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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.2007 – C-240/06
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2007:413
Schlussanträge des Generalanwalts
Yves Bot
vom 5. Juli 2007
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen fragt das Korkein hallinto -oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht Finnlands) den Gerichtshof, ob Art. 56 EG und Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital so auszulegen sind, dass sie der Erhebung einer finnischen Steuer auf die Übertragung von Aktien entgegenstehen.
2 Dieses Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Fortum Project Finance SA (im Folgenden: Fortum Project Finance) mit Sitz in Luxemburg und der finnischen Finanzverwaltung wegen einer Steuer, die bei diesem Unternehmen auf die Übertragung von Einlagen durch Aktientausch mit der in Finnland ansässigen Fortum Oyj erhoben wurde.
3 Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof nach meiner Kenntnis erstmals Gelegenheit, zu erläutern, wie Art. 12 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 69/335 mit Art. 12 Abs. 1 Buchst, c dieser Richtlinie in Einklang zu bringen ist.
4 In den folgenden Ausführungen werde ich darlegen, weshalb meines Er achtens Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen ist, dass er der Erhebung einer Steuer wie der finnischen Steuer auf die Übertragung von Gegenständen nicht entgegensteht, wenn Wertpapiere als Einlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
5 Art. 56 Abs. 1 EG lautet:
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
6 In den Erwägungsgründen des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die indirekten Steuern auf Geschäfte mit Wertpapieren, vorgelegt von der Kommission am 14. Dezember 1964, heißt es: Bei [den indirekten] Steuern [auf den Kapitalverkehr] kann man zwischen Steuern auf die Ansammlung von Kapital und Steuern auf den Wertpapierhandel unterscheiden. Der nachstehende Richtlinienentwurf bezieht sich auf die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital; hierzu gehören: die Gesellschaftsteuer auf das Eigenkapital der Gesellschaften, die Wertpapiersteuer auf inländische Wertpapiere, die bei der Einführung oder Emission von Wertpapieren ausländischer Herkunft auf dem Binnenmarkt erhobene Wertpapiersteuer sowie andere indirekte Steuern, die die gleichen Merkmale aufweisen. Die indirekten Steuern, die auf den Wertpapierhandel erhoben werden, wie beispielsweise die Börsenumsatzsteuern, werden in einer späteren Richtlinie gesondert behandelt werden. Die vorliegende Richtlinie lässt diese Steuern somit unberührt.
7 Während der letztgenannte Vorschlag zum Erlass der Richtlinie 69/335 geführt hat, hat weder der von der Kommission am 2. April 1976 vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die indirekten Steuern auf Geschäfte mit Wertpapieren noch später der geänderte Vorschlag vom 9. April 1987 zum Erlass einer Richtlinie durch den Rat geführt.
8 Wie aus ihrem ersten Erwägungsgrund hervorgeht, soll die Richtlinie 69/335 den freien Kapitalverkehr fördern, der als eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Schaffung einer Wirtschaftsunion mit ähnlichen Eigenschaften wie ein Binnenmarkt betrachtet wird.
9 Da der Gemeinschaftsgesetzgeber der Ansicht war, dass die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, d. h. die Steuer auf die Einbringungen in Gesellschaften und die Wertpapiersteuer, Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten seien, die den freien Kapitalverkehr behinderten, wollte er diese durch Harmonisierung beseitigen.
10 Er beschloss daher zum einen, die Wertpapiersteuer aufzuheben, und stellte zum anderen den Grundsatz auf, dass die Steuer auf die Ansammlung von Kapital innerhalb des Gemeinsamen Marktes auf Kapital, das im Rahmen einer Gesellschaft angesammelt worden ist, nur einmal erhoben werden kann und dass diese Besteuerung, wenn sie den Kapitalverkehr nicht stören soll, in allen Mitgliedstaaten gleich hoch sein muss. Durch die Richtlinie 69/335 wurde daher die Steuer auf die Zuführung von Kapital zu Kapitalgesellschaften, die sogenannte Gesellschaftsteuer sowohl hinsichtlich ihrer Struktur als auch hinsichtlich ihrer Sätze harmonisiert.
11 Nach Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie unterliegen der Gesellschaftsteuer verschiedene Vorgänge, zu denen nach Buchst. c die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art gehört.
12 Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie kann auf einen solchen Vorgang eine Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v. H. erhoben werden.
13 Da die Beibehaltung anderer indirekter Steuern mit den gleichen Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer oder die Wertpapiersteuer die Zielsetzungen der Richtlinie 69/335 gefährdet, war die Aufhebung dieser Steuern erforderlich.
