Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2007 – C-64/06
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer · ECLI:EU:C:2007:118
Schlussanträge des Generalanwalts
Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer
vom 27. Februar 2007
I — Einleitung
1 Der Obvodní soud pro Prahu 3 (erstinstanzliches Gericht Prag Nr. 3) legt dem Gerichtshof nach Art. 234 EG eine ganze Reihe diffizil aufgebauter Fragen vor, hinter denen sich ein sehr viel einfacheres rechtliches Problem verbirgt.
2 Im Grunde will das Gericht ausfindig machen, ob nach Aufnahme der Tschechischen Republik in die Europäischen Gemeinschaften (1. Mai 2004) und als Abschluss eines bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verwaltungsverfahrens ein marktbeherrschendes Unternehmen im Telekommunikationssektor verpflichtet werden kann, sein Netz mit dem einer anderen Gesellschaft zusammenzuschalten, und zwar ohne die nach der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) vorgeschriebene Marktanalyse. Auf diesen Gesichtspunkt beziehen sich die ersten drei Vorabentscheidungsfragen.
3 Da die nationale Regelung diese Analyse nicht vorsieht und die genannten Richtlinien geltend gemacht werden, um dieser Verpflichtung entgegenzutreten, fragt das vorlegende Gericht mit der vierten Frage nach einer eventuellen unmittelbaren Wirkung der Richtlinien.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die Telekommunikation im Gemeinschaftsrecht
1. Überblick
4 In meinen Schlussanträgen Nuova società di telecomunicazioni (Nrn. 3 ff.) vom 27. Oktober 2005 hebe ich die anfangs des letzten Jahrzehnts des vorigen Jahrhunderts einsetzende Bemühung der Europäischen Gemeinschaft hervor, das Angebot elektronischer Kommunikation zu liberalisieren, und zwar in zwei Richtungen: Flexibilisierung der Märkte und Harmonisierung der nationalen Regelungen.
5 So begann die Liberalisierung der Telekommunikation, die am 1. Januar 1998 Gestalt annahm, wobei für einige Mitgliedstaaten Übergangsfristen galten. Die einsetzende gemeinschaftliche Dimension dieses Bereichs erforderte es, die Voraussetzungen des Zugangs zu den Infrastrukturen und ihrer Nutzung zu harmonisieren und eine Verbindung der öffentlichen Netze und ihrer Betreiber sicherzustellen.
6 Zu diesem Zweck erging u. a. die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang.
7 Nachdem die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb geschaffen worden waren, musste ein neues Regelwerk erlassen werden. Am 7. März 2002 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat vier Regelungen, beginnend mit der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie.
2. Die Verpflichtung zur Zusammenschaltung
8 Die Richtlinie 97/33 gab den zugelassenen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste das Recht und erlegte ihnen zugleich die Pflicht auf, über ihre Zusammenschaltung zu verhandeln, damit die genannten Dienstleistungen und Netze in der gesamten Gemeinschaft sichergestellt sind (Art. 4 Abs. 1). Die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht hatten allen begründeten Anträgen auf Netzzugang stattzugeben (Art. 4 Abs. 2).
9 Diesem Vorbild folgt die Zugangsrichtlinie von 2002 (Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 5 Abs. 1 und 4), die ebenfalls konkrete Pflichten für marktbeherrschende Organisationen vorsieht (Art. 8 in Verbindung mit Art. 12).
3. Der Begriff des Wirtschaftsteilnehmers mit beträchtlicher Marktmacht und seine Auswirkungen
10 Nach der Richtlinie 97/33 weist diese Eigenschaft derjenige Wirtschaftsteilnehmer auf, der einen Anteil von über 25 v. H. an dem betreffenden Markt besitzt, es sei denn, er ist bereits aufgrund seiner Möglichkeit, diesen Markt zu beeinflussen, seines Umsatzes, seiner Kontrolle über den Zugang zu Endbenutzern, seines Zugangs zu Finanzmitteln sowie seiner Erfahrung in dieser Weise zu qualifizieren, ohne diesen Prozentsatz zu erreichen, oder er fällt nicht hierunter, obwohl er diesen Prozentsatz überschreitet (Art. 4 Abs. 3).
