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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.03.2007 – C-194/05

Generalanwalt Ján Mazák · ECLI:EU:C:2007:179

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge des Generalanwalts

Ján Mazák

vom 22. März 2007

I — Einführung

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst, a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) verstoßen hat, soweit Art. 10 des Gesetzes Nr. 93/2001 und Art. 1 Absätze 17 und 19 des Gesetzes Nr. 443/2001 Erdund Gesteinsaushub, der dazu bestimmt ist, durch Wiedereinbringung in den Boden, für Auffüllungen, Aufschüttungen oder zerkleinert tatsächlich wiederverwendet zu werden — mit Ausnahme der Materialien von verseuchten Standorten oder aus trockengelegten Gebieten mit einem Verseuchungsgrad oberhalb der in den geltenden Vorschriften festgelegten Zulässigkeitsgrenzen -, von der innerstaatlichen Regelung über Abfälle ausnimmt.

2 Wieder einmal liegt dem Gerichtshof hier eine Sache vor, in der es um den gemeinschaftlichen Abfallbegriff geht. Da es keine umfassende Definition des Ausdrucks Abfall gibt und auch nicht geben kann und daher die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden ist, wird der Gerichtshof sicherlich auch in Zukunft ausgiebig Gelegenheit haben, sich zur Bedeutung dieses Begriffs zu äußern.

3 Im Mittelpunkt des vorliegenden Falls steht die Frage, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen ein für bestimmte Zwecke wiederverwendeter Stoff nicht unter den Begriff Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 zu subsumieren ist. Es geht hier also um die Abgrenzung zwischen Abfallverwertung und üblicher industrieller Behandlung eines Produkts — genauer gesagt: Nebenprodukts —, das kein Abfall ist.

4 In dieser Hinsicht ist die vorliegende Sache eng mit der Rechtssache C-195/05 verknüpft, in der ich ebenfalls heute meine Schlussanträge stelle und auf die ich hier verweisen werde, soweit sich die beiden Fälle überschneiden.

II — Rechtlicher Rahmen

A — Richtlinie 75/442

5 Gemäß Art. 1 Buchst, a der Richtlinie 75/442 bedeutet:

a) Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet.

6 In Anhang I der Richtlinie 75/442 sind unter der Überschrift Abfallgruppen als Gruppe 16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören, aufgeführt.

7 Das aktuelle Abfallverzeichnis, das die Kommission gemäß Art. 1 Buchst, a der Richtlinie 75/442 erstellt hat, nennt in Kapitel 17 (einem der Kapitel, das zur Bestimmung der Herkunft von Abfällen dient und das Bau- und Abbruchabfälle [einschließlich Straßenaufbruch] betrifft) Boden und Baggergut (Überschrift 17 05) sowie insbesondere Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten (Code 17 05 03*) und Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen (Code 17 05 04).

B — Nationale Regelung

8 In Italien ist die Abfallbeseitigung im Decreto legislativo (Gesetzesdekret) Nr. 22 vom 5. Februar 1997 (im Folgenden: DL 22/97) geregelt.

9 In Art. 6 Abs. 1 Buchst, a des DL 22/97 ist Abfall wie folgt definiert:

Im Sinne dieses Dekrets bedeutet:

a) Abfall: alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang A aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

10 Nach Art. 8 Abs. 1 des DL 22/97 sind bestimmte Stoffe und Materialien vom Anwendungsbereich des Dekrets ausgenommen, sofern für sie besondere Rechtsvorschriften gelten; hierzu gehören unter Buchst, b Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen.

11 Durch Art. 10 des Gesetzes Nr. 93 vom 23. März 2001 über Umweltvorschriften (im Folgenden: Gesetz Nr. 93) wurde ein neuer Punkt (f-a) in Art. 8 Abs. 1 des DL 22/97 eingefügt. Danach fallen u. a. folgende Stoffe nicht in den Anwendungsbereich des Dekrets:

Erd- und Gesteinsaushub, der dazu bestimmt ist, durch Wiedereinbringung in den Boden, für Auffüllungen, Aufschüttungen oder zerkleinert tatsächlich verwendet zu werden, mit Ausnahme der Materialien von verseuchten Standorten oder aus trokkengelegten Gebieten mit einem Verseuchungsgrad oberhalb der in den geltenden Vorschriften festgelegten Zulässigkeitsgren-zen.

