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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.05.2007 – C-199/06

Generalanwalt I – Einführung · ECLI:EU:C:2007:304

Zitiert 8+ Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einführung

1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, inwieweit nationale Behörden nach Art. 88 Abs. 3 EG zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen die gemäß dieser Bestimmung bestehenden Notifizierungs‑ und Stillhalteverpflichtungen gewährt wurde, wenn die Kommission die in Rede stehende Beihilfe später für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

II – Vorgeschichte

A – Verfahren auf Gemeinschaftsebene

2 Das Centre d’exportation du livre français (CELF) erhielt von 1980 bis 2002 alljährlich eine staatliche Beihilfe. Die Beihilfe, die ohne vorherige Unterrichtung der Kommission gezahlt wurde, diente als Beitrag zu den Bearbeitungskosten von Kleinaufträgen aus dem Ausland für französischsprachige Bücher.

3 1992 reichte die Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE), ein Konkurrenzunternehmen des CELF, wegen der fraglichen Beihilfe bei der Kommission eine Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 18. Mai 1993 erklärte die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar(2) .

4 Mit Urteil vom 18. September 1995 erklärte das Gericht erster Instanz diese Entscheidung wegen Verfahrensfehlern für teilweise nichtig(3) . Nach seiner Meinung war die Kommission ihrer Verpflichtung zur Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens des Art. 88 Abs. 2 EG nicht nachgekommen. Aufgrund dieses Urteils eröffnete die Kommission am 30. Juli 1996 das förmliche Verfahren.

5 Am 10. Juni 1998 erließ die Kommission eine zweite Entscheidung über die staatliche Beihilfe zugunsten des CELF. Art. 1 der Entscheidung lautet: „Die de[m] CELF für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte Beihilfe ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel [87] Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Da sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Artikel [87] Absatz 3 Buchstabe d) dieses Vertrags erfüllt, ist sie dennoch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.“(4)

6 Gegen diese Entscheidung wurden zwei Nichtigkeitsklagen bei den Gemeinschaftsgerichten erhoben. Die SIDE erhob Klage beim Gericht erster Instanz. Die Französische Republik erhob Klage beim Gerichtshof mit der Begründung, die Kommission habe Art. 86 Abs. 2 EG rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.

7 Da mit beiden Klagen der gleiche Rechtsakt angefochten wurde, setzte das Gericht erster Instanz das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Urteilsverkündung im Verfahren beim Gerichtshof aus.

8 Mit Urteil vom 22. Juni 2000 wies der Gerichtshof die Klage der Französischen Republik ab(5) .

9 Mit Urteil vom 28. Februar 2002 erklärte das Gericht erster Instanz Art. 1 S. 3 der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998, in dem die Vereinbarkeit der Beihilfe an das CELF mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden war, für nichtig. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kommission sei in Bezug auf die Bestimmung des Marktes ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen(6) .

10 In einer am 20. April 2004 erlassenen dritten Entscheidung(7) stellte die Kommission zwar die Rechtswidrigkeit der an das CELF gewährten Beihilfe fest(8), betrachtete diese jedoch erneut als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Derzeit ist beim Gericht erster Instanz eine Klage auf Nichtigerklärung der dritten Entscheidung der Kommission anhängig.(9)

B – Verfahren auf nationaler Ebene

11 Parallel zu den Gemeinschaftsverfahren wurden verschiedene Verfahren wegen der dem CELF gewährten Beihilfe bei den französischen nationalen Behörden und Gerichten eingeleitet.

12 Im Anschluss an das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995 beantragte die SIDE beim Ministre de la culture et de la communication, die Beihilfe an das CELF einzustellen und die bereits geleistete Beihilfe zurückzufordern.

13 Mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 lehnte der Ministre de la culture et de la communication den Antrag der SIDE ab. Hiergegen erhob die SIDE Klage beim Tribunal administrative. Mit Urteil vom 26. April 2001 erklärte das Tribunal administrative den Bescheid des Ministre de la culture et de la communication für nichtig.

14 Gegen das Urteil des Tribunal administrative legten der Ministre de la culture et de la communication und das CELF Berufung bei der Cour administrative d’appel ein. Mit Urteil vom 5. Oktober 2004 bestätigte die Cour administrative d’appel das Urteil der Vorinstanz, gab dem französischen Staat auf, die von 1980 bis 2002 an das CELF gezahlte Beihilfe innerhalb von drei Monaten zurückzufordern, und setzte für jeden Tag des Verzugs ein Bußgeld in Höhe von 1 000 Euro fest.

