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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 03.05.2007 – C-62/06
Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2007:264
Schlussanträge der Generalanwältin
Verica Trstenjak
vom 3. Mai 2007
I — Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache befasst das Supremo Tribunal Administrativo Portugals den Gerichtshof mit fünf Fragen zur Vorabentscheidung über die Auslegung der inzwischen aufgehobenen Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet.
2 Im Ausgangsverfahren streiten das Unternehmen ZF — Zefeser — Importação de Produtos Alimentares Lda (im Folgenden: Z. F. Zefeser) und die portugiesischen Finanzbehörden über die Frage der Rechtmäßigkeit eines berichtigten Zollbescheids, der Z. F. Zefeser zur nachträglichen Entrichtung von nicht erhobenen Zollabgaben verpflichtet. Während nach Ansicht von Z. F. Zefeser der Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen die Tatsache entgegensteht, dass die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung enthaltene dreijährige Regelverjährungsfrist mittlerweile verstrichen ist, verweisen die Finanzbehörden auf die Ausnahmebestimmung des Art. 3, nach welcher diese Frist dann nicht gilt, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie den Betrag der nach den gesetzlichen Vorschriften für die betreffende Ware geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben infolge von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nicht genau ermitteln konnten. Einschlägig sei daher stattdessen die im nationalen Recht vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist.
3 Im Wesentlichen geht es hierbei um die Frage, welche Instanz die Zuständigkeit besitzt, mit Rechtswirkung für das Gemeinschaftsrecht darüber zu befinden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Zollschuldners als eine strafrechtlich verfolgbare Handlung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 zu bewerten ist. Diese Zuständigkeit wird von den portugiesischen Zollbehörden beansprucht, die sich auf Wortlaut und Systematik der genannten Bestimmungen berufen. Hiergegen wendet Z. F. Zefeser ein, eine solche Auslegung sei nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Unschuldsvermutung vereinbar, die eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Strafgericht voraussetzten.
II — Normativer Rahmen
A — Das Gemeinschaftsrecht
1. Die vor Inkrafttreten des Zollkodex geltende Regelung
4 Die Verjährungsfristen betreffend die Klagen zur Nacherhebung von Einfuhr ab -Schöpfungen bestimmten sich im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1980 und dem 31. Dezember 1993 nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79, der folgendermaßen lautete:
Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.
Die Abgaben können jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmäßigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmäßige Erfassung unterblieben ist, seit dem Tag, an dem die Zollschuld für die betreffende Ware entstanden ist, drei Jahre verstrichen sind.
5 Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 sah eine Ausnahme zu dieser Regelverjährungsfrist von drei Jahren vor:
Stellen die zuständigen Behörden fest, dass sie den Betrag der nach den gesetzlichen Vorschriften für die betreffende Ware geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhr abgaben infolge von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nicht genau ermitteln konnte [n], so gilt die in Artikel 2 genannte Frist nicht.
In diesem Fall erfolgt die Nacherhebung durch die zuständigen Behörden gemäß den in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen.
2. Der Zollkodex
6 Die Verordnung Nr. 1697/79 ist durch die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex) aufgehoben worden, deren Art. 221 Abs. 3 fortan Folgendes bestimmt:
Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist.
B — Das nationale Recht
7 Nach dem zum Zeitpunkt der Ereignisse, die Anlass zum Ausgangsrechtsstreit gegeben haben, geltenden Art. 34 Abs. 1 des Código de Processo Tributário (Finanzverfahrensordnung) in der Fassung der gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 154/91 vom 23. April 1991 verfügte die portugiesische Steuerverwaltung über eine Frist von zehn Jahren, um eine Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen vorzunehmen, wenn die Höhe der Steuerschuld aufgrund einer betrügerischen Handlung nicht richtig festgelegt werden konnte.
III — Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Im Oktober 1993 entlud ein aus der Türkei stammendes Schiff im portugiesischen Hafen von Setúbal eine bestimmte Menge Öl, die für das Unternehmen Z. F. Zefeser bestimmt war, während der Rest der an Bord befindlichen Ölladung den Zollbehörden gegenüber als Transitware erklärt wurde. Das Schiff setzte danach seine Fahrt in Richtung Ceuta (Spanien) fort, wo dieses restliche Öl entladen werden sollte. Gemäß den Angaben der spanischen Behörden kam dieses Schiff dort allerdings ohne die genannte Ladung an.
9 Auf der Grundlage dieser Informationen richtete die Zollbehörde von Setúbal am 9. April 1997, d. h. drei Jahre nach den Geschehnissen, die zur Entstehung der Zollschuld geführt hatten, einen berichtigten Zollbescheid an Z. F. Zefeser. Infolge einer Strafanzeige vom 18. März 1997 seitens der Zollbehörde wurden gegen die Geschäftsführer des Unternehmens auch Ermittlungsverfahren wegen Schmuggels, Urkundenfälschung, Betrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung eröffnet.
10 Parallel zum Strafverfahren focht Z. F. Zefeser den Zollbescheid vor der portugiesischen Gerichtsbarkeit in Steuersachen an, wobei sie u. a. die Verjährung der Steuerschuld geltend machte. Die Klage wurde vom zuständigen portugiesischen Tribunal Tributário de Primeira Instância mit der Begründung abgewiesen, die einschlägige Verjährungsfrist betrage zehn und nicht drei Jahre, da strafrechtlich verfolgbare Handlungen begangen worden seien.
