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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.2006 – C-156/04
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:561
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 14. September 2006
I — Einleitung
1 In dieser Rechtssache beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 90 EG und aus Artikel 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (im Folgenden: Richtlinie 83/182 oder Richtlinie) verstoßen hat. Die Klage der Kommission ist darauf gerichtet, dass der Gerichtshof ein Urteil erlässt, dem zufolge der griechische Staat seinen Verpflichtungen aus Artikel 90 EG und aus Artikel 1 der Richtlinie 83/182 dadurch nicht nachgekommen ist, dass die griechische Verwaltungspraxis betreffend die vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel gegen diese Bestimmungen verstößt. Bei dieser Praxis und im vorliegenden Fall geht es um die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen.
2 Die Rechtssache geht auf eine Reihe von Beschwerden zurück, die bei der Kommission und dem Europäischen Parlament eingegangen sind und die Art und Weise betreffen, in der die griechischen Behörden im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften für die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen Verstöße feststellen und Sanktionen verhängen.
3 Dies ist im Übrigen nicht der erste Fall, in dem die griechische Verwaltungspraxis betreffend die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen vom Gerichtshof unter die Lupe genommen wird. Bereits 1991 hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das zu einer Verurteilung der Hellenischen Republik führte. Ferner wurden von griechischen Gerichten verschiedene Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Häufiger Gegenstand ist dabei insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Sanktionsregelung, die die griechischen Behörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften anwenden.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Artikel 90 EG
4 Artikel 90 EG bestimmt:
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
B — Richtlinie 83/182
5 Die Richtlinie 83/182 wurde erlassen, um in allen Mitgliedstaaten die Behinderungen für die Freizügigkeit der gebietsansässigen Personen innerhalb der Gemeinschaft aufzuheben, die durch die steuerrechtlichen Regelungen, die bei der vorübergehenden Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private oder berufliche Nutzung gelten, verursacht werden. Aufgrund der Richtlinie können Kraftfahrzeuge für die private Nutzung unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden. In einem solchen Fall gewähren die Mitgliedstaaten eine Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und den im Anhang der Richtlinie aufgeführten Steuern.
6 Eine Steuerbefreiung wird gewährt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss die Privatperson, die diese Verkehrsmittel einführt, ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben. Zweitens müssen diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung, d. h. nicht zum Zweck der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit oder einer Tätigkeit mit Erwerbszweck, gebraucht werden. Drittens dürfen die Verkehrsmittel im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden.
7 Um von der Steuer befreit zu werden, muss eine private Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz nachweisen können. Hierzu genügt im Allgemeinen ein Personalausweis oder jedes andere beweiskräftige Dokument. Bestehen bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes, so können sie jedoch nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.
8 Die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie sind im Folgenden wiedergegeben.
9 Artikel 1 bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den nachstehend festgelegten Bedingungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Straßenkraftfahrzeugen — einschließlich ihrer Anhänger -, von Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen, Fahrrädern und Reitpferden aus einem Mitgliedstaat eine Befreiung von
Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben,
den im Anhang aufgeführten Steuern.
...
10 Artikel 3 lautet:
Vorübergehende Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel für die private Nutzung
Bei der vorübergehenden Einfuhr von Personenfahrzeugen, Wohnwagen, Wassersportfahrzeugen, Sportflugzeugen und Fahrrädern wird je Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate mit oder ohne Unterbrechung Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen gewährt:
a) Die Privatperson, die diese Gegenstände einführt, muss
aa) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem der vorübergehenden Einfuhr haben,
bb) diese Verkehrsmittel zur privaten Nutzung gebrauchen;
b) die Verkehrsmittel dürfen im Mitgliedstaat der vorübergehenden Einfuhr weder veräußert noch vermietet oder an einen Gebietsansässigen dieses Staates verliehen werden ...
11 Artikel 7 der Richtlinie 83/182 bestimmt:
(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als gewöhnlicher Wohnsitz der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.
(2) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.
(3) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.
12 Artikel 9 der Richtlinie enthält einige Sonderregelungen. Eine dieser Regeln, die sich in Absatz 1 findet, lautet wie folgt:
Die Mitgliedstaaten können freizügigere Regelungen beibehalten und/oder treffen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Insbesondere können sie auf Antrag des Importeurs die vorübergehende Einfuhr während eines längeren Zeitraums gestatten, als er in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 vorgesehen ist. In letzterem Fall können die Mitgliedstaaten die im Anhang aufgeführten Steuern über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Zeiträume hinaus erheben ...
13 Artikel 10 enthält die Schlussbestimmungen der Richtlinie. Absatz 2 bestimmt:
Ist die praktische Anwendung dieser Richtlinie mit Schwierigkeiten verbunden, so treffen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die erforderlichen Entscheidungen im gegenseitigen Einvernehmen; dabei berücksichtigen sie insbesondere die Übereinkommen und Gemeinschaftsrichtlinien über gegenseitige Unterstützung.
