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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.2006 – C-289/05
Generalanwalt L. A. Geelhoed · ECLI:EU:C:2006:580
Schlussanträge des Generalanwalts
L. A. Geelhoed
vom 14. September 2006
I — Einleitung
1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof um Auslegung der Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen ersucht. Das Rovaniemen Hallinto-oikeus in Finnland fragt nach den Voraussetzungen, unter denen Gemeinkosten anteilig als Kosten erstattet werden können, die einer von den Strukturfonds kofinanzierten Aktion zugerechnet werden können.
II — Rechtlicher Rahmen
2 Der Rechtsstreit hat seinen Ursprung in der Gemeinschaftsregelung über die Strukturfonds. Die Strukturfonds gewähren Beihilfen in verschiedenen Formen zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und insbesondere zur Verringerung der Unterschiede im Entwicklungsstand und des Rückstands der am stärksten benachteiligten Gebiete. Diese Beihilfen werden in Form einer Kofinanzierung verschiedener von den Mitgliedstaaten ausgewählter Projekte durch die Gemeinschaft gewährt.
3 Der rechtliche Rahmen, in dem die von den Strukturfonds finanzierten Aktionen durchgeführt werden, ist in den Grundzügen wie folgt aufgebaut.
4 Die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds legt für die gemeinschaftliche Strukturpolitik drei vorrangige Ziele fest:
Ziel 1 betrifft die Entwicklung und die strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsrückstand. Die unter dieses Ziel fallenden Regionen haben ein Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt, das weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts beträgt. Ferner fallen unter dieses Ziel die so genannten Regionen in äußerster Randlage und einzelne außerordentlich dünn bevölkerte Gebiete in Finnland und Schweden.
Unter Ziel 2 fallen Regionen mit Strukturproblemen, deren wirtschaftliche und soziale Umstellung gefördert werden soll. Es handelt sich vor allem um ländliche Gebiete mit rückläufiger Entwicklung, von der Fischerei abhängige Krisengebiete und Problemgebiete in Städten.
Ziel 3 betrifft die Anpassung und die Modernisierung der Bildungs- und Beschäftigungspolitiken und ist vor allem auf die Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und der Jugendarbeitslosigkeit sowie die Integration von Problemgruppen in den Arbeitsmarkt gerichtet.
5 Die Hilfe wird in Form der Kofinanzierung von Programmen gewährt, die im Rahmen eines der erwähnten Ziele durchgeführt werden. Ferner finanzieren die verschiedenen Strukturfonds innovative Maßnahmen und Gemeinschaftsinitiativen wie das Interreg-Programm, das im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache steht.
6 Die konkrete Durchführung der von den Strukturfonds kofinanzierten Aktionen erfolgt anhand dreier Grundsätze. Der erste ist der Grundsatz der Komplementarität. Der Gemeinschaftsbeitrag soll eine Ergänzung oder einen Beitrag zu den Aktionen der Mitgliedstaaten darstellen. Dies setzt in jedem Fall eine Ergänzung des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft auf nationaler, regionaler oder sogar lokaler Ebene voraus. Der zweite Grundsatz ist der des gemeinschaftlichen Förderkonzepts. Zwischen den erwähnten Partnern wird für die betreffende Region ein Mehr jähr espían erstellt, in dem genau alle Projekte mit allen möglichen Folgen und Wirkungen niedergelegt sind und auf dessen Grundlage sodann die Finanzierung erfolgt. Der dritte Grundsatz ist der der Partnerschaft. Alle Parteien, die an dem Projekt und der Programmfinanzierung beteiligt sind — d. h. die Kommission und die zuständigen nationalen, regionalen oder lokalen Behörden, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten benannt worden sind —, sind selbst verantwortlich und verpflichtet, in engem Einvernehmen und in enger Zusammenarbeit miteinander die Maßnahmen durchzuführen.
7 Die Verordnung Nr. 1260/1999 enthält eine umfangreiche Regelung, um die Effizienz der Beihilfegewährung zu gewährleisten. Dabei sind die Befugnisse der von der Durchführung des Gemeinschaftshaushaltsplans betroffenen Stellen — der Mitgliedstaaten, ihrer Durchführungsorgane und der Kommission —, genau abgegrenzt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung eine dezentralisierte Struktur hat.