14 Daher bestimmt Art. 10 dieser Richtlinie:
Abgesehen von der Gesellschaftsteuer erheben die Mitgliedstaaten von Gesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen mit Erwerbszweck keinerlei andere Steuern oder Abgaben auf:
a) die in Artikel 4 genannten Vorgänge;
b) die Einlagen, Darlehen oder Leistungen im Rahmen der in Artikel 4 genannten Vorgänge;
...
15 Ferner verpflichtet Art 11 die Mitgliedstaaten, auf eine Reihe anderer Vorgänge, wie die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art keine Steuer zu erheben.
16 Schließlich stellt Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 eine erschöpfende Liste von Steuern und sonstigen Abgaben auf, die die Mitgliedstaaten in Abweichung von den Art. 10 und 11 dieser Richtlinie erheben können, u. a.
a) pauschal oder nicht pauschal erhobene Börsenumsatzsteuern;
b) Besitzwechselsteuern, einschließlich der Katastersteuern, auf die Einbringung von in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Liegenschaften oder fonds de commerce in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck;
c) Besitzwechselsteuern auf Einlagen jeder Art in eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck, sofern die Übertragung dieser Einlagen durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten wird;
...
B — Nationales Recht
17 Folgende Vorschriften des finnischen Gesetzes über die Steuer auf die Übertragung von Einlagen (Varainsiirtolaki [931/1996], im Folgenden: Übertragungssteuer) sind einschlägig.
18 Nach § 1 dieses Gesetzes ist bei der Übertragung von Grundstücken und Wertpapieren an den Staat eine Übertragungssteuer gemäß den in diesem Gesetz vorgesehenen Modalitäten zu entrichten.
19 In Bezug auf den Steuergegenstand und den Steuerpflichtigen sieht § 4 Abs. 4 des Übertragungsgesetzes u. a. vor, dass die Steuer bei der Übertragung eines Grundstücks auf eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft, eine Aktiengesellschaft oder eine andere juristische Person geschuldet wird, wenn die Übertragung im Austausch gegen Aktien oder Anteile oder in einer anderen Form der Kapitalanlage erfolgt.
20 Nach § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes wird bei der Übertragung des Eigentums an Wertpapieren die Steuer vom Erwerber geschuldet. § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes stellt in dieser Hinsicht klar, dass die Bestimmungen in § 4 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes für die Übertragungen von Grundstücken und andere Formen des Erwerbs von Grundstücken auch für die Übertragung und andere Formen des Erwerbs von Wertpapieren gelten.
21 Die Erhebung der Übertragungssteuer setzt voraus, dass eine der Parteien der Übertragung in Finnland unbeschränkt steuerpflichtig im Sinne des Einkommensteuergesetzes (Tuloverolaki [1535/1992]) vom 30. Dezember 1992 ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Zweckgemeinschaft oder Nachlassmasse, die in Finnland im betreffenden Steuer jähr ihren Wohnsitz gehabt oder sich dort aufgehalten hat, bezüglich ihrer inländischen und ausländischen Einkünfte steuerpflichtig.
22 In Bezug auf den Steuersatz und den Steuertatbestand sieht § 20 Abs. 1 des Übertragungssteuergesetzes vor, dass die Steuer bei der Übertragung von Wertpapieren 1,6 % des Kaufpreises oder des Wertes der Gegenleistung beträgt. Im Übrigen wird nach § 20 Abs. 2 dieses Gesetzes die Steuer für die Übertragung oder eine andere Form des Erwerbs nach den in § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes beschriebenen Einzelheiten nach dem Marktwert zum Zeitpunkt der Übertragung berechnet.
23 Schließlich wird in Finnland keine Gesellschaftsteuer im Sinne der Richtlinie 69/335 geschuldet.
II — Sachverhalt und Ausgangsverfahren
24 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, beschloss die Republik Finnland, das vom Fortum-Konzern betriebene Energieerzeugungsunternehmen in zwei selbständige Bereiche aufzuspalten, von denen einer für den Ankauf und die Raffination von Erdöl und der andere für die Erzeugung von Strom und Gas zuständig sein sollte. Die Aufspaltung erfolgte am 1. Mai 2004 und führte dazu, dass aus der Fortum Oil and Gas Oy zwei neue, von der Fortum Oyj vollständig kontrollierte Unternehmen gebildet wurden, nämlich Fortum Oil Oy und Fortum Heat and Gas Oy. Die nicht zum Ölgeschäft gehörenden Aktiva und Passiva wurden auf die Fortum Heat and Gas Oy übertragen.