C — Anwendbares griechisches Recht
14 Artikel 137 des durch das Gesetz Nr. 2960/2001 eingeführten Zollgesetzbuchs trägt die Überschrift Verstöße und Sanktionen und besteht aus den drei Teilen A - Gemeinschaftsfahrzeuge, B - Drittlandsfahrzeuge sowie C - Gemeinschaftsfahrzeuge und Drittlandsfahrzeuge. Die Bestimmungen der Teile A und C lauten wie folgt:
A. Gemeinschaftsfahrzeuge
1. Besitzen oder verwenden Personen, die ihren Wohnsitz in Griechenland haben, Gemeinschaftsfahrzeuge ohne Einhaltung der in den Artikeln 129 und 130 vorgesehenen Formalitäten, so stellt dies ein einfaches Zollvergehen im Sinne von Artikel 142 Absatz 1 dieses Gesetzbuchs dar. In diesen Fällen wird eine nach Maßgabe der Höhe der für das Fahrzeug geltenden Abgaben festgesetzte Geldbuße verhängt.
2. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch Anwendung, wenn die Ankunft des Fahrzeugs angemeldet wurde, der Abgabepflichtige sich jedoch nicht binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zulassungssteuer bei der Zollbehörde meldet, um die Situation des Fahrzeugs zu legalisieren.
3. Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung, wenn die Betreffenden sich vor der Feststellung des genannten Vergehens durch die zuständigen Stellen von sich aus bei der Zollbehörde melden, um die je nach Fall vorgesehenen Formalitäten zu erfüllen. In diesen Fällen werden die in Absatz 4 bezeichneten Geldbußen verhängt. Bringt der Betreffende keine Belege bei, aus denen sich der Zeitpunkt der Ankunft des Fahrzeugs im Inland ergibt, wird an Stelle der Geldbuße des Absatzes 4 eine Geldbuße in Höhe von 1500 Euro verhängt.
4. Die Begehung der vorgenannten Vergehen wird als einfaches Zollvergehen betrachtet und zieht folgende Geldbußen nach sich.
a) Für die Nichtabgabe der in Artikel 129 Absätze 1 und 2 genannten Anwendung eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro je Fahrzeug.
b) Für das Führen des Fahrzeugs nach Ablauf der Frist des Artikels 129 Absatz 3 eine Geldbuße in Höhe von 1500 Euro, die auf ein Fünftel verringert wird, wenn der Eigentümer des Fahrzeugs Anspruch auf eine endgültige Befreiung nach Artikel 132 hat.
c) Für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Artikels 136 Absatz 2 eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro.
d) Für die verspätete Abgabe der besonderen Anmeldung des Artikels 130 Absatz 2 dieses Gesetzbuchs, die verspätete Rücksendung, Ausfuhr, Aufgabe oder Stilllegung des Fahrzeugs eine Geldbuße für jeden Tag der Verspätung in folgender Höhe:
Personenwagen und Fahrzeuge vom Typ JEEP:
bis 1600 cm3 30 Euro;
von 1601 bis 2000 cm3 30 Euro;
ab 2001 cm3 60 Euro,
Lastwagen unabhängig vom Hubraum 20 Euro.
Motorräder unabhängig vom Hubraum 10 Euro.
e) Für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen des Artikels 136 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs oder die Überschreitung der für den Verbleib oder das Führen des Fahrzeugs, für das die Verkehrszulassung nach Artikel 139 Absätze 1 und 2 dieses Gesetzbuchs erteilt wurde, gesetzten Frist wird nach Maßgabe des Einzelfalls für jeden Tag nach Ablauf der vorübergehenden Verkehrzulassung die Geldbuße des vorstehenden Buchstaben d verhängt.
f) Für die verspätete Zahlung der Zulassungssteuer im Zusammenhang mit der besonderen Anmeldung nach Artikel 130 Absatz 2 dieses Gesetzbuchs, die fristgerecht oder verspätet abgegeben wurde, wird eine Geldbuße für jeden Tag der Verspätung verhängt, die gemäß dem vorstehenden Buchstaben d festgesetzt wird. Diese Geldbuße wird nicht verhängt, wenn die verspätete Entrichtung der Zulassungssteuer nicht dem Empfänger des Fahrzeugs zuzurechnen ist.
g) Wird das Fahrzeug, das gemäß Artikel 133 Absatz 2 dieses Gesetzbuchs im Inland verwendet wird, von einem Nichtberechtigten geführt, wird eine Geldbuße in Höhe von 700 Euro verhängt, sofern der Berechtigte sich zum Zeitpunkt des Vergehens im Land befand. Das Führen des genannten Fahrzeugs durch einen Nichtberechtigten bedeutet, dass das Fahrzeug nicht mehr unter die Regelung des Artikels 133 Absatz 2 dieses Gesetzbuchs fällt, wenn der Berechtigte sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Vergehens nicht im Land befindet; auf den Nichtberechtigten finden die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 1 Anwendung. Alle in Absatz 4 vorgesehenen Geldbußen dürfen die Höhe der für das Fahrzeug geltenden Abgaben nicht überschreiten.
