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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.01.2007 – C-507/04

Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2007:8

Schlussanträge der Generalanwältin

Juliane Kokott

vom 11 Januar 2007

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren rügt die Kommission die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) in verschiedenen österreichischen Bundesländern.

2 Das Verfahren wurde durch ein Mahnschreiben vom 13. April 2000 eingeleitet und durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme vom 17. Oktober 2003 fortgesetzt. Die vorliegende Klage hat die Kommission am 8. Dezember 2004 erhoben.

3 Nachdem das österreichische Recht im Laufe des Verfahrens an verschiedenen Stellen geändert wurde, beantragt die Kommission nunmehr, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:

1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtung zur korrekten bzw. vollständigen Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, indem sie die Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 4, Art. 8, Art. 9 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 dieser Richtlinie nicht vollständig bzw. korrekt in das österreichische Recht umgesetzt hat.

2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

4 Die Republik Österreich beantragt,

1. die gegenständliche Klage als unbegründet abzuweisen; dies jedenfalls insoweit, als mittlerweile Anpassungen der österreichischen Rechtslage erfolgt sind, und

2. der Gerichtshof möge der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegen.

II — Würdigung

5 Die Klage ist anhand der Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zu beurteilen, welche die Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme gesetzt hat. Da die begründete Stellungnahme bei der ständigen Vertretung Österreichs am 17. Oktober 2003 einging, ist der maßgebliche Zeitpunkt der 17. Dezember 2003.

A — Teilweise Anerkennung der Klagegründe

6 Österreich bestreitet die Rüge der unzureichenden Umsetzung nicht in Bezug auf die Art. 1 Abs. 1 und 2 in Kärnten, Niederösterreich und der Steiermark, Art. 5 in Niederösterreich und der Steiermark, Art. 7 Abs. 1 in Niederösterreich sowie Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 in der Steiermark, sondern stellt die Anpassung der Rechtslage in Aussicht. Da dies bis zum Ablauf der in der begründeten Stellungnahme genannten Frist nicht erfolgt ist, ist die Vertragsverletzung insoweit als zugestanden anzusehen.

B — Zu Art 1 der Vogelschutzrichtlinie

7 Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie legt den Anwendungsbereich, d. h. den mit der Richtlinie bezweckten Schutzumfang fest. Der Gerichtshof hat bereits deutlich gemacht, dass diese Vorschrift in nationales Recht umzusetzen ist. Abs. 1 und 2 haben den folgenden Wortlaut:

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.

1. Burgenland

8 In Bezug auf das Burgenland rügt die Kommission, dass nach § 16 Abs. 1 Buchst. b des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes alle sonstigen wild lebenden Vogelarten, mit Ausnahme des Stares (Sturnus vulgaris) nach Maßgabe des § 88a des Burgenländischen Jagdgesetzes [...] geschützt seien. Eine andere allgemeine Schutzvorschrift für den Star ist nicht vorgetragen.

9 Österreich beruft sich zur Umsetzung ausschließlich auf jagdrechtliche Bestimmungen, nämlich darauf, dass der Abschuss von Staren nur in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November zum Schutz von Weinbaukulturen zulässig sein kann. Dies setze eine Verordnung auf der Grundlage von § 88a Abs. 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes voraus, die erlassen werden könne, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren zu erwarten ist.

10 Unabhängig davon, ob diese Bestimmungen — wie Österreich vorträgt — nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutzrichtlinie zulässig sind, können sie jedenfalls den vollständigen Ausschluss des Stares vom Vogelschutz nicht rechtfertigen. Die Erfassung aller Vögel nach Art. 1 ist nämlich nicht nur für die in Art. 7 geregelte Jagd von Bedeutung, sondern auch für sonstige Beeinträchtigungen gemäß Art. 5.

11 Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie ist im Burgenland somit nicht korrekt umgesetzt.

2. Oberösterreich

12 In Oberösterreich wird der Kreis der zu schützenden Vögel durch eine auf Grundlage von § 27 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes zu erlassende Artenschutzverordnung bestimmt. Geschützt werden können frei lebende nicht jagdbare Tiere, sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung aus Gründen des Naturhaushaltes im öffentlichen Interesse liegt [...].

13 Die Kommission beanstandet, dass diese Rechtsgrundlage es nicht erlaube, alle von Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie erfassten Vogelarten zu schützen. Konkret seien insbesondere Elster (Pica pica), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Rabenkrähe (Corvus corone corone) und Nebelkrähe [Corvus corone cornix) vom Vogelschutz ausdrücklich ausgenommen.

14 Österreich hält den Einwänden hinsichtlich der Rechtsgrundlage entgegen, § 27 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes müsse in Übereinstimmung mit der Vogelschutzrichtlinie ausgelegt und angewendet werden, insbesondere sei ausdrücklich vorgesehen, dass die Art. 5 bis 7 und 9 beachtet werden müssten.

15 An die Umsetzung einer Richtlinie sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen. Die Umsetzung ist so zu gestalten, dass jeder Rechtsanwender die Umsetzungsbestimmungen so anwendet, wie es die Richtlinie verlangt, selbst wenn er die Richtlinie nicht kennt. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, kann daher der richtlinienkonforme Vollzug durch die nationalen Behörden alleine nicht die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen. Auch kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als rechtswirksame Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen angesehen werden. Der Genauigkeit der Umsetzung kommt darüber hinaus bei der Vogelschutzrichtlinie besondere Bedeutung zu, da den Mitgliedstaaten die Verwaltung des gemeinsamen Naturerbes für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist.

16 Im vorliegenden Fall stellt der Wortlaut von § 27 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes die vollständige Umsetzung von Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie in Frage, da jagdbare Vögel nicht in eine Artenschutzverordnung einbezogen werden können, obwohl sie von der Vogelschutzrichtlinie erfasst werden. Außerdem können nur Arten geschützt werden, die selten sind. Auch dies ist eine Art. 1 nicht zu entnehmende Einschränkung. Die Bezugnahme auf die Art. 5 bis 7 und 9 kann diesen Mängeln nicht abhelfen, da Art. 1 fehlt.

17 Problematisch ist im Übrigen auch, dass Österreich möglicherweise nur heimische Arten schützen möchte, obwohl sich das aus § 27 nicht zwingend ergibt. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Vogelschutzrichtlinie in jedem Mitgliedstaat sämtliche wild lebenden Vogelarten schützt, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind — sowohl die dort heimischen Arten als auch Arten, die nur in anderen Mitgliedstaaten auftreten. Unterschiede bestehen lediglich hinsichtlich der jeweils anzuwendenden Schutzbestimmungen.

18 Darüber hinaus beanstandet die Kommission zu Recht, dass bestimmte Arten, nämlich Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Nebelkrähe, vom Schutzbereich ausklammert sind. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie erfasst auch diese Arten.

19 Folglich ist auch in Oberösterreich Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

C — Zu Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie

20 Art. 5 lautet:

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammeins der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

1. Burgenland

a) Zum Schutz des Stares

21 In Bezug auf das Burgenland rügt die Kommission den oben dargestellten unzureichenden Schutz des Stares durch § 16 Abs. 1 Buchst. b des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes in Verbindung mit § 88a Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes auch als Verletzung von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie. Da der Star — wie oben gezeigt — unter Verletzung von Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie vom Vogelschutz ausgenommen wird, ist zugleich Art. 5 verletzt. Der Schutz des Art. 5 erstreckt sich nämlich auf alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten.