12 Gemäß Art. 1 Abs. 17 des Gesetzes Nr. 443 vom 21. Dezember 2001 mit der Überschrift Delegierung der Regierung bezüglich Infrastruktur und Anlagen der strategischen Produktion [...] (im Folgenden: Gesetz Nr. 443) war Art. 8 Abs. 1 Buchst, f-a so auszulegen und zu verstehen,

dass Erd- und Gesteinsaushub, auch aus Tunneln, kein Abfall und daher selbst dann vom Anwendungsbereich dieses Gesetzesdekrets ausgenommen ist, wenn er während des Gewinnungszyklus durch aus Aushub-, Bohr oder Bautätigkeiten stammende Schadstoffe kontaminiert wird, sofern die durchschnittliche Zusammensetzung der Gesamtmenge nicht einen Verseuchungsgrad aufweist, der oberhalb der in den geltenden Vorschriften festgelegten Höchstgrenzen liegt.

13 Ferner bestimmt Art. 1 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 443:

In Bezug auf die in Absatz 17 genannten Materialien umfasst tatsächliche Verwendung durch Wiedereinbringung in den Boden, für Auffüllungen, Aufschüttungen oder Zerkleinerung auch die Verwendung in anderen industriellen Produktionszyklen, einschließlich der Auffüllung kultivierter Steinbrüche und Deponierung an anderen Standorten, soweit dies von der zuständigen Verwaltungsbehörde aus irgendeinem Rechtsgrund zugelassen ist, vorausgesetzt, die in Absatz 18 bezeichneten Grenzwerte werden eingehalten und die Deponierung erfolgt unter Einhaltung der detaillierten Regelungen für die Umweltsanierung des betreffenden Standorts.

14 Art. 1 Abs. 17 und 19 des Gesetzes Nr. 443 wurde geändert durch Art. 23 des Gesetzes Nr. 306 vom 31. Oktober 2003 (im Folgenden: Gesetz Nr. 306).

III — Vorverfahren und gerichtliches Verfahren

15 Mit Mahnschreiben vom 27. Juni 2002 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, ihrer Meinung nach verstoße Art. 10 des Gesetzes Nr. 93 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 17 und 19 des Gesetzes Nr. 443 dadurch gegen die Richtlinie 75/442, dass Erd- und Gesteinsaushub, der zur Wiederwendung für bestimmte Zwecke vorgesehen sei, von der innerstaatlichen Regelung über Abfall ausgenommen sei.

16 Da die italienischen Behörden auf dieses Mahnschreiben nicht antworteten, gab die Kommission am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Italienische Republik aufforderte, der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme nachzukommen.

17 In Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme übersandten die italienischen Behörden am 5. März 2003 einen Änderungsentwurf für die Vorschriften über Erdaushub. In einer Zusammenkunft am 25. Juni 2003 blieb die Kommission bei ihrem Standpunkt, dass der Gesetzesentwurf nach wie vor eine enge Auslegung des Begriffs Abfall vorsehe und daher nicht im Einklang mit der Richtlinie 75/442 stehe. Mit Schreiben vom 3. Februar 2004 übermittelten die italienischen Behörden entsprechend ihrer Ankündigung im Schreiben vom 5. März 2003 der Kommission den neuen Wortlaut des geänderten Gesetzes, nämlich Gesetz Nr. 306.

18 Da die Situation nach Ansicht der Kommission unbefriedigend blieb, hat sie mit am 2. Mai 2005 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift die vorliegende Klage erhoben.

