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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.2007 – C-62/05

Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2007:25

Schlussanträge des Generalanwalts

Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer

vom 16. Januar 2007

I — Einleitung

1 Mit dem Rechtsmittel wird das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2004 angefochten, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung REM 14/01 der Kommission vom 28. Juni 2002 abgewiesen wurde; mit dieser Entscheidung war ein zugunsten von Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc, Livio Danielis und Domenico D'Alessandro (im Folgenden: Nordspedizionieri u. a.) gestellter Antrag der Italienischen Republik auf Erlass von Eingangsabgaben abgelehnt worden.

2 Insbesondere geht es um die Voraussetzungen der besonderen Umstände im Sinne des gemeinschaftlichen Zollrechts, denn nur unter diesen Umständen ist der Erlass von Grenzabgaben vorgesehen. Angesichts des zeitlichen Rahmens, in dem der streitgegenständliche Sachverhalt angesiedelt ist, hat die Untersuchung im Licht der verworrenen Regelung zu erfolgen, die vor dem Erlass des Zollkodex der Gemeinschaften galt.

3 Die Kontroverse hängt auch von der Auslegung eines bilateralen Abkommens ab, das ein Mitgliedstaat ? Italien ? mit einem damaligen Drittstaat ? Slowenien ? abgeschlossen hatte, wodurch die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Frage gestellt wird.

II — Rechtlicher Rahmen

4 Die Entscheidung über dieses Rechtsmittel erfordert zum einen die Untersuchung der Bestimmungen, deren Verletzung dem Gericht erster Instanz vorgeworfen wird — sie sind alle solche des Gemeinschaftsrechts — und zum anderen die Prüfung einiger Vorschriften des bilateralen Abkommens zwischen Italien und Jugoslawien über die Amtshilfe auf dem Gebiet des Zollwesens (im Folgenden: Belgrader Abkommen).

5 Da der Zollkodex der Gemeinschaften aus zeitlichen Gründen keine Anwendung findet, weil der Sachverhalt einen Zeitraum betrifft, der vor dem Erlass dieses Rechtsakts liegt, finden sich die einschlägigen rechtlichen Vorschriften in verschiedenen Regelungen mit Teilregelungscharakter verteilt, die zwar mehrheitlich formal außer Kraft gesetzt wurden, aber oftmals in dem dichten Geäst, das der Kodex seit 1992 bildet, Unterschlupf gefunden haben.

A — Das Gemeinschaftsrecht

6 Dies ist beispielsweise der Fall bei dem Zollverfahren des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, das in der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 untergebracht wurde, deren Art. 36 Abs. 1 bestimmt, dass im Falle der Feststellung, dass im Verlauf eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat Zuwiderhandlungen begangen worden sind, hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben ? unbeschadet der Strafverfolgung ? von diesem Mitgliedstaat nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben werden.

7 Durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 wurde Art. 36 Abs. 3 angefügt, der der Feststellung des Orts der Zuwiderhandlung zum Zwecke der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben dient, wenn der Nachweis des ordnungsgemäßen Verlaufs des Versandverfahrens bzw. des Orts, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, nicht erbracht wird.

8 Die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung der Verordnung Nr. 222/77 wurde ihrerseits durch die Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 geändert, durch die Titel la Bestimmungen, die für Warensendungen gelten, die der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wurden und Art. IIa eingefügt wurden, der Folgendes bestimmt:

(1) Wird eine Sendung der Bestimmungszollstelle nicht gestellt und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt dies die Abgangszollstelle dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich und spätestens vor Ablauf des elften Monats gerechnet vom Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung mit.

(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss insbesondere die Frist angeben, innerhalb derer bei der Abgangszollstelle den zuständigen Behörden gegenüber der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens oder der Nachweis glaubhaft zu erbringen ist, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist.

Diese Frist beträgt 3 Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an gerechnet.

Wird der genannte Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, so erhebt der zuständige Mitgliedstaat die betreffenden Zölle und sonstigen Abgaben. ...

9 Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht auch vor, dass entrichtete Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ganz oder teilweise erstattet werden können oder dass eine Zollschuld erlassen werden kann. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Voraussetzungen für den Erlass von Abgaben waren in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 geänderten Fassung wie folgt festgelegt:

Die Eingangsabgaben können außer in den in den Abschnitten A bis D genannten Fällen bei Vorliegen besonderer Umstände erstattet oder erlassen werden, sofern der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

...

B — Das Belgrader Abkommen

10 Dieses Abkommen, mit dem das Ziel einer engeren Zusammenarbeit zwischen den italienischen und den jugoslawischen Zollbehörden verfolgt wurde, liegt auf einer Linie mit den entsprechenden Abkommen, die in der damaligen Zeit geschlossen wurden, wie ein oberflächlicher Vergleich zwischen dem 1967 auf diesem Gebiet zwischen den sechs Gründungsmitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, das als Römisches Übereinkommen bekannt ist, zeigt.

11 Nach Bestimmung seiner wesentlichen Ziele, d. h. der Verhinderung, Entdeckung und Verfolgung von Verstößen (Art. 1) definiert das Belgrader Abkommen den Begriff Zollvorschriften (Art. 2) und verankert die Verpflichtung zu einer intensiven Zusammenarbeit zwischen den Zollstellen an der gemeinsamen Grenze (Art. 3).

12 Im Rahmen der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist im Wesentlichen Art. 4 von Interesse, in dem sich die Vertragsparteien zu einer besonderen Überwachung des Personen- und Warenverkehrs und der Transportmittel, die verdächtig erscheinen, verpflichten (Abs. 1).

13 Art. 4 Abs. 2 enthält das Bestreben nach Unterbindung des Schmuggels und bestimmt in Unterabs. 2:

Auf Verlangen [einer Vertragspartei] erfolgt eine Sonderüberwachung der Ausfuhr von Erzeugnissen, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei mit Sonderzöllen und erhöhten Zöllen belegt sind.

