Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.03.2007 – C-76/06
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2007:128
Schlussanträge des Generalanwalts
Yves Bot
vom 1. März 2007
1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um ein Rechtsmittel, das das englische Unternehmen Britannia Alloys & Chemicals Ltd (im Folgenden: Britannia oder Rechtsmittelführ erin) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt hat.
2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2003/437/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABL 1994, L 1, S. 3; im Folgenden: EWR-Abkommen) gegen Britannia wegen der Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einem abgestimmten Verhalten im Bereich Zinkphosphat abgewiesen. Zur Stützung ihrer Klage hatte sich die Rechtsmittelführerin auf einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates sowie auf eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit berufen. Britannia warf der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor, sie habe sich bei der Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung gestützt.
3 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe bei der Billigung der Berechnungsmethode der Kommission mehrere Rechtsfehler begangen. Sie ersucht den Gerichtshof um Prüfung der Frage, ob das Gericht damit in dem angefochtenen Urteil gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit verletzt habe.
4 In meinen Schlussanträgen werde ich die Auffassung vertreten, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die Kommission sich bei der Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße für Britannia auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung stützen durfte, keinen Rechtsfehler begangen hat.
5 Demgegenüber werde ich feststellen, dass das Gericht gegen seine Pflicht zur Begründung gemäß den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs verstoßen hat, weil es auf ein Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen der Nichtigkeitsklage nicht eingegangen ist. Ich werde daher dem Gerichtshof vorschlagen, das Urteil in diesem Punkt aufzuheben. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, werde ich den Gerichtshof ersuchen, dies festzustellen und selbst endgültig über diesen in erster Instanz geltend gemachten Klagegrund zu entscheiden. Ich werde darlegen, dass dieser Klagegrund nicht durchgreift, und unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichts im angefochtenen Urteil dem Gerichtshof vorschlagen, die Nichtigkeitsklage von Britannia abzuweisen.
I — Rechtlicher Rahmen
6 Art. 81 EG verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.
7 Bei Verstoß gegen diese Bestimmung kann die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen.
8 Um die Transparenz und Objektivität ihrer Entscheidungen sowohl gegenüber den Unternehmen als auch gegenüber dem Gemeinschaftsrichter sicherzustellen, hat die Kommission 1998 Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 erlassen.
9 Die Leitlinien bestimmen in Nr. 1, dass bei der Berechnung des Betrags der Geldbußen der Grundbetrag nach Maßgabe der Kriterien des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, d. h. der Schwere und Dauer des Verstoßes, errechnet wird.
10 Bei der Ermittlung der Schwere eines Verstoßes sind seine Art und die konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, sowie der Umfang des betreffenden räumlichen Marktes zu berücksichtigen (Nr. 1 Teil A Abs. 1 der Leitlinien). In diesem Rahmen werden die Verstöße in drei Gruppen unterteilt: minder schwere (voraussichtliche Beträge: von 1000 bis 1 Mio. Euro), schwere (voraussichtliche Beträge: von 1 Mio. bis 20 Mio. Euro) und besonders schwere Verstöße (voraussichtliche Beträge: oberhalb von 20 Mio. Euro) (Nr. 1 Teil A Abs. 2, erster bis dritter Gedankenstrich). Innerhalb dieser einzelnen Gruppen und insbesondere bei den als schwer und besonders schwer eingestuften Verstößen ermöglicht die Skala der festzusetzenden Geldbußen eine Differenzierung gemäß der Art des begangenen Verstoßes (Nr. 1 Teil A Abs. 3). Auch die tatsächliche wirtschaftliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber und insbesondere die Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, ist zu berücksichtigen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet (Nr. 1 Teil A Abs. 4).
11 Berücksichtigt werden kann auch, dass Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maß ihre Vorgehensweise einen Verstoß darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind (Nr. 1 Teil A Abs. 5).
12 In bestimmten Fällen kann die Kommission die innerhalb der drei vorstehend beschriebenen Gruppen festgesetzten Beträge gewichten, um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren, und um demgemäß den Grundbetrag je nach dem spezifischen Charakter des Unternehmens anzupassen (Nr. 1 Teil A Abs. 6).
13 Bei der Berücksichtigung der Dauer eines Verstoßes unterscheiden die Leitlinien wie folgt: Verstoß von kurzer Dauer (in der Regel weniger als ein Jahr), bei dem der für die Schwere des Verstoßes ermittelte Betrag nicht erhöht wird, Verstoß von mittlerer Dauer (in der Regel zwischen einem und fünf Jahren), bei dem dieser Betrag bis zu 50 %, und Verstoß von langer Dauer (in der Regel mehr als fünf Jahre), bei dem dieser Betrag für jedes Jahr des Verstoßes bis zu 10 % erhöht werden kann (Nr. 1 Teil B Abs. 1, erster bis dritter Gedankenstrich).
14 Schließlich führen die Leitlinien eine Reihe von erschwerenden oder mildernden Umständen an, die sich in Erhöhungen oder Minderungen des Grundbetrags niederschlagen können, und verweisen dann auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen.
15 Unter Allgemeines heißt es in den Leitlinien (Nr. 5 Buchst. a Abs. 1), dass der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der prozentualen Auf- oder Abschläge bei erschwerenden oder mildernden Umständen) gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen darf. Gemäß Nr. 5 Buchst. a Abs. 2 dieser Leitlinien sollte das für den Gesamtumsatz zugrunde zu legende Geschäftsjahr so weit wie möglich das dem Jahr des Erlasses der Entscheidung vorausgehende Geschäftsjahr oder, falls Angaben zu diesem Jahr nicht verfügbar sind, das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr sein.
16 Ferner kann es gemäß Nr. 5 Buchst. b der Leitlinien nach Durchführung der vorstehenden Berechnungen je nach Fall angezeigt sein, im Hinblick auf die entsprechende Anpassung der vorgesehenen Geldbußen einige objektive Faktoren zu berücksichtigen, wie z. B. einen besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile und die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie z. B. ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld.
17 Mithin erfolgt die Berechnung des Betrags der Geldbußen nach der in den Leitlinien festgelegten Methode nach den beiden Kriterien des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, nämlich der Schwere des Verstoßes und dessen Dauer, wobei nach derselben Vorschrift der Höchstbetrag nach Maßgabe des Umsatzes jedes Unternehmens berücksichtigt wird.
II — Tatsächlicher Rahmen
18 Die Tatsachen, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, können wie folgt zusammengefasst werden.
19 Britannia, eine Gesellschaft englischen Rechts, ist eine Tochtergesellschaft der M. I. M. Holdings Ltd (im Folgenden: MIM), einer Gesellschaft australischen Rechts. Britannia produzierte und verkaufte Zinkprodukte einschließlich Zinkphosphat. Im März 1997 erwarb Trident Alloys Ltd (im Folgenden: Trident), eine von der Geschäftsführung von Britannia gegründete eigenständige Gesellschaft, den Geschäftsbereich Zink von Britannia für 14359072 GBP. Britannia existiert noch immer als Tochtergesellschaft der MIM, hat aber jede Wirtschaftstätigkeit eingestellt und erzielt daher keine Umsätze mehr.
20 Im Jahr 2001 deckten die folgenden fünf europäischen Produzenten den Großteil des gesamten Weltmarkts für Zinkphosphat ab: die Dr. Hans Heubach GmbH & Co. KG (im Folgenden: Heubach), die James M. Brown Ltd (im Folgenden: James Brown), die Société nouvelle des couleurs zinciques SA (im Folgenden: SNCZ), Trident (ehemals Britannia) und die Union Pigments AS (ehemals Waardals AS) (im Folgenden: Union Pigments).