5. Die Beweislast gegenüber den Zollbehörden für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorteile der Artikel 132 und 133 dieses Gesetzbuchs tragen die Betroffenen.
B. Drittlandsfahrzeuge
...
C. Gemeinschaftsfahrzeuge und Drittlandsfahrzeuge
1. Neben der Verhängung der in den vorstehenden Teilen A Absätze 1 und 4 sowie B Absätze 4 und 5 vorgesehenen Geldbußen werden die Fahrzeuge auf Anordnung der Zollbehörde, die das Vergehen festgestellt hat, vorläufig beschlagnahmt. Die Freigabe erfolgt nach Zahlung der geschuldeten Geldbußen und etwaiger weiterer Abgaben.
Wird das Fahrzeug nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bußgeldbescheids abgeholt, fällt das Eigentum von Rechts wegen an den Staat, und die Geldbußen erlöschen in voller Höhe.
2. Werden die in Artikel 125 Absatz 1 dieses Gesetzbuchs genannten Fahrzeuge vor der Entrichtung der geschuldeten Zulassungssteuer verwendet, erlegt die zuständige Zollbehörde deren Eigentümern oder Haltern eine Geldbuße in Höhe des Fünffachen der für die Fahrzeuge geltenden Kraftfahrzeugsteuer auf.
3. Die Bestimmungen der Artikel 142 ff. dieses Gesetzbuchs über Steuerhinterziehung und Schmuggel finden auch im Fall unzutreffender Angaben oder der Verfälschung der eingereichten Belege Anwendung, aus denen sich — für die Zwecke der Nichterhebung oder Ermäßigung der Zulassungssteuer — ergibt, in welchem Jahr die Fahrzeuge zum ersten Mal zugelassen wurden und mit welcher umweltfreundlichen Technik sie ausgestattet sind.
4. Die in Artikel 155 Absatz 2 Buchstaben g und h dieses Gesetzbuchs genannten Vergehen gelten entsprechend für die Zulassungssteuer und werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs über den Schmuggel bestraft.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch auf Vergehen Anwendung, die vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Gesetzbuchs im Amtsblatt festgestellt wurden und die vor den Verwaltungs- oder Strafgerichten bzw. vor den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden anhängig sind, sofern die Betreffenden binnen sechs Monaten nach Empfang einer entsprechenden behördlichen Aufforderung die Anwendung dieser Bestimmungen auf sie beantragen, auf einen Rechtsbehelf verzichten und die in diesem Artikel vorgesehenen geschuldeten Geldbußen oder erhöhten Abgaben entrichten.
6. Durch Erlass des Finanzministers können ergänzende Inlandskontrollen vorgeschrieben werden, die als für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzbuchs erforderlich angesehen werden.
III — Vorverfahren
15 Die Kommission hat verschiedene Beschwerden betreffend Maßnahmen erhalten, die die griechischen Behörden im Zusammenhang mit vorübergehend eingeführten Kraftfahrzeugen aus einem anderen Mitgliedstaat ergriffen haben. Diese Beschwerden beziehen sich insbesondere auf
Beschlagnahmen von Fahrzeugen durch Dienststellen des Finanzministeriums mit anschließender Konfiskation durch den Fiskus;
hohe Geldbußen wegen Verstößen im Zusammenhang mit der Nutzung von vorübergehend eingeführten Kraftfahrzeugen, wobei die sofortige Zahlung von Steuern verlangt werde, die normalerweise im Falle der endgültigen Einfuhr erhoben würden;
Einleitung von Strafverfahren, wobei Personen wegen Schmuggelverdachts verfolgt würden; hierbei könnten mehrjährige Gefängnisstrafen als Sanktionen verhängt werden;
Anwendung der Vermutung, dass der Wohnsitz einer Person durch ihre Nationalität bestimmt wird; die griechischen Behörden erlegten Personen mit griechischer Nationalität im Zusammenhang mit dem Nachweis, dass sie ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hätten, eine unverhältnismäßige Beweislast auf.
16 Aufgrund der vorstehenden Beschwerden hat die Kommission am 17. Mai 1999 ein Mahnschreiben an die Hellenische Republik gerichtet, in dem sie feststellte, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus Artikel 90 EG und aus der Richtlinie 83/182 nicht nachgekommen sei. Die griechischen Behörden haben am 1. September 1999 geantwortet.
17 Da sie der Auffassung war, dass die Hellenische Republik keine wirksamen Maßnahmen getroffen habe, um den Verstoß abzustellen, hat die Kommission am 29. November 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diese gerichtet. In ihrer schriftlichen Antwort vom 21. Februar 2001 hat die griechische Regierung die Entwicklung des griechischen Rechts und der Verwaltungspraxis dargestellt.