22 Grundsätzlich kann eine Abweichung von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie allerdings durch Art. 9 Abs. 1 gerechtfertigt werden, wenn einer der dort genannten Gründe vorliegt und es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt. In Bezug auf den Star wird die Abwendung erheblicher Schäden an Weinbaukulturen vorgetragen. Dieser Grund mag unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von Art. 5 rechtfertigen. Die Rechtfertigung kann allerdings nicht so weit reichen, den Star vollständig vom Vogelschutz auszunehmen, wie das hier geschieht. Es ist nämlich auszuschließen, dass diese Art jederzeit und unabhängig von der Größe der Population erhebliche Schäden verursacht. Daher ist der Vorwurf der Verletzung von Art. 5 in Bezug auf den Star begründet.

b) Zum Schutz von Nestern

23 Die Kommission bemängelt zudem, dass die Burgenländische Artenschutzverordnung entgegen den Art. 5 und 9 der Vogelschutzrichtlinie einen generellen Ausnahmetatbestand auch für absichtliche Beeinträchtigungen von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren von geschützten Arten schaffe. Dies folge aus § 6 der Burgenländischen Artenschutzverordnung, wonach [d]ie rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei [...] durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt wird.

24 Österreich hält diesem Vorwurf der Kommission entgegen, dass der Schutz der Arten in all ihren Entwicklungsformen trotz der in § 6 der Burgenländischen Artenschutzverordnung enthaltenen Regelung über die §§16 bis 16b des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes gewährleistet sei.

25 Tatsächlich dürfen Vögel — mit Ausnahme von Staren — nach § 16 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet, verwahrt, entnommen, noch geschädigt werden. Obwohl Nester und Eier nicht ausdrücklich erwähnt werden, scheinen damit die Verbote des Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich umgesetzt. Teilweise sind die burgenländischen Verbote sogar strenger, da sie nicht auf absichtliches Verhalten beschränkt sind.

26 Der burgenländische Gesetzgeber ging jedoch davon aus, dass insbesondere in Bezug auf die nach Art. 5 Buchst, b der Vogelschutzrichtlinie zu schützenden Nester eine weitere Regelung notwendig ist. Nach § 16 Abs. 2 Buchst. d des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes muss die Landesregierung nämlich in einer Verordnung jene Tierarten anführen, zu deren Schutz das Entfernen, Beeinträchtigen oder Zerstören von Nestern und ihren Standorten, von Balzplätzen, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren (Horstund Höhlenbäume, Brutfelsen und -wände, Schilfkolonien, Erdbauten und dergleichen) verboten ist. Daher ist der Gegenschluss möglich, dass die allgemeinen Verbote des § 16 Abs. 4 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes diese Formen der Beeinträchtigung nicht erfassen, obwohl sie weit überwiegend mit Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie unvereinbar sind. Folglich ist das burgenländische Recht insoweit missverständlich.

27 Die Regelungen der Burgenländischen Artenschutzverordnung beseitigen diesen Umsetzungsmangel nicht. Die geforderten Angaben sind nämlich nicht für alle zu schützenden Vogelarten, sondern nur für einige wenige, besonders gefährdete Arten in ihrem § 2 niedergelegt. Es ist daher zu befürchten, dass die Nester anderer Arten nicht geschützt sind. Darüber hinaus gilt die Verordnung — wie die Kommission zu Recht beanstandet — nach ihrem § 6 nicht für die Ausübung der Jagd und der Fischerei. Jäger und Fischer könnten dies als einen Freibrief für die Beeinträchtigung von Nestern verstehen.

28 Da Österreich sich nicht um eine Rechtfertigung dieser Regelungen bemüht, kommt es hier auf das Vorbringen der Kommission zur fehlenden Vereinbarkeit mit Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie nicht an.

29 Die Klage ist daher auch in diesem Punkt begründet.

2. Kärnten

30 In Bezug auf Kärnten bemängelt die Kommission den Umstand, dass die Anlage 1 der dort geltenden Tierartenschutzverordnung bestimmte Vogelarten (Rabenkrähe, Nebelkrähe, Eichelhäher, gewöhnliche Dohle [Corvus monedula], Elster und Haussperling [Passer domesticus]) im Widerspruch zur Vogelschutzrichtlinie von den vollkommen geschützten Tierarten ausnimmt.

31 Dieser Umstand wird von der Kommission bereits zur Begründung der unzureichenden Umsetzung des Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie angeführt und von Österreich nicht bestritten. Wie ausgeführt, führt eine fehlende Unterschutzstellung hinsichtlich bestimmter von Art. 1 erfasster Vogelarten gleichzeitig zu einem Verstoß gegen Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie, da dieser ausdrücklich auf alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten Bezug nimmt.

32 Die Kommission erwähnt zwar auch die verwilderte Haustaube [Columba livia?], hat allerdings eingangs der Klage klargestellt, dass diese Art ihrer Meinung nach (in Österreich?) nicht unter die Regelungen der Vogelschutzrichtlinie falle. Da die Klage in diesem Punkt widersprüchlich ist, genügt sie insoweit nicht den Anforderungen des Art. 38 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung und ist sie hinsichtlich der verwilderten Haustaube unzulässig.

33 Darüber hinaus beanstandet die Kommission, dass § 68 Abs. 1 Ziff. 19 des Kärntner Jagdgesetzes für das dem Jagdrecht unterliegende Federwild die in Art. 5 Buchst. a und e der Vogelschutzrichtlinie enthaltenen Verbote des absichtlichen Tötens oder Fangens bzw. des Haltens von Vögeln nach Art. 1 nicht umsetzt. In dieser Bestimmung wird nur die Beeinträchtigung von Nestern untersagt. Die von Österreich angeführten Bestimmungen, § 68 Abs. 1 Z 19 und § 51 Abs. 4a des Kärntner Jagdgesetzes, enthalten ebenfalls keine entsprechenden Umsetzungsregeln.

34 Daher ist die Klage der Kommission mit Ausnahme der unzulässigen Rüge hinsichtlich der verwilderten Haustaube auch in diesem Punkt begründet.

3. Oberösterreich

35 Die Kommission bemängelt zum einen die Begrenzung der in § 27 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes enthaltenen Verordnungsermächtigung auf heimische Arten. Die zitierte Vorschrift legt fest, dass ... frei lebende nicht jagdbare Tiere [...] durch Verordnung der Landesregierung besonders geschützt werden [können], sofern deren Art in der heimischen Landschaft selten vertreten oder in ihrem Bestand gefährdet ist oder sofern deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, .... Weiterhin rügt sie die Tatsache, dass § 5 Ziff. 1 der Oberösterreichischen Artenschutzverordnung die Elster, den Eichelhäher, die Rabenkrähe und die Nebelkrähe von den geschützten Vogelarten ausnimmt.

36 Die Rüge der Kommission beschränkt sich damit in Bezug auf Oberösterreich auf die fehlende Unterschutzstellung sämtlicher zu schützender Arten. Insoweit wurde bereits festgestellt, dass weder § 27 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes, noch § 5 Ziff. 1 der Oberösterreichischen Artenschutzverordnung einen hinreichenden Schutz der von Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie erfassten Arten gewährleisten. Daraus folgt zugleich ein Verstoß gegen Art. 5, der hinsichtlich der geschützten Arten denselben Schutzumfang wie Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie aufweist.

D — Zu Art 6 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie

37 Art. 6 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verbietet den Handel mit den unter Art. 1 fallenden Vogelarten:

Unbeschadet der Abs. 2 und 3 untersagen die Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 1 fallenden Vogelarten den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf.

38 Die Anhänge III Teil 1 und 2 enthalten bestimmte Arten, für die das Verkaufsverbot unter bestimmten Bedingungen nicht gilt.

39 Die Kommission rügt, dass dieses Verbot in Oberösterreich nicht für Elster, Eichelhäher, Rabenkrähe und Nebelkrähe umgesetzt wurde. Österreich hält dem entgegen, dass die Vögel nur irrtümlich nicht auf die in Liste der in Österreich jagdbaren Vögel, Anhang II der Vogelschutzrichtlinie, gesetzt wurden. Dieser Einwand ist in Bezug auf die vorliegende Rüge jedoch unerheblich, da die Möglichkeit der Jagd nicht zwangsläufig auch zu einer Ausnahme vom Handelsverbot führen würde.

