Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.02.2007 – C-237/05

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2007:98

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Paolo Mengozzi

vom 15. Februar 2007

I — Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache erhebt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 226 EG vor dem Gerichtshof Klage auf Feststellung, dass die Hellenische Republik wegen ihrer Behördenpraxis u. a. bei Arbeiten der Zusammenstellung und Sammlung der Anträge und Anmeldungen der Erzeuger von Getreide im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) für das Jahr 2001 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungsund Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Art. 3 Abs. 2, 7, 11 Abs. 1 und 15 Abs. 2, sowie aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz obliegen.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Die Richtlinie 92/50

2 Für die Untersuchung der in der vorliegenden Rechtssache auftretenden Fragen ist kurz an einige Vorschriften der Abschnitte I und V der Richtlinie 92/50 in der zum Zeitpunkt der maßgeblichen Ereignisse in dieser Rechtssache geltenden Fassung zu erinnern. Die Richtlinie 92/50 ist nämlich bekanntlich im Lauf der Jahre mehrfach geändert und zuletzt vom 31. Januar 2006 an — mit Ausnahme ihres Art. 41 — durch Art. 82 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge aufgehoben worden.

3 Art. 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50 definiert öffentliche Aufträge als zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge mit Ausnahme der Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 77/62/EWG, 71/305/EWG und 90/531/EWG fallen, der Verträge über in [Buchst. a] Ziff. iii bis vii sowie ix der Vorschrift aufgeführte Dienstleistungen und der Arbeitsverträge.

4 Gemäß Art. 3 Abs. 1 wenden [d]ie Auftraggeber ... bei der Vergabe ihrer öffentlichen Dienstleistungsaufträge und bei der Durchführung von Wettbewerben Verfahren an, die den Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst sind.

5 Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a gilt:

Diese Richtlinie gilt

für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 und für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Anhangs I Teil B ... zum Gegenstand haben, die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Auftraggebern vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 200000 ECU beträgt;

für öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Dienstleistungen des Anhangs I Teil A ... zum Gegenstand haben,

i) die von den in Anhang I der Richtlinie 93/36/EWG genannten Auftraggebern vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 130000 Sonderziehungsrechten (SZR) in Ecu entspricht;

ii) die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Auftraggebern, die nicht zugleich in Anhang I der Richtlinie 93/36/EWG genannt sind, vergeben werden und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens dem Gegenwert von 200000 SZR in Ecu entspricht.

6 Gemäß Art. 7 Abs. 2 hat der Auftraggeber bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts die geschätzte Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7 zu berücksichtigen, die Kriterien für die Ermittlung dieses Betrags aufstellen. Abs. 3 stellt klar, dass [d]ie Wahl der Berechnungsmethode ... nicht die Absicht verfolgen [darf], die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, und ein Beschaffungsbedarf für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen ... nicht in der Absicht aufgeteilt werden [darf], ihn der Anwendung dieses Artikels zu entziehen. Abs. 4 Satz 1 legt die Punkte fest, die bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts für bestimmte Arten von Dienstleistungen gegebenenfalls zu berücksichtigen sind, namentlich bei Versicherungsleistungen, bei Bank- und anderen finanziellen Dienstleistungen sowie bei Verträgen über Planungsleistungen. In Abs. 4 Unterabs. 1 und 2 heißt es: Bestehen diese Dienstleistungen aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss der Wert eines jeden Loses bei der Berechnung des oben angegebenen Betrags berücksichtigt werden, und: Entspricht der Wert der Lose dem oben angegebenen Betrag oder überschreitet diesen, so wird diese Richtlinie auf alle Lose angewandt. Die Auftraggeber können von den Bestimmungen des Absatzes 1 bei Losen abweichen, die einen geschätzten Wert ohne Mehrwertsteuer von weniger als 80000 ECU betreffen, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20 v. H. des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

7 Für die Anwendung der Vorschriften über die Vergabeverfahren teilt die Richtlinie die Dienstleistungen, die Gegenstand der Aufträge sind, in Kategorien auf, die in den Anhängen IA und IB der Richtlinie wiedergegeben sind; da eine gemeinschaftliche Nomenklatur fehlt, wird die CPC-Nomenklatur (Common Product Classification) der Vereinten Nationen herangezogen.

8 Gemäß den Art. 8 und 9 der Richtlinie 92/50 werden Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA sind, nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI der Richtlinie vergeben, während Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IB sind, gemäß den Art. 14 und 16 vergeben werden. Art. 10 legt fest: Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen des Anhangs IA und des Anhangs IB sind, werden nach den Vorschriften der Abschnitte III bis VI vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IA größer ist als derjenige der Dienstleistungen des Anhangs IB. Ist dies nicht der Fall, so werden sie gemäß den Artikeln 14 und 16 vergeben.

9 Abschnitt III der Richtlinie legt die Vorschriften fest, an die sich die Auftraggeber bei der Wahl der Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge zu halten haben, die in Art. 1 Buchstaben d, e und f genannt sind und auf die Art. 11 Abs. 1 verweist, d. h. offene, nicht offene und Verhandlungsverfahren. Gemäß Art. 11 Abs. 4 erfolgt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge regelmäßig im offenen oder im nicht offenen Verfahren. Art. 11 Abs. 2 führt die Fälle an, in denen Auftraggeber im Verhandlungsverfahren Dienstleistungsaufträge vergeben können, falls sie eine Vergabebekanntmachung veröffentlicht haben, und Abs. 3 die Fälle, in denen Auftraggeber Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung vergeben können. Unter den letztgenannten Fällen ist für die Zwecke dieser Rechtssache besonders auf den in Abs. 3 Buchstabe b geregelten Fall hinzuweisen, der sich auf Aufträge bezieht, die aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Dienstleistungserbringer ausgeführt werden können.

10 Abschnitt IV der Richtlinie, der nur aus Art. 14 besteht, legt gemeinsame technische Vorschriften fest, während Abschnitt V Vorschriften über Bekanntmachungen enthält. Art. 15 Abs. 2 verpflichtet die Auftraggeber, die einen Dienstleistungsauftrag im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder — in den in Art. 11 genannten Fällen — eines Verhandlungsverfahrens vergeben wollen, ihre Absicht durch Bekanntmachung mitzuteilen. Gemäß Art. 16 Abs. 1 schicken die Auftraggeber, die einen Auftrag zu vergeben haben, dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des Vergabeverfahrens. Diese Bekanntmachungen werden nach Maßgabe des Abs. 2 veröffentlicht. Nur für öffentliche Dienstleistungsaufträge des Anhangs IB bestimmt Art. 16 Abs. 3, dass Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an [geben], ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

B — Die Verordnung Nr. 3508/92

11 Die Verordnung Nr. 3508/92, die erlassen wurde, um die Verwaltungs- und Kontrollmechanismen der Mitgliedstaaten für die gemeinschaftlichen Beihilferegelungen in den Sektoren der pflanzlichen und tierischen Produktion zu vereinheitlichen, sie an die Erfordernisse der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik anzupassen und ihre Effizienz und Rentabilität zu verbessern, sieht die Schaffung eines neuen integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (IVKS) für die Stützungsregelungen in den Sektoren landwirtschaftliche Kulturpflanzen und Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie spezifische Maßnahmen zugunsten der landwirtschaftlichen Berggebiete und bestimmter benachteiligter Gebiete vor.

12 Da die streitigen Dienstleistungen mit Maßnahmen zur Einrichtung des IVKS in Griechenland für das Jahr 2001 zusammenhängen, erscheint es nützlich, diejenigen Vorschriften der Verordnung Nr. 3508/92, die die Ziele und das Funktionieren dieses Systems definieren, in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung in ihren Grundzügen darzulegen.

13 Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 3508/92 umfasst das IVKS: (a) eine informatisierte Datenbank, (b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, (c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Tieren, (d) Beihilfeanträge sowie (e) ein integriertes Kontrollsystem. Gemäß Art. 3 Abs. 1 werden in den informatisierten Datenbanken für jeden Landwirtschaftsbetrieb die Daten aus den Beihilfeanträgen gespeichert. Diese Datenbank muss es insbesondere ermöglichen, dass bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats mindestens die Daten der drei letzten aufeinanderfolgenden Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre sofort und direkt abgerufen werden können. Was das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen betrifft, so stellt Art. 4 klar, dass es sich auf Katasterpläne[n] und -unterlagen oder andere[s] Kartenmaterial stützt. Dazu sind computergestützte geographische Informationssystemtechniken einzusetzen, vorzugsweise Luft- und Satellitenorthobilder mit einem homogenen Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10000 entsprechende Genauigkeit sicherstellt.