18 Nach einer Prüfung dieser Antwort hat die Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen griechischen Rechtsvorschriften in ihrer nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geänderten Fassung beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben, wobei sie nur die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme formulierten Rügen aufrechterhält.
19 Die Kommission und die griechische Regierung haben in der Sitzung vom 22. Juni 2006 mündlich verhandelt.
IV — Vorbemerkungen
20 Hintergrund der von der Kommission erhobenen Klage ist eine Reihe von Beschwerden, die bei der Kommission und dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten eingegangen sind, die in Griechenland vorgekommen sind. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission betont, dass es hier ihrer Auffassung nach um eine ganz allgemeine Praxis und nicht um Einzelfälle geht. Sie begehrt vom Gerichtshof daher auch kein Urteil über die einzelnen Fälle, sondern über die Probleme, die sich in der griechischen Verwaltungspraxis bei der Anwendung des nationalen Zollrechts immer noch ergeben.
21 Die griechische Regierung wendet sich gegen diese Einschätzung der Kommission. Das Vorliegen einer gegen die Richtlinie verstoßenden Verwaltungspraxis könne nicht auf der Grundlage einer Reihe von bei der Kommission eingegangenen Beschwerden von Privatpersonen dargetan werden. Ferner seien die von der Kommission angeführten Beispiele nicht repräsentativ.
22 Mit dieser Art und Weise, ihre Klage zu begründen, versucht die Kommission die Feststellung zu erreichen, dass die Verwaltungspraxis in Griechenland allgemein und strukturell nicht mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt. Dabei erwartet die Kommission vom Gerichtshof offensichtlich ein Urteil entsprechend der Entscheidung im Urteil Kommission/Irland betreffend die Befolgung der Abfallrichtlinie.
23 Um eine solche Entscheidung des Gerichtshofes, wie sie die Kommission begehrt, zu erreichen, müssen die in dem erwähnten Urteil Kommission/Irland genannten Bedingungen erfüllt sein. Dem Gerichtshof zufolge muss dargetan werden, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt. Erstens muss eine allgemeinere Praxis vorliegen oder ein Zuwiderhandlungsmuster, das auch wahrscheinlich erneut auftreten wird. Sodann muss der Zuwiderhandlungssachverhalt über einen längeren Zeitraum nach Wirksamwerden der besonderen Gemeinschaftspflicht angedauert haben. Schließlich muss die Zuwiderhandlung eine negative Auswirkung auf die Erreichung der Ziele der betreffenden Gemeinschaftsmaßnahme gehabt haben. Die von der Kommission angeführten Fälle müssen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung bieten, dass es sich um eine strukturelle Zuwiderhandlung handelt.
24 Bei der Beurteilung der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände, mit denen sie das Vorliegen einer Verwaltungspraxis nachzuweisen versucht, muss berücksichtigt werden, dass die vorliegende Klage der Kommission kein Einzelfall ist. Der Gerichtshof ist bereits mehrfach um ein Urteil betreffend vergleichbare Situationen ersucht worden. Aus den Entscheidungen ergibt sich bereits, dass die griechische Regelung und die Anwendungspraxis unter dem Gesichtspunkt des einschlägigen Gemeinschaftsrechts nicht ohne Bedenken sind (siehe oben, Nr. 3).
25 Die Klage der Kommission umfasst im Wesentlichen die vier folgenden Rügen, die in der entsprechenden Reihenfolge behandelt werden:
die Probleme im Zusammenhang mit der Feststellung des gewöhnlichen Wohnsitzes;
die bei Übertretung der Vorschriften auferlegten unverhältnismäßigen Sanktionen;
die systematische Erhebung der für die endgültige Einfuhr von Fahrzeugen festgesetzten Abgabe im Falle eines zweiten Diebstahls von vorläufig eingeführten Fahrzeugen;
die Probleme betreffend die Anwendung der Richtlinie 83/182.
V — Würdigung
A — Nachweis des gewöhnlichen Wohnsitzes
26 Die Kommission trägt vor, die griechische Praxis verstoße gegen Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 83/182 und gegen die Unschuldsvermutung, soweit hinsichtlich des gewöhnlichen Wohnsitzes eine erhöhte Beweislast auferlegt werde. Die griechischen Behörden behandelten die Eigentümer von Fahrzeugen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen seien, systematisch als in Griechenland wohnende Griechen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Griechenland hätten. Besonders für Griechen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten, sei es sehr beschwerlich, nachzuweisen, dass ihr gewöhnlicher Wohnsitz sich nicht in Griechenland befinde. Die Kommission habe außerdem verschiedene Beschwerden von Privatpersonen erhalten, die nicht die griechische Staatsbürgerschaft besäßen und ebenfalls Schwierigkeiten beim Nachweis ihres gewöhnlichen Wohnsitzes hätten. Unter anderem würden Bescheinigungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht als Beweis für den gewöhnlichen Wohnsitz anerkannt.
