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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.2007 – C-291/05
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2007:407
Schlussanträge des Generalanwalts
Paolo Mengozzi
vom 5. Juli 2007
I — Einleitung
1 Der niederländische Raad van State hat mit Beschluss vom 13. Juli 2005 gemäß Art. 234 EG eine Reihe von Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der Gemeinschaftsregelung über die Freizügigkeit unter besonderer Berücksichtigung der Problematik des Aufenthaltsrechts eines Staatsangehörigen eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie (niederländischer Minister für Ausländerfragen und Integration) und Frau Rachel Nataly Geradina Eind, Staatsangehörige von Surinam und Tochter eines niederländischen Staatsangehörigen, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung geht, mit der der Letztgenannten eine Aufenthaltsgenehmigung im Königreich der Niederlande versagt wurde.
II — Rechtlicher Rahmen
3 Die für die Prüfung der vom Raad van State vorgelegten Fragen einschlägige Gemeinschaftsregelung ist diejenige, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates galt.
4 Art. 17 EG lautet:
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsangehörigkeit, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten.
Gemäß Art 18 Abs. 1 EG hat [j]eder Unionsbürger ... das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der [im EG-Vertrag] und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
5 Art. 39 EG bestimmt:
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt — vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen — den Arbeitnehmern das Recht,
a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) ...
6 Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft bestimmt in Art. 1 in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung:
(1) Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehalts Verhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.
(2) Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
7 Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung, der die Familienangehörigen des Arbeitnehmers betrifft, lautet:
(1) Bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
8 Die Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft sieht u. a. Folgendes vor:
Artikel 1Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Anwendung findet.
...
Artikel 3(1)Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.(2)Für die Einreise darf weder ein Sichtvermerk noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden; dies gilt jedoch nicht für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen.
Artikel 4(1)Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 1 genannten Personen, welche die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen vorlegen, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet....(4)Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine Rechte herleitet.
9 Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen.
...
(2) Bei dem Aufenthaltsberechtigten dürfen folgende Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat Wohnung nehmen:
a) sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird;
b) seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.
III — Sachverhalt und Vorlagefragen
10 Im Februar 2000 zog Herr Runaldo Ruben Leonard Eind von den Niederlanden, dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, in das Vereinigte Königreich, wo er einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachging, und wo im Dezember 2000 seine Tochter R. N. G. Eind (geboren am 29. April 1989) zu ihm zog, die unmittelbar aus Surinam kam und Staatsangehörige dieses Staates ist.
11 Mit Schreiben vom 4. Juni 2001 teilten die britischen Behörden Herrn Eind mit, dass er ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 habe. Mit Schreiben vom selben Tag wurde R. N. G. Eind davon unterrichtet, dass auch sie als Familienangehörige eines Gemeinschaftsarbeitnehmers ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich habe. Herrn Eind wurde eine Aufenthaltsgenehmigung vom 6. Juni 2001 bis 6. Juni 2006 erteilt.
12 Am 17. Oktober 2001 reisten Herr Eind und seine Tochter in die Niederlande ein. Am 9. November 2001 meldete sich R. N. G. Eind bei der Polizei an und beantragte dort eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bei ihrem Vater in diesem Mitgliedstaat.
13 Mit Bescheid des Staatssecretaris van Justitie (Staatssekretär für Justiz) vom 2. Januar 2002 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass sie nicht über eine gültige vorläufige Aufenthaltserlaubnis verfüge und ihr auch keine Aufenthaltserlaubnis aufgrund ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Gemeinschaftsangehörigen, also im Sinne des nationalen Rechts eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der das Recht aufgrund des EG-Vertrags besitze, in einen anderen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, erteilt werden könne. Hierzu wurde im Bescheid ausgeführt, dass Herr Eind nicht mehr als Gemeinschaftsangehöriger betrachtet werden könne, da er, nachdem er nach seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in die Niederlande zurückgekehrt sei, in diesem Staat keine echte und tatsächliche Arbeit mehr verrichtet habe und nicht als wirtschaftlich tätig im Sinne der Gemeinschaftsregelung betrachtet werden könne.
14 R. N. G. Eind legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Am 21. Mai 2002 erklärte Herr Eind vor dem mit der Behandlung des Antrags seiner Tochter betrauten Ausschuss, dass er seit seiner Rückkehr in die Niederlande Sozialhilfe erhalte und dass er seit diesem Zeitpunkt aus Krankheitsgründen weder einer Beschäftigung nachgegangen sei noch eine Beschäftigung gesucht habe. Ferner habe er am 7. Mai 2002 ein Gespräch beim Banenmarkt (Arbeitsamt) im Hinblick auf seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geführt, und er erwarte ein zweites Gespräch.
15 Der Widerspruch von R. N. G. Eind gegen den Bescheid vom 2. Januar 2002 wurde mit Bescheid des Staatssecretaris vom 5. Juli 2002 zurückgewiesen; in diesem Bescheid wurde u. a. ausgeführt, dass Herr Eind nicht als wirtschaftlich nicht tätig im Sinne der Gemeinschaftsregelung betrachtet werden könne, da er nicht persönlich über ausreichende Existenzmittel verfügt, sondern öffentliche Mittel in Anspruch genommen habe.
16 Am 20. Oktober 2004 hob jedoch die Rechtbank te's-Gravenhage unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs Antonissen und Singh den zweiten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Prüfung des Widerspruchs an den Minister voor Vreemdelingenzaken en Integratie.