11 Dieses Urteil wurde am 12. Oktober 2004 im Zuge einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Tribunal Central Administrativo wieder aufgehoben. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Anwendbarkeit der dreijährigen Verjährungsfrist, nachdem in der Zwischenzeit das Strafurteil des Tribunal Judicial de Setúbal vom 10. Januar 2001, mit dem die Beschuldigten aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden waren, vom Supremo Tribunal de Justiça bestätigt und für rechtskräftig erklärt worden war.
12 Gegen das Verwaltungsurteil des Tribunal Central Administrativo legte das portugiesische Finanzministerium dann Rechtsmittel vor dem Supremo Tribunal Administrativo ein.
13 Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob es gemeinschaftsrechtskonform ist, von der dreijährigen Regelverjährungsfrist abzuweichen, wenn lediglich Indizien für eine Straftat bestehen, deretwegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, das allerdings nicht in eine richterliche Verurteilung mündete. Es fragt sich insbesondere, ob eine weite Auslegung von Art. 3 der Verordnung die Rechte der Schuldner in dem Sinne beeinträchtigen könnte, dass sie es der Verwaltung erlauben könnte, durch Erstattung einer Strafanzeige die Frist für eine Klage zur Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen übermäßig auszudehnen.
14 Das Supremo Tribunal Administrativo hält die Auslegung des genannten Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 für streitig und hat daher beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 die Qualifizierung als Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, die von Zollbehörden vorgenommene Qualifizierung, wobei diese ausreicht, oder ist es erforderlich, dass diese Qualifizierung von dem zuständigen Gericht in Strafsachen vorgenommen wird?
2. Genügt in diesem zweiten Fall die bloße Anklage durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde (im portugiesischen Fall das Ministério Público [Staatsanwaltschaft]), oder ist die Verurteilung des Schuldners in dem betreffenden Strafverfahren erforderlich?
3. Sind ebenfalls in diesem letztgenannten Fall jeweils unterschiedliche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, dass das Gericht den Schuldner nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen hat oder dass es ihn deshalb freigesprochen hat, weil bewiesen worden ist, dass der Schuldner die betreffende Straftat nicht begangen hat?
4. Welche Folgen ergeben sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner keine Anklage erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass es keine Indizien für Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, gibt? Steht eine solche Entscheidung dem entgegen, dass eine Klage zur Eintreibung nicht eingezogener Abgaben erhoben wird?
5. Wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht in Strafsachen selbst das Strafverfahren wegen Strafverfolgungsverjährung einstellt, führt eine solche Entscheidung dann dazu, dass die entsprechende Klage zur Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben nicht erhoben werden kann?
IV — Das Verfahren vor dem Gerichtshof
15 Der Vorlagebeschluss vom 11. Januar 2006 ist am 6. Februar 2006 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
16 Schriftliche Erklärungen sind von Z. F. Zefeser, der portugiesischen und der irischen Regierung sowie der Kommission innerhalb der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht worden.
17 In der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2007 sind die Vertreter der Beteiligten des schriftlichen Verfahrens erschienen, um mündliche Ausführungen zu machen.
V — Wesentliche Argumente der Parteien
A — Erste und zweite Frage
18 Sowohl die Regierungen Portugals und Irlands als auch die Kommission berufen sich auf die Regelung in Art. 2 der Verordnung, wonach die Qualifizierung eines Verhaltens als strafrechtlich verfolgbare Handlung allein den nationalen Zollbehörden obliege. Dafür spreche neben dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen auch der Wortlaut von Art. 3 der Verordnung, der keine Verurteilung des Betroffenen verlange. Sie verweisen darüber hinaus auf das Urteil Meico-Fell, in dem der Gerichtshof die Zollbehörden für zuständig für die Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen erklärt habe.
19 Dagegen wendet Z. F. Zefeser ein, eine Handlung könne erst als Straftat bezeichnet werden, wenn sie in einem in Rechtskraft erwachsenen Urteil als solche festgestellt werde. Erst dann könne sich eine Nacherhebung von Abgaben auf vermeintliche Verstöße gegen das Strafrecht beziehen. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Unschuldsvermutung verbieten, dass die rechtlichen Beurteilungen der Zollbehörden und der Staatsanwaltschaft zur Grundlage der Nacherhebung gemacht werden.
B — Dritte Frage
20 Betreffend die Konsequenzen, die im Falle eines Freispruchs zu ziehen wären, tragen die portugiesische und die irische Regierung vor, es komme allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung und nicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens an.
21 Dagegen ist die Kommission der Ansicht, dass die Frist des Art. 3 der Verordnung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne, da in den zugrunde liegenden Strafverfahren gegen die Geschäftsführer von Z. F. Zefeser eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nicht habe nachgewiesen werden können.
22 Z. F. Zefeser teilt diese Ansicht und macht ebenfalls geltend, dass das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung es verbiete, zwei widersprüchliche Entscheidungen hinzunehmen, d. h. einen Freispruch auf strafrechtlicher Ebene und eine Verurteilung im Bereich des Zollrechts.
C — Vierte und fünfte Frage
23 Die Regierungen Portugals und Irlands sowie die Kommission verweisen auf ihre Antwort auf die erste Vorlagefrage, wonach allein die Entscheidung der Zollbehörden ausschlaggebend sei. Demgemäß stehe eine strafrechtliche Nichtverfolgung oder eine Einstellung des Verfahrens nicht im Widerspruch zu einer Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen nach Ablauf der drei-jährigen Regelverjährungsfrist.
24 Z. F. Zefeser ist der Auffassung, dass die vierte Vorlagefrage für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht notwendig sei, da im vorliegenden Fall Ermittlungsverfahren eröffnet worden seien. Im Hinblick auf die fünfte Frage schlägt sie vor, sie im Licht des Prinzips der Unschuldsvermutung dahin gehend zu beantworten, dass die Einstellung einer strafrechtlichen Verfolgung einer Nacherhebung von Einfuhrabschöpfungen im Wege steht.
