Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.10.2006 – C-226/05
ECLI:EU:C:2006:650
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, 11, 12 und 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13)
Tenor§
Tenor§
1 Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist
– für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen,
– Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt,
– Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und
– Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat.
2 Die Republik Österreich trägt die Kosten.