17 Dieser legte gegen das Urteil der Rechtbank te's-Gravenhage Rechtsmittel beim Raad van State (Staatsrat der Niederlande) ein, der mit Beschluss vom 13. Juli 2005 (im Folgenden: Vorlagebeschluss) das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1 a.Wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft betrachtet wird und die Geltungsdauer der von diesem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltsgenehmigung noch nicht abgelaufen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, bei dessen Rückkehr diesem Drittstaatsangehörigen den Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bereits aus diesem Grund nicht versagen kann?b.Wenn die vorstehende Frage zu verneinen ist, bedeutet dies dann, dass der Mitgliedstaat befugt ist, selbst zu beurteilen, ob bei der Einreise dieses Drittstaatsangehörigen die auf dem nationalen Recht beruhenden Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt erfüllt sind, oder muss dieser Mitgliedstaat erst beurteilen, ob der Drittstaatsangehörige als Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers noch Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten kann?
2. Macht es für die Antwort auf die unter la und lb gestellten Fragen einen Unterschied, wenn dieser Drittstaatsangehörige vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte?
3 a.Wenn der Mitgliedstaat, dem ein Arbeitnehmer (der Beteiligte) angehört, bei dessen Rückkehr befugt ist, selbst zu beurteilen, ob die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als Familienangehöriger noch erfüllt sind, hat dann ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger des zur Arbeitssuche aus dem Aufnahmemitgliedstaat in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückgekehrten Beteiligten ist, in diesem Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht, und wenn ja, für welche Zeit?b.Besteht dieses Recht auch dann, wenn der Beteiligte in diesem Mitgliedstaat keine echte und tatsächliche Arbeit verrichtet und nicht oder nicht mehr als Arbeitssuchender betrachtet werden kann, im Rahmen der Richtlinie 90/364/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht, selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beteiligte wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit Sozialhilfe erhält?
4. Welche Bedeutung ist für die Antwort auf die vorhergehenden Fragen dem Umstand beizumessen, dass dieser Drittstaatsangehörige Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der von dem ihm nach Art. 18 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zustehenden Recht Gebrauch macht und in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dem er angehört?
IV — Rechtliche Prüfung
A — Zu den Vorlagefragen 1 und 2
18 Die Vorlagefragen 1 und 2 gehen von der erklärten Voraussetzung aus, dass R. N. G. Eind im Vereinigten Königreich eine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erhalten hat. Im Sachverhalt des Vorlagebeschlusses wird ausgeführt, dass ihr mit Schreiben vom 4. Juni 2001 mitgeteilt worden sei, dass sie aufgrund der Verordnung Nr. 1612 ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich als Familienangehörige von Herrn Eind aus demselben Recht wie dieser habe.
19 Mit der Frage la möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die noch nicht abgelaufen ist, ihrer Inhaberin als Drittstaatsangehöriger einen Anspruch auf Einreise in einen Mitgliedstaat und Aufenthalt in diesem Staat verleiht, dessen Staatsangehöriger ihr Vater ist und in den dieser zurückgekehrt ist (im Folgenden auch: der betreffende Mitgliedstaat), nachdem er in dem Mitgliedstaat, der diese Aufenthaltsgenehmigung erteilt hat (im Folgenden auch: Aufnahmemitgliedstaat), einer Beschäftigung im Lohnoder Gehalts Verhältnis nachgegangen ist.
20 Mit der Frage 1b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob, wenn die Frage la zu verneinen ist, die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung der Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung der Drittstaatsangehörigen vor der Prüfung, ob diese die Voraussetzungen nach nationalem Recht für die Einreise in diesen Mitgliedstaat und den Aufenthalt in diesem Staat erfüllt, beurteilen müssen, ob sie als Familienangehörige des Staatsangehörigen dieses Staats, der von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht hat, aus dem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Einreise in diesen Staat und Aufenthalt in diesem ableiten kann.
21 Mit der Frage 2 wird der Gerichtshof um Klarstellung ersucht, ob es für die Beantwortung der beiden vorhergehenden Vorlagefragen erheblich ist, dass die Drittstaatsangehörige vor ihrem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat im betreffenden Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte.
22 Die Bedeutung der erwähnten Fragen erscheint nach ihrem Wortlaut nicht sehr klar. Dies erklärt die außerordentlich verschiedene Weise, in der die Kommission und die Mitgliedstaaten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben , diese Fragen verstanden, behandelt und gelöst haben. Zum besseren Verständnis ihrer Bedeutung sei darauf hingewiesen, dass sie vom vorlegenden Gericht, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, zu dem Zweck vorgelegt worden sind, zu einem Verteidigungsvorbringen des Ministers, der Rechtsmittel eingelegt hat, Stellung zu nehmen, das mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Akrich begründet wird.
23 Das vorlegende Gericht führt aus, aus diesem Urteil ergebe sich, dass ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem Unionsbürger verheiratet sei, nur dann das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als Familienangehöriger geltend machen könne, wenn er sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalte, und nach den Ausführungen des Ministers, der das Rechtsmittel eingelegt hat, habe R. N. G. Eind kein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erwerben können, da sie sich vor ihrer Einreise in das Vereinigte Königreich nicht rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten habe.
24 Das vorlegende Gericht führt aus: Das Vorbringen des Ministers schließt ein, dass er nicht an die Entscheidung [der Behörden des Vereinigten Königreichs] gebunden sei, wonach die Ausländerin als Familienangehörige eines Gemeinschaftsangehörigen betrachtet werden müsse, da die Ausländerin vor ihrem Aufenthalt im Vereinigten Königreich kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden aufgrund des nationalen Rechts gehabt habe und daher kein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Urteils Akrich vorliege.
25 Die Ansicht des Ministers werfe daher die Frage auf, welche Bedeutung dem Umstand beigemessen werden muss, dass [R. N. G. Eind] im Vereinigten Königreich eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Artikel 10 der Verordnung [Nr. 1612/68] erteilt wurde, und beinhalte schließlich, dass das Gemeinschaftsrecht den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran hindere, selbständig zu entscheiden, ob der Familienangehörige seines Staatsangehörigen, der von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht habe — der Familienangehörige, der im Aufnahmemitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts genossen habe —, aus dem Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt auch im ersten Mitgliedstaat ableiten könne.