40 Auch in diesem Punkt ist der Klage daher stattzugeben.

E — Zu Art. 7 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie

41 Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie regelt welche Vogelarten bejagt werden können. Die Vorschrift lautet:

Die in Anhang II aufgeführten Arten dürfen aufgrund Populationsgröße, ihrer geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit in der gesamten Gemeinschaft im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bejagt werden.

1. Kärnten

42 Die Kommission bemängelt, dass § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz für die Vogelarten Aaskrähe (diese Bezeichnung umfasst die Rabenkrähe und die Nebelkrähe), Eichelhäher und Elster noch immer eine Jagdsaison vorsieht, obwohl diese keine nach Anhang II der Vogelschutzrichtlinie jagdbaren Vogelarten sind.

43 Österreich beruft sich auch insofern darauf, dass der Anhang II der Vogelschutzrichtlinie im Hinblick auf Österreich unvollständig sei. Österreich sei in die Liste derjenigen Länder aufzunehmen, in denen Krähenvögel jagdbar sind und bemühe sich derzeit bei der Kommission um eine entsprechende Korrektur des Anhangs IL

44 Für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens kommt es jedoch allein darauf an, welchen Inhalt der Anhang II zum maßgeblichen Zeitpunkt, d. h. bis zum Ablauf der in der begründeten Stellungnahme genannten Frist hatte. Da die genannten Vogelarten in diesem Zeitraum nach Anhang II der Vogelschutzrichtlinie nicht zu den in Österreich jagdbaren Vögeln gehörten, durfte Österreich für diese keine Jagdsaison vorsehen. Art. 7 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie ist somit in Kärnten nicht korrekt umgesetzt.

2. Oberösterreich

45 In Bezug auf Oberösterreich gilt das Gleiche wie in Bezug auf Kärnten. Auch insofern ist die Klage der Kommission daher begründet.

F — Zu Art 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie

46 Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Vogelschutzrichtlinie regeln die Dauer der Schonzeiten wie folgt:

Sie [die Mitgliedstaaten] sorgen insbesondere dafür, dass die Arten, auf die die Jagdvorschriften Anwendung finden, nicht während der Nistzeit oder während der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit bejagt werden. Wenn es sich um Zugvögel handelt, sorgen sie insbesondere dafür, dass die Arten, für die die einzelstaatlichen Jagdvorschriften gelten, nicht während der Brut- und Aufzuchtzeit oder während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen bejagt werden.

47 Die Kommission macht im Hinblick auf alle im folgenden genannten Bundesländer geltend, dass die Schonzeiten für bestimmte Arten von den nach Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Vogelschutzrichtlinie erforderlichen Zeiträumen abweichen, indem die Jagdzeiten in die Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten hineinreichen, ohne dass dies nach Art. 9 gerechtfertigt wäre.

1. Allgemeine Fragen

48 Bevor auf die einzelnen Länder einzugehen ist, sind einige allgemeine Fragen anzusprechen, die sich unabhängig von der konkreten Regelung stellen. Diese Fragen betreffen einerseits den Nachweis der Schonzeiten, welche die Kommission geltend macht und andererseits die Jagd des Auerhahns (Tetrao urogallus), des Birkhahns (Tetrao tetrix), des Rackelhahns (Tetrao tetrix x Tetrao urugallus) sowie von Waldschnepfen (Scolopax rusticola). In Bezug auf diese Arten trägt Österreich vor, die Balzzeit sei nicht als Teil der Schonzeit anzusehen, zumindest aber sei die Jagd während der Balzzeit nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie gerechtfertigt.

a) Zum wissenschaftlichen Nachweis der gebotenen Schonzeiten

49 Die Kommission benennt zwar in sämtlichen Fällen konkrete Daten für die Schonzeiten der betroffenen Arten, verzichtet allerdings darauf, deren Quelle anzugeben. Man könnte dies bereits als mangelnde Substanziierung ihres Vortrags betrachten. Richtigerweise ist aber die Angabe der Daten als ausreichend zur Erfüllung der klägerischen Darlegungslast anzusehen, sofern nicht bestritten wird.

50 Im Bestreitensfalle bedarf es hingegen der Abstützung durch wissenschaftliche Forschungsergebnisse, die der Mitgliedstaat gegebenenfalls widerlegen können muss.

b) Zur Bejagung während der Balzzeit

51 Die Parteien streiten darüber, ob die Balzzeit Teil der Schonzeit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie ist. Dieser Streit beruht zumindest teilweise auf Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen.

52 Die Schonperiode umfasst in der deutschen Version von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie die Nistzeit und die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit. Ähnlich wie die deutsche Fassung scheinen die niederländische und die dänische Fassung sich ausdrücklich auf die Brut zu beziehen. Die Balz ist nicht Teil der Brut, sondern geht ihr jedenfalls dann voran, wenn man diesen Begriff ausschließlich auf das Bebrüten der Eier bezieht. Österreich leitet daraus ab, die Balzzeit von Birkhühnern, Auerhühnern und Waldschnepfen sei nicht Teil der Schonperiode.

53 Die Kommission ist dagegen der Auffassung, die Balzzeit sei nach allgemein anerkannter Auffassung Teil der Fortpflanzungszeit und daher auch der Nistzeit. Sie kann sich auf die anderen drei originalen Sprachfassungen der Vogelschutzrichtlinie stützen. Die englische, französische und die italienische Fassung verwenden nicht den Begriff der Brut, sondern den weiteren Begriff der Reproduktion. Auch die Balz ist notwendiger Teil der Reproduktion.

54 Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, den Begriff der Brut in der deutschen, niederländischen und dänischen Fassung ebenfalls als Reproduktion zu verstehen und somit die Balz einzuschließen.

55 Ein so weites Verständnis der Schonperiode entspricht auch dem durch den Gerichtshof anerkannten Ziel des lückenlosen Schutzes für die Zeiträume, in denen das Überleben der wild lebenden Vogelarten besonders gefährdet ist. Es ist nämlich davon auszugehen, dass jeder Eingriff während der reproduktionsrelevanten Zeiträume die Vermehrung beeinträchtigen kann. Daher ist die Balzzeit Teil der Periode, in der Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie der Jagd grundsätzlich entgegensteht.

56 Die von Österreich vorgelegte Stellungnahme impliziert allerdings auch, dass die Kommission für die reproduktionsrelevante Balz einen zu langen Zeitraum ansetzt. Bei Birk- und Auerhühnern sowie Waldschnepfen ist für die Zahlen der Kommission offenbar die Ankunft der Hennen auf dem Balzplatz ausschlaggebend. Zu diesem Zeitpunkt sollen aber die meisten Weibchen noch lange nicht in der Lage ... [sein], Eier zu produzieren.

57 Aus dem Prinzip des lückenlosen Schutzes folgt jedoch, dass es nicht darauf ankommt, ob die meisten Hennen bereit zur Reproduktion sind, sondern es reicht, wenn die Balz nur in Bezug auf einen Teil der Population einer Vogelart zur Reproduktionsphase gehört.

58 Daher kann das Vorbringen zur Balzzeit die Angaben der Kommission über Schonzeit für Auer- und Birkhühner sowie Waldschnepfen nicht widerlegen.

c) Zur Rechtfertigung der Jagd während der Balzzeit

59 Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie lässt allerdings die Möglichkeit zu, unter Beachtung der darin genannten Bedingungen die Jagd auf die in Anhang II aufgeführten Arten während der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie angegebenen Zeiten zu erlauben. Entscheidend sind die beiden ersten Abs. von Art. 9:

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Art. 5, 6, 7 und 8 abweichen:

a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben:

für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können,

die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,

welche Kontrollen vorzunehmen sind.

...

60 Bei Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet. Daher muss im vorliegenden Verfahren Österreich die behauptete Rechtfertigung gemäß Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie darlegen.

