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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.03.2007 – C-196/06

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2007:159

Zitiert von 4 Entscheidungen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 7. Februar 2006, Alecansan/HABM (T-202/03), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen Bildmarke „COMP USA“ für Dienstleistungen der Klasse 39 auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 24. März 2003 in der Sache R 711/2002‑1 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchskammer, den gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke „COMP USA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 37 eingelegten Widerspruch zurückzuweisen, abgewiesen hat – Ähnlichkeit der Marken – Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr.40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Alecansan SL trägt die Kosten.