11 Unter Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie definiert die Zugangsrichtlinie als einen Wirtschaftsteilnehmer mit beträchtlicher Marktmacht ein Unternehmen, das allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in großem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten (Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 1 der Rahmenrichtlinie).
12 Um zu beurteilen, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, folgen die nationalen Regulierungsbehörden insbesondere dem Gemeinschaftsrecht und berücksichtigen dabei die von der Kommission nach Art. 15 der Rahmenrichtlinie veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht (Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2).
13 Der mit Marktdefinitionsverfahren überschriebene Art. 15 sieht ein Verfahren vor, in dem die Kommission nach Anhörung der Öffentlichkeit und der nationalen Regulierungsbehörden eine regelmäßig zu überprüfende Empfehlung erlässt, in der die im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts definierten Märkte, deren Merkmale die Auferlegung spezifischer Verpflichtungen rechtfertigen, aufgeführt sind (Abs. 1), und in dem sie die genannten Leitlinien veröffentlicht (Abs. 2). Unter Berücksichtigung der Empfehlung und der Leitlinien legen die nationalen Behörden ihre Märkte fest (Abs. 3), und die Kommission nimmt nach Anhörung dieser Behörden eine entsprechende Festlegung in Bezug auf länderübergreifende Märkte vor (Abs. 4).
14 Nach Art. 16 der Rahmenrichtlinie führen die nationalen Regulierungsbehörden sodann unter Beteiligung der nationalen Wettbewerbsbehörden ihre Analyse durch (Abs. 1), wobei sie die Märkte mit tatsächlich wirksamem Wettbewerb ermitteln (Abs. 2); ist dies der Fall, so erlegen sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen auf noch behalten sie die bereits auferlegten bei (Abs. 3). Andernfalls ermitteln sie die betreffenden Unternehmen und treffen geeignete Maßnahmen (Abs. 4). Die Analyse länderübergreifender Märkte wird gemeinsam von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt, die einvernehmlich über die Verpflichtungen entscheiden (Abs. 5).
15 Sowohl die Definition als auch die Analyse der Märkte unterliegen den Verfahren und Grundsätzen der Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie (Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 6).
4. Der Übergang von der Richtlinie 97/33 zu den Richtlinien aus dem Jahr 2002
16 Die Zugangsrichtlinie sorgt dafür, dass die in der früheren Regelung auferlegten Verpflichtungen übernommen werden, schließt aber ihre unverzügliche Überprüfung nicht aus (zwölfter Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 1); zu diesem Zweck gibt die Kommission in der ersten Empfehlung und in der Entscheidung über die länderübergreifenden Märkte diejenigen Märkte an, die betroffen sind (Art. 7 Abs. 2). Die Behörden der Mitgliedstaaten verfolgen mit entsprechenden Maßnahmen denselben Zweck (Art. 7 Abs. 3).
17 Die Rahmenrichtlinie ist von demselben Geist geprägt und verpflichtet die Mitgliedstaaten in Art. 27 Abs. 1 dazu, die Verpflichtungen nach Art. 7 der Zugangsrichtlinie — betreffend die Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung, die für die Betreiber nach Art. 4 der Richtlinie 97/33 galten — aufrechtzuerhalten, bis eine nationale Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Art. 16 der Rahmenrichtlinie hierüber beschließt.
B — Die Telekommunikation in der Tschechischen Republik
18 Der Zákon o telekomunikacích (Telekommunikationsgesetz) Nr. 151/2000, der diesen Bereich in der Tschechischen Republik zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 30. April 2005 regelte, setzte die Richtlinie 97/33 um, insbesondere in seinem § 37 Abs. 1; ebenso wie Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie betraf diese Vorschrift die Verpflichtung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht, den Anträgen auf Zusammenschaltung nachzukommen. Bei Nichtzustandekommen einer Einigung der Betroffenen ermöglichte es § 40 Abs. 5 dem Český telekomunikační úřad (tschechische Telekommunikationsbehörde), der zuständigen nationalen Behörde, hierüber im öffentlichen Interesse zu entscheiden.