61 Österreich trägt insbesondere vor, die Genehmigung dieser Jagd würde das Interesse der Jäger an der Erhaltung dieser Arten fördern und dies sei notwendig, da diese Arten ohne intensive Pflege ihrer Lebensräume in ihrem Bestand zurückgehen würden. Damit scheint Art. 9 Abs. 1 Buchst, a vierter Spiegelstrich der Vogelschutzrichtlinie angesprochen zu werden, die Möglichkeit der Abweichung zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt. Die Inanspruchnahme von Art. 9 setzt allerdings voraus, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Der Schutz der Lebensräume dieser Arten kann jedoch zweifelsohne auch unabhängig von der Jagd gewährleistet werden. Die Mitgliedsstaaten sind im Übrigen dazu nach Art. 4 auch verpflichtet — sowohl innerhalb als auch außerhalb besonderer Vogelschutzgebiete.

62 Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Jagdzeiten als Abweichungen nach Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Vogelschutzrichtlinie gerechtfertigt werden können, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv eine vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen. Auch diese Abweichungsmöglichkeit setzt voraus, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt.

63 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht eine zufrieden stellende Alternative zur Jagd während der Zeiten, für die die Richtlinie einen besonderen Schutz schaffen will, wenn die Jagd auf die jeweilige Vogelart in dem entsprechenden Gebiet außerhalb der Schonzeiten möglich ist. Dann hätte die Ausnahme nur den Zweck, die Jagdzeiten zu verlängern.

64 Bislang hat der Gerichtshof für den Annahme einer zufrieden stellenden anderen Lösung ausreichen lassen, dass sich eine nicht unerhebliche bzw. bestimmte Anzahl von Tieren der betreffenden Art zu Beginn des Herbstes in den Frühjahrsjagdgebieten aufhält. Dabei nahm der Gerichtshof in Kauf, dass sich im Herbst deutlich weniger Tiere der Art im Jagdgebiet aufhalten. Nur bei völliger Abwesenheit der Art außerhalb der Schonzeiten hat der Gerichtshof eine Abweichung von Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie als gerechtfertigt angesehen.

65 Österreich erkennt an, dass die fraglichen Arten sich auch während der Jagdzeiten im Land aufhalten. Allerdings sei die Jagd zu dieser Zeit nicht oder nur in wenigen Ausnahmefällen möglich. Bei hoher Schneelage im Gebirge wäre die Jagd mit dem Hund unmöglich. Erlegtes oder angeschossenes Wild sei kaum bzw. nicht auffindbar.

66 Dieses Vorbringen Österreichs widerspricht allerdings der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Stellungnahme. Danach ist die Herbstjagd von Auer- und Birkhühnern zumindest möglich, wenn auch zu weniger günstigen Bedingungen, insbesondere was Maßnahmen zur Bestandsschonung angeht. Im Hinblick auf Waldschnepfen scheint die Möglichkeit der Herbstjagd sogar unstreitig zu sein. Daher ist davon auszugehen, dass die Herbstjagd auf diese Arten möglich ist.

67 Von den bisherigen Fällen unterscheidet sich das Vorbringen Österreichs allerdings insoweit, als das Fehlen einer zufrieden stellenden anderen Lösung auch damit begründet wird, die Frühjahrsjagd sei selektiver als die Herbstjagd. Man könne sich nämlich darauf beschränken, einzelne — nicht dominante — Hähne zu erlegen, die bei den Auerund Birkhühnern keinen Beitrag zur Reproduktion der Art leisten würden. Bei den polygamen Waldschnepfen würden die geschossenen Hähne für die Fortpflanzung durch andere Hähne ersetzt. Im Herbst und Winter könne man dies nicht sicherstellen. Es geht folglich nicht allein darum, die Möglichkeiten der Jagd zu erweitern, sondern zumindest auch darum, die Jagd in einer den Bestand stärker schonenden Form zu praktizieren.

68 Nach Auffassung der Kommission ist dieser Gesichtspunkt bei der Anwendung von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie unbeachtlich. Davon bin ich allerdings nicht überzeugt. Wenn die Frühjahrsjagd auf Hähne für die Populationen der betroffenen Arten tatsächlich schonender ist als die Herbstjagd, was die Kommission nicht bestreitet, entspricht es den Zielen der Vogelschutzrichtlinie, diese Form der Jagd vorzuziehen. Daher kann es an einer zufrieden stellenden anderen Lösung als der Jagd während der Balz fehlen, wenn die anderen Formen weniger schonend sind.

69 An einer zufrieden stellenden anderen Lösung als der schonenderen Jagd während der Balz fehlt es allerdings nur, wenn zugleich auf die weniger schonende Jagd während der Zeiträume verzichtet wird, in denen die Vogelschutzrichtlinie eine Jagd zulässt. Andernfalls würde die schonendere Jagd nämlich nur eine zusätzliche Belastung der Populationen bewirken, die dann länger bejagt werden dürften.

70 Inwieweit dies in den einzelnen österreichischen Ländern gewährleistet ist und ob die übrigen Anforderungen an eine Abweichung nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie eingehalten werden, lässt sich nur anhand der konkreten Regelungen in den verschiedenen österreichischen Ländern beurteilen.

2. Zu den einzelnen Ländern

a) Burgenland

71 In Bezug auf das Burgenland rügt die Kommission, dass § 88b Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes zwischen dem 1. März und dem 15. April die Bejagung von Waldschnepfen nach Art des Schnepfenstrichs gestattet, obwohl diese Art nur vom 11. September bis 19. Februar bejagt werden dürfe. Das Burgenland sieht darüber hinaus auch eine Herbstjagd für diese Art vor. Darüber hinaus seien die in § 76 Abs. 1 Nrn. 13 und 16 der Burgenländischen Jagdverordnung festgelegten Schonzeiten zu kurz in Bezug auf die Ringeltaube (Columba Palumbus) (16. April bis 31. Juli anstatt 1. Februar bis 31. August), die Türkentaube (Streptopelia decaocto) (16. April bis 31. Juli anstatt 1. März bis 20. Oktober), die Turteltaube (Streptopelia turtur) (1. November bis 31. Juli anstatt 11. April bis 31. August) und die Waldschnepfe (1. Januar bis 28. Februar und 16. April bis 30. September anstatt 20. Februar bis 10. September).

72 Österreich hält dem unter anderem entgegen, dass die Schonzeiten des § 76 der Burgenländischen Jagdverordnung unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen in Österreich festgelegt worden seien. Dies ist der einzige Fall, in dem Österreich unabhängig von der bereits diskutierten Frage, ob die Balz in die Schonzeit nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 der Vogelschutzrichtlinie fällt, die Richtigkeit der von der Kommission vorgetragenen Schonzeiten bestreitet.

73 Folglich wäre es für den Erfolg der Klage in diesem Punkt zumindest notwendig, dass die Kommission angibt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, die Schonzeiten nach Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie würden die von ihr angegebenen Zeiträume umfassen. Die Kommission beantwortet dieses spezielle Vorbringen jedoch nicht.

74 Folglich hat die Kommission die Dauer der Schonzeiten nicht ausreichend nachgewiesen und ihre Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.

b) Kärnten

75 Die Kommission rügt, dass § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Kärntner Jagdgesetz für folgende Vogelarten Jagdzeiten festlegt, die in die Brut- und Aufzuchtzeit fallen: Auerhahn (10. Mai bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (10. Mai bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März), Blässhuhn (Fulica atra) (16. August bis 31. Januar statt 21. September bis 10. März), Waldschnepfe (1. September bis 31. Dezember und 16. März bis 10. April statt 11. September bis 19. Februar), Ringeltaube (1. August bis 31. Dezember und 16. März bis 10. April statt 1. September bis 31. Januar) und Türkentaube (1. August bis 31. Dezember und 16. März bis 10. April statt 21. Oktober bis 20. Februar).

76 Österreich bestreitet diesen Vorwurf für das Blässhuhn sowie die Ringel- und die Türkentaube nicht.