VI — Rechtliche Würdigung
A — Einleitende Bemerkungen
25 Bei Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 und Art. 221 Abs. 3 und 4 des Zollkodex handelt es sich um gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die Fristen festlegen, innerhalb deren die zuständigen Behörden die nicht erhobenen Abgaben vom Abgabenschuldner nachfordern dürfen. Sie stellen daher nicht bloß Verfahrensvorschriften dar, sondern enthalten materiellrechtliche Verjährungsfristen, an deren Ablauf das Zollrecht der Gemeinschaft materiellrechtliche Folgen, nämlich das Erlöschen der Zollschuld, knüpft.
26 Allgemein gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass Verfahrensvorschriften grundsätzlich auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Streitigkeiten anwendbar sind, während materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie nicht für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte gelten. Für die Frage, nach welchen Vorschriften sich die Nacherhebung vollzieht, ist maßgebend, wann die Zollanmeldung angenommen worden ist. Geht es also um eine Anmeldung, die vor dem 1. Januar 1994 angenommen worden ist, regelt sich die Nacherhebung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1697/79. Dies ist hier der Fall, da zum Zeitpunkt der dem Ausgangs -rechtsstreit zugrunde liegenden Fakten, nämlich als die ursprüngliche Einfuhr des Öls im Hafen von Setúbal im Oktober 1993 stattfand und die restliche Schiffsladung gegenüber den portugiesischen Zollbehörden als Transitware erklärt wurde, die besagte Verordnung noch in Kraft war.
27 Im Ausgangsrechtsstreit sind daher die materiell-rechtlichen Vorschriften der vor der Geltung des Zollkodex anwendbaren Regelung und die verfahrensrechtlichen Vorschriften dieses Kodex anzuwenden.
B — Prüfung der Vorlagefragen
1. Zur ersten Vorlagefrage
28 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen gibt das vorlegende nationale Gericht Anlass zur Untersuchung von Fragen, die wesentliche Aspekte des nationalen Verfahrens- sowie des Staatsorganisationsrechts betreffen. Allen voran geht es hierbei um die Frage der Rechtswirkungen von Entscheidungen nationaler Strafverfolgungsorgane auf das Zollrecht der Gemeinschaft, einen Bereich des Rechts, der heute, nach Vollendung der Zollunion der Gemeinschaft, überwiegend in deren ausschließliche Gesetzgebungskompetenz fällt, jedoch im Zuge des sogenannten unmittelbaren mitgliedstaatlichen Verwaltungsvollzugs des Gemeinschaftsrechts in erster Linie von den nationalen Behörden angewandt wird.
a) Statthafter Vorlagegegenstand
29 Zunächst ist es notwendig, daran zu erinnern, dass statthafter Vorlagegegenstand im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG ausschließlich die vom nationalen Richter gestellte Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung von Gemeinschaftsrecht sein kann. Dagegen ist dem Gerichtshof verwehrt, zu Fragen nach der Auslegung oder Gültigkeit nationalen Rechts Stellung zu nehmen.
30 Die streitgegenständliche Verordnung Nr. 1697/79 unterliegt zweifellos der Auslegungskompetenz des Gerichtshofs. Zum Gemeinschaftsrecht zählen nämlich gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG die Handlungen der Organe der Gemeinschaft, worunter auch das gesamte organgeschaffene sekundäre Gemeinschaftsrecht zu verstehen ist. Hingegen wirft der in Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung die Frage auf, ob er überhaupt einer Auslegung durch den Gerichtshof zugänglich ist oder vielmehr aufgrund seines systematischen Zusammenhangs mit dem materiellen bzw. prozessualen Strafrecht in die Auslegungskompetenz nationaler Instanzen fällt.
31 Im Urteil Meico-Fell erklärte der Gerichtshof, dass unter dem Begriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung nur solche Handlungen zu verstehen sind, die nach der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden eine Nachforderung erheben, Taten im Sinne des nationales Strafrechts sind. Damit folgte der Gerichtshof im Wesentlichen der Auffassung des Generalanwalts Van G erven, der in jener Klausel eine implizite Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten erkannte. In seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache wies der Generalanwalt nämlich darauf hin, dass der Begriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung auf der Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts zu ermitteln sei. Dabei betonte er, dass dies jedoch unter Anwendung einheitlicher, vom Gerichtshof aufgestellter Leitlinien für die Auslegung geschehen müsse.
32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Erläuterung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziels zu ermitteln ist. Wenn eine ausdrückliche Verweisung fehlt, kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls eine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten einschließen, wenn der Gemeinschaftsrichter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts durch eine autonome Auslegung zu ermitteln.
33 Verweisungen dieser Art sind insbesondere dann unumgänglich, wenn die Gemeinschaft aufgrund nicht ausgeübter oder gar fehlender Rechtsetzungskompetenz in einem spezifischen Bereich keine einheitliche Terminologie für das Gemeinschaftsrecht geschaffen hat. Sie sind somit eine Folge der dem Gemeinschaftsrecht gemäß Art. 5 EG innewohnenden Prinzipien der begrenzten Einzelermächtigung und der Subsidiarität. Entsprechend verwies der Gerichtshof in dem bereits genannten Urteil Meico-Fell vor dem Hintergrund der Gefahr, dass der Begriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung angesichts des in den Mitgliedstaaten geltenden materiellen Strafrechts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte, darauf, dass die strafrechtliche Einordnung eines bestimmten Verhaltens beim damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht harmonisiert und daher Sache des nationalen Rechts war.