14 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3508/92 bestimmt:

Ein Betriebsinhaber kann eine oder mehrere Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung nur in Anspruch nehmen, wenn er für jedes Jahr einen Beihilfeantrag Flächen abgibt, der folgende Angaben enthält:

landwirtschaftlich genutzte Parzellen, einschließlich Futterflächen, landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die Gegenstand einer Flächenstilllegungsregelung sind, und Brachflächen;

gegebenenfalls alle sonstigen erforderlichen Angaben, die entweder in den Vorschriften über die Gemeinschaftsregelungen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

15 Der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr abgegebenen Beihilfeantrag auszuweisen sind. Art. 6 Abs. 6 stellt klar, dass [f]ür jede der angemeldeten landwirtschaftlich genutzten Parzellen ... der Betriebsinhaber die Fläche mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben hat und dass „diese Angaben ... im Rahmen des alphanumerischen Systems zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen die Identifizierung jeder einzelnen Parzelle ermöglichen [müssen].

16 Gemäß Art. 7 gilt das integrierte Kontrollsystem für alle Beihilfeanträge, insbesondere hinsichtlich der Verwaltungskontrollen, der Kontrollen vor Ort und gegebenenfalls der Überprüfung per Fernerkundung mit Luftaufnahmen oder über Satellit. Der Staat überprüft insbesondere die Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle (Art. 8 Abs. 1), die durch Stichprobenkontrollen vor Ort in ausgewählten Landwirtschaftsbetrieben ergänzt wird. Für die gesamten Kontrollen stellt der Mitgliedstaat einen Stichprobenplan auf (Art. 8 Abs. 2). Art. 8 Abs. 5 schließlich legt fest, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, falls sie spezialisierte Stellen oder Unternehmen mit einem Teil der gemäß der Verordnung durchzuführenden Arbeiten beauftragen, stets die Leitung und Verantwortung behalten müssen.

III — Sachverhalt und vorgerichtliches Verfahren

17 Am 20. Februar 2001 schlössen das griechische Innenministerium, das griechische Landwirtschaftsministerium, die Union der Verwaltungspräfekturen (ENAE) und der Panhellenische Bund der landwirtschaftlichen Genossenschaften (PASEGES) einen Rahmenvertrag über die Arbeiten zur Einrichtung des IVKS in Griechenland für das Jahr 2001.

18 Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags übernahm der PASEGES die Koordinierung unter seinen Mitgliedern, den örtlichen Unionen der Agrargenossenschaften (UAG), mit dem Ziel, den landwirtschaftlichen Erzeugern unterstützende Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem IVKS zu erbringen. Danach oblag es den UAG u. a.,

die landwirtschaftlichen Erzeuger über die Bereithaltung neuer Formulare für die Beihilfeanträge und die Anmeldungen der Betriebe und Anbauflächen zu informieren, die für die Einspeisung in die Datenbanken des IVKS bestimmt waren;

den landwirtschaftlichen Erzeugern Beistand bei der Eintragung der Daten in die entsprechenden Formulare einschließlich technischen Beistands bei der Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen und Anbauflächen durch Orthofotographien, Luftaufnahmen oder topographische Karten zu leisten;

die Formulare einzusammeln und sie schriftlich oder elektronisch den zuständigen Regionalbehörden zu übermitteln.

19 Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags wurden von den einzelnen Präfekturverwaltungen Durchführungsverträge mit den örtlichen UAG geschlossen.

20 Im Anschluss an eine Beschwerde, mit der die Vereinbarkeit dieses Rahmenvertrags und der entsprechenden Durchführungsverträge mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/50 in Frage gestellt wurde, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 um nähere Information über das Verfahren der Auswahl des PASEGES als Partner der Verwaltung und über die Art und Weise, in der die erforderliche Bekanntmachung des Vergabeverfahrens für die Durchführungsverträge sichergestellt worden war.

21 Griechenland antwortete am 19. Februar 2002, dass der PASEGES innerhalb des Rahmenvertrags lediglich die Koordinierung zwischen den verschiedenen UAG übernommen habe, für die keinerlei Vergütung vorgesehen gewesen sei, und dass die unmittelbare Zuweisung der Arbeiten zur Einrichtung des IVKS mittels der Durchführungsverträge mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht im Einklang stehe.

22 Da diese Antwort ihr nicht befriedigend erschien, übersandte die Kommission Griechenland am 18. Dezember 2002 ein Mahnschreiben, mit dem die Verträge zur Durchführung des Rahmenvertrags als Verletzung der Richtlinie 92/50, insbesondere ihres Art. 3 Abs. 2, und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung beanstandet wurde.

23 Die Kommission vertrat im Kern die Auffassung, dass die örtlichen Verwaltungsbehörden mit den streitigen Verträgen unmittelbar ohne vorherige Bekanntmachung öffentliche Dienstleistungsaufträge vergeben hätten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 fielen.

24 Sie wies darauf hin, dass der Abschluss des Rahmenvertrags und der entsprechenden Durchführungsverträge eine Abweichung von der in den Jahren vor 2001 befolgten Praxis bedeuteten; diese Praxis habe für jede Region den Abschluss von Verträgen über technischen Beistand mit spezialisierten Unternehmen nach Eröffnung von wettbewerblich offenen Vergabeverfahren beinhaltet.

25 Zur Anwendung der in Art. 7 der Richtlinie 92/50 vorgesehenen Schwellenwerte vertrat die Kommission die Auffassung, dass die streitigen Verträge angesichts ihres einheitlichen Charakters einen einzigen Auftrag darstellten und daher bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts der zusammengerechnete Wert aller Verträge hätte zugrunde gelegt werden müssen.

26 Zum Wesen dieser Dienstleistungen legte die Kommission dar, sie habe in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2001 ausgeführt, dass der betreffende Auftrag zwei Arten von Dienstleistungen zum Gegenstand gehabt habe, nämlich einerseits Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, die unter Anhang IB der Richtlinie 92/50 fielen, und andererseits zu Anhang IA der Richtlinie zählende Dienstleistungen der Informatik, wobei der Wert der Dienstleistungen der ersten Kategorie offenbar den Wert der Letztgenannten überstiegen habe, so dass der Auftrag von den Vorschriften der Art. 14 und 16 der Richtlinie erfasst worden sei. Aufgrund von Informationen des Beschwerdeführers habe sie diese Beurteilung überdacht und sei zu dem Schluss gelangt, dass ein Teil der zuvor als Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung eingestuften Leistungen in Wirklichkeit als topographische Arbeiten angesehen werden müssten, die unter Anhang IA der Richtlinie 92/50 fielen. Falls diese Annahme durch weitere Informationen, die von der griechischen Regierung erbeten würden, bestätigt werden sollte, würde sich der Gesamtwert der Dienstleistungen, die unter Anhang IA fielen, als höher erweisen als der der zu Anhang IB zählenden Dienstleistungen, so dass die Vorschriften der Abschnitte III bis VI der Richtlinie anzuwenden wären.

27 Die Hellenische Republik wies mit Schreiben vom 30. Januar 2003 jeden Vorwurf zurück.

28 Die Kommission erließ daraufhin am 19. Dezember 2003 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie feststellte, dass die Hellenische Republik wegen ihrer Behördenpraxis u. a. bei Arbeiten der Zusammenstellung und Sammlung der Anträge und Anmeldungen der Erzeuger von Getreide im Rahmen des IVKS für das Jahr 2001 gegen die Pflichten verstoßen habe, die ihr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG, insbesondere ihrer Art. 3 Abs. 2, 7, 11 Abs. 1 und 15 Abs. 2, sowie aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz oblägen. Die Kommission forderte die Hellenische Republik auf, diesen Pflichten binnen einer Frist von zwei Monaten nachzukommen.

IV — Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

29 Mit Klageschrift, die am 30. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

30 Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik mit ihrer Behördenpraxis bei u. a. Arbeiten der Zusammenstellung und Sammlung der Anträge und Anmeldungen der Erzeuger von Getreide im Rahmen des IVKS für das Jahr 2001 gegen die Pflichten verstoßen hat, die ihr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG, insbesondere ihrer Art. 3 Abs. 2, 7, 11 Abs. 1 und 15 Abs. 2, sowie aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der Transparenz obliegen;

der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Die Hellenische Republik beantragt:

die Klage abzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32 Im Rahmen von prozessleitenden Maßnahmen ist die griechische Regierung ersucht worden, schriftliche Fragen des Gerichtshofs zu beantworten; sie ist dem fristgerecht nachgekommen.

33 Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. September 2006 mündlich verhandelt.

V — Rechtliche Prüfung

A — Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Parteien

34 Die griechische Regierung bringt erstens vor, sie habe die für eine Beendigung des ihr vorgeworfenen Verstoßes erforderlichen Maßnahmen bereits vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ergriffen. Die Klage sei daher gegenstandslos und somit unzulässig. Zum einen seien die streitigen Dienstleistungsaufträge für 2003 nicht unmittelbar vergeben worden, und zum anderen hätten sich die griechischen Behörden mit einer amtlichen Erklärung des Generalsekretärs des Agrarministeriums für 2003 verpflichtet, für die Erteilung der in Rede stehenden Dienstleistungsaufträge, falls die Dienstleistungen ganz oder teilweise unter Anhang IA der Richtlinie 92/50 fielen, gegebenenfalls auf wettbewerblich offene Verfahren zurückgreifen.