25 Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Vorgang bestand aus der Übertragung des gesamten Aktienkapitals der Fortum Heat and Gas Oy im Wege des Aktientauschs auf eine andere Gesellschaft des Konzerns, nämlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Fortum Project Finance, um deren Eigenkapital zu erhöhen. Im Austausch gegen die Kapitalzufuhr durch die Aktien der Fortum Heat and Gas Oy und nach Erhöhung des Stammkapitals um einen dem Wert der erworbenen Aktien entsprechenden Betrag gab die Fortum Project Finance neue Aktien aus, die sie auf die Fortum Oyj übertrug.
26 Das Kapital, das die Fortum Project Finance durch den Aktientausch erwarb, unterliegt in Luxemburg einer Gesellschaftsteuer von 1 %.
27 Die Fortum Project Finance beantragte beim Uudenmaan verovirasto (Finanzamt Uusimaa) einen Vorbescheid darüber, ob sie für die Aktien von Fortum Heat and Gas Oy, die sie im Rahmen des Aktientauschs mit Fortum Oyj erhalten hatte, auch Übertragungssteuer zu entrichten habe. Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2004 erklärte das Uudenmaan verovirasto, dass die Fortum Project Finance diese Steuer zu entrichten habe, und gab an, dass sich die Höhe der Steuer nach dem Marktwert der Aktien bestimme, die sie von dieser Gesellschaft als Kapitaleinlage erhalten habe.
28 Die Fortum Project Finance erhob Klage beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) mit dem Antrag, den Vorbescheid des Uudenmaan verovirasto aufzuheben und in einem neuen Vorbescheid festzustellen, dass sie für die von Fortum Heat and Gas Oy im Rahmen des Tauschs erhaltenen Aktien keine Übertragungssteuer zu entrichten habe. Mit ihrer Klage machte sie insbesondere geltend, dass diese Steuer gegen Art. 56 Abs. 1 EG und Art. 12 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie 69/335 verstoße.
29 Das Hallinto-oikeus wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Übertragungssteuer nicht gegen diese Bestimmungen verstoße, wie sich u. a. aus den Urteilen Immobiliare SIF und Codan ergebe. Ferner vertrat es die Ansicht, dass ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht notwendig sei.
30 Die Fortum Project Finance legte daraufhin beim Korkein hallinto-oikeus Rechtsmittel gegen das Urteil des Hallinto-oikeus ein. Sie machte erneut geltend, dass die Übertragungssteuer, die in Finnland von einer Gesellschaft erhoben werde, die Kapital ansammle, ihres Erachtens gegen die Richtlinie 69/335 verstoße, da die Gesellschaft, die Aktien erwerbe, als Gegenleistung eigene Aktien übertrage.
III — Das Vorabentscheidungsersuchen
31 Das Korkein hallinto-oikeus führt in seiner Vorlageentscheidung aus, es müsse nun entscheiden, ob für die Aktien der Fortum Heat and Gas Oy, die als Kapitaleinlage von der Fortum Oyj im Austausch für die von der Fortum Project Finance neu ausgegebenen Aktien übertragen worden seien, nach dem finnischen Gesetz Übertragungssteuer erhoben werden könne.
32 Das Korkein hallinto-oikeus hält für die Entscheidung des Rechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 56 EG und Art. 12 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen, dass sie der Erhebung der finnischen Übertragungssteuer (varainsiirtovero) entgegenstehen, wenn Wertpapiere in der vorstehend beschriebenen Weise als Einlage auf eine Aktiengesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt?
33 Die finnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht und mündliche Erklärungen abgegeben. Die Fortum Project Finance hat ihren Standpunkt in der Sitzung vom 19. April 2007 zum Ausdruck gebracht.
IV — Untersuchung
34 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob Art. 56 Abs. 1 EG und Art. 12 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen sind, dass sie der Erhebung einer Steuer wie der finnischen Übertragungssteuer entgegenstehen, wenn Wertpapiere als Kapitaleinlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung ihre eigenen neuen Aktien übergibt.
35 Zunächst möchte ich feststellen, dass die möglichen nachteiligen Folgen der Anwendung einer steuerrechtlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für den Kapitalverkehr sich daraus ergeben, dass zwei Mitgliedstaaten ihre Steuerhoheit nebeneinander ausüben. Zum einen erhebt das Großherzogtum Luxemburg in Einklang mit der Richtlinie 69/335 Gesellschaftsteuer auf einen Vorgang, der darin besteht, dass eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ihr Gesellschaftskapital durch Einlagen jeder Art erhöht. Zum anderen muss, da diese Einlage aus Aktien besteht, die eine in Finnland ansässige Gesellschaft überträgt und für die die empfangende Gesellschaft neue Aktien ausgibt, die letztgenannte Gesellschaft die finnische Übertragungssteuer entrichten.