34 Für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache erscheint mir allerdings die zweite Aussage des Generalanwalts Van Gerven von größerer Relevanz, wonach nationale Instanzen bei der Auslegung des nationalen Rechts an die Leitlinien des Gerichtshofs gebunden sind.
35 Ich verstehe diese Aussage so, dass der Umstand, dass eine Norm des Gemeinschaftsrechts auf das mitgliedstaatliche Recht verweist, nicht dazu führen kann, dass das nationale Recht dem Einfluss des Gemeinschaftsrechts gänzlich entzogen wird. Vielmehr meine ich, dass das nationale Recht sich innerhalb des Rahmens zu halten hat, den ihm das Gemeinschaftsrecht durch die implizite Verweisung setzt. Dies hat aus meiner Sicht erst recht zu gelten, wenn es, wie in der vorliegenden Rechtssache, nicht um eine Frage des materiellen Strafrechts, sondern ausschließlich um die verfahrensrechtliche Bedeutung des Begriffs der strafrechtlich verfolgbaren Handlung geht. Sie betrifft nämlich die Rechtswirkungen staatsanwaltschaftlicher bzw. gerichtlicher Entscheidungen im Strafprozess auf die praktische Durchführung des Nacherhebungsverfahrens durch die mitgliedstaatlichen Behörden.
36 Anders als in der Rechtssache Meico-Fell steht hier einer Auslegung dieses Begriffs durch den Gerichtshof nicht die fehlende Strafgewalt der Gemeinschaft (ius puniendi), sondern die Organisations- bzw. die Verwaltungshoheit der Mitgliedstaaten beim Vollzug des Gemeinschaftsrechts entgegen. Darunter versteht man die Befugnis der Mitgliedstaaten, mangels eines allgemeinen Verfahrensrechts der Gemeinschaft, jene Organe der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit zu bestimmen, die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf mitgliedstaatlicher Ebene zuständig sind. Dennoch entbindet diese Verwaltungshoheit die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, bestimmte Vorgaben, die ihnen das Gemeinschaftsrecht auferlegt, allen voran das Gebot der Effizienz im Sinne einer weitestgehenden praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts bei dessen Umsetzung, zu erfüllen.
37 Eine einheitliche Anwendung des Zollrechts ist nicht nur vor dem Hintergrund der großen integrationspolitischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Zollunion für die Gemeinschaft erforderlich, sondern auch im Interesse der Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Verhältnis zwischen den Behörden und dem Bürger von Bedeutung. Ausschluss und Verjährungsfristen gelten nämlich im Interesse der Rechtssicherheit und sind dazu bestimmt, sowohl den Abgabenschuldner als auch die Behörden zu schützen. Meines Erachtens muss angesichts dieser gewichtigen Aspekte wie auch im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlung der Abgabenschuldner, d. h. eines der Ziele der Verordnung Nr. 1697/79 (vorstehend, Nr. 4), die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zurückgedrängt werden, um eine einheitliche Regelung für das Zollrecht der Gemeinschaft zu finden.
38 Demnach hat das Supremo Tribunal Administrativo im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Bedeutung des unbestimmten Rechtsbegriffs der strafrechtlich verfolgbaren Handlung eine Frage nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht vorgelegt, deren Beantwortung in die Kompetenz des Gerichtshofs im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG fällt.
b) Auslegung der Verordnung
i) Wortlautauslegung
39 Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, gebietet die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen, die jeweilige Vorschrift im Lichte der anderen Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden. Ausgangspunkt der Auslegung muss daher die Art und Weise sein, in der der streitgegenständliche Begriff in den verschiedenen Sprachfassungen wiedergegeben wird. Dabei fällt auf, dass einige Fassungen, insbesondere die deutsche und die niederländische, in denen von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, und een strafrechtelijk vervolgbare handeling die Rede ist, keine eindeutige Aussage darüber treffen, ob ein Strafgericht im Einzelfall mit einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt überhaupt befasst sein muss oder ob die bloße abstrakte Strafbarkeit der jeweiligen Handlung nach dem materiellen Strafrecht ausreicht.
40 Dagegen verweisen die portugiesische, die französische, die spanische, die englische und die italienische Fassung (um acto passível de procedimento judicial repressivo, un acte passible de poursuites judiciaires répressives, un acto que puede dar lugar a la incoación de un proceso judicial punitivo, an act that could give rise to criminal court proceedings, un atto passibile di un'azione giudiziaria repressiva) eindeutig auf das gerichtliche Verfahren im Strafprozess und sogar auf die Möglichkeit der Verhängung strafgerichtlicher Sanktionen, was die Vermutung nahelegt, dass von einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung erst dann ausgegangen werden kann, wenn Anklage vor einem Strafgericht erhoben wird und nach Durchführung der Hauptverhandlung eine Verurteilung durch das Gericht erfolgt. Angesichts der präziseren Aussage dieser Sprachfassungen ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Auslegung eher dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers gerecht wird.
41 Die auffallend weite Formulierung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens gefunden hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Vielmehr spricht sie aus meiner Sicht dafür, dass die Strafbarkeit im Einzelfall nach Maßgabe der materiellen und prozessualen Vorschriften des mitgliedstaatlichen Strafrechts feststehen muss. Sie muss vor dem Hintergrund des damaligen Standes des Gemeinschaftsrechts und des seinerzeit herrschenden Konsenses bezüglich der fehlenden Strafgewalt der Gemeinschaft betrachtet werden.
ii) Systematische und teleologische Auslegung
42 Die Regierungen Portugals und Irlands sowie die Kommission leiten aus der allgemeinen Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden bei der Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 die Befugnis der Zollbehörden her, mit Wirkung für das Gemeinschaftsrecht bestimmen zu dürfen, ob eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vorliegt.