21 Am 13. und 14. Mai 1998 führte die Kommission in den Geschäftsräumen von Heubach, SNCZ und Trident gleichzeitig unangemeldete Nachprüfungen gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 durch.
22 Am 11. Dezember 2001 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie der Rechtsmittelführerin wegen Zuwiderhandlung gegen die Art. 81 EG und 53 Abs. 1 EWR-Abkommen eine Geldbuße von 3,37 Mio. Euro auferlegte.
23 In dieser Entscheidung führte die Kommission aus, dass vom 24. März 1994 bis zum 13. Mai 1998 ein Kartell bestanden habe, dem Britannia (später Trident ab 15. März 1997), Heubach, James Brown, SNCZ und Union Pigments angehört hätten. Dieses Kartell sei auf normales Zinkphosphat beschränkt gewesen. Die Kartellmitglieder hätten erstens eine Marktaufteilungsvereinbarung mit Absatzquoten für die einzelnen Produzenten eingeführt. Zweitens hätten sie bei jeder ihrer Zusammenkünfte Tiefstpreise oder empfohlene Preise festgelegt, die sie im Allgemeinen eingehalten hätten. Drittens seien in bestimmtem Umfang Abnehmer zugeteilt worden.
24 Der verfügende Teil der streitigen Entscheidung lautet:
Artikel 1Britannia ..., ... Heubach ..., James ... Brown ..., [die SNCZ], ... Trident ... und [Union Pigments] haben gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Zinkphosphatsektor beteiligten:Die Zuwiderhandlung dauerte:...b)im Falle von Britannia ... vom 24. März 1994 bis 15. März 1997;c)im Falle von Trident ... vom 15. März 1997 bis 13. Mai 1998;
...
Artikel 3Wegen der in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:a)Britannia ...: 3,37 Millionen EURb)... Heubach ...: 3,78 Millionen EURc)James ... Brown ...: 940000 EURd)[SNCZ]: 1,53 Millionen EURe)Trident ...: 1,98 Millionen EURf)[Union Pigments]: 350000 EUR....
25 Bei der Bemessung des Grundbetrags der Geldbußen berücksichtigte die Kommission gemäß der in den Leitlinien dargelegten Methode alle erheblichen Gesichtspunkte, insbesondere die Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer.
26 In der streitigen Entscheidung stufte die Kommission die Zuwiderhandlung als besonders schwer ein. Die Zinkphosphaterzeuger hätten vorsätzlich Kartellabsprachen geplant, geleitet und gefördert, deren Zweck die Beschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zum Nachteil ihrer Kunden sowie der gesamten Nachfrage gewesen sei. Das Kartell habe sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckt. Aufgrund des entsprechenden Gewichts auf dem betreffenden Markt sah die Kommission einen Betrag von 3 Mio. Euro als angemessene Grundlage für die Festsetzung der Geldbuße an.
27 Bei der Dauer der Zuwiderhandlung ging die Kommission davon aus, dass der Verstoß zwei Jahre und elf Monate (vom 24. März 1994 bis zum 15. März 1997) angehalten habe und damit von mittlerer Dauer gewesen sei. Sie hielt eine Erhöhung des Grundbetrags um 25 % für angemessen, was den Betrag der Geldbuße auf 3,75 Mio. Euro brachte.
28 Die Kommission erinnerte sodann daran, dass gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 die Geldbuße für jedes der Unternehmen auf keinen Fall über 10 % des weltweiten Umsatzes der Adressaten hinausgehen dürfe. Bei der Berechnung des zulässigen Höchstbetrags der Geldbuße im Fall der Rechtsmittelführerin legte die Kommission den Gesamtumsatz des Unternehmens in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr zugrunde, die letzten vorliegenden Daten für ein vollständiges Jahr normaler Geschäftstätigkeit. Da dieser Umsatz sich auf 55713550 Euro belief, wurde die Obergrenze für die Geldbuße auf etwa 5,5 Mio. Euro festgelegt. Da der Betrag der von der Kommission vor Anwendung der Kooperationsmitteilung festgesetzten Geldbuße unter diesem Höchstbetrag lag, hat ihn die Kommission insoweit nicht ermäßigt.
29 Die Kommission hat Britannia schließlich eine Ermäßigung von 10 % nach der Kooperationsmitteilung gewährt.
30 Demgemäß belief sich der Endbetrag der der Rechtsmittelführerin auferlegten Geldbuße auf 3,37 Mio. Euro.
III — Die Klage vor dem Gericht und das angefochtene Urteil
31 Mit Klageschrift, die am 21. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Britannia Klage auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, hilfsweise, Herabsetzung der mit der Entscheidung verhängten Geldbuße erhoben.
32 In Randnr. 16 des angefochtenen Urteils heißt es:
Die Klägerin macht einen einzigen Klagegrund geltend. Dieser Klagegrund setzt sich aus drei Teilen zusammen, in denen die Klägerin rügt, dass die Kommission gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem sie für die Berechnung der Höchstgrenze von 10 % des Umsatzes den Umsatz herangezogen habe, den Britannia in dem am 30. Juni 1996 endenden Geschäftsjahr erzielt habe.
33 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.
IV — Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
34 Mit der am 7. Februar 2006 eingereichten Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als mit ihm die Klage gegen die streitige Entscheidung abgewiesen wurde;
Art. 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Britannia betrifft;
hilfsweise, Art. 3 der streitigen Entscheidung bezüglich der Rechtsmittelführerin abzuändern und die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen;
weiter hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichtshofs in dessen Urteil zurückzuverweisen;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
35 Die Kommission beantragt,
die in der Rechtsmittelbeantwortung als unzulässig eingestuften Rechtsmittelgründe und -antrage zurückzuweisen;
hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
V — Rechtliche Untersuchung
36 Nach meinem Verständnis macht die Rechtsmittelführerin vier Rechtsmittelgründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17, zweitens eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, drittens eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und viertens einen Begründungsfehler im angefochtenen Urteil.
37 Ich werde die Rechtsmittelgründe in dieser Reihenfolge prüfen.
A — Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art IS Abs. 2 der Verordnung Nr. 17
38 Bevor ich mich mit der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes befasse, möchte ich zwei Bemerkungen vorausschicken.
39 Die erste gilt den Grenzen richterlicher Kontrolle durch den Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren.
40 Den Art. 225 Abs. 1 EG und 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist.
41 Nach ständiger Rechtsprechung ist daher allein das Gericht für die Tatsachenfeststellung zuständig, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und für deren Würdigung. Die Würdigung der Tatsachen stellt somit, soweit keine Verfälschung der dem Gericht unterbreiteten Tatsachen in Betracht kommt, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren unterläge.
42 Demgegenüber steht fest, dass der Gerichtshof, wenn das Gericht Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, gemäß Art. 225 EG zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt ist, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.
43 Insbesondere im Rahmen der Durchführung von Art. 81 EG und Art. 15 der Verordnung Nr. 17 hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob das Gericht rechtlich zutreffend auf das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße eingegangen ist. Dagegen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.
44 Die zweite Vorbemerkung betrifft den Ermessensspielraum der Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 17.
45 Nach gefestigter Rechtsprechung verfügt die Kommission hinsichtlich der Berechnungsmethode der Geldbußen über ein weites Ermessen und kann in diesem Rahmen — unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 genannten Grenzen — zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigen.
46 Die Ausübung dieses Ermessens ist indessen durch die Verhaltensnormen begrenzt, die die Kommission sich selbst mit dem Erlass der Leitlinien vorgegeben hat. Diese Leitlinien stellen zwar keine Rechtsnorm dar, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hätte, doch geht der Gerichtshof davon aus, dass die Kommission von ihnen nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie den der Gleichbehandlung oder auch des Vertrauensschutzes geahndet würde.