15 Gegen das Urteil der Cour administrative d’appel legten der Ministre de la culture et de la communication und das CELF Revision beim Conseil d’État (Frankreich) ein.

1. Vorlagefragen

16 Vor diesem Hintergrund hat der Conseil d’État mit Beschluss vom 29. März 2006 der Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erlaubt es Art. 88 [EG] einem Staat, dessen Beihilfe für ein Unternehmen rechtswidrig ist, wobei die Rechtswidrigkeit von den Gerichten dieses Staates mit der Begründung festgestellt worden ist, dass die Beihilfe nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission nach Maßgabe von Art. 88 Abs. 3 EG war, diese Beihilfe von dem Wirtschaftsteilnehmer, der sie erhalten hat, nicht zurückzufordern, weil die Kommission nach Anrufung durch einen Dritten die Beihilfe für mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes vereinbar erklärt und damit die ausschließliche Kontrolle, die sie hinsichtlich dieser Vereinbarkeit ausübt, wirksam vorgenommen hat?

2. Sind, falls diese Rückzahlungspflicht bestätigt wird, bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Beträge die Zeiträume zu berücksichtigen, in denen die fragliche Beihilfe von der Europäischen Kommission für mit den Vorschriften des Gemeinsamen Marktes vereinbar erklärt worden ist, bevor diese Entscheidungen vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt wurden?

2. Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Die SIDE, das CELF, die französische, die dänische, die niederländische, die deutsche und die ungarische Regierung sowie die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der niederländischen und der ungarischen Regierung haben alle diese Beteiligten in der Sitzung vom 27. Februar 2007 mündliche Ausführungen gemacht.

III – Würdigung

A – Erste Vorlagefrage

18 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Art. 88 Abs. 3 EG ein Mitgliedstaat, der unter Verletzung der in der genannten Bestimmung enthaltenen Notifizierungs‑ und Stillhalteverpflichtungen rechtswidrige Beihilfe gewährt hat, diese vom Begünstigten zurückfordern muss, wenn die Kommission in einer anschließenden Entscheidung die fragliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt.

19 Im Rahmen ihrer mündlichen Ausführungen erklärten das CELF sowie die Vertreter Frankreichs, Dänemarks und Deutschlands, ein Mitgliedstaat dürfe vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission gewährte Beihilfen nicht zurückfordern, wenn die Beihilfen in der Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. Die deutsche Regierung vertrat den hier beschriebenen Standpunkt in der mündlichen Verhandlung und wich damit erheblich von der in ihrem Schriftsatz vertretenen Auffassung ab. Die SIDE, die niederländische Regierung und die EFTA-Überwachungsbehörde meinen, bei der oben dargestellten Fallgestaltung müsse die Beihilfe zurückgefordert werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass ein nationaler Richter in derartigen Fällen zur Rückforderung der Beihilfe nicht verpflichtet, aber daran auch nicht gehindert sei, wenn nach den einschlägigen nationalen Vorschriften die Rückforderung Rechtsfolge der Nichtanmeldung der Beihilfe sei. Die ungarische Regierung beantwortete beide Fragen zusammen und vertritt die Auffassung, ein nationales Gericht dürfe in dem nach nationalem Recht zulässigen Umfang Beihilfe nur für den Zeitraum zurückfordern, in dem die Beihilfe als rechtswidrig anzusehen sei. In dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall müsse die fragliche Beihilfe daher zwischen 1980 und 1993 als rechtswidrig betrachtet werden. Da der Kommission in dieser Zeit die Beihilfe nicht bekannt gewesen sei, habe sie diese nicht rückwirkend zulassen können.

20 In das System zur Überprüfung staatlicher Beihilfen nach den Art. 87 und 88 EG sind sowohl die Kommission als auch die nationalen Gerichte eingebunden. Bei der Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen fallen ihnen getrennte, aber einander ergänzende Aufgaben zu(10) .