43 Dem ist entgegenzuhalten, dass, sofern die Zollbehörden unstreitig für die Nachforderung nicht erhobener Abgaben gemäß den einschlägigen Bestimmungen zuständig sind, diese Befugnis allein keine Rückschlüsse auf eine etwaige gemeinschaftsrechtlich begründete Annexkompetenz der Zollbehörden zur Qualifizierung einer Handlung als strafbar zulässt.
44 Aus Ziel und Inhalt der Verordnung Nr. 1697/79 ergibt sich vielmehr, dass der Aussagegehalt von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 sich darin erschöpft, eine Ermächtigungsgrundlage für die Nacherhebung zu schaffen. Diese Gemeinschaftsrechtsnorm gibt nämlich an, in welchen Fällen Zölle vom Abgabenschuldner nachgefordert werden können, wenn die zuständigen Zollbehörden feststellen, dass die ursprüngliche Erhebung unrichtig oder unvollständig war. Zwar verweisen beide Vorschriften auf eine Kompetenz der zuständigen Behörden für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Nacherhebung vorliegen, doch lässt sich ihnen keine Aussage darüber entnehmen, auf der Basis welcher Erkenntnisse die zuständigen Behörden diese Feststellung treffen sollen.
45 Grundsätzlich sprechen sowohl die Sachnähe zum Zollverfahren als auch die Erfahrung und das spezielle Fachwissen, über das Zollbehörden in der Regel verfügen, für eine Kompetenz im Bereich der Sachverhaltsaufklärung, wie sie in einigen Mitgliedstaaten üblich ist. Allerdings darf diese Ermittlungskompetenz nicht mit der strafrechtlichen Würdigung einer Handlung gleichgesetzt werden, die entsprechend den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten grundsätzlich der Strafrechtspflege vorbehalten ist. Eine gegenteilige Auslegung würde darauf hinauslaufen, den Zollund Finanzbehörden als Teil der ausführenden Staatsgewalt eine quasijustizielle Stellung zukommen zu lassen, die weder in den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten noch im Gemeinschaftsrecht eine Stütze findet.
46 So folgt etwa aus Art. 135 EG sowie aus der Gegenüberstellung dieser Bestimmung des primären Gemeinschaftsrechts zu den Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union betreffend die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, dass Zollwesen und Strafrechtspflege nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers weiterhin eigenständige Bereiche hoheitlichen Handelns bleiben sollen. Art. 135 Satz 1 EG enthält eine Ermächtigung des Rates, Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu treffen, wobei in Satz 2 klargestellt wird, dass die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege von diesen Maßnahmen unberührt bleiben. Die grundsätzliche Trennung zwischen Zollwesen und Strafrechtspflege, wie sie das Gemeinschaftsrecht vorsieht, stellt meines Erachtens einen Anhaltspunkt dafür dar, dass Erwägungen der Zollbehörden betreffend die Strafbarkeit einer Handlung eine richterliche Beurteilung nicht ersetzen können.
47 Generalanwalt Van Gerven geht offenkundig von ähnlichen Überlegungen aus, wenn er in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Meico-Fell zunächst ausdrücklich erklärt, es obliege dem nationalen Gericht, auf der Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts zu ermitteln, ob eine strafrechtlich verfolgbare Handlung vorliege. Diese Ausführungen werden anschließend durch die Feststellung ergänzt, wonach der streitgegenständliche Rechtsbegriff sich notwendigerweise auf mit Sanktionen bedrohte Handlungen beziehe, die von einem Gericht festgelegt werden müssten.
48 Aus einer systematischen und teleologischen Auslegung ist daher zu folgern, dass die Verweisung in Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht allein als Rückgriff auf das materielle, sondern auch auf das prozessuale Strafrecht der Mitgliedstaaten gemeint ist.
iii) Auslegung im Licht der Gemeinschaftsgrundrechte
49 Diese Schlussfolgerung wird durch eine Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1697/79 im Licht der Verfahrensgrundrechte der Gemeinschaft, allen voran des Rechts auf einen fairen Prozess, bestätigt.
50 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt er sich von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten und den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. In diesem Rahmen kommt der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besondere Bedeutung zu.
51 Diese Rechtsprechung ist im Zuge der weiteren Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses in Art. 6 Abs. 2 EU verankert worden. Nach dieser Bestimmung achtet die Union die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.
52 Der Gerichtshof hat dabei mehrfach ausgeführt, dass auch die Mitgliedstaaten die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung bei der Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu beachten haben und diese deshalb, soweit irgend möglich, in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen anwenden müssen. Daraus ist zu folgern, dass die Mitgliedstaaten gleichermaßen wie die Gemeinschaftsinstitutionen unmittelbar an die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts gebunden sind, wenn und soweit sie im Anwendungsbereich der Verträge tätig werden. Diese Voraussetzung ist zweifellos erfüllt, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, für den administrativen Vollzug des Zollrechts zuständig sind.
53 Der Gerichtshof hat ferner erklärt, dass er, wenn eine einzelstaatliche Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, im Vorabentscheidungsverfahren dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben hat, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert.