19 Am 30. April 2005 trat der Zákon o elektronických komunikacích (Gesetz über elektronische Kommunikation) Nr. 127/2005 in Kraft, der nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die 2002 erlassenen Richtlinien adäquat umsetzt.
III — Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
20 Die Telefónica O2 Czech Republic, a.s. (vormals Český Telecom, a.s.) und die Czech On Line, a.s. erbringen Telekommunikationsdienste auf dem tschechischen Markt, auf dem die Erstere im entscheidungserheblichen Zeitraum eine beherrschende Stellung innehatte.
21 Am 29. Januar 2001 vereinbarten die beiden Gesellschaften die Zusammenschaltung ihrer öffentlichen Telekommunikationsfestnetze. Am 3. Februar 2003 schlug Czech On Line die Erweiterung der Zusammenarbeit auf den Internetdienst der Hochgeschwindigkeitsbreitbandverbindungen (Asymmetric Digital Subscriber Line -ADSL) vor, um diese Dienste ihren Kunden über ihre eigene Infrastruktur anzubieten und nicht wie bisher über die von Telefonica O2; dieser Vorschlag wurde aber nicht angenommen.
22 Czech On Line beantragte, dass die tschechische Telekommunikationsbehörde Telefonica O2 verpflichten solle, die Zusammenschaltung zu den genannten Bedingungen zu gewähren. Die Telekommunikationsbehörde gab dem Antrag am 30. April 2004 statt; ihr Leiter hob jedoch in seiner Eigenschaft als Widerspruchsbehörde die Entscheidung auf und verwies die Sache für das weitere Verfahren an die Behörde zurück, die in einer neuen Entscheidung vom 9. September 2004, die am 20. Januar 2005 bestätigt wurde, beide Unternehmen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des ADSL-Dienstes verpflichtete.
23 Telefonica O2 erhob beim Obvodní soud pro Prahu 3 Klage mit dem Antrag, diese Entscheidung aufzuheben, und machte geltend, dass das Gesetz Nr. 151/2000 die Zugangs- und die Rahmenrichtlinie nicht ordnungsgemäß umsetze; deren unmittelbare Wirkung verpflichte dazu, den relevanten Markt zu analysieren, um die Intensität des Wettbewerbs zu ermitteln, bevor dem Antrag von Czech On Line stattgegeben werde.
IV — Die Vorabentscheidungsfragen
24 Das Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2005 die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. War die nationale Telekommunikationsregulierungsbehörde berechtigt, einer Telekommunikationsgesellschaft mit beträchtlicher (beherrschender) Marktmacht auf dem Telekommunikationsmarkt nach dem 1. Mai 2004, also nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft, in Form einer Verwaltungsentscheidung die Verpflichtung aufzuerlegen, einen Vertrag über die Zusammenschaltung ihres Netzes mit einem anderen Betreiber zu schließen?
2. Sofern Frage 1 bejaht wird: War die nationale Regulierungsbehörde berechtigt, nur unter den in Art. 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie festgelegten Bedingungen, d. h. auf der Grundlage einer nach Art. 16 durchgeführten vorherigen Marktanalyse und eines in den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie beschriebenen vorherigen Verfahrens in dieser Weise zu handeln, oder konnte sie nach dem fünfzehnten Erwägungsgrund und Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Buchst, a und Abs. 4 sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 der Zugangsrichtlinie auch ohne vorherige Marktanalyse so handeln?
3. Kann der Umstand, dass ein Antrag eines konkreten Betreibers auf Erlass einer Entscheidung über die zwangsweise Zusammenschaltung seines Netzes mit dem Netz eines Betreibers mit beträchtlicher (beherrschender) Marktmacht bei der nationalen Regulierungsbehörde gestellt wurde und das Verfahren über diesen Antrag vor ihr hinsichtlich des verfügenden Teils der Entscheidung vor dem 1. Mai 2004, d. h. vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Gemeinschaft, stattfand, Einfluss auf die Beantwortung von Frage 2 haben?