36 Die Vereinbarkeit eines solchen Falles der Doppelbesteuerung mit dem Gemeinschaftsrecht ist meines Erachtens allein anhand der Richtlinie 69/335 zu prüfen, die eine Harmonisierung der indirekten Steuer auf die Ansammlung von Kapital nach der Struktur und den Steuersätzen vornimmt.
37 Daher ist jetzt zu prüfen, ob diese Richtlinie, insbesondere ihr Art. 12 Abs. 1 Buchst, c, dahin auszulegen ist, dass sie der Erhebung der finnischen Übertragungssteuer in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens entgegensteht, in dem Wertpapiere als Einlage in eine Gesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt.
38 Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs fällt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335. Ein Vorgang könne nur dann als Kapitalansammlung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie betrachtet werden, wenn die Wirtschaftskraft der von dem Vorgang betroffenen Gesellschaften dadurch verstärkt werde. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da sich das Kapital des Fortum-Konzerns insgesamt betrachtet durch die Übertragung der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Fortum Heat and Gas Oy auf die Fortum Project Finance nicht geändert habe.
39 Ich bin dagegen der Meinung, dass ein Vorgang wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende sehr wohl in den Anwendungsbereich der Richtlinie 69/335 fällt. Denn nach Art. 4 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie unterliegt die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art der harmonisierten Gesellschaftsteuer. Die vorliegende Rechtssache erfüllt diesen Tatbestand, da der zu beurteilende Vorgang die Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Fortum Project Finance durch die Einbringung der Aktien von Fortum Heat and Gas Oy betrifft.
40 Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erhöhung des Kapitals im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 69/335 eine förmliche Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft impliziert, entweder durch Ausgabe neuer Anteile oder durch Erhöhung des Nennwerts der bestehenden Anteile. Aus den Akten geht hervor, dass die Fortum Project Finance als Gegenleistung für die Einlage, die sie erhielt, neue Aktien ausgab, die sie auf die Fortum Oyj übertrug.
41 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie 69/335 unterliegt der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang in Luxemburg der Gesellschaftsteuer.
42 Nach Art. 10 Buchst. a und b dieser Richtlinie darf ein Mitgliedstaat auf diesen Vorgang keinerlei andere Steuern oder Abgaben erheben. Zusammen mit dem letzten Erwägungsgrund dieser Richtlinie stellt dieser Artikel nämlich ein grundsätzliches Verbot indirekter Steuern mit den gleichen Merkmalen wie eine Gesellschaftsteuer auf.
43 Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 gibt es jedoch mehrere Ausnahmen vom Grundsatz der Ausschließlichkeit der Gesellschaftsteuer, denn dieser Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten ausdrücklich, eine Reihe von Steuern und Abgaben zu erheben. Der Gerichtshof hat im Übrigen mehrfach eindeutig ausgeführt: Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie stellt eine abschließende Liste der anderen Steuern oder Abgaben als der Gesellschaftsteuer auf, die in Abweichung von den Artikeln 10 und 11 von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit den in diesen Bestimmungen genannten Vorgängen erhoben werden können.
44 Daher ist zu bestimmen, ob das Übertragungssteuergesetz, das die Erhebung einer solchen Steuer vorsieht, wenn Wertpapiere als Einlage in eine Gesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt, unter diesem Gesichtspunkt im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 steht.
45 Die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs vertreten hierzu die Ansicht, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Mitgliedstaaten ermächtige, eine Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren zu erheben, die als Einlage in eine Kapitalgesellschaft eingebracht würden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien übertrage, und dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dem nicht entgegenstehe.
46 Nach Ansicht der beiden Regierungen findet allein Art. 12 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 69/335 auf die Erhebung von Abgaben auf die Übertragung von Wertpapieren Anwendung. Um ihren Standpunkt zu untermauern, berufen sich die beiden Regierungen auf die Urteile Immobiliare SIF und Codan. Da die den beiden Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalte durch Aktien abgegoltene Einlagen beträfen und der Gerichtshof trotz dieses Umstands von einer Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie abgesehen habe, belegten diese Urteile, dass diese Bestimmung auf einen Fall wie im Ausgangsverfahren, d. h., wenn eine Gesellschaft, die eine Sacheinlage erhalte, als Gegenleistung hierfür neue Aktien ausgebe, nicht anwendbar sei. Deshalb sei Art. 12 Abs. 1 Buchst, c dieser Richtlinie so zu verstehen, dass er auf die übrigen Arten von Einlagen anwendbar sei, die nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst, a oder b der Richtlinie 69/335 erfasst würden.
47 Im Gegensatz zu der Auffassung der finnischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs nimmt die Kommission einen Standpunkt ein, wonach Art. 12 Abs. 1 Buchst, a dieser Richtlinie die Grundregel für die Besteuerung der Übertragung von Wertpapieren darstelle, während Art. 12 Abs. 1 Buchst, c eine detailliertere Regelung für die Besteuerung der Übertragung von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen enthalte, die in eine Gesellschaft eingebracht würden. Die letztgenannte Bestimmung habe daher unter Umständen, die denen des vorliegenden Falles vergleichbar seien, Vorrang. Eine andere Auslegung würde Art. 12 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie 69/335 im Fall der Übertragung des Eigentums an Wertpapieren auf eine Gesellschaft jede Bedeutung nehmen, obwohl sich diese Bestimmung auf Einlagen jeder Art beziehe.
48 Die Prüfung dieser Bestimmungen in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie bestätige dieses Ergebnis. Denn das Verbot in Art. 10 Buchst, a und b der Richtlinie 69/335 solle nicht nur die Erhebung anderer Steuern und Abgaben von gleicher Art wie die Gesellschaftsteuer ausschließen, sondern auch ganz allgemein verhindern, dass Kapitaleinlagen mehr als einmal besteuert würden. Mit dem Erlass dieser Richtlinie habe der Gemeinschaftsgesetzgeber Steuern mit gleicher Wirkung wie die Gesellschaftsteuer beseitigen wollen, also solche, die Kapitaleinlagen in eine Gesellschaft finanziell belasteten. Der Umstand, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst, c der Richtlinie die Besteuerung von Einlagen verbiete, die von Aktionären als Gegenleistung für Gesellschaftsanteile an der erwerbenden Gesellschaft erbracht würden, bestätige außerdem, dass der Zweck dieser Bestimmung sei, die Erhebung jeder anderen Steuer als der Gesellschaftsteuer zu verhindern. Mit dieser Bestimmung solle daher hervorgehoben werden, dass die Einbringung eines Aktivwerts in eine Gesellschaft durch einen Aktionär nicht als tatsächliche Übertragung, mit anderen Worten als eine Übertragung auf einen Dritten, sondern als Änderung der Kontrolle, die über einen Aktivwert des Gesellschaftsvermögens ausgeübt werde, betrachtet werde.
49 Schließlich sei Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 als echte Ausnahme von Art. 10 dieser Richtlinie zu betrachten und daher eng auszulegen. Im Zweifelsfall habe das Verbot jeder zusätzlichen Besteuerung Vorrang. Entgegen der Ansicht der finnischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs könnten die Urteile Immobiliare SIF und Codan das Ergebnis der Kommission nicht in Frage stellen, da der Gerichtshof in diesen Rechtssachen nicht darum ersucht worden sei, auf die Bezüge zwischen den verschiedenen Buchstaben von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie einzugehen.
50 Fortum Project Finance hat in der Sitzung erklärt, sie schließe sich den Ausführungen der Kommission in deren schriftlichen Erklärungen an.
51 Nach den gesamten vorangehenden Ausführungen besteht das entscheidende Problem im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens darin, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 69/335 die Mitgliedstaaten ermächtigt, Wertpapierübertragungen auch dann, wenn die Gesellschaft, die diese Wertpapiere erhält, als Gegenleistung eigene Aktien überträgt, zu besteuern, ohne dass Art. 12 Abs. 1 Buchst, c dieser Richtlinie dem entgegensteht. In erster Linie stellt sich daher die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Buchst, a und c dieses Artikels. Der Vollständigkeit halber wird meine Untersuchung auch Buchst, b dieses Artikels zu berücksichtigen.
52 Vorab ist klarzustellen, dass im Gesellschaftsrecht ein Vorgang von der Art des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Sacheinlage darstellt. Eine Sacheinlage ist nämlich jeder einer Gesellschaft übertragene Gegenstand, der nicht in einer Geldsumme besteht, wertmäßig beziffert und übertragen werden kann. Es kann sich um Grundstücke oder bewegliche Sachen, körperliche oder nichtkörperliche Gegenstände handeln.
53 Eine solche Einlage kann auf verschiedenerlei Weise abgegolten werden. Wird die Einlage ausschließlich durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten (Gesellschaftsanteile oder Aktien) abgegolten, handelt es sich um eine Einlage, die als einfach eingestuft werden kann. Wird dagegen die Einlage durch Vergünstigungen anderer Art abgegolten, die den Gesellschaftsrisiken entzogen sind, ist die Einlage entgeltlich. Im letztgenannten Fall können die als Gegenleistung gewährten Vergünstigungen beispielsweise in der Übernahme von Schulden des Einlegenden durch die Gesellschaft oder in einer Ausgleichszahlung der Gesellschaft an diesen bestehen. Schließlich ist eine Einlage gemischt, wenn der Gesellschafter, der sie leistet, als Gegenleistung nicht nur Gesellschaftsrechte, sondern auch andere Werte erhält, die den Gesellschaftsrisiken nicht unterliegen.