27 Die griechische Regierung bestreitet, dass die zuständigen Behörden höhere Beweisanforderungen aufstellten als nach der Richtlinie 83/182 zulässig. Ebenso wenig werde die Beweislast in der Praxis umgekehrt und gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Die Behörden machten von den Möglichkeiten des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie bezüglich der Beweislast nur im Rahmen des Zulässigen Gebrauch. Im Fall von Zweifeln — z. B. bei Privatpersonen mit griechischer Staatsbürgerschaft, die enge Verbindungen mit Griechenland unterhielten — könnten die zuständigen Behörden aufgrund der genannten Vorschrift zusätzliche Angaben oder Beweismittel verlangen.
28 Aus der Systematik des Artikels 7 ergibt sich, dass die nationalen Behörden sich grundsätzlich mit den in Absatz 2 genannten Urkunden begnügen müssen. Nur bei berechtigten Zweifeln, die auf objektiven Tatsachen beruhen, können sie weitere Belege verlangen. Es darf mit anderen Worten nicht so sein, dass nationale Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die gemäß Absatz 2 vorgelegten Belege nicht ausreichen. Artikel 7 beruht nämlich auf dem Grundsatz, dass einer von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Bescheinigung Vertrauen geschenkt werden muss. Anderenfalls würde der zwischenstaatliche Verkehr von Personen, Dienstleistungen und Waren ernstlich behindert. Daher darf von der in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 83/182 vorgesehenen Möglichkeit nur unter der strikten Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, dass berechtigte Zweifel vorliegen, die auf objektiven Tatsachen beruhen.
29 Aus den von der Kommission angeführten Faktoren ergibt sich, dass in der griechischen Verwaltungspraxis zweifellos im Zusammenhang mit griechischen Staatsangehörigen mehr oder weniger systematisch die erhöhte Beweislast nach Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 83/182 praktiziert wird. Außerdem werden von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausgestellte Belege nicht als Beweis anerkannt. Die von der Kommission angeführten Fälle sind insoweit anschaulich.
30 Beispielsweise der Fall von Herrn Louloudakis und der Fall von Herrn Modinos. Ihre Autos wurden bei einer Kontrolle als Schmuggelware beschlagnahmt, da die zuständige Stelle der Auffassung war, sie hätten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Griechenland. Ferner wurden ihnen Geldbußen auferlegt, im Fall von Herrn Modinos 147000 Euro. In beiden Fällen wurden Belege, aus denen sich ergab, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Griechenland hatten, völlig außer Acht gelassen. Herr Louloudakis hatte u. a. Belege aus Italien mit Angaben zu seiner Wohn- und Arbeitssituation und derjenigen seiner Familie vorgelegt. Diese Belege wurden von den zuständigen griechischen Behörden nicht berücksichtigt. Auch Herr Modinos, der auf Zypern geboren ist, die britische Staatsbürgerschaft besitzt und zum streiterheblichen Zeitpunkt in Deutschland wohnte, konnte die griechischen Behörden nicht davon überzeugen, dass sein Wohnsitz sich nicht in Griechenland befand.
31 Unter anderem die Beschwerden von Herrn Louloudakis und Herrn Modinos belegen eine Praxis, bei der die griechischen Behörden von der Vermutung ausgehen, dass die Staatsangehörigkeit von Personen oder ihren Familienangehörigen ihren Wohnsitz bestimmt. Die griechischen Behörden erlegen den Betroffenen hiermit eine unverhältnismäßige Beweislast auf.
32 Diese Rüge der Kommission ist daher begründet.
B — Die Sanktionsregelung
33 Die Kommission trägt vor, die im Fall der Zuwiderhandlung gegen das durch die Richtlinie eingeführte System der vorübergehenden Einfuhr verhängten Sanktionen seien insgesamt unverhältnismäßig. Aus den eingegangenen Beschwerden ergebe sich, dass Geldbußen verhängt würden, die Zehntausende von Euro betragen könnten. Die Höhe der Sanktionen sei daher, gemessen an der Schwere der Zuwiderhandlung, namentlich einer Zuwiderhandlung auf dem Gebiet der vorübergehenden Einfuhr von Kraftfahrzeugen, unverhältnismäßig.
34 Außerdem würden die betreffenden Fahrzeuge bis zur Zahlung der Geldbußen beschlagnahmt. Dies könne Jahre dauern, wenn ein Verfahren vor den Verwaltungs- oder Strafgerichten bzw. vor den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden anhängig sei. Dies sei untragbar und verletze das Grundrecht auf Eigentum.
35 Die Kommission rügt weiter, dass bei der Verhängung von Sanktionen nicht dem guten Glauben des Zuwiderhandelnden Rechnung getragen werde.