35 Zweitens seien die Wirkungen der betreffenden Verstöße, weil die Dienstleistungen, die Gegenstand der streitigen Aufträge gewesen seien, Maßnahmen betroffen hätten, die auf Jahresbasis hätten durchgeführt werden müssen, auf das Jahr 2001 beschränkt geblieben. Folglich habe die Kommission für ihre Klage kein Rechtsschutzinteresse. Ein solches Interesse könne nicht nur mit Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und der griechischen Regierung über das Wesen der streitigen Dienstleistungen begründet werden, die nicht in konkreten Verhaltensweisen Ausdruck gefunden hätten. Zudem hätten die Ereignisse in den Jahren nach 2001, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen beziehe, nichts mit dem Klagegegenstand zu tun und könnten nicht Gegenstand von Vorwürfen sein, da sie von der Kommission während des Vorverfahrens nicht beanstandet worden seien. Überdies entspreche die von der Kommission vorgenommene Rekonstruktion dieser Ereignisse nicht der Wirklichkeit. Im Gegensatz nämlich zum Vorbringen der Kommission seien die streitigen Dienstleistungen für die auf 2001 folgenden Jahre nicht Gegenstand einer Vergabe an den PASEGES gewesen, sondern unmittelbar von den örtlichen Verwaltungen erbracht worden; jeder Erzeuger sei frei gewesen, an die Verwaltung selbst oder an Private heranzutreten, um seine Anträge auf Finanzbeiträge erstellen zu lassen.

36 Auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage danach, welche Verfahren die griechischen Behörden bei der Vergabe der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des IVKS für die Jahre 2002 bis 2005 angewandt hätten, hat die griechische Regierung bestätigt, dass die Behörden für diese Jahre keine Schritte zur Vergabe solcher Dienstleistungen unternommen hätten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Unterstützung der Landwirte hätten die örtlichen Verwaltungen den Eigentümern von Parzellen und ihren örtlichen Gewerkschaftsorganisationen eine entsprechende Zusammenarbeit angeboten. Die Landwirte seien frei gewesen, sich an die für sie zuständigen UCA oder an Dritte zu wenden. Die Verwaltungen hätte darüber hinaus, wann immer es sich als notwendig erwiesen habe, das für die Zusammenstellung der Antragsformulare erforderliche informatisierte oder kartographische Material dem PASEGES oder den UCA zur Verfügung gestellt, die als für die Verwaltung dieses Materials geeignet gegolten hätten. Jede natürliche oder juristische Person habe nach einer vorherigen Prüfung, ob sie solches Material verwalten könne, auf Antrag ebenfalls Zugang zu dem Material gehabt. Ein solches Verfahren könne unmöglich als eine unmittelbare oder mittelbare Vergabe von Dienstleistungen zur Einrichtung des IVKS behandelt werden. Zum Beweis ihres Vorbringens hat die griechische Regierung ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ein mit dem PASEGES abgestimmtes Memorandum vom 28. April 2004 über die Einrichtung des IVKS für 2004 beigefügt.

37 Die griechische Regierung unterstreicht schließlich, dass der Regelungskontext des IVKS nach den beanstandeten Ereignissen geändert worden und in ständiger Entwicklung begriffen sei. Folglich seien die bisherigen Maßnahmen der griechischen Behörden, um ihre einschlägige Praxis den Erfordernissen der Richtlinie 92/50 anzupassen, notwendig einer Überprüfung unterworfen, sobald das IVKS einmal seine endgültige Gestalt gefunden habe.

38 Die Kommission entgegnet, dass die — ihrer Meinung nach fehlerhafte — Auslegung, die die griechischen Behörden den Vorschriften der Richtlinie 92/50 hinsichtlich des Wesens der in Rede stehenden Dienstleistungen und der Bekanntmachungspflichten sowie der Art der streitigen Verträge gegeben hätten, zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Anwendung von nationalen Vorschriften geführt habe. Die unterschiedlichen Meinungen der Kommission und der griechischen Regierung seien alles andere als rein theoretischer Art; es bestehe konkrete Wiederholungsgefahr. Die Kommission verweist, ohne den Gegenstand der Klage auf Verhaltensweisen nach dem Jahr 2001 ausdehnen zu wollen, zum Beleg für die konkreten Auswirkungen der Haltung der griechischen Behörden auf verschiedene Dokumente im Anhang der Klageschrift, denen sich die Erteilung der streitigen Aufträge unmittelbar an den PASEGES auch für die Jahre nach 2001 entnehmen lasse.

2. Würdigung

39 Die vom Mitgliedstaat erhobene Rüge der Unzulässigkeit erscheint nicht ohne Grundlage.

40 Es gibt nämlich in der besonders zu den Vertragsverletzungsverfahren im Bereich öffentlicher Aufträge ergangenen Rechtsprechung verschiedene Präzedenzfälle, die für die Auffassung der griechischen Regierung sprechen.

41 Das Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache Kommission/Italien betraf eine Klage gemäß Art. 226 EG gegen die Italienische Republik auf Feststellung, dass eine bestimmte Voraussetzung für die Zulassung zu einer Jahresausschreibung von Lieferungen an eine örtliche Gesundheitsbehörde, wonach 50 % des Mindestrechnungswerts aller Lieferungen in den letzten drei Jahren davor auf Lieferungen an öffentliche Auftraggeber entfallen mussten, mit der Richtlinie 77/62 unvereinbar war. Die Ausschreibung mit dieser Zulassungsvoraussetzung war im Oktober 1988 veröffentlicht worden, und der ausgeschriebene Lieferauftrag hatte am 31. Dezember 1989, d. h. schon vor Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist für die Befolgung der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 27. März 1990, alle seine Wirkungen erschöpft. Die italienische Regierung hielt die Klage aus diesem Grund für gegenstandslos und damit für unzulässig.

42 In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die streitige Ausschreibung am 31. Dezember 1989, d. h. vor Abgabe der mit Gründen versehenen Stellungnahme, alle ihre Wirkungen erschöpft habe und dass die Ausschreibungen für die Jahre 1990 und 1991, die jeweils am 4. November 1989, d. h. vor Erlass der mit Gründen versehenen Stellungnahme, und am 3. November 1990, d. h. vor Erhebung der Klage, veröffentlicht worden seien, die streitige Voraussetzung nicht mehr enthalten hätten. Der Gerichtshof stellte weiterhin fest, dass die Kommission nicht rechtzeitig gehandelt habe, um — mit Hilfe der ihr zur Verfügung stehenden Verfahren — zu verhindern, dass der gerügte Verstoß Wirkungen entfalte, und dass sie sich nicht einmal darauf berufen habe, dass das Vorverfahren gemäß Art. 226 EG nicht habe abgeschlossen werden können, bevor der Verstoß abgestellt worden sei. Damit ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist der gerügte Verstoß nicht mehr bestanden habe, und die Klage der Kommission daher als unzulässig abgewiesen.

43 In späteren Urteilen wies der Gerichtshof zwar von den beklagten Regierungen erhobene Rügen der Unzulässigkeit zurück, bestätigte aber stillschweigend das Ergebnis des genannten Urteils Kommission/Italien.

44 Dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/Deutschland, lag ein Fall zugrunde, in dem die Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Verletzung der Richtlinie 92/50 bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über Abwasserbehandlung und Müllentsorgung durch zwei deutsche Gemeinden vorwarf; die Mindestdauer der Leistungserbringung betrug in beiden Fällen 30 Jahre. Die deutsche Regierung brachte vor, dass im gegebenen Fall die Verstöße, die Verfahrensschriften betrafen, bereits vor Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzten Fristen jegliche Wirkung verloren hätten, und wies ergänzend darauf hin, dass sie die Verstöße schon vor diesem Zeitpunkt als solche eingestanden hätte. Die Klage hätte daher wegen fehlenden Rechtschutzinteresses der Kommission abgewiesen werden müssen.

45 Der Gerichtshof verwies in diesem Fall vor allem auf die Rechtsprechung, wonach die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr in Art. 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten kein spezifisches Rechtsschutzinteresse nachzuweisen brauche und daher allein für die Entscheidung zuständig sei, wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen sei. Aufgrund dieser Befugnisse könne die Kommission beim Gerichtshof die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei.

46 Der Gerichtshof stellte weiter fest, dass zwar die Richtlinie 92/50 im Wesentlichen Verfahrensvorschriften enthält, sie jedoch gleichwohl erlassen worden ist, um die Hemmnisse für den freien Dienstleistungsverkehr zu beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Dienstleistungen anbieten möchten, und dass daher die durch die Missachtung der Bestimmungen der Richtlinie 92/50 erfolgte Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs während der gesamten Dauer der Erfüllung der unter Verstoß gegen diese Richtlinie geschlossenen Verträge fortdauert.