21 Was die Aufgabe der Kommission anbetrifft, so legen die Art. 87 bis 89 EG u. a. eine verfahrensrechtliche Struktur fest, die es der Kommission ermöglicht, zu entscheiden, ob die von einem Mitgliedstaat oder aus staatlichen Mitteln geleisteten Zahlungen Beihilfen im Sinne der genannten Vorschriften sind. Art. 88 EG regelt das Verfahren zur fortlaufenden Kontrolle und Überprüfung bestehender und neuer Beihilferegelungen durch die Kommission. Ergänzt wird dieses Verfahren durch die Verordnung (EG) Nr. 659/1999(11), die besondere Vorschriften über die Anwendung von Art. 88 EG enthält.

22 Um sicherzustellen, dass die Kommission ihre Aufgabe bei der Kontrolle und Überprüfung von Beihilfen im Gemeinschaftsinteresse wirksam erfüllen kann, erlegt Art. 88 Abs. 3 EG den Mitgliedstaaten, wenn sie Beihilfen einführen oder umgestalten wollen, zwei eindeutige Verpflichtungen auf: eine Notifizierungs‑ und eine sogenannte Stillhalteverpflichtung. Nach Art. 88 Abs. 3 S. 1 EG haben die Mitgliedstaaten die Kommission von einer beabsichtigten Beihilfe rechtzeitig zu unterrichten. Darüber hinaus dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG die Beihilfemaßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission im Verfahren des Art. 88 EG eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Wie der Gerichtshof im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke(12) ausgeführt hat, erlegt Art. 88 EG daher „den Mitgliedstaaten präzise Verpflichtungen auf, um diese Aufgabe der Kommission zu erleichtern und um zu verhindern, dass sie vor vollendete Tatsachen gestellt wird“.

23 Die Mitgliedstaaten dürfen staatliche Beihilfen nicht gewähren, bevor die Kommission in einer abschließenden Entscheidung die fragliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Wird dieses Verbot nicht eingehalten, ist die staatliche Beihilfe rechtswidrig(13) .

24 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliegt(14) . Die Kommission ist jedoch nicht befugt, eine staatliche Beihilfe allein mit der Begründung für rechtswidrig zu erklären, die Notifizierungs‑ und Stillhalteverpflichtungen aus Art. 88 Abs. 3 EG seien verletzt worden(15) . Sie kann die Rückforderung der Beihilfe nur anordnen, wenn sie nach entsprechender Prüfung die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt(16) .

25 Die Bedeutung der Stillhalteklausel im Rahmen des gemeinschaftlichen Kontrollsystems für Beihilfen wird dadurch hervorgehoben, dass die Einschaltung der nationalen Gerichte innerhalb dieses Systems auf der unmittelbaren Wirkung der Klausel beruht. Die Stillhalteklausel begründet Rechte der Einzelnen, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind.(17) Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Gerichte bei Missachtung von Art. 88 Abs. 3 EG daraus die Schlussfolgerungen nach ihrem nationalen Recht zu ziehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Gültigkeit von Handlungen zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch hinsichtlich der Einziehung der unter Verstoß gegen diese Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen. Insbesondere muss die Feststellung, dass eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 S. 3 EG gewährt worden ist, grundsätzlich die Erstattung der Beihilfe unter Beachtung der innerstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Folge haben(18) .

26 Nach ständiger Rechtsprechung entfaltet eine Entscheidung der Kommission, dass die Beihilfemaßnahmen zulässig sind, ihre Wirkung nur ex nunc.(19)

27 In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof diesen Grundsatz im Urteil Transalpine Ölleitung bestätigt. Darin heißt es: „Eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, hat nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikels 88 Absatz 3 Satz 3 EG ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge, da sie andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte ist, verletzen würde. Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen.“(20)

28 Einige Verfahrensbeteiligte haben den Gerichtshof ersucht, den oben dargestellten Grundsatz und die Rechtsprechung, in deren Rahmen er angewandt worden ist, zu überdenken oder zumindest den vorliegenden Fall angesichts des zugrundeliegenden Sachverhalts davon auszunehmen.