36 Schließlich wendet sich die Kommission gegen Artikel 137 Teil C Absatz 5 des durch das Gesetz Nr. 2960/2001 eingeführten Zollgesetzbuchs, in dem bestimmt werde, dass auf Zuwiderhandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Gesetzes Nr. 2960/2001 festgestellt worden seien und die vor den Verwaltungs- oder Strafgerichten bzw. vor den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden anhängig seien, die leichtere Sanktionsregelung angewandt werden könne, sofern der Antragsteller auf einen Rechtsbehelf verzichte. Dies verstoße gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes.
37 Die griechische Regierung bringt gegen die Rügen der Kommission vor, mangels einer Harmonisierung auf diesem Gebiet seien die Mitgliedstaaten befugt, die Höhe der Geldbußen selbst festzulegen. Wenn eine Gemeinschaftsverordnung keine spezifische Sanktion für eine Zuwiderhandlung festlege, seien die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zu verhängenden Strafen frei.
38 Ferner verstießen die Sanktionen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die strengen Sanktionen seien erforderlich, um Steuerhinterziehungen zu verhindern. In Griechenland sei die Zulassungssteuer im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten sehr hoch, wodurch die Gefahr bestehe, dass Fahrzeuge aufgrund der Richtlinie eingeführt würden, um die Steuer und andere geschuldete Abgaben zu umgehen. Daher seien strenge Geldbußen gerechtfertigt, um Hinterziehungspraktiken zu verhindern.
39 Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten befugt, geeignete Sanktionsregelungen für Zuwiderhandlungen bei der Einfuhr zu erlassen, insbesondere um Steuerumgehungen zu unterbinden. Sie sind jedoch verpflichtet, bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht und seine allgemeinen Grundsätze, also auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, zu beachten. Der Gerichtshof hat bereits in einer Reihe von Urteilen ausgeführt, welchen Erfordernissen administrative oder strafrechtliche Maßnahmen genügen müssen, damit sie die im Vertrag verankerten Freiheiten nicht beschränken.
40 Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist meiner Auffassung nach wie folgt zu verstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit rein administrativen Vorschriften - z. B. Anmeldungen und Fristen — die unabsichtlich nicht eingehalten wurden, muss die zu verhängende Sanktion der verhältnismäßig geringen Schwere dieses Verstoßes entsprechen. Nur wenn gegen diese Vorschriften offensichtlich vorsätzlich verstoßen wurde, in der erkennbaren Absicht, das nationale Steuerrecht zu umgehen, sind schwerere Sanktionen möglich.
41 Aus der Rechtsprechung folgt ferner, dass die Sanktionsregelung transparent sein muss. Das bedeutet, dass eine Kumulierung von Sanktionen, die jeweils für sich betrachtet relativ leicht sind, nicht dazu führen darf, dass die letztlich auferlegte Strafe außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht.
42 Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Ahndung von festgestellten leichteren Zuwiderhandlungen so zügig erfolgen muss, dass der Betreffende sich innerhalb angemessener Frist wieder in einer geregelten Situation befindet, die ihm ausreichende Garantien in Bezug auf die Rechte bietet, die ihm nach Gemeinschaftsrecht zustehen.
43 Es muss geprüft werden, ob die von den griechischen Behörden verhängten Sanktionen — wie von der Kommission vorgetragen — der Schwere der Zuwiderhandlung so wenig angemessen sind, dass sie die Regelung der vorübergehenden Einfuhr von Fahrzeugen in Frage stellen könnten.
44 Das Sanktionssystem umfasst insbesondere:
eine pauschal festgesetzte Geldbuße,
eine Geldbuße nach Maßgabe des Hubraums des Fahrzeugs,
eine erhöhte Abgabe, die bis zum Fünffachen der betreffenden Zulassungssteuer betragen kann.
45 Abgesehen von der Verhängung dieser Geldbußen werden die Fahrzeuge von der Zollbehörde, die die Zuwiderhandlung festgestellt hat, vorläufig beschlagnahmt. Das Fahrzeug wird erst nach Zahlung der geschuldeten Geldbußen und etwaiger anderer Abgaben zurückgegeben.
46 Die Art und Weise, in der das Sanktionssystem aufgebaut ist, gibt als solche keinen Anlass, von einer Behinderung der im Vertrag verankerten Freiheiten zu sprechen. Gleichwohl zeigen die von der Kommission angeführten Beschwerden, dass die genannten Vorschriften in der Praxis so gehandhabt werden, dass ihre Anwendung unverhältnismäßig ist. Die Eigentümer von Autos haben kaum die Möglichkeit, ihre Unschuld und ihren guten Glauben nachzuweisen. Aufgrund einer Vermutung werden sie gleichzeitig verschiedenen Maßnahmen wie der Beschlagnahme ihres Autos unterzogen. Außerdem sind die endgültigen Bußgeldbeträge außerordentlich hoch, da in der Praxis eine Kumulierung von Sanktionen stattfindet. Schließlich besteht eine lang dauernde Unsicherheit über den Ablauf des Verfahrens, und die einmal beschlagnahmten Autos werden sehr schleppend zurückgegeben. Ein solches Zusammentreffen von Sanktionen ist vor allem in den Fällen unpassend, in denen es um einfache administrative Zuwiderhandlungen geht.