III — Vorgeschichte des Rechtsmittels

A — Der Sachverhalt des Rechtsstreits im ersten Rechtszug

14 Die von Zollspediteuren errichtete offene Handelsgesellschaft Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. mit Sitz in Triest (Italien) gab auf Ersuchen der Cumberland Ltd bei der Zollstelle Fernetti (Italien) nacheinander drei Anmeldungen zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren ab, die sich auf die Ausfuhr von bei der slowenischen Gesellschaft Proexim Export-Import gekauften Verpackungskartons durch einen Lastkraftwagen nach Spanien bezogen.

15 In den jeweiligen Zollpapieren wurden am 30. Oktober 1991 Ladungen mit 1400 Verpackungskartons mit einem Gewicht von 12620 kg, am 5. November 1991 mit 1210 Verpackungskartons mit einem Gewicht von 12510 kg und am 16. November 1991 mit 1500 Verpackungskartons mit einem Gewicht von 12842 kg angegeben.

16 Nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten für den dritten Transport wurde dem Lastkraftwagen gestattet, seine Fahrt fortzusetzen. Kurz darauf forderte der Leiter der Zollstelle Fernetti die dort stationierte Guardia di Finanza auf, die Ladung des Lastkraftwagens zu untersuchen. Da er die Zollzone bereits verlassen hatte, wurde er von der Guardia di Finanza verfolgt und einige Kilometer hinter der Grenze angehalten. Er wurde zur Zollstelle zurückgebracht und dort untersucht. Dabei stellte sich heraus, dass die Verpackungskartons nicht — wie in der Versandanmeldung angegeben — leer waren, sondern 819 Kartons mit 8190 kg Zigaretten mit Ursprung außerhalb der Gemeinschaft enthielten. C., der Fahrer des Lastkraftwagens, wurde festgenommen, und das Fahrzeug, die Ladung sowie die beim Fahrer gefundenen Unterlagen wurden eingezogen.

17 Die von den italienischen Zollbehörden unter Mitwirkung der slowenischen Behörden durchgeführten Ermittlungen ergaben, dass C. auch an drei ähnlichen Fällen von Zigarettenschmuggel beteiligt war, bei denen die von Nordspedizionieri am 30. Oktober und am 5. November 1991 ausgestellten Versandanmeldungen sowie eine am 16. September 1991 von der Centralsped Sri eingereichte Anmeldung verwendet wurden.

18 In Bezug auf die Transporte vom 30. Oktober und vom 5. November 1991 ergaben die Ermittlungen Unterschiede bei den den slowenischen Zollbehörden vorgelegten Anmeldungen, die hauptsächlich für Tabakwaren erfolgten, und den bei der Zollstelle Fernetti abgegebenen, in denen Verpakkungskartons angegeben wurden. Es wurde ebenfalls ermittelt, dass der Lastkraftwagen nach Erledigung der Zollförmlichkeiten an der Zollstelle Fernetti seine Fahrt zu einem anderen als dem auf den Zollanmeldungen angegebenen Bestimmungsort fortsetzte und heimlich in Italien entladen wurde.

19 Im Rahmen ihrer Ermittlungen entdeckte die italienische Polizei ein Lager in Bareggio (Italien), in dem sich illegal eingeführte Ware befand und das sie am 8. April 1992 durchsuchte; dabei wurden 801 Kartons (8010 kg Zigaretten) eingezogen.

20 Am 16. Oktober 1992 erhielten die Kläger in ihrer Eigenschaft als Hauptverpflichtete des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Verfahren vom 30. Oktober und vom 5. November 1991 von der Finanzkasse der Hauptzollstelle Triest einen Zahlungsbescheid über 2501239200 ITL an Zoll und 450223100 ITL an Zinsen wegen der rechtswidrigen Einfuhr und des Inverkehrbringens im Zollgebiet der Gemeinschaft von 1700 Kartons mit 17000 kg ausländischen Tabakwaren. Da die Ladung vom 16. November 1991 vor ihrem Inverkehrbringen beschlagnahmt worden war, erhoben die italienischen Zollbehörden insoweit keinen Zoll.

21 Nachdem gegen den Zahlungsbescheid Einspruch eingelegt worden war, wurde er im September 1994 vom Tribunale civile e penale (Gericht erster Instanz) Triest für nichtig erklärt. Über das Rechtsmittel gegen diese Entscheidung entschied die dortige Corte d'appello (Berufungsgericht) am 5. September 1996 im entgegengesetzten Sinn und verurteilte Nordspedizionieri und deren Gesellschafter — Letztere hilfsweise als Gesamtschuldner — zur Zahlung des genannten Betrags von 2951462300 ITL. Mit Urteil vom 26. Januar 1999 wies die Corte suprema di cassazione (oberstes italienisches Gericht) das Rechtsmittel der Spediteure gegen die Entscheidung der Corte d'appello zurück.

22 Zwischenzeitlich hatte der Ermittlungsrichter am Tribunale civile e penale Triest im Januar 1994 die Einstellung der Strafverfolgung von G. Baldi — des Gesellschafters von Nordspedizionieri, von dem die drei bei den fraglichen Schmuggeldelikten verwendeten Versandanmeldungen von Nordspedizionieri stammten — wegen Zigarettenschmuggels beschlossen.

23 Im November 2000 beantragten Nordspedizionieri u. a. bei der Kommission den Erlass des von den italienischen Zollbehörden geforderten Zolls (in Höhe eines Betrags von 497589687 ITL [256983,63 EUR]). Dieser Antrag wurde vom italienischen Staat im Juni 2001 durch ein Gesuch mit ähnlichem Inhalt unterstützt.

24 Am 28. Juni 2002 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie den Antrag der Italienischen Republik ablehnte (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), da keine besonderen Umstände, unter denen Nordspedizionieri u. a. nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hätten, im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorlägen, so dass der Erlass der Einfuhrabgaben in der genannten Höhe nicht gerechtfertigt sei.