29 Frankreich hat u. a. geltend gemacht, die Sachverhalte in den Rechtssachen FNCE und van Calster, in denen es um Erstattungsanträge für zur Finanzierung rechtswidriger Beihilfe erhobener Beiträge ging, unterschieden sich erheblich von dem derzeit beim nationalen Gericht anhängigen Fall. Im vorliegenden Fall sei es der Konkurrent des durch die rechtswidrige Beihilfe Begünstigten, der bei dem nationalen Gericht die Anordnung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe beantrage. Nach Auffassung Dänemarks muss der vorliegende Fall von der Rechtssache Transalpine Ölleitung abgegrenzt werden, weil Letztere die Erweiterung des Begünstigtenkreises einer rechtswidrigen Beihilfe betroffen habe und daher für den beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall nicht relevant sei. Deutschland führt an, die Rechtssachen FNCE, Van Calster und Transalpine Ölleitung seien dahin zu verstehen, dass das nationale Gericht die Rückforderung rechtswidriger Beihilfe selbst dann anzuordnen habe, wenn später deren Zulässigkeit festgestellt würde. Allerdings regte Deutschland an, der Gerichtshof möge seine Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Ausführungen Frankreichs und Dänemarks überdenken. Die Kommission brachte vor, ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beihilfe würde im vorliegenden Fall jede praktische Wirkung genommen, wenn die nationalen Gerichte die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anordneten. Hier hätte die Anordnung eines nationalen Gerichts auf Rückforderung der gewährten Beihilfe nämlich die gleiche Wirkung wie eine Entscheidung der Kommission, mit der die Unzulässigkeit der Beihilfe festgestellt und deren Rückforderung angeordnet würde.

30 Die Notifizierungs‑ und Stillhalteverpflichtungen aus Art. 88 Abs. 3 EG gehören meiner Meinung nach zu den Eckpfeilern der durch den EG-Vertrag geschaffenen Regeln über staatliche Beihilfen. So hat auch Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Boussac(21) darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Notifizierung geplanter Beihilfen von solch offenkundiger Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sei, dass diese Verpflichtung in Bezug auf Inhalt und Form genauestens eingehalten werden müsse(22) . Wie der Gerichtshof im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke noch einmal festgestellt hat, „sichert [die Stillhalteverpflichtung] den durch [Art. 88 EG] eingeführten Kontrollmechanismus, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist“(23) .

31 Um das sorgfältig ausgearbeitete System zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu erhalten, muss die Nichtbeachtung der Vorschriften von Art. 88 Abs. 3 EG meines Erachtens mehr sein als ein bloßer Verfahrensfehler, der durch eine Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, nachträglich geheilt werden kann. Ein solcher Ansatz würde den Anreiz für die Mitgliedstaaten zur Einhaltung von Art. 88 Abs. 3 EG erheblich mindern und die Pflicht der Kommission, staatliche Beihilfemaßnahmen vor deren Durchführung zu kontrollieren, wesentlich einschränken. Verstöße gegen Art. 88 Abs. 3 EG bedürfen daher einer abschreckenden Sanktion.

32 Entgegen der Ansicht einiger Verfahrensbeteiligter halte ich es für keine wirksame Sanktion für die Verletzung des Notifizierungs‑ und Stillhaltegebots aus Art. 88 Abs. 3 EG, wenn u. a. das nationale Gericht den Empfänger einer Beihilfe, die von der Kommission später für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, zur Zahlung von Zinsen auf den Beihilfebetrag für den Zeitraum der vorzeitigen Auszahlung verurteilt. Auch die Möglichkeit der Konkurrenzunternehmen, Ersatz des durch diese vorzeitige Auszahlung entstandenen Schadens zu verlangen, halte ich für keine wirksame Sanktion. Es ist äußerst fragwürdig, ob in derartigen Fällen Private irgendeinen Anreiz verspürten, Klage bei einem nationalen Gericht zu erheben, wenn an die Stelle der derzeitigen Sanktion, die in der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe besteht, beispielsweise eine bloße Verpflichtung zur Verzinsung der vorzeitigen Auszahlung der Beihilfe oder eine Schadensersatzklage träte. Der Vertreter der französischen Regierung hat in der mündlichen Verhandlung denn auch erklärt, dass es einem Konkurrenten wahrscheinlich nicht gelingen würde, die Kausalität zwischen vorzeitiger Auszahlung einer Beihilfe und dem geltend gemachten Schaden nachzuweisen. Eine derartige Lösung wäre keine wirksame Abschreckungsmaßnahme gegen Verstöße gegen Art. 88 Abs. 3 EG und würde die Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle von Beihilfemaßnahmen durch die Kommission gemäß Art. 88 EG erheblich beeinträchtigen.