8 Die Mitgliedstaaten haben die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel zu gewährleisten. Sie sind in erster Linie dafür verantwortlich, dass eine ordnungsgemäße finanzielle Abwicklung stattfindet durch
die Verwaltungsbehörde, die die Verantwortung für die Wirksamkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung des betreffenden Programms trägt,
die Zahlstelle, die die Ausgaben bescheinigt und für die Erstellung und die Einreichung der Auszahlungsanträge sowie für den Empfang der Zahlungen der Kommission verantwortlich ist, und
die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften auf die zuschussfähigen Ausgaben, wenn es an einer Gemeinschaftsregelung fehlt.
9 Ferner sind die Mitgliedstaaten in erster Linie für die Finanzkontrolle der Interventionen verantwortlich. Sie müssen für die Qualität der finanziellen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und für die Verwendung der ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel einstehen. Die Mitgliedstaaten haben dabei mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden.
10 Die Kommission übt ihre Verantwortung für die Ausführung des Gemeinschaftshaushaltsplans durch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben aus, die den Mitgliedstaaten anvertraut sind. Hierzu muss die Kommission
die für die Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Strukturfonds notwendigen Entscheidungen erlassen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
dafür sorgen, dass in den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme bestehen, so dass die Gemeinschaftsmittel effizient und ordnungsgemäß verwendet werden
Kontrollen und Rechnungsprüfungen vor Ort u. a. durch Nachforschungen durchführen und Finanzkorrekturen vornehmen, wenn Unregelmäßigkeiten und Mängel festgestellt worden sind und der Mitgliedstaat keine Finanzkorrekturen durchgeführt hat.
11 Um ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, kann die Kommission Mindestvoraussetzungen für die Kontrollsysteme festlegen. Derartige Gemeinschaftsvorschriften können von der Kommission erlassen werden, wenn sich dies als notwendig erweist, um einen einheitlichen und ausgewogenen Einsatz der Strukturfonds in der Gemeinschaft sicherzustellen. Die Durchführungsbestimmungen, die die Kommission in diesem Rahmen erlassen hat, bestehen aus einer Anzahl von Bestimmungen, durch die sie sich vergewissern kann, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten mit der Regelung übereinstimmen, und aus einer Anzahl von Regeln, die die Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Kooperationen festlegen.
12 Vor diesem Hintergrund sind die folgenden Bestimmungen von Bedeutung:
13 Regel Nr. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 bestimmt:
Regel Nr. 1: Tatsächlich getätigte Zahlungen
1. Von den Endbegünstigten getätigte Zahlungen
1.1. Die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (nachstehend Allgemeine Verordnung') erfolgen vorbehaltlich der unter Ziffer 1.4 genannten Ausnahmen in Form von Geldleistungen.
...
1.4. Nach Maßgabe der Ziffern 1.5 bis 1.7 können Abschreibungen, Sachleistungen und Gemeinkosten ebenfalls Teil der unter Ziffer 1.1 genannten Zahlungen sein. Die Kofinanzierung aus den Strukturfonds für eine Aktion darf jedoch am Ende der Aktion den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Ausgaben, mit Ausnahme der Sachleistungen, nicht überschreiten.
...
1.7. Gemeinkosten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen und der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
1.8. Die Bestimmungen der Ziffern 1.4 bis 1.7 sind, im Fall von Beihilferegelungen gemäß Artikel 87 EG-Vertrag und der Gewährung von Beihilfen durch die von den Mitgliedstaaten benannten Stellen, anwendbar.
1.9. Die Mitgliedstaaten können zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben im Sinne der Ziffern 1.5 bis 1.7 strengere nationale Vorschriften anwenden.
2. Ausgabenbelege
In der Regel sind die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen durch quittierte Rechnungen zu belegen. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind diese Zahlungen durch gleichwertige Buchungsbelege zu belegen.
III — Das Ausgangsverfahren
14 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Länsstyrelse i Norrbottens län, beantragte im Oktober 2002 beim Lapin liitto, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, einen Zuschuss zu den Gemeinkosten der technischen Hilfe im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative - dem Interreg-Programm III A Nord — in Höhe von insgesamt 95880,72 SEK für das Jahr 2001.
