternehmen auf den spezifischen Märkten für OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre nicht ordnungsgemäß untersucht habe. Ferner stellte Dalmine die Glaubhaftigkeit der schriftlichen Erklärungen von Herrn Biasizzo in Abrede. Abschließend wies Dalmine noch darauf hin, dass sie auf dem Gemeinschaftsmarkt außerhalb von Italien bestimmte Mengen von projektbezogenen Leitungsrohren abgesetzt habe und dass die Kommission die Wettbewerbsverhältnisse bezüglich der geschweißten im Verhältnis zu den ungeschweißten Rohren nicht gehörig untersucht habe.
122 Die Argumente zur Stützung dieses letztgenannten Klagegrundes betreffen zunächst die Stellung von Dalmine auf den relevanten Produktmärkten, die es ihr nicht erlaubt habe, als Marktführer aufzutreten, was in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Des Weiteren habe sich Dalmine bei ihrem Verhalten auf dem Markt wenig um die bestehenden Absprachen gekümmert, die im Übrigen nicht wirklich zwingend gewesen seien und in der Praxis nur geringe Auswirkungen gehabt hätten. Zudem hätten sie keine Sanktionsregelung enthalten. Schließlich hätten die Absprachen wegen der Preisentwicklung die Verbraucher nicht geschädigt und seien für den gesamten Handel auf den betroffenen Märkten von untergeordneter Bedeutung gewesen.
123 Aus den hier untersuchten Passagen der Klageschrift und der Erwiderung im ersten Rechtszug ergibt sich nicht, dass Dalmine dort das Vorliegen der Marktaufteilungsvereinbarung als solcher, das durch die in den Randnummern 53, 54 und 62 bis 67 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Beweismittel erhärtet wird, ausdrücklich in Abrede stellte.
124 Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung geltend machen wollte, dass aus den übrigen in den Randnummern 53, 54 und 62 bis 67 aufgeführten Beweismitteln nicht das Bestehen einer innergemeinschaftlichen Marktaufteilungsvereinbarung hergeleitet werden könne, versuchte sie damit, einen neuen Klagegrund vorzubringen. Darauf ist das Gericht zu Recht nicht eingegangen.
125 Die in Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts enthaltene Regel, dass das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht zulässig ist, muss nämlich eng ausgelegt werden.
126 Der Grund dafür ist, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren impliziert, dass der Gegner des Klägers von Anfang an in der Lage sein muss, sich umfassend gegen die Vorwürfe zu verteidigen, die gegen ihn erhoben worden sind. Deshalb ist es unbeschadet der in Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen begrenzten Ausnahme unzulässig, neue Angriffsmittel in einem späteren Stadium des Verfahrens vorzubringen, auch nicht in Form einer Auslegung der Ausführungen in der Klageschrift.
127 Dazu möchte ich noch bemerken, dass die Klägerinnen in der Parallelsache T-44/00 und in den verbundenen Rechtssachen T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00 den Beweiswert der von der Kommission beigebrachten Beweismittel für das Vorliegen einer Marktaufteilungsvereinbarung sehr wohl in Abrede gestellt haben. Das Gericht hat das sich ausdrücklich darauf beziehende Vorbringen eingehend untersucht.
128 Das Gericht hat somit im zweiten Satz der Randnummer 152 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass Dalmine die Stichhaltigkeit eines Bündels von Beweisen hinsichtlich des Zwecks der geahndeten Übereinkunft nicht bestritten hat. Daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Teile der ersten Rüge zur Begründung des vierten Rechtsmittelgrundes erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wurden und somit unzulässig sind.
129 Unzulässig ist meines Er achtens auch der verbleibende Teil der ersten Rüge, der gegen die Begründung gerichtet ist, mit der das Gericht die Einwände der Klägerin gegen die Erklärungen von Herrn Biasizzo zurückgewiesen hat.
130 Wie das Gericht in Randnummer 152 des angefochtenen Urteils schon selbst bemerkt hat, könnte, selbst wenn die Einwendungen von Dalmine gegen den Beweiswert der Erklärungen von Herrn Biasizzo berechtigt wären, dies allein nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, die ja auf einem Bündel von Beweisen beruht, darunter den ausdrücklichen Erklärungen von Herrn Verluca.
131 Nachdem oben festgestellt wurde, dass die Relevanz dieser Beweismittel im ersten Rechtszug nicht wirksam bestritten worden ist und deshalb auch im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in Abrede gestellt werden kann, kann auch dann, wenn die Einwendungen der Klägerin gegen den fraglichen Teil des angefochtenen Urteils begründet wären, dieser Umstand nicht zur Nichtigerklärung dieses Urteils führen. Deshalb ist auch dieser Teil der ersten Rüge für unzulässig zu erklären.
132 Mit der zweiten Rüge im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Klägerin gegen einen klassischen Lehrsatz betreffend die Auslegung und Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG, wonach bei einer Übereinkunft, die aufgrund ihres Inhalts darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zwischen den Beteiligten und/oder Dritten zu beschränken, die Auswirkungen dieser Übereinkunft auf den Wettbewerb nicht mehr untersucht zu werden brauchen.
133 Der Einwand der Klägerin gegen diese Rechtsprechung geht dahin, dass sie keinen oder nur unzureichenden Raum lasse für eine nuancierte Anwendung in den Fällen, in denen ein an der Übereinkunft beteiligtes Unternehmen sich nicht oder nur in eingeschränktem Maße daran gehalten habe oder sein Marktverhalten zu keiner wesentlichen Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem relevanten Markt habe führen können.
134 In der Tat haben sich der Gerichtshof und das Gericht bisher gegenüber Vereinbarungen, die eindeutig darauf abzielen, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen, äußerst streng gezeigt. Bekannte Fälle sind horizontale Preisabsprachen und Übereinkünfte, die einen Gebietsschutz bezwecken wie die Vereinbarung in der vorliegenden Rechtssache.
135 Das Verteidigungsvorbringen eines an einer solchen Vereinbarung Beteiligten, dass er diese nicht oder nur teilweise angewandt habe oder dass der von ihm geleistete Beitrag nur unwirksam habe sein können, ist in der Rechtsprechung als für die Feststellung des Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG unerheblich zurückgewiesen worden. Ein solches Vorbringen könne höchstens bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden.
136 Der Grund für diese strenge Auffassung ist, dass Vereinbarungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken, in der Regel schwere Verstöße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG darstellen, die als solche die Wettbewerbsverhältnisse und den zwischenstaatlichen Handel stark gefährden. Jeder Marktbeteiligte, der sich an derartigen Absprachen beteiligt, muss sich ihrer Rechtswidrigkeit per se bewusst sein.
137 Vor diesem Hintergrund besteht meines Erachtens keinerlei Anlass, der in dieser Rüge enthaltenen Anregung zu folgen. Dies gilt umso mehr, als die sich daraus ergebenden Konsequenzen — eine erhebliche Erschwerung der Ermittlungs- und Beweislast für die Kommission, da sie dann auch die Wirkungen der betreffenden an sich schon schweren Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG untersuchen und belegen muss — die Wirksamkeit dieser zentralen Vorschrift des EG-Vertrags ernsthaft beeinträchtigen würden.
138 Ich schlage darum vor, diese Rüge für unbegründet zu erklären.
139 Der fünfte, insbesondere gegen die Randnummern 124 bis 126 des angefochtenen Urteils gerichtete Rechtsmittelgrund greift meines Erachtens ebenfalls nicht durch.
140 Die in Artikel 1 der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung genannte Vereinbarung hatte die Aufteilung der Märkte sowohl außerhalb als auch innerhalb der Gemeinschaft zum Gegenstand.
141 Da Dalmine im ersten Rechtszug nur vorgetragen hat, dass diese Vereinbarung ohne Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten geblieben sei, und die Feststellung des Vorliegens der Vereinbarung als solcher, wie wir oben festgestellt haben, nicht rechtsgültig angefochten hat, konnte sich das Gericht in Randnummer 156 darauf beschränken, auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Vereinbarung den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, wenn sich anhand einer Gesamtheit von Umständen voraussehen lässt, dass sie eine solche Wirkung entfaltet.
142 Angesichts des Umstands, dass es in der vorliegenden Rechtssache um eine Vereinbarung ging, die die Aufteilung der Märkte als solche zum Gegenstand hatte, konnte das Gericht ohne weiteres in Randnummer 157 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelsverkehrs die mit der Vereinbarung bezweckte Wirkung sein konnte.
143 Selbst wenn mit dieser Vereinbarung nicht mehr als die wechselseitige Abschirmung des Gemeinschaftsmarktes und des Heimatmarktes der japanischen Produzenten bezweckt gewesen wäre, hätte sie einen spürbaren Einfluss auf den zwischenstaatlichen Handel ausüben können. Denn Einschränkungen der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse auf den Markt der Gemeinschaft wirken sich unvermeidlich auf die Zusammensetzung und meist auch auf den Umfang der diese Erzeugnisse betreffenden innergemeinschaftlichen Handelsströme aus.
144 Schon deshalb kann der fünfte Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.
145 Soweit damit geltend gemacht werden soll, dass das Gericht in den in Rede stehenden Randnummern des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin im ersten Rechtszug das Vorliegen einer Marktaufteilungsvereinbarung nicht bestritten habe, verweise ich auf meine Ausführungen zu der ersten Rüge im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes. Dort bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass das Gericht aufgrund des Vorbringens in der Klageschrift und in der Erwiderung im ersten Rechtszug davon ausgehen konnte und musste, dass Dalmine das Vorliegen einer Vereinbarung als solcher nicht bestritten hat.
E — Der sechste, siebte und achte Rechtsmittelgrund
— Ermessensmissbrauch, Rechtsverstoß und falsche Tatsachenwürdigung hinsichtlich der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlung
— Ermessensmissbrauch, Rechtsverstoß und falsche Beurteilung der Wirkungen der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlung
— Ermessensmissbrauch, Rechtsverstoß und falsche Tatsachenwürdigung hinsichtlich der Bestimmungen des zwischen Dalmine und British Steel geschlossenen Liefervertrags
1. Kontext und Erwägungen des Gerichts
146 Der Hintergrund der in Artikel 2 festgestellten Zuwiderhandlung wird in den Randnummern 78 bis 97 der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung beschrieben.
147 Im Zusammenhang mit dem Schutz der Heimatmärkte trat 1990 ein Problem auf, als British Steel erwog, die Produktion von warmgewalzten Stahlrohren einzustellen. Dadurch hätte der britische Markt seinen Charakter als Heimatmarkt verloren.
148 Um dies zu vermeiden, schloss British Steel nach der Schließung des Werkes in Clydesdale 1991 mit Vallourec und Dalmine und 1993 mit Mannesmann Verträge über die Lieferung von Glattendrohren an TSSL, ihre auf die Fertigbearbeitung von Rohren (Wärmebehandlung und Gewindeverbindungen) spezialisierte Tochterfirma. Jedes dieser Unternehmen sollte einen festen Prozentsatz des Gesamtbedarfs von British Steel liefern.
149 In den Verträgen wurde der Preis der Glattendrohre, zu deren Lieferung sich Vallourec, Dalmine und Mannesmann verpflichteten, an den Preis der von British Steel verkauften Gewinderohre gekoppelt. British Steel verpflichtete sich, ihren Lieferanten vierteljährlich die eigenen Verkaufspreise mitzuteilen.
150 Vallourec, Dalmine und Mannesmann verpflichteten sich ihrerseits, British Steel u. a. Glattendrohre in unbestimmter (d. h. vorher nicht bekannter) Menge zu liefern, und zwar zu Preisen und Verkaufsbedingungen, die nicht schlechter sein durften als die, die anderen Kunden im Vereinigten Königreich gewährt wurden.
151 Diese Verträge wurden für fünf Jahre geschlossen. Danach erfolgte eine stillschweigende Verlängerung, bis eine der Parteien den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten kündigte.
152 Anfang 1993 kam es zu einer Umstellung des Sektors für nahtlose Stahlrohre in Europa. Im Rahmen dieser Umstellung beschloss British Steel, ihre Tätigkeit in diesem Sektor völlig einzustellen. Diese wurde von Vallourec übernommen, die 1994 die auf Gewinderohrverbindungen spezialisierten schottischen Werke von British Steel übernahm. Das in diesem Zusammenhang gegründete Tochterunternehmen von Vallourec war Marktführer im Nordseeraum für die Lieferung von Spezial- (Premium) und Standardgewinderohren.
153 Vallourec verlängerte am 31. März 1994 die Lieferverträge mit Dalmine und Mannesmann.
154 Aus dem Verteilerschlüssel-Papier geht hervor, dass die Umstellung der europäischen Industrie die Verhandlungen mit den japanischen Produzenten günstig beeinflusste: Europa blieb den europäischen Produzenten vorbehalten.
155 Die in Artikel 2 der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung bezeichnete Zuwiderhandlung steht im Mittelpunkt der Randnummern 164 bis 246 des angefochtenen Urteils.
156 Der sechste, der siebte und der achte Rechtsmittelgrund sind gegen Einzelheiten dieses Teils des erstinstanzlichen Urteils gerichtet.
157 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund werden namentlich die Randnummern 210, 234 und 244 dieses Urteils angefochten.
158 In dem Teil des Urteils, in dem diese Fragen angesprochen werden, hat das Gericht das Vorbringen beurteilt, mit dem Dalmine bestritten hatte, dass die Lieferverträge, die die europäischen Produzenten mit British Steel geschlossen hatten, Ergebnis einer übergreifenden Absprache gewesen seien, und ausgeführt hatte, dass sie mit dem Abschluss des Liefervertrags mit British Steel ausschließlich das legitime Ziel verfolgt habe, ihren Absatz von Glattendrohren auf dem britischen Markt zu steigern (Randnr. 193 des angefochtenen Urteils).
159 Insbesondere widersprach Dalmine der Auffassung der Kommission, dass mit den Lieferverträgen mit British Steel die Aufrechterhaltung künstlich überhöhter Preise auf dem europäischen Markt bezweckt gewesen sei, sowie den Konsequenzen, die die Kommission aus der Länge der Lieferfristen zog. Ferner stellte Dalmine die Beweiskraft einer Reihe von Beweismitteln in Abrede und widersprach der Annahme, es habe eine Absprache über die Aufteilung des britischen Marktes unter den europäischen Produzenten gegeben. Selbst wenn eine solche Absprache bestanden haben sollte, habe sie nicht daran teilgenommen (Randnrn. 194 bis 198 des angefochtenen Urteils).
160 Weiter wies Dalmine darauf hin, dass die von der Kommission vorgelegten Beweismittel ausschließlich Vallourec und British Steel beträfen. Sie bestritt ebenfalls gegen die Behauptung der Kommission, dass sie der Absprache zwischen Vallourec und British Steel später beigetreten sei. Auch liefere der Umstand, dass Vallourec nach der Übernahme der Produktion nahtloser Stahlrohre von British Steel beschlossen habe, auch die bestehenden Verträge von British Steel mit Mannesmann und Dalmine zu übernehmen, kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Absprache. Schließlich wies Dalmine darauf hin, dass sich ihr Liefervertrag mit British Steel nur geringfügig auf den Markt ausgewirkt habe (Randnrn. 199 bis 202 des angefochtenen Urteils).
161 Diesen Argumenten gegenüber hielt die Kommission daran fest, dass sich die Lieferverträge in den Kontext der im Europäisch-Japanischen Club vereinbarten Grundregel über den Heimatmarktschutz einfügten. Dalmine sei sich gänzlich darüber im Klaren gewesen, dass sie mit dem Abschluss dieses Liefervertrags zur Durchführung der Absprache über den Heimatmarktschutz und zur Abstimmung ihrer Geschäftstätigkeiten mit denen ihrer unmittelbaren Konkurrenten beigetragen habe (Randnrn. 203 bis 208 des angefochtenen Urteils).
162 In den Randnummern 209 bis 225 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumente von Dalmine geprüft und für nicht stichhaltig befunden.
163 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens verdient die Randnummer 210 besondere Aufmerksamkeit, da der sechste Rechtsmittelgrund der Klägerin insbesondere gegen sie gerichtet ist. Sie lautet: Denn ungeachtet der Frage, bis zu welchem Grad sich die vier europäischen Hersteller tatsächlich untereinander abstimmten, ist festzustellen, das jeder von ihnen einen der Lieferverträge schloss, mit dem der Wettbewerb beschränkt wurde und der sich in die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG einfügte. Wenn es in Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung auch heißt, dass die Lieferverträge im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung ... abgeschlossen wurden, geht doch aus Randnummer 111 der Entscheidung klar hervor, dass der Abschluss dieser Verträge selbst die in Artikel 2 festgestellte Zuwiderhandlung bildete.
164 Der sechste Rechtsmittelgrund richtet sich speziell gegen die Randnummern 234 und 244 des angefochtenen Urteils, die Teil der Ausführungen des Gerichts zu den Klagegründen von Dalmine sind, die sich auf den relevanten Markt im Zusammenhang mit der in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlung beziehen.
165 Die Randnummern 234 und 244 lauten:
234 Es ist zunächst hervorzuheben, dass die Kommission in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung zwei gesonderte Zuwiderhandlungen auf benachbarten Märkten feststellte. Es ist dabei keineswegs von vornherein unzulässig, dass sich im Einklang mit den Marktdefinitionen in Randnummer 29 der angefochtenen Entscheidung die in deren Artikel 2 festgestellte Zuwiderhandlung auf den Markt für Glattendrohre bezieht, während der Verstoß im Sinne von Artikel 1 der Entscheidung den Markt für OCTG-Standardgewinderohre betrifft.
...
244 Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die in Randnummer 164 der Entscheidung [] enthaltene Feststellung [der Kommission], wonach die die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 bildenden Lieferverträge nur ein Mittel zur Durchführung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 waren, zu weitgehend ist, weil die Durchführung nur ein Ziel der zweiten Zuwiderhandlung unter mehreren zusammenhängenden, aber gesonderten wettbewerbswidrigen Zielen war. So hat das Gericht in seinem Urteil JFE Engineering u. a./Kommission (Randnrn. 569 ff.) festgestellt, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verkannte, indem sie die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 der Entscheidung nicht für die Festsetzung der gegen die europäischen Hersteller verhängten Geldbußen berücksichtigte, obgleich Zweck und Wirkung dieser Zuwiderhandlung über einen Beitrag zur Verfestigung der Europäisch-Japanischen Absprache hinausgingen (vgl. insbesondere Randnr. 571 des Urteils).
166 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund greift die Klägerin den Teil des angefochtenen Urteils an, in dem das Gericht die Klauseln in dem Liefervertrag zwischen British Steel und Dalmine untersucht (Randnrn. 164 bis 193).
167 Den Randnummern 164 bis 174 zufolge wandte sich Dalmine gegen die von der Kommission vertretene Auslegung, dass eine Reihe von Klauseln in dem Liefervertrag auf den wettbewerbswidrigen Zweck dieses Vertrages hinwiesen, sowie die Methode der Feststellung der Mengen der von ihr und anderen Produzenten zu liefernden Glattendrohre und die Art der Berechnung der Preise.
168 In den Randnummern 179 bis 187 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumente von Dalmine zu der Methode der Feststellung der von jedem Lieferanten an British Steel zu liefernden Mengen untersucht und zurückgewiesen. Aus den fraglichen Bestimmungen des Liefervertrags ergebe sich eindeutig der wettbewerbswidrige Zweck der Belieferung von British Steel mit Glattendrohren durch den faktischen Verzicht auf die Möglichkeit, ein etwaiges Wachstum des britischen Marktes für Gewinderohre während dieser Zeit unmittelbar zu nutzen.
169 In den Randnummern 188 bis 191 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter festgestellt, dass das mathematische Verhältnis zwischen dem Preis der von Corus verkauften Gewinderohre und dem ihren drei Lieferanten für Glattendrohre gezahlten Preis es diesen ermöglicht habe, genaue Daten über die Richtung, den Zeitpunkt und den Umfang jeder Fluktuation der von British Steel erzielten Verkaufspreise für Gewinderohre zu erlangen. Die Übermittlung dieser Informationen an Konkurrenten verstoße gegen Artikel 81 Absatz 1 EG.
170 Der achte Rechtsmittelgrund betrifft ebenfalls die Passagen des angefochtenen Urteils, die sich auf die Klauseln in dem Liefervertrag zwischen British Steel und Dalmine beziehen.
2. Die Rügen der Klägerin
171 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund beanstandet die Klägerin insbesondere drei Randnummern des angefochtenen Urteils. Darin habe das Gericht seine Beurteilung des in Artikel 2 der Entscheidung beschriebenen Sachverhalts an die Stelle der Beurteilung der Kommission gesetzt. Dadurch habe es diese Entscheidung in wesentlichen Punkten umgeschrieben und damit die ihm vom Vertrag übertragenen Befugnisse überschritten.
172 Gegenstand dieser Kritik ist in erster Linie die Randnummer 210 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht ausführt, dass aus Randnummer 111 der Entscheidung klar hervor [geht], dass der Abschluss dieser Verträge selbst die in Artikel 2 festgestellte Zuwiderhandlung bildete. Nach Meinung der Klägerin dagegen ergibt sich aus der zitierten Randnummer 111, dass nicht der Abschluss der in Rede stehenden Verträge die Zuwiderhandlung bilde, sondern ihr Bestreben, die im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten Fundamentals einzuhalten. Damit habe das Gericht bloße Handlungen zur Durchführung der Fundamentals zu einer eigenständigen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG umgewandelt.
173 In zweiter Linie begegne die Randnummer 244 des angefochtenen Urteils ernsthaften Bedenken. Dort heißt es: [Es] ist darauf hinzuweisen, dass die in Randnummer 164 der Entscheidung enthaltene Feststellung [der Kommission], wonach die die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 bildenden Lieferverträge ... zu weitgehend ist. Aus dieser Feststellung hätte das Gericht die einzig mögliche Schlussfolgerung ziehen und Randnummer 164 und folglich auch Artikel 2 der Entscheidung für nichtig erklären müssen.
174 Das Gericht habe dagegen aus dieser Feststellung die Schlussfolgerung gezogen, dass die Durchführung nur ein Ziel der zweiten Zuwiderhandlung unter mehreren zusammenhängenden, aber gesonderten wettbewerbswidrigen Zielen war und sich damit eine Rolle angemaßt, die ihm nicht zustehe.
175 An dritter Stelle greift die Klägerin mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund die Randnummer 234 des angefochtenen Urteils an, wo das Gericht noch deutlicher als in Randnummer 210 Artikel 2 der Entscheidung von Artikel 1 loslöse, indem es darauf hinweise, dass es in der vorliegenden Rechtssache um zwei Zuwiderhandlungen auf zwei zusammenhängenden Produktmärkten gehe. Das Gericht habe seine Befugnisse weit überschritten, indem es den in der Entscheidung beschriebenen relevanten Märkten für OCTG-Standardrohre mit Gewinden und für projektbezogene Leitungsrohre eigenmächtig noch einen dritten Markt hinzugefügt habe, nämlich den für Glattendrohre.
176 Am Rande bemerkt Dalmine noch, dass die Neuinterpretation des Verhältnisses zwischen den Artikeln 1 und 2 der Entscheidung durch das Gericht sich als für die japanischen Produzenten vorteilhaft erwiesen habe, die bezüglich der in Artikel 2 bezeichneten selbständigen Zuwiderhandlung für nicht schuldig befunden worden seien, so dass die gegen sie festgesetzte Geldbuße herabgesetzt worden sei.
177 Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Gerichts, dass Dalmine, Mannesmann und Vallourec durch den Abschluss von Lieferverträgen für Glattendrohre mit British Steel de facto auf den Zugang zum britischen Markt für Gewinderohre (sowohl OCTG-Premiumrohre als auch OCTG-Standardrohre) verzichtet hätten.
178 Die Klägerin trägt erstens vor, dass sie, die nicht über die obligatorische Lizenz für die Produktion von Gewinderohren nach der Methode der VAM-Gewinderohrverbindungen verfügt habe, niemals selbständig auf dem britischen Markt hätte tätig werden können.
179 Zweitens hätten sich die Lieferverträge auf Glattendrohre bezogen, d. h. auf einen Markt, der von der streitigen Entscheidung nicht betroffen sei.
180 Drittens habe das Gericht die Tatsachen falsch gewürdigt, indem es in den Randnummern 219 und 229 angenommen habe, dass sich die beteiligten Unternehmen über die Aufteilung der Lieferungen von Glattendrohren an British Steel abgestimmt hätten.
181 Viertens habe das Gericht verkannt, dass der zwischen Dalmine und British Steel geschlossene Liefervertrag auf offenkundigen geschäftlichen Erwägungen beruht habe.
182 Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung des Gerichts, dass die Klauseln in dem Liefervertrag zwischen Dalmine und British Steel als solche unzulässig gewesen seien.
183 Sie stützt diesen Rechtsmittelgrund auf folgende Argumente:
Die von Dalmine eingegangene Verpflichtung zur Lieferung unbestimmter Mengen von Glattendrohren an British Steel habe in deren Interesse gelegen und sei somit zulässig gewesen;
das Gericht hätte sich darüber klar sein müssen, dass British Steel über so viel Marktmacht verfügt habe, dass sie ihren potentiellen Lieferanten ihren Willen habe aufzwingen können;
das Gericht habe Artikel 4 des Liefervertrags falsch ausgelegt, als es angenommen habe, dass dieser die Parteien verpflichte, Glattendrohre bis zu einem bestimmten im Voraus festgelegten Prozentsatz des Gesamtbedarfs von British Steel zu liefern und abzunehmen;
mangels eines Beweises für eine horizontale Abstimmung zwischen den Lieferanten sei es vollkommen zulässig gewesen, an British Steel Glattendrohre in Mengen zu verkaufen, die in einem bestimmten Verhältnis zu deren Absatz von Gewinderohren gestanden hätten;
weder in der Entscheidung noch im Urteil werde erläutert, worin die wettbewerbswidrigen Wirkungen der in dem Liefervertrag enthaltenen Formeln für die Berechnung der Preise bestehen sollten;
da Dalmine keine OCTG-Premiumrohre auf dem britischen Markt verkauft habe und somit keine Konkurrentin von British Steel auf diesem Markt gewesen sei, könne der Austausch von Informationen über die Preise von OCTGRohren ihr nicht vorgeworfen werden;
schließlich sei die Feststellung des Gerichts in Randnummer 157, dass die Tatsache, dass British Steel ihren Lieferanten keine vertraulichen Informationen offenbart habe, nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht geeignet sei, die Unterzeichner der Lieferverträge zu entlasten, ebenso apodiktisch wie unverständlich.
3. Das Vorbringen der Kommission
184 Den sechsten Rechtsmittelgrund hält die Kommission für insgesamt unbegründet.
185 Im Einzelnen sei die Kritik der Klägerin an Randnummer 210 des angefochtenen Urteils aus folgenden Gründen ungerechtfertigt:
Die Kommission habe schon in ihrer Entscheidung eindeutig festgestellt, dass die in Artikel 2 der Entscheidung bezeichneten Lieferverträge eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG darstellten. Dies gehe deutlich aus dem Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung hervor, wo dieser Zuwiderhandlung mit Artikel 2 eine gesonderte Bestimmung gewidmet werde und mit Artikel 3 den beteiligten Unternehmen aufgegeben werde, die genannten Zuwiderhandlungen zu unterlassen. Dies finde eine weitere Bestätigung in Randnummer 112 der angefochtenen Entscheidung.
In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung sei die Rede von einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung; dies ändere nichts daran, dass es sich um verschiedene Zuwiderhandlungen handele.
Das Gericht habe zutreffend aus Randnummer 111 der Entscheidung hergeleitet, dass der Abschluss der Lieferverträge die Zuwiderhandlung darstelle, die in Artikel 2 der Entscheidung festgestellt werde. Denn nachdem erst einmal feststehe, dass diese Verträge eine eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG darstellten, sei ihr Abschluss die Handlung, durch die die Zuwiderhandlung begangen worden sei.
186 Die Kritik der Klägerin an Randnummer 244 des angefochtenen Urteils sei unberechtigt: Wenn das Gericht aus seiner Auffassung, dass die Feststellung der Kommission in Randnummer 164 der Entscheidung zu weit geht, die Konsequenz gezogen hätte, dass diese Randnummer für nichtig erklärt werden müsse, hätte dies für Artikel 2 der Entscheidung keinerlei Folgen gehabt. Denn in dieser Randnummer habe die Kommission lediglich dargelegt, warum sie dem europäischen Unternehmen für die in Artikel 2 der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung keine gesonderte Geldbuße auferlegt habe. In diesem Fall würden die Randnummern 110 bis 117 der Entscheidung, in denen die Kommission die Gründe dargelegt habe, aus denen sie diese Zuwiderhandlung festgestellt habe, gültig bleiben.
187 Zu Beginn ihrer Kritik an Randnummer 234 des angefochtenen Urteils erinnert die Klägerin an die gegen Artikel 210 dieses Urteils geltend gemachten Argumente. Diesen ist aus den in Randnummer 185 der vorliegenden Schlussanträge aufgeführten Gründen nicht zu folgen.
188 Die Rüge, dass das Gericht in Randnummer 234 einen gesonderten Markt für Glattendrohre definiere, während die relevanten Märkte nach der Entscheidung allein die Märkte für OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre seien, greife, wie sich aus den Randnummern 28, 29 und 31 der Entscheidung ergebe, nicht durch.
189 Auch der siebte Rechtsmittelgrund ist nach Auffassung der Kommission unbegründet.
190 Die Kommission bestreitet in erster Linie die Behauptung von Dalmine, dass sie nicht selbständig auf dem britischen Markt Gewinderohre hätte anbieten können:
Soweit es um OCTG-Premiumrohre gegangen sei, für die Dalmine nicht die erforderliche Lizenz besessen habe, verweist die Kommission auf Randnummer 186 des angefochtenen Urteils, wo das Gericht feststellt, dass sich nicht ausschließen lasse, dass sich Dalmine eine solche Lizenz hätte verschaffen können;
außerdem habe festgestanden, dass Dalmine schon OCTG-Standardrohre, für die keine Lizenz nötig sei, außerhalb Italiens verkauft habe.
191 Deshalb habe das Gericht zu dem Schluss kommen können, dass sich Dalmine dadurch, dass sie einen Liefervertrag erst mit British Steel und sodann mit Vallourec geschlossen habe, selbst der Möglichkeit beraubt habe, auf dem britischen Markt für Gewinderohre tätig zu werden.
192 Das Vorbringen der Klägerin, dass von einem Wettbewerb zwischen den kontinentaleuropäischen Produzenten im Hinblick auf die Lieferung von Glattendrohren nicht die Rede sein könne, da sie diese selbst mit Gewinden versähen und in begrenzten Mengen ausführten, sei nicht ernst zu nehmen, wenn man bedenke, dass sie einen Liefervertrag für eine potenziell unbegrenzte Menge von Glattendrohren geschlossen hätten, um damit 30 % des Bedarfs von British Steel zu decken.
193 Die Einwendungen der Klägerin gegen die Randnummern 219 und 229 seien bei Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung unhaltbar:
Das Gericht sei in den Randnummern 219 und 220 seines Urteils zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass eine horizontale Absprache über die Aufteilung der Lieferungen von Glattendrohren an British Steel bestanden habe;
es sei schwierig, der Auffassung des Gerichts zu widersprechen, dass ein mögliches geschäftliches Interesse von Dalmine an dem Vertrag mit British Steel an dessen Rechtswidrigkeit nichts ändere.
194 Zum achten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, die darin enthaltenen Rügen seien lediglich eine Wiederholung der im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente, mit denen der wettbewerbswidrige Charakter der in dem Liefervertrag mit British Steel enthaltenen Klauseln bestritten worden sei. Sie müssten deshalb für unzulässig erklärt werden.
195 Hilfsweise vertritt die Kommission die Auffassung, dass diese Rügen unbegründet seien. Sie weist unter anderem darauf hin, dass Geschäftsinteressen und die wirtschaftliche Überlegenheit eines der Verhandlungspartner nichts an dem rechtswidrigen Charakter einer Übereinkunft ändern könnten, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoße.
4. Beurteilung
196 Das schwere Geschütz, dass die Klägerin im sechsten Rechtsmittelgrund gegen die Punkte 210, 224 und 244 des angefochtenen Urteils auffährt, wobei sie sich nicht scheut, das Gericht zu beschuldigen, die Tatsachen und den Willen der Kommission einschließlich der rechtlichen Qualifizierung des Verhaltens, das in der Entscheidung beanstandet wurde, durch diese zu verdrehen, was auf eine flagrante Verletzung der Verteidigungsrechte hinauslaufe, erweist sich bei näherem Hinsehen als weit weniger beeindruckend, als es die volltönende Formulierung der Argumente und der damit verbundenen Qualifikationen nahe legen.
197 Bevor ich auf die drei — miteinander zusammenhängenden oder einander überschneidenden — Teile dieses Rechtsmittelgrundes eingehe, will ich an den Kontext erinnern, in den sich die in Artikel 2 der Entscheidung beanstandete Zuwiderhandlung einfügt. Diesen habe ich oben in den Nummern 148 bis 158 der vorliegenden Schlussanträge beschrieben.
198 Nach der Tatsachenschilderung der Kommission wirkten Vallourec, Dalmine, Mannesmann und British Steel zusammen, um den britischen Markt für die europäischen Produzenten zu sichern, und zwar in erster Linie dadurch, dass Vallourec, Dalmine und etwas später Mannesmann jede zu einem festen Anteil die Glattendrohre lieferten, die British Steel, nachdem sie ihre eigene Produktion von Glattendrohren eingestellt hatte, benötigte, um sie zu Rohren mit einem Premiumgewinde oder einem Standardgewinde zu verarbeiten. Später, im Jahre 1994, nachdem sich British Steel ganz aus diesem Sektor zurückgezogen hatte, übernahm Vallourec die Rolle von British Steel auf dem britischen Markt.
199 Im Grunde ging es im ersten Rechtszug um folgende zentrale Rechtsfrage: Durfte die Kommission dieses Verhalten der europäischen Produzenten, das die Sicherung des britischen Marktes für sie selbst bezweckte, als Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG ansehen?
200 Diese Frage hat das Gericht in den beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils eindeutig bejaht, auch in dem Sinne, dass die in Artikel 2 bezeichnete Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 EG, obwohl sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung begangen worden sei, doch als eigenständige Zuwiderhandlung angesehen werden könne.
201 Die Klägerin leitet ihre Einwände gegen die Feststellung des Gerichts in den Randnummern 210 und 234 namentlich aus Randnummer 111 der Entscheidung her, genauer aus folgender Passage: Gegenstand dieser Verträge war die Versorgung des Marktführers für OCTG im Nordseeraum mit Glattendrohren, um im Vereinigten Königreich einen heimischen Hersteller zu bewahren und so die Einhaltung der im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs vereinbarten Fundamentals erreichen zu können. Hieraus ergebe sich, dass für ihren Zuwiderhandlungscharakter im Sinne der Randnummer 111 der Entscheidung nicht der Abschluss der Lieferverträge selbst entscheidend gewesen sei, sondern der Umstand, dass sie in dem Bestreben geschlossen worden seien, die Fundamentals einzuhalten.
202 Meines Erachtens folgt dies keineswegs aus dem Zusammenhang zwischen den Randnummern 111 und 112 der Entscheidung. Denn in Randnummer 112 erster Satz stellt die Kommission lakonisch fest: Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag besagt ausdrücklich, dass Vereinbarungen, die eine Aufteilung der Märkte bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.
203 Da die Lieferverträge bezweckten, zur Abschottung des — wichtigen — britischen Marktes gegenüber Outsidern beizutragen, und damit die Aufteilung der Märkte zum Ziel hatten, konnten sie als solche als Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG angesehen werden.
204 Wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt und in Artikel 3 dieser Entscheidung noch einmal bekräftigt wird, hatte die Kommission die Handlungsweise der europäischen Produzenten zur Sicherung des britischen Marktes nach der Umstellung des Sektors für nahtlose Stahlrohre in der Gemeinschaft bereits als eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG qualifiziert.
205 Sie stützte diese Qualifizierung auf ihre Prüfung der Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung. Danach entstand, als British Steel mit der Schließung ihres Werks in Clydesdale die Herstellung von nahtlosen Stahlrohren einstellte, aber ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der thermischen Behandlung und der Gewinderohrverbindungen über ihre Tochter TSSL vorläufig noch fortsetzte — sie blieb im Zeitraum zwischen 1990 und 1994 der größte Lieferant von OCTGPremiumrohren und OCTG-Standardrohren im Nordseegebiet — auf dem britischen Markt ein Sondermarkt für das Zwischenprodukt nahtlose Glattendrohre, dessen Hauptabnehmer British Steel war.
206 Bei Berücksichtigung dieser Umstände greift auch das Vorbringen der Klägerin nicht durch, das Gericht habe mit der Feststellung in Randnummer 234 des angefochtenen Urteils, dass die in den Artikeln 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Zuwiderhandlungen auf zwei verschiedenen Märkten, nämlich dem Markt für OCTG-Standardrohre und dem für nahtlose Glattendrohre, begangen worden seien, seine Befugnisse überschritten.
207 Hier handelt es sich nämlich, wie das Gericht in den Randnummern 235 und 236 festgestellt hat, um zwei autonome, aber zusammenhängende Märkte, die von zwei Zuwiderhandlungen betroffen waren, die zwar eigenständig waren, aber zusammenhingen: Im vorliegenden Fall hat die Kommission einen Sachverhalt dargelegt, in dem Absprachen zwischen den europäischen Herstellern über den britischen Markt für Glattendrohre zumindest teilweise bezweckten, den nachgelagerten britischen Markt für OCTG-Standardgewinderohre gegen japanische Einfuhren zu schützen.
208 Hieraus ergibt sich zwingend, dass der schwere Vorwurf der Klägerin, das Gericht habe in Randnummer 234 des angefochtenen Urteils nachträglich nicht nur die Tatsachen falsch wiedergegeben, sondern auch den Willen der Kommission verfälscht, aus der Luft gegriffen ist.
209 Der Einwand gegen Randnummer 244 des angefochtenen Urteils läuft im Grunde darauf hinaus, dass das Gericht aus seinem Hinweis darauf, dass die in Randnummer 164 der Entscheidung enthaltene Feststellung, wonach die die Zuwiderhandlung nach Artikel 2 bildenden Lieferverträge nur ein Mittel zur Durchführung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 waren, zu weitgehend ist, weil die Durchführung nur ein Ziel der zweiten Zuwiderhandlung unter mehreren zusammenhängenden, aber gesonderten wettbewerbswidrigen Zielen war, die Konsequenz hätte ziehen müssen, um diese Randnummer für nichtig zu erklären.
210 Das Ergebnis, zu dem das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils kommt, ist eine logische Konsequenz der in Randnummer 210 und noch deutlicher in Randnummer 234 getroffenen Feststellung, dass die Artikel 1 und 2 der angefochtene Entscheidung zwei eigenständige Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG beinhalten, auch wenn zwischen beiden ein inhaltlicher Zusammenhang besteht.
211 Demnach konnte das Gericht der Kommission Einseitigkeit vorwerfen, wenn diese in Randnummer 164 der Entscheidung die in Artikel 2 bezeichnete Zuwiderhandlung als bloßes Mittel zur Durchführung der Zuwiderhandlung nach Artikel 1 bezeichnet hat.
212 Auch der Vorwurf, der der Kommission im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen gemacht wurde, ändert nichts an der zuvor vom Gericht in den Randnummern 210 und 244 als zutreffend beurteilten Feststellung der Kommission, dass die angefochtene Entscheidung ganz zu Recht zwei eigenständige, wenn auch miteinander im Zusammenhang stehende Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG betrifft.
213 Der Gedanke, den die Kommission in Randnummer 164 der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck brachte, ging dahin, dass aufgrund des von ihr angenommenen engen Zusammenhangs zwischen beiden Zuwiderhandlungen ([die Lieferverträge als] Mittel zur Durchführung des Prinzips des Schutzes der Heimatmärkte ..., die in Zusammenhang mit den Vorkommnissen im Rahmen des Europäisch-Japanischen Clubs zu sehen sind) kein Anlass bestand, die europäischen Produzenten dafür zusätzlich mit einer Geldbuße zu belegen.
214 Die Nichtigerklärung dieser Randnummer der angefochtenen Entscheidung hätte deshalb zur Folge, dass der von der Kommission angenommene enge Zusammenhang zwischen beiden Zuwiderhandlungen keinen Grund mehr dafür abgeben würde, die in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung nicht mit einer zusätzlichen Geldbuße zu ahnden.
215 Diese Konsequenz hat das Gericht aus seiner Feststellung, dass die Kommission in Randnummer 164 ihrer Entscheidung die in Artikel 2 bezeichnete Zuwiderhandlung zu einseitig bewertet habe, nicht ziehen wollen, wie sich aus Randnummer 245 des angefochtenen Urteils ergibt. Dadurch wurde die Klägerin aber eher verschont als geschädigt. Denn wenn die Kommission der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der Geldbuße eine selbständige Bedeutung hätte beimessen müssen, hätte dies bei im Übrigen gleicher Sachlage zwangsläufig zu einer höheren Geldbuße geführt.
216 Nach alledem ist die gegen Randnummer 244 des angefochtenen Urteils geltend gemachte Rüge unbegründet, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung des Bestehens von zwei eigenständigen, wenn auch miteinander zusammenhängenden Zuwiderhandlungen gegen Artikel 81 Absatz 1 EG führen kann; außerdem geht sie ins Leere, da die Nichtigerklärung von Randnummer 164 der angefochtene Entscheidung keine Konsequenzen für diese Feststellung hätte und allenfalls zu der gesonderten Berücksichtigung der in Artikel 2 der angefochtenen Entscheidung genannten Zuwiderhandlung bei der Festsetzung der Geldbuße führen könnte.
217 Die erste der drei Rügen, die zur Begründung des siebten Rechtsmittelgrundes erhoben wurden, betrifft vor allem Tatsachen. Die Klägerin beanstandet zwei Tatsachenfeststellungen des Gerichts: British Steel habe ihre drei in der Gemeinschaft ansässigen Konkurrenten in der Weise gebunden, dass um den Preis der Aufgabe ihrer Einkaufsfreiheit jeder wirksame Wettbewerb und auch die Perspektive eines Wettbewerbs durch diese Konkurrenten verschwunden sei, und die drei außerbritischen europäischen Hersteller hätten, wenn die Lieferverträge nicht existiert hätten, normalerweise, lasse man die Fundamentals außer acht, ein tatsächliches oder zumindest potenzielles geschäftliches Interesse daran gehabt, British Steel auf dem britischen Markt für Gewinderohre einen echten Wettbewerb zu liefern und untereinander bei der Belieferung von British Steel mit Glattendrohren zu konkurrieren.
218 Diese Rüge ist nur insoweit zulässig, als die Klägerin damit geltend machen will, dass das Gericht die Tatsachen offensichtlich falsch beurteilt habe. Dann jedoch müsste ihr die Tatsachen betreffendes Vorbringen so genau und substantiiert sein, dass es den Vorwurf einer solchen offensichtlich falschen Beurteilung stützen könnte.
219 Dies gelingt der Klägerin auch nicht ansatzweise. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Eintritt von Dalmine in den britischen Markt für die Fertigprodukte OCTG-Standardrohre und OCTG-Premiumrohre aufgrund der Zusammensetzung ihrer Produktpalette und der Struktur der Nachfrage auf dem britischen Markt (vor allem OCTG-Premiumrohre mit der besonderen patentierten VAM-Gewinderohrverbindung) nicht einfach gewesen wäre, hätte die Klägerin doch kein Übereinkommen über die Lieferung des Zwischenprodukts Glattendrohre an British Steel zu schließen brauchen, das einerseits ihren Marktanteil bei dem Zwischenprodukt für mindestens fünf Jahre auf 30 % festlegte und andererseits den Eintritt in den Markt für die Fertigprodukte für denselben Zeitraum ausschloss.
220 Die Tatsachen und Umstände, die die Klägerin anführt, die Zusammensetzung ihrer Produktpalette und der Umstand, dass ihre Produktion von Glattendrohren zum größten Teil für die Verarbeitung in ihrem eigenen Unternehmen bestimmt war, sprechen nicht dagegen, dass die Tatsachenfeststellung des Gerichts gerechtfertigt war, dass Dalmine durch den Abschluss des Liefervertrags mit British Steel dazu beigetragen habe, den tatsächlichen und potentiellen Wettbewerb auf dem britischen Markt für die betroffenen Produkte wenn schon nicht auszuschalten, so doch ernsthaft einzuschränken.
221 Deshalb ist diese Rüge unbegründet.
222 Dass die zweite Rüge, auf die die Klägerin ihren siebten Rechtsmittelgrund stützt, unbegründet ist, soweit sie auf der Vermutung beruht, dass die angefochtene Entscheidung auf den Markt für Glattendrohre nicht anwendbar sei, ergibt sich bereits aus meiner Untersuchung des sechsten Rechtsmittelgrundes.
223 Diese Rüge greift jedoch auch insoweit nicht durch, als sie die Behauptung enthält, dass der Liefervertrag für Glattendrohre keine wesentlichen Wirkungen auf dem in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung genannten Markt für O C TG-Standardrohre habe entfalten können, da die gelieferten Glattendrohre zu 80 % zu OCTG-Premiumrohren verarbeitet worden seien. Diese Behauptung ändert nichts daran, dass ein erheblicher Teil der zu liefernden Glattendrohre, nämlich 20 %, doch zu OCTG-Standardrohre verarbeitet wurde.
224 Mit der dritten Rüge bestreitet die Klägerin die Feststellung des Gerichts, dass den Lieferverträgen eine horizontale Strategie zwischen den daran beteiligten Unternehmen zugrunde liege und dass Dalmine daran beteiligt sei.
225 Diese Rüge halte ich für offensichtlich unzulässig, denn sie impliziert eine in der Rechtsmittelinstanz vorzunehmende zweite Beurteilung der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der umfangreichen Zusammenstellung von Beweismitteln, auf die sich die Kommission in ihrer angefochtenen Entscheidung für das Bestehen einer solchen Strategie berufen hat. Diese Würdigung findet sich in den Randnummern 214 bis 225 des angefochtenen Urteils.
226 Diese Rüge wäre nur dann zulässig, wenn die Klägerin dartun könnte, dass das Gericht bei seiner Würdigung des Beweiswerts der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Beweismittel offensichtliche Fehler gemacht hätte. Die zur Begründung dieser These vorgebrachten Argumente sind jedoch so allgemein und ungenau, dass sie die Vermutung einer solchen falschen Würdigung auch nicht ansatzweise zu stützen vermögen.
227 Hiermit komme ich zu dem achten Rechtsmittelgrund, den die Kommission für unzulässig hält, da er eine Wiederholung der im ersten Rechtszug gegen ihre Entscheidung erhobenen Rügen beinhalte.
228 Da dieser Rechtsmittelgrund auf nicht weniger als acht verschiedene Rügen gestützt wurde, die teils die Rechtsauffassung des Gerichts, teils seine rechtliche Qualifizierung der Tatsachen betreffen, behandele ich bei jeder dieser Rügen vorab die Zulässigkeitsfrage.
229 Ich schlage vor, die erste und die zweite Rüge für unzulässig zu erklären, mit denen die Klägerin geltend macht, dass das Gericht Folgendes hätte berücksichtigen müssen:
a. das geschäftliche Interesse von British Steel an der Klausel über die von Dalmine zu liefernden Mengen, ausgedrückt in einem Prozentsatz (30 %) des fluktuierenden Bedarfs an Glattendrohren;
b. die wirtschaftliche Überlegenheit von British Steel als Partei des Liefervertrags.
230 Diese Rügen sind, soweit feststellbar, im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich erhoben worden, so dass dem Gericht nicht vorgeworfen werden kann, im angefochtenen Urteil nicht darauf eingegangen zu sein.
231 Zudem sind beide Rügen ohnehin unbegründet.
232 In der Tat hatte British Steel ein offenkundiges Interesse an der Deckung ihres wechselnden Bedarfs an Glattendrohren. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, für die Deckung dieses Bedarfs eine vertragliche Konstruktion zu wählen, die den Wettbewerb zwischen ihren Lieferanten de facto ausschloss und die sie außerdem vor dem potentiellen Wettbewerb seitens dieser Lieferanten auf dem Fertigproduktmarkt schützte.
233 Auch die Berufung auf die wirtschaftliche Überlegenheit von British Steel beim Abschluss des Liefervertrags ist nicht stichhaltig, da dies an der Rechtswidrigkeit der betreffenden Lieferklausel nichts ändern kann. Außerdem hätte British Steel eine solche Überlegenheit, wenn sie denn bestanden haben sollte, kaum ausnutzen können, nachdem die Klägerin beschlossen hatte, eine vertragliche Beziehung zu ihr aufzunehmen.
234 Die dritte Rüge, mit der die Klägerin vorträgt, Artikel 4 des Liefervertrags könne nicht so verstanden werden, dass er im Hinblick auf den vorab festgesetzten Prozentsatz der zu liefernden und abzunehmenden Glattendrohre für beide Parteien zwingend war, wird durch keinerlei Tatsachen untermauert. Die Kommission hat zu Recht ausgeführt, dass die Verweisung auf die Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte diese Behauptung nicht zu stützen vermöge. Auch ist dafür weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung im ersten Rechtszug eine tatsächliche Grundlage zu finden.
235 Deshalb ist diese Rüge unzulässig, da verspätet vorgebracht, und jedenfalls unbegründet, da nicht oder unzureichend begründet.
236 Die vierte Rüge enthält eine Wiederholung der im Rahmen des siebten Rechtsmittelgrundes bereits vorgebrachten — und in den Nummern 225 und 226 dieser Schlussanträge zurückgewiesenen — Behauptung, dass die Existenz einer dem Abschluss des Liefervertrags vorhergehenden horizontalen Abstimmung zwischen den vier europäischen Produzenten nicht bewiesen sei. Sie ist deshalb unbegründet.
237 Der fünften Rüge, mit der die Klägerin geltend macht, dass das Gericht nicht dargelegt habe, worin die behaupteten wettbewerbswidrigen Wirkungen der in dem Liefervertrag enthaltenen Formel zur Berechnung der Preise denn bestehen sollten, stehen die Randnummern 181 und 188 bis 191 des angefochtenen Urteils entgegen, wo das Gericht ausführt, dass die Anwendung dieser Formel zur Folge gehabt habe, dass die drei Lieferanten genaue Daten über die Richtung, den Zeitpunkt und den Umfang jeder Fluktuation der von British Steel erzielten Verkaufspreise für Gewinderohre erlangt hätten. Zudem habe diese Formel bewirkt, dass die Lieferanten von British Steel keinerlei Interesse mehr daran gehabt hätten, in einen Wettbewerb hinsichtlich des Preises von Gewinderohren auf dem britischen Markt einzutreten. Denn die möglicherweise daraus resultierende Preissenkung für diese Rohre hätte sich unmittelbar in einer Preissenkung für die Glattendrohre, die sie an British Steel lieferten, niederschlagen.
238 Darum ist die fünfte Rüge mangels einer klaren Begründung offensichtlich unbegründet
239 Dasselbe gilt für die sechste Rüge. Zwar kann die Klägerin geltend machen, dass der Informationsaustausch über die Preise für sie keine Bedeutung gehabt habe, soweit er sich auf OCTG-Premiumrohre bezogen habe, ein Produkt, mit dem sie aus patentrechtlichen Gründen keinen Zutritt zum britischen Markt gehabt habe; dies lässt jedoch unberührt, dass diese Information doch für ihre — begrenzten — Aktivitäten mit OCTGStandardrohren auf diesem Markt wichtig war. Faktisch ermöglichte diese Kenntnis es ihr, ihre Preise für dieses Produkt auf dem britischen Markt anzupassen.
240 Die siebte Rüge besteht in einer bloßen Behauptung. Es geht nicht an, eine Randnummer (189) aus dem Zusammenhang zu reißen und dann die darin enthaltene Feststellung des Gerichts als apodiktisch und unverständlich zu bezeichnen, während die genaue Begründung dieser Feststellung in den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils enthalten ist. Deshalb ist diese Rüge, die keinerlei Begründung enthält, für offensichtlich unbegründet zu erklären.
241 Die achte Rüge besteht aus einer Wiederholung der Rügen, die die Klägerin zur Stützung des sechsten Rechtsmittelgrundes erhoben hat. Nach meiner Beurteilung jener Rügen ist auch diese Rüge für unbegründet zu erklären.
F — Neunter und zehnter Rechtsmittelgrund
— Verstoß gegen Artikel 81 EG und unzureichende Begründung der Beurteilung der Anwendung des Artikels IS der Verordnung Nr. 17 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Dalmine zuzurechnenden Zuwiderhandlung
— Verstoß gegen Artikel 81 EG und unzureichende Begründung der Beurteilung der Anwendung des Artikels IS der Verordnung Nr. 17 und der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen durch die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung und der mildernden Umstände
1. Rügen der Klägerin
242 In der sehr ausführlichen Argumentation der Klägerin zur Begründung ihres neunten Rechtsmittelgrundes sind drei Hauptrügen zu unterscheiden:
a. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Größe des relevanten Marktes als einziges objektives Kriterium die Grundlage für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung bilden müsse;
b. das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission Abschnitt 1 Buchstabe A der Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen (im Folgenden: Leitlinien) falsch angewandt habe;
c. das Gericht habe zu Unrecht das Verhalten und die Größe der beteiligten Unternehmen bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße unberücksichtig gelassen.
243 Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der ersten Rüge lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Größe des relevanten Marktes sei das einzige objektive Kriterium, das bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden könne. Darum müsse jedes Urteil über die Schwere der Zuwiderhandlung in erster Linie darauf gestützt werden;
das Gericht habe deshalb zu Unrecht angenommen, dass die Größe des betroffenen Marktes nur einen Gesichtspunkt unter anderen bilde;
die Feststellung des Gerichts, dass der Bußgeldbetrag, der [einem Unternehmen] wegen einer wettbewerblichen Zuwiderhandlung auferlegt wird, ... so zu bemessen [ist], dass er zu der Zuwiderhandlung bei deren Gesamtwürdigung und unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere im Verhältnis steht, sei somit eine Tautologie, der jede Objektivität fehle.
244 Zur Begründung der zweiten Rüge führt die Klägerin hauptsächlich folgende Argumente an:
Nach den Leitlinien sei die Schwere des Verstoßes anhand von drei Kriterien zu ermitteln: seiner Art, seiner konkreten Auswirkungen auf den Markt, soweit diese messbar seien, und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes;
erstens habe das Gericht die Art des Verstoßes nicht richtig beurteilt, als es angenommen habe, dass er in einer Marktaufteilungsvereinbarung zwischen den europäischen Produzenten bestanden habe;
zweitens habe das Gericht sich zu Unrecht auf die in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung enthaltene Übersicht über die Marktanteile der beteiligten Produzenten gestützt, da diese Übersicht für die Beurteilung der Auswirkungen des behaupteten Verstoßes auf die relevanten Produktmärkte keinerlei Bedeutung habe haben können;
drittens habe das Gericht bei seiner Prüfung der Auffassung der Kommission, dass im vorliegenden Fall ein sehr schwerer Verstoß vorliege, zu Unrecht außer Acht gelassen, dass der relevante räumliche Markt und der Produktmarkt nicht sehr groß seien;
schließlich habe das Gericht seine Auffassung, dass die Kommission den genannten Verstoß zutreffend als sehr schwer qualifiziert habe, völlig unzureichend begründet Dadurch hänge seine Beurteilung der auferlegten Geldbuße in der Luft.
245 Die dritte Rüge wird hauptsächlich auf folgende Argumente gestützt:
Das Gericht habe bei der Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbußen zu Unrecht keine Abwägung nach der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen vorgenommen, wie sie in ihren Umsätzen zum Ausdruck komme. Denn eine Geldbuße, die für ein sehr großes Unternehmen gering sei, könne bei einem kleineren Unternehmen sehr leicht die Obergrenze von 10 % überschreiten oder doch übermäßig hoch sein. Die Klägerin stützt dieses Vorbringen auf Abschnitt 1 Buchstabe A Absatz 6 der Leitlinien;
weiter sei das Gericht nicht auf die Argumente eingegangen, die Dalmine über das Missverhältnis zwischen dem Betrag der Geldbuße und ihrem Umsatz mit den betroffenen Produkten auf dem Weltmarkt, dem Gemeinschaftsmarkt und dem französischen, dem deutschen, dem italienischen und dem englischen Markt vorgebracht habe;
die nicht zu vernachlässigende Auswirkung auf den Markt der Gemeinschaft im Sinne der Randnummer 290 des angefochtenen Urteils ist nach Auffassung der Klägerin nicht allein anhand der Größe des Marktes, sondern vor allem anhand der konkreten Auswirkungen
des Verstoßes auf die Wettbewerbsverhältnisse zu beurteilen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße und für die Frage der Verhältnismäßigkeit sei dagegen auf die jeweilige Höhe des Umsatzes der beteiligten Unternehmen abzustellen;
schließlich ist die Klägerin nicht einverstanden mit der Feststellung des Gerichts, dass, wenn einmal erwiesen sei, dass sich ein Unternehmen an einer Abstimmung mit seinen Konkurrenten über die Aufteilung der Märkte beteiligt habe, der Umstand, dass es sich auf dem Markt nicht in der mit seinen Konkurrenten vereinbarten Weise verhalten habe, nicht zwangsläufig bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sei.
246 Der zehnte Rechtsmittelgrund umfasst vier Rügen:
Das Gericht habe zu Unrecht nicht erkannt und auch keine Sanktion daran geknüpft, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht dargelegt habe, warum sie die von der Klägerin geltend gemachten mildernden Umstände nicht berücksichtigt habe;
das Gericht sei zu Unrecht nicht auf die Argumente der Klägerin eingegangen, dass ihre Rolle beim Zustandekommen der Marktaufteilungsvereinbarungen beschränkt gewesen sei und dass sie sich nur sehr teilweise an diese Vereinbarungen gehalten habe;
weiter vertritt die Klägerin die Auffassung, das Gericht habe es zu Unrecht nicht als mildernden Umstand gewertet, dass sie unmittelbar nach den ersten Untersuchungshandlungen der Kommission ihr rechtswidriges Verhalten beendet habe;
schließlich habe das Gericht die Mitwirkung von Dalmine an dem administrativen Verfahren nur begrenzt als mildernden Umstand gewürdigt.
2. Das Vorbringen der Kommission
247 Die Kommission hält den neunten Rechtsmittelgrund insgesamt für unbegründet.
248 Zu der ersten Rüge trägt sie vor, schon der Wortlaut der Leitlinien stehe der Prämisse entgegen, auf die die Klägerin ihr Vorbringen stütze, dass nämlich für die Ermittlung der Schwere einer Zuwiderhandlung der Umfang des betroffenen Marktes das einzig objektive und damit entscheidende Kriterium sei. Der Anfang von Abschnitt 1 Buchstabe A der Leitlinien lasse keinen Zweifel daran, dass der Umfang des Marktes nur einer der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sei: Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen.
249 Zu der zweiten Rüge bemerkt sie, das erste Argument, das die Klägerin zu deren Begründung anführe, dass nämlich die Kommission nicht überzeugend nachgewiesen habe, dass die Zuwiderhandlung eine Aufteilung der Märkte bezweckt habe, sei unzulässig, da die Klägerin diese Feststellung im ersten Rechtszug nicht bestritten habe.
250 Der Vorwurf, dass sich das Gericht in Randnummer 296 seines Urteils zu Unrecht auf die Tabelle in Randnummer 68 der angefochtenen Entscheidung gestützt habe, um die konkreten Auswirkung der Zuwiderhandlung auf die Marktverhältnisse zu belegen, sei irreführend, denn in dieser Randnummer des Urteils gehe es nicht um die Feststellung der Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sondern um die Frage, ob bei der Bemessung der Geldbuße das Verhalten und die Größe der Unternehmen mit zu berücksichtigen seien.
251 Im Übrigen biete die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung keine Stütze für ihr Vorbringen, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung immer deren Auswirkung auf den Markt untersuchen müsse.
252 Auch das Argument, dass Randnummer 263 des angefochtenen Urteils in sich widersprüchlich sei, sei nicht stichhaltig, da das Gericht in dem einen Fall eindeutig auf den — umfangreichen — räumlichen Markt und in dem anderen Fall auf den in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung bezeichneten Markt für OCTG-Standardrohre und projektbezogene Leitungsrohre abstelle, der nur einen kleinen Teil des Gesamtmarktes für OCTG-Rohre und nahtlose Leitungsrohre ausmache.
253 Ferner weist die Kommission darauf hin, dass sie diesen letztgenannten Umstand bei der Bemessung der Geldbuße — 10 Millionen Euro — sehr wohl berücksichtigt habe, wie auch das Gericht festgestellt habe.
254 Zu der dritten Rüge bemerkt die Kommission, dass sie nach den Leitlinien bei der Auferlegung von Geldbußen die unterschiedliche Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen berücksichtigen könne, dazu aber nicht verpflichtet sei.
255 Wie dem auch sei, auch das Gericht habe bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Beurteilung der festgesetzten Geldbußen keine Veranlassung gesehen, eine genauere Abwägung nach der Größe der betroffenen Unternehmen vorzunehmen.
256 Es gebe keinen Grund, warum sich aus den von der Klägerin angegebenen Verkaufsziffern für die betroffenen Produkte ergeben solle, dass die festgesetzt Geldbuße unangemessen hoch sei. Dasselbe gelte für die behauptete Verpflichtung der Kommission, den Betrag der Geldbuße auf die Umsätze der an dem Kartell beteiligten Unternehmen abzustimmen.
257 Die Argumente, die die Klägerin aus ihrem Verhalten bei der Durchführung der Marktaufteilungsvereinbarung herleite, überschnitten sich mit den Rügen, die sie im Rahmen des zehnten Rechtsmittelgrundes erhoben habe. Die Kommission schlägt vor, sie dort zu untersuchen.
258 Die Kommission geht knapp auf die vier Rügen ein, die im Rahmen des zehnten Rechtsmittelgrundes vorgebracht worden sind.
259 Die erste Rüge ist ihrer Meinung nach unbegründet, da das Gericht selbst in den Randnummern 327 ff. des angefochtenen Urteils in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter inhaltlicher Nachprüfung deutlich dargelegt habe, warum die mildernden Umstände, auf die sich die Klägerin berufen habe, nicht anerkannt werden könnten.
260 Im Übrigen sei die Kommission, wie sie in ihrer Gegenerwiderung vorgetragen hat, nicht verpflichtet, in der Begründung ihrer Entscheidung zu den Argumenten Stellung zu nehmen, die die Klägerin in der Untersuchungsphase zur Anwendbarkeit von mildernden Umständen vorgebracht habe.
261 Zu der zweiten Rüge, das Gericht habe im angefochtenen Urteil entgegen den Leitlinien nur unzureichend berücksichtigt, dass die Klägerin sich in ihrem tatsächlichen Marktverhalten nicht an die mit ihren Konkurrenten getroffenen Absprachen gehalten habe, führt die Kommission aus, dass die Leitlinien für das Gericht nicht bindend seien.
262 Auf die dritte Rüge entgegnet die Kommission, dass das Gericht in den Randnummern 331 und 332 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt habe, dass die Zuwiderhandlung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission die Nachprüfungen vom 1. und 2. Dezember 1994 vorgenommen habe, vermutlich beendet gewesen oder zumindest gerade zu Ende gegangen sei. Deshalb könne der Hinweis darauf, dass die Klägerin ihre Zuwiderhandlung nach den ersten Untersuchungshandlungen der Kommission beendet habe, keine Herabsetzung der festgesetzten Geldbuße rechtfertigen.
263 Die vierte Rüge greift nach Auffassung der Kommission nicht durch, weil
die Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung weit hinter der Mitwirkung von Vallourec, mit der sie sich vergleiche, zurückgeblieben sei;
die Klägerin keinen Unterschied mache zwischen ihrer Haltung bei der Beantwortung der Fragen der Kommission und ihrer Reaktion auf die — spätere — Mitteilung der Beschwerdepunkte. Die Klägerin sei für ihre Mitwirkung dadurch, dass sie die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu Unrecht aufgeführten Tatsachen nicht bestritten habe, von der Kommission schon mit einer Herabsetzung der Geldbuße um 20 % belohnt worden. In diesem Sinne müsse Randnummer 345 des angefochtenen Urteils verstanden werden.
3. Beurteilung
264 Vor der Beurteilung des neunten und des zehnten Rechtsmittelgrundes sind einige Vorbemerkungen zu machen.
265 Ich möchte daran erinnern, dass ein grundsätzlicher Unterschied besteht zwischen den Verpflichtungen der Kommission bei der Festsetzung der Sanktionen und der Begründung dieser Sanktionen in der Entscheidung, mit der sie Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Vertrages feststellt, und den Verpflichtungen des Gerichts bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 17 bei der Beurteilung der von der Kommission festgesetzten Geldbußen und Zwangsgelder.
266 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission verpflichtet, bei der Festsetzung des Betrages der Geldbuße die Berechnungsmethode anzuwenden, die sie sich in den Leitlinien vorgeschrieben hat. Denn wenn die Kommission Leitlinien erlässt, die unter Beachtung des Vertrages die Kriterien präzisieren sollen, die sie bei der Ausübung ihres Ermessens heranzuziehen beabsichtigt, führt dies zu einer Selbstbeschränkung dieses Ermessens, da sie sich an die Leitlinien, die sie für sich selbst festgelegt hat, halten muss. Diese Rechtsprechung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Bürgers.
267 Dagegen ist die Kommission nicht gehalten, in der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich auf alle Argumente einzugehen, die die beteiligten Unternehmen im Untersuchungsverfahren geltend gemacht haben. Um die in Artikel 253 EG niedergelegte Begründungspflicht zu erfüllen, muss die Begründung der Entscheidung erstens die juristische oder natürliche Person, an die sie gerichtet ist, in die Lage versetzen, sich zu vergewissern, welche Tatsachen und Umstände die getroffene Maßnahme rechtfertigen, so dass sie erforderlichenfalls ihre Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zweitens dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner Befugnis zur Rechtsmäßigkeitskontrolle ermöglichen.
268 Das Gericht ist bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Bildung seines Urteils darüber, welche Geldbuße oder welches Zwangsgeld angemessen ist, nicht an die Leitlinien gebunden, denen sich die Kommission für die Ausübung ihres Ermessens unterworfen hat. Dies ist bei der Nachprüfung von Entscheidungen des Gerichts über die Festsetzung der Geldbuße im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.
269 Vom Gericht kann jedoch verlangt werden, dass es ausdrücklich zu den Argumenten Stellung nimmt, die vor ihm gegen die in der Entscheidung festgesetzte Geldbuße vorgebracht wurden.
270 Abschließend ist daran zu erinnern, dass sich der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren bei der Beurteilung der vom Gericht bei seiner Entscheidung über die Höhe der Geldbuße vorgenommenen Abwägung zurückhaltend zeigt. Dies ändert nichts daran, dass er die betreffenden Entscheidungen des Gerichts korrigieren muss, wenn diese auf einer offensichtlich falschen Tatsachenwürdigung beruhen oder wenn dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
271 Ich gehe zur Beurteilung des neunten Rechtsmittelgrundes über und stelle sogleich fest, dass die erste darin enthaltene Rüge offensichtlich unbegründet ist. Denn dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, dass es die Anwendung der Leitlinien durch die Kommission falsch beurteilt hat, da nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abschnitts 1 Buchstabe A Absatz 1 bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes nicht nur der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes, sondern auch die Art des Verstoßes und seine konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, zu berücksichtigen sind. Auch gibt der Wortlaut dieser Leitlinien nichts dafür her, dass dem Kriterium des Umfangs des Marktes ein besonderes Gewicht beizumessen wäre.
272 Hinsichtlich des ersten Teils der zweiten Rüge teile ich die Auffassung der Kommission, dass dieser unzulässig ist. Hier bringt die Klägerin ein Argument vor, das sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht hat und zu dem ich schon früher in diesen Schlussanträgen festgestellt habe, dass es als unzulässig zurückzuweisen ist.
273 Den zweiten Teil der zweiten Rüge finde ich etwas rätselhaft. Die Klägerin greift darin die Randnummer 296 des angefochtenen Urteils an. Diese Randnummer fügt sich in die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des Vorbringens der Klägerin ein, dass die Kommission es bei der Festsetzung der Geldbußen zu Unrecht unterlassen habe, eine Unterscheidung nach der Größe der Unternehmen und ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung vorzunehmen.
274 Inhaltlich enthält dieser Teil jedoch den Einwand, dass das Gericht bei der Untersuchung der Anwendung der Leitlinien durch die Kommission nicht korrekt geprüft habe, ob diese die konkreten Auswirkungen auf den Markt als Kriterium für die Ermittlung der Schwere des Verstoßes ordnungsgemäß berücksichtigt hat.
275 Diese Untersuchung hat das Gericht in den Randnummern 258 und 272 vorgenommen. Für das Kriterium der konkreten Auswirkungen des Verstoßes auf den Markt sind insbesondere die Randnummern 264 bis 268 von Bedeutung.
276 Darin stellt das Gericht zunächst fest, dass die Kommission in ihrer Entscheidung ausführlich auf die begrenzten Folgen der Zuwiderhandlung auf den Markt eingegangen sei, indem sie ausgeführt habe, dass die beiden von dem Verstoß betroffenen Produktarten nur 19 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an nahtlosen OCTGRohren und Leitungsrohren ausgemacht hätten und wegen des technischen Fortschritts ein Teil der Nachfrage nach nahtlosen Rohren inzwischen durch geschweißte Rohre gedeckt werden könne (Randnr. 264).
277 Sodann schildert das Gericht die Konsequenzen, die die Kommission daraus für die Festsetzung des Betrages auf der Grundlage der Schwere der Zuwiderhandlung gezogen hat, indem sie diesen auf 10 Millionen Euro festgesetzt hat, während nach den Leitlinien eine Geldbuße von 20 Millionen oder mehr möglich gewesen wäre (Randnr. 265).
278 In den Randnummern 267 und 268 des angefochtenen Urteils legt das Gericht dar, dass sich aus der Entscheidung der Kommission ergebe, dass ohne die rechtswidrigen Vereinbarungen für OCTG-Rohre ein Weltmarkt und für Leitungsrohre ein Markt auf europäischer Eben bestanden habe. Auch habe das Verhalten der Adressaten der Entscheidung bezweckt und, zumindest in gewissem Umfang, auch bewirkt, alle Adressaten der Entscheidung jeweils von den Heimatmärkten der anderen Unternehmen, darunter den Märkten der vier größten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, fernzuhalten. Daraus ergebe sich, dass es sich um einen sehr schweren Verstoß handele.
279 Die hier kurz wiedergegebenen Passagen des angefochtenen Urteils belegen unumstößlich, dass das Gericht genau untersucht hat, ob die Kommission in ihrer Entscheidung bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung deren konkrete Auswirkungen auf den Markt geprüft hat und ob sie daraus folgern durfte, dass ein sehr schwerer Verstoß vorlag.
280 Auf dieser Grundlage hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die von Dalmine angeführten Umstände — der Anteil der OCTG-Standardrohre und der OCTG-Premiumrohre am gesamten Markt für Ölfeldrohre und Leitungsrohre, ihre begrenzten Verkäufe von OCTG-Standardrohren und die aufkommende Konkurrenz durch geschweißte Rohre — nichts an der Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf die Schwere des Verstoßen ändern konnten.
281 Die Argumente, die die Klägerin aus den Urteilen Kommission/Anic und CMA CGM u. a. (FETT CSA)/Kommission herleitet, gehen deshalb, auch wenn sie sachlich zutreffen sollten, ins Leere, denn die Kommission hat ja die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt ordnungsgemäß untersucht, und das Gericht hat daraus die — zutreffende — Schlussfolgerung gezogen, dass sie das Vorliegen eines sehr schweren Verstoßes zu Recht bejaht hat.
282 Deshalb ist dieser Teil der zweiten Rüge unbegründet.
283 Unbegründet ist auch der dritte Teil der zweiten Rüge, der dahin geht, dass die Kommission in ihrer Entscheidung und das Gericht in seinem Urteil bei der Prüfung des Sachverhalts anhand des dritten Kriteriums der Leitlinien, des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes, in sich widersprüchliche Ausführungen gemacht hätten.
284 Zu diesem Kriterium konnten die Kommission und das Gericht ohne weiteres feststellen, dass eine Zuwiderhandlung, die die Märkte der vier größten Mitgliedstaaten betrifft, einen räumlich ausgedehnten Markt berührt.
285 Die Meinung der Klägerin, es bestehe ein Widerspruch zwischen dieser Feststellung und dem Hinweis darauf, dass die Produkte, auf die sich die Zuwiderhandlung beziehe, nur 19 % des Gesamtmarktes für OCTG-Rohre und Leitungsrohre ausmachten, kommt einem Vergleich von Äpfeln mit Birnen gleich.
286 Die Bestimmung des relevanten räumlichen Marktes, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, ist nämlich unabhängig von der Bestimmung der Produktmärkte, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren und auf denen sie ihre Wirkung entfaltet hat.
287 Von den vier im Rahmen der dritten Rüge behandelten Punkten werde ich den letzten — Rolle und Verhalten der Klägerin beim Zustandekommen und der Einhaltung der Vereinbarungen als Faktor bei der Festsetzung der Geldbuße — im Rahmen des zehnten Rechtsmittelgrundes behandeln, der mit einem vergleichbaren Argument begründet wurde.
288 Im ersten Punkt macht die Klägerin geltend, die Kommission und das Gericht hätten die Höhe der festgesetzten Geldbußen nach der Größe der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen differenzieren müssen.
289 Die erste Frage, die sich hier stellt, ist die, ob sich aus Abschnitt 1 Buchstabe A Absatz 6 der Leitlinien eine solche Verpflichtung der Kommission zur Differenzierung ergibt, deren Einhaltung das Gericht hätte nachprüfen müssen.
290 Diese Frage ist zu verneinen, da die entsprechende Passage der Leitlinien eindeutig fakultativ formuliert ist: ... sollten in bestimmten Fällen ...
291 Zu diesem Ergebnis ist auch das Gericht in Randnummer 282 des angefochtenen Urteils gekommen, wo es feststellt, dass eine Gewichtung nach der individuellen Unternehmensgröße kein durchgehend zu vollziehender Berechnungsschritt sei, zu dem sich die Kommission verpflichtet hätte. Sodann erinnert das Gericht unter Berufung auf eine umfangreiche Rechtsprechung daran, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbußen über ein weites Ermessen verfüge.
292 Deshalb ist das Vorbringen, die Kommission hätte in ihrer Entscheidung eine Gewichtung der Beträge der Geldbußen vornehmen müssen und das Gericht hätte dies nachprüfen müssen, meines Erachtens unbegründet.
293 In den anderen beiden Punkten im Rahmen dieser Rüge wendet sich die Klägerin gegen die Erwägungen, die das Gericht über die Höhe der ihr auferlegten Geldbuße angestellt hat. Sie beanstandet im Wesentlichen, dass das Gericht unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht berücksichtigt habe, dass sie gemessen am Umsatz, am Personal und an der Bilanz ein viel kleineres Unternehmen sei als die anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligen.
294 Hinsichtlich der Beurteilung dieser Punkte verweise ich auf meine Vorbemerkungen in den Nummern 268 und 270 dieser Schlussanträge.
295 Daraus ergibt sich erstens, dass das Gericht bei der Beurteilung der Frage, welcher Betrag für die Geldbuße angemessen ist, nicht an die Leitlinien gebunden ist. Selbst wenn diese die Kommission zu einer Abwägung verpflichtet hätten, hätte dies für die Beurteilung durch das Gericht keine Konsequenzen gehabt.
296 Zweitens geht aus dem dort Gesagten hervor, dass der Gerichtshof seine Beurteilung nur dann an die Stelle der Beurteilung des Gerichts setzen darf, wenn diese auf einer offensichtlich falschen Tatsachenwürdigung beruht oder dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
297 Das Gericht hat in den betreffenden Randnummern des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass Dalmine ein Großunternehmen sei (Randnr. 286), und sodann ausgeführt, dass die ihr auferlegte Geldbuße weit unter der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Obergrenze von 10 % des Umsatzes liege (Randnr. 287).
298 Auch in den folgenden Randnummern (288 bis 296) des angefochtenen Urteils ist kein offensichtlicher Begründungsfehler zu finden.
299 Der Vorwurf schließlich, das Gericht sei zu Unrecht nicht auf das in Randnummer 320 des angefochtenen Urteils wiedergegebene Vorbringen der Klägerin eingegangen, ist in diesem Zusammenhang fehl am Platz. Mit diesem Vorbringen wollte die Klägerin geltend machen, dass gute Gründe für die Anerkennung mildernder Umstände bestünden, während es hier um die Frage geht, ob das Gericht bei der Beurteilung der Höhe der Geldbußen eine Gewichtung nach der Größe der beteiligten Unternehmen hätte vornehmen müssen.
300 Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht dartut, warum die von ihr der Randnummer 320 zufolge vorgelegten Zahlen in diese Gewichtung hätten einbezogen werden müssen.
301 Ich stelle deshalb fest, dass auch die dritte Rüge im Rahmen des neunten Klagegrundes insgesamt unbegründet ist.
302 Dass die erste Rüge im Rahmen des zehnten Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet ist, ergibt sich aus der Vorbemerkung in Nummer 267 dieser Schlussanträge: Die Kommission war nicht verpflichtet, bei der Begründung ihrer Entscheidung ausdrücklich auf alle Argumente der Klägerin einzugehen.
303 Auch die zweite Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend festgestellt, dass sich aus der Rolle und dem Verhalten der Klägerin beim Zustandekommen und der Einhaltung der in der Entscheidung bezeichneten Vereinbarungen keine mildernden Umstände herleiten ließen, die zu einer Herabsetzung der Geldbuße hätten führen können.
304 Die dritte Rüge greift ebenfalls offensichtlich nicht durch. Es kann nämlich keine Rede davon sein, dass eine Zuwiderhandlung nach Vornahme der ersten Untersuchungshandlungen durch die Kommission beendet worden ist, wenn die Beteiligten schon vor der Vornahme dieser Handlungen durch die Kommission beschlossen hatten, die Zuwiderhandlung einzustellen. Das Gericht hat unwidersprochen festgestellt, dass die beteiligten Unternehmen beschlossen hatten, ihre Zusammenarbeit einzustellen, bevor die Kommission am 1. und 2. Dezember 1994 ihre ersten Nachprüfungen vornahm. Deshalb besteht zwischen beiden kein Kausalzusammenhang.
305 Soweit die vierte Rüge gegen den Vergleich gerichtet ist, den das Gericht zwischen dem Ausmaß der Mitwirkung der Klägerin an der Untersuchung der Kommission vor der Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Mitwirkung von Vallourec angestellt hat, neige ich dazu, sie für unzulässig zu erklären, da sie die Feststellung und Würdigung von Tatsachen betrifft.
306 Unbegründet ist die vierte Rüge auch insoweit, als die Klägerin ein Argument aus Randnummer 345 des angefochtenen Urteils herleitet, wo festgestellt wurde, dass die Arbeit der Kommission durch die Einräumung des in der Mitteilung der Beschwerdepunkte festgestellten Sachverhalts erheblich erleichtert worden sei. Dies wurde jedoch schon durch die Herabsetzung der Geldbuße um 20 % berücksichtigt.
VI — Die Kosten
307 Da ich zu dem Ergebnis komme, dass dieses Rechtsmittel insgesamt unbegründet ist, schlage ich vor, der Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
VII — Ergebnis
308 Aus den vorgenannten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
das vorliegende Rechtsmittel insgesamt für unbegründet zu erklären,
der Klägerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.