33 Meiner Meinung nach müssen die nationalen Gerichte daher weiterhin grundsätzlich verpflichtet sein, Verstöße in der Weise zu ahnden, dass sie die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen nach Maßgabe nationaler Verfahrensvorschriften unabhängig von einer späteren Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, anordnen. Ein solches Vorgehen, weit davon entfernt, die Stellung der Kommission zu schwächen, indem es angeblich deren abschließende Entscheidung, mit der die Beihilfe für zulässig erklärt wird, in einigen Fällen fast oder ganz bedeutungslos machen würde, wahrt die Stellung der Kommission im System der Kontrolle staatlicher Beihilfen nach den Art. 87 und 88 EG und gewährleistet, dass sie nicht an Gewicht verliert.

34 Im Gegensatz zu einigen Verfahrensbeteiligten halte ich es darüber hinaus nicht für möglich, die ständige, erst vor kurzem im Urteil Transalpine Ölleitung bestätigte Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Problematik neu zu interpretieren oder zu ändern oder eine sinnvolle Unterscheidung aufgrund des Sachverhalts in dem beim nationalen Gericht anhängigen vorliegenden Fall und den Fallgestaltungen in den Rechtssachen FNCE, Van Calster bzw. Transalpine Ölleitung zu treffen. Den Urteilen FNCE und Van Calster ist beispielsweise ganz eindeutig zu entnehmen, dass der Gerichtshof den allgemeinen Grundsatz, dass eine Entscheidung der Kommission, die die Beihilfe für zulässig erklärt, diese nicht rückwirkend rechtsgültig machen kann, auf Abgaben ausdehnen wollte, die zur Finanzierung rechtswidriger Beihilfemaßnahmen erhoben worden waren. Der Gerichtshof wollte diesen allgemeinen Grundsatz nicht auf die Zurückzahlung von Abgaben beschränken. Was das Urteil Transalpine Ölleitung anbetrifft, so bestätigte der Gerichtshof darin erneut den seit langem anerkannten Grundsatz, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, nach Art. 88 Abs. 3 EG die Rechte des Einzelnen dagegen zu schützen, dass staatliche Stellen das Verbot der Durchführung der Beihilfen vor dem Erlass einer Entscheidung der Kommission, mit der diese genehmigt werden, verletzen. Unbeschadet dessen führte der Gerichtshof darüber hinaus aus, dass angesichts der ganz besonderen Umstände des Falles, in dem einige Beteiligte die in Form einer Steuervergütung gewährte Beihilfe auch für sich selbst beansprucht hatten, die nationalen Gerichte beim Schutz der Rechte des Einzelnen das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen müssten und keine Maßnahme treffen dürften, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde. Wie der Gerichtshof dementsprechend in Randnr. 50 des Urteils entschied, „müssen die nationalen Gerichte darauf achten, dass sie sicherstellen, dass die von ihnen angeordneten Abhilfemaßnahmen so geartet sind, dass sie die Wirkungen der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG gewährten Beihilfe tatsächlich beseitigen, und sie dürfen diese Beihilfe nicht nur einem weiteren Kreis von Empfängern zugänglich machen“.

35 In der mündlichen Verhandlung äußerten die Vertreter der französischen, der dänischen und der deutschen Regierung, dass die Entscheidung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall weitreichende finanzielle Folgen haben könnte. In der Zeit zwischen dem vom Gerichtshof erlassenen Urteil Ferring(24) und dem Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg(25) hätten Mitgliedstaaten Ausgleichszahlungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorgenommen, die rückblickend möglicherweise nicht die im letztgenannten Urteil aufgestellten vier Voraussetzungen erfüllten und daher von Art. 87 Abs. 1 EG erfasst würden. Gestützt auf das Urteil Ferring hätten Mitgliedstaaten womöglich bestimmte Leistungen in der Annahme, dass diese keine Beihilfe darstellten, nicht notifiziert.

36 Eine etwaige Mehrdeutigkeit, die in der Zeit zwischen dem Urteil Ferring und dem Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg hinsichtlich Ausgleichszahlungen der Mitgliedstaaten für zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbrachte Dienstleistungen bestanden haben mag, scheint mir für den beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall ohne Relevanz zu sein. Da die Zahlungen an das CELF von 1980 bis 2002 jährlich vorgenommen wurden, ist es unwahrscheinlich, dass diese seit langem erbrachten Leistungen aufgrund eines Irrtums erfolgten, der durch das – am 22. November 2001 ergangene – Urteil Ferring entstanden war.