— Recht auf einen fairen Prozess
54 Für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist zunächst die Aussage des Art. 6 Abs. 1 EMRK relevant, wonach jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat Dieses Grundrecht hat ähnliche Gestalt in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union angenommen, nach dem jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Gerichtshof hat aus diesen Grundrechten ausdrücklich einen allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz entwickelt, wonach jedermann Anspruch auf einen fairen Prozess hat und der ebenfalls für den Bereich des Strafrechts anwendbar ist.
55 Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügen über eine komplexe Gerichtsorganisation mit einer Vielzahl von Gerichten mit genau abgegrenzten Befugnissen und Sachgebieten. Die verschiedenen Gerichtssysteme innerhalb der Europäischen Union spiegeln die vielfältigen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten wider. Die meisten Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten sehen jedoch neben einer Gerichtsbarkeit in Zivil- und Verwaltungssachen eine Strafgerichtsbarkeit vor, die durch ein besonderes Verfahren zur Ermittlung und Aburteilung strafbarer Handlungen gekennzeichnet ist. Ihr obliegt die Aufgabe, den Strafanspruch des Staates bei gleichzeitiger Wahrung der Rechte des Beschuldigten zu verwirklichen. Sie gewährleistet neben einer speziellen Sachkunde im Bereich der Strafverfolgung und des individuellen Rechtsschutzes die erforderliche richterliche Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben wahrzunehmen.
56 Um zu verhindern, dass der Rechtsschutz, den die Strafgerichtsbarkeit bietet, durch die Klassifizierung von Strafverfolgungsmaßnahmen als disziplinare, verwal-tungs- oder zivilrechtliche Maßnahmen umgangen wird, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt, dass der Begriff der strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK autonom ausgelegt werden muss. Dabei ist unbestritten, dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff neben einer materiellen insofern auch eine prozessuale Komponente enthält, als der Schutzbereich dieses Grundrechts das gesamte Strafverfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren und Verurteilung, umfasst.
57 Dieselben Überlegungen müssen meines Er achtens hier im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsbegriffs der strafrechtlich verfolgbaren Handlung in Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 Anwendung finden. Die Verfahrensgarantien, die das Gemeinschaftsrecht in Anlehnung an Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta vorsieht, könnten andernfalls Gefahr laufen, umgangen zu werden, wenn ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, eine zusätzliche, konkurrierende Instanz mit Rechtsprechungsgewalt zu schaffen. Dies gilt erst recht für eine Kompetenzzuweisung an die Zollbehörden als Teil der ausführenden Staatsgewalt, die von vornherein dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Grundrechtecharta widerspricht.
— Grundsatz der Unschuldsvermutung
58 -Des Weiteren halte ich es auch im Hinblick auf die erste Vorlagefrage für zweckmäßig, auf den in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz zu verweisen, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. In Art. 48 der Grundrechtecharta heißt es entsprechend, dass jede angeklagte Person bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips in allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt.
59 Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gibt Aufschluss darüber, was unter dem Grundssatz der Unschuldsvermutung zu verstehen ist. Aus ihr geht hervor, dass dieser Grundsatz unterschiedliche Ausprägungen kennt. Dennoch lassen sich für die vorliegende Rechtssache folgende relevante Merkmale feststellen.
60 Der Grundsatz der Unschuldsvermutung kommt nur einer Person zugute, die wegen einer strafbaren Handlung angeklagt ist. Er verpflichtet den Staat, den Angeklagten so lange so zu behandeln, als hätte er keine Straftat begangen, bis der Staat in Gestalt der Strafverfolgungsbehörden ausreichende Beweise vorgelegt hat, die ein unabhängiges und unparteiisches Gericht von seiner Schuld überzeugen. In der Regel muss der Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei beweisen. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft, und jeder Zweifel muss dem Angeklagten zugutekommen.
61 Ferner darf ein Gericht oder ein Amtsträger keine Aussage dahin machen, dass der Angeklagte sich einer Straftat schuldig gemacht hat, bevor er nicht vor Gericht gestellt und verurteilt worden ist. Die Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn mit der Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, Aussagen zu deren Schuld getroffen werden, ohne dass diese Schuld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachgewiesen worden ist und ohne dass die Person Gelegenheit erhalten hat, von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen. Werden in der Öffentlichkeit Erklärungen zu Sachverhalten abgegeben, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess stehen, so ist Zurückhaituns angezeigt.
62 Hinter dieser Rechtsprechung steht zum einen die Rechtsüberzeugung, dass nur das Strafverfahren zur förmlichen Feststellung strafrechtlicher Schuld führen kann und damit kein anderes Staatsorgan jemanden als schuldig bezeichnen darf. Zum anderen trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die öffentliche Äußerung eines Verdachts seitens staatlicher Stellen negative Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Individuums haben kann. Folgerichtig bezweckt sie den Schutz eines Verdächtigten vor Vorverurteilungen.
63 Meines Er achtens birgt eine Feststellung über die Strafwürdigkeit einer Handlung des Abgabenschuldners, wenn sie von Seiten der Zollbehörden im Rahmen des Nacherhebungsverfahrens vorgenommen wird, noch bevor ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen ist, die Gefahr einer unzulässigen Vor Verurteilung und einer öffentlichen Brandmarkung des Abgabenschuldners. Zwar stünde es dem Abgabenschuldner frei, einen von den Behörden erlassenen Zollbescheid im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage anzufechten und sich damit gegen den indirekten Vorwurf der Strafbarkeit seines Verhaltens zu wehren, jedoch kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, eine andere Rechtsschutzmöglichkeit als die ihm mit dem Strafprozessrecht garantierte in Anspruch zu nehmen. Vielmehr obliegt es dem Mitgliedstaat, die Fürsorgepflichten, die ihm die EMRK und das Gemeinschaftsrecht auferlegen, wahrzunehmen. Eine Auslegungskompetenz zugunsten der Zollbehörden, wie sie die portugiesische Regierung und die Kommission vertreten, kann deshalb nicht als mit der Rechtsprechung Minelli, Ribemont, Daktaras und Butkevičius des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Unschuldsvermutung vereinbar betrachtet werden. Die damit einhergehende Grundrechtseinschränkung für den Abgabenschuldner kann auch nicht mit einem etwaigen Interesse der Gemeinschaft an einer Nacherhebung von möglicherweise unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht nicht entrichteten Abgaben gerechtfertigt werden.