47 Im Licht dieser Gegebenheiten ist zu prüfen, ob das Gericht die Ausübung dieses Ermessens durch die Kommission zutreffend gewürdigt hat.
48 Die Rechtsmittelführerin macht mit diesem Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht entschieden habe, dass die Kommission sich bei der Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung habe stützen dürfen, und dass es damit gegen Art 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verstoßen habe.
49 Nach meinem Verständnis bringt die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift mehrere Rügen für diesen Rechtsmittelgrund vor.
50 Vor der Prüfung ihrer Begründetheit ist daran zu erinnern, dass die Kommission gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG eine Geldbuße zwischen 1000 Euro und einer 1 Mio. Euro oder über diesen Betrag hinaus in Höhe von bis zu 10 % des von dem betreffenden Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann.
51 Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es sei mit seiner Entscheidung, dass die Kommission sich ausnahmsweise auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung stützen dürfe, von der Regelung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und der hierzu entwickelten Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte abgewichen. Der Begriff letztes Geschäftsjahr im Sinne dieser Vorschrift bezeichne nach ständiger Rechtsprechung das letzte bei Erlass der Entscheidung der Kommission abgeschlossene Geschäftsjahr. Das Gericht habe daher, als es den Umsatz ihres am 30. Juni 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahrs nicht berücksichtigt habe, einen Rechtsfehler begangen.
52 Ich bin wie die Kommission der Auffassung, dass diese Rüge unbegründet ist.
53 Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden.
54 Für meine Begriffe hat sich das Gericht zu Recht auf die vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Bekämpfung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln verfolgten Ziele sowie auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Auslegung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt.
55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in Randnr. 37 des angefochtenen Urteils auf sein Urteil Cimenteries CBR u. a. (angeführt in Fn. 17 dieser Schlussanträge) sowie auf das Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Sarrió/Kommission, berufen und klargestellt hat, dass der Begriff letztes Geschäftsjahr im Sinne des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 grundsätzlich das letzte von jedem betroffenen Unternehmen bei Erlass der streitigen Entscheidung abgeschlossene Geschäftsjahr bedeute.
56 Das Gericht hat sodann seine Untersuchung in den Randnrn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils auf den Zweck des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt. Diese Vorschrift habe der Kommission die Befugnis zur Festsetzung der Geldbußen eingeräumt ..., um sie in die Lage zu versetzen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht übertragene Überwachungsaufgabe zu erfüllen. Die Ahndungsbefugnisse, die diese Vorschrift vorsieht, stellen bekanntlich ein Schlüsselinstrument dar, das der Kommission zur Verfügung steht, um gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG für die Einrichtung ein [es] System[s], das den Wettbewerb vor Verfälschung schützt, innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu sorgen. Diese Geldbußen, die bei Praktiken zur Anwendung kommen, die eine strenge Abschreckung erfordern, haben eine doppelte Zielrichtung. Sie sollen zunächst die Unternehmen wegen der begangenen Zuwiderhandlungen bestrafen und sodann diejenigen, die versucht sein könnten, eine solche Zuwiderhandlung zu begehen, abschrecken, um das künftige Verhalten im Sinne einer größeren wirtschaftlichen Effektivität zu steuern.
57 Bei der Festlegung des Betrags der Geldbuße muss die Kommission, die hierbei die wirtschaftliche öffentliche Ordnung schützen soll, auf die Abschreckungswirkung ihres Vorgehens achten. Zu diesem Zweck kann sie beschließen, den Betrag der gegen die Unternehmen verhängten Geldbußen allgemein zu erhöhen. Sie kann auch in jedem Einzelfall den Betrag der Geldbuße variieren, um die beabsichtigte Wirkung auf das Unternehmen, gegen das sie verhängt wird, zu berücksichtigen.
58 Dieser Betrag darf, um eine angemessene Abschreckungswirkung zu erzielen, nicht zu geringfügig und auch nicht übertrieben hoch ausfallen, um insbesondere der Finanzkraft des Unternehmens Rechnung zu tragen. Wesentlich ist daher meines Erachtens, dass die Kommission sich bei ihrer Berechnung auf einen Umsatz stützen kann, der die wirkliche Finanzlage des Unternehmens widerspiegelt.
59 Entsprechend diesen Zielen ist das Gericht in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils meines Erachtens zu Recht davon ausgegangen, dass die Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße nicht nur voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung vorliegen, sondern auch, dass diese Zahlen einem Geschäftsjahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit während eines Zeitraums von zwölf Monaten entsprechen.
60 Ich halte dieses Verständnis des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 nicht für verfehlt. Es vermeidet in meinen Augen eine übertriebene Rechtsstrenge, die der Wirksamkeit der Sanktion und der nützlichen Wirkung des Art. 81 EG abträglich wäre. Die Finanzlage jedes Unternehmens kann nämlich, wie wir noch sehen werden, Besonderheiten aufweisen und die Kommission in bestimmten Fällen zu erhöhter Wachsamkeit aufrufen. Meines Erachtens muss die Methode der Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße diese Besonderheiten berücksichtigen, um insbesondere die Abschreckungswirkung der Geldbuße aufrechtzuerhalten.
61 Meines Erachtens unterscheidet das Gericht im angefochtenen Urteil drei Arten von Situationen.
62 Bei der ersten Situation geht es um ein Unternehmen, das im Verlauf des Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung der Kommission einen Umsatz erzielt hat, der ein volles Jahr einer normalen Wirtschaftstätigkeit widerspiegelt. In diesem Fall hat die Kommission, wie das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils ausführt, bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Geldbuße diesen Umsatz zugrunde zu legen, selbst wenn wegen schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse, eines Schadensfalls oder eines Streiks ein erheblicher Rückgang der Gesamtumsätze des Unternehmens im Vergleich mit früheren Jahren festzustellen ist.
63 Bei der zweiten Situation erlaubt es die Heranziehung allein des Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung der Kommission nicht, die Umsätze des Unternehmens richtig einzuschätzen. Dies kann, wie das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils ausführt, dann der Fall sein, wenn der Jahresabschluss des Unternehmens vor Erlass der Entscheidung noch nicht festgestellt oder der Kommission noch nicht mitgeteilt worden ist. Das kann auch bei einem Unternehmen zutreffen, das aufgrund der Änderung seiner Abrechnungspraxis für das letzte Geschäftsjahr einen Abschluss für einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten vorlegt. In diesen Fällen ist die Kommission nach Punkt 5 Buchst. a Abs. 2 der Leitlinien berechtigt, sich auf ein früheres, vollständiges Geschäftsjahr zu stützen, das einen Zeitraum von zwölf Monaten umfasst.
64 Bei der dritten Situation geht es um ein Unternehmen, das für das Geschäftsjahr vor Erlass einer Entscheidung der Kommission keinerlei Umsatz aufweist. Sie kann z. B. bei einer Umstrukturierung eines Unternehmens entstehen, das zwar rechtlich weiter besteht, aber seine gesamte Geschäftstätigkeit aufgegeben hat. Hat ein Unternehmen aber im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der Entscheidung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, bietet der Umsatz in diesem Zeitraum der Kommission keinen Anhaltspunkt für die Größe des Unternehmens und genügt damit nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Diese Situation kann sich auch infolge des betrügerischen Verhaltens eines Unternehmens ergeben, das sich, um der Verhängung einer Geldbuße zu entgehen, entscheidet, seinen Umsatz zu vertuschen.
65 Hierzu ist festzustellen, dass in dieser Situation die Heranziehung allein des letzten Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung die Kommission nicht in die Lage versetzt, die Umsätze des Unternehmens zutreffend zu ermitteln und eine ausreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen.