26 In Anbetracht dessen, dass der Minister die Gültigkeit der R. N. G. Eind im Vereinigten Königreich erteilten Aufenthaltsgenehmigung nach Gemeinschaftsrecht, soweit sie auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt wird, bestreitet, möchte das vorlegende Gericht mit den Vorlagefragen 1 und 2 wissen, ob die Ausstellung und die fortdauernde Geltung dieser Genehmigung die niederländische Regierung ohne Weiteres verpflichten, die Einreise und den Aufenthalt von R. N. G. Eind in den Niederlanden bei der Rückkehr ihres Vaters in sein Heimatland zuzulassen, und zwar auch dann, wenn festzustellen ist, dass diese Genehmigung im Licht des in der Frage 2 und dem im Urteil Akrich angeführten Umstands erteilt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 vorgelegen haben.
27 In dieser Hinsicht sei sogleich bemerkt, dass Zweifel daran bestehen, ob die Voraussetzung, von der das vorlegende Gericht bei der Stellung der Vorlagefragen ausgegangen ist, nämlich, dass die Aufenthaltsgenehmigung, die die Behörden des Vereinigten Königreichs R. N. G. Eind erteilt haben, auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt wurde, tatsächlich zutrifft.
28 Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass R. N. G. Eind im Vereinigten Königreich eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten habe, die nicht auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt gewesen sei, sondern auf britisches Recht, genauer auf die Immigration (European Economic Area) Regulations Nr. 2000/2326 (Einwanderungsverordnung [Europäischer Wirtschaftsräum]), als Familienangehörige einer Person, die die Voraussetzungen für den Aufenthalt im Vereinigten Königreich erfüllt habe. In ihren schriftlichen Erklärungen und auch in der Sitzung hat diese Regierung ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Vereinigten Königreich an R. N. G. Eind auf der Grundlage nationaler Bestimmungen erfolgt sei, die nicht die Umsetzung einer Verpflichtung aus dem Gemeinschaftsrecht, sondern eine politische Ermessensentscheidung des nationalen Gesetzgebers seien. In der Sitzung hat der Bevollmächtigte der Regierung des Vereinigten Königreichs angegeben, dass das Schreiben der britischen Behörden an R. N. G. Eind vom 4. Juni 2001 keinen ausdrücklichen Verweis auf die Verordnung Nr. 1612/68, sondern auf die einschlägige nationale Regelung enthalten habe.
29 Wenn diese Angaben, die im Widerspruch zu den Ausführungen im Vorlagebeschluss stehen, sich bestätigen sollten, würden die Vorlagefragen 1 und 2 gegenstandslos. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, in Bezug auf die Rechtsgrundlage, auf der die Behörden des Vereinigten Königreichs R. N. G. Eind die Aufenthaltsgenehmigung erteilt haben, vollständigere Feststellungen zu treffen.
30 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Ausgangspunkt des vorlegenden Gerichts feststeht, dass die Aufenthaltsgenehmigung auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 gestützt war.
31 Verpflichtet nun eine solche Genehmigung die niederländischen Behörden, R. N. G. Eind die Einreise in die Niederlande und den Aufenthalt dort zu gestatten?
32 Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen.
33 Nicht das Vorliegen einer noch nicht abgelaufenen Aufenthaltsgenehmigung an sich, die ein Aufnahmemitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen als Familienangehörigem eines Gemeinschaftsarbeitnehmers, der in dieses Land gezogen ist, erteilt hat, gewährleistet diesem Staatsangehörigen bei der Rückkehr dieses Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, das Recht auf Einreise und Aufenthalt zusammen mit diesem im letztgenannten Staat.
34 Mit anderen Worten sind bei der Rückkehr des Gemeinschaftsarbeitnehmers in den Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, die Behörden dieses Staates nicht verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, eine Aufenthaltsgenehmigung nur deshalb zu erteilen, weil der Drittstaatsangehörige in dem Aufnahmemitgliedstaat, in den beide ziehen, eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erhalten hat und diese Genehmigung noch nicht abgelaufen ist.
35 Die Geltung der gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erteilten Aufenthaltsgenehmigung ist klar auf das Gebiet des Mitgliedstaats begrenzt, der sie erteilt. Dieser Artikel regelt den Anspruch bestimmter Familienangehöriger, bei einem Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, Wohnung zu nehmen. Dieser Anspruch ist aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses vom Anspruch des Gemeinschaftsarbeitnehmers abgeleitet, sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu begeben, um eine Tätigkeit im Lohn- oder G ehalt s Verhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68). Der territoriale Charakter der zum Zweck der Familienzusammenführung erteilten Aufenthaltsgenehmigung spiegelt somit den territorialen Charakter der Aufenthaltsgenehmigung wider, die zum Zweck des Zugangs zu einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis erteilt worden ist.
36 Die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthaltsgenehmigung gilt daher für dessen Hoheitsgebiet und nicht für das der gesamten Gemeinschaft.
37 Ferner ist, wie der Gerichtshof entschieden hat, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen. Ich möchte hinzufügen, dass diese Feststellung konkret die individuelle Situation dieser Person im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf den Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der diese Feststellung trifft, betrifft.
38 Es dürfte wohl klar sein, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, bei dessen Rückkehr aus dem Aufnahmestaat nicht verpflichtet ist, dem Familienangehörigen des Arbeitnehmers, der Drittstaatsangehöriger ist, das Recht auf Einreise und Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nur deshalb zu gewähren, weil der Aufnahmestaat diesem Familienangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 erteilt hat. Auf der anderen Seite schreibt keine Bestimmung und kein Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts vor, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat gemäß dem erwähnten Artikel das Recht auf Familienzusammenführung eines Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, und eines Mitglieds seiner Familie, das Drittstaatsangehöriger ist, in sein Hoheitsgebiet gewährt hat, dieses Recht danach unabhängig von den konkreten Umständen und nur aufgrund dieser ersten Gewährung von jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden muss, in dem sich die beiden Personen niederlassen möchten.