4. Ist es, soweit die Tschechische Republik im entscheidungserheblichen Zeitraum - in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 - die [Rahmenrichtlinie und die Zugangsrichtlinie] nicht hinreichend umgesetzt hat, möglich, [diese Richtlinien] unmittelbar anzuwenden,
a) sind also diese Richtlinien (oder eine von ihnen) unbedingt und hinreichend bestimmt in dem Maß, dass sie (vom Gericht) anstelle eines innerstaatlichen Gesetzes angewendet werden können;
b) ist der Betreiber mit beträchtlicher (beherrschender) Marktmacht auf dem Telekommunikationsmarkt berechtigt, sich infolge der unzureichenden Umsetzung der Zugangsrichtlinie und der Rahmenrichtlinie auf deren unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Frage zu berufen, ob diese Richtlinien (oder eine von ihnen) überhaupt den Schutz der Interessen desjenigen sicherstellen, der sich weigert (im Umfang der ADSL-Dienstleistung), Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen inländischen Telekommunikationsbetreibern einzugehen (und nach Auffassung der nationalen Telekommunikationsregulierungsbehörde, der das Gericht ebenfalls Rechnung zu tragen hat, daher den Zielen des neuen Rechtsrahmens zuwiderhandelt);
c) kann sich dieser Betreiber auf die unmittelbare Wirkung der nicht ordnungsgemäß umgesetzten Richtlinien (oder einer von ihnen) berufen, wenn im Verfahren vor der nationalen Telekommunikationsregulierungsbehörde (auch wenn die in den Richtlinien aufgeführten Bedingungen erfüllt sind) stets über konkrete Bedingungen der Zusammenschaltung der Netze der Betreiber entschieden wird, es also darum geht, Einzelnen konkrete Pflichten aufzuerlegen?
V — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
25 Der Vorlagebeschluss wurde am 6. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die tschechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht; mit Ausnahme der niederländischen Regierung haben sie in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2007 ihren Standpunkt mündlich dargelegt.
VI — Analyse der Vorabentscheidungsfragen
A — Die Eingrenzung der Diskussion
26 Die Antwort, die der Obvodní soud benötigt, um den Streit zwischen den beiden tschechischen Telekommunikationsunternehmen zu entscheiden, ist einfacher, als die bunte Vielfalt der von ihm formulierten Fragen vermuten ließe. Tatsächlich besteht die wahre Entdeckungsreise nicht in der Suche nach neuen Wegen, sondern erfordert eine andere Sichtweise, die Betrachtung der Welt mit den Augen eines anderen.
27 Das Problem besteht nicht darin, ob die Telekommunikationsbehörde nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union befugt war, Telefónica O2 zu verpflichten, ihr Netz mit dem von Czech On Line zusammenzuschalten (erste Frage), eine Befugnis, die, wie ich im Weiteren ausführen werde, völlig außer Streit steht.
28 Der Schlüssel liegt in dem förmlichen Verfahren, in dem diese Verpflichtung auferlegt wird (zweite Frage), und darin, welche Bedeutung es hat, dass die Verwaltungsverfahren stattfanden, bevor der Beitritt erfolgte (dritte Frage).
29 Insbesondere fragt das vorlegende Gericht danach, ob die Behörden seines Landes über eine Analyse des relevanten Marktes nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit den Art. 16, 6 und 7 der Rahmenrichtlinie hätten verfügen müssen. Da das Gesetz Nr. 151/2000 dem im Jahr 2002 erlassenen Gemeinschaftsstandard nicht entsprach, setzt dieser Fall die unmittelbare Wirkung der genannten Richtlinien voraus (vierte Frage).
30 Zusammengefasst möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob die genannten Gemeinschafts vor schriften den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens regeln.