66 Ich folge daher ohne Einschränkung der Untersuchung des Gerichts in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission bei der Bestimmung der Grenze nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 über Umsatzzahlen verfügen [muss], die einem abgeschlossenen [Geschäfts-] Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von 12 Monaten erstreckt. Sie entspricht ganz der Rechtsprechung des Gerichtshofs und gehört zur Verwirklichung der Ziele der Ahndung und der Abschreckung bei Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln.
67 Folglich bin ich der Auffassung, dass das Gericht mit seiner Entscheidung, dass die Kommission sich nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 auf das letzte vollständige Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung, d. h. auf das am 30. Juni 1996 abgeschlossene Geschäftsjahr, stützen durfte.
68 Zweitens wirft Britannia dem Gericht im Kern vor, es habe den im ersten Teil des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten alternativen Sockelbetrag nicht angewandt.
69 Die Rechtsmittelführerin bringt zum einen vor, die Kommission sei bei Fehlen eines Umsatzes nur befugt, als alternative Maßnahme eine Geldbuße zwischen 1000 Euro und 1 Mio. Euro gegen sie zu verhängen. Diese Auslegung entspreche dem Zweck von Art. 15 Abs. 2, der verhindern solle, dass die Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens festgelegt würden. Außerdem werde zwar die Obergrenze von 10 % unter Bezugnahme auf einen Umsatz ermittelt, der erste Teil des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 sehe indessen das Vorliegen eines Umsatzes weder ausdrücklich vor, noch setze er einen solchen voraus.
70 Zum anderen wirft Britannia dem Gericht vor, es habe den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Zweck der Abschreckung bei der Prüfung des von der Kommission festgesetzten Höchstbetrags der Geldbuße berücksichtigt. Die Berechnung des Grundbetrags (anhand der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung) und die Festlegung des Höchstbetrags der Geldbuße verfolgten nämlich zwei unterschiedliche Ziele. Dem Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission sei zu entnehmen, dass der in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegte Höchstbetrag überhöhte und unverhältnismäßige Geldbußen verhindern soll und folglich .einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck dient. Das Gericht habe daher mit seiner Entscheidung in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission eine Geldbuße von 1 Mio. Euro zu Recht als nicht ausreichend habe ansehen können, einen Rechtsfehler begangen.
71 Zum einen ist meines Erachtens das Vorbringen von Britannia zur Würdigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße von 1 Mio. Euro durch das Gericht nicht zulässig.
72 Mit der Kommission bin ich nämlich der Auffassung, dass die Prüfung dieses Vorbringens eine tatsächliche Würdigung darstellt, die der Gerichtshof, wie ich in den Nrn. 40 und 41 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, in einem Rechtsmittelverfahren nicht überprüfen kann.
73 Zum anderen bin ich der Meinung, dass das Vorbringen zur Anwendung eines alternativen Sockelbetrags nicht begründet ist.
74 Meines Erachtens ist die Festlegung des Höchstbetrags der Geldbuße nicht einfach eine Frage der Wahl zwischen einer Höchstgeldbuße von 1 Mio. Euro und einem Höchstbetrag, der nach Maßgabe des Umsatzes des Unternehmens festgelegt wird. Es steht fest, dass die Kommission im Rahmen der Methode zur Berechnung von Geldbußen den in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 anhand des Umsatzes festgelegten Höchstbetrag einhalten muss. In den in dieser Vorschrift festgelegten Grenzen verfügt die Kommission indessen über ein weites Ermessen und kann, wie der Gerichtshof festgestellt hat, zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigen. Anders als die Rechtsmittelführerin bin ich aber der Auffassung, dass das Ziel der Abschreckung sowohl im Rahmen der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße als auch bei der Ermittlung des Höchstbetrags verfolgt wird. Dieses Ziel liegt dem Erlass der Verordnung Nr. 17 zugrunde und geht dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 vor. Unter diesen Umständen kann die Kommission, solange die Höhe der Geldbuße unter dem Höchstbetrag des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 bleibt, bei der Ausübung ihres Ermessens aus meiner Sicht das Ziel der Abschreckung bei der betreffenden Berechnung berücksichtigen.
75 Das Gericht ist daher meines Er achtens zu Recht davon ausgegangen, dass die Kommission das Ziel der Abschreckung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags der gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängenden Geldbuße berücksichtigen durfte.
76 Demgemäß meine ich, dass die zweite Rüge der Rechtsmittelführerin zum Teil als unzulässig und zum Teil als unbegründet zurückzuweisen ist.
77 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.
B — Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
78 Nach meinem Verständnis der Rechtsmittelschrift macht die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes drei Rügen geltend.
79 Vor der Prüfung ihrer Begründetheit möchte ich darauf hinweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, den die Kommission im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 81 EG zu beachten hat.
80 Nach ständiger Rechtsprechung, die das Gericht in Randnr. 60 des angefochtenen Urteils zutreffend angeführt hat, soll dieser Grundsatz verhindern, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.
81 Erstens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Entscheidung, dass die Kommission sie anders als die ebenfalls an dem Kartell beteiligten Unternehmen SNCZ und Union Pigments habe behandeln dürfen, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
82 Ich halte dieses Vorbringen nicht für begründet
83 Es ergibt sich nämlich klar aus dem angefochtenen Urteil, dass diese Unternehmen im Gegensatz zur Rechtsmittelführerin beim Erlass der Entscheidung der Kommission noch auf dem Zinkphosphatmarkt geschäftlich tätig waren. Ihre Umsätze im letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass dieser Entscheidung gaben mithin der Kommission die Möglichkeit, die Finanzmittel dieser Unternehmen einzuschätzen und so ihre wirtschaftliche Bedeutung zu ermitteln, was bei Britannia nicht der Fall war.
84 Diese Gesichtspunkte genügen für die Feststellung, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, die Rechtsmittelführerin habe sich tatsächlich in einer anderen Lage befunden als SNCZ und Union Pigments.
85 Ich bin demnach der Meinung, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, die Kommission habe die Rechtsmittelführerin anders als diese Unternehmen behandeln dürfen.
86 Ferner weise ich darauf hin, dass die Gemeinschaftsrechtsprechung anerkannt hat, dass im Rahmen der Berechnung der nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 verhängten Geldbußen eine bestimmte abgestufte Behandlung der von einer Entscheidung der Kommission betroffenen Unternehmen mit der Anwendung der Methode zusammenhängt, die die Leitlinien gewählt haben. Diese erlauben nämlich der Kommission, die Geldbuße je nach den für die Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften individuell festzulegen, um die Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sicherzustellen.
87 Mithin kann diese Rüge meiner Ansicht nach als unbegründet zurückgewiesen werden.
88 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Entscheidung, dass die Kommission sie anders als Unternehmen wie Anic SpA, DSM und UCAR International Inc. in früheren Entscheidungen habe behandeln dürfen, den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Das Gericht habe nämlich in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass ihre Lage nicht mit der dieser Unternehmen vergleichbar sei.
89 Ferner habe die Kommission bei der Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße unabhängig von der Frage, ob die zum Kartell gehörenden Tätigkeiten übertragen worden seien oder ob der Umsatz dieses Geschäftsjahrs im Vergleich zum Umsatz vor Übertragung dieser Tätigkeiten zurückgegangen sei, stets das letzte Geschäftsjahr herangezogen. So habe die Kommission in der Graphitelektroden-Entscheidung den Höchstbetrag der Geldbuße anhand des Umsatzes von UCAR International Inc. in ihrem letzten Geschäftsjahr in Höhe von 841 Mio. Euro festgesetzt, obwohl dieser Umsatz weit unter dem gelegen habe, den dieses Unternehmen im letzten Jahr der Zuwiderhandlung mit 1022 Mio. Euro erzielt habe.