25 Nordspedizionieri und die Herren Danielis und D'Alessandro erhoben am 30. Oktober 2002 beim Gericht erster Instanz Klage gegen die Entscheidung der Kommission.

B — Das angefochtene Urteil

26 Das wesentliche Begehren der Rechtsmittelführer richtete sich auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und den Erlass der Einfuhrabgaben und wurde auf zwei Klagegründe gestützt, nämlich zum einen auf materielle Fehler und zum anderen darauf, dass besondere Umstände und keine betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 vorgelegen hätten.

27 Das Gericht erster Instanz wies sämtliche Klagegründe zurück.

28 Den ersten Klagegrund wies es zurück, da die angefochtene Entscheidung keinen sachlichen Fehler enthalte; die Klägerin meine zu Unrecht, dass die Kommission den Sachverhalt falsch geschildert habe, wenn es im vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung heiße, dass die Überprüfung des Vorgangs vom 16. November 1991 an der Zollstelle Fernetti vorgenommen worden sei. Diese Feststellung ist nach Ansicht der Kläger unzutreffend, da die Guardia di Finanza den Lastkraftwagen nach Abschluss der Zollförmlichkeiten kontrolliert habe.

29 Im Rahmen desselben Klagegrundes wies das Gericht erster Instanz zudem die Behauptung, die Höhe des beantragten Erlasses sei falsch angegeben worden, mit dem Argument zurück, dass die Ermittlung der genauen Höhe dieses Betrags ausschließlich in die Zuständigkeit der nationalen Behörden falle.

30 Zum Vorliegen der beiden Voraussetzungen des Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 führten die Kläger aus : Erstens seien sie einem Betrug zum Opfer gefallen, der über die mit ihrer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Geschäftsrisiken hinausgehe, zweitens seien die fraglichen Schmuggeldelikte von den italienischen Behörden bewusst zugelassen worden, um das Schmugglernetz zu zerschlagen, drittens hätten die Zollbehörden ihre nationalen Verpflichtungen zur Kontrolle der Zollverfahren verletzt, viertens sei es für sie unmöglich gewesen, die Transporte zu kontrollieren, und fünftens schließlich habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen.

31 Das Gericht erster Instanz verwarf jedoch jedes einzelne der vorgebrachten Argumente, weil keine Beweise erbracht worden (erster und dritter Klagegrund) bzw. weil sie unbegründet seien (zweiter, vierter und fünfter Klagegrund).

32 Im Rahmen dieses Rechtsmittels ist die Annahme, die nationalen Behörden hätten die notwendige Kontrolle der Waren an der Grenze aufgrund des Belgrader Abkommens unterlassen, von großer Bedeutung, denn das Gericht erster Instanz kam zu dem Schluss, dass dieses Abkommen die slowenischen Zollbehörden nicht dazu verpflichtete, die italienischen Zollbehörden unverzüglich über alle Tabaktransporte, die ihr Hoheitsgebiet nach Italien verließen, zu informieren.

33 Das Gericht kam zu dem Ergebnis, das Abkommen sehe lediglich vor, dass sich beide Verwaltungen gegenseitig unterstützten und eng zusammenarbeiteten, dass eine besondere Überwachung von Warenbewegungen und Transportmitteln stattfinde, für die Hinweise auf einen erheblichen rechtswidrigen Verkehr vorlägen, und dass Informationen u. a. über die Warenarten ausgetauscht würden, die Gegenstand von Verstößen gegen die Zollvorschriften seien.

34 Da es keine besonderen Umstände festgestellt hatte, verzichtete das Gericht erster Instanz auf die Prüfung der zweiten Voraussetzung des Fehlens einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit und wies die Klage ab.

IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof und die Anträge der Parteien

35 Die Rechtsmittelschrift von Nordspedizionieri u. a. ist am 11. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Rechtsmittelbeantwortung der Kommission ist am 19. April 2005 eingegangen. Die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 22. September 2005 bzw. am 8. November 2005 eingegangen.

36 Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission (REM 14/01) vom 28. Juni 2002, mit der diese den Antrag der Italienischen Republik auf Erlass der in Höhe von 256983,63 Euro geschuldeten Einfuhrzölle zurückgewiesen hat, für nichtig zu erklären, da zugunsten der Rechtsmittelführer besondere Umstände vorlägen, die keine Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht erkennen lassen und

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

37 Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel von Nordspedizionieri u. a. in vollem Umfang zurückzuweisen;

den Rechtsmittelführern ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

38 In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2006 wiederholten die Vertreter beider Parteien ihre Standpunkte und ihre Anträge.

V — Untersuchung der Rechtsmittelgründe

39 Nordspedizionieri u. a. bringen vier Rechtsmittelgründe vor, mit denen sie eine Verletzung von Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 222/77, eine zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils wegen fehlender Begründung gemäß Art. 81 vorletzter Satz der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz führende Verzerrung des Sachverhalts sowie die Außerachtlassung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 rügen und sich auf das Fehlen von Fahrlässigkeit oder betrügerischer Absicht im Sinne der letztgenannten Vorschrift berufen.

40 Die Kommission beruft sich auf die Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes und implizit auch auf die des zweiten; dieses Vorbringen ist im Folgenden zu untersuchen.

A — Die Zulässigkeit einiger Rechtsmittelgründe

1. Zum ersten Rechtsmittelgrund

41 Unter Berufung auf Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 222/77 wenden die Rechtsmittelführer ein, es bestehe keine Zollschuld, da es an einer wesentlichen Voraussetzung für ihr Entstehen fehle, nämlich der unmittelbaren Mitteilung an den Hauptverpflichteten spätestens vor Ablauf des elften Monats gerechnet vom Zeitpunkt der Versandanmeldung, dass eine Sendung nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wurde.

42 Zur Stützung ihrer Ansicht zitieren sie die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Vorschrift, nach der der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, dass dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.