47 Der Gerichtshof gelange daher zu dem Ergebnis, es könne im fraglichen Fall, da die streitigen Verträge jahrzehntelang weiter fortgewirkt hätten, nicht gesagt werden, dass die beanstandeten Vertragsverletzungen bereits vor Ablauf der in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen gesetzten Fristen beendet worden seien. Die Einrede der Unzulässigkeit wurde daher zurückgewiesen.

48 In der Rechtssache Kommission/Griechenland (Urteil vom 2. Juni 2005) hatte die Kommission die Feststellung beantragt, dass die Hellenische Republik dadurch gegen die Bestimmungen der Richtlinie 93/38 verstoßen habe, dass das öffentliche Elektrizitätsunternehmen DEI den Auftrag zur Herstellung eines Systems von Transportbändern für das Wärmekraftwerk von Megalopolis im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung vergeben habe. Die griechische Regierung machte im Rahmen ihrer Unzulässigkeitsrügen geltend, dass zum einen die Kommission kein berechtigtes Interesse an der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gehabt habe, da der behauptete Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bei Ablauf der Frist, innerhalb deren der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen war, bereits vollständig oder doch weitgehend beendet worden sei, und zum anderen, dass die Wirkungen des von DEI im Rahmen der streitigen Vergabe geschlossenen Vertrags über die Durchführung der Arbeiten bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nahezu sämtlich erschöpft gewesen seien und es daher tatsächlich nicht mehr möglich gewesen sei, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.

49 Hinsichtlich der ersten dieser Rügen verwies der Gerichtshof im Kern nur auf seine Rechtsprechung, wonach die Kommission bei der Wahrnehmung der ihr in Art. 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten kein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen brauche; diese Rüge blieb daher ohne Erfolg.

50 Zur zweiten Rüge stellte der Gerichtshof unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Italien fest, dass sich im gegebenen Fall der von DEI ... im Rahmen des streitigen Auftrags geschlossene Vertrag bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch im Stadium der Durchführung [befand], da die Arbeiten erst zu 85 % beendet waren, womit der Vertrag ... noch nicht alle seine Wirkungen erschöpft hatte. Die Rüge wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.

51 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof kürzlich mit einer Begründung, die sich im Kern mit dem oben in Nr. 41 zitierten Urteil Kommission/Italien deckt, eine Klage für unzulässig erklärt hat, mit der die Kommission der Italienischen Republik vorwarf, dass sie im Rahmen eines Beschlusses über dringende Maßnahmen zur Bekämpfung von Waldbränden in Italien aus der Luft entgegen den Richtlinien 92/50 und 93/96 und den Art. 43 EG und 49 EG die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Verfahren der freihändigen Auftragsvergabe gestattet hatte. Der Gerichtshof stellte fest, dass der streitige Beschluss bereits keine Rechtswirkungen mehr entfaltet habe, als der für ganz Italien ausgerufene Notstand geendet habe. Daher habe der Beschluss bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist keine Wirkungen mehr gehabt.

52 Dieses Urteil zeichnet sich auch dadurch aus, dass es der Gerichtshof anders als in den vorstehend genannten Rechtssachen Kommission/Griechenland und Kommission/Deutschland nicht als erheblich ansah, dass die durch den Beschluss zugelassenen Verfahren noch liefen.

53 Diesen Entscheidungen lassen sich verschiedene Gesichtspunkte entnehmen, die für die Prüfung der Unzulässigkeitsrüge der beklagten Regierung im vorliegenden Fall von Nutzen sein können.

54 Zunächst ist zu konstatieren, dass zwei Präzedenzfälle vorliegen, in denen der Gerichtshof die Klage aufgrund der Feststellung für unzulässig erklärte, dass die angebliche Vertragsverletzung ihre Wirkungen bereits vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erschöpft hatte. In diesen Fällen hat der Gerichtshof allerdings Formulierungen gewählt, die keine Unterscheidung nach verschiedenen Arten von Aufträgen zulassen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien geregelt sind.

55 Zweitens ergibt sich aus den oben angeführten Urteilen Kommission/Deutschland und Kommission/Griechenland, dass die Klage nicht für unzulässig erklärt werden darf, wenn der angebliche Verstoß gegen die Vergabevorschriften nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist weiterhin Wirkungen entfaltet. Solche Wirkungen bestehen insbesondere dann fort, wenn die aufgrund des streitigen Verfahrens vergebenen Aufträge noch nicht vollständig erfüllt sind.

56 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die streitigen Verträge auf Jahresdauer geschlossen waren (nämlich nur für Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung des IVKS im Jahr 2001) und dass die Dienstleistungen, die Gegenstand der Verträge waren, zum Zeitpunkt des Erlasses der mit Gründen versehenen Stellungnahme am 19. Dezember 2003 bereits vollständig erbracht waren.

57 Was die Durchführung des IVKS in den Jahren nach 2001 betrifft, so setzten die zuständigen Behörden andere Verfahren als das hier streitige ein, die nach den Angaben der griechischen Regierung insbesondere kein von der Verwaltung gezahltes Entgelt mehr für die Beteiligten vorsahen, die, wie u. a. die UCA, den Landwirten bei der Zusammenstellung und Einreichung der Antragsformulare Beistand leisteten.

58 Obwohl die Kommission die Vereinbarkeit dieser Verfahren mit den Vorschriften der Richtlinie 92/50 in Zweifel gezogen hat, halte ich es nicht für erforderlich, die Begründetheit dieses Vorbringens zu prüfen, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klage einschätzen zu können. Wie sich nämlich eindeutig aus den Anträgen ergibt und von der Kommission in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt worden ist, betrifft der vorliegende Rechtsstreit ausschließlich das Verfahren, das die griechischen Behörden für die Durchführung des IVKS im Jahr 2001 anwandten.

59 Da sich übrigens die Vorgehensweise der griechischen Behörden für die Jahre nach 2001 eindeutig von der, über die in der vorliegenden Rechtssache gestritten wird, unterscheidet — und zwar so weitgehend, dass sich nach den Angaben der griechischen Regierung nicht einmal mehr sagen ließe, dass nach 2001 überhaupt noch öffentliche Aufträge vergeben wurden —, erscheint es mir nicht zulässig, aus diesem Prozedere, wie es die Kommission zu tun scheint, eine Fortführung der der Hellenischen Republik für das Jahr 2001 vorgeworfenen Zuwiderhandlung in den folgenden Jahren herzuleiten, die dann als Rückfall zu werten wäre.

60 Daher muss meines Erachtens die Klage auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden.

61 Wie Generalanwalt Lenz in seinen Schlussanträgen in der erwähnten Rechtssache Kommission/Italien (zitiert oben in Nr. 41) meines Erachtens richtig ausgeführt hat, setzt die Erhebung einer Klage gemäß Art. 226 EG voraus, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Befolgung der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eine diesem Mitgliedstaat zuzurechnende Verhaltensweise oder Unterlassung vorliegt, die die Kommission als Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht bewertet.

62 Das ist mühelos dem zweiten Absatz des Art. 226 EG zu entnehmen, wonach die Kommission dann, wenn der Staat ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der darin gesetzten Frist nicht nachkommt, den Gerichtshof anrufen kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Kommission nicht befugt ist, eine Klage zu dem Zweck zu erheben, einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellen zu lassen, der vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist beendet worden ist, und erst recht nicht dann, wenn diese Beendigung auf ein Eingreifen des Mitgliedstaats zurückzuführen ist, das der mit Gründen versehenen Stellungnahme entspricht.

63 Es scheint mir nun grundsätzlich nicht gerechtfertigt zu sein, einer anderen Lösung den Vorzug zu geben, wenn die angebliche Zuwiderhandlung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist deshalb beendet war, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits alle ihre Wirkungen erschöpft hatte, auch wenn diese Beendigung strenggenommen nicht das Ergebnis des Eingreifens des betreffenden Mitgliedstaats im von der Kommission geforderten Sinne ist. Dieser Schluss entspricht der Zielsetzung des Vorverfahrens gemäß Art. 226 EG, das darauf zugeschnitten zu sein scheint, den Verstoß vor Anrufung des Gerichtshofs zu beenden, und auch ganz allgemein den Zielen einer Vertragsverletzungsklage.

64 Es sollte außerdem daran erinnert werden, dass das Verfahren bei Verstößen gegen den Vertrag, wie der Gerichtshof mehrfach festgestellt hat, auf die objektive Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht abzielt. Die etwaige Anerkennung der Zuwiderhandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat, die nicht von geeigneten Maßnahmen für ihre Beendigung innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist begleitet wird, steht einer solchen Feststellung ebenso wenig entgegen, wie eine anhaltende Meinungsverschiedenheit zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat bezüglich des Weiterbestehens einer Zuwiderhandlung die Kommission nicht berechtigt, den Gerichtshof anzurufen, wenn der Mitgliedstaat sich trotzdem der mit Gründen versehenen Stellungnahme gebeugt hat. Der Rückgriff auf das Instrument des Art. 226 EG ist mit anderen Worten, wie ich meine, nicht allein mit dem Ziel zu rechtfertigen, der Gefahr zukünftiger Zuwiderhandlungen vorzubeugen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und einem Mitgliedstaat bezüglich der Vereinbarkeit von dessen Verhalten mit dem Gemeinschaftsrecht beizulegen.