90 Die Kommission hält diese Rüge für unzulässig, weil sie auf einer rein tatsächlichen Beurteilung beruhe, die vom Gerichtshof in einem Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden könne.
91 Dieser Betrachtungsweise folge ich nicht. Zwar ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der Tatsachen zuständig, jedoch ist der Gerichtshof zuständig für die Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der rechtlichen Folgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat.
92 Mit dieser Rüge ersucht Britannia den Gerichtshof, die rechtlichen Folgen, die das Gericht aus den von ihm untersuchten Entscheidungen abgeleitet hat, hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Situationen der Unternehmen untereinander und der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu überprüfen.
93 Da die Rechtsmittelführerin keinerlei Verfälschung der vom Gericht festgestellten Tatsachen rügt, ist es Sache des Gerichtshofs, zu prüfen, ob das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die Lage von Britannia mit der der Unternehmen Anic SpA und DSM nicht zu vergleichen sei und sie folglich keinen Anspruch darauf habe, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung genau wie diese behandelt zu werden.
94 Entgegen der Kommission schlage ich daher dem Gerichtshof vor, diese Rüge als zulässig zu behandeln.
95 Wie ich bereits ausgeführt habe, ist die Rechtsmittelführerin der Auffassung, dass das Gericht mit seiner Entscheidung in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils, dass ihre Situation nicht mit der der genannten anderen Unternehmen vergleichbar sei, einen Rechtsfehler begangen habe.
96 Diese Randnr. 61 lässt indessen sofort erkennen, dass diese Rüge unberechtigt ist; es heißt dort nämlich:
Das erste Argument der Klägerin, die Kommission sei von ihrer früheren Praxis abgewichen, ist nicht begründet. Britannia befindet sich nämlich nicht in einer vergleichbaren Situation wie die Unternehmen [in der Polypropylen- und in der PVC-Entscheidung], da sie im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung überhaupt keinen Umsatz erzielt hat. Daher kann sie nicht verlangen, ebenso wie die Unternehmen in den früheren Rechtssachen behandelt zu werden.
97 Die Begründung des Gerichts lässt die Gründe erkennen, die zur Zurückweisung dieser Rüge der Rechtsmittelführerin geführt haben. Es hat darauf hingewiesen, dass diese im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung keinen Umsatz erzielt hatte. Es handelt sich hier um einen entscheidenden Gesichtspunkt, der meines Er achtens die Annahme des Gerichts trug, die Rechtsmittelführerin befinde sich in einer ganz anderen Situation als die Unternehmen Anic SpA und DSM. Ich bin daher der Meinung, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, die Kommission habe Britannia anders als diese Unternehmen behandeln dürfen.
98 Auf jeden Fall können die etwaigen Erkenntnisse, die der Polypropylen-, der PVC- und der Graphitelektroden-Entscheidung entnommen werden könnten, im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht geltend gemacht werden, und zwar aus zwei Gründen.
99 Zum einen folgt aus einer ständigen Rechtsprechung, die der Gerichtshof in seinem Urteil JCB Service/Kommission in Erinnerung gerufen hat, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet und Entscheidungen in anderen Fällen Hinweischarakter in Bezug auf das Vorliegen von Diskriminierungen haben. Die Erkenntnisse aus dieser Praxis können, wie der Gerichtshof klargestellt hat, nur [Hinweis-] Charakter haben ..., da die tatsächlichen Gegebenheiten in den Wettbewerbssachen wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume nicht die gleichen [sind]. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Polypropylen- und die PVC-Entscheidung, auf die sich die Rechtsmittelführerin bezieht, erlassen wurden, als die Leitlinien noch nicht veröffentlicht waren.
100 Zum anderen hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbußen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Unter diesen Umständen kann meines Erachtens ein Unternehmen, das in ein Verfahren nach Art. 81 EG verstrickt ist, legitimerweise nicht darauf vertrauen, dass die Kommission es ebenso wie ein Unternehmen behandeln wird, das sich in vergleichbarer Lage befindet.
101 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.
102 Drittens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht seine Entscheidung in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils vor, dass die Kommission sie vor allem gegenüber Trident in diskriminierender Weise begünstigt hätte, wenn sie nicht den in einem früheren Geschäftsjahr erzielten Umsatz herangezogen hätte.
103 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
104 Für die Zurückweisung des zweiten Teils dieses Klagegrundes — Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes — hat sich nämlich das Gericht im angefochtenen Urteil ausschließlich darauf gestützt, dass die Rechtsmittelführerin sich in einer anderen Lage befinde als die anderen Mitglieder des Kartells, also Union Pigments und SNCZ, sowie die Unternehmen, gegen die die Kommission bereits früher ein Verfahren eröffnet hatte, nämlich Anic SpA und DSM.
105 Ich bin daher der Meinung, dass die Feststellung des Gerichts in Randnr. 63 des angefochtenen Urteils keinen Einfluss auf diesen Punkt hatte.
106 Da es sich meines Erachtens nicht um eine das Urteil tragende Begründung handelt, können die Rügen der Rechtsmittelführerin gegen diese Feststellung nicht zu dessen Aufhebung führen und sind daher ohne Wirkung.
107 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, den zweiten Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
C — Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit
108 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe mit seiner Entscheidung, dass die Kommission mit der Heranziehung eines anderen als des letzten Geschäftsjahrs vor Erlass der Entscheidung zwecks Festsetzung des Höchstbetrags von 10 % des Umsatzes keine Rechtsfehler begangen habe, den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt.
109 Britannia weist darauf hin, dass dieser Grundsatz in Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert sei. Der Grundsatz werde ferner in Art. 11 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Art. 49 Abs. 1 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt.
110 Das Geldbußensystem der Verordnung Nr. 17 sei dem Strafrecht zuzuordnen, für das Art. 7 Abs. 1 der EMRK gelte; insoweit gelte ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Straftaten und Strafen nicht zulasten des Beschuldigten extensiv ausgelegt werden dürften.
111 Außerdem habe das Gericht entschieden, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren. Es habe ebenfalls festgestellt, dass [d]ie Kommission ... nicht befugt [ist], die Verordnung Nr. 17 zu ändern oder — z. B. durch allgemeine Regeln, die sie sich selbst auferlegt — von ihr abzuweichen.
112 Im Übrigen habe der Gerichtshof entschieden, dass das Gebot der Rechtssicherheit in besonderem Maß gelte, wenn es sich um Vorschriften handele, die finanzielle Konsequenzen haben könnten.
113 Folglich habe die Kommission die Grenzen des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 nicht überschreiten dürfen. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Kommission sich auf ein anderes als das letzte Geschäftsjahr stützen werde. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit habe vielmehr die Kommission der Rechtsmittelführerin nur eine Geldbuße zwischen 1000 Euro und 1 Mio. Euro auferlegen dürfen, wie dies im ersten Teil der Vorschrift vorgesehen sei.
114 Das Gericht habe eine Situation geschaffen, in der es den Unternehmen unmöglich sei, das für die Berechnung des Höchstbetrags maßgebliche Bezugsjahr und damit einen klaren und deutlichen Höchstbetrag der Geldbuße zu ermitteln, die gegen sie verhängt werden könnten.
115 Die Einschätzung des Vorliegens einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit sei subjektiv, und Situationen mit außergewöhnlichen Umständen seien nur ganz unsicher festzulegen. Die Kommission könne nicht als befugt angesehen werden, willkürlich anhand solcher Kriterien das Bezugsjahr zu wählen.