15 Der Beklagte lehnte den Antrag unter Verweisung auf die Verordnung Nr. 1685/2000 ab. Die verlangten Gemeinkosten seien dem Projekt nicht nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet worden. Außerdem hätten die Gemeinkosten nicht auf den tatsächlichen Kosten beruht, und die getätigten Bezahlungen seien nicht durch Quittungen belegt.
16 Im September 2003 beantragte die Länsstyrelse i Norrbottens län abermals einen Zuschuss zu den Gemeinkosten in Höhe von 56854 SEK für das Jahr 2001 und 186982 SEK für das Jahr 2002. Für die Berechnung der Kosten verwendete die Klägerin ein neues Modell, bei dem für jeden für das Gemeinschaftsprojekt eingesetzten Mitarbeiter der der Arbeitszeit entsprechende Teil der Gemeinkosten berechnet wurde.
17 Der Lapin liitto lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. November 2003 ab, da die Klägerin den Zusammenhang zwischen den übrigen Gemeinkosten und dem Gemeinschaftsprojekt nicht dargetan habe.
18 Die Länsstyrelse i Norrbottens län legte daraufhin Widerspruch beim Lapin liitto ein.
19 Dieser wies mit Bescheid vom 6. Februar 2004 den Widerspruch der Länsstyrelse i Norrbottens län mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht genau genug dargelegt habe, welcher Teil der Kosten der technischen Hilfe dem Projekt zuzurechnen sei.
20 Die Klägerin verlangt im Verfahren vor dem Hallinto-oikeus die Zahlung der Gemeinkosten. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 ausgelegt werden müsse; es hat daher am 15. Juli 2005 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof um eine Vorhabentscheidung ersucht.
IV — Würdigung
21 In diesem Vorabentscheidungsersuchen fragt das vorlegende Gericht danach, unter welchen Voraussetzungen Gemeinkosten nach Gemeinschaftsrecht zuschussfähig sind.
22 Aus dem System von Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 1260/1999 und der Regel Nr. 1 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 geht hervor, dass der Zuschuss auf dem Grundsatz der Kostenerstattung beruht. Dies bedeutet, dass die vom Endbegünstigten getätigten Zahlungen in Form von Geld erfolgen müssen und dass sich die Zahlungen auf tatsächlich getätigte Ausgaben beziehen müssen. Allerdings können in bestimmten besonderen Fällen Abschreibungen, Sachleistungen und Gemeinkosten ebenfalls Teil dieser Zahlungen darstellen. Die Erstattung von Gemeinkosten als zuschussfähige Ausgaben ist allerdings eine Ausnahme und daher in Bezug auf ihre Tragweite und ihre Anwendungsmodalitäten (die Art und Weise der Zurechnung, die Beweisstücke, mit denen die Zurechnung belegt wird) eng auszulegen.
23 Bevor untersucht wird, unter welchen Umständen diese Ausnahme zur Anwendung gelangt, möchte ich bemerken, dass die Mitgliedstaaten zur Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben strengere nationale Vorschriften anwenden können. Diese Befugnis wird den Mitgliedstaaten durch Ziffer 1.9 von Regel Nr. 1 des Anhangs der Verordnung Nr. 1685/2000 eingeräumt. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung auf Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 nur erfolgen kann, sofern die Mitgliedstaaten nicht gemäß der Regel Nr. 1 Ziffer 1.9 strengere nationale Vorschriften zur Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben erlassen haben.
24 Mit anderen Worten, in den Verordnungen Nr. 1260/1999, Nr. 438/2001 und Nr. 1685/2000 sind, wie oben in den Nummern 2 bis 13 dargestellt, die Mindestvoraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, wenn bestimmte Kosten für die Finanzierung in Betracht kommen sollen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können die betreffenden Ausgaben nach Gemeinschaftsrecht erstattungsfähig sein. Dessen ungeachtet können die Voraussetzungen für Zuschüsse zu Gemeinkosten nach dem einschlägigen nationalen Recht strenger sein.
25 Vor einer Beantwortung der Frage, in welchen Fällen Gemeinkosten nach Gemeinschaftsrecht zuschussfähige Ausgaben bilden können, sind der Wortlaut von Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 und die Systematik der erwähnten Verordnung zu untersuchen. Nach der erwähnten Bestimmung müssen Gemeinkosten
auf den tatsächlichen Kosten beruhen,
sich auf die Durchführung der aus den Strukturfonds kofinanzierten Aktion beziehen,
der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
26 Was den ersten Punkt betrifft, so genügt die Verweisung auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 1260/1999, wo es u. a. heißt:
Die Zwischenzahlungen und Restzahlungen betreffen die tatsächlich getätigten Ausgaben, die sich auf die von den Endbegünstigten getätigten Zahlungen beziehen, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege belegt sind.
Wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, können theoretische Kosten daher für eine Erstattung nicht in Betracht kommen.
27 In Bezug auf den zweiten Punkt hat die finnische Regierung darauf hingewiesen, dass bei erstattungsfähigen Ausgaben der Kausalitätsgrundsatz zu beachten sei. Dies bedeute, dass nur zusätzliche Kosten, die sich tatsächlich aus der Gemeinschaftsaktion ergäben, zuschussfähige Ausgaben darstellen könnten. Kosten, die in keinem Zusammenhang mit der Aktion stünden, könnten nicht erstattet werden.
28 Nach Ansicht der Kommission muss, wer das betreffende Gemeinschaftsrecht durchführt, belegen können, dass die Gemeinkosten für die Verwirklichung des Projekts notwendig gewesen sind.
29 Ausgaben für Operationen kommen nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 1260/1999 für eine Beteiligung der Strukturfonds nur dann in Betracht, wenn diese Operationen zur betreffenden Intervention gehören. Mit anderen Worten, die Ausgaben müssen im Rahmen des von der Europäischen Union finanzierten Projekts getätigt worden sein. Es muss nachgewiesen werden können, dass die Kosten tatsächlich mit der Durchführung des Projekts zusammenhängen und keine Ausgaben sind, die im Rahmen der normalen Tätigkeiten und losgelöst von der Durchführung des Projekts getätigt worden sind.
30 In der vorliegenden Rechtssache wird vor allem über den dritten Punkt gestritten. Insbesondere geht es um dieFrage, ob eine Methode, wie sie die Klägerin des Ausgangsverfahrens für die Berechnung der Gemeinkosten angewandt hat, den Anforderungen von Ziffer 1.7 entspricht, wonach die Gemeinkosten der Aktion nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden müssen.
31 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens verweist auf die von ihr angewandte Methode, der zufolge die Gemeinkosten auf die durchschnittliche Zahl der Belegschaftsmitglieder der gesamten Organisation im betreffenden Jahr umgelegt worden seien, so dass die durchschnittliche Höhe der Gemeinkosten pro Person pro Jahr und Monat habe berechnet werden können. Anhand dieses Durchschnittswerts sei für jeden für das Projekt eingesetzten Mitarbeiter der seiner Arbeitszeit entsprechende Teil der erwähnten Kosten als Projektkosten eingestuft worden. Diese Methode stehe im Einklang mit Ziffer 1.7.
32 Zunächst ist eine Vorbemerkung zu den verschiedenen Sprachversionen der Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 zu machen. Es besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Wortlaut der finnischen Sprachfassung und demjenigen der anderen Sprachfassungen. Die französische, die englische, die dänische, die spanische, die portugiesische und die italienische Sprachfassung verwenden den Begriff pro rata, wie auch die schwedische Fassung, in der das Wort proportionellt verwendet wird und pro rata in Klammern hinzugefügt worden ist. Die niederländische Fassung verwendet den Begriff verhoudingsgewijs und die deutsche Fassung anteilig. In der finnischen Sprachfassung wird überhaupt nicht auf diesen Begriff verwiesen
33 Bestehen Unterschiede zwischen den Sprachfassungen einer Gemeinschaftsbestimmung, so sind die einschlägigen Bestimmungen nicht für sich zu betrachten, sondern müssen bei Zweifeln im Licht der anderen verbindlichen Sprachfassungen ausgelegt und angewandt werden. Jedenfalls kann nicht eine einzelne Sprachfassung Vorrang vor den anderen Sprachfassungen haben, wenn diese alle mit einer bestimmten Auslegung übereinstimmen.
34 Da in allen anderen Sprachfassungen — wenn auch nicht stets mit genau denselben Worten — in Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 der Begriff pro rata oder anteilig verwendet wird, ist die Bestimmung im Licht dieses Ausdrucks auszulegen.
35 Daraus folgt, dass für die Berechnung der Gemeinkosten ein Vomhundertsatz der gesamten Gemeinkosten angesetzt werden kann, wenn dargetan werden kann, dass die Höhe des Vomhundertsatzes angemessen ist und im rechten Verhältnis zum Umfang des Gemeinschaftsprojekts steht. Diese Betrachtungsweise wird durch die zweite Anforderung von Artikel 7 bestätigt, die in Anhang 1 der Verordnung Nr. 438/2001 wie folgt beschrieben wird:
In Fällen, in denen sich die Ausgabenposten nur teilweise auf die von der Gemeinschaft kofinanzierte Operation beziehen, [ist ein ausreichender Prüfpfad vorhanden], wenn die Fehlerlosigkeit der Aufteilung der Ausgaben zwischen der kofinanzierten Kooperation und den sonstigen Operationen nachgewiesen wird. Ein entsprechender Nachweis ist auch für Ausgabenformen zu liefern, die als nur begrenzt oder im Verhältnis zu anderen Kosten als zuschussfähig anerkannt sind.
36 Die Angemessenheit der Zurechnung von Gemeinkosten zum Gemeinschaftsprojekt kann auf der Grundlage der zusätzlichen Ausgaben für Löhne und anderen zusätzlichen Ausgaben wie Gebäudekosten, die mit Recht dem Projekt zuzurechnen sind, nachgewiesen werden. Auf dieser Grundlage kann der Vomhundertsatz der Gemeinkosten festgesetzt werden. Wie die Kommission zu Recht bemerkt, sind bei der Berechnung der Gemeinkosten auf der Grundlage der zusätzlichen Ausgaben für Löhne folgende Punkte zu berücksichtigen: a) die Anzahl von Personen, die für das Projekt tätig sind; b) die Anzahl Stunden, die auf das Projekt verwendet werden; c) der Lohn, der im Rahmen des Projekts gezahlt wird; d) die durchschnittliche Anzahl von Personen, die innerhalb der Organisation tätig ist; e) die Anzahl der von ihnen geleisteten Stunden und f ) der Durchschnitt der ausgezahlten Löhne. Beruht die Berechnung der Gemeinkosten auf den ausgezahlten Löhnen, dann muss der tatsächliche Lohn angesetzt werden und nicht der Durchschnittslohn.
37 Übrigens ist dies nicht die einzig mögliche richtige Methode. Aus dem Wortlaut — eine ordnungsgemäß begründete angemessene Methode — ergibt sich bereits, dass verschiedene Methoden angewandt werden können, um Gemeinkosten zu berechnen und einem Gemeinschaftsprojekt zuzurechnen.
38 Das nationale Gericht wird festzustellen haben, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen der Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 erfüllt sind.
V — Ergebnis
39 Ich schlage vor, die Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu beantworten:
Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission vom 28. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierte Operationen ist dahin auszulegen, dass für die Berechnung der Gemeinkosten ein Vomhundertsatz der gesamten Gemeinkosten angesetzt werden kann, wenn dargetan werden kann, dass die Höhe des Vomhundertsatzes angemessen ist und im rechten Verhältnis zum Umfang des Gemeinschaftsprojekts steht.
Die Angemessenheit der Zurechnung von Gemeinkosten zum Gemeinschaftsprojekt kann u. a. auf der Grundlage der zusätzlichen Ausgaben für Löhne und anderen zusätzlichen Ausgaben wie Gebäudekosten, die mit Recht dem Projekt zuzurechnen sind, nachgewiesen werden. Auf dieser Grundlage kann der Vomhundertsatz der Gemeinkosten festgesetzt werden.
Das nationale Gericht wird festzustellen haben, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen der Regel Nr. 1 Ziffer 1.7 im Anhang der Verordnung Nr. 1685/2000 erfüllt sind.