IV — Analyse der behaupteten Vertragsverletzung

A — Wesentliche Argumente der Verfahrens-beteiligten

19 Die Kommission rügt, die italienischen Vorschriften über Abfall, insbesondere Art. 10 des Gesetzes Nr. 93 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 17 und 19 des Gesetzes Nr. 443, verstießen selbst bei Berücksichtigung der durch Gesetz Nr. 306 erfolgten Änderungen dadurch gegen die Richtlinie 75/442, dass sie a priori und generell für bestimmte Wiederverwendungsverfahren vorgesehenen Erd- und Gesteinsaushub von der innerstaatlichen Regelung über Abfälle ausgenommen habe mit der Folge, dass die in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Abfallbewirtschaftung auf derartige Materialien in Italien nicht angewendet würden.

20 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es sich bei den streitigen Materialien, die im Europäischen Abfallkatalog aufgeführt seien, um Materialien handele, deren sich ihr Besitzer entledigen wolle und die daher unter die Begriffsbestimmung für Abfall in der Richtlinie 75/442 fielen. Dass diese Materialien von der italienischen Regelung über Abfälle nur ausgenommen seien, soweit sie dazu bestimmt seien, durch Wiedereinbringung in den Boden, für Auffüllungen, Aufschüttungen oder zerkleinert tatsächlich wiederverwendet zu werden, sei unerheblich.

21 Die Kommission macht geltend, die Begriffsbestimmung für Abfall in den italienischen Vorschriften sei enger als die Definition in der Richtlinie 75/442 in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Um Rückstände nicht als Abfall, sondern als Nebenprodukt einstufen zu können, dessen sich der Besitzer nicht entledigen wolle, sei nach dieser Rechtsprechung insbesondere die Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, dass die Rückstände wiederverwendet würden, sowie vor allem festzustellen, dass ihre Wiederverwendung tatsächlich im gleichen Gewinnungsverfahren erfolge.

22 Entgegen dieser Rechtsprechung gelte die streitige Ausnahmeregelung im vorliegenden Fall auch für Rückstände, die in verschiedenen Herstellungszyklen wiederverwendet würden; hierzu gehöre auch — soweit von der zuständigen innerstaatlichen Behörde zugelassen — das Auffüllen kultivierter Steinbrüche und das Deponieren an anderen Standorten.

23 Schließlich führt die Kommission an, die Änderungen durch das Gesetz Nr. 306 machten für die gerügte Verletzung keinen wesentlichen Unterschied.

24 Die italienische Regierung macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig, weil die Kommission nicht die Änderungen berücksichtigt habe, die durch das am 31. Oktober 2003 — d. h. also während des Vertragsverletzungsverfahrens — verabschiedete Gesetz Nr. 306 eingeführt worden seien.

25 Zur Begründetheit führt die Regierung aus, die italienischen Vorschriften stünden im Einklang mit der Begriffsbestimmung für Abfall in der Richtlinie 75/442.

26 Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs trägt die italienische Regierung vor, für den gemeinschaftlichen Abfallbegriff gälten in angemessenem Umfang Ausnahmen, wenn es um Nebenprodukte gehe, deren sich das Unternehmen nicht als Abfall entledigen wolle.

27 Bei sorgfältiger Lektüre dieser Rechtsprechung sei zu erkennen, dass es bei der Einstufung von Rückständen als Nebenprodukte anstatt als Abfälle nicht entscheidend auf die Wiederverwendung dieser Materialien im selben Gewinnungsverfahren, sondern vielmehr auf die Gewissheit der Wiederverwendung ohne vorherige Bearbeitung ankomme. Rückstände, die mit Gewissheit ohne vorherige Bearbeitung in einem Gewinnungsverfahren verwendet würden, das zwar nicht dasjenige sei, aus dem sie stammten, das aber jedenfalls gleichzeitig mit diesem stattfinde oder zumindest zu einem Zeitpunkt, zu dem eine zeitnahe Wiederverwendung gewährleistet ist, seien als Nebenprodukte einzustufen.