116 Die Kommission ist der Meinung, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei, weil er lediglich das Vorbringen von Britannia zum ersten Rechtsmittelgrund wiederhole.
117 Jedenfalls sei die Auslegung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vollkommen vorhersehbar gewesen, weil der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift auf den Umsatz des letzten Geschäftsjahrs abstelle und die Rechtsmittelführerin keinen Umsatz erzielt habe. Der Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Geldbußen bedeute, dass die Unternehmen in der Lage sein müssten, die Folgen ihres Handelns im Voraus einzuschätzen. Im vorliegenden Fall sei der Umsatz von Britannia nicht sehr verschieden von dem gewesen, der bei der Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße herangezogen worden sei (55,7 Mio. Euro für das am 30. Juni 1996 abgeschlossene Geschäftsjahr). Die Rechtsmittelführerin habe daher zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung den Betrag der Geldbuße einschätzen können, die sie zu entrichten hätte, falls das Kartell entdeckt und bestraft würde. Außerdem lasse die besondere Lage von Britannia, d. h. eine fortbestehende Rechtspersönlichkeit ohne Umsatz, ein besonderes Problem sichtbar werden, das dieser nicht verborgen geblieben sein könne. Gleichwohl habe sie diesen Punkt in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht angesprochen.
118 Meines Erachtens ist dieser Rechtsmittelgrund nicht begründet.
119 Anscheinend stellt dieses Vorbringen von Britannia eine Neuformulierung des Vorbringens dar, mit dem der erste Rechts -mittelgrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt wurde. Da ich die Auffassung vertreten habe, dass es nicht begründet war, gehe ich davon aus, dass auch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung des dritten Rechtsmittelgrundes nicht begründet ist.
120 Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Auffassung nicht teilen sollte, untersuche ich dieses Vorbringen noch zusätzlich.
121 Britannia macht im Kern geltend, dass die von der Kommission bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 zugrunde gelegte Berechnungsmethode zur Zeit der Begehung des Verstoßes nicht vorhersehbar gewesen sei.
122 Bevor ich die Begründetheit dieses Vorbringens prüfe, möchte ich die Erfordernisse in Erinnerung rufen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben.
123 Dieser Grundsatz ist eine logische Folge des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit und ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Wie das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gebietet er, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt [sind, und soll] gewährleisten, dass Tatbestände und Rechtsbeziehungen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen, voraussehbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung gilt [d]ieses Gebot der Rechtssicherheit ... in besonderem Maße bei Vorschriften, die finanzielle Konsequenzen haben können.
124 Wie die Rechtsmittelführ erin deutlich gemacht hat, ist dieser Grundsatz in Art. 7 Abs. 1 der EMRK und in Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, die bekanntlich keine rechtliche Verbindlichkeit aufweist.
125 Art. 7 Abs. 1 der EMRK, der die Worte des Art. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufnimmt, lautet:
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
126 Ich möchte hervorheben, dass der Gemeinschaftsrichter zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berechnungsmethode der Kommission unter dem Blickwinkel des Art. 7 Abs. 1 der EMRK nicht befugt ist, da deren Vorschriften als solche nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind.
127 Der Gerichtshof hat indessen mehrfach entschieden, dass die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung er zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass der EMRK insoweit eine besondere Bedeutung zukommt.
128 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Gemeinschaftsgerichte muss eine Rechtsnorm, die eine Strafe androht — eine Strafbestimmung oder ein Verwaltungsinstrument, das eine Verwaltungssanktion enthält -, eine Reihe von Merkmalen aufweisen.
129 Zunächst muss jede Rechtsnorm, insbesondere, wenn sie Sanktionen vorschreibt oder zulässt, auf einer klaren und unzweideutigen Rechtsgrundlage beruhen.
130 Ferner muss diese Rechtsnorm klar und deutlich sein.
131 Der Gemeinschaftsrichter geht nämlich davon aus, dass eine die Einzelnen belastende Regelung klar und deutlich sein muss, damit sie ihre Rechte und Pflichten nach dieser Regelung unzweideutig erkennen und entsprechende Vorkehrungen treffen können. Nach Auffassung des Gerichtshofs gilt dieses Erfordernis nicht nur für strafbegründende Bestimmungen, sondern auch für solche, die den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Verstößen gegen Rechtsnormen festlegen. Das Gesetz muss daher klar die Zuwiderhandlungen und die Strafen hierfür festlegen.
132 Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist die Klarheit des Rechts nicht nur anhand des Wortlauts der einschlägigen Vorschrift, sondern auch anhand der vorliegenden und veröffentlichten Rechtsprechung zu würdigen.
133 Diese Regelung muss schließlich zugänglich und vorhersehbar sein.
134 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangt, dass die betroffene Person in der Lage sein muss, unter den Umständen des Falles angemessen die Folgen einer bestimmten Handlung zu beurteilen.
135 Der Vorhersehbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um solche Folgen zu beurteilen. Sie ist auch nicht beeinträchtigt, wenn das Gesetz der Verwaltungsbehörde ein Ermessen einräumt. In diesem Fall fordert die Vorhersehbarkeit, dass Ausmaß und Modalitäten der Ausübung dieses Ermessens im Hinblick auf das anstehende legitime Ziel genau festgelegt sind, um dem Einzelnen einen angemessenen Schutz gegen Willkür zu bieten.
136 Außerdem verlangt Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht, dass der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so genau ist, dass die möglichen Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen mit absoluter Gewissheit vorhersehbar sind. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss eine übertriebene rechtliche Starrheit vermieden werden, damit die Verwaltung sich veränderten Umständen anpassen kann. Das erlaube es auch, die zu verhängende Strafe an den Einzelfall anzupassen. Zwar fordere der Grundsatz der Rechtmäßigkeit eine strenge und objektive Einstufung der Handlung, doch gebiete es der Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit, dass die Wahl der Sanktion aufgrund der besonderen für jede Person obwaltenden Umstände abgestuft erfolge.
137 Alle diese Eigenschaften, die Klarheit der Rechtsnormen, die Vorhersehbarkeit der Sanktionen und deren Anpassung an den Einzelfall sind das erforderliche Unterpfand, um die Wirksamkeit der Politik des Gemeinschaftsgesetzgebers sicherzustellen.
138 Nach Klärung dieser Punkte ist nun zu prüfen, ob die Berechnungsmethode der Kommission im vorliegenden Rechtsstreit angemessen vorhersehbar war.
139 Das Gericht ist insoweit in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass für die Rechtsmittelführerin die Verhängung einer Geldbuße klar vorhersehbar war, weil ihr Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln offenkundig war. Ebenso sei vorhersehbar gewesen, dass diese Geldbuße nach Maßgabe der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung, aber zugleich nach Maßgabe der individuellen Gegebenheiten des Unternehmens festgesetzt werde.
140 Diese Beurteilung teile ich voll aus den nachstehenden Gründen.
141 Erstens lässt zwar Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission ein weites Ermessen, begrenzt aber, wie mir scheint, dessen Ausübung, wenn er objektive Kriterien aufstellt, an die sich die Kommission zu halten hat. Aufgrund des Wortlauts dieser Vorschrift weist die möglicherweise zu verhängende Geldbuße eine bezifferbare und absolute Obergrenze auf, so dass der Höchstbetrag der Geldbuße, die gegen ein Unternehmen verhängt werden kann, nach meinem Dafürhalten vorher abzusehen ist.
142 Zweitens ist die Ausübung des Ermessens der Kommission durch Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst in den Leitlinien auferlegt hat. Auch wenn diese keine Rechtsnorm darstellen, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hätte, stellen sie doch eine Verhaltensnorm dar, von der die Verwaltung im Einzelfall nicht abweichen kann, ohne dass dies wegen Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit geahndet würde.