c) Ergebnis
64 Nach alledem ergibt sich, dass der Rechtsbegriff der strafrechtlich verfolgbaren Handlung auch im Licht der Gemeinschaftsgrundrechte als Verweisung auf das mitgliedstaatliche Strafprozessrecht zu verstehen ist. Folglich vermag allein die rechtskräftige Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Strafgerichts Auslegungswirkung für das anzuwendende Nacherhebungsrecht der Gemeinschaft zu erzeugen.
2. Zur zweiten Vorlagefrage
65 Aus meinen Ausführungen zur ersten Vorlagefrage ergibt sich bereits, dass eine staatsanwaltliche Entscheidung eine abschließende richterliche Beurteilung nicht zu ersetzen vermag. Zu beachten ist ferner, dass zum einen in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Staatsanwaltschaft in organisatorischer und funktioneller Hinsicht entweder der ausführenden Staatsgewalt zugeordnet oder jedenfalls als in enger Beziehung zu ihr stehend angesehen wird und zum anderen verfahrensrechtlich dem Strafrichter eine Letztentscheidungskompetenz dahin gehend zugewiesen wird, dass der Strafprozess endet, sobald das Strafurteil rechtskräftig ist. Der gesetzliche Beweis der Schuld wird somit erst durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil erbracht. Diese Schlussfolgerung stimmt im Übrigen mit der Einschätzung der portugiesischen Regierung überein, wonach die einzige Möglichkeit, sicherzustellen, dass eine strafrechtlich verfolgbare Handlung tatsächlich begangen wurde, darin bestehe, das Ende des Strafprozesses abzuwarten. Folgerichtig muss im Interesse der Rechtssicherheit allein auf diesen Hoheitsakt und nicht auf die Anklage durch die Staatsanwaltschaft abgestellt werden.
3. Zur dritten Vorlagefrage
66 Der Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, verlangt vom Staatsanwalt, die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei zu beweisen. Der nach überwiegender Auffassung auch aus dieser Vorschrift abzuleitende Grundsatz in dubio pro reo findet im Rahmen der richterlichen Urteilsfindung Anwendung. Er stellt somit eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung dar.
67 Anders als für die Staatsanwaltschaft ist dieser Grundsatz für den Strafrichter aber keine Beweisregel, sondern eine Entscheidungsregel Der Satz sagt dem Richter nicht, wann er Zweifel haben muss, sondern nur, wie er zu entscheiden hat, wenn er Zweifel hat. Lässt sich in einem Strafprozess nicht mit der erforderlichen Sicherheit aufklären, ob ein Beschuldigter eine bestimmte Straftat begangen hat, ist zu seinen Gunsten von seiner Unschuld auszugehen. Das Strafprozessrecht trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass es vom Richter für die Verurteilung des Angeklagten grundsätzlich die Gewissheit jenseits jeglichen vernünftigen Zweifels über dessen Schuld verlangt, wobei die genauen Anforderungen an die richterliche Überzeugung sich nach Maßgabe des nationalen Strafprozessrechts bestimmen und daher von einem Mitgliedstaat zum anderen abweichen können. Der Grundsatz in dubio pro reo gewährt dem Angeklagten das Recht, so behandelt zu werden, als sei seine Unschuld bewiesen worden. Demnach besteht aus der Perspektive des Strafprozesses und des Grundrechtsschutzes kein qualitativer Unterschied zwischen einem Freispruch aus Mangel an Beweisen und einem Freispruch resultierend aus einer zweifelsfreien Feststellung der Unschuld des Angeklagten.
68 Die Verweisung auf das mitgliedstaatliche Strafprozessrecht in Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 hat eine Bindung der Gemeinschaft an diese Verfahrensgrundsätze zur Folge, so dass, was die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo betrifft, im Verhältnis zwischen den mit der Durchführung der Verordnung beauftragten nationalen Behörden und dem Abgabenschuldner nichts anderes gelten kann. Folglich darf ein Abgabenschuldner, der von einem Strafgericht aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird, rechtlich nicht schlechter behandelt werden als derjenige, dessen Unschuld zweifelsfrei festgestellt wird.
4. Zur vierten Vorlagefrage
69 Mit der vierten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht zum einen vom Gerichtshof wissen, welche Folgen sich daraus ergeben, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Schuldner keine Anklage erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass es keine Indizien für Handlungen gibt, die strafrechtlich verfolgbar wären. Zum anderen möchte es eine Antwort auf die Frage erhalten, ob eine solche Entscheidung dem entgegensteht, dass eine Klage zur Eintreibung nicht eingezogener Abgaben erhoben wird.
70 Hinsichtlich dieser Frage möchte ich daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren der Vorabentscheidung ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten die Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen.
71 Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.
72 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind.
73 Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorlageverfahren durchzuführen ist, impliziert nämlich, dass das nationale Gericht seinerseits auf die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe Rücksicht nimmt, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben.