28 Die italienische Regierung weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Hauptziel der nationalen Rechtsvorschriften die Durchführung öffentlicher Aufträge sei und dass Erdbewegungen und die vorgesehene Verwendung von Erdaushub wahrscheinlich der wichtigste Teil derartiger Projekte seien. Der Umstand, dass die Ausführenden zur Fertigstellung der Projekte verpflichtet seien, biete daher die Garantie, dass Erd- und Materialaushub für Aufschüttungen tatsächlich wiederverwendet werde.

29 Die streitigen Vorschriften gewährten keineswegs eine allgemeine Ausnahme, sondern regelten vielmehr — in der Planungsund Kontrollphase der Auftragsdurchführung — strikt diejenigen Fälle, in denen Erd- und Gesteinsaushub von den Bestimmungen über Abfälle auszunehmen sei, insofern es sich dabei nämlich um Stoffe handeln müsse, die gemäß einem kohärenten Plan auf der Grundlage einer vorherigen und konkreten Umwelt- und Gesundheitsverträglichkeitsprüfung wiederverwendet werden dürften.

B — Würdigung

30 Was zunächst die von der italienische Regierung erhobene Rüge der Unzulässigkeit anbetrifft, weil die Kommission nicht die mit Gesetz Nr. 306 vorgenommenen Änderungen berücksichtigt habe, das am 31. Oktober 2003, d. h. nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, verabschiedet worden ist, so ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die ihm in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war; später eingetretene Änderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden.

31 Die Kommission war daher im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet, die durch das Gesetz Nr. 306 erfolgten Änderungen zu berücksichtigen, und dieses Gesetz ist im vorliegenden Fall auch nicht Gegenstand der Prüfung. Dabei ist zu beachten, dass der Feststellungsantrag keinen Verweis auf das Gesetz Nr. 306 enthält, und wenngleich die Kommission vorgetragen hat, das Gesetz habe an dem gerügten Verstoß nichts geändert, hat sie doch sowohl in ihrer Erwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie erhebe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Einwände gegen das Gesetz Nr. 306.

32 Es ist daher zu prüfen, ob die streitigen italienischen Vorschriften über Abfälle, nämlich die Gesetze Nr. 93 und Nr. 443, den in der Richtlinie 75/442 definierten Begriff Abfall dadurch unzulässigerweise einschränken, dass sie für bestimmte Wiederverwendungsverfahren vorgesehenen Erdund Gesteinsaushub von ihrem Anwendungsbereich ausnehmen.

33 Zu Beginn werde ich kurz die wesentlichen Merkmale des in der Richtlinie 75/442 definierten und vom Gerichtshof präzisierten Begriffs Abfall skizzieren.

34 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich zunächst und vor allem, dass es bei der Frage, ob ein Stoff oder Gegenstand als Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 zu betrachten ist, entscheidend darauf ankommt, ob sich der Besitzer seiner entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Dies ist anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. Hierzu hat der Gerichtshof eine Reihe von Kriterien und Anhaltspunkten benannt, aus denen sich auf die Entledigungshandlung oder einen entsprechenden Willen schließen lässt. So stellt die Tatsache, dass ein Stoff ein Produktionsrückstand ist, d. h. ein Erzeugnis, das der Erzeuger nicht als solches hauptsächlich zu gewinnen sucht, grundsätzlich einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Besitzer sich dieses Stoffes entledigt oder entledigen will.

35 Es ist jedoch auch möglich, dass ein Gegenstand, ein Material oder ein Rohstoff, der oder das bei einem nicht hauptsächlich zu seiner Gewinnung bestimmten Herstel-lungs- oder Abbauverfahren entsteht, keinen Rückstand, sondern ein Nebenerzeugnis darstellt, das das Unternehmen unter Umständen, die für es vorteilhaft sind, in einem späteren Vorgang ohne vorherige Bearbeitung nutzen oder vermarkten will. Angesichts der Verpflichtung, den Begriff Abfall weit auszulegen, muss nach der Rechtsprechung die Wiederverwendung eines Gegenstands, eines Materials oder eines Rohstoffs in Fortsetzung des Gewinnungs- oder Nutzungsverfahrens gewiss sein. Allerdings kann die Einstufung eines Stoffes als Abfall ausscheiden, wenn dieser Stoff mit Gewissheit für die Erfordernisse anderer Gewerbetreibender als des Erzeugers des Stoffes verwendet wird.