65 Es erscheint mir schließlich nicht einmal möglich, im Fall einer beendeten Zuwiderhandlung die Klagebefugnis der Kommission darauf zu stützen, dass die Feststellung einer Vertragsverletzung erforderlich sei, um die Grundlage für unmittelbare Klagen auf Haftung des Mitgliedstaats gegenüber dem Einzelnen für durch das Fehlverhalten zugefügte Schäden zu schaffen. Auch wenn ein Urteil des Gerichtshofs, das das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht feststellt, das Unterfangen einer Schadensersatzklage vor nationalen Gerichten gegen den zuwiderhandelnden Staat unzweifelhaft erleichtern kann, verfolgt doch die Klage gemäß Art. 226 EG nicht das Ziel, die Haftung des betreffenden Mitgliedstaats feststellen zu lassen. Diese muss vielmehr im Rahmen gerichtlicher Rechtsbehelfe festgestellt werden, die zu diesem Zweck in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen vorgesehen sind. Dagegen zielt die Vertragsverletzungsklage allein auf die objektive Feststellung einer Zuwiderhandlung im allgemeinen Interesse. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Interesse der Rechtssubjekte, die durch den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht einen Nachteil erlitten haben, an einer Feststellung der Zuwiderhandlung auch in dem Fall fortbesteht, in dem sich der Staat der mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist gebeugt hat, ohne dass jedoch ein solches Interesse für sich genommen in dieser Situation die Kommission dazu berechtigte, den Gerichtshof anzurufen, um eine Feststellung der Zuwiderhandlung zu erwirken.

66 Dennoch ist klarzustellen: Zwar ist es ein Grundsatz, dass die Kommission nicht gegen bereits beendete Zuwiderhandlungen vorgehen darf, jedoch darf dies nicht die Möglichkeit verschließen, kurzzeitige Zuwiderhandlungen, in deren Fall die Kommission selbst bei rechtzeitigem Handeln de facto nicht die Zeit hätte, vor ihrer Beendigung das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen, oder fortgesetzte und systematische Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verfolgen.

67 Nach alledem ist im Ergebnis festzustellen, dass die vorstehend angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall befolgt zu werden verdient, in dem, wie wir gesehen haben, die streitige Zuwiderhandlung, die länger als ein Jahr gedauert hat, wahrscheinlich vor der Einleitung des Vorverfahrens und jedenfalls vor Ablauf der der Hellenischen Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist beendet wurde.

68 Nur hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen meinem Vorschlag die Klage für zulässig halten sollte, werde ich daher im Folgenden die Begründetheit der Klage untersuchen.

B — Zur Begründetheit

1. Zur angeblichen Verletzung der Vorschriften der Richtlinie 92/50

69 Die Prüfung des ersten Klagegrundes der Kommission, mit dem eine Verletzung der Vorschriften der Richtlinie 92/50 gerügt wird, verlangt eine vorherige Einordnung des Wesens sowohl der streitigen Verträge als auch der von ihnen betroffenen Dienstleistungen.

a) Zum Wesen der streitigen Verträge

i) Vorbringen der Parteien

70 Nach Auffassung der Kommission müssen die Verträge zur Durchführung des Rahmenvertrags, die sie als öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Richtlinie 92/50 betrachtet, für die Anwendung der Richtlinie als Ganzes und nicht, wie die griechische Regierung meint, getrennt behandelt werden.

71 Die Kommission schließt auf die Einheitlichkeit der Verträge aus mehreren Gesichtspunkten so besonders daraus, dass sie den gleichen Gegenstand hatten, nämlich die Durchführung der Maßnahmen zur Einrichtung des IVKS, aus der Existenz eines Rahmenvertrags, der die wesentlichen Teile der einzelnen Verträge einheitlich definierte und die Bezahlung der fraglichen Dienstleistungen global festlegte, und aus dem Umstand, dass das IVKS seinem Wesen nach einheitliche und zentralisierte Durchführungsmodalitäten erforderte. Für die Kommission folgt daraus, dass bei der Ermittlung des Schätzwerts des Auftrags gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/50 der Gesamtwert aller Durchführungsverträge maßgebend sein muss. Weil der so errechnete Betrag bei weitem über den Schwellenbeträgen des Art. 7 liege, sei die Richtlinie auf jeden Vertrag anwendbar.

72 Der beklagte Mitgliedstaat verteidigt sich mit der fehlenden Einheitlichkeit der Durchführungsverträge. Die fehlende Identität der Parteien, die Unterschiedlichkeit der erbrachten Dienstleistungen, die sich nach Art und Umfang je nach den Merkmalen des betroffenen Gebiets änderten, der unterschiedliche Ausführungsort und der unterschiedlich hohe wirtschaftliche Wert jeder Kategorie der angebotenen Dienstleistungen bildeten eine ganze Reihe von Unterscheidungsmerkmalen der Verträge, die ihrer Zusammenschau als eine Einheit entgegenstünden.

73 Griechenland macht ferner geltend, dass der im Rahmenvertrag festgelegte Betrag, auf den sich die Kommission bei der Berechnung der Schwellenbeträge des Art. 7 der Richtlinie stütze, in Wirklichkeit die finanzielle Deckung darstelle, die die griechischen Behörden für die Einrichtung des IVKS im gesamten Hoheitsgebiet festgelegt hätten, und neben den Entgelten für die von den UCA erbrachten Dienstleistungen auch die Beträge umfasse, die für die Deckung der Ausgaben der Präfekturbehörden festgelegt worden seien.

74 Der Wert der streitigen Aufträge sei dementgegen im Hinblick auf jeden getrennt betrachteten Vertrag zu berechnen, wobei auf den Betrag abzustellen sei, der dem Entgelt für die geleisteten Dienste unter Ausschluss der den einzelnen Vergabebehörden zugewiesenen Kredite entspreche.

ii) Prüfung

75 Es bedarf vor allem der Klarstellung, dass die Vorschriften der Richtlinie 92/50 nur dann anzuwenden wären, wenn die streitigen Verträge als eine Einheit anzusehen wären, wie die Kommission meint. Es scheint nämlich zwischen den Parteien außer Streit zu stehen, dass die besagten Verträge, wenn sie gemäß der Sichtweise der griechischen Regierung einzeln betrachtet werden, nicht die Schwellen überschritten, die in der Richtlinie festgelegt wurden.

76 Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 92/50 darf [d]ie Wahl der Berechnungsmethode [für den geschätzten Auftragswert]... nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, und ein Beschaffungsbedarf für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen ... nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Artikels zu entziehen.

77 Obwohl der Sachverhalt sowohl Gesichtspunkte aufweist, die für die von der Kommission vertretene These der Einheitlichkeit der streitigen Verträge sprechen, als auch Gesichtspunkte, die die entgegengesetzte Auffassung der griechischen Regierung stützen, meine ich, dass letztlich dem Standpunkt der Kommission der Vorrang gebührt.

78 Der von den griechischen Behörden mit dem PASEGES geschlossene Rahmenvertrag fügt sämtliche streitigen Verträge einem einzigen rechtlichen Sinnzusammenhang ein und wirkt als ein sie vereinheitlichender Faktor. Er legt nicht nur das Wesen der Dienstleistungen, die Vergabebehörden, die Auftragsempfänger und einen für die Koordinierung aller Tätigkeiten in Ausführung der einzelnen Verträge zuständigen Verantwortlichen sowie die finanzielle Gesamtdeckung der Maßnahme fest, sondern er liefert auch den normativen Rahmen, innerhalb dessen die einzelnen Verträge geschlossen werden. Der Rahmenvertrag wird systematisch allen auf lokaler Ebene geschlossenen Verträgen beigefügt, und seine Vorschriften ergänzen deren Inhalt, soweit die Verträge nicht ausdrücklich selbst eine Regelung treffen. Auch scheint mir der Abschluss des Rahmenvertrags schon als solcher zu belegen, dass die griechischen Behörden selbst die einzelnen auf seiner Grundlage vergebenen Aufträge als ein Ganzes verstanden haben.