37 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass nach Art. 88 Abs. 3 EG ein Mitgliedstaat, der unter Verletzung der in der genannten Bestimmung enthaltenen Notifizierungs- und Stillhalteverpflichtungen eine rechtswidrige Beihilfe gewährt hat, diese vom Begünstigten zurückfordern muss, selbst wenn das Verfahren nach Art. 88 EG zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, mit der die fragliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird.

B – Zweite Vorlagefrage

38 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts stellt sich, wenn die erste Frage entsprechend meinem Vorschlag oben unter Nr. 37 beantwortet wird. Mit dieser Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft, ob bei der Berechnung der Höhe der zu erstattenden Beträge rechtswidrige Beihilfezahlungen zu berücksichtigen sind, die nach einer Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, jedoch vor Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden.

39 Anlass für diese Frage ist offenbar, dass die Kommission die fragliche Beihilfe dreimal für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und das Gericht erster Instanz die Entscheidungen der Kommission bisher zweimal für nichtig erklärt hat. Die Frage des vorlegenden Gerichts lautet eigentlich, ob dies einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könnte, der die Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen für bestimmte Zeiträume auszuschließen vermag.

40 Ebenso wie die erste Frage führte auch die zweite Frage zu unterschiedlichen Antworten der Verfahrensbeteiligten.

41 Nach ständiger Rechtsprechung spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit. Diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind(26) . Ist jedoch eine Nichtigkeitsklage begründet, so erklärt der Gerichtshof nach Art. 231 EG die angefochtene Handlung für nichtig. Die Nichtigerklärung beseitigt den Rechtsakt rückwirkend, und zwar mit Wirkung für und gegen alle Rechtsbürger(27) .

42 Im vorliegenden Fall hat das Gericht erster Instanz mit seinen Urteilen vom 18. September 1995 bzw. 28. Februar 2002 die Entscheidungen der Kommission vom 18. Mai 1993 bzw. 10. Juni 1998, mit denen die Vereinbarkeit der an das CELF gezahlten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt worden war, für nichtig erklärt. Diese Urteile haben daher die angegriffenen Entscheidungen rückwirkend beseitigt. In Anbetracht der oben vorgeschlagenen Antwort auf Vorlagefrage 1 beseitigt die dritte Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004, mit der die von 1980 bis 2002 an das CELF geleistete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, nicht nachträglich die Rechtswidrigkeit der Zahlungen, so dass der Mitgliedstaat die Beträge grundsätzlich zurückfordern muss.

43 Ehe das nationale Gericht im vorliegenden Fall die Rückforderung der an das CELF gewährten Beihilfe anordnet, muss es allerdings prüfen, ob beim CELF ein berechtigtes Vertrauen entstehen konnte oder ob besondere Umstände vorliegen, die gegen die Rückzahlung der Beihilfe sprechen. Insoweit haben einige Verfahrensbeteiligte argumentiert, angesichts der Tatsache, dass die Kommission in Ausübung ihrer ausschließlichen Zuständigkeit auf diesem Gebiet mehrere Entscheidungen erlassen habe, mit denen die Beihilfe an das CELF für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden sei, dürfe das nationale Gericht bei der Berechnung des zurückzufordernden Betrags keine Beträge berücksichtigen, die in der Zeit nach einer die Zulässigkeit der Beihilfe bestätigenden Entscheidung der Kommission bis zur Nichtigerklärung der Entscheidung durch das Gericht erster Instanz ausgezahlt worden seien.

44 Dieser Auffassung bin ich nicht. Wie oben ausgeführt, muss ein Mitgliedstaat im Normalfall gemäß Art. 88 Abs. 3 EG die beabsichtigte staatliche Beihilfemaßnahme notifizieren und darf sie nicht durchführen, bevor die Kommission in einer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen, da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 88 EG zwingend vorgeschrieben ist, auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Beachtung des dort vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde. Einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer ist es regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob dieses Verfahren beachtet wurde(28) .