39 Die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, sind vielmehr ermächtigt und sogar verpflichtet, selbst zu beurteilen, ob der Familienangehörige des Arbeitnehmers bei der Rückkehr dieses Arbeitnehmers in das Hoheitsgebiet dieses Staates dort über ein Einreiseund Aufenthaltsrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 verfügt.
40 Die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Verordnung und der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem nationalen Recht bedeuten meines Erachtens, dass dieser Beurteilung notwendigerweise die Prüfung vorausgehen muss, ob die Voraussetzungen vorliegen, von denen das nationale Recht über den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung hinaus die Gewährung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates abhängig macht. Damit habe ich die Frage 1b beantwortet, die das vorlegende Gericht für den Fall gestellt hat, dass die Frage 1a verneint wird.
41 Der in Frage 2 angeführte Umstand, dass der Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger des Arbeitnehmers ist, vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht hatte, kann offensichtlich dem Ergebnis, zu dem ich zuvor in den Nrn. 38 bis 40 gelangt bin, nicht entgegenstehen. Er kann allenfalls als Umstand erheblich sein, der die Bindungswirkung der Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, die der Aufnahmestaat dem Familienangehörigen des Arbeitnehmers erteilt hat, in dem in Frage 1a als Hypothese angenommenen Sinn darstellt. Ich habe bereits allgemein, und somit von dem in Rede stehenden Umstand getrennt, ausgeschlossen, dass diese Genehmigung für sich den Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, bei seiner Rückkehr in diesen Staat aus dem Aufnahmestaat verpflichtet, diesem Familienangehörigen, der Drittstaatsangehöriger ist, ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu gewähren. Für die Zwecke der Beantwortung der Fragen 1a und 1b ist daher der Umstand unerheblich, dass der Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger des Arbeitnehmers ist, vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht aufgrund des nationalen Rechts in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dessen Angehöriger der Arbeitnehmer ist.
42 Nach allem lassen die Natur dieses Umstands und die Ausführungen, die im Vorlagebeschluss der Formulierung der Fragen 1 und 2 vorausgehen, insbesondere die Verweise auf das Urteil Akrich, einige weitere Erwägungen angebracht erscheinen, um die Zweifel zu zerstreuen, die das vorlegende Gericht über das, was der Wortlaut dieser Fragen sichtbar macht, hinaus in Bezug auf die Erheblichkeit der aus diesem Urteil hervorgehenden Grundsätze und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall hegen kann.
43 Im Urteil Akrich hat der Gerichtshof festgestellt: Die Verordnung Nr. 1612/68 betrifft jedoch nur die Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft. Sie sagt nichts über das Bestehen von Rechten von mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Zugang zum Gemeinschaftsgebiet; sodann hat er festgestellt: Um in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in den Genuss der Rechte aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1612/68 kommen zu können, muss sich der mit einem Unionsbürger verheiratete Drittstaatsangehörige rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, wenn er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, in den der Unionsbürger abwandert oder abgewandert ist.
44 Da der Umzug von R. N. G. Eind in das Vereinigte Königreich unmittelbar aus dem Drittstaat erfolgte, dessen Staatsangehörige sie ist, und nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft, könnte man auf den ersten Blick auf der Grundlage des Urteils Akrich denken, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs ihr keine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 hätten erteilen dürfen.
45 So betrachtet könnte die Frage 1a, die die Bindungswirkung der erwähnten Aufenthaltsgenehmigung für die niederländischen Behörden betrifft, auch darauf gerichtet sein, ob diese Behörden bei Vorliegen einer solchen Aufenthaltsgenehmigung notwendigerweise die Voraussetzungen des vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft im Sinne des Urteils Akrich als durch R. N. G. Eind in dem Zeitpunkt, in dem sie die Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden beantragt hatte, erfüllt zu betrachten hatten oder ob sie vielmehr unbeschadet der Genehmigung ermächtigt waren, die Voraussetzungen als nicht erfüllt anzusehen, weil die Betroffene vor der Zusammenführung mit ihrem Vater im Vereinigten Königreich nicht über ein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthaltsrecht in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verfügte und daher die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung fehlten.
46 Der Gerichtshof hat im kürzlich ergangenen Urteil Jia die Bedeutung des Urteils Akrich erläutert, das Generalanwalt Geelhoed zumindest auf den ersten Blick als im Gegensatz zu anderen Urteilen stehend erschien, die aus der Zeit sowohl vor als auch nach seiner Verkündung stammten und in denen der Gerichtshof ausgeführt habe, dass sich die Rechte der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats auf Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und auf dortigen Aufenthalt allein aus der familiären Beziehung ergäben. Im Urteil Jia hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass die erwähnte Voraussetzung des vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Urteils Akrich allgemeingültig sei. Der Gerichtshof hat nämlich ausgeführt, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat. Der Gerichtshof hat somit angenommen, dass eine solche Voraussetzung eng an den besonderen tatsächlichen Kontext gebunden ist, der den dem Urteil Akrich zugrunde liegenden Fall auszeichnete, und nicht auf einen Fall übertragbar ist, in dem dem Familienangehörigen vorgeworfen [wird], sich rechtswidrig in einem Mitgliedstaat aufzuhalten oder sich missbräuchlich den nationalen Einreisevorschriften entziehen zu wollen.
47 Kommt man nun zu dem Sachverhalt, der Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ist, in dem das vorlegende Gericht den Betroffenen kein missbräuchliches Verhalten zur Last legt, so ist einzuräumen, dass, da sich R. N. G. Eind, bevor sie mit ihrem Vater im Vereinigten Königreich zusammenzog, nicht unrechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten hatte, die Grundsätze aus dem Urteil Akrich es den Behörden des Vereinigten Königreichs nicht verwehrten, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zu erteilen.
