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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.03.2007 – C-245/06

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2007:160

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. April 2006, Saiwa SpA/HABM (T‑344/03), über die Abweisung einer Klage des Inhabers der nationalen und internationalen Wortmarke „ORO“ und der nationalen Wortmarke „ORO SAIWA“ für Waren der Klasse 30 auf Aufhebung der Entscheidung R 480/2002‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Juli 2003, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch gegen die Anmeldung einer Bildmarke mit den Angaben „SELEZIONE ORO“ und „Barilla“ für Waren der Klasse 30 zurückzuweisen, ihrerseits zurückgewiesen worden war – Ähnlichkeit der Marken – Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Tenor§

Tenor§

1 Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2 Die Saiwa SpA trägt die Kosten.

3 Die Barilla G. e R. Fratelli SpA trägt ihre eigenen Kosten.