36 Wie ich auch in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-195/05 ausgeführt habe, ist für die Einstufung als Nebenprodukt letztlich entscheidend, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der betreffende Stoff für den Besitzer keine Last darstellt, deren er sich zu entledigen sucht, sondern einen wirtschaftlichen Wert — sei es durch weitere Nutzung oder Verwendung für die Haupttätigkeit oder sei es, weil der Besitzer den Stoff unter Umständen, die für ihn vorteilhaft sind, vermarktet.

37 Schließlich ist stets zu beachten, dass der Begriff Abfall angesichts der Zielsetzung der Richtlinie 75/442 nicht eng ausgelegt werden kann.

38 Ich komme nunmehr zu den im vorliegenden Verfahren streitigen innerstaatlichen Vorschriften, wonach Erd- und Gesteinsaushub von der Regelung über Abfälle ausgenommen ist, vorausgesetzt, er ist dazu bestimmt, durch Wiedereinbringung in den Boden, für Auffüllungen, Aufschüttungen oder zerkleinert wiederverwendet zu werden.

39 Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn die betreffenden Materialien tatsächlich zur Wiederverwendung bestimmt sind, daraus allein — wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat — nicht automatisch und generell gefolgert werden kann, dass diese Materialien keine Abfälle sind.

40 Tatsächlich regeln die streitigen Bestimmungen, insbesondere Art. 1 Abs. 19 des Gesetzes Nr. 443, ganz klar ein breites Spektrum von Sachverhalten, darunter auch Fälle, in denen Erdreich oder Gestein an anderen Orten deponiert wird.

41 Darüber hinaus scheinen die Anforderungen, die an eine tatsächliche Wiederverwendung zu stellen sind, in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen wie etwa im nationalen Recht der öffentlichen Aufträge — zu dem die italienische Regierung keine konkreten Normen angegeben hat — oder in der inhaltlichen Ausgestaltung bestimmter Projekte, bei denen es um Erd- oder Gesteinsaushub geht, enthalten zu sein bzw. ihren Ursprung zu haben. Infolgedessen sind hinsichtlich der Umstände und Voraussetzungen einer jeweiligen Wiederverwendung die verschiedensten Varianten denkbar. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Gewissheit der Wiederverwendung im Einzelfall aufkommen.

42 Insbesondere sehen nach dem Vortrag der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung die streitigen Vorschriften nicht vor, dass Aushubmaterialien im Einzelfall innerhalb einer bestimmten Zeitspanne wiederverwendet werden müssen, wenn auch die frühere Regierung Maßnahmen für eine generell beschleunigte Durchführung öffentlicher Aufträge in Italien getroffen haben mag. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in der Rechtssache Palin Granit, in der aus dem Betrieb eines Steinbruchs stammendes Bruchgestein als bei der Förderung anfallender Rückstand und daher als Abfall eingestuft wurde, der Gerichtshof auf die Dauer der Lagerung abstellte und ausführte, dass dauerhafte Lagerungen eine Belastung für das Unternehmen darstellen und möglicherweise Umweltschäden verursachen können, die die Richtlinie 75/442 gerade begrenzen soll.

43 Angesichts dieser Sachlage kann vielleicht in einzelnen Fällen, jedenfalls aber nicht generell und a priori davon ausgegangen werden, dass in Situationen, in denen die Ausnahmetatbestände der Gesetze Nr. 93 und Nr. 443 eingreifen, Erd- und Gesteinsaushub wegen der beabsichtigten Wiederverwendung für seinen Besitzer einen wirtschaftlichen Wert oder Vorteil als Nebenprodukt darstellt und keine Last, deren er sich zu entledigen sucht. Bei Betrachtung der streitigen Vorschriften und der entsprechenden Erläuterungen der italienischen Regierung besteht tatsächlich kein zwingender Grund für die Annahme, dass der Vorteil für den Besitzer in mehr besteht als normalerweise der bloßen Tatsache, dass er das Erdreich und Gestein loswerden kann, d. h. sich seiner zu entledigen vermag. In diesen Fällen ist daher das fragliche Wiederverwendungsverfahren tatsächlich als Beseitigungsoder Verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie 75/442 zu betrachten.