74 Sofern sich die Vorlagefrage auf die eventuellen Rechtswirkungen für das Nacherhebungsverfahren bezieht, die ein Verzicht der Staatsanwaltschaft auf die Erhebung der öffentlichen Klage nach sich ziehen könnte, muss aus meiner Sicht eine Erforderlichkeit der Fragestellung für die Entscheidung im Ausgangsverfahren mangels Zusammenhangs verneint werden. Sowohl aus dem Vorlagebeschluss als auch aus den von der portugiesischen Regierung und Z. F. Zefeser beim Gerichtshof eingereichten Schriftsätzen geht eindeutig hervor, dass die Staatsanwaltschaft infolge ihrer strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts des Schmuggels, der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Bildung einer kriminellen Vereinigung Anklage gegen die Geschäftsführer von Z. F. Zefeser vor einem nationalen Gericht für Zivil- und Strafsachen, nämlich dem Tribunal Judicial de Setúbal, erhoben hat, das diese mit Urteil vom 10. Januar 2001 freisprach. Dementsprechend stellte sich zu keinem Zeitpunkt die Frage einer Einstellung des Strafverfahrens bzw. Nichterhebung der öffentlichen Klage seitens der Staatsanwaltschaft.
75 Daraus folgt, dass die vierte Frage für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits angesichts ihres rein hypothetischen Charakters nicht entscheidungserheblich ist und dass sich der Gerichtshof mithin zu ihr nicht zu äußern hat.
5. Zur fünften Vorlagefrage
76 Dagegen weist die fünfte Vorlagefrage insofern einen realen Bezug zum Ausgangsrechtsstreit auf, als den Ausführungen von Z. F. Zefeser zu entnehmen ist, dass das Tribunal Judicial de Setúbal die Strafverfolgungsverjährung für die Straftaten des Schmuggels und der Urkundenfälschung, deretwegen die Geschäftsführer dieses Unternehmens angeklagt worden waren, von Amts wegen festgestellt hat.
77 Die Verweisung in Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 auf das nationale Strafrecht bewirkt, dass sich auch die Strafverfolgungsverjährung notwendigerweise nach Maßgabe des nationalen Rechts bestimmen muss. Wie bereits im Hinblick auf die erste Vorlagefrage dargelegt, sind die Zollbehörden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts an das Effizienzgebot im Sinne der Gemeinschaftstreue nach Art. 10 Abs. 1 EG gebunden. Diesem Gebot entspricht die Pflicht nach Art. 10 Abs. 2 EG, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten.
78 Die vom Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 beabsichtigte Orientierung des Gemeinschaftsrechts am nationalen Strafrecht würde vereitelt, wenn die Zollbehörden im Stande wären, trotz Ablaufs der Regelverjährungsfrist von drei Jahren eine verwaltungsgerichtliche Klage zur Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben unter Berufung auf vermeintliche Straftaten zu erheben, für die eine Verjährung der Strafverfolgung gerichtlich festgestellt wurde.
79 Die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung beruht nicht auf einer Beurteilung der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens anhand des materiellen Strafrechts, sondern resultiert aus dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses. Die Strafverfolgungsverjährung trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, zugunsten der Rechtssicherheit Straftaten nur innerhalb einer festgelegten Zeit zu verfolgen.
80 Folgerichtig muss dieser gesetzgeberische Wille ebenfalls im Bereich des Zollrechts Beachtung finden. Gilt eine strafrechtlich verfolgbare Handlung nach der Beurteilung des zuständigen Strafgerichts als verjährt, so ist es einem Verwaltungsgericht, das über die Rechtmäßigkeit eines Zollbescheids zu entscheiden hat, verwehrt, mit Wirkung für das Zollrecht vom Vorliegen einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 auszugehen.
81 Demzufolge steht die gerichtliche Einstellung eines Strafverfahrens wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung der Erhebung einer Klage zur Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben entgegen, sofern die Klage nach Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 erhoben wird. Ist die Frist für die Strafverfolgungsver jährung dagegen kürzer als die dreijährige Regelverjährungsfrist, kann eine entsprechende Klage erhoben werden.
82 Im vorliegenden Fall kann den Akten entnommen werden, dass die Strafverfolgungsverjährung gerichtlich festgestellt worden und die dreijährige Regelverjährungsfrist abgelaufen ist. Eine klageweise Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben ist somit ausgeschlossen.
VII — Ergebnis
83 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo wie folgt zu antworten:
1. Im Rahmen eines Nacherhebungsverfahrens ist von den Zollbehörden hinsichtlich der Feststellung, ob Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 vorliegen, die von dem zuständigen Gericht in Strafsachen vorgenommene Qualifizierung zugrunde zu legen.
2. Der Tatbestand von Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 ist erst dann erfüllt, wenn die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners in dem betreffenden Strafverfahren feststeht.
3. Es liegt keine strafrechtlich verfolgbare Handlung im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 vor, wenn das Gericht den Schuldner nach dem Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen hat.
4. Die vierte Vorlagefrage ist aufgrund ihres hypothetischen Charakters nicht zu beantworten.
5. Die gerichtliche Einstellung eines Strafverfahrens wegen Eintritts der Verjährung der Strafverfolgung führt dazu, dass eine Klage zur Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben nach Ablauf der Regelverjährungsfrist von drei Jahren gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erhoben werden kann, sofern die Nacherhebung damit begründet wird, dass der Abgabenschuldner eine Tat begangen hat, deren strafrechtliche Verjährung gerichtlich festgestellt wurde. Ist die Frist für die Strafverfolgungsverjährung kürzer als die dreijährige Regelverjährungsfrist, kann Klage zur Eintreibung der nicht eingegangenen Abgaben erhoben werden.