79 Was die Durchführungsverträge betrifft, so tritt in jedem von ihnen der griechische Staat als Vertragspartner auf, obwohl sie, wie die griechische Regierung hervorhebt, von den einzelnen Präfekturbehörden mit der örtlich zuständigen UCA abgeschlossen wurden und daher tatsächlich durch eine Vielzahl von Vergabebehörden und Auftragsempfängern gekennzeichnet sind. Ihr Inhalt ist im Kern derselbe, was die Typologie der Dienstleistungen, die Gegenstand der Aufträge sind, die Natur der von jedem Vertragspartner übernommenen Verpflichtungen und die Dauer angeht Sie betreffen darüber hinaus die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Verwirklichung eines gemeinsamen Ziels von Bedeutung sind, nämlich für die Einrichtung des IVKS im gesamten griechischen Hoheitsgebiet für das Jahr 2001.

80 Der von der griechischen Regierung vorgebrachte Umstand, dass der wirtschaftliche Wert der erbrachten Dienstleistungen je nach den durch das Gebiet jeder Präfekturbehörde bedingten Erfordernissen verschieden ausfällt und dass auch der Ort der Erbringung dieser Dienstleistungen unterschiedlich ist, scheint mir demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu haben, da er an der wesentlichen Übereinstimmung des Rechtsgrunds, des Gegenstands, der Dauer und der Zielrichtung der streitigen Verträge nichts ändert.

81 Wenn also die Durchführungsverträge als Einheit zu betrachten sind, muss ihr Wert kumulativ berücksichtigt werden, um den Schätzwert des Auftrags zu ermitteln. Da sich den Akten entnehmen lässt, dass einige der Durchführungsverträge einzeln betrachtet einen Wert aufweisen, der sich den in der Richtlinie 92/50 vorgesehenen Schwellenbeträgen nähert, ist der Schluss unvermeidlich, dass diese weit überschritten werden, wenn der Wert der streitigen Verträge zusammengerechnet wird.

82 Das Vorbringen der griechischen Regierung, die Kommission habe sich bei der Berechnung des Gesamtwerts der Aufträge zu Unrecht auf den im Rahmenvertrag festgelegten Betrag gestützt, der neben den Entgelten für die von den UCA erbrachten Dienstleistungen auch die Beträge umfasse, die für die Deckung der Ausgaben der Präfekturbehörden festgelegt worden seien, erscheint mir in tatsächlicher Hinsicht unbegründet.

83 Dieses Vorbringen wird nicht nur durch keinerlei Beweisantritt untermauert, sondern auch durch die Akten des Vorverfahrens widerlegt, denen eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die Kommission bei der Berechnung des Schätzwerts der Aufträge nicht auf den vorgenannten Betrag gestützt hat, sondern den Wert der einzelnen Verträge zusammengerechnet hat. Diese Vorgehensweise ist überdies von der Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

84 Demgemäß muss man meines Erachtens mit der Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die streitigen Aufträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50 fallen.

b) Zum Wesen der erbrachten Dienstleistungen

i) Vorbringen der Parteien

85 Die Kommission ist der Meinung, dass ein Großteil der Dienstleistungen, die Gegenstand der streitigen Aufträge waren, als topographische Dienstleistungen einzustufen sind, die in die Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 fallen. Zu dieser Kategorie gehörten Maßnahmen, die die Verwendung von orthofotographischen Karten und die Ermittlung der Agrarflächen auf diesen Karten einschlössen. Diese Dienstleistungen könnten nur von Berufstopographen erbracht werden.

86 Der übrige Teil der streitigen Dienstleistungen betreffe zum einen die Behandlung der ermittelten Daten und deren Eingabe in eine Datenbank, die — so die Kommission — zur Kategorie 7 Dienstleistungen der informatisierten Behandlung des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 gehören, und zum anderen die Eintragung der ermittelten Daten in die Antragsformulare, die hingegen als Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung in den Anhang IB Andere Dienstleistungen der Richtlinie einzustufen sei.

87 Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 größer sei als der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IB der Richtlinie.

88 Die griechische Regierung bringt vor, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand der Durchführungsverträge gewesen seien, ausnahmslos oder zumindest überwiegend Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung gewesen seien, die zu Anhang IB der Richtlinie 92/50 gehörten.

89 Was insbesondere die unterstützenden Dienstleistungen für die landwirtschaftlichen Erzeuger bei der Einreichung der Anträge und Anmeldungen betrifft, erläutert die griechische Regierung zunächst, dass diese neben der Vorbereitung der Formulare die Identifizierung der landwirtschaftlichen Anbauflächen und der Ställe umfasst hätten. Der Standpunkt der Kommission, dass diese Dienstleistungen als topographische Dienstleistungen einzustufen seien, könne nur für die Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen Geltung beanspruchen.

90 Zweitens macht die beklagte Regierung geltend, dass das für diese Identifizierung erforderliche kartographische Hilfsmaterial vom Landwirtschaftsministerium geliefert werde und dass die Präfekturbehörden, das Personal des topographischen Dienstes und die Direktion für Agrarentwicklung den Erzeugern den notwendigen technischen Beistand für die Identifizierungsmaßnahmen leisteten. Die UCA stellten ihre unterstützende Tätigkeit den Erzeugern unter der Kontrolle des topographischen Dienstes und der Direktion für Agrarentwicklung zur Verfügung.

91 Drittens weist die griechische Regierung darauf hin, dass die Lokalisierungsarbeit der UCA, da sie über die Daten für die Erklärungen im Jahr 2000 und über die kartographischen Unterlagen verfügt hätten, in denen die für dieses Jahr gemeldeten Parzellen eingetragen gewesen seien, vereinfacht worden sei und sich im Wesentlichen auf die Aufdeckung etwaiger Unterschiede im Vergleich zu der Situation des Vorjahrs beschränkt habe. Die beklagte Regierung schätzt, dass im Allgemeinen etwa 70 % der in einem bestimmten Jahr gemeldeten Parzellen im folgenden Jahr unverändert geblieben seien.

92 Viertens macht die griechische Regierung geltend, dass die Arbeiten zur Lokalisierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen nicht den Einsatz von Topographen erforderlich gemacht hätten, da sie von anderem spezialisierten Personal hätten erledigt werden können.

93 Schließlich wendet sich die griechische Regierung in ihrer Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs gegen eine Einstufung der betreffenden Dienstleistungen als topographische Dienstleistungen, zu der die Kommission gelangt sei, ohne eine eingehende Analyse der CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen vorzunehmen.

ii) Prüfung

94 Die Prüfung des Wesens der Dienstleistungen, die Gegenstand der streitigen Verträge waren, ist entscheidend für die Ermittlung der Regelung, die für die entsprechenden Aufträge gilt. Falls die besagten Dienstleistungen unter Anhang IA der Richtlinie 92/50 fallen, sind deren Vorschriften gemäß ihrem Art. 8 in vollem Umfang anzuwenden, während anderenfalls entsprechend der Regelung des Art. 9 nur die Art. 14 und 16 maßgebend wären. Wenn man davon ausgeht, dass die betreffenden Dienstleistungen — wie dargelegt — teilweise zu Anhang IA und teilweise zu Anhang IB gehören, würde sich trotz der Unterschiedlichkeit ihrer Standpunkte sowohl für die Kommission wie hilfsweise für die griechische Regierung die weitere Frage stellen, ob für eine Anwendung der Regel des Art. 10 der Richtlinie 92/50 der Wert der Dienstleistungen des Anhangs IA größer ist als der der Dienstleistungen des Anhangs IB.

95 Demgemäß kann für diese Prüfung von einer Analyse des Inhalts der streitigen Verträge offenkundig nicht abgesehen werden. Da die verschiedenen Verträge, sämtlich geschlossen in Durchführung des Rahmenvertrags, einen weitgehend ähnlichen Inhalt haben — namentlich hinsichtlich des Gegenstands der Leistungen, zu denen die verschiedenen Vertragsparteien verpflichtet sind —, soll für diese Analyse im Folgenden exemplarisch auf die Vorschriften des Vertrags zurückgegriffen wird, der zwischen dem griechischen Staat, der Präfekturbehörde Korinth und der UCA Korinth abgeschlossen wurde.

96 Art. 1 dieses Vertrags, der dessen Gegenstand und Ziele definiert, begründet das Erfordernis, die unterstützenden Dienstleistungen für die Erzeuger im Rahmen der Einrichtung des IVKS auszuschreiben, mit deren Unvermögen, selbst die Anbauflächen auf orthofotographischen Unterlagen zu identifizieren und sich über die Zuchttiere hinreichend zu unterrichten, mit dem Fehlen ausreichender Unterstützung durch die Präfekturbehörden, spezialisiertes Personal und eine geeignete EDV-Ausstattung und so letztlich mit der Schwierigkeit, unter diesen Umständen die für die Einrichtung des IVKS vorgeschriebenen Fristen einzuhalten.

97 Art. 2 des Vertrags, der die Pflichten der einzelnen Vertragsparteien festlegt, gliedert sich in zwei Teile: Teil A betrifft die Identifizierung der gemeldeten Anbauflächen und des Viehs und die Eintragung in besondere Antragsformulare, Teil B die Übertragung der Angaben in den Antragsformularen auf die Rechner des Ministeriums zwecks Schaffung einer informatisierten Datenbank.