45 Darüber hinaus muss sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer, worauf Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission(29) hingewiesen hat, auch der Tatsache bewusst sein, dass eine Entscheidung der Kommission vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann. Ferner hat der Gerichtshof in der Rechtssache Italien/Kommission entschieden: „Solange … die Kommission keine Entscheidung über die Genehmigung getroffen hat und selbst solange die Klagefrist gegen diese Entscheidung nicht abgelaufen ist, hat der Empfänger keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, die allein ein berechtigtes Vertrauen bei ihm wecken kann.“(30)

46 Außerdem würde andernfalls, wie das Gericht erster Instanz ausgeführt hat, der vom Gemeinschaftsrichter durchgeführten Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, mit der die staatliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, die praktische Wirksamkeit genommen(31) . Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung würde nämlich letztlich zum Pyrrhus-Sieg, da die negativen Wirkungen der Beihilfe durch die Rückforderung der Beihilfe nicht geheilt werden könnten. Würde eine Entscheidung der Kommission, mit der eine rechtswidrige Beihilfemaßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, automatisch ein berechtigtes Vertrauen auf Seiten der Beihilfeempfänger begründen, so hätten die Konkurrenten der Empfänger oder Dritte, die durch die Entscheidung der Kommission geschädigt werden, kein Interesse an der Erhebung einer Nichtigkeitsklage.

47 Meiner Meinung nach ist im Kontext der Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe durch einen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter dem Begriff „abschließender Entscheidung“ im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG eine Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, zu verstehen, gegen die innerhalb von zwei Monaten keine Klage zur Überprüfung der Entscheidung gemäß Art. 230 EG erhoben wurde oder – falls eine solche Klage erhoben wurde – deren Gültigkeit von den Gemeinschaftsgerichten bestätigt wurde.

48 Dementsprechend sollte meines Erachtens die Antwort auf die zweite Vorlagefrage lauten, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen für die gesamte Zeit vor Erlass einer abschließenden Entscheidung der Kommission gilt, mit der die Beihilfe im Verfahren nach Art. 88 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, wobei unter den Begriff „abschließender Entscheidung“ eine Entscheidung zu verstehen ist, gegen die innerhalb von zwei Monaten keine Klage zur Überprüfung der Entscheidung gemäß Art. 230 EG erhoben wurd e oder – falls eine solche Klage erhoben wurde – deren Gültigkeit von den Gemeinschaftsgerichten bestätigt wurde.

IV – Ergebnis

49 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Conseil d’État vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Nach Art. 88 Abs. 3 EG muss ein Mitgliedstaat, der unter Verletzung der in der genannten Bestimmung enthaltenen Notifizierungs‑ und Stillhalteverpflichtungen eine rechtswidrige Beihilfe gewährt hat, diese vom Begünstigten zurückfordern, selbst wenn das Verfahren nach Art. 88 EG zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, mit der die fragliche Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird.

2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen gilt für die gesamte Zeit vor Erlass einer abschließenden Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilfe im Verfahren nach Art. 88 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, wobei unter den Begriff „abschließender Entscheidung“ eine Entscheidung zu verstehen ist, gegen die innerhalb von zwei Monaten keine Klage zur Überprüfung der Entscheidung gemäß Art. 230 EG erhoben wurde oder – falls eine solche Klage erhoben wurde – deren Gültigkeit von den Gemeinschaftsgerichten bestätigt wurde.

(1) .

(2) – Beihilfen für Exporteure französischer Bücher, NN 127/92 (ABl. C 174, S. 6).

(3) – Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1995, SIDE/Kommission (T‑49/93, Slg. 1995, II‑2501). In Ziff. 1 des Urteilstenors erklärte das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993, mit der bestimmte Beihilfen (NN 127/92) der französischen Regierung für Exporteure französischsprachiger Bücher für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden, für nichtig, soweit sie die Subvention betrifft, die ausschließlich dem CELF gewährt wird, um die Mehrkosten für die Bearbeitung der geringen Bestellungen französischsprachiger Bücher, die von im Ausland ansässigen Buchhändlern aufgegeben werden, auszugleichen.

(4) – 1999/133/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über die staatliche Beihilfe zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF), ABl. L 44, S. 37.

(5) – Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 2000, Frankreich/Kommission (C‑332/98, Slg. 2000, I‑4833).

(6) – Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. Februar 2002, SIDE/Kommission (T‑155/98, Slg. 2002, II‑1179).

(7) – 2005/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 betreffend die Beihilfe, die Frankreich zugunsten des Centre d’Exportation du Livre Français (CELF) durchgeführt hat (ABl. L 085, S. 27).