77 Für Auer- und Birkhähne sowie die Waldschnepfe beruft sich Österreich auf die bereits dargelegten Gründe. Insofern ist festzustellen, dass die Frühjahrsjagd auf die Waldschnepfe durch eine Herbstjagd ergänzt wird. Daher kann sich Österreich für diese Art nicht auf das Fehlen einer zufrieden stellenden Alternative im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Vogelschutzrichtlinie berufen.

78 Für Auer- und Birkhähne besteht dagegen nur eine Frühjahrsjagdzeit. Für diese beiden Arten ist eine Anwendung von Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Vogelschutzrichtlinie daher grundsätzlich möglich.

79 Der Gerichtshof hat allerdings jüngst betont, die Mitgliedstaaten müssten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie bei Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Bestimmung sicherstellen, dass in allen Fällen der Inanspruchnahme der dort vorgesehenen Abweichung und für alle geschützten Arten die zugelassenen jagdlichen Entnahmen eine Obergrenze nicht überschreiten, die der in dieser Vorschrift verfügten Begrenzung dieser Entnahmen auf geringe Mengen entspricht und die auf der Grundlage streng wissenschaftlicher Erkenntnisse festzusetzen ist. Insbesondere muss die nationale Regelung zur Umsetzung des in Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie verwendeten Begriffes in geringen Mengen es den Stellen, die mit der Genehmigung abweichender Entnahmen einer bestimmten Art betraut sind, ermöglichen, sich in Bezug auf die einzuhaltenden mengenmäßigen Obergrenzen auf hinreichend genaue Richtgrößen zu stützen.

80 Österreich beruft sich insoweit auf eine Änderung des Kärntner Jagdgesetzes aus dem Jahr 2004, die allerdings hier ohne Bedeutung ist, da für die Beurteilung der Verletzung des Gemeinschaftsrechts die Rechtslage vom 17. Dezember 2003 maßgeblich ist Im Übrigen kann nach dieser Änderung zwar ausdrücklich nur die Jagd geringer Mengen von Birk- und Auerhähnen sowie der Waldschnepfe während der Schonzeit der Richtlinie ermöglicht werden, doch fehlt jede Konkretisierung des Rechtsbegriffs der geringen Menge. Insbesondere ist keine Richtgröße ersichtlich.

81 Das Gleiche gilt für das Vorbringen Österreichs, dass die Jagd auf Birk- und Auerhühner der Abschussplanung unterliege und dabei Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie beachtet werde. Die Abschussplanung mag geeignet sein, die nach Art. 9 Abs. 2 fünfter Spiegelstrich erforderlichen Kontrollen zu gewährleisten, doch ersetzt dies nicht die gesetzliche Klarstellung des Begriffs der geringen Menge.

82 Die Klage der Kommission ist daher auch in diesem Punkt erfolgreich.

c) Niederösterreich

83 In Bezug auf Niederösterreich rügt die Kommission für folgende Vogelarten die Festlegung von Schusszeiten durch § 22 der Niederösterreichischen Jagdverordnung, die in die Nist-, Brut- oder Aufzuchtzeit fallen: Auerhahn (1. Mai bis 31. Mai in geraden Jahren statt 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 31. Mai in ungeraden Jahren statt 21. September bis 31. März), Rackelhahn (ganzjährig anstatt 1. Oktober bis 28. März) und Waldschnepfe (1. September bis 31. Dezember und 1. März bis 15. April statt 11. September bis 19. Februar).

84 Österreich trägt zunächst vor, dass die Rüge im Hinblick auf den Rackelhahn nicht Gegenstand des Mahnschreibens der Kommission war und deshalb kein zulässiger Klagegegenstand sei. Die Kommission hält dem entgegen, dass es sich bei dem Rackelhahn lediglich um eine Kreuzung von Auerhahn und Birkhahn handele, so dass eine Bezugnahme hierauf in dem Mahnschreiben nicht erforderlich gewesen sei.

85 Der Ansicht der Kommission kann nicht gefolgt werden. Der Rackelhahn ist aus der Kreuzung zweier Arten hervorgegangen. Unabhängig davon, ob man ihn im biologischen Sinne als eigene Vogelart ansehen kann, ist er jedenfalls weder ein Auerhahn noch ein Birkhahn. Damit hätte er bereits Gegenstand des Mahnschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme sein müssen, da diese nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den Streitgegenstand abgrenzen. Später kann der Streitgegenstand mit Rücksicht auf die Möglichkeit zur Äußerung durch den betreffenden Mitgliedstaat nicht mehr erweitert werden. Die Rüge ist damit unzulässig, soweit die Kommission die Jagdzeiten für den Rackelhahn beanstandet.

86 Hinsichtlich der Rüge des unzureichenden Schutzes der anderen genannten Vogelarten kommt, wie bereits dargelegt, eine Rechtfertigung der Frühjahrsjagd nur nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie in Betracht. Sie scheidet allerdings bei der Waldschnepfe aus, da für diese Art auch eine Jagdzeit im Herbst und Winter festgelegt wurde und die Frühjahrsjagd daher keine schonendere Alternative zur Herbstjagd ist, sondern eine zusätzliche Belastung darstellt.

87 In Bezug auf Auer- und Birkhühner ist die Rechtfertigung dagegen möglich, da auf die Herbstjagd und jedes zweite Jahr auch auf die Frühjahrsjagd verzichtet wird. Allerdings macht Österreich keine Angaben, wie die Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Vogelschutzrichtlinie gewährleistet wird, insbesondere was die Beschränkung auf geringe Mengen angeht.

88 Der Klage der Kommission ist daher auch in diesem Punkt stattzugeben.

d) Oberösterreich

89 Die Kommission wirft Österreich vor, dass nach § 1 der Oberösterreichischen Schonzeitenverordnung die Jagdzeiten für folgende Vogelarten in die Nist-, Brut- bzw. Aufzuchtzeit fallen: Auerhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. Februar), Birkhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März), Rackelhahn (1. Mai bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. März) sowie Waldschnepfe (1. Oktober bis 30. April statt 11. September bis 19. Februar).

90 Dieser Vorwurf ist hinsichtlich der Waldschnepfe begründet, da diese nicht nur (schonend) im Frühjahr bejagt werden darf, sondern auch im Herbst und Winter. Für den Auerhahn und den Birkhahn ist zwar nur die Frühjahrsjagd gestattet, doch fehlt es am Nachweis der übrigen VorausSetzungen des Art 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie, insbesondere hinsichtlich der Richtgrößen für die Festlegung einer geringen Menge. Auch insoweit ist die Klage begründet.

91 Hinsichtlich der Regelungen zum Rackelhahn ist zunächst zu prüfen, ob dieser als Kreuzung zwischen Auerhuhn und Birkhuhn unter den Schutz der Vogelschutzrichtlinie fällt.

92 Nach Art. 1 Abs. 1 bezweckt die Vogelschutzrichtlinie die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind, auf welches der Vertrag Anwendung findet. Die Verbote des Art. 5 hinsichtlich des Tötens oder Fangens beziehen sich auf Exemplare dieser Arten. Die Bestimmungen über die Jagd nach Art. 7 beziehen sich ebenfalls auf bestimmte Arten, die nach der Richtlinie gejagt werden dürfen.

93 Eine biologische Art ist die Gemeinschaft aller Individuen, die eine Fortpflanzungsgemeinschaft bilden. Ob Rackelhühner überhaupt miteinander Nachkommen haben können, wird zumindest von Österreich — im Vorbringen zu Niederösterreich — bestritten, ohne dass die Kommission darauf einginge. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Fortpflanzungsgemeinschaft der Rackelhühner existiert, die es erlauben würde, sie als eine eigene Art anzusehen.

94 Rackelhühner gehören allerdings auch nicht den Arten der Auer- oder Birkhühner an. Auch insoweit bestreitet Österreich nämlich ohne Widerspruch der Kommission die Möglichkeit der Fortpflanzung.