98 Was die Maßnahmen des Teils A betrifft, verpflichtet sich die UCA, den betreffenden Erzeugern den erforderlichen technischen Beistand in den Grenzen der Gebietszuständigkeit der vertragschließenden Präfekturbehörden zu leisten. Sie ist insoweit verpflichtet, zwei Arbeitsgruppen zu bilden und fünf Personen zur Verfügung zu stellen, die damit betraut sind, auf ortofotographischen Karten die zu meldenden Flächen und Stallgebäude unter der Kontrolle des topographischen Dienstes, des Veterinärdienstes und der Direktion für Agrarentwicklung zu identifizieren, um die Antragsformulare zu vervollständigen, sowie die Anmeldungen der Verwaltung vorzulegen und bei Fehlern die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen

99 Der griechische Staat verpflichtet sich, die kartographischen Unterlagen für die Ermittlung der Flächen und die handschriftlichen Archive bezüglich der markierten Zuchttiere für ihre Identifizierung und die Schaffung eines elektronischen Registers zur Verfügung zu stellen. Er verpflichtet sich ferner, der UCA über die Präfekturbehörden einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen, der der Gesamtzahl der von der UCA verfassten Anträge zuzüglich eines Betrags als Pauschalvergütung für jeden Antrag entspricht.

100 Die Präfekturbehörde verpflichtet sich, mit Hilfe des Personals des topographischen Dienstes den Erzeugern technischen Beistand für eine Gesamtzahl von 500 Anmeldungen bei einer geschätzten Gesamtmenge von 1992 Anmeldungen zu leisten, während der Beistand für die übrigen Anmeldungen durch die UCA sichergestellt wird.

101 Die Maßnahmen, die zu Teil B des Art. 2 des Vertrags gehören, bestehen aus der Eingabe von Daten, die den Anmeldungen entnommen sind, in ein vom Landwirtschaftsministerium bereitgestelltes Computerprogramm unter der Kontrolle der Direktion für Agrarentwicklung der Präfekturbehörde, um eine endgültige Datenbank zu schaffen. Der griechische Staat verpflichtet sich daher, die Programme nebst Anleitungen für die Eingabe der Daten bezüglich Flächen und Vieh zu liefern, die notwendigen computergestützten Verbindungen herzustellen, der Generaldirektion für Agrarentwicklung und den UCA die Informatikkenntnise der eigenen Dienste zur Verfügung zu stellen und der UCA über die Präfekturbehörden einen Betrag auszuzahlen, der der Gesamtzahl für die von der UCA verfassten Anträge zuzüglich eines Betrags von 500 Drachmen je Antrag als Vergütung für die Eingabe der Daten in die entsprechende Datenbank und eines Betrags von 1750 Drachmen je Antrag als Vergütung für die Eingabe der Daten in das Rinderregister entspricht.

102 Art. 3 des Vertrags legt die Finanzierungsverfahren fest. In Buchst, b dieses Artikels ist ein Betrag von 6554025 Drachmen für Ausgaben festgelegt, die das Entgelt (pauschal je Formular) für die Durchführung der Maßnahmen zur Identifizierung und zur Vorbereitung der Anträge und Anmeldungen betreffen. In Buchstabe c ist ein Betrag von 1920500 Drachmen für Ausgaben festgelegt, die das Entgelt (pauschal je Formular) für die Durchführung der Maßnahmen zur computergestützten Verarbeitung der Daten aus den Anträgen/Anmeldungen betreffen.

103 Ein Teil der von den UCA verlangten Leistungen, die die Kommission als topographische Dienstleistungen einstuft, besteht daher in der Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen anhand von kartographischen, orthofotographischen und anderen Unterlagen aufgrund von Luftaufnahmen, die von den Präfekturbehörden zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist der Fassung der Art. 1 und 2 des Vertrags zwischen dem griechischen Staat, der Präfekturbehörde Korinth und der UCA von Korinth zu entnehmen, dass solche Maßnahmen nur von spezialisiertem Personal durchgeführt werden können. Es ist schließlich hervorzuheben, dass diese Maßnahmen unter der Kontrolle des Personals des topgraphischen Dienstes der Präfekturbehörde durchgeführt werden.

104 Anhand dieser Gesichtspunkte ist die Richtigkeit der Einstufung durch die Kommission zu prüfen.

105 Dieser Einstufung tritt die beklagte Regierung vor allem entgegen, soweit sie die Dienstleistungen der Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen betrifft. Allerdings ist die insoweit gerügte Verletzung der Vorschriften der Richtlinie 92/50 nur vorstellbar, wenn diese Dienstleistungen dem Anhang IA dieser Richtlinie zugeordnet werden können. Im entgegengesetzten Fall nämlich müsste man angesichts der wirtschaftlich marginalen Bedeutung der Dienstleistungen der Eingabe der Daten in die Datenbanken der Verwaltung im Vergleich zu den übrigen Dienstleistungen notwendig zu dem Schluss gelangen, dass wertmäßig die Dienstleistungen, die in den Anhang IB der Richtlinie 92/50 gehören, diejenigen, die zum Anhang IA gehören, überwiegen, womit die Bekanntmachungsvorschriften der Richtlinie nur teilweise anzuwenden wären.

106 Aus diesen Gründen ist nachstehend nur die richtige Einstufung der Dienstleistungen zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen zu prüfen.

107 Vorab ist daran zu erinnern, dass es im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 92/50 heißt: Der Dienstleistungsbereich lässt sich für die Anwendung von Vergabevorschriften und zur Beobachtung am besten durch eine Unterteilung in Kategorien in Anlehnung an bestimmte Positionen einer gemeinsamen Nomenklatur beschreiben. Die Anhänge IA und IB dieser Richtlinie enthalten Bezugnahmen auf die CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Diese Nomenklatur könnte in der Zukunft durch eine Nomenklatur der Gemeinschaft ersetzt werden. Es ist deshalb die Möglichkeit vorzusehen, die in den Anhängen IA und IB genannte [n] CPC-Nomenklatur entsprechend anzupassen.

108 Im Urteil Tögel hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 92/50 [ergibt], dass die Verweisung auf die CPC-Nomenklatur in den Anhängen IA und IB verbindlich ist. Mithin muss sich die Kommission an diese Nomenklatur und die sie begleitenden Erläuterungen halten, um die von einem Auftrag erfassten Dienstleistungen einzustufen, wenn sie sie dem Anhang IA oder dem Anhang IB zuordnen will.

109 Aus den von der Kommission eingereichten Schriftsätzen ergibt sich nun nicht eindeutig, aufgrund welcher Gesichtspunkte und bezüglich welcher Klasse der CPC-Nomenklatur das Organ die in Rede stehenden Maßnahmen als topographische Dienstleistungen eingestuft hat.

110 In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs hat die Kommission indessen auf die Referenznrn. CPC 86753 und CPC 86721 als Untergliederungen der Nr. CPC 867 verwiesen, die in der Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 angeführt ist.

111 Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 entspricht der folgenden Beschreibung: Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen.

112 Nr. 867 der vorläufigen CPC-Nomenklatur, auf die Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 verweist, entspricht der Position Architektur, Technik und sonstige technische Dienstleistungen. Die Klasse 8672 umfasst Technische Dienstleistungen sowie die Unterklasse 86721 Dienstleistungen der technischen Beratung, auf die sich die Kommission bezieht. Die erläuternde Fußnote zu dieser Unterklasse stellt klar, dass Vorstudien der Machbarkeit sowie Studien zur Auswirkung eines Projekts hierher gehören. Als Beispiel werden angeführt: Studien zur Auswirkung von Topographie und Geologie auf Planung, Durchführung und Kosten einer Infrastruktur. Die Fußnote stellt auch klar, dass die Erbringung dieser Dienstleistungen nicht zwingend mit der Durchführung eines Objekts verbunden ist, da diese zum Beispiel in der Bewertung der Qualität einer Struktur oder der mechanischen oder elektrischen Anlagen eines Gebäudes, dem Eingreifen in einem Streit als Sachverständiger oder der Unterstützung öffentlicher Behörden bei der Gesetzgebung usw. bestehen können.

113 Die Unterklasse CPC 86753 Flächenprospektion, auf die sich die Kommission ebenfalls bezieht, gehört zur Klasse 8675 Verbundene Dienstleistungen wissenschaftlicher und technischer Beratung. Nach der erläuternden Fußnote zu dieser Unterklasse handelt es sich um Dienstleistungen zur Auffindung von Informationen über Gestaltung, Lage und/oder Grenzen eines Teils der Erdoberfläche für die Anlage von Karten. Die Methoden der Auffindung dieser Informationen können verschieden ausfallen und umfassen ... fotogrammetrische und hydrographische Trassen.