(8) – Art. 1 der Entscheidung lautet: „Die Beihilfe, die Frankreich der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung geringer Bestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, diese Beihilfe der Kommission vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt. Die Beihilfe ist jedoch gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.“

(9) – Klage eingereicht am 20. August 2004, SIDE/Kommission (T‑348/04, beim Gericht erster Instanz anhängig, ABl. C 262, S. 57).

(10) – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 41), und aus jüngerer Zeit Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung (C‑368/04, Slg. 2006, I‑9957, Randnr. 37).

(11) – Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG], ABl. L 83, S. 1.

(12) – Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001 (C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365, Randnr. 23).

(13) – Vgl. Urteile Transalpine Ölleitung, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(14) – Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformatuers de saumon (im Folgenden: Urteil FNCE) (C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 14), SFEI, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 42, und vom 17. Juni 1999, Piaggio (C‑295/97, Slg. 1999, I‑3735, Randnr. 31). Ein nationales Gericht kann daher eine Beihilfemaßnahme nicht für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären: vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Sicilcassa u. a. (C‑297/01, Slg. 2003, I‑7849, Randnr. 47). Die beschränkten Befugnisse des Rats nach den Art. 87 Abs. 3 Buchst. e und Art. 88 Abs. 2 EG bleiben hiervon unberührt.

(15) – Vgl. z. B. Urteil FNCE, in F. 14 angeführt, Randnrn. 13 und 14.

(16) – Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Kommission, bis zum Erlass ihrer abschließenden Entscheidung die vorläufige Einstellung der Beihilfezahlung aufzugeben.

(17) – Vgl. Urteile Gerichtshofs vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8), sowie die Urteile FNCE, in Fn. 14 angeführt, Randnr. 11, und SFEI, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 39.

(18) – Vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C‑71/04, Slg. 2005, I‑7419, Randnr. 49).

(19) – Vgl. Urteil FNCE, in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 16 und 17, Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, Van Calster u. a. (verbundene Rechtssachen C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Randnrn. 62 und 63), sowie Urteil Xunta de Galicia, in Fn. 18 angeführt, Randnr. 31.

(20) – Vgl. Urteil Transalpine Ölleitung, in Fn. 10 angeführt, Randnr. 41.

(21) – Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 4. Oktober 1989 in der Rechtssache Frankreich/Kommission (Boussac) (301/87, Slg. 1990, I‑307).

(22) – Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Boussac, in Fn. 21 angeführt, Nr. 19. Generalanwalt Jacobs betonte das Erfordernis strikter Einhaltung des in Art. 88 EG festgelegten Verfahrens insbesondere mangels einer einschlägigen verfahrensrechtlichen Verordnung.

(23) – In Fn. 12 angeführt, Randnr. 25.

(24) – Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001 (C‑53/00, Slg. 2001, I‑9067).

(25) – Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747).

(26) – Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C‑475/01, Slg. 2004, I‑8923, Randnr. 18), und die dort angeführte Rechtsprechung.

(27) – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juni 2006, P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission (verbundene Rechtssachen C‑442/03 P und C‑471/03 P, Slg. 2006, I‑4845, Randnr. 43), und die dort angeführte Rechtsprechung.

(28) – Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 14), und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission (C‑169/95, Slg. 1997, I‑135, Randnr. 51).

(29) – „… die gerichtliche Überprüfung der Entscheidungen über staatliche Beihilfen durch den Gemeinschaftsrichter [kann] nicht als ein außergewöhnliches, nicht vorhersehbares Ereignis angesehen werden […], da sie wesentlicher Bestandteil des vom Vertrag für diesen Bereich eingeführten Systems ist. Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss sich daher der Tatsache bewusst sein, dass die Entscheidung der Kommission, dass eine staatliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe ist, innerhalb der zweimonatigen Frist des Artikels 230 EG vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten werden kann.“ In Fn. 27 angeführtes Urteil; vgl. Nr. 153 der Schlussanträge.

(30) – Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑91/01, Slg. 2004, I‑4355, Randnr. 66).

(31) – Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. August 2003, P & O European Ferries (Vizcaya) und Diputación Foral de Vizcaya / Kommission (verbundene Rechtssachen T‑116/01 und T‑118/01, Slg. 2003, II‑2957, Randnr. 209).