43 Die Kommission stützt ihren Antrag, diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, darauf, dass sich die Rechtsmittelführer hierauf weder im vorgerichtlichen Verfahren im Rahmen des Verfahrens über den Erlass der Zölle noch vor dem Gericht erster Instanz berufen hätten, und dass über diesen Einwand in jedem Fall von den nationalen Gerichten entschieden werden müsse, da er Rechtshandlungen der allein für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Zollbehörden betreffe.

44 Es scheint sich jedoch nicht um eine neue Rüge zu handeln, denn in ihrer Erwiderung bringen Nordspedizionieri u. a. vor, dass das Gericht erster Instanz diesen Grund für die Nichtigkeit des Zahlungsbescheids der Zollstelle Fernetti von Amts wegen hätte untersuchen müssen, so dass dieses Argument logischerweise erstmals vor dem Gerichtshof vorgebracht werden konnte.

45 Darüber hinaus geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Rechtsmittelführer in der ersten Instanz die Richtigkeit der Zahlungsaufforderung in Frage gestellt hatten, so dass lediglich die Reichweite des Fehlers, der auf die Berechnung des geforderten Betrags zurückgeführt wurde, und die Rechtsgrundlage geändert wurden. Folglich bleibt aus formeller Sicht der Gegenstand der Rüge unverändert, auch wenn sie auf unterschiedliche Begründungen gestützt wird.

46 Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache drängt sich hingegen die Ansicht der Kommission auf, dass die Gerichte der Gemeinschaft unzuständig seien.

47 Das Gericht erster Instanz wies in der angefochtenen Entscheidung darauf hin, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79 lediglich die Möglichkeit vorsehe, bei Vorliegen bestimmter besonderer Umstände und unter der Voraussetzung, dass nicht fahrlässig oder in betrügerischer Absicht gehandelt worden sei, Wirtschaftsteilnehmer von der Zahlung der geschuldeten Abgaben freizustellen; er erlaube es nicht, das Bestehen der Zollschuld dem Grunde nach in Zweifel zu ziehen.

48 Aus diesem Grund können vor dem Gerichtshof ausschließlich Angriffsmittel vorgebracht werden, mit denen nachgewiesen werden soll, dass besondere Umstände gegeben sind und weder Fahrlässigkeit noch betrügerische Absicht vorliegt, nicht aber solche, die dartun sollen, dass die Entscheidungen der zuständigen innerstaatlichen Behörden, mit denen die Zahlung der streitigen Abgaben verlangt wird, rechtswidrig sind; dieser Gesichtspunkt kann nur im Rahmen einer vor dem zuständigen nationalen Gericht erhobenen Klage zur Sprache gebracht werden.

49 Auch wenn nicht von neuem Vorbringen ausgegangen werden kann, ist es mit der prozessualen Logik nicht vereinbar, dass sich der Gerichtshof von Amts wegen mit einer Vorschrift auseinandersetzt, deren Anwendung ihm nicht obliegt, so dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

50 Darüber hinaus ginge er selbst dann ins Leere, wenn man von seiner Zulässigkeit ausginge, denn aus den Akten geht nicht hervor, dass es Unstimmigkeiten darüber gegeben hätte, wo die Unregelmäßigkeit oder die Zuwiderhandlung erfolgt waren, wie es Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 222/77 verlangt. Es ist keine andere Lösung ersichtlich, denn das gemeinschaftliche Versandverfahren der geschmuggelten Tabakwaren erfolgte in Italien, und Slowenien gehörte zur maßgeblichen Zeit nicht zur Gemeinschaft. Deshalb bestand kein Zweifel hinsichtlich des Orts der Zuwiderhandlung, der eine unverzichtbare Voraussetzung im Rahmen dieser Vorschrift darstellt, ohne dass die Zollstelle Fernetti den Rechtsmittelführern eine Frist zur Beibringung von Nachweisen für den Ort der Gesetzesverletzung hätte setzen müssen.

51 Als Ergebnis der vorstehenden Überlegungen empfehle ich, den ersten Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zur Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes

52 Nach Ansicht von Nordspedizionieri u. a. hat das Gericht erster Instanz den Sachverhalt verzerrt, als es in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils ihre Rüge zurückwies, nach der der vierte Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung einen materiellen Fehler enthalte, da es dort heiße, die Zollstelle Fernetti habe durch die Guardia di Finanza eine Überprüfung der Ladung vornehmen lassen, die Gegenstand der Anmeldung vom 16. November 1991 gewesen sei. Tatsächlich sei die Überprüfung nach Abschluss der Zollförmlichkeiten außerhalb der Zollzone erfolgt, als der Lastkraftwagen bereits einige Kilometer auf italienischem Territorium zurückgelegt habe.

53 Zum Nachweis des tatsächlichen zeitlichen Ablaufs und der tatsächlichen Gründe, die Anlass für die Überprüfung der Ware waren, haben die Rechtsmittelführer eine Zeugenaussage vorgelegt, die Herr Vito Portale, der zum damaligen Zeitpunkt Leiter der Zollstelle Fernetti war, unterzeichnet hat. Mit beiden Angriffsmitteln, der Verzerrung und dem Beweisdokument, wollen sie darlegen, dass bei einer korrekten Abwägung das Vorliegen besonderer Umstände gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 offensichtlich ist.

54 Nach Ansicht der Kommission wird mit der Kritik der vorstehenden Punkte eine erneute Untersuchung des Sachverhalts angestrebt, so dass sie vorschlägt, sie einschließlich der Zeugenaussage des Herrn Portale für unzulässig zu erklären.

55 Die vereinfachenden Argumente der Kommission überzeugen mich nicht.

56 Erstens hat der Gerichtshof die Möglichkeit bejaht, sowohl die Feststellung als auch die Beurteilung des Sachverhalts in der ersten Instanz zu widerlegen, und hat damit seine ursprüngliche Rechtsprechung aufgegeben.

57 Zweitens ist eine alternative Beurteilung vorzuschlagen, wenn in einem Rechtsmittel die genaue Wiedergabe des Sachverhalts oder seine Würdigung angegriffen wird, denn andernfalls könnte man sich nie auf die Verzerrung des Sachverhalts oder von Beweismitteln berufen.

58 Nordspedizionieri u. a. legen das Rechtsmittel mit der Absicht ein, die Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des vierten Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung durch das Gericht erster Instanz durch ihre eigene zu ersetzen, wie in Nr. 52 dieser Schlussanträge dargelegt wurde. Deshalb ist dieses Begehren zuzulassen und der von der Kommission erhobene Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

59 Allerdings fällt es schwer, dem Bestreben der Rechtsmittelführer zu folgen, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Darstellung des Sachverhalts fehlerhaft ist, stimmt seine Schilderung durch Nordspedizionieri u. a. exakt mit den Randnrn. 10 bis 19 und insbesondere mit der Darstellung in Randnr. 11 des angefochtenen Urteils überein.

60 Demnach erweisen sich dieser Rechtsmittelgrund sowie die Zeugenaussage von Herrn Portale als überflüssig, denn sie legen eine identische Version nahe und widerlegen daher nicht die des Urteils des Gerichts erster Instanz.

61 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, weil er ins Leere geht.

B — Zum dritten Rechtsmittelgrund

62 In diesem Rahmen berufen sich die Rechtsmittelführer auf eine Verletzung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79, indem in dem angefochtenen Urteil das Vorliegen besonderer Umstände gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 verneint wurde. Die Kommission beantragt hingegen, diesen Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

63 Die langen, komplexen und verworrenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und die nicht weniger ausschweifenden Erwiderungen der Gegenseite machen es erforderlich, den Gegenstand dieser Rüge einzugrenzen, um dann in die Sachprüfung einzutreten.

1. Eingrenzung des Rechtsmittelgrundes

64 Nordspedizionieri u. a. bauen diesen Rechtsmittelgrund um die vor dem Gericht erster Instanz vorgebrachte Begründung herum auf, sie seien einem Betrug zum Opfer gefallen, der über die mit ihrer gewerblichen Tätigkeit verbundenen Geschäftsrisiken hinausgehe, die fraglichen Schmuggeldelikte seien von den italienischen Behörden bewusst zugelassen worden, um das Schmugglernetz zu zerschlagen, die Zollbehörden hätten ihre nationalen Verpflichtungen zur Kontrolle der Zollverfahren verletzt, es sei für sie unmöglich gewesen, die Transporte zu kontrollieren, und die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung keine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen.

65 Ungeachtet dessen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer im Wesentlichen die Klagebegründung in der ersten Instanz wieder aufnimmt, wird mit ihm eine erneute Würdigung des Sachverhalts angestrebt, die der Gerichtshof gemäß Art. 58 seiner Satzung nicht durchführen darf, so dass die Prüfung dieses Vorbringens im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht in Betracht kommt.

66 Die Strategie ist offensichtlich; es wurde eine andere Intrige ausgeheckt als die, die in der ersten Instanz nachgewiesen wurde, um sie an das Urteil De Haan anzupassen, in dem der Gerichtshof feststellte, dass die Erfordernisse von Ermittlungen der nationalen Behörden ..., wenn dem Abgabenschuldner keine betrügerische Absicht oder Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und wenn er über den Verlauf der Ermittlungen nicht unterrichtet worden ist, einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 begründen [können], da der Hauptverpflichtete dadurch, dass die nationalen Behörden im Interesse der Ermittlungen die Begehung von Zuwiderhandlungen und Ordnungswidrigkeiten absichtlich nicht verhindert und so die Entstehung einer ihn treffenden Zollschuld bewirkt haben, in eine Lage gebracht wird, die gegenüber derjenigen anderer Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist.

67 Nachdem die dargestellte Verteidigungslinie wegen ihres Tatsachencharakters zurückgewiesen wurde, ist allein der Einwand des Rechtsfehlers zu prüfen, den das Gericht erster Instanz bei der Auslegung des Belgrader Abkommens begangen haben soll, denn Nordspedizionieri u. a. sind der Auffassung, dass dieser Umstand mit der Art von Rechtsverletzung vergleichbar sei, die in dem Urteil De Haan bejaht wurde, um das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 zu rechtfertigen.

68 Doch erfordert die Natur des Abkommens, ein bilaterales Übereinkommen zwischen einem Mitgliedstaat (Italien) und einem Land, bei dem es sich zu dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt angesiedelt ist, um einen Drittstaat handelte (Slowenien), die Untersuchung einer Vorfrage: die der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung derartiger Rechtsnormen, insbesondere wenn das Gericht erster Instanz es unterlassen hat, hierzu in dem angefochtenen Urteil Stellung zu nehmen. Wird diese Klippe umschifft, ist der Weg frei für die Prüfung der Rüge.

2. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Belgrader Abkommens

a) Die internationalen Verträge vor dem Gerichtshof

69 Ausgangspunkt sind die Befugnisse, die dem Gerichtshof hierbei durch Art. 220 EG allgemein zugewiesen werden, durch den er mit der Sicherung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags betraut wird.

70 Der mögliche Zweifel hinsichtlich der Reichweite der Befugnis zur Prüfung internationaler Verträge, die aufgrund ihrer Natur nicht formell zum EG-Vertrag gehören, wurde in dem Urteil Haegeman über das Assoziierungsabkommen mit Griechenland gelöst, in dem der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangte, dass diese Art von Abkommen Handlungen eines Organs im Sinne des Art. 234 EG darstellten, und seine Bestimmungen daher seit dessen Inkrafttreten einen integrierenden Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung bildeten.

71 Die Diskussion wurde fortgeführt und verlagerte sich auf das Gebiet der gemischten Vereinbarungen, also wegen gemeinsamer Gesetzgebungsbefugnisse zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossener Vereinbarungen; der Streit wurde zugunsten der Zuständigkeit gelöst.

72 Dies ergibt sich zunächst aus dem Urteil Demirel, in dem der Gerichtshof seine Zuständigkeit daraus ableitete, dass die Assoziierungsabkommen sich auf alle Materien des EG-Vertrags erstrecken; diese Ansicht wurde später in dem Urteil Hermes bestätigt, in dem er seine Befugnis zur Stellungnahme zu Art. 50 des TRIPs-Abkommens aus dem Zusammentreffen von gemeinschaftlichen und nationalen Kompetenzen für den Abschluss dieser Vereinbarung herleitete.

73 Diese Projektion der Handlungsbefugnisse der Gemeinschaft auf die Auslegungsbefugnisse des Gerichtshofs, die durch das Urteil Dior u. a. bestätigt wurde, macht es im vorliegenden Fall notwendig, zu prüfen, ob der Gegenstand des Belgrader Abkommens heutzutage von einer der Zuständigkeiten der Gemeinschaft umfasst ist, was die Rolle des Gerichtshofs als Exeget rechtfertigen würde, oder ob andere Wege zu erkunden sind.

74 Ich bin mir der Unterschiede zwischen den Sachverhalten, die den in den vorstehenden Nummern genannten Urteilen zugrunde lagen, und insbesondere dessen bewusst, dass in diesem Rechtsstreit das Abkommen nicht von der Gemeinschaft, sondern von einem Mitgliedstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen wurde, sowie dessen, dass der Streit im Rahmen einer Klage, die sich derzeit im Rechtsmittelverfahren befindet, behandelt wird, und nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens.

75 Auch wenn diese Umstände Einfluss auf die nachstehenden Ausführungen haben, wäre eine genaue Bestimmung des nationalen, des gemeinschaftlichen und des gemeinsamen Zuständigkeitsrahmens ohne weiteres nützlich für die Feststellung bzw. die Ablehnung der auf eine Projektion der Zuständigkeit gestützten Sichtweise. Daher ist auf ihre Folgen näher einzugehen.

b) Die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Zölle: Entwicklung

76 In Bezug auf das Belgrader Abkommen, dessen Gegenstand auf die gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Verhinderung, Entdeckung und Verfolgung von Verletzungen der Zollgesetzgebung beschränkt ist, ist jede detaillierte Untersuchung der Verteilung der Zuständigkeiten in diesem Bereich, von ihrer Begründung durch die heute mehrheitlich aufgehobenen Art. 18 bis 29 des EWG -Vertrags bis zum Inkrafttreten des gemeinschaftlichen Zollkodex im Jahr 1993, überflüssig.

77 Die auf diesem Gebiet erreichte Integration hat den Mitgliedstaaten die Verwaltung der Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung entzogen, mit Ausnahme der konkreten Maßnahmen zur Durchführung und Verfolgung von Verstößen. Es reicht daher aus, sich mit dem Gegenstand des Belgrader Abkommens zu befassen, um festzustellen, ob die von ihm umfassten nationalen Zuständigkeiten dasselbe Schicksal teilen oder ob sie in den Händen ihrer Inhaber verblieben sind.

78 Ich habe bereits auf das Römische Übereinkommen von 1967 Bezug genommen, das die Kommunikation und die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Informations- und Untersuchungsdiensten im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Verstößen detailliert regelte und ähnliche Merkmale aufwies wie das jetzt in Rede stehende und dem als einer seiner schwerwiegendsten Mängel der Ausschluss seiner Auslegung durch den Gerichtshof vorgeworfen wurde.

79 Seine Entwicklungsgeschichte ist erhellend: 1981 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81, durch die unter Berufung auf Art. 308 EG einige wesentliche Aspekte des Römischen Übereinkommens von 1967 vergemeinschaftlicht wurden, erlassen. Die juristische Operation bestand darin, die aus der Sicht des Zollrechts strikt funktionellen Gesichtspunkte, d. h. die gegenseitige Amtshilfe, vom Kern der ausschließlich nationalen Aufgaben, insbesondere der Vorschriften über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, zu trennen.

80 Auf diese Weise wurde die justizielle Zusammenarbeit im Römischen Übereinkommen am Rande der Verträge der Gemeinschaft - sie bildet heutzutage den sogenannten Dritten Pfeiler — aufrechterhalten; im Gegenzug wurde die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Zollverwaltung aus ihm ausgegliedert.

81 Wegen der Natur der als Rechtsgrundlage angewandten Norm - Art. 308 EG -, die als Vorschrift für die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Gemeinschaft dient, wenn Diskrepanzen zwischen den angestrebten Zielen und den Befugnissen ihrer Organe bestehen, und die Handlungsunfähigkeit der Organe der Union im Vertrag behebt, besteht kein Zweifel am Gemeinschaftscharakter der in der Verordnung Nr. 1468/81 enthaltenen Befugnisse, die die Liste der unvorhergesehenen erweiterten.

82 Wenngleich es sich bei dem Belgrader Abkommen um einen bilateralen Vertrag mit einem Staat handelte, der ein Drittstaat war, als sich der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ereignete, kann es nach dem Lauf, den die Ereignisse genommen haben, als Durchführungsmaßnahme innerhalb einer Gemeinschaftsbefugnis eingestuft werden, nachdem sein internationaler Charakter mit dem Prozess der Erweiterung der europäischen Kompetenzen auf dem Gebiet der Zölle überwunden wurde.

83 Zusammenfassend lässt sich bei Anwendung der Methode der Projektion der Befugnisse der Gemeinschaft auf die Auslegungsbefugnisse des Gerichtshofs der Schluss ziehen, dass zumindest ein wichtiger Teil des Belgrader Abkommens zum Zuständigkeitsbereich der Union gehört.

84 Diese dynamische Entwicklung wird darüber hinaus fortgesetzt, denn das Römische Übereinkommen von 1967 wurde durch ein anderes von 1998 ersetzt, das die staatlichen Funktionen auf dem Gebiet der justiziellen und inneren Zusammenarbeit regelt, und dessen Art. 26 besondere Bedeutung gewinnt, der die Auslegung dem Gerichtshof überträgt, wenn auch mit einigen bedeutsamen Unterschieden in Bezug auf das normale Vorabentscheidungsverfahren.

c) Besonderheiten des konkreten Falls

85 Für diejenigen, die der Betrachtung des Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit skeptisch gegenüberstehen, weil sie entweder der Auffassung sind, dass sie außerhalb der gemischten Verträge ungeeignet ist, oder weil sie dem juristischen Formalismus ehrerbietigen Respekt zollen, und die sich nicht in der Lage sehen, einen bilateralen Vertrag wie das Belgrader Abkommen den Wechselfällen des europäischen Integrationsprozesses anzupassen, sollen weitere, nicht weniger stichhaltige Gründe hinzugefügt werden.

86 Erstens hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit hinsichtlich eines bilateralen Vertrags, der nicht dem Bereich des Gemeinschaftsrechts angehörte, bejaht, nachdem er zuvor sogar die gegenteilige Auffassung vertreten hatte.

87 So bejahte er im Urteil Vandeweghe seine Zuständigkeit für die Beantwortung einer Vorlagefrage zu Art. 2 der Dritten Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über soziale Sicherheit vom 7. Dezember 1957, indem er sie aus den Auswirkungen der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf diese Zusatzvereinbarung ableitete.

88 Zweitens hat Generalanwalt Trabucchi in seinen Schlussanträgen in der zitierten Rechtssache Bresciani die Notwendigkeit betont, ausnahmsweise als Vorfrage eine völkerrechtliche Vorschrift wie das Jaunde-Abkommen von 1963 zu prüfen, um trotz Zweifeln an der Zuständigkeit des Gerichtshofs wegen der Überschreitung des Rahmens der bloßen Auslegung und Feststellung der Wirksamkeit von Gemeinschaftshandlungen die Reichweite der Verpflichtung eines Staates bestimmen zu können.

89 Diese beiden Beispiele belegen das Bestreben, die Interessen der richterlichen Tätigkeit dem orthodoxen Formalismus überzuordnen, um die Integration der europäischen und der nationalen Rechtsordnungen zu ermöglichen, ohne dabei eine Vorschrift des EG-Vertrags zu verletzen und die in ihm vorgesehene Zuständigkeitsverteilung zu gefährden.

90 Geht man zur Vervollständigung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts von der Zuständigkeit des Gerichtshofs ? im Rahmen von Art. 234 EG ? für die Auslegung von rechtlichen Regelungen aus, die dieser Rechtsordnung grundsätzlich fremd sind, würde es in diesem Fall schwerfallen, sie zu verneinen, wenn es zur Entscheidung über das Rechtsmittel erforderlich ist, Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 mit Hilfe eines bilateralen Vertrags zu integrieren, nicht weil die Auslegung dieser Vorschrift einer derartigen hermeneutischen Hilfe bedarf, sondern weil es vom zutreffenden Verständnis des Belgrader Abkommens abhängt, ob in dem Rechtsstreit der auf die wiederholt genannte Vorschrift anzuwendende Sachverhalt im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung De Haan vorliegt, insbesondere die Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung durch die slowenischen Behörden.

91 Es handelt sich daher lediglich um eine Tätigkeit zur Integration des Rechtssystems, so dass die zu diesem Abkommen erarbeitete Auslegung keine Wirkung erga omnes hat, sondern auf ihren instrumentellen Charakter beschränkt bleibt.

92 Unter diesen Umständen würde die Verneinung der Zuständigkeit des Gerichtshofs in letzter Hinsicht ein Nachgeben bedeuten und zu einer Rechtsverweigerung führen, eine Situation, die mit den Aufgaben des Gerichtshofs gemäß Art. 220 EG nicht vereinbar ist.

93 Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung des Belgrader Abkommens kann nach diesen Ausführungen nur bejaht werden, denn sie lässt sich nicht auf andere Weise widerlegen.

3. Untersuchung des Rechtsmittelgrundes

94 Nach Ansicht von Nordspedizionieri u. a. verlangte der Geist des in Rede stehenden Vertrags von den slowenischen Behörden, jeden Transport von sensiblen Waren den Zollbehörden in Fernetti mitzuteilen. Da ihnen sämtliche Bewegungen des Lastkraftwagens seit dem 30. Oktober 1991 bekannt und sie darüber informiert gewesen seien, dass er Zigaretten enthielt, die in Italien einer besonderen erhöhten Besteuerung unterlagen, hätte die slowenische Grenzpolizei dies den italienischen Sicherheitsbehörden gemäß Art. 4 des Belgrader Abkommens mitteilen müssen.

95 Nachdem dieser Verpflichtung in Slowenien nicht nachgekommen worden sei, sei es zu der illegalen Einfuhr der Tabakwaren in italienisches Staatsgebiet gekommen. Dies sei zulasten der Zollspediteure gegangen, die bei einer rechtzeitigen Entdeckung des Schmuggels nicht die entsprechenden Abgaben hätten tragen müssen. Das Gericht erster Instanz kam zu dem Ergebnis, dass die erwähnte Bestimmung keine ausdrückliche Informationspflicht bezüglich der Ware begründete, eine Auffassung, die die Rechtsmittelführer als rechtsirrig kritisieren.

96 Folglich ist zu prüfen, ob diese Auslegung zutreffend war, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung behauptet.

97 Ich teile die Ansicht, dass eine mögliche Verletzung des Belgrader Abkommens mit der Rechtsverletzung vergleichbar ist, die im Urteil De Haan bejaht wurde, um das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/7 zu rechtfertigen, denn andernfalls hätte es keinen Sinn, mit der Untersuchung des Rechtsmittelgrundes fortzufahren.

98 Sicherlich erscheint der zwingende Charakter des Abkommens auf den ersten Blick ziemlich eindeutig. Dies geht z. B. aus seiner Zielsetzung hervor, dem Kampf gegen Verstöße gegen die Zollvorschriften beider Staaten und insbesondere ihrer Verhütung (Art. 1 Abs. 1).

99 Zudem verpflichten sich die vertragsschließenden Länder zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Zollämtern an der gemeinsamen Grenze (Art. 1 Abs. 1), was auf eine strikte Anwendung des Abkommens hinweist.

100 Schließlich führt Art. 4 eine besondere Überwachung bestimmter Arten von Personen, Fahrzeugen und Waren ein (Abs. 1), eine Verpflichtung, die bei Ausfuhren von Erzeugnissen, die auf dem Gebiet der anderen vertragsschließenden Partei mit besonderen erhöhten Steuern belegt sind, zu einer Sonderüberwachung wird (Abs. 2 Unterabs. 2).

101 Der zwingende Charakter dieser Vorschriften erweist sich jedoch als eingeschränkt, wenn man die Grenzen des Abkommens in Erwägung zieht, wie den Vorrang einfacher und schneller Zollkontrollen (Art. 3 Buchst, b und c) und die Abschwächung der Pflicht zur Durchführung einer besonderen Überwachung (Art. 4 Abs. 1).

102 In diesem Zusammenhang kommt der Sonderüberwachung hinsichtlich bestimmter Güter, die nur auf Antrag [der anderen vertragsschließenden Partei] zu erfolgen hat (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2), und zu denen in jedem Fall Zigaretten zählen, eine besondere Bedeutung zu. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die slowenischen Zollbehörden das Abkommen nur verletzt hätten, wenn der italienische Staat auf irgendeine Weise um diese Überwachungstätigkeit seines Vertragspartners nachgesucht hätte.

103 Eine andere Erklärung würde der Begründung entbehren, denn es wäre widersinnig, dass ein völkerrechtlicher Vertrag einen Signatarstaat dazu verpflichtet, ohne vorherige Unterweisung die in dem anderen Vertragsstaat einer besonderen Besteuerung unterliegenden Waren zu kennen. Eine derartige Forderung ginge erheblich über das hinaus, was vernünftigerweise im Rahmen einer loyalen völkerrechtlichen Zusammenarbeit erwartet werden kann.

104 Deshalb ist kein Rechtsirrtum des Gerichts erster Instanz zu erkennen, als es feststellte, dass das Belgrader Abkommen den Zollbehörden beider Länder keine Verpflichtung auferlegt, die Durchfuhr von Waren mitzuteilen, die im jeweiligen Nachbarland einer besonderen erhöhten Besteuerung unterliegen.

105 Angesichts dieser Ausführungen ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

C — Zum vierten Rechtsmittelgrund

106 Hierbei richtet sich die Kritik von Nordspedizionieri u. a. gegen die fehlende Begründung des angefochtenen Urteils, weil das Gericht erster Instanz die Prüfung der zweiten Voraussetzung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 ? dass der Beteiligte nicht in betrügerischer Absicht oder offensichtlich fahrlässig gehandelt hat ? unterlassen habe, da es das Vorliegen besonderer Umstände verneint habe, die für den Erlass der Zollabgaben unerlässlich seien.

107 Es wäre aber unlogisch, die Prüfung von Voraussetzungen einer Vorschrift, die kumulativ vorliegen müssen, zu verlangen. Wenn das Gericht erster Instanz den Erlass einer bei einem Spediteur erhobenen Zollschuld prüft, so wird von ihm nicht verlangt, dass es ein umfassendes Gutachten über die Voraussetzungen, die ein bestimmter Fall erfüllt, erstellt, sondern dass es feststellt, ob sie vollständig vorliegen, denn wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist, ist der Anspruch aufgrund eines gesetzlichen Gebots zurückzuweisen, so dass eine Stellungnahme zu den übrigen Voraussetzungen überflüssig ist.

108 Die Rechtsprechung lässt keine Zweifel offen hinsichtlich der Rolle der Gerichte der Gemeinschaft in Bezug auf kumulative Voraussetzungen, z. B. auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, bei der der Erfolg einer Klage vom Nachweis der Rechtswidrigkeit der den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Handlungen, dem tatsächlichen Vorliegen eines Schadens und dem Kausalzusammenhang zwischen beiden abhängig gemacht wird, so dass eine Klage keinen Erfolg hat, wenn eine von ihnen nicht gegeben ist.

109 Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1430/79 verlangt, dass beide Voraussetzungen vorliegen, so dass das Gericht erster Instanz weder einen Rechtsfehler begangen noch seine Begründungspflicht verletzt hat, als es das Vorliegen der zweiten Voraussetzung nicht prüfte; der vierte Rechtsmittelgrund ist demnach als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

110 Im Licht der Untersuchung der Rechtsmittelgründe, die zum Teil unzulässig sind oder ins Leere gehen und die zum Teil unbegründet sind, ist vorzuschlagen, das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

VI — Kosten

111 Gemäß Art. 122 in Verbindung mit Art. 69 der Verfahrensordnung, der auf das Rechtsmittel gemäß Art. 118 entsprechend anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Werden die Rechtsmittelgründe meinem Vorschlag folgend zurückgewiesen, haben die Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

112 Die Kommission hat beantragt, Nordspedizionieri u. a. zur Tragung der Kosten der ersten Instanz zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführer aber in dem angefochtenen Urteil bereits in diesem Sinne verurteilt wurden, geht dieser erneute Antrag des Gemeinschaftsorgans ins Leere.

VII — Ergebnis

113 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, das von Nordspedizionieri di Danielis Livio & C. Snc, Livio Danielis und Domenico D'Alessandro gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache T-332/02 eingelegte Rechtsmittel als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen und den Rechtsmittelführern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.