54 Diesen Definitionen zufolge entspricht der Vorgang, um den es im Ausgangsverfahren geht, der klassischen Art der Abgeltung einer Einlage durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten, also einer einfachen Einlage.
55 Bei einer Untersuchung des Wortlauts von Art 12 Abs. 1 Buchst. a, b und c der Richtlinie 69/335 zeigen sich folgende Unterschiede. Während die Buchst, a und b sich auf bestimmte Gruppen von Einlagen beziehen, nämlich zum einen auf Wertpapiere und zum anderen auf Liegenschaften und Fonds de commerce, unterscheidet sich Buchst. c hiervon durch die Allgemeinheit der Einlagen, auf die er Anwendung findet (Einlagen jeder Art) und durch die Aufstellung einer Voraussetzung für die Zulässigkeit der Besitzwechselsteuern auf die Einlagen, die geleistet werden. Denn die Übertragung dieser Einlagen muss durch andere Werte als Gesellschaftsanteile abgegolten werden.
56 Nach Ansicht der Kommission, die auch von Fortum Project Finance geteilt wird, ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 Vorrang einzuräumen, da die Abgeltung im Rahmen eines Vorgangs der Ansammlung von Kapital durch Gesellschaftsanteile erfolgt. Dagegen stellen die finnische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs darauf ab, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und c dieser Richtlinie besondere Einlagen erfasse und daher Vorrang haben müsse, wenn Kapital durch solche Einlagen erhöht werde.
57 Der Standpunkt, den die Kommission vertritt, weist den Vorteil auf, dass er einem der Hauptzwecke entspricht, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, nämlich die Steuern, die keine Gesellschaftsteuer sind und auf die Ansammlung von Kapital erhoben werden, zu beseitigen und auf diese Weise den freien Kapitalverkehr zu fördern. So gesehen kann auf jeden als reine Einlage einzustufenden Vorgang keine andere Steuer als die harmonisierte Gesellschaftsteuer erhoben werden.
58 Durch diese Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 69/335 in Verbindung mit Buchst, c beschränkt die Kommission deren Tragweite erheblich, so dass nach den ersten beiden Buchstaben Steuern auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren, Grundstücken und Fonds de commerce nur im Rahmen entgeltlicher Einlagen erhoben werden könnten, d. h. bei Vorgängen, die gewöhnlichen Verkäufen gleichgesetzt werden können.
59 Obwohl diese Ansicht im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 69/335 Interesse verdient, glaube ich nicht, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Tragweite der von ihm ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen von der Ausschließlichkeit der Gesellschaftsteuer so weit beschränken wollte, und zwar aus folgenden Gründen.
60 Erstens wird in Buchst, a und b des Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie weder unmittelbar noch durch Verweis auf Buchst. c dieser Vorschrift die Bedingung genannt, dass die Übertragung der Einlagen anders als durch Gesellschaftsanteile abgegolten wird.
61 Zweitens würde eine systematische Auslegung der Buchst. a und b im Licht von Buchst. c in die ersten beiden Buchstaben nicht nur eine vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehene Bedingung einfügen, sondern diesen vor allen Dingen jede praktische Wirksamkeit nehmen.
62 Wenn nämlich angenommen werden müsste, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 im Rahmen eines Vorgangs, der einer Einlage gleichgesetzt werden kann, Vorrang hätte und dass die Buchst. a und b notwendigerweise die Bedingung einer anderen Abgeltung als durch Gesellschaftsanteile implizierten, so wäre es gesetzes-technisch unlogisch und rechtlich betrachtet ohne Bedeutung, zwei Bestimmungen für Wertpapiere bzw. Grundstücke und Fonds de commerce aufrechtzuerhalten.
63 Da Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 Einlagen jeder Art betrifft, würden die Buchst, a und b dieses Artikels in Buchst. c vollständig aufgehen, so dass das Bestehen der erstgenannten Buchstaben weder Sinn noch Zweck hätte.
64 Mit anderen Worten, wenn der Ansicht der Kommission gefolgt würde, hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber in den Text von Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie bloß Buchst, c aufzunehmen brauchen, da dieser die Besitzwechselsteuern bei der Übertragung von Wertpapieren bzw. der Übertragung von Grundstücken oder Fonds de commerce umfasst und die Erhebung solcher Steuern nur bei einer entgeltlichen Einlage zulässt.
65 Dies entspricht jedoch nicht der Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, der die Besitzwechselsteuern, die in Abweichung von der Ausschließlichkeit der Gesellschaftsteuer erhoben werden können, in drei verschiedenen Bestimmungen unterschiedlich behandeln wollte. Ich kann mich daher keiner Auslegung anschließen, die, so zufriedenstellend sie im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 69/335 auch sein mag, sowohl den Wortlaut als auch Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie verändern und den Buchst. a und b ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde. Eine solche Lösung würde der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zuwiderlaufen, wonach bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Gemeinschaftsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben [ist], die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist .
66 Meines Erachtens besteht die einzige mit der Aufrechterhaltung der praktischen Wirksamkeit dieser beiden Buchstaben vereinbare Auslegung daher darin, sie als Spezialnormen in dem Sinne zu verstehen, dass es sich um Bestimmungen handelt, die auf besondere Arten von Einlagen im Vergleich zu der Regelung in Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 Anwendung finden. Nach dieser Auslegung können die Einlagen jeder Art im Sinne der letztgenannten Bestimmung nur so verstanden werden, dass damit Einlagen anderer Art gemeint sind als die, die Gegenstand von Art. 12 Abs. 1 Buchst, a und b dieser Richtlinie sind.
67 Drittens steht die Auslegung, die ich dem Gerichtshof daher vorschlage, im Einklang mit den Urteilen Immobiliare SIF und Codan. Es sei kurz daran erinnert, wie der Gerichtshof in diesen beiden Urteilen entschieden hat.
68 Im Urteil Codan hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat ermächtigt, eine Abgabe auf die Übertragung von Aktien unabhängig davon zu erheben, ob die Gesellschaft, die diese Aktien ausgegeben hat, zum Börsenverkehr zugelassen ist und ob die Aktienübertragung über die Börse oder direkt zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber erfolgt ist.
69 Interessant ist, dass der Gerichtshof zu dieser Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie aufgrund eines Sachverhalts gelangt ist, der dem der vorliegenden Rechtssache ähnelt. Die Aktieselskab Forsikringsselskab Codan (im Folgenden: Codan) hatte nämlich mit drei britischen Gesellschaften, die das gesamte Kapital der dänischen Fjerde Sø A/S (im Folgenden: Fjerde Sø) hielten, einen Vertrag über den Erwerb des gesamten Kapitals der letztgenannten Gesellschaft geschlossen. Die Aktien von Fjerde Sø wurden von den britischen Gesellschaften auf Codan übertragen, und diese erhöhte ihr Stammkapital um einen Betrag, der dem Wert der eingebrachten Aktien entsprach. Die Gesamtheit der aus dieser Kapitalerhöhung resultierenden Aktien wurde sodann zur Bezahlung des Kapitals von Fjerde Sø auf die britischen Gesellschaften übertragen.
70 Nach dem dänischen Recht hätte Codan aufgrund ihrer Kapitalerhöhung eine Gesellschaftsteuer von 1 % entrichten müssen. Außerdem verlangte die dänische Steuerverwaltung die Entrichtung einer Steuer von 1 % auf die Aktienübertragung. Die einfache Einlage in dieser Rechtssache wurde damit doppelt besteuert. Bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335 scheint der Gerichtshof jedoch eingeräumt zu haben, dass die dänische Steuer auf die Übertragung von Aktien in einem solchen Fall in Abweichung von den Art. 10 und 11 dieser Richtlinie im Einklang mit der Richtlinie stand.
71 Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil Immobiliare SIF u. a. für Recht erkannt, dass Art. 12 der Richtlinie 69/335 dahin auszulegen ist, dass er einen Mitgliedstaat in Abweichung vom Verbot des Art. 10 dieser Richtlinie ermächtigt, bei einer Erhöhung des Gesellschaftsvermögens einer Kapitalgesellschaft, die durch die Einbringung von Grundstücken erfolgt, Abgaben wie eine Registerabgabe, eine Hypothekenabgabe und eine Katasterabgabe zu erheben, sofern diese Abgaben nicht höher sind als diejenigen, die in dem erhebenden Mitgliedstaat für gleichartige Vorgänge erhoben werden.
72 Bezüglich der Umstände, die dieser Rechtssache zugrunde lagen, ist hervorzuheben, dass die Gesellschafter der Società Immobiliare SIF SpA das Kapital der Gesellschaft durch die Einlage von Grundstücken erhöht hatten, die durch die Ausgabe neuer Aktien abgegolten wurde. Es handelte sich auch in diesem Fall also um eine einfache Einlage.
73 Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort geben zu können, hatte der Gerichtshof beschlossen, Art. 12 der Richtlinie 69/335 zu prüfen, obwohl dieser in den Vorlagefragen nicht angeführt worden war. Konkret hielt er in dem gegebenen Fall Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie für einschlägig. Er stellte hierzu klar, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten allgemein [ermächtigt], neben der Gesellschaftsteuer, jedoch im Zusammenhang mit einer Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, Steuern zu erheben, deren Entstehungstatbestand objektiv im Zusammenhang mit der Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder fonds de commerce steht.
74 Der Gerichtshof hat es jedoch zu keinem Zeitpunkt als erforderlich erachtet, Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 auszulegen, was mich in dem Gedanken bestärkt, dass diese Bestimmung allein deswegen, weil die Leistung von Einlagen durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen abgegolten wird, keinen Vorrang vor Buchst, a oder Buchst. b haben kann.
75 Aus diesen beiden Urteilen ergibt sich daher, dass die Buchst. a und b dieses Artikels ihre praktische Wirksamkeit behalten, wenn es sich um eine Übertragung von Wertpapieren bzw. eine Übertragung von Grundstücken oder Fonds de commerce handelt. Würde eine Auslegung zugelassen, wonach Buchst, c dieses Artikels anwendbar ist, wenn der in Rede stehende Vorgang eine einfache Einlage darstellt, würden diese beiden Urteile in Frage gestellt, was mir nicht wünschenswert erscheint.
76 Viertens hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er im Fall einer einfachen Einlage Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335 wirklich den Vorrang hätte einräumen wollen, auf die Auslegung des Gerichtshofs in den Urteilen Immobiliare SIF und Codan mit einer Änderung dieses Artikels reagieren können.
77 Eine solche Änderung ist nicht erfolgt und im Übrigen auch bei der Abfassung des Richtlinienvorschlags von 2006 nicht beabsichtigt. Obwohl der Vorschlag nach den Urteilen Immobiliare SIF und Codan vorgelegt wurde, übernimmt er nämlich — abgesehen von einigen leichten redaktionellen Änderungen — in einem neuen Art. 6 einfach die Reihenfolge und die Formulierung der verschiedenen Buchstaben von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335.
78 Fünftens ist festzustellen, dass die Auslegung, die ich dem Gerichtshof vorschlage, im Ergebnis bedauerlicherweise zwar dem Ziel zuwiderläuft, die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, die keine Gesellschaftsteuer sind, abzuschaffen, doch ist die Möglichkeit, in bestimmten Fällen zwei indirekte Steuern im Rahmen der Ansammlung von Kapital zu kumulieren, Folge der Ausnahmen, die der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art 12 Abs. 1 der Richtlinie 69/335 ausdrücklich zugelassen hat.
79 Was insbesondere die Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren angeht, so geht der Gedanke einer Koexistenz dieser Steuern und der Gesellschaftsteuer klar aus dem Richtlinienvorschlag von 1976 hervor.
80 Art. 10 Abs. 1 dieses Vorschlags brachte nämlich das Prinzip zum Ausdruck, dass Geschäfte mit Wertpapieren keiner anderen nach dem Wert des gehandelten Papiers bemessenen Steuer als der in diesem Vorschlag vorgesehenen harmonisierten Steuer unterliegen sollten. Art. 10 Abs. 2 Buchst. a dieses Vorschlags sah jedoch vor, dass in Abweichung von Abs. 1 die Mitgliedstaaten die durch die Richtlinie 69/335 festgelegte Gesellschaftsteuer erheben können.
81 Betrachtet man Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 69/335 im Zusammenhang mit der Regelung des Richtlinienvorschlags von 1976, so ist einzuräumen, dass diese Bestimmung diesen Gedanken der Koexistenz widerspiegelt. Sie soll somit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zugestehen, neben der Gesellschaftsteuer Steuern auf die Übertragung von Wertpapieren zu erheben, die bis zur Stunde vom Gemeinschaftsgesetzgeber noch nicht harmonisiert worden sind. Die Erwägungsgründe des Richtlinienvorschlags von 1964 bestätigen dies, da es dort heißt, dass dieser Vorschlag die indirekten Steuern, die auf den Wertpapierhandel erhoben werden, unberührt lässt.
82 Schließlich hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass die in Art. 12 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 69/335 vorgesehene abweichende Regelung wie jede Ausnahme eng auszulegen ist, doch darf dies meines Erachtens nicht dazu führen, dass dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen wird.
V — Ergebnis
83 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Korkein hallinto-oikeus wie folgt zu antworten:
Art 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer Steuer wie der finnischen Übertragungssteuer nicht entgegensteht, wenn Wertpapiere als Einlage auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, die als Gegenleistung hierfür von ihr neu ausgegebene Aktien überträgt, da eine solche Steuer nach Art. 12 Abs. 1 Buchst, a dieser Richtlinie zulässig ist.