B — Die Rechtsprechung des Gerichtshofs
31 Wird das Problem in dieser Weise gefasst, so wird deutlich, dass die Forderung der tschechischen Regierung, die Vorabentscheidungsfragen a limine abzuweisen, weil der Gerichtshof zeitlich nicht zuständig sei, nicht begründet ist.
32 Es handelt sich hier nicht, wie in der Rechtssache Ynos, um Ereignisse, die in einem Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft eingetreten und abgeschlossen waren, einen Kontext also, in dem der Gerichtshof nicht zuständig wäre, sondern darum, die zeitliche Geltung einiger Richtlinien im Hinblick auf ein vor dem Beitritt einsetzendes und danach abgeschlossenes Geschehen zu prüfen, d. h. um eine Konstellation, in der der Gerichtshof durchaus zur letztverbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts berufen ist.
33 Auch wenn der Antrag der Czech On Line zunächst in einer Zeit, in der die Tschechische Republik der Gemeinschaft noch nicht angehörte, geprüft und ihm stattgegeben wurde, so wurde die Entscheidung doch später, als diese bereits der Union beigetreten war, aufgehoben. Es ist daher nicht Sache des Gerichtshofs, sich zu der Aufhebung und zu ihren Folgen zu äußern; um sein Tätigwerden im Wege der Vorabentscheidung zu rechtfertigen, genügt es vielmehr, dass das nationale Gericht angesichts des Zusammentreffens dieser Umstände Zweifel an der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Fall hat und ihn nach der zeitlichen Gültigkeit der Gemeinschaftsvorschriften fragt.
34 Folglich stehen die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsrechtsordnung, und der Gerichtshof hat die entsprechende Auslegung vorzunehmen. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen des durch Art. 234 EG entstehenden Dialogs Sache des mit dem Ausgangsrechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das über den Rechtsstreit entscheiden muss, die Erforderlichkeit einer Auslegung und die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen; hierbei wird die Sachdienlichkeit der Vorabentscheidung vermutet, es sei denn, die Zweifel hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts stehen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits, es wird ein hypothetisches Problem vorgelegt oder der Gerichtshof verfügt nicht über die für eine zweckdienliche Beantwortung unerlässlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben.
C — Die erste Vorabentscheidungsfrage: eine überflüssige Konsultation
35 Gleichwohl ist der tschechischen Regierung teilweise Recht zu geben, weil der Obvodní soud einen Zweifel darlegt, der nicht der Inanspruchnahme des Gerichtshofs bedarf, um festzustellen, ob die Telekommunikationsbehörde nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union Telefonica O2 zur Zusammenschaltung ihres Netzes mit dem von Czech On Line zwingen kann.
36 Am Ergebnis ändert sich nichts, welches auch die geprüfte Regelung sein mag: Die Telekommunikationsbehörde könnte sowohl bei Anwendung der Richtlinie 97/33 als auch bei Heranziehung der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie oder aber des Gesetzes Nr. 151/2000 die beschriebene Verpflichtung auferlegen, weil die Regelungen in dieser Hinsicht keine Unterschiede aufweisen.
37 Folglich würde keine Behörde dieses Mitgliedstaats bei der Beantwortung zögern, da das Gesetz Nr. 151/2000 bereits diese Möglichkeit andeutet (§ 40 Abs. 5 in Verbindung mit § 37 Abs. 1), ohne dass es für die Lösung auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ankommt, das auch diese Möglichkeit vorsieht, und zwar in der Richtlinie von 1997 (Art. 4 Abs. 2) wie auch in den 2002 erlassenen Richtlinien (Art. 8 in Verbindung mit Art. 12 der Zugangsrichtlinie). In dieser Hinsicht besteht zwischen der nationalen und der europäischen Regelung kein Unterschied, weshalb es überflüssig erscheint, Letztere heranzuziehen.