47 Außerdem belegen die vielfältigen Beschwerden betreffend die unverhältnismäßigen Sanktionen bereits, dass in der griechischen Praxis bei der Verhängung von administrativen Sanktionen dem guten Glauben derjenigen, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, nicht Rechnung getragen wird. Dem Gerichtshof zufolge ist jedoch der gute Glaube des Zuwiderhandelnden bei der Festsetzung der gegen ihn tatsächlich verhängten Sanktion zu berücksichtigen, wenn die Bestimmung der anwendbaren Regelung mit Schwierigkeiten verbunden war.
48 Schließlich muss geprüft werden, ob Artikel 137 Teil C Absatz 5 des durch das Gesetz Nr. 2960/2001 eingeführten Zollgesetzbuchs die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an einen effektiven Rechtsschutz erfüllt.
49 Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz verlangt zum einen, dass der Rechtsschutz durch ein unabhängiges, unparteiisches, durch Gesetz errichtetes Gericht gewährt werden muss, das überdies in einem fairen Verfahren öffentlich verhandelt, und gibt zum anderen den mitgliedstaatlichen Gerichten eine Mitwirkungspflicht bei der Gewährleistung des Rechtsschutzes auf.
50 Artikel 137 Teil C Absatz 5 des Zollgesetzbuchs erfüllt das Erfordernis der richterlichen Nachprüfung nicht, da dem Einzelnen keine Rechtsbehelfe mehr zur Verfügung stehen. Die Vorschrift bestimmt, dass auf Zuwiderhandlungen, die vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Gesetzes Nr. 2960/2001 festgestellt wurden und die vor den Verwaltungs- oder Strafgerichten bzw. vor den Zoll- oder anderen zuständigen Behörden anhängig sind, die leichtere Sanktionsregelung angewandt werden kann, sofern der Antragsteller auf einen Rechtsbehelf verzichtet. Diese Vorschrift stellt den Betreffenden vor die Entscheidung, ob er sich der vorhergehenden Sanktionsregelung unterwerfen soll, die unverhältnismäßig war, oder ob er von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen muss, womit er dann de facto auf einen effektiven Rechtsschutz verzichtet. Unabhängig von der Entscheidung, die er trifft, führt die Anwendung der betreffenden griechischen Rechtsvorschriften zu einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht.
51 Diese Rüge der Kommission ist daher begründet.
C — Systematische Erhebung der für die endgültige Einfuhr von Fahrzeugen festgelegten Abgabe im Falle eines zweiten Diebstahls von vorübergehend eingeführten Fahrzeugen
52 Die Kommission wirft der griechischen Regierung vor, dass Personen, die Opfer eines zweiten Diebstahls von vorübergehend eingeführten Fahrzeugen werden, verpflichtet würden, die Zulassungssteuer zu zahlen, als ob die Fahrzeuge endgültig eingeführt worden wären. Dies verstoße gegen Artikel 90 EG. Es müsse von Fall zu Fall geprüft werden, unter welchen Umständen der Diebstahl stattgefunden habe. So könne eine etwaige Abgabe besser auf die tatsächlichen Umstände abgestimmt werden.
53 In ihrer Klagebeantwortung trägt die griechische Regierung vor, eine derartige Maßnahme werde nicht nur auf eingeführte Erzeugnisse angewandt, sondern auf alle Erzeugnisse, die unter eine vorübergehende Regelung fielen. Im Fall des Diebstahls eines — eingeführten oder nicht eingeführten Fahrzeugs -, für das die Steuer entrichtet worden sei und das in Griechenland zugelassen sei, werde keine Steuer verlangt, da sie bereits entrichtet sei. Für Erzeugnisse, für die noch keine Steuer entrichtet worden sei und die innerhalb von Griechenland gestohlen würden, werde keine Steuer erhoben.
54 Die Richtlinie 83/182 sehe keine endgültige Befreiung im Fall des Diebstahls vor. Die griechischen Behörden könnten daher bereits beim ersten Diebstahl die Entrichtung der Zulassungssteuer verlangen, täten dies jedoch erst im Fall eines zweiten Diebstahls. Es gehe hier keinesfalls um eine Ungleichbehandlung von Gemeinschaftsbürgern, sondern um eine vorbeugende Maßnahme, um Steuerhinterziehungen zu unterbinden.
55 Die Vorschrift, um die es hier geht, ist Artikel 12 Absatz 1 der Ministerialverordnung D. 247/1988, der wie folgt lautet:
Der Berechtigte, der angibt, dass der Personenwagen, den er unter dem Regime der vorübergehenden Einfuhr erhalten hat, ihm gestohlen wurde, ist nach dieser Verordnung oder nach den Bestimmungen, auf die Artikel 18 verweist, nicht zur Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben auf den gestohlenen Personenwagen verpflichtet, und die Zwangsmaßnahmen der Notverordnung Nr. 356/74 finden auf ihn keine Anwendung, sofern später nicht festgestellt wird, dass der Berechtigte an einer gesetzwidrigen Verwendung des Personenwagens in Griechenland beteiligt ist, und sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
...
d) Der Berechtigte hat nicht in der Vergangenheit den Diebstahl eines anderen Personenwagens gemeldet, den er unter dem Regime der vorübergehenden Einfuhr erhalten hatte.