48 In gleicher Weise hinderten die erwähnten Grundsätze die niederländischen Behörden nicht, ihr ein Recht auf Einreise in die Niederlande und dortigen Aufenthalt aufgrund der Gemeinschaftsordnung zuzubilligen, da sie sich, bevor sie zusammen mit ihrem Vater in die Niederlande zog, auf der Grundlage einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung der Behörden des Vereinigten Königreichs dort aufgehalten hatte, so dass ihr Aufenthalt in einem Mitgliedstaat nicht unrechtmäßig war.
49 Erst recht kann der Umstand, dass sie vor ihrem Aufenthalt im Vereinigten Königreich nicht über ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden, sei es aufgrund des Gemeinschaftsrechts oder aufgrund des nationalen Rechts, verfügte, keinen gültigen Grund dafür darstellen, ihr eine Aufenthaltsgenehmigung in den Niederlanden gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 oder anderen möglicherweise einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu versagen.
50 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen 1 und 2 wie folgt zu antworten:
1 a.Der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 angesehen wird und von diesem Staat aufgrund dieses Artikels eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, verpflichtet als solcher den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, auch dann, wenn diese Genehmigung noch nicht abgelaufen ist, nicht, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Arbeitnehmers in sein Heimatland das Recht auf Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gewähren.b.Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, hat zu beurteilen, ob der Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger des Arbeitnehmers ist, bei dessen Rückkehr in sein Heimatland über ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates und Aufenthalt dort aufgrund des Gemeinschaftsrechts verfügt, bevor er prüft, ob diesem Staatsangehörigen ein solches Recht aufgrund des nationalen Rechts außerhalb des Anwendungsbereichs der Gemeinschaftsregelung zugebilligt werden kann.
2. Für die Beantwortung der Fragen 1a und 1b ist es unerheblich, dass dieser Drittstaatsangehörige vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat kein auf dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, beruhendes Aufenthaltsrecht hatte. Dieser Umstand steht der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts für den Drittstaatsangehörigen durch den letztgenannten Staat nicht entgegen.
B — Zu den Vorlagefragen 3 und 4
1. Vorüberlegungen
51 Die im Rahmen der Vorlagefragen 3 und 4 vom nationalen Gericht aufgeworfenen Probleme stellen sich für den Fall, dass, wie dies meines Erachtens zutrifft, festzustellen ist, dass die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, prüfen dürfen, ob der Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger des Arbeitnehmers ist, bei dessen Rückkehr in sein Heimatland über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgrund des Gemeinschaftsrechts verfügt. Damit soll geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass einer Person, die sich in der Lage von R. N. G. Eind befindet, ein solches Recht zugebilligt wird.
52 Mit der Frage 3a möchte das vorlegende Gericht wissen, ob — und wenn ja, für welche Zeit — dieses Recht zugebilligt werden muss, wenn der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, zurückgekehrt ist, um dort eine Beschäftigung zu suchen.
53 Mit der Frage 3b möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das in Rede stehende Recht aufgrund von Art. 1 der Richtlinie 90/364 ungeachtet dessen bestehen kann, dass der Arbeitnehmer im betreffenden Mitgliedstaat Sozialhilfe aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bezieht, und zwar auch dann, wenn es ihm nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht gelungen ist, eine Beschäftigung zu finden und er nicht mehr als Arbeitsuchender betrachtet werden kann.
54 Mit der Frage 4 wird Auskunft darüber begehrt, ob für die Zubilligung des erwähnten Rechts der Umstand erheblich sein kann, dass es sich um den Familienangehörigen eines Unionsbürgers handelt, der von seinem Recht auf freie Bewegung und freien Aufenthalt gemäß Art. 18 EG Gebrauch macht und in den Mitgliedstaat zurückkehrt, dessen Staatsangehöriger er ist.
55 Vor der inhaltlichen Prüfung dieser Fragen sei bemerkt, dass durch das Aufenthaltsrecht, das das Gemeinschaftsrecht den Familienangehörigen einer Person, die von der Freizügigkeit Gebrauch macht, verliehen hat, das Hindernis für die Ausübung dieser Freiheit durch diese Person beseitigt werden soll, das darin besteht, dass ihre Familienangehörige sie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder dort mit ihr zusammenziehen können und dass daraus ein Schaden für das Familienleben entsteht. Positiv betrachtet soll dieses Recht dieser Person eine bessere Integration im Aufnahmemitgliedstaat ermöglichen und damit die Ausübung dieser Freiheit fördern.
56 In diesem Sinne heißt es im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1612/68: Damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann,... müssen alle Hindernisse beseitigt werden, die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in Bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland. Der Gerichtshof selbst hat ausgeführt, dass die Verwirklichung der von der Verordnung Nr. 1612/68 bezweckten Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Wahrung der Freiheit und Menschenwürde es erforderlich macht, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu schaffen. Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 90/364 wiederum lautet: Die Ausübung des Aufenthaltsrechts wird erst dann eine reale Möglichkeit, wenn es auch den Familienangehörigen zugestanden wird.
57 Das vom Gemeinschaftsrecht im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit in der Gemeinschaft gewährleistete Recht auf Familienzusammenführung ist daher dazu bestimmt, die wirksame Ausübung dieser Freiheit zu gewährleisten, und setzt voraus, dass eine Lage besteht, bei der angenommen werden kann, dass diese Freiheit ausgeübt worden ist.
2. Zur Frage 3a: Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen aufgrund der Regelung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
58 Die Frage 3a erwähnt die Rückkehr eines Arbeitnehmers und dessen Arbeitsuche und bezieht sich damit auf die Möglichkeit, dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Arbeitnehmers ist, der in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt, ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Staates (im Folgenden auch: Recht auf Familienzusammenführung) auf der Grundlage der Gemeinschaftsregelung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu gewähren.