95 Folglich fällt die Jagd auf Rackelhähne weder unter das Verbot des Tötens und Fangens von Exemplaren von Vogelarten noch unter die Bestimmungen über die Jagd.

96 Dieses Ergebnis entspricht auch dem Schutzziel der Vogelschutzrichtlinie. Diese bezweckt nicht den Schutz der einzelnen Vögel als solchen, sondern ausdrücklich den Erhalt der wild lebenden Vogelarten. Nicht fortpflanzungsfähige Hybriden können dazu keinen Beitrag leisten.

97 In Bezug auf den Rackelhahn ist die Klage der Kommission daher abzuweisen.

98 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Jagd auf den Rackelhahn nur insoweit mit Art. 5 Buchst, d der Vogelschutzrichtlinie vereinbar ist, als sie nicht zu erheblichen Störungen der Fortpflanzung geschützter Arten führt. Dies gilt insbesondere für das Birkhuhn, an dessen Balzplätzen der Rackelhahn nach Angaben Österreichs anzutreffen ist.

99 Sollte der Gerichtshof allerdings der Auffassung sein, dass die Jagd auf den Rackelhahn nur nach Maßgabe der Art. 7 und 9 der Vogelschutzrichtlinie zulässig ist, dann wäre die Klage der Kommission auch in Bezug auf den Rackelhahn begründet. Da der Rackelhahn keiner der Arten des Anhangs II zuzuordnen ist, könnte die Jagd nicht auf Art. 7 gestützt werden. Die Voraussetzungen einer Ausnahme nach Art. 9 sind ebenfalls nicht nachgewiesen. Zwar mag der Rackelhahn den Fortpflanzungserfolg von Birkhähnen stören, doch lässt das Vorbringen Österreichs nicht den Schluss zu, dass darin erhebliche Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst, a dritter Spiegelstrich liegen. Im Hinblick auf eine vernünftige Nutzung in geringen Mengen fehlt es wie bei Auer- und Birkhühnern jedenfalls an einer Richtgröße für die geringe Menge.

e) Salzburg

100 Die Kommission bemängelt, dass in § 54 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes in Verbindung mit § 1 der Schonzeitenverordnung für die Arten Auerhahn (1. bis 31. Mai statt 1. Oktober bis 28. Februar), Rackelwild (1. Mai bis 15. Juni statt 1. Oktober bis 28. März), Birkhahn (1. Mai bis 15. Juni statt 21. September bis 31. März) und Waldschnepfe (1. März bis 15. April und 1. Oktober bis 31. Dezember statt 11. September bis 19. Februar) Jagdzeiten angegeben werden, die in die Brutzeit fallen, ohne dass auf die Kriterien des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie ausreichend Bezug genommen werde. In Bezug auf weitere Arten hat die Kommission die Klage zurückgenommen.

101 Wie bereits dargelegt, ist die Klage in Bezug auf das Rackelwild abzuweisen, da seine Bejagung nicht von der Vogelschutzrichtlinie erfasst wird.

102 Dagegen kann die Frühjahrsjagd auf die Waldschnepfe in Kombination mit einer Herbstjagd nicht durch Art. 9 Abs. 1 Buchst, c gerechtfertigt werden.

103 Für den Auerhahn und den Birkhahn ist nur die Frühjahrsjagd gestattet. Zum Nachweis der übrigen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Vogelschutzrichtlinie beruft sich Österreich auf die Regelungen über die Abschussplanung. Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch nach § 59 Abs. 1 Satz 2 des Salzburger Jagdgesetzes nur auf Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind. Auerhahn und Birkhahn sind jedoch in Anhang II genannt und unterliegen somit nicht der Abschussplanung. Folglich hat Österreich nicht nachgewiesen, dass die Beachtung von Art. 9 Abs. 1 Buchst, c gesetzlich gewährleistet ist.

104 In Bezug auf die Regelungen Salzburgs zu Waldschnepfe, Auerhahn und Birkhahn ist die Klage daher auch in diesem Punkt begründet.

f) Tirol

105 Die Kommission bemängelt im Hinblick auf § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz die Überschneidung der Jagdzeiten mit den Brut-, Aufzucht- und Nistzeiten für den Auerhahn (1. bis 15. Mai in ungeraden Jahren statt 1. Oktober bis 28. Februar) und den Birkhahn (10. bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März).

106 Wie bereits dargelegt, ist nicht auszuschließen, dass diese Form der Jagd durch Art. 9 Abs. 1 Buchst, c der Vogelschutzrichtlinie gerechtfertigt werden kann, doch fehlt es auch hier am Nachweis, dass die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung hinreichend umgesetzt sind, insbesondere hinsichtlich des Merkmals des Richtwerts für die geringe Menge.

107 Die Klage ist daher auch in diesem Punkt erfolgreich.

g) Vorarlberg

108 Die Kommission rügt zuletzt nur noch die mangelhafte Umsetzung des Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie durch die fehlerhafte Festsetzung der Jagdzeit für den Birkhahn (11. bis 31. Mai statt 21. September bis 31. März). Auch hier gilt, dass Österreich nicht alle notwendigen Voraussetzungen für die Rechtfertigung dieser Regelungen nachgewiesen hat. Daher ist Klage auch in diesem Punkt erfolgreich.

h) Wien

109 Die Kommission stellt fest, dass § 69 des Wiener Jagdgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Wiener Schonzeitenverordnung entgegen Art. 7 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie jedenfalls zwischen dem 1. März und dem 15. April Jagdzeiten für die Waldschnepfe festsetze, die in die Nist-, Brut- und Aufzuchtzeit fallen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in Wien ebenfalls eine Jagdzeit im Herbst und Winter festgelegt ist, nämlich vom 1. September bis zum 31. Dezember.

110 Da auch in Wien die Frühjahrsjagd auf die Waldschnepfe mit einer Herbstjagd kombiniert ist, kann die erstere nicht durch Art. 9 Abs. 1 Buchst, c gerechtfertigt werden.

111 Soweit Österreich sich mit einer Novelle der Schonzeitenverordnung verteidigt, die erst nach Ablauf der in der begründeten Stellungnahme gesetzten Frist erlassen wurde, ist das Vorbringen für die Beurteilung der vorliegenden Vertragsverletzung nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würden auch damit die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht nachgewiesen. In den von Österreich zitierten erläuternden Bemerkungen zur letzten Änderung der Verordnung (LGBl. für Wien Nr. 41/2004) findet sich als Grund für eine Abweichung nur derjenige, dass die Frühjahrsbejagung eine historische Jagdart sei, die nicht ersetzt werden könne. Dies stellt keinen hinreichenden Abweichungsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dar.

112 Folglich ist die Klage auch in diesem Punkt erfolgreich.

G — Zu Art 8 der Vogelschutzrichtlinie

113 Art. 8 der Vogelschutzrichtlinie betrifft verbotene Mittel und Methoden der Jagd und des Fangs. Er bestimmt:

(1) Was die Jagd, den Fang oder die Tötung von Vögeln im Rahmen dieser Richtlinie betrifft, so untersagen die Mitgliedstaaten sämtliche Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen können, insbesondere die in Anhang IV Buchst. a) aufgeführten Mittel, Einrichtungen und Methoden.

(2) Ferner untersagen die Mitgliedstaaten jegliche Verfolgung aus den in Anhang IV Buchst. b) aufgeführten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen.

114 Die Kommission macht geltend, dass in § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes eine ausreichende Bestimmung der nach Anhang IV a) der Vogelschutzrichtlinie verbotenen Jagdmittel fehle. Die Bestimmung nehme vielmehr nur allgemein auf die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden Bezug.

115 Österreich trägt vor, dass die Behörde nach der genannten Vorschrift verpflichtet sei, bei Erteilung des Bewilligungsbescheides die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden selbst festzulegen. Da sie dabei richtlinienkonform zu handeln habe und zudem im Sinne eines einheitlichen Vollzugs der Rechtsordnung die in § 95 Niederösterreichisches Jagdgesetz festgelegten Verbote zu berücksichtigen habe, sei der in der Richtlinie geforderte Schutz gewährleistet.