143 Die Leitlinien schaffen, wie der Gerichtshof im Urteil Dansk Rørindustri u. a. entschieden hat, Rechtssicherheit für die Unternehmen und versetzen sie in die Lage, die Berechnungsmethoden in Erfahrung zu bringen, die die Kommission bei der Durchführung des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 anwendet. Nachdem die Kommission lange Jahre wegen der Undurchsichtigkeit ihrer Berechnung der Geldbußen kritisiert wurde, hat die Veröffentlichung der Leitlinien die Transparenz ihrer Entscheidungen merklich erhöht.
144 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtshof und Gericht gemäß Art. 229 EG und Art. 17 der Verordnung Nr. 17 bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße festgesetzt hat, mit unbeschränkter Nachprüfungsbefugnis entscheiden. Sie können diese somit nicht nur für nichtig erklären, sondern auch die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen. Damit unterliegt die Verwaltungspraxis der Kommission der unbeschränkten Kontrolle des Gemeinschaftsrichters. Die von diesem ausgeübte Kontrolle hat es ermöglicht, die Kriterien und Methoden der Berechnung, die die Kommission bei der Festsetzung des Betrags der Geldbußen zu beachten hat, in ständiger und veröffentlichter Rechtsprechung zu klären. Der Gemeinschaftsrichter hat so in gefestigter Rechtsprechung, auf die sich übrigens die Rechtsmittelführerin beruft, klargestellt, dass mit dem Begriff letztes Geschäftsjahr grundsätzlich das letzte vollständige Geschäftsjahr jedes betroffenen Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung gemeint ist.
145 Anders als Britannia bin ich nicht der Meinung, dass die Kommission über einen unbegrenzten Ermessensspielraum verfügt, der ihr gestattet, das Geschäftsjahr für die Berechnung des Höchstbetrags der Geldbuße willkürlich zu bestimmen.
146 Angesichts all dieser Gesichtspunkte scheint mir, dass die Rechtsmittelführerin in der Lage war, in angemessener Weise — gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsberaters — die von der Kommission zugrunde gelegte Berechnungsmethode in Erfahrung zu bringen.
147 Ich möchte auf jeden Fall ergänzen, dass die vom Gemeinschaftsgesetzgeber verfolgten Ziele der Ahndung und Abschrekkung es rechtfertigen, zu verhindern, dass die Unternehmen im Voraus genau den Betrag der möglicherweise gegen sie verhängten Geldbuße erfahren können, und zwar aus zwei Gründen.
148 Zum einen scheint mir wichtig zu sein, dass die Unternehmen nicht in der Lage sein dürfen, den Nutzen, den sie aus einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung ziehen könnten, zu berechnen, indem sie den Betrag einer solchen Geldbuße in die Rechnung einbeziehen.
149 Zum anderen bin ich der Meinung, dass Situationen vermieden werden müssen, die Unternehmen in die Versuchung brächten, ihr Kapital in der Hoffnung beiseite zu schaffen, dass mangels Umsatz eine geringere oder gar keine Strafe gegen sie verhängt würde.
150 Im vorliegenden Rechtsstreit konnte der Grundsatz der Rechtssicherheit, wie das Gericht in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, der Klägerin keinerlei Garantie bieten, dass sie als Folge der Abtretung ihrer Geschäftstätigkeit keine Geldbuße zu erwarten hätte.
151 Demgemäß bin ich der Auffassung, dass es keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, wenn Britannia nicht in der Lage war, das maßgebliche Bezugsjahr für die Berechnung des anwendbaren Höchstbetrags und damit die Höchstgeldbuße im Voraus und mit absoluter Gewissheit in Erfahrung zu bringen.
152 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den dritten Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
D — Zum vierten Rechtsmittelgrund: Begründungsfehler des angefochtenen Urteils
153 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, dass das Gericht im angefochtenen Urteil nicht auf ihre Rüge der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Karageorgis, einem der von der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission betroffenen Unternehmen, eingegangen sei. Sie habe diese Rüge vor dem Gericht ausdrücklich erhoben, und dieses habe sie auch in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils als Parteivortrag festgehalten.
154 Britannia weist darauf hin, dass sich Karageorgis in der Rechtssache Griechische Fährschiffe vor Erlass der Entscheidung der Kommission vom Markt zurückgezogen habe. Da der Umsatz dieses Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr nicht zur Verfügung gestanden habe, habe sich die Kommission auf den ersten Teil des Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt und eine Geldbuße von 1 Mio. Euro verhängt. Ihre Situation sei derjenigen dieses Unternehmens sehr ähnlich. Folglich dürfe sie nicht weniger günstig behandelt werden als Karageorgis und müsse auf jeden Fall eine Gleichbehandlung erfahren.
155 Dieser Rechtsmittelgrund von Britannia bezieht sich auf das formelle Erfordernis der Begründung; mit ihm wird ein Fehler in der Begründung des angefochtenen Urteils beanstandet. Dieser Rechtsmittelgrund ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob das Gericht auf die Angriffsund Verteidigungsmittel eingegangen ist und sein Urteil ordnungsgemäß begründet hat, eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgeworfen werden darf.
156 Ich verweise zunächst darauf, dass gemäß Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht anzuwenden ist, die Urteile mit Gründen zu versehen [sind].
157 Die Begründung eines Urteils muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Argumentation des Gerichts klar und eindeutig erkennen lassen, damit die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung in Erfahrung bringen können und der Gerichtshof sie überprüfen kann. Bei einer auf Art. 230 EG gestützten Klage bedeutet das Erfordernis der Begründung naturgemäß, dass das Gericht die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgründe untersucht und die Gründe darlegt, die entweder zur Zurückweisung des Klagegrundes oder zur Nichtigerklärung des angefochtenen Aktes führen. Im Rahmen insbesondere der Durchführung von Art. 81 EG und Art. 15 der Verordnung Nr. 17 geht der Gerichtshof davon aus, dass er zu prüfen hat, ob das Gericht rechtlich hinreichend auf das gesamte Vorbringen der Klägerin zur Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße eingegangen ist.
158 Der Gerichtshof hat indessen diese Pflicht, auf die geltend gemachten Klagegründe einzugehen, im Urteil vom 6. März 2001, Connolly/Kommission eingeschränkt. Er hat festgestellt, dass die Begründung eines Urteils in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles beurteilt werden müsse und dass nicht verlangt werden könne, dass das Gericht „sich detailliert mit jedem vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argument ... befassen [müsste], insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt [ist] und sich nicht auf geeignete Beweismittel [stützt].
159 Nach Maßgabe dieser Gesichtspunkte ist zu prüfen, ob das Gericht es unterlassen hat, auf das besagte Vorbringen der Rechtsmittelführerin einzugehen, und gegebenenfalls, ob es dazu verpflichtet war.
160 In erster Instanz hatte die Rechtsmittelführerin geltend gemacht, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, weil sie sie anders behandelt habe als zum einen die Unternehmen in der Polypropylen- und der PVC-Entscheidung und zum anderen das Unternehmen Karageorgis in der Entscheidung Griechische Fährschiffe. Britannia warf der Kommission zugleich vor, sie habe sie im Verhältnis zu den Unternehmen SNCZ und Union Pigments, die ebenfalls an dem Kartell beteiligt gewesen seien, ungleich behandelt.
161 Das Gericht hat das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in den Randnrn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils festgehalten. Während Randnr. 54 des Urteils das Vorbringen bezüglich der Polypropylen- und der PVC-Entscheidung zusammenfasst, legt Randnr. 55 das Vorbringen der Rechtsmittelführerin dar, das eine Untersuchung der Entscheidung Griechische Fährschiffe betrifft. Randnr. 56 wiederum fasst das Vorbringen von Britannia zur Behandlung der Unternehmen SNCZ und Union Pigments durch die Kommission zusammen.