44 Folglich führt die streitige italienische Regelung über Abfälle dazu, dass — wie die Kommission ausgeführt hat — Produktionsrückstände nicht als Abfall eingestuft werden, die unter die Definition des Begriffs Abfall entsprechend der Richtlinie 75/442 fallen.

45 Soweit der im italienischen Recht vorgesehene Ausnahmetatbestand für Erdreich und Gestein, das für bestimmte Wiederverwendungsverfahren vorgesehen ist, praktisch einer Vermutung gleichkommt, dass derartige Stoffe kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442 sind, ist zu beachten, dass die Verwendung von Beweisformen wie gesetzlichen Vermutungen, die dazu führen würden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie eingeschränkt würde, so dass Stoffe oder Erzeugnisse, die eindeutig unter die Definition des Begriffs Abfall in der Richtlinie fallen, nicht erfasst wären, die Wirksamkeit von Art. 174 des Vertrags und der Richtlinie beeinträchtigen würden.

46 Zum Vortrag der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung, dass die fraglichen Vorgänge, bei denen es sich hauptsächlich um öffentliche Aufträge wie Aufschüttungen und den Bau von Tunneln handele, bereits in einer Vielzahl nationaler Vorschriften geregelt seien, ist festzustellen, dass dies nur dann zu einem Ausscheiden der betreffenden Materialien aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 75/442 führen könnte, wenn sie unter eine der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Abfallgruppen fielen. Dies ist indessen eindeutig nicht der Fall, denn das bei diesen Vorgängen anfallende Erdreich und Gestein ist kein Abfall, der beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Bodenschätzen oder beim Betrieb von Steinbrüchen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst, b Ziff. ii entsteht.

47 Ferner hat die italienische Regierung nicht dargelegt, inwieweit die verschiedenen nationalen Bestimmungen über die in Rede stehenden Projekte und Aufträge — wie von der Rechtsprechung gefordert — die Bewirtschaftung der Abfälle als solche betreffen und zu einem Umweltschutzniveau führen, das dem mit der Richtlinie angestrebten zumindest gleichwertig ist.

48 Was schließlich die Argumentation der italienischen Regierung anlangt, die Anwendung der Regeln über Abfälle hätte zur Folge, dass bei den Aufträgen Abfalleinsammlungsbetriebe oder zur Beförderung oder Einsammlung von Abfällen zugelassene Betriebe eingeschaltet werden müssten und dass dies zu einer erheblichen Kostenerhöhung führen könnte, so weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass Ursache dieses Problems die italienischen Rechtsvorschriften und nicht die Bestimmungen der Richtlinie 75/442 sind. Vorbehaltlich der Meldeerfordernisse oder gegebenenfalls der Erlangung einer Genehmigung kann der Erzeuger oder Besitzer der Abfälle diese einfach selbst entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 75/442 verwerten oder beseitigen.

49 Nach alldem komme ich daher zu dem Ergebnis, dass die Klage der Kommission begründet ist.

V — Ergebnis

50 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,

1. festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art 1 Buchst a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung verstoßen hat, soweit Art. 10 des Gesetzes Nr. 93/2001 und Art. 1 Abs. 17 und 19 des Gesetzes Nr. 443/2001 Erd- und Gesteinsaushub, der dazu bestimmt ist, durch Wiedereinbringung in den Boden, für Auffüllungen, Aufschüttungen oder zerkleinert tatsächlich wiederverwendet zu werden — mit Ausnahme der Materialien von verseuchten Standorten oder aus trockengelegten Gebieten mit einem Verseuchungsgrad oberhalb der in den geltenden Vorschriften festgelegten Zulässigkeitsgrenzen -, von der innerstaatlichen Regelung über Abfälle ausnimmt,

2. der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.