114 Die griechische Regierung unterstreicht, dass die unterstützenden Dienstleistungen der UCA einschließlich derjenigen, die sich auf die Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen anhand von kartographischen oder anderen Unterlagen beziehen, als Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung einzustufen seien, die zur Kategorie Sonstige Dienstleistungen (Kategorie 27) des Anhangs IB der Richtlinie 92/50 gehörten.

115 Die Frage, ob und in welchem Umfang die streitigen Dienstleistungen zur Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 gehören, scheint mir von der Kommission nicht ausreichend geklärt worden zu sein.

116 Es trifft zwar zu, dass den Durchführungsverträgen zu entnehmen ist, dass die Dienstleistungen der UCA im Bereich ihrer unterstützenden Tätigkeit bei der Zusammenstellung der Anträge und Anmeldungen weitgehend in der Identifizierung landwirtschaftlich genutzter Parzellen aufgrund von den zuständigen Verwaltungen gelieferter kartographischer Unterlagen bestehen, doch scheint mir die These der Kommission, wonach diese Dienstleistungen, weil sie spezialisiertes Personal erfordern und unter der Kontrolle der topographischen Dienststellen erbracht werden, als topographische Dienstleistungen einzustufen seien, nicht vollkommen überzeugend.

117 Auf der einen Seite ergibt sich aus der erläuternden Fußnote (vgl. oben, Nr. 113), dass die Dienstleistungen der Flächenprospektion, die zur Unterklasse CPC 86753 gehören, auf die die Kommission verweist, in Erkundungsmaßnahmen bestehen, die der Erstellung von Karten dienen sollen, während im vorliegenden Fall zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die streitigen Dienstleistungen sich auf die Erhebung von Daten aufgrund vorhandenen Kartenmaterials beschränkten. Auf der anderen Seite bezieht sich die Unterklasse CPC 86721 Dienstleistungen der technischen Beratung, auf die sich die Kommission ebenfalls bezieht, nach Maßgabe der Informationen in der entsprechenden erläuternden Fußnote (vgl. Nr. 112 dieser Schlussanträge) auf Studien zur Machbarkeit eines Projekts oder zu dessen topographischer Auswirkung oder auf andere Beratungstätigkeiten, die nicht notwendig mit der Durchführung eines Werks verbunden sind und deren Beschreibung eindeutig nicht so weit gefasst ist, dass Maßnahmen technischer Unterstützung einbegriffen wären, wie sie in dieser Rechtssache im Streit sind.

118 Nun ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sich die Kommission hierfür auf irgendeine Vermutung stützen kann.

119 Im vorliegenden Fall halte ich aufgrund der vorstehenden Erwägungen fest, dass die Kommission nicht die erforderlichen Anhaltspunkte geliefert hat, die belegen könnten, dass die Dienstleistungen der Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen, um die es geht, als Dienstleistungen einzustufen wären, die zur Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50 gehören, und sie daher eine der Voraussetzungen dafür, dass die von der griechischen Regierung abgestrittene Vertragsverletzung im Rahmen des ersten Klagegrundes als nachgewiesen gelten könnte, nicht dargetan hat.

120 Aus den dargelegten Gründen und unbeschadet des Ergebnisses, zu dem ich bezüglich der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren gelangt bin, bin ich daher der Auffassung, dass die vorlegende Rüge einer Verletzung der Vorschriften der Richtlinie 92/50 ins Leere gehen muss.

2. Zur angeblichen Verletzung der Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung

121 Für den Fall, dass der Gerichtshof davon ausgehen sollte, dass die betreffenden Dienstleistungen ganz oder zum größten Teil zu Anhang IA der Richtlinie 92/50 gehören, macht die Kommission hilfsweise geltend, dass die griechischen Behörden gleichwohl verpflichtet gewesen seien, bei dem Vergabeverfahren bezüglich der streitigen Aufträge entsprechend dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/50 verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung ein angemessenes Bekanntmachungsniveau einzuhalten. Dieser Artikel gehöre zu den allgemeinen Vorschriften des Abschnitts I dieser Richtlinie, die auch für die Dienstleistungsaufträge Geltung beanspruchten, die zu Anhang IB dieser Richtlinie gehörten.

122 Die Kommission verweist auch auf die allgemeinen Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Teleaustria zur Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz bei Aufträgen, die nicht in Gemeinschaftsrichtlinien geregelt sind.

123 In diesem Urteil hat der Gerichtshof, ebenso wie in den Urteilen Coname und Parking Brixen, festgestellt, dass die Auftraggeber, auch wenn derartige von ihnen geschlossene Verträge beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/38 ausgenommen seien, doch die Grundregeln des Vertrags im Allgemeinen und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Besonderen zu beachten hätten. Nach Auffassung des Gerichtshofs schließen die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots insbesondere eine Verpflichtung zur Transparenz ein, kraft der der Auftraggeber zugunsten potenzieller Bieter einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherstellen [muss], der den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden.

124 Die Frage, die der vorliegende Fall aufwirft, unterscheidet sich aber teilweise von denen, um die es in diesen Präzedenzfällen ging. Während nämlich die Rechtssachen Teleaustria, Coname und Parking Brixen öffentliche Dienstleistungskonzessionen betrafen, die nicht in Gemeinschaftsrichtlinien geregelt waren, fallen die streitigen Verträge in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50, die eine abweichende Bekanntmachungsregelung vorsieht, je nachdem ob die Aufträge, für die die Richtlinie gilt, in deren Anhang IA oder in ihrem Anhang IB fallen.

125 Diese Frage ist Gegenstand der Rechtssache Kommission/Italien (C-507/03), die gegenwärtig bei der großen Kammer des Gerichtshofs anhängig ist und in der sich die Generalanwältin Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen vom 14. September 2006 für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz auch auf Dienstleistungsaufträge ausgesprochen hat, die zu Anhang IB der Richtlinie 92/50 gehören, soweit es um solche Regelungsaspekte dieser Aufträge geht, die von dieser nicht ausdrücklich behandelt werden.

126 Da ich mit der von Generalanwältin Stix-Hackl in ihren Schlussanträgen befürworteten Lösung übereinstimme, die sich im Kern mit der von der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache vertretenen Auffassung deckt, halte ich es, auch im Licht meiner früheren Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage, nicht für erforderlich, mich weiter mit der Prüfung der vorliegenden Beanstandung aufzuhalten, und beschränke mich daher darauf, auf die Ausführungen in den genannten Schlussanträgen zu verweisen.

127 Es bleibt daher zu prüfen, ob die griechische Regierung Gründe angeführt hat, die es in jedem Fall rechtfertigen könnten, Verpflichtungen zur vorsorglichen Bekanntmachung der streitigen Auftragsvergaben hier zu verneinen.

128 Auf die in Frage stehende Rüge hat die griechische Regierung nur erwidert, sie habe für eine ausreichende und angemessene Bekanntmachung der den IVKS für 2001 betreffenden Maßnahmen gesorgt, so dass die möglicherweise interessierten Personen die Gelegenheit gehabt hätten, den Landwirten ihre eigenen Dienste anzubieten; diesen habe es freigestanden, bei der Zusammenstellung und der Vorlage der Anträge und Anmeldungen einen Beistand ihrer Wahl hinzuzuziehen.

129 In Erwiderung auf die erste Rüge der Kommission hat sich die beklagte Regierung dennoch auf die Anwendbarkeit des Art. 11 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 92/50 berufen, wonach eine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung erfolgen darf, wenn die Dienstleistungen aus technischen oder künstlerischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Dienstleistungserbringer ausgeführt werden können. Insbesondere hat sich die griechische Regierung vorliegend auf technische Gründe berufen, die die Erteilung der streitigen Aufträge an die UCA notwendig gemacht hätten.

130 Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die in dieser Vorschrift normierte Ausnahme von der Regel, dass die Vergabe von Aufträgen, für die die Vorschriften des Abschnitts III der Richtlinie gelten, nach vorheriger Bekanntmachung einer Ausschreibung erfolgt, im Zusammenhang mit der zu prüfenden Rüge — die auf die Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung und nicht auf die Außerachtlassung der Bekanntmachungsvorschriften der Richtlinie 92/50 abstellt — einschlägig sein könnte, scheint mir doch der beklagte Mitgliedstaat das Vorliegen ihrer Anwendungsvoraussetzungen nicht hinreichend bewiesen zu haben.

131 Für den Fall, dass sich der Gerichtshof nicht meinen Schlussfolgerungen bezüglich der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren anschließen sollte, schlage ich daher vor, der Rüge einer Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz stattzugeben und die Feststellung zu treffen, dass die der Hellenischen Republik von der Kommission im Rahmen dieser Rüge vorgeworfene Verhaltensweise eine Zuwiderhandlung gegen die Pflichten darstellt, die ihr nach dem Vertrag obliegen.

VI — Zu den Kosten

132 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

133 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, die Klage abzuweisen, und die Hellenische Republik einen Kostenantrag gestellt hat, sind die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

VII — Ergebnis

134 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Die Klage ist unzulässig.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.