56 Wie sich aus den Ausführungen der Beteiligten ergibt, hat diese Vorschrift folgenden Hintergrund: Wird ein zweiter Diebstahl eines Kraftfahrzeugs angezeigt, so wird angenommen, dass es sich um eine Steuerhinterziehung handelt. Es wird unterstellt, dass in einem solchen Fall die Zulassungssteuer und andere Abgaben absichtlich umgangen werden. Rechtsfolge dieser Vermutung ist, dass die Zölle und anderen Abgaben für den gestohlenen Personenwagen entrichtet werden müssen.
57 An und für sich sind angemessene Maßnahmen der Mitgliedstaaten gerechtfertigt, um Steuerhinterziehungen zu unterbinden. Die Maßnahmen dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass sie Personen, die absolut gutgläubig sind, daran hindern, von ihrer Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Wenn der Einzelne keine Möglichkeit hat, seinen guten Glauben nachzuweisen, stellt dies eine Behinderung dar. Derjenige, dem in Griechenland ein Fahrzeug entwendet wird — es kann davon ausgegangen werden, dass Autodiebstähle in Griechenland nicht seltener sind als in anderen Mitgliedstaaten — wird sich nicht so schnell erneut nach Griechenland mit einem anderenorts in der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug begeben, da er bei einer weiteren Entwendung nicht nur seines Fahrzeugs verlustig geht, sondern überdies die vollständigen griechischen Zölle und anderen Abgaben entrichten muss. Die Freizügigkeit wird daher behindert, wenn es an einer angemessenen Rechtfertigungsmöglichkeit fehlt.
58 Diese Rüge der Kommission ist daher begründet
D — Nichtanwendung der Richtlinie 83/182 durch die griechischen Behörden
59 Die Kommission wirft der griechischen Regierung vor, sie wende auf in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Fahrzeuge die Vorschriften betreffend die vorübergehende Einfuhr von Drittlandsfahrzeugen an, statt der Vorschriften der Richtlinie 83/182. Sie stützt ihre Rüge auf Artikel 133 Absatz 2 des griechischen Zollgesetzbuchs.
60 Die griechische Regierung weist das Vorbringen der Kommission zurück. Sie trägt vor, die für Gemeinschaftsfahrzeuge geltende günstige Regelung sei auf Drittlandsfahrzeuge ausgeweitet. In beiden Fällen gelte daher für die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen die Regelung der Richtlinie 83/182.
61 Einleitend ist auf Artikel 133 Absatz 2 des griechischen Zollgesetzbuchs hinzuweisen, der Folgendes bestimmt:
Gemeinschaftsfahrzeuge können vorübergehend im Inland verbleiben, ohne dass die Entrichtung der Zulassungssteuer und der Mehrwertsteuer verlangt wird. Für die Gewährung der vorübergehenden Befreiung von der Zulassungssteuer und der Mehrwertsteuer finden die in den Bestimmungen betreffend die Sonderregelung für die vorübergehende Einfuhr aufgestellten Bedingungen analoge Anwendung, sofern die Drittlandsfahrzeuge, die vorübergehend ins Inland eingeführt werden, wieder ausgeführt werden.
62 Grundsätzlich ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht, dass die griechischen Behörden Vorschriften für die vorübergehende Einfuhr von Drittlandsfahrzeugen statt der Vorschriften der Richtlinie 83/182 anwenden. Artikel 133 Absatz 2 des griechischen Zollgesetzbuchs stellt daher als solcher keinen Verstoß gegen die Richtlinie 83/182 dar. Wenn die griechische Regelung jedoch in ihrer näheren Anwendung und Handhabung restriktiver ist, als die Richtlinie 83/182 vorsieht — und dies belegen die vorstehend festgestellten Verstöße eindeutig — dann stellt die Gleichstellung der Vorschriften für die vorübergehende Einfuhr von Drittlandsfahrzeugen mit den Vorschriften der Richtlinie 83/182 doch einen Verstoß dar.
63 Auch diese Rüge der Kommission ist daher begründet.
VI — Ergebnis
64 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. die Rügen der Kommission im Zusammenhang mit
der Feststellung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel,
der Anwendung der griechischen Sanktionsregelung im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften für die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen,
dem Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes,
der systematischen Erhebung der für die endgültige Einfuhr von Fahrzeugen festgesetzten Abgabe im Falle eines zweiten Diebstahls von vorläufig eingeführten Fahrzeugen und
der Anwendung der Richtlinie 83/182 für begründet zu erklären;
2. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.