59 Im Rahmen dieser Regelung sieht Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht auf Familienzusammenführung vor und regelt es. Daher fragt es sich vor allem, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels vorliegen, denn es steht fest, dass Herr Eind nicht zum Zweck der Bewerbung auf ein tatsächliches Stellenangebot in die Niederlande zurückgekehrt ist und in diesem Staat in der Zeit von seiner Rückkehr (17. Oktober 2001) bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückweisung des Widerspruchs seiner Tochter gegen die Versagung der von ihr beantragten Aufenthaltsgenehmigung (5. Juli 2002) keine Tätigkeit ausgeübt hat, doch kann angenommen werden, wovon im Vorlagebeschluss ausgegangen wird, dass er in den Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückgekehrt ist, um dort Arbeit zu suchen.
a) Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68
60 Das Bestehen eines Rechts auf Familienzusammenführung im Sinne von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 setzt, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen richtig ausführt, neben einem engen Verwandtschaftsverhältnis zu einem Gemeinschaftsangehörigen voraus, dass der Letztgenannte als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung eingestuft werden kann.
61 Daher kann R. N. G. Eind ein Recht gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 auf Aufenthalt in den Niederlanden bei ihrem Vater bei dessen Rückkehr aus dem Vereinigten Königreich nur zugebilligt werden, wenn Herr Eind nach seiner Rückkehr in sein Heimatland Arbeitnehmer im Sinne von Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung ist, der Anspruch auf Aufenthalt in den Niederlanden in dieser Eigenschaft hat.
62 Zunächst ist zu prüfen, ob der Zubilligung dieser Eigenschaft an Herrn Eind der Umstand entgegensteht, dass er Staatsangehöriger der Niederlande ist. Daher stellt sich die Frage der Anwendbarkeit der erwähnten Bestimmungen auf den Sachverhalt eines Arbeitnehmers, der in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, zurückkehrt und sich dort aufhalten möchte.
63 Denn Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 bezieht sich, so wie er formuliert ist, auf das Recht jedes Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, eine Tätigkeit im Lohnoder G ehalt s Verhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen und auszuüben (dieses Recht umfasst offenkundig das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten), was annehmen lässt, dass dieser Artikel kein entsprechendes Recht in Bezug auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verleiht, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist.
64 Entsprechend könnte der Wortlaut von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 den Gedanken nahelegen, dass dieser Artikel bestimmten Familienangehörigen des Arbeitnehmers ein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem verleiht, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt.
65 Anders betrachtet dürfte daher der Wortlaut der Art. 1 und 10 der Verordnung den Gedanken nahelegen, dass das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, das diese Artikel regeln, dem Betroffenen und seinen Familienangehörigen unter der Voraussetzung zusteht, dass dieser in diesem Staat beschäftigt ist.
66 Eine Prüfung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt jedoch, dass die Tragweite dieser Artikel weit über das hinausgeht, was ihr Wortlaut annehmen lässt.
i) Kann eine Berufung auf die Art. 1 und 10 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Geltendmachung eines Aufenthaltsrechts im Mitgliedstaat erfolgen, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist?
67 Meines Erachtens kann sich der Betroffene auf die Verordnung Nr. 1612/68, wenn er Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, auch gegenüber dem Mitgliedstaat berufen, dessen Staatsangehöriger er ist, so dass ihm das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates für ihn selbst und seine eigenen Familienangehörigen unter mindestens gleichen Voraussetzungen gewährleistet ist, wie sie das Gemeinschaftsrecht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gewährleistet.
68 Erstens beschränkt keine der Bestimmungen von Art. 39 EG — in deren Licht die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 auszulegen sind, die gemäß Art. 49 EWG-Vertrag (jetzt Art. 40 EG) zur näheren Bestimmung des Inhalts dieser Bestimmungen erlassen worden sind — den Umfang der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, deren Staatsangehöriger der Arbeitnehmer nicht ist.
69 Zweitens sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung erlassenen Maßnahmen nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Gemeinschaftsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, auch wenn jeder Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter die genannten Vorschriften fällt. Der Gerichtshof hat deshalb angenommen, dass Art. 39 EG und Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 von einem Arbeitnehmer auch gegenüber dem Mitgliedstaat in Anspruch genommen werden können, dessen Staatsangehöriger er ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat und dort einer abhängigen Beschäftigung nachgegangen ist.
70 Auch wenn grundsätzlich der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats in das Hoheitsgebiet dieses Staates aufgrund der seiner Staatsangehörigkeit innewohnenden Rechte und nicht derjenigen, die ihm vom Gemeinschaftsrecht verliehen sind, einreist und sich dort aufhält, ändert dies nichts daran, dass ihm, wenn er sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats begeben hat, um dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Sinne von Art. 39 EG nachzugehen und sich zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder einer selbständigen Tätigkeit wieder im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niederlässt, das Recht auf Einreise in diesen Staat und dortigen Aufenthalt durch die Art. 39 EG bzw. 43 EG gewährleistet wird. Wie der Gerichtshof im Urteil Singh ausgeführt hat, könnte [e]in Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ... davon abgehalten werden, sein Herkunftsland zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit im Sinne des EWG-Vertrags auszuüben, wenn er in dem Fall, dass er in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrt, um eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, nicht in den Genuss von Erleichterungen bei der Einreise oder hinsichtlich des Aufenthalts kommen könnte, die denen zumindest gleichwertig sind, die ihm nach dem EWG-Vertrag oder dem abgeleiteten Recht im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zustehen.
71 Diese Erwägungen haben den Gerichtshof im Urteil Singh zu der Feststellung veranlasst, dass der Ehegatte eines Gemeinschaftsbürgers, der von den Rechten auf freie Bewegung und Niederlassung aufgrund der Art. 48 und 52 EWG-Vertrag (jetzt Art. 39 EG und 43 EG) Gebrauch gemacht hat, bei dessen Rückkehr in sein Herkunftsland zumindest die Einreise- und Aufenthaltsrechte haben [muss], die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde.
72 Daher macht der Umstand als solcher, dass Herr Eind Staatsangehöriger der Niederlande ist und daher ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat aufgrund des nationalen Rechts geltend machen kann, nicht seine Rückkehr in sein Heimatland zu einem rein inländischen Sachverhalt, der als solcher nicht der Anwendung der Gemeinschaftsregelung unterliegt. Vielmehr ist für die Zwekke einer möglichen Anwendung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 auf den vorliegenden Fall zu prüfen, ob diese Rückkehr in das Heimatland ebenfalls einen Akt der Ausübung der durch Art. 39 EG und die erwähnte Verordnung gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellt.
ii) Kann eine Berufung auf die Art. 1 und 10 der Verordnung Nr. 1612/68 auch dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht in dem Mitgliedstaat beschäftigt ist, in dem er das Aufenthaltsrecht geltend macht?
73 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 39 EG und der Verordnung Nr. 1612/68 ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
74 Dieser Begriff erfasst daher nicht nur Personen, die sich aufgrund eines konkreten Stellenangebots in einen anderen Mitgliedstaat begeben, sondern auch diejenigen, die dies tun, um dort eine Beschäftigung zu suchen.
75 Wie das vorlegende Gericht zweckdienlicherweise ausführt, hat der Gerichtshof im Urteil Antonissen nämlich entschieden: Art. 48 Abs. 3 [EG-Vertrag (jetzt Art. 39 Abs. 3 EG)] ist daher dahin auszulegen, dass er die Rechte, die den Angehörigen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zustehen, nicht abschließend aufführt; zu dieser Freiheit gehört auch das Recht der Angehörigen der Mitgliedstaaten, sich in den anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und sich dort aufzuhalten, um eine Stelle zu suchen! Der Gerichtshof hat festgestellt: Diese Auslegung des EWG-Vertrags entspricht im Übrigen der Auffassung der rechtsetzenden Organe der Gemeinschaft, wie sie sich aus den Bestimmungen zur Durchführung der Freizügigkeit, insbesondere den Art. 1 und 5 der Verordnung [Nr. 1612/68] ergibt, die das Recht der Gemeinschaftsangehörigen, sich zur Stellensuche in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, und folglich auch das Aufenthaltsrecht dort voraussetzen.
76 Wenn sich daher ein Gemeinschaftsbürger auf Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, um das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, auch wenn es sich um den Staat handelt, dessen Staatangehöriger er ist, geltend zu machen, um dort eine Beschäftigung zu suchen, bleibt zu prüfen, ob seine Familienangehörigen, die in die in Art. 10 der Verordnung aufgeführten Gruppen fallen, sich auf die letztgenannte Bestimmung berufen können, um das Recht auf Aufenthalt mit ihm zusammen im Aufnahmemitgliedstaat geltend zu machen.
77 Die dänische Regierung hat sich in ihren schriftlichen Erklärungen dagegen ausgesprochen. Ihres Erachtens macht zwar ein Gemeinschaftsbürger, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt oder in seinen eigenen Herkunftsstaat zurückkehrt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch, kann sich jedoch nicht zusammen mit seinen Familienangehörigen auf Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen. Dieser Artikel gehöre zu Titel II des Ersten Teils dieser Verordnung und, wie der Gerichtshof im Urteil Collins klargestellt habe, bezeichne der Begriff des Arbeitnehmers im Rahmen dieses Titels nur eine tatsächlich beschäftigte Person.
78 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Collins ausgeführt, dass der Begriff des Arbeitnehmers in der Verordnung Nr. 1612/68 nicht einheitlich gebraucht wird: Während er in Titel II des Ersten Teils ausschließlich die Personen erfasst, die bereits Zugang zum Arbeitsmarkt gefunden haben, ist der Begriff des Arbeitnehmers' in anderen Teilen der Verordnung in einem weiteren Sinne zu verstehen. Im Übrigen betrifft Titel II die Ausübung der Beschäftigung, und die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen dürfte voraussetzen, dass der Zugang zur Beschäftigung, der in Titel I geregelt ist, bereits erfolgt ist.
79 Nichtsdestoweniger ist meines Erachtens diese Feststellung des Gerichtshofs in ihrem Kontext zu sehen und zu nuancieren.
80 Zum einen fügt sie sich in den Kontext einer Erwägung ein, die im Wesentlichen darauf gerichtet ist, auszuschließen, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 Anspruch auf die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer hat (im konkreten Fall handelte es sich um eine Beihilfe für Personen auf Arbeitsuche). Das Urteil Collins betrifft in keiner Weise das Recht der Familienangehörigen, einen Gemeinschaftsbürger, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Beschäftigung sucht, zu begleiten oder mit ihm zusammenzuziehen.
81 Zum anderen sieht Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68, der ebenfalls zu Titel II gehört, die Nichtigkeit von Rechts wegen vor, wenn Bestimmungen in Tarifoder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektiwereinbarungen u. a. betreffend den Zugang zur Beschäftigung für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen. Dies belegt, dass in Wirklichkeit der Bereich des Zugangs zur Beschäftigung durchaus zu Titel II gehört und dass die Unterscheidung zwischen den Zwecken von Titel I und Titel II nicht so strikt ist, wie sie auf den ersten Blick zu sein scheint.
82 Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 nach Maßgabe des Systems und des Zwecks dieser Verordnung auszulegen. Er gehört in den Rahmen der verschiedenen Regelungen, die dazu bestimmt sind, die Verfolgung der Ziele des Art. 39 EG zu erleichtern, und muss daher u. a. dem Arbeitnehmer die freie Bewegung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten und den Aufenthalt dort zu dem Zweck erlauben, dort einer Arbeit nachzugehen oder eine Beschäftigung zu suchen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus deren Gesamtzusammenhang ..., dass der Rat im Interesse der Freizügigkeit der Familienangehörigen der Arbeitnehmer einerseits darauf abgestellt hat, dass das Zusammenleben mit seiner Familie für den Arbeitnehmer aus menschlicher Sicht, andererseits darauf, dass die Integration des Arbeitnehmers und seiner Familie im Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage der Gleichbehandlung mit dessen Staatsangehörigen in jeder Hinsicht von Bedeutung ist. Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 angesichts seines Zusammenhangs und seiner Zielsetzung nicht eng ausgelegt werden darf.
83 Allgemein hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass aus den Verordnungen und Richtlinien des Rates betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft insbesondere herzuleiten ist, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt hat, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt.
84 Es würde aber die praktische Wirksamkeit dieses Rechts beeinträchtigen, wenn es den Familienangehörigen einer Person, die das Recht, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung zu suchen, unmöglich wäre, ihren Verwandten in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begleiten oder dort mit ihm zusammenzuziehen. Es lassen sich unschwer Sachverhalte vorstellen, bei denen das Recht auf freie Bewegung zum Zweck der Suche nach einer Beschäftigung konkret nicht ausgeübt würde, wenn das Recht der Familienangehörigen, den Betroffenen in den Aufnahmemitgliedstaat zu begleiten oder dort zu ihm zu ziehen, nicht anerkannt würde (beispielsweise bei einem Bürger, der allein ein kleines Kind erzieht). Es muss bedacht werden, dass der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Beschäftigungssuche sich zulässigerweise nicht unerheblich in die Länge ziehen kann (vgl. hierzu unten, Nrn. 109 bis 115).
85 Ferner ist das Erfordernis zu bedenken, bei der Auslegung der Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundrechte zu beachten. Erheblich ist im vorliegenden Fall das Recht auf Achtung des Familienlebens, das sowohl durch Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK), und bei minderjährigen Kindern durch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, geschlossen in New York am 20. November 1989, geschützt ist.
86 Zum einen hat der Gerichtshof bereits ausdrücklich bestätigt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zu den Grundrechten gehört, die nach ständiger Rechtsprechung, in der Präambel der Einheitlichen Europäischen Akte und in Art. 6 Abs. 2 EU bestätigt, in der Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt werden; er hat entschieden, dass es, auch wenn die EMRK es nicht als ein Grundrecht eines Ausländers gewährleistet, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten, einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens, wie es in Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt ist, darstellen kann, wenn einer Person die Einreise in ein Land, in dem ihre nahen Verwandten leben, oder der Aufenthalt dort verweigert wird.
87 Der Gerichtshof hat ferner die Notwendigkeit hervorgehoben, die Verordnung Nr. 1612/68 im Licht des Erfordernisses der Achtung des Familienlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK auszulegen.
88 Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil Parlament/Rat anerkannt, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes jeden Mitgliedstaat bindet und zu den völkerrechtlichen Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte gehört, denen er bei der Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts Rechnung trägt. Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Übereinkommen der Grundsatz der Achtung des Familienlebens ebenfalls anerkannt [wird] und dass es auf der in seiner sechsten Begründungserwägung ausgedrückten Erkenntnis [gründet], dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie aufwachsen soll.
89 In diesem Sinne sieht Art. 9 Abs. 1 dieses Übereinkommens vor, dass die Vertragsstaaten sicherstellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, und nach Art. 10 Abs. 1 folgt aus dieser Verpflichtung, dass von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden.
90 Alle erwähnten Auslegungsaspekte veranlassen mich zu dem Ergebnis, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 trotz seiner Formulierung (soweit er auf die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers abstellt, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist) und seiner Stellung in Titel II des Ersten Teils der Verordnung Nr. 1612/68 ein Recht auf Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat nicht nur im Fall eines Gemeinschaftsbürgers begründet, der sich dorthin begeben hat, um ein konkretes Stellenangebot anzunehmen, sondern auch im Fall eines Gemeinschaftsbürgers, der sich dorthin begeben hat, um eine Beschäftigung zu suchen.
91 Sollte davon auszugehen sein, dass es nicht möglich ist, das Recht auf Familienzusammenführung auch im zweiten Fall durch eine weite Auslegung von Art. 10 zu bestätigen, bin ich hilfsweise der Ansicht, dass dies durch entsprechende Anwendung dieser Bestimmung möglich sein muss, deren Sinn und Zweck völlig mit einer Erstreckung auf den Fall der Suche nach einer Beschäftigung vereinbar ist, da diese Lösung von der Bestimmung selbst für den Fall der Ausübung einer Beschäftigung vorgesehen ist.
92 Weiter hilfsweise bin ich der Ansicht, dass das in Rede stehende Recht sich gleichwohl nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit von den gleichen Bestimmungen — Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 — herleiten lässt, die den Gemeinschaftsbürgern das Recht verleihen, sich in einen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, um dort nach Arbeit zu suchen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Freizügigkeit enthält vergleichbare Beispiele dafür, dass das Aufenthaltsrecht Familienangehörigen in Ermangelung einer es begründenden besonderen Bestimmung anhand des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit der ihren Angehörigen zugebilligten Aufenthaltsrechte zuerkannt wurde.
93 Nach allem kann auf den ersten Teil der Frage 3a ohne Weiteres geantwortet werden, dass ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers ist, der in den Aufnahmemitgliedstaat zurückkehrt, dessen Staatsangehöriger er ist, um eine Beschäftigung zu suchen, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat hat.
94 Vor der Prüfung des zweiten Teils der Frage 3a, mit der geklärt werden soll, für welche Zeit ihm dieses Recht zusteht, erscheint es mir jedoch notwendig, einen sehr wichtigen Punkt zu klären, der vom vorlegenden Gericht bei der Formulierung der Vorlagefragen nicht berücksichtigt worden ist.
iii) Besteht das Recht auf Familienzusammenführung aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist, um dort eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben oder zu suchen?
95 Wie die Kommission ausