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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.09.2006 – C-411/04
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:548
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 12. September 2006
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel der Mannesmannröhren-Werke GmbH, ehemals Mannesmann -röhren-Werke AG (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Gericht) vom 8. Juli 2004 in der Rechtssache T-44/00, Mannesmannröhren-Werke AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
2 Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Gericht die Geldbuße herab, die gegen die Rechtsmittelführerin mit der Entscheidung 2003/382/EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache IV/E-1/35.860-B — Nahtlose Stahlrohre) (im Folgenden: Entscheidung) verhängt worden war, und wies die Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung im Übrigen ab.
II — Die streitige Entscheidung
3 Hinsichtlich des Sachverhalts, der der streitigen Entscheidung zugrunde liegt, verweise ich auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-403/04 P und C-405/04 P, Sumitomo Metal Industries Ltd und Nippon Steel Corp. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Nummern 3 bis 12.
4 Soweit für das vorliegende Rechtsmittel von Bedeutung, hat der verfügende Teil der Entscheidung folgenden Wortlaut:
Artikel 11.[Das] Unternehmen Mannesmannröhren -Werke AG ... [hat] gegen die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag aufgrund der Beteiligung an einer Übereinkunft, die unter anderem den Schutz der Heimatmärkte für nahtlose Standard-OCTG und Project-linepipe vorsah, in der Weise und in dem Umfang verstoßen, wie sie in vorstehender Begründung beschrieben wurden.2.Für die Mannesmannröhren-Werke AG ... erstreckte sich die Zuwiderhandlung auf den Zeitraum zwischen 1990 und 1995 ...
Artikel 21.Mannesmannröhren-Werke AG ... [hat] gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie im Rahmen der in Artikel 1 erwähnten Zuwiderhandlung Verträge abgeschlossen [hat], die zu einer Aufteilung der Glattendrohrlieferungen an British Steel Limited ... geführt haben.2.... die Zuwiderhandlung [dauerte] ... im Falle der Mannesmannröhren-Werke AG vom 9. August 1993 bis 24. April 1997.
...
Artikel 4Gegen die in Artikel 1 genannten Unternehmen werden wegen der dort bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbußen verhängt:1.Mannesmannröhren-Werke AG13500000 EUR
...
III — Das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und das angefochtene Urteil
5 Mit sieben Klageschriften, die in der Zeit vom 28. Februar bis zum 3. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, erhoben sieben der acht mit einer Geldbuße belegten Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerin, gegen die Entscheidung Klage.
6 Die Rechtsmittelführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße herabzusetzen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
7 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht
Artikel 1 Absatz 2 der streitigen Entscheidung für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die beanstandete Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag;
die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auf 12600000 Euro festgesetzt;
die Klage im Übrigen abgewiesen;
jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt.
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
8 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es die Klage gegen die streitige Entscheidung abgewiesen hat;
die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären;
hilfsweise, das in Artikel 4 der streitigen Entscheidung verhängte Bußgeld herabzusetzen;
die in Artikel 5 der Entscheidung festgesetzten Verzugszinsen herabzusetzen;
weiter hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofes an das Gericht zurückzuverweisen;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
9 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
V — Die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin und die Argumente der Beteiligten
10 Die Rechtsmittelführerin führt drei Gründe für die Aufhebung des angefochtenen Urteils an: einen Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz des fairen Verfahrens, eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Artikel 81 EG durch Artikel 2 der Entscheidung und einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
11 In dieser Reihenfolge werde ich nachfolgend auf die Rechtsmittelgründe der Rechtsmittelführerin eingehen.
A — Der erste Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz des fairen Verfahrens
1. Die Begründung des Gerichts
12 In der ersten Instanz bestritt die Rechtsmittelführerin, dass das Verteilerschlüssel-Papier ein zulässiges Beweismittel für die in der Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG sei. Da die Kommission die Identität des Verfassers des Papiers nicht offenbart habe, seien dessen Echtheit und Beweiskraft mit Vorsicht zu beurteilen.
13 Die Kommission hätte zumindest darüber Aufklärung geben müssen, wo und unter welchen Umständen sie dieses Schriftstück, das sie als unmittelbaren Beweis für eine Zuwiderhandlung verwende, erlangt habe.
14 Da die Echtheit des Papiers von keinem der betroffenen Unternehmen anerkannt und von der Kommission auch auf andere Weise nicht bewiesen worden sei, hätte es die Kommission gegenüber der Rechtsmittelführerin nicht verwerten dürfen. Dadurch würden die Verteidigungsrechte verletzt, und dies rechtfertige eine Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.
15 Auf dieses gegen die Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweismittel gerichtete Vorbringen ging das Gericht in den Randnummern 81 bis 85 ausführlich ein:
81 Die Kommission stützt sich in dem Teil der Begründung der Entscheidung, der sich mit dem Vorliegen der in Artikel 1 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung befasst, weitestgehend auf die Erklärung von Herrn Verluca vom 17. September 1996 ... Zwar stützt sie sich in diesem Zusammenhang, insbesondere in den Randnummern 85 und 86 der Entscheidung, auch auf das Verteilerschlüssel-Papier, jedoch kommt diesem nach der allgemeinen Systematik der angefochtenen Entscheidung eine geringere Bedeutung zu als den Erklärungen von Herrn Verluca.
82 Deshalb ist von vornherein das Argument [der Rechtsmittelführerin] zurückzuweisen, die Kommission habe sich für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 1 der Entscheidung zentral auf das Verteilerschlüssel-Papier gestützt. ...
83 [In dieser Randnummer gibt das Gericht die Randnummern 85 und 86 der angefochtenen Entscheidung teilweise wieder, in denen ausgeführt wird, wie die Kommission in den Besitz des Verteilerschlüssel-Papiers gelangt und was dessen maßgeblicher Inhalt sei].
84 Zur Zulässigkeit des Verteilerschlüssel-Papiers als Beweis für die in Artikel 1 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt und dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung von Beweismitteln ihre Glaubhaftigkeit ist (Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf vom 10. Juli 1991 in der Rechtssache T-1/89, Rhône-Poulenc/Kommission, Slg. 1991, II-867, II-869, II-954; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 2000 in den Rechtssachen C-310/98 und C-406/98, Met-Trans und Sagpol, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 29, und Urteil des Gerichts vom 7. November 2002 in den Rechtssachen T-141/99, T-142/99, T-150/99 und T-151/99, Vela und Tecnagrind/Kommission, Slg. 2002, II-4547, Randnr. 223). Zudem kann es für die Kommission erforderlich sein, die Anonymität von Informanten zu schützen (in diesem Sinne Urteil Adams/Kommission [], ..., Randnr. 34), und dies allein verpflichtet sie nicht, ein in ihrem Besitz befindliches Beweismittel außer Betracht zu lassen.
85 Folglich ist das Vorbringen [der Rechtsmittelführerin] zwar zu berücksichtigen, um die Glaubhaftigkeit und damit den Beweiswert des Verteilerschlüssel-Papiers zu beurteilen. Bei diesem Papier handelt es sich jedoch um kein unzulässiges Beweismittel, das aus der Akte zu entfernen wäre.
2. Die Rügen der Rechtsmittelführerin
16 Die Rechtsmittelführerin führt zur Untermauerung dieses Rechtsmittelgrundes hauptsächlich zwei Argumente an:
a) Das Gericht habe in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts selbst nicht richtig ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung müsse die Herkunft der Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung geprüft werden;
b) das Gericht habe, indem es das Verteilerschlüssel-Papier als Beweismittel zugelassen habe, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) hinsichtlich der Zulässigkeit anonymer Zeugen und anonymer Beweismittel verkannt.
17 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin, die in diesem Zusammenhang das Urteil Vela und Tecnagrind/Kommission, Randnr. 223, zitiert, muss bei der Bewertung eines Beweismaterials dessen Herkunft geprüft werden.
18 Die Verteidigung in einem verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren müsse sowohl die Glaubhaftigkeit des Inhalts eines Dokuments als auch die Glaubwürdigkeit des Informanten prüfen können. Andernfalls könne sie nicht feststellen, ob der Informant die Wahrheit sage oder ob Manipulationen von Dritten, die dem betroffenen Unternehmen Schaden zufügen wollten, vorlägen. Die Verwendung von Beweismitteln, deren Urheber und Herkunft unbekannt seien, stehe außerdem im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip, wie es in Artikel 6 Absatz 1 EU niedergelegt sei.
19 Auch das vom Gericht angeführte Urteil Adams/Kommission, in dem es um anonyme Informationen gehe, die im Rahmen einer Ermittlung verwendet würden, um andere — ihrerseits zulässig — Beweismittel aufzufinden, sage nichts Gegenteiliges.
20 Aus Artikel 6 Absatz 2 EU ergebe sich, dass die Grundrechte der EMRK bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen seien. Dies sei im Übrigen durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erneut bestätigt worden. Die Artikel 46 und 47 dieser Charta stimmten mit Artikel 6 EMRK überein und gewährleisteten den betroffenen Bürgern das Recht auf ein faires Verfahren.
21 Ferner stelle Artikel 52 Absatz 3 der Charta klar, dass die Auslegung der Charta durch die Gerichte ein Schutzniveau gewährleisten müsse, das nicht niedriger sein dürfe als das von der EMRK geforderte. Ergänzend hierzu werde in den offiziellen Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 3 ausgeführt, dass die Bezugnahme auf die EMRK auch die einschlägige Rechtsprechung des EGMR umfasse.
22 In seiner Rechtsprechung habe der EGMR der Verwertung von Aussagen anonymer Dritter wiederholt klare Grenzen gesetzt. Nach dieser Rechtsprechung müsse die Verteidigung die Möglichkeit haben, nicht nur die Glaubhaftigkeit solcher Aussagen, sondern auch die Glaubwürdigkeit der durch ihre Anonymität geschützten Person in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang führt die Rechtsmittelführerin die Urteile des EGMR in den Rechtssachen Kostovski/Niederlande, Van Mechelen/Niederlande und Windisch/Österreich an.
23 Diese Rechtsprechung bestätige im Übrigen, dass die Verwendung anonymer Aussagen zwar im Ermittlungsstadium eines Verfahrens zulässig sei, dass solche Erklärungen aber nicht als Beweismaterial zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürften.
24 Hinsichtlich eines Schriftstücks, das die Aussage eines anonymen Zeugen enthalte, sei die Rechtsprechung in dem vor kurzem ergangenen Urteil Visser/Niederlande wie folgt zusammengefasst worden: Ein solches Schriftstück dürfe nur als Beweismittel verwendet werden, wenn a) die Verteidigung in keinem Verfahrensstadium die Genehmigung beantragt habe, den betreffenden Zeugen zu vernehmen, b) die Verurteilung überwiegend auf anderem Beweismaterial beruhe, das nicht aus anonymen Quellen stamme, und c) das befasste Gericht ausdrücklich klarstelle, dass es die Aussage des anonymen Zeugen umsichtig und sorgfältig verwendet habe.
25 Im vorliegenden Fall habe das Gericht diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Hierbei spiele es keine Rolle, welchen Beweiswert das Gericht dem Verteilerschlüssel-Papier zuerkannt habe. Im Übrigen gehe aus den Randnummern 85 bis 94 des angefochtenen Urteils hervor, dass dieses Papier bei der Beweisführung einen zentralen Platz einnehme.
26 Daher habe das Gericht, indem es das Verteilerschlüssel-Papier zu Lasten der Rechtsmittelführerin verwendet habe, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Nach diesem Grundsatz könnten die Verteidigungsrechte nur insoweit eingeschränkt werden, als dies erforderlich und angemessen sei. Weil das Gericht weder die Identität noch die Beweggründe des anonymen Informanten gekannt habe, habe es sich kein Urteil dazu bilden können, ob diese Einschränkung der Verteidigungsrechte im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen sei.
3. Argumente der Kommission
27 Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin erstmals im Rechtsmittelverfahren eine Verletzung der EGMR und der Charta geltend gemacht habe. In der ersten Instanz habe die Rechtsmittelführerin nur geltend gemacht, dass die Zulassung des Verteilerschlüssel-Papiers eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstelle. Jedenfalls habe sie der Kommission in der ersten Instanz keine Verletzung der Charta vorwerfen können. Diese sei erst am 7. Dezember 2000 proklamiert worden, während die angefochtene Entscheidung schon vom 8. Dezember 1999 datiere.
28 In Ansehung der Begründetheit bestreitet die Kommission, dass das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt habe. Aus der von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsprechung lasse sich keinesfalls ableiten, dass ein Schriftstück nicht als Beweismittel herangezogen werden dürfe, wenn sein Autor unbekannt sei. Die Herkunft eines Schriftstücks sei nach der Rechtsprechung eines von mehreren Kriterien, nach denen sein Beweiswert zu beurteilen sei.
29 Ebenso wie die Verteidigung müsse auch das Gericht auf der Grundlage aller verfügbarer Informationen beurteilen, ob ein Beweisstück authentisch sei oder nicht und ob sein Inhalt die Tatsachen richtig oder aber verkehrt wiedergebe.
30 Hierbei komme es darauf an, ob die Rechtsmittelführerin in der Lage gewesen sei, zu der Echtheit und der Glaubhaftigkeit des vom Gericht beurteilten Beweismaterials Stellung zu nehmen, bevor das Gericht sich hierzu ein Urteil gebildet habe. Dies sei vorliegend sowohl im Verfahren, das zur Entscheidung der Kommission geführt habe, als auch im Verfahren vor dem Gericht der Fall gewesen.
31 Zwar könne es sich auf den Beweiswert eines Schriftstücks auswirken, wenn der Verfasser, der Adressat und die Umstände, unter denen ein Schriftstück zustande gekommen sei, nicht bekannt seien oder von der Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 287 EG nicht mitgeteilt werden dürften.
32 Dem habe das Gericht bei seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil jedoch dadurch ordnungsgemäß Rechnung getragen, dass es einerseits in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils dem Verteilerschlüssel-Papier nur einen eingeschränkten Beweiswert zuerkannt habe, da die Umstände seines Zustandekommens unbekannt geblieben seien, und es andererseits in den Randnummern 87 und 94 dieses Urteils festgestellt habe, dass es einen solchen — eingeschränkten — Beweiswert habe, da es spezielle Informationen enthalte, die mit denen aus anderen Schriftstücken übereinstimmten.
33 Ferner sei die Schlussfolgerung der Rechtsmittelführerin aus dem Urteil Adams/Kommission unvollständig. Zwar treffe die Kommission aufgrund dieses Urteils eine Geheimhaltungsverpflichtung, wenn ein Informant um Wahrung seiner Anonymität ersuche, doch diese Verpflichtung werde erst zu dem Zeitpunkt aktuell, in dem sie die betreffende Information verwenden wolle.
34 Die Kommission bestreitet, dass das Gericht Artikel 6 EMRK und Artikel 47 und 48 der Charta verletzt habe.
35 Die Charta habe — noch — keine rechtliche Bindungswirkung. Darüber hinaus habe das Recht auf ein faires Verfahren, so wie es in Artikel 47 Absatz 2 der Charta definiert sei, keine eigenständige Bedeutung, da diese Bestimmung aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 nicht über Artikel 6 EGMR hinausgehe. Es sei daher nicht erforderlich, in diesem Zusammenhang weiter auf Artikel 47 der Charta einzugehen.
36 Obwohl die EMRK kein Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sei, gehöre das Recht auf ein faires Verfahren doch zu den Grundrechten, die integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts seien und bei deren Auslegung die Gemeinschaftsgerichte der Rechtsprechung des EGMR Rechnung tragen müssten.
37 Die von der Rechtsmittelführerin zitierte Rechtsprechung betreffe die Verwendung anonymer Zeugenaussagen in einem Strafverfahren, während es im vorliegenden Fall um die Verwendung eines Schriftstückes, dessen Verfasser nicht identifiziert worden sei, im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Bußgeldverfahrens gehe.
38 Die Rechtsmittelführerin setze den Zeugenbeweis und den Urkundenbeweis zu Unrecht gleich. Aus keinem der von der Rechtsmittelführerin angeführten Urteile des EGMR gehe hervor, dass Urkunden nur dann verwendet werden dürften, wenn ihr Verfasser bekannt sei und von der Verteidigung und dem zuständigen Gericht befragt werden könne.
39 Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sei, dass alle Beweise grundsätzlich in einer öffentlichen Sitzung mit Blick auf eine kontradiktorische Verhandlung vorzulegen seien.
40 Die Kommission sei im verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht befugt, Personen zu einer Zeugenaussage zu zwingen. Darum beruhten Entscheidungen in Wettbewerbssachen vor allem auf Urkundenbeweisen. Im Licht dieser Verfahrensbesonderheiten trage die Kommission dem eben hervorgehobenen Ausgangspunkt dadurch Rechnung, dass sie das ganze Beweismaterial zugänglich mache, damit das betroffene Unternehmen dieses zur Kenntnis nehmen und darauf, sei es schriftlich oder mündlich, reagieren könne. Dies sei die kontradiktorische Verhandlung, die die Kommission bei der Anwendung des genannten Grundsatzes auf das Verwaltungsverfahren ermöglichen müsse.
41 Ferner bestreitet die Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass das Verteilerschlüssel-Papier bei der Beweisführung eine Rolle gespielt habe.
42 Dieses Vorbringen habe das Gericht in den Randnummern 81 und 82 des angefochtenen Urteils bereits widerlegt. In Randnummer 87 arbeite das Gericht diesen Standpunkt weiter heraus, indem es feststelle, dass sich die Beweismittel gegenseitig verstärken könnten, soweit das Verteilerschlüssel-Papier spezielle Informationen enthalte, die mit Informationen in anderen Schriftstücken, insbesondere in den Erklärungen von Herrn Verluca, übereinstimmten.
4. Würdigung
43 Ist der allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann im Rahmen der Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts Anspruch auf ein faires Verfahren hat, so auszulegen, dass Schriftstücke, die für betroffene Unternehmen belastende Informationen enthalten, als Beweismittel unzulässig sind, wenn die Identität ihrer Verfasser sowie derjenigen, die sie der Kommission zur Verfügung gestellt haben, geheim bleiben müssen?
44 Dies ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, die die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund aufwirft und die sie als vom Gericht unzutreffend beantwortet ansieht.
45 In ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof den Grundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren hat, als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt, wobei er sich regelmäßig sowohl auf die gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten als auch die EMRK stützt.
46 In Anbetracht des letzten Satzteils sehe ich es nicht als erheblich an, dass es die Rechtsmittelführerin im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen hat, sich ausdrücklich auf Artikel 6 EMRK zu berufen.
47 Wie der Gerichtshof stets betont hat, fußt der Rechtsgrundsatz eines fairen Verfahrens als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts auf den Grundrechten, die sich auch auf die EMRK und insbesondere deren Artikel 6 gründen.
48 Wenn sich jemand vor dem Gemeinschaftsrichter auf den Rechtsgrundsatz eines fairen Verfahrens beruft — wie es die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz tat —, kann deshalb davon ausgegangen werden, dass darin stillschweigend auch eine Berufung auf Artikel 6 EMRK eingeschlossen ist.
49 Deshalb halte ich diesen Rechtsmittelgrund für zulässig.
50 Der Rechtsgrundsatz eines fairen Verfahrens ist im Laufe der Zeit für das verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren der Kommission bei Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 81 und 82 EG stets weiter ausgearbeitet und konkretisiert worden. Er ist das Ergebnis von Interaktionen zwischen dem Gemeinschaftsrichter, der Kommission bei der Umsetzung ihrer Verwaltungspraxis und des Gemeinschaftsgesetzgebers, der die Entwicklung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung in den einschlägigen Verfahrensvorschriften kodifiziert hat.
51 Der Grundsatz eines fairen Verfahrens umfasst für die Unternehmen, gegen die sich die Ermittlung richtet, wenigstens folgende Rechte:
die Garantie einer vorherigen Mitteilung der Beschwerdepunkte, auf die die betroffenen Unternehmen erwidern können müssen;
das Recht auf Akteneinsicht: Die Kommission muss das in Schriftstücken enthaltene Beweismaterial offenlegen, mit dem sie ihre Behauptungen untermauert, es sei denn dieses Beweismaterial enthält Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, die nicht veröffentlicht werden dürfen;
das Recht, schriftlich auf die Beschwerdepunkte zu erwidern;
das Recht auf eine Anhörung. Betroffene Unternehmen dürfen ihren Standpunkt zu den gegen sie vorgebrachten Beschwerdepunkten in einer Anhörung mündlich zur Kenntnis bringen.
52 Für die Beweisführung in Kartellsachen sind besondere Probleme kennzeichnend; diese sind vom Gerichtshof unlängst noch einmal im Urteil Aalborg-Portland zusammengefasst worden:
Die Tätigkeiten, mit denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, sind in der Regel geheim, die Zusammenkünfte finden heimlich statt, meist in einem Drittland, und die Unterlagen darüber werden auf ein Minimum reduziert;
selbst die wenigen Schriftstücke, die eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, sind normalerweise nur lückenhaft und spärlich;
in den meisten Fällen muss das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Umständen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln erbringen können.
53 Zu diesen in der Natur der Sache liegenden Beweisführungsproblemen kommen noch die Einschränkungen hinzu, denen die Kommission bei der Ausführung ihrer Ermittlungsbefugnisse unterliegt. Ich denke hier u. a. an die ortsbezogenen Einschränkungen dieser Befugnisse auf das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft sowie die Einschränkungen infolge des Rechts der Adressaten der Ermittlung, zu schweigen und sich selbst nicht beschuldigen zu müssen, das auch in dem Ermittlungsverfahren eine Rolle gespielt hat, das zu der dieser Rechtssache zugrunde liegenden Entscheidung der Kommission geführt hat.
54 Eine spezielle Einschränkung der Befugnisse der Kommission bei ihrer Ermittlung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen bestand darin, dass sie nicht berechtigt war, Personen zu befragen, um Informationen zu erhalten, die für diese Ermittlung von Bedeutung sind. Seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1/2003 hat sie diese Befugnis zwar, wenn die Betroffenen dem zustimmen. Aus der Tatsache, dass die Kommission Personen weder förmlich zur Aussage auffordern noch unter Eid vernehmen kann und keine Geldbuße verhängen darf, wenn die gegebene Information unrichtig oder irreführend ist, ergibt sich aber die relative Schwäche dieser Befugnis.
55 Folglich kann der im nationalen Strafverfahren so wichtige Zeugenbeweis, auf den sich die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung des EGMR bezieht, bei den Ermittlungen im Hinblick auf die Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen.
56 Deshalb muss für die Beweisführung bei der Ermittlung im Rahmen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts und bei dessen Umsetzung der Schwerpunkt auf schriftlichen Unterlagen liegen, so schwierig diese in der Praxis auch zu erlangen sind.
57 Bei der Beweisführung anhand schriftlicher Unterlagen tritt ferner die Erschwernis auf, dass sie Betriebsgeheimnisse oder andere Informationen enthalten können, die nicht oder nur mit großen Einschränkungen veröffentlicht werden dürfen. Soweit es um Material geht, das von Unternehmen stammt, die der Gegenstand der Ermittlung sind, ist die Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz der legitimen Interessen einer der Aspekte des Rechtsgrundsatzes eines fairen Verfahrens. Der Gemeinschaftsrichter achtet streng auf dessen Einhaltung.
58 Nicht nur die Unternehmen, gegen die sich die Ermittlungen richten, sondern auch andere natürliche und juristische Personen, die als Geschädigter, Kläger oder Informant von dem Ermittlungsverfahren betroffen sind, können offenkundige wirtschaftliche oder rechtliche Interessen hinsichtlich der Vertraulichkeit der von ihnen gegebenen Informationen oder der Geheimhaltung ihrer Identität haben. Auch der Gerichtshof hat dies in seiner Rechtsprechung anerkannt.
59 In Anbetracht der Bedeutung, die von Dritten gegebene schriftliche Beweismittel bei der Ermittlung wettbewerbswidriger Vereinbarungen und Praktiken und für die Führung des Beweises der Existenz solcher Vereinbarungen und Praktiken haben können, sowie der Interessen betroffener Dritter daran, dass ihre Identität oder Informationen, aus denen sich ihre Identität möglicherweise ableiten lässt, geheim gehalten wird, bin ich der Auffassung, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung, die sich auf die Zulassung von anonymen Zeugenaussagen oder von solchen Aussagen enthaltenden Schriftstücken im Strafverfahren bezieht, nicht dagegen ins Feld führen lässt, dass Schriftstücke, die von Dritten, deren Anonymität gewährleistet werden muss, beschafft werden, als Beweismittel zulässig sind.
60 Abgesehen davon, dass die einschlägigen Entscheidungen des EGMR keine Anknüpfungspunkte dafür bieten, die darin festgelegten Kriterien für anonyme Zeugenaussagen in Strafsachen auf schriftliche Beweisstücke zu übertragen, die in einem Verwaltungsverfahren zur Ermittlung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts als Beleg für eine Zuwiderhandlung angeführt werden, könnte eine solche analoge Anwendung die ohnehin mühsame Beweisführung für Zuwiderhandlungen gegen dieses Recht ernsthaft erschweren.
61 Hierzu ist noch zu bemerken, dass es auch bei schriftlichen Beweisstücken, die nicht von Dritten stammen, sondern von den sich verteidigenden Unternehmen, durchaus nicht immer möglich ist, ihre(n) Verfasser und die genaue Herkunft festzustellen, da es gute Gründe geben kann, diese unkenntlich zu machen.
62 Das Vorhergehende schmälert die Möglichkeit nicht, den Rechtsgrundsatz eines fairen Verfahrens einzuhalten. Hierzu müssen drei Bedingungen erfüllt sein.
63 Erstens müssen die Unternehmen, gegen die Schriftstücke, deren Quellen anonym bleiben müssen, als Beweismaterial angeführt werden, Gelegenheit haben, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich sowohl schriftlich als auch mündlich dazu zu äußern, einschließlich der Möglichkeit, Schriftstücke oder andere Beweismittel vorzulegen, um diese zu entkräften.
64 Zweitens müssen sowohl die Kommission im Ermittlungsverfahren als auch das Gericht bei seiner Bewertung im erstinstanzlichen Verfahren bei der Prüfung des Beweiswerts solcher Schriftstücke kritisch vorgehen und möglichen Indizien gegen die Glaubhaftigkeit und Echtheit sorgfältig nachgehen.
65 Drittens sollte bei der Anwendung der in der Rechtsprechung anerkannten freien Beweiswürdigung darauf geachtet werden, dass Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags nicht ausschließlich oder überwiegend mit Schriftstücken bewiesen werden, deren Herkunft oder Verfasser der Verteidigung unbekannt bleiben muss.
66 Zur Abrundung meiner Bewertung dieses Rechtsmittelgrundes stelle ich fest, dass das Gericht in seinem angefochtenen Urteil diese drei Bedingungen erfüllt hat.
67 Die Rechtsmittelführerin hatte Gelegenheit, ihre Argumente gegen den Beweiswert des Verteilerschlüssel-Papiers vorzutragen.
68 Diese Argumente hat das Gericht anschließend geprüft und daran in Randnummer 86 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung geknüpft, dass die Glaubhaftigkeit des [Verteilerschlüssel-] Papiers dadurch, dass der Kontext seiner Abfassung weitgehend unbekannt ist und die Angaben der Kommission hierzu nicht nachprüfbar sind, zwangsläufig gemindert wird.
69 Schließlich hat das Gericht in Randnummer 94 ausdrücklich festgestellt, dass dem Verteilerschlüssel-Papier bei der Würdigung des Beweises für das Vorliegen der streitigen Zuwiderhandlung nur eine akzessorische Bedeutung zukomme: Im Ergebnis verbleibt dem Verteilerschlüssel-Papier damit ein gewisser Beweiswert, um im Rahmen eines von der Kommission zusammengetragenen Bündels von übereinstimmenden Indizien bestimmte wesentliche Aussagen in den Erklärungen von Herrn Verluca über das Vorliegen einer Marktaufteilungsvereinbarung für nahtlose OC TG-Rohre zu erhärten. ...
70 Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin unbegründet ist.
B — Der zweite Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Anwendung von Artikel 81 EG im Hinblick auf Artikel 2 der Entscheidung
1. Die Begründung des Gerichts
71 Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen den Teil des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht feststellte, die Rechtsmittelführerin habe tatsächlich die in Artikel 2 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung begangen.
72 Es geht hier um umfangreiche Passagen (Randnrn. 135 bis 206) des angefochtenen Urteils, die hier nicht vollständig wiedergegeben werden können.
73 Kurz zusammengefasst, stellte das Gericht fest, dass die Rechtsmittelführerin durch den Abschluss einer Vereinbarung über die Lieferung von OCTG-Glattendrohren mit Corus gegen das Verbot des Abschlusses — horizontaler — wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoßen habe. Das Gericht stützte diesen Schluss auf die Tatsache, dass Vallourec und Dalmine etwa zwei Jahre früher vergleichbare Vereinbarungen mit Corus geschlossen hätten. Auf diese Weise hätten die drei europäischen Hersteller die Versorgung von Corus mit OCTG-Glattendrohren unter sich aufgeteilt.
74 Als weitere Indizien für das Bestehen wettbewerbsbeschränkender Absprachen nahm das Gericht an:
die Existenz vergleichbarer Preisgleitklauseln in den Lieferverträgen, die sie mit Corus geschlossen hätten;
die Existenz eines Vermerks Überlegungen zum VAM-Vertrag vom 23. März 1990, dessen Inhalt genau mit den Vereinbarungen übereinstimme, die Corus später mit drei anderen europäischen Herstellern geschlossen habe;
eine Zusammenkunft der vier europäischen Hersteller im Jahr 1993, um ihre Positionen — auch im Hinblick auf die seitens Corus bevorstehende Schließung von deren Gewindeschneidewerk — aufeinander abzustimmen;
die ungewöhnlich lange Laufzeit der Lieferverträge zwischen Corus und den drei anderen europäischen Herstellern.
75 Das Gericht stellte außerdem fest, dass die Verordnung Nr. 2790/1999 nicht auf die der Rechtsmittelführerin zur Last gelegte Zuwiderhandlung anwendbar sei, da die angefochtene Entscheidung am 8. Dezember 1999 erlassen worden sei und sich ihr Artikel 2 im Fall der Rechtsmittelführerin auf den Zeitraum von 1993 bis 1997 beziehe, also eine Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2790/1999 zum 1. Juni 2000. Selbst wenn im Licht dieser Verordnung eine Freistellung in Betracht kommen könnte, so erfordere diese einen Freistellungsantrag nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17. Fehle ein solcher Antrag, brauche die Anwendbarkeit von Artikel 81 Absatz 3 EG nicht geprüft zu werden.
2. Die Rügen der Rechtsmittelführerin
76 Die Rechtsmittelführerin erhebt vier Rügen gegen die Feststellung des Gerichts in Randnummer 206 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission zu Recht davon habe ausgehen dürfen, dass die Lieferverträge die in Artikel 2 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung bildeten und damit deren Vorliegen rechtlich hinreichend bewiesen und dass die angeführten ergänzenden Beweise die Auffassung der Kommission erhärteten, dass sich diese Verträge in eine gemeinsame umfassendere Politik auf dem Markt für OCTG-Standardgewinderohre eingefügt hätten.
77 Erstens sei nicht hinreichend bewiesen, dass die betreffenden Hersteller wechselseitig von den jeweiligen Lieferverträgen mit Corus Kenntnis gehabt hätten. Das Gericht habe bei seiner Würdigung der darauf bezogenen Beweiselemente nicht die — hohen — Anforderungen angelegt, die nach der Rechtsprechung an die Feststellung des Bestehens einer abgestimmten Verhaltensweise zu stellen seien.
78 Zweitens habe das Gericht der Tatsache, dass die Lieferverträge von Vallourec, Dalmine und Mannesmann mit Corus nicht zur gleichen Zeit geschlossen worden seien, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
79 Drittens habe das Gericht an die Länge der Laufzeit der Verträge und die damit verbundene Preisgleitklausel zu Unrecht die Schlussfolgerung geknüpft, dass es eine horizontale Abstimmung zwischen den betreffenden Lieferanten gebe.
80 Viertens seien die Ausführungen des Gerichts hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 2790/1999 unzutreffend oder aber unvollständig. Das Gericht hätte die damals geltenden Verordnungen Nr. 1983/83 und 1984/83 bei seinen Erwägungen berücksichtigen müssen und hätte daher Artikel 81 Absatz 1 EG nicht auf den Vertrag zwischen der Rechtsmittelführerin und Corus anwenden dürfen.
3. Vorbringen der Kommission
81 Die Kommission ist der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund nicht schlüssig sei, soweit er sich gegen die Schlussfolgerungen des Gerichts hinsichtlich des horizontalen Charakters des Liefervertrags richte. In Randnummer 179 des angefochtenen Urteils stelle das Gericht fest, dass das Vorliegen der in Artikel 2 der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen sei und keine strikte Notwendigkeit bestehe, die Erwägungen der Kommission zur Abstimmung unter den vier europäischen Herstellern zu prüfen.
82 Lediglich zwei Rügen seien schlüssig, nämlich, dass die in den Verträgen enthaltene Preisformel unbedenklich sei, sowie das Vorbringen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit des Liefervertrags mit Corus nicht allein nach Artikel 81 Absatz 1 EG hätte beurteilen dürfen, sondern auch nach Artikel 83 Absatz 3 EG und außerdem insbesondere nach den Gruppenfreistellungsverordnungen Nrn. 1983/83 und 1984/83 hätte beurteilen müssen.
83 Was die Zulässigkeit der ersten drei Rügen der Rechtsmittelführerin betrifft, so bemerkt die Kommission, dass sich diese hauptsächlich gegen ihre Entscheidung richteten und nicht gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Beweiswerts der Beweismittel. Soweit sich diese Rügen ausdrücklich gegen das angefochtene Urteil richteten, würden mit ihnen nur die Tatsachenfeststellungen des Gerichts bestritten, ohne darzutun, dass das Gericht bei der Bewertung der Tatsachen den Beweiswert der verschiedenen Beweismittel unzutreffend bewertet habe.
84 Es handele sich hier eigentlich um einen verschleierten Versuch, eine erneute Bewertung des vom Gericht bewerteten Sachverhalts zu erreichen. Damit gingen diese Rügen über den Rahmen des nach Artikel 58 der Satzung des Gerichtshofes auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsmittelverfahrens hinaus.
85 Dasselbe gelte in vollem Umfang auch für das Vorbringen der Rechtsmittelführerin gegen die Schlussfolgerungen, die das Gericht mit der in den Verträgen enthaltenen Preisformel verbinde.
86 Die Rüge schließlich, dass das Gericht den Liefervertrag von sich aus von einer Anwendung des Artikels 81 Absatz 1 EG hätte freistellen müssen, sei im Rechtsmittelverfahren erstmals erhoben worden und deshalb unzulässig.
4. Würdigung
87 Die Kommission hat meines Erachtens zu Recht darauf hingewiesen, dass ein beträchtlicher Teil der Rügen zur Unterstützung dieses Rechtsmittels unschlüssig ist. Dies betrifft die Rügen, mit denen die Rechtsmittelführerin dartun möchte, dass das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Vertrag über die Lieferung von OCTG-Standard-Glattendrohren, den sie 1993 mit Corus geschlossen habe, Teil einer horizontalen Absprache gewesen sei, mit der die vier europäischen Hersteller den britischen Markt für OCTG-Standard-Glattendrohre untereinander aufgeteilt hätten.
88 Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 179 des angefochtenen Urteils, dass das Vorliegen der in Artikel 2 der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen sei, woraus sich ergebe, dass auch keine strikte Notwendigkeit [besteht], die Erwägungen der Kommission zur Abstimmung unter den vier europäischen Herstellern zu prüfen, lässt kein anderes Ergebnis zu als das, dass diese Erwägungen der Kommission nach Auffassung des Gerichts höchstens von nachgeordneter Bedeutung sind.
89 Dies wird in Randnummer 206 des angefochtenen Urteils bekräftigt, die wie folgt lautet: Nach alledem hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Lieferverträge die in Artikel 2 der Entscheidung genannte Zuwiderhandlung bildeten und damit deren Vorliegen rechtlich hinreichend bewiesen. Vorsorglich ist weiter festzustellen, dass die von der Kommission angeführten ergänzenden Beweise ihre Auffassung erhärten, dass sich diese Verträge in eine gemeinsame umfassendere Politik auf dem Markt für OCTG-Standardgewinderohre einfügten.
90 Ich stelle daher fest, dass die sich hierauf beziehenden Rügen, nämlich die oben in den Nummern 77 und 78 wiedergegebenen sowie die in Randnummer 79 wiedergegebene, soweit sie sich auf die Laufzeit der Lieferverträge bezieht, als unschlüssig außer Betracht bleiben können.
91 Den Teil der in Nummer 79 wiedergegebenen Rüge, der sich auf die Schlussfolgerungen bezieht, die das Gericht in den Randnummern 165 bis 167 an die in die Lieferverträge aufgenommene Preisgleitklausel geknüpft hat, halte ich für unzulässig.
92 Die Rechtsmittelführerin untermauert diese Rüge mit dem etwas lapidaren Vorbringen, dass diese Preisgleitklausel wettbewerblich unbedenklich sei. Insbesondere hätten weder die Kommission noch das Gericht nachgewiesen, dass es zu einem unzulässigen Austausch von Informationen zwischen den Beteiligten gekommen sei.
93 Da es die Rechtsmittelführerin hier versäumt, darzulegen, ob und wie das Gericht bei der Würdigung der Beweiselemente, auf die es seine Feststellungen gestützt hat, Fehler begangen hat, kann ich in diesem Teil der Rüge nicht mehr finden als eine verschleierte Aufforderung, die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Sachverhalts erneut zu prüfen. Eine solche Aufforderung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes unzulässig.
94 Die letzte Rüge, die oben in Nummer 80 wiedergegeben wird, halte ich ebenfalls für unzulässig, da sie verspätet ist.
95 Die Antwort des Gerichts in den Randnummern 172 und 173 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen, das die Rechtsmittelführerin aus der Verordnung Nr. 2790/1999 ableitete, ist meines Erachtens als solche unanfechtbar.
96 Die Annahme, dass das Gericht von Amts wegen noch hätte prüfen müssen, ob die zur Zeit des Abschlusses der Lieferverträge geltenden Verordnungen Nrn. 1983/83 und 1984/83 auf diese Verträge anwendbar waren, halte ich nicht für vertretbar.
97 In der Rechtsprechung finde ich keine Stütze für dieses Vorbringen, wohl aber Präzedenzentscheidungen, die dagegen sprechen.
98 Wenn die Rechtsmittelführerin der Auffassung war, dass die Lieferverträge nach den Verordnungen Nrn. 1983/83 und 1984/83 unter die dort vorgesehenen Gruppenfreistellungen zu subsumieren gewesen seien, so war es zudem ihre Sache, dieses Argument im verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorzutragen.
99 Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung der Frage zwischen der Rechtsmittelführerin und der Kommission, ob die genannten Verträge wegen ihres Gegenstands und Zweckes in den Anwendungsbereich der betreffenden Gruppenfreistellungen fallen könnten, belegt nur, dass die Berufung hierauf vor der falschen Instanz und zum falschen Zeitpunkt erfolgt ist.
100 Somit stelle ich fest, dass der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin teilweise unzulässig und im Übrigen unschlüssig ist.
C — Der dritte Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Festsetzung der verhängten Geldbuße
1. Einschlägige Passagen des angefochtenen Urteils
101 In den Randnummern 295 ff. geht das Gericht ausführlich auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ein, dass sie an der von der Kommission durchgeführten Untersuchung, die zu der streitigen Entscheidung geführt habe, mitgewirkt habe. Dieses Verhalten habe die Kommission unzureichend gewürdigt
im Vergleich zu Vallourec, deren Geldbuße wegen ihrer Mitwirkung um 40 % herabgesetzt worden sei;
im Vergleich zu Dalmine, deren Geldbuße wegen ihrer Mitwirkung um 20 % herabgesetzt worden sei.
Außerdem habe die Kommission der Rechtsmittelführerin zu Unrecht angelastet, dass diese gegen eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 beim Gericht Klage erhoben habe, während sie bei Dalmine, die einen vergleichbaren Rechtsbehelf eingelegt habe, viel nachsichtiger gewesen sei.
102 In den Randnummern 297 bis 301 vergleicht das Gericht die Mitwirkung von Vallourec, insbesondere in der Person von Herrn Verluca, an der Ermittlung der Kommission mit der Kooperation von Mannesmann, insbesondere in der Person von Herrn Becher.
103 In Randnummer 302 stellt das Gericht dann fest, dass die Informationen, die die Kommission von der Rechtsmittelführerin vor Übermittlung der Beschwerdepunkte erhalten habe, nicht mit den von Vallourec gelieferten vergleichbar seien.
104 In den Randnummern 303 bis 305 hat das Gericht danach die Zusammenarbeit von Dalmine mit der Kommission mit der der Rechtsmittelführerin verglichen und gelangt in Randnummer 306 zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Anlass gebe, die Geldbuße aufgrund von Abschnitt D Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit herabzusetzen.
105 In den Randnummern 307 bis 309 legt das Gericht ferner dar, weshalb kein Anlass für eine Herabsetzung der Geldbuße nach Abschnitt 3 der Leitlinien für das Verfahren zur Berechnung von Geldbußen bestehe.
106 Schließlich bewertet das Gericht das Verhalten der Rechtsmittelführerin als Verfahrensbeteiligte in der Rechtssache T-112/98 und beurteilt dieses in Randnummer 312 insgesamt als nicht kooperativ.
2. Die Rügen der Rechtsmittelführerin
107 Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin drei Rügen an, von denen sich die ersten beiden auf die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigten Unterschiede bei der Bewertung des Verhaltens von Vallourec und Dalmine im Vergleich zu ihrem Verhalten während des Verwaltungsverfahrens beziehen. Die dritte Rüge richtet sich gegen die Schlussfolgerungen, die das Gericht an das Verfahren in der Rechtssache T-112/98 knüpft
108 Unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen, wie er von der Rechtsprechung entwickelt worden sei, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht ihren Beitrag zu den Ermittlungen der Kommission im Vergleich zu dem von Vallourec bagatellisiert habe.
109 Insbesondere habe das Gericht nicht die Regel beachtet, dass bei der Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit jeder Beitrag zu berücksichtigen sei, der vor Übersendung der Beschwerdepunkte die Arbeit der Kommission erleichtere.
110 Im vorliegenden Fall habe die Rechtsmittelführerin die Erklärung von Herrn Becher übermittelt, womit sie ihre Beteiligung an dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften eingeräumt habe, bevor die Kommission ihre Beschwerdepunkte mitgeteilt habe. Aus der Entscheidung selbst gehe im Übrigen hervor, dass die Erklärung von Herrn Becher für die Kommission ein wichtiges Beweismittel gewesen sei.
111 Obwohl die Erklärung von Herrn Verluca möglicherweise etwas detaillierter und ausführlicher gewesen sei, rechtfertige dieser — geringe — Unterschied keine derart substanzielle Ungleichbehandlung bei der Bemessung der Geldbuße, bei der das Gericht eine Herabsetzung um 40 % für Vallourec als gerechtfertigt angesehen habe, der keinerlei Herabsetzung für die Rechtsmittelführerin gegenüber stehe.
112 Auch im Vergleich zu Dalmine habe das Gericht das Verhalten der Rechtsmittelführerin unterbewertet. Letztere habe die Beschwerdepunkte tatsächlich nicht bestritten, während Erstere diese ausdrücklich eingeräumt habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin verlangt Abschnitt D Nr. 2 zweiter Spiegelstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit kein derartiges ausdrückliches Eingeständnis hinsichtlich der Beschwerdepunkte. Jedenfalls sei dadurch, dass zugunsten von Dalmine eine Herabsetzung um 20 % erfolgt sei, für die Rechtsmittelführerin hingegen keine, der bloß formale Unterschied zwischen dem Verhalten beider bei weitem überbewertet worden.
113 Mit ihrer dritten Rüge wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Schlussfolgerung, die das Gericht an ihre Klage in der Rechtssache T-112/98 gegen die Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 1998 geknüpft habe. Dass sie in dieser Rechtssache mit Erfolg ihre Verteidigungsrechte wahrgenommen habe, dürfe ihr bei der Beurteilung der Angemessenheit der verhängten Geldbuße nicht zum Nachteil gereichen.
3. Vorbringen der Kommission
114 Nach Ansicht der Kommission sind alle drei Rügen des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig, da die Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen einen Beitrag zur Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes geleistet habe, und die Bewertung, welches Gewicht dieser Beitrag im Vergleich zu denen anderer Unternehmen habe, tatsächlicher Natur seien und eine Würdigung von Tatsachen einschlössen. Hierzu sei allein das Gericht befugt und nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels.
115 Im Übrigen habe die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht, dass das Gericht bei der Würdigung der Tatsachen und Beweismittel einen unzutreffenden Sachverhalt festgestellt habe.
116 Die Kommission weist ferner auf die ständige Rechtsprechung hin, nach der der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels die Entscheidung des Gerichts über die Billigkeit einer Geldbuße nicht ersetzen könne.
117 In Ansehung der Begründetheit bestreitet die Kommission die erste Rüge mit dem Vorbringen, dass das Gericht in den Randnummern 299 und 300 die Unterschiede zwischen der Mitwirkung, die der Kommission von Vallourec durch die Aussage von Herrn Verluca zuteil geworden sei, und der der Rechtsmittelführerin durch die Aussage von Herrn Becher sorgfältig bewertet habe. Die Rechtsmittelführerin habe außerdem nicht dar getan, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es die Ausübung des der Kommission zustehenden Ermessens, von dem diese bei der Festsetzung der Geldbuße Gebrauch gemacht habe, geprüft habe.
118 Auch die zweite Rüge sei offensichtlich unbegründet, da ihr eine unzutreffende Auslegung von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Spiegelstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit zugrunde liege. Nach dieser Bestimmung könne ein Unternehmen für eine Herabsetzung der Geldbuße um 10 bis 50 % in Betracht kommen, wenn es der Kommission nach Erhalt der Beschwerdepunkte mitteile, dass es den Sachverhalt, auf den die Kommission ihre Einwände stütze, nicht bestreite.
119 In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich im gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht daran knüpften, ob die einschlägigen Tatsachen ausdrücklich zugegeben würden oder nicht, habe es im vorliegenden Fall keine Ungleichbehandlung gegeben, die das Gericht hätte korrigieren müssen.
120 Die dritte Rüge sei, da sie sich gegen eine Hilfsbegründung des Gerichts richte, nicht schlüssig und deshalb unzulässig.
121 Im Übrigen sei die Wiedergabe und die Bewertung des Sachverhalts durch das Gericht in den Randnummern 311 und 312 des angefochtenen Urteils fehlerfrei, und das Gericht habe daraus ableiten dürfen, dass die Rechtsmittelführerin während des Verwaltungsverfahrens nicht aktiv mitgewirkt habe.
4. Würdigung
122 Ich habe die Rügen und das Vorbringen der Beteiligten vorstehend recht ausführlich wiedergegeben, um dadurch den Tatsachencharakter des Streites zwischen den Beteiligten wiederzugeben.
123 Dass der Streit einen derartigen Tatsachencharakter besitzt, folgt daraus, dass auch die Würdigung der betreffenden Tatsachen im Hinblick auf die Berechnung und Herabsetzung der Geldbußen als Teil der angefochtenen Entscheidung für das Gericht vor allem eine Würdigung von Tatsachen und Umständen betrifft, die nicht einer erneuten Bewertung im Rechtsmittelverfahren unterliegen.
124 In diesem Licht betrachtet ist das Vorbringen der Kommission gegen die Zulässigkeit aller drei Rügen prima facie überzeugend.
125 Nur wenn und soweit das Gericht bei dieser Würdigung offenkundige Fehler begangen und z. B. zu Unrecht Tatsachen und Umstände außer Acht gelassen hätte, die, wären sie in die Bewertung einbezogen worden, zu einer anderen Gesamtwürdigung hätten führen müssen, könnte dies im Rechtsmittelverfahren korrigiert werden.
126 Nun hat das Gericht aber weder bei der Bewertung der erstinstanzlichen Rüge, dass die Kommission, als sie die Mitteilung über die Zusammenarbeit angewandt habe, die Rechtsmittelführerin im Verhältnis zu Vallourec ungleich behandelt habe, noch beim Vergleich der Reaktion von Mannesmann mit der von Dalmine auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte Tatsachen übersehen, die das Vorbringen untermauern könnten, dass bei der Festsetzung der verhängten Geldbußen der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei.
127 Beim Vergleich zwischen der Rechtsmittelführ erin und Vallourec legt das Gericht in den Randnummern 299 bis 301 überzeugend dar, warum die Mitwirkung von Vallourec durch die Aussage von Herrn Verluca qualitativ und quantitativ einen ganz anderen Rang hatte als die von der Rechtsmittelführerin durch die Aussage von Herrn Becher.
128 Beim Vergleich zwischen der Rechtsmittelführerin und Dalmine knüpft das Gericht die — in Anbetracht des Wortlauts von Abschnitt D Nr. 2 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung über die Zusammenarbeit — zutreffende Folge an die Tatsache, dass die Rechtsmittelführ erin im Gegensatz zu Dalmine der Kommission nicht ausdrücklich mitgeteilt habe, dass sie den der Mitteilung der Beschwerdepunkte zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ausdrücklich bestreite. In Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die mit den unterschiedlichen Reaktionen der beiden Unternehmen verbunden sind, stellt die unterschiedliche Höhe der Geldbuße daher auch keine rechtlich bedeutsame Ungleichbehandlung dar.
129 Die dritte Rüge halte ich, da sie sich gegen eine Hilfsbegründung des Gerichts richtet, für unschlüssig und unzulässig.
130 Der Vollständigkeit halber füge ich hinzu, dass das Gericht entscheiden durfte, dass ein Verhalten, das dazu geführt hat, dass die Rechtsmittelführerin die Informationen, die sie — abgesehen von der Klage, die sie gegen die betreffende Entscheidung anhängig gemacht hatte und die zum Urteil in der Rechtssache T-112/98 führte — liefern musste, niemals geliefert hat, nicht als kooperativ angesehen werden kann.
131 Ich stelle daher fest, dass der dritte Rechtsmittelgrund in allen seinen Teilen unzulässig ist.
VI — Kosten
132 Da die Rechtsmittelführerin mit ihren Rechtsmittelgründen nicht durchdringt und die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten beantragt hat, lautet auch mein Antrag in Anbetracht von Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung dementsprechend.
VII — Ergebnis
133 In Anbetracht des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof vor:
1. das Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen;
2. der Rechtsmittelfuhrerin die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.