38 Daher betrifft diese erste Frage des tschechischen Gerichts das Gemeinschaftsrecht nicht, so dass sich der Gerichtshof hierzu nicht äußern darf, und die Untersuchung der Übergangsphase, die die Kommission in ihre schriftlichen Erklärungen einbezogen hat, ist nicht erforderlich; dies setzt nämlich nach Art. 27 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie frühere Verpflichtungen voraus, d. h. eine Situation, die nicht der des beim Obvodní soud anhängigen Falls entspricht, in dem die Verpflichtung mit der streitigen Verwaltungsentscheidung erneut auferlegt wurde.
D — Die zweite und die dritte Vorabentscheidungsfrage
39 Hier geht es um etwas anderes: Nach Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Telefonica O2 konnte die tschechische Behörde den Zusammenschluss von deren Netz mit dem von Czech On Line anordnen; geklärt werden muss jedoch, ob sie automatisch so entscheiden durfte, wie es ihr das nationale Gesetz erlaubte, oder ob sie eine Marktanalyse durchzuführen hatte, wie es das Gemeinschaftsrecht vorsieht.
40 Da das Gesetz Nr. 151/2000 den Richtlinien von 2002 nicht entsprach, verlagert die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts den Schwerpunkt der Diskussion auf die vierte Frage, mit der ermittelt werden soll, ob diese Richtlinien aufgrund ihres Vorrangs die Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung erfüllen und dazu führen, dass die interne nicht harmonisierte Regelung außer Anwendung bleibt.
41 Würde die vierte Frage nicht bejaht, käme es auf die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage nicht an, denn dann dürfte die tschechische Behörde in beiden Fällen die Verpflichtung ohne die betreffende Marktanalyse auferlegen, weil die genannten Richtlinien keine unmittelbare Wirkung hätten.
42 Folglich reduziert sich das vorliegende scheinbar komplexe Vorabentscheidungsersuchen nach einer Vereinfachung auf die Frage, ob Art. 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie und Art. 16 in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie die Bedingungen erfüllen, die die Rechtsprechung für eine unmittelbare Anwendbarkeit aufstellt.
E — Die vierte Frage: die unmittelbare Wirkung
43 Diese Eigenschaft von Richtlinienbestimmungen, die ein Gegenstück und zugleich eine Verankerung des Vorrangs vor dem nationalen Recht ist, wird als eine automatische Sanktion für den Verstoß der Mitgliedstaaten gegen ihre Verpflichtungen angesehen, die sich gegenüber den Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, nicht auf ihre nationalen Rechtsvorschriften berufen können.
44 Mit diesen Merkmalen wird der eindeutige Wortlaut einer Verpflichtung charakterisiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung keiner weiteren Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf.
45 Es ist nicht schwer, festzustellen, dass die zitierten Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie diese Merkmale nicht aufweisen, da die Marktanalyse, auf die sich Art. 8 Abs. 2 der Zugangsrichtlinie bezieht, aufgrund von Art. 16 und entsprechend den in den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie aufgestellten Grundsätzen erfolgt. Mit anderen Worten, die Marktanalyse hat die Leitlinien zu befolgen, die die Kommission nach Art. 15 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie unter Beteiligung der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden erlässt (Art. 16 Abs. 1), wobei ein Verfahren einzuhalten ist, das die zuständige nationale Behörde zu veröffentlichen hat, um den Kriterien der Transparenz und Konsultation (Art. 6) unter Beteiligung der Kommission sowie der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten (Art. 7 Abs. 3, 4 und 5) zu genügen.
46 Auch wenn angenommen wird, dass diese Bestimmungen die notwendigen Voraussetzungen für die unmittelbare Anwendbarkeit erfüllen, so kann sie ihnen doch im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden, da die Gemeinschaftsrechtsprechung den Richtlinien diese Wirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatrechtssubjekten verweigert. In den Schlussanträgen vom 6. Mai 2003 in der Rechtssache Pfeiffer u. a. erinnerte ich daran, dass der Gerichtshof es systematisch ablehnt, anzuerkennen, dass ein Einzelner sich gegenüber einem anderen Einzelnen auf eine Richtlinie beruft, die nicht fristgerecht und ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, wobei der Gerichtshof erklärt hat, dass nach Art. 249 EG der verbindliche Charakter einer Richtlinie, auf dem die Möglichkeit beruht, sich vor einem nationalen Gericht auf die Richtlinie zu berufen, nur für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, bestehe, woraus folge, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründe, weshalb sie ihm gegenüber nicht in Anspruch genommen werden könne(Nr. 56).
47 Der Rechtsstreit, der zu dieser Vorabentscheidungsfrage geführt hat, ist das Musterbeispiel eines Streits unter Privaten. Zwei Unternehmen streiten über die dem marktbeherrschenden Unternehmen von der Zugangsrichtlinie auferlegte Verpflichtung, die von dem anderen Unternehmen beantragte Zusammenschaltung zu ermöglichen, wobei die Verwaltungsbehörden einzig zu dem Zweck tätig werden, die Willenserklärungen der Wettbewerber zu ersetzen, um eine Vereinbarung zu erreichen, zu der diese selbst nicht gelangen können. Dieser Fall unterscheidet sich von dem der Rechtssache Wells, in der zugunsten einer britischen Bürgerin die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie gegenüber dem Staat für zulässig erachtet wurde, obwohl dies Rückwirkung auf die Rechte eines anderen Einzelnen entfaltete.
48 Zusammengefasst fehlt den genannten Artikeln der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie die unmittelbare Wirkung, so dass Telefonica O2 sich nicht auf sie berufen kann, um die Aufhebung der Entscheidung der tschechischen Telekommunikationsbehörde zu erreichen.
F — Schlussbemerkungen
49 Das Vorabentscheidungsverfahren ist für die Gerichte der Mitgliedstaaten ein prozessuales Mittel, damit der Gerichtshof ihnen angemessene Orientierungen für die Durchführung des Gemeinschaftsrechts geben kann. Die Systematik des Art. 234 EG beruht auf der Unterscheidung zwischen der Auslegung und der Anwendung der Normen, so dass — wie Robert Lecourt schon vor Jahren erklärt hat — die gesetzliche Zuständigkeit des nationalen Richters mit der gebotenen Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden kann; hierbei handelt es sich um eine Aufgabe, bei der der Kompetenzverteilung außerordentliche Beachtung zu schenken ist.
50 Diese Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahrens legt es nahe, dass der Gerichtshof sein Tätigwerden auf das strikt Notwendige reduzieren und sich innerhalb der durch den Vorlagebeschluss gezogenen Grenzen darauf beschränken soll, eine sachdienliche Lösung vorzugeben, damit für das Ausgangsverfahren unnötige Erwägungen vermieden werden; andernfalls erhielte dieses Verfahren einen abstrakten, von konkreten Umständen losgelösten Charakter, als ob es sich um ein Normenkontrollverfahren handelte.
51 Aus den dargelegten Gründen dienen die Zugangsrichtlinie und die Rahmenrichtlinie, die im Vorlagebeschluss angeführt werden, nicht der Entscheidung des Rechtsstreits, so dass jede Auslegung des Gerichtshofs unnötig ist; dieser hat, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, diesem vielmehr zu erklären, dass die betreffenden Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben und die tschechische Telekommunikationsbehörde folglich nicht gezwungen war, eine Marktanalyse durchzuführen, um Telefonica O2 zu einer Zusammenschaltung ihres ADSL-Netzes mit dem von Czech On Line zu verpflichten.
VII — Ergebnis
52 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Obvodní soud pro Prahu 3 wie folgt zu antworten:
Art 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) und Art. 16 in Verbindung mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) erfüllen nicht die Voraussetzungen dafür, dass sie mangels ihrer Umsetzung in internes Recht unmittelbare Wirkung haben, so dass sie auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sind; folglich ist die Befugnis des Český telekomunikační úřad (tschechische Telekommunikationsbehörde), Telefònica O2 zu einer Zusammenschaltung ihres ADSL-Netzes mit dem von Czech On Line zu verpflichten, nicht von einer vorherigen Marktanalyse abhängig.