116 Wie bereits dargelegt, genügt die Möglichkeit der richtliniekonformen Praxis nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Umsetzung. Darüber hinaus bedarf die Liste unzulässiger Mittel und Methoden der Jagd und des Fangs der Umsetzung. Insbesondere müssen sich die in der Richtlinie niedergelegten Verbote der Verwendung bestimmter Mittel bei der Ausübung der Jagd aus normativen Bestimmungen ergeben. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die betreffenden Verbote in zwingende gesetzliche Bestimmungen aufgenommen werden.

117 Auch der Verweis auf § 95 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes führt nicht weiter, weil von diesem Gesetz nur die wild lebenden Tierarten erfasst sind, die gejagt werden können, nicht aber alle zu schützenden Vogelarten.

118 In Niederösterreich ist damit Art. 8 der Vogelschutzrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und der Klage der Kommission ist in diesem Punkt stattzugeben.

H — Zu Art 9 der Vogelschutzrichtlinie

119 Die Kommission wendet sich gegen die Umsetzung von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie in verschiedenen Ländern. Soweit maßgeblich, wurde der Text von Art. 9 bereits wiedergegeben.

120 Diese Bestimmung enthält die Kriterien für eine Abweichung von den Regelungen zum Schutz der jeweiligen Vogelarten in den Art. 5 bis 8 der Vogelschutzrichtlinie. Die Abweichung unterliegt drei Bedingungen. Erstens muss der Mitgliedstaat die Abweichung auf den Fall beschränken, dass es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt. Zweitens muss die Abweichung auf einem der in Art. 9 Abs. 1 Buchst, a bis c der Vogelschutzrichtlinie genannten Gründe beruhen. Drittens muss die Abweichung den in Abs. 2 genannten strengen Formkriterien entsprechen, die die Abweichungen auf das unbedingt Notwendige beschränken und ihre Überwachung durch die Kommission ermöglichen sollen.

1. Burgenland

121 Die Kommission rügt, dass gemäß § 88a Abs. 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November die Bekämpfung von Staren zulässig ist. Nach Abs. 2 der genannten Vorschrift ist die Notwendigkeit dieser Maßnahme mit Verordnung der Landesregierung festzustellen, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren zu erwarten ist. Nach Ansicht der Kommission fehlt im Rahmen dieser Verordnungsermächtigung eine hinreichende Bezugnahme auf die Voraussetzungen des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie.

122 Die gleiche Regelung hat die Kommission bereits als Verletzung der Art. 1 und 5 der Vogelschutzrichtlinie beanstandet. Jede Einschränkung von Schutzbestimmungen, wie z. B. von Art. 5, durch eine nationale Umsetzungsvorschrift kann sowohl als Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs verstanden werden, womit sie anhand der jeweiligen Schutzbestimmung zu beurteilen wäre, oder als Ausnahme, die an Art. 9 zu messen ist. Daher stellen die Art. 5 ff. und Art. 9 — ebenso wie die Art. 12 ff. und 16 der Habitatrichtlinie — ein geschlossenes Schutzsystem dar. Die nationale Umsetzungsvorschrift kann daher neben den Art. 5 ff. auch Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie verletzen und ist damit ebenfalls hieran zu messen, soweit die Kommission sie auch insoweit beanstandet.

123 Österreich hält die Regelung im Hinblick auf die vom Star verursachten gewaltigen Schäden an Weinbaukulturen allerdings für mit der Zielsetzung des Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie vereinbar. Das Fehlen einer anderen zufrieden stellenden Lösung ergebe sich aus den Materialien zu § 88a des Burgenländischen Jagdgesetzes, wo dargelegt sei, dass herkömmliche Vertreibungsmittel nicht ausreichten. Da § 88a des Burgenländischen Jagdgesetzes selbst nur die Verordnungsermächtigung darstelle, müsse dort nicht auf die in Art. 9 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie genannten Voraussetzungen eingegangen werden.

124 Dem kann nicht gefolgt werden. Es wird dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht gerecht, wenn das Gesetz zwar zum Erlass einer von den Schutzbestimmungen abweichenden Verordnung ermächtigt, aber nicht selbst festlegt, welchen genauen formalen Kriterien die Abweichung unterliegt. Insoweit ist an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach der Genauigkeit der Umsetzung in Bezug in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Verwaltung des gemeinsamen Erbes den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet anvertraut ist, besondere Bedeutung zukommt. Dies hat der Gerichtshof jüngst für die Umsetzung von Art. 9 erneut betont.

125 § 88a des Burgenländischen Jagdgesetzes selbst sieht weder vor, welche die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -ein-richtungen und -methoden sind, noch schreibt es zwingend vor, dass dies in der nach Abs. 2 zu erlassenden Verordnung zu regeln ist. Die Verordnung stellt nach dem Wortlaut des § 88a Abs. 2 des Burgenländischen Jagdgesetzes lediglich eine Gefahr für den Weinbau durch Stare fest. Es wird aber nicht verlangt, dass sie auch nähere Angaben im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie enthalten muss. Ebenso wenig findet sich die Vorgabe des Fehlens einer anderen zufrieden stellenden Lösung wieder. Damit entspricht die Regelung in § 88a des Burgenländischen Jagdgesetzes nicht den Kriterien für eine Ausnahme nach Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie.

2. Niederösterreich

126 Im Hinblick auf Niederösterreich macht die Kommission geltend, dass § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes, indem es Ausnahmen insbesondere für wissenschaftliche Zwecke und Lehrzwecke gestatte, keine abschließende Aufzählung der zulässigen Gründe für ein Abweichen von den Bestimmungen zum Schutz der wild lebenden Vogelarten enthalte. Österreich hält dem entgegen, dass die Behörde beim Vollzug des § 20 Abs. 4 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz richtlinienkonform zu handeln habe und auch die im Jagdrecht festgelegten Kriterien beachte.

127 Wie dargelegt, entspricht eine bloß richtlinienkonforme Verwaltungspraxis nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Richtlinienumsetzung. Das nationale Gesetz muss selbst Gründe für ein mögliches Abweichen von den Schutzbestimmungen abschließend aufzählen. Da § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes hinsichtlich der Gründe offen formuliert ist, scheidet eine ordnungsgemäße Umsetzung insoweit aus.

128 Darüber hinaus beanstandet die Kommission, § 21 des Nieder österreichischen Naturschutzgesetzes gestatte ein Abweichen von den Bestimmungen über den Schutz der wild lebenden Vogelarten für Zwecke der gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ohne dies von den Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie abhängig zu machen. Österreich wendet ein, dass die Ausnahmeklauseln jeweils unter anderem dann nicht gelten, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder Lebensräume absichtlich beeinträchtigt würden.

129 § 21 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes nimmt die gewerbliche sowie die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von den vogelschutzrechtlichen Verboten aus. Allerdings gelten diese Ausnahmeklauseln ausdrücklich nicht für die absichtliche Beeinträchtigung von geschützten Pflanzen und Tieren.

130 Entgegen der Auffassung der Kommission ist diese Regelung nicht an Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie zu messen. Art. 9 wäre nur von Belang, wenn § 21 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes eine Abweichung von den Verboten der Art. 5 bis 8 erlauben würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die für gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen relevanten Verbote nach Art. 5 und 6 setzen ausdrücklich oder implizit absichtliche Beeinträchtigungen voraus. Die Ausnahmen des § 21 gelten jedoch gerade nicht für absichtliche Beeinträchtigungen. Daher müssen sie auch nicht Art. 9 entsprechen.

131 In diesem Punkt ist die Klage der Kommission folglich nur teilweise erfolgreich, nämlich was § 20 Abs. 4 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes angeht.

3. Oberösterreich

132 Die Kommission bemängelt, dass § 60 Abs. 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes Abweichungen von den Schutzbestimmungen enthält, ohne sie vom Kriterium des Fehlens einer anderen zufrieden stellenden Lösung abhängig zu machen. Nach der Vorschrift kann der Besitzer [i]n Wohnund Wirtschaftsgebäuden und in den umfriedeten Hausgärten [...] Habichte, Bussarde und Sperber fangen oder töten und sich aneignen.

133 Österreich wendet im Wesentlichen ein, dass der Gesetzgeber bei der späteren Ergänzung der Regelung um die Voraussetzung wenn es zur Verhütung ernster Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist selbst die Frage möglicher Alternativlösungen geprüft habe. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass in den in der Vorschrift genannten Fällen generell keine anderweitigen Lösungen zur Verfügungen stünden.

134 Insofern ist zunächst festzustellen, dass nur die ursprüngliche Fassung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und eine Alternativenprüfung noch nicht einmal ansatzweise vorsieht.

135 Für die heute geltende Regelung ist zu bemerken, dass — wie die Kommission richtig vorträgt — der Umstand, dass der Gesetzgeber diesen Punkt geprüft hat, nicht ausreicht. Vielmehr zeigt Art. 9 Abs. 2 vierter Spiegelstrich der Vogelschutzrichtlinie, dass eine Stelle zu bestimmen ist, die im Einzelfall prüft, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung gegeben sind. Auch sind die weiteren in Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie niedergelegten Anforderungen hinsichtlich der Fang- und Tötungsmittel sowie hinsichtlich der Kontrollen nicht umgesetzt.

136 Die zitierte nationale Vorschrift erlaubt zudem das Fangen, die Tötung und Aneignung geschützter Vogelarten zum Schutz vor Schäden an sonstigen Formen von Eigentum und enthält damit einen über den abschließenden Katalog von Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie hinausgehenden Abweichungsgrund. Damit ist § 60 Abs. 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes mit Art. 9 Abs. 1 und 2 unvereinbar.

137 Auch in diesem Punkt ist der Klage der Kommission daher stattzugeben.

4. Salzburg

138 In Bezug auf Salzburg rügt die Kommission die Tatsache, dass nach § 34 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes Ausnahmen von den bestehenden Schutzbestimmungen unter anderem dann bewilligt werden können, wenn dies der Getränkeerzeugung dient. Österreich trägt vor, dass der Ausnahmetatbestand der Getränkeerzeugung auf Vögel nicht anwendbar sei, da er die Herstellung alkoholischer Getränke aus bestimmten Pflanzenarten ermöglichen solle. Der Wortlaut der Vorschrift enthält eine solche Einschränkung jedoch nicht. Damit schafft die Regelung einen zusätzlichen Ausnahmetatbestand, der über die abschließenden Ausnahmegründe des Art 9 der Vogelschutzrichtlinie hinausgeht.

139 Darüber hinaus beanstandet die Kommission, § 72 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes ermögliche Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung von Fallen, die Wildtiere töten sollen, ohne dass die Kriterien des Art. 9 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie Berücksichtigung fänden. Auch diese Rüge trifft zu. Die Salzburger Regelung wird dem abschließenden Charakter der zulässigen Abweichungsgründe des Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht gerecht, da sie das Aufstellen von Fallen ermöglicht, wenn vergleichbar bedeutende öffentliche Interessen nicht anders gewahrt werden können. Außerdem werden die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie in dem nationalen Gesetz nicht hinreichend umgesetzt.

140 Art. 9 ist folglich in Salzburg nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Der Klage der Kommission ist daher in diesem Punkt stattzugeben.

5. Tirol

141 Die Kommission wendet sich dagegen, dass § 4 Abs. 3 der Tiroler Naturschutzverordnung das Vertreiben von Krähen, Staren und Amseln aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten für zulässig erklärt, ohne die Kriterien von Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie umzusetzen. Österreich kündigt eine Neuregelung an, vertritt aber auch die Auffassung, Art. 9 müsse gar nicht in Anspruch genommen werden, da nach Art. 5 Buchst, d nur die Störungen von Vögeln zu untersagen sind, die sich auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirken. Die zugelassene Vertreibung wirke sich jedoch nicht erheblich aus.

142 Das Vorbringen Österreichs überzeugt allerdings nicht. Wenn die genannten Arten tatsächlich aus allen land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sowie Hausgärten vertrieben würden, so verbliebe ihnen kaum noch Lebensraum. Daher ist die zugelassene Störung geeignet, sich erheblich auf die Ziele der Vogelschutzrichtlinie auszuwirken. Sie hätte folglich nur nach Maßgabe von Art. 9 gestattet werden dürfen. Die dort niedergelegten Voraussetzungen werden jedoch nicht umgesetzt.

143 Die Klage ist daher in diesem Punkt erfolgreich.

I — Zu Art 11 der Vogelschutzrichtlinie

144 Art. 11 betrifft die Ansiedlung nicht heimischer Vogelarten und lautet:

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die etwaige Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Sie konsultieren dazu die Kommission.

145 Die Kommission trägt vor, dass Niederösterreich diese Richtlinienbestimmung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, weil in § 17 Abs. 5 des niederösterreichisches Naturschutzgesetzes die Ansiedlung und Förderung nicht heimischer Vogelarten davon abhängig gemachte werde, dass keine nachhaltige Beeinträchtigung heimischer Arten oder Landschaftsräume eintritt. Damit werde ein zusätzliches, in der Richtlinie nicht enthaltenes Kriterium eingeführt.

146 Österreich hält dem entgegen, dass die Ansiedlung nicht heimischer wild lebender Vogelarten einer Bewilligung der Landesregierung bedürfe und diese die nationale Vorschrift richtlinienkonform so auslege, dass eine Bewilligung bei nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt versagt würde.

147 Art. 11 der Vogelschutzrichtlinie setzt höhere Schranken für die Ansiedlung wild lebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, als die nationale Regelung. Eine ordnungsgemäße Umsetzung durch § 17 Abs. 5 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes scheidet damit aus. Auch wurde bereits ausgeführt, dass eine richtlinienkonforme Auslegung durch die Behörde zur Umsetzung nicht ausreicht.

148 Folglich ist die Klage in diesem letzten Punkt ebenfalls erfolgreich.

III — Zu den Kosten

149 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Soweit die Klage noch anhängig ist, obsiegt die Kommission weitgehend, so dass Österreich die Kosten zu tragen hat. Gleiches gilt nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung im Hinblick auf die Klagegründe, die die Kommission zurückgenommen hat. Insofern hat Österreich die Klage verursacht, da die Rechtslage erst mit Verspätung den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts angepasst wurde. Folglich sind die Kosten des Verfahrens insgesamt der Republik Österreich aufzuerlegen.

IV — Ergebnis

150 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen die Art. 10 und 249 des Vertrags sowie Art 18 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten verstoßen, dass sie die folgenden Bestimmungen nicht korrekt umgesetzt hat:

Art 1 Abs. 1 und 2 in Bezug auf das Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und die Steiermark,

Art 5 im Burgenland, in Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und der Steiermark,

Art 6 Abs. 1 in Oberösterreich,

Art 7 Abs. 1 in Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich,

Art. 7 Abs. 4 in den folgenden Ländern für die folgenden Vogelarten:

in Kärnten für den Auerhahn, den Birkhahn, das Blässhuhn, die Waldschnepfe, die Ringeltaube und die Türkentaube,

in Niederösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in Oberösterreich für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in Salzburg für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in der Steiermark für den Auerhahn, den Birkhahn und die Waldschnepfe,

in Tirol für den Auerhahn und den Birkhahn,

in Vorarlberg für den Birkhahn,

und in Wien für die Waldschnepfe,

Art 8 in Niederösterreich,

Art 9 im Burgenland, in Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und der Steiermark,

Art 11 in Niederösterreich.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.