162 Das Gericht hat dieses Vorbringen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
61 Das erste Argument der Klägerin, die Kommission sei von ihrer früheren Praxis abgewichen, ist nicht begründet. Britannia befindet sich nämlich nicht in einer vergleichbaren Situation wie die Unternehmen in den vorstehend in Randnummer 54 genannten Fällen, da sie im letzten Geschäftsjahr vor Erlass der streitigen Entscheidung überhaupt keinen Umsatz erzielt hat. Daher kann sie nicht verlangen, ebenso wie die Unternehmen in den früheren Rechtssachen behandelt zu werden.
62 Das zweite Argument der Klägerin, sie sei gegenüber der SNCZ und Union Pigments diskriminiert worden, ist ebenfalls zurückzuweisen Da ein Null-Umsatz ein falsches Bild von der Bedeutung der Klägerin vermittelt, durfte die Kommission ein anderes Geschäftsjahr zugrunde legen und damit die Klägerin anders als die SNCZ und Union Pigments behandeln.
...
64 Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
163 Die bloße Lektüre des Urteils ergibt, dass das Gericht nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, im Verhältnis zur Lage des Unternehmens Karageorgis liege eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vor. Dieser Punkt ist indessen von Britannia in den Nrn. 3.3.3 bis 3.3.6 ihrer Klageschrift erster Instanz ausdrücklich vorgebracht und vom Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Urteils festgehalten worden.
164 Der Gerichtshof hat allerdings ausgeführt, dass das Gericht nicht auf Vorbringen einzugehen brauche, das nicht hinreichend klar und bestimmt sei.
165 Im vorliegenden Fall scheint mir aber, dass das Vorbringen diese Eigenschaften aufweist und mithin dem Gericht eine Stellungnahme ermöglicht hat.
166 In ihrer Klageschrift hatte Britannia nämlich klar die Gründe dafür dargelegt, weshalb sie ihre Situation als vergleichbar mit derjenigen des Unternehmens Karageorgis in der Entscheidung Griechische Fährschiffe ansah. Außerdem hat sie zur Stützung ihres Vorbringens genau die Punkte der Begründung der besagten Entscheidung angegeben, in denen die Kommissión die Methode der Berechnung für die Ermittlung des für das Unternehmen Karageorgis maßgeblichen Höchstbetrags der Geldbuße dargelegt hatte.
167 Ich bin folglich der Auffassung, dass das Gericht seine Begründungspflicht gemäß den Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs verletzt hat, weil es nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist.
168 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, diesen Rechtsmittelgrund für begründet zu erklären und das angefochtene Urteil aufzuheben.
VI — Entscheidungsreife des Rechtsstreits
169 Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt, dass der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts aufhebt. Er kann in diesem Fall den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
170 Im vorliegenden Fall bin ich der Auffassung, dass der Rechtsstreit in dem Punkt, der für meinen Vorschlag, das Urteil aufzuheben, maßgebend war, entscheidungsreif ist. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, dies festzustellen und selbst endgültig über den von Britannia im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund zu entscheiden.
VII — Zur Klage im ersten Rechtszug
171 Britannia beantragt die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und führt mehrere Klagegründe an, darunter die Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
172 Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe diesen Grundsatz missachtet, weil sie sie im Verhältnis zum Unternehmen Karageorgis in der Entscheidung Griechische Fährschiffe ungleich behandelt habe.
173 Britannia meint, dass ihre Situation tatsächlich mit der dieses Unternehmens vergleichbar sei, weil beide sich einige Jahre vor Erlass der Entscheidung der Kommission vom Markt zurückgezogen hätten. In der Entscheidung Griechische Fährschiffe habe die Kommission indessen zunächst festgestellt, dass sie nicht über Angaben zum Umsatz dieses Unternehmens für das letzte Geschäftsjahr vor der Entscheidung verfüge, und dann gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 eine Geldbuße von 1 Mio. Euro gegen dieses Unternehmen verhängt.
174 Mit der Berechnung des für die Klägerin maßgeblichen Höchstbetrags der Geldbuße nach Maßgabe eines anderen als des letzten Geschäftsjahrs vor Erlass der streitigen Entscheidung habe sich die Kommission von ihrer bisherigen Praxis entfernt und damit in diesem Verfahren den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
175 Ich bin der Meinung, dass dieser Klagegrund nicht begründet ist.
176 Meines Erachtens können nämlich etwaige Aussagen, die der Entscheidung Griechische Fährschiffe entnommen werden könnten, aus den in den Nrn. 99 und 100 dieser Schlussanträge dargelegten Gründen im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht herangezogen werden.
177 Auch wenn die Situation des Unternehmens Karageorgis derjenigen von Britannia nahekommt, kann nach ständiger Rechtsprechung die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht als rechtlicher Bezugsrahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen dienen. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Entscheidungen in anderen Sachen lediglich einen tatsächlichen Hinweis auf das Vorliegen von Diskriminierungen geben könnten, weil die tatsächlichen Gegebenheiten der Verfahren wie die entsprechenden Märkte, Erzeugnisse, Unternehmen und Zeiträume nicht übereinstimmten. Das aber trifft auf das Verfahren zu, das die Klägerin angeführt hat.
178 Im Übrigen hat der Gerichtshof ebenfalls entschieden, dass die Kommission dadurch, dass sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbußen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert ist, dieses Niveau innerhalb der durch die Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Er hat ausgeführt, dass Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, weder darauf vertrauen können, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, noch auf eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen. Die betreffenden Unternehmen müssen sich folglich laut Gerichtshof dessen bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem in der Vergangenheit praktizierten Niveau anzuheben.
179 Unter diesen Umständen scheint mir, dass ein Unternehmen wie die Klägerin, die in ein Verwaltungsverfahren nach Art. 81 EG einbezogen ist, kein berechtigtes Vertrauen darauf haben konnte, dass die Kommission es ebenso behandeln werde wie das Unternehmen Karageorgis in einer früheren Entscheidung.
180 Demgemäß bin ich der Auffassung, dass die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt hat.
181 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, diesen Nichtigkeitsgrund zurückzuweisen.
VIII — Kosten
182 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der für das Rechtsmittelverfahren gemäß Art. 118 dieser Verfahrensordnung entsprechende Anwendung findet, sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da die Kommission Kostenantrag gegen die Rechtsmittelführerin gestellt hat und diese mit ihren Rechtsmittelgründen im Wesentlichen nicht durchgedrungen ist, sind ihr meines Erachtens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
183 Außerdem bestimmt Art. 122 der Verfahrensordnung, dass der Gerichtshof über die Kosten entscheidet, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des Klagegrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gegenüber der Behandlung des Unternehmens Karageorgis (in der Entscheidung Griechische Fährschiffe) gerügt hat, nichts ergeben, was zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen könnte. Folglich sehe ich keinen Grund, den Tenor des angefochtenen Urteils abzuändern.
184 Demgemäß sind der Rechtsmittelführerin sowohl die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren als auch die im Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.
IX — Ergebnis
185 Ich schlage mithin dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (T-33/02) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht das Vorbringen einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Verhältnis der Britannia Alloys & Chemicals zu dem in der Entscheidung 1999/271/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 in einem Verfahren zur Anwendung des Artikels [81] EG-Vertrag (IV/34.466 - Griechische Fährschiffe) betroffenen Unternehmen Karageorgis nicht geprüft hat.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/437/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E-1/37.027 — Zinkphosphat) wird abgewiesen.
4. Die Britannia Alloys & Chemicals Ltd trägt die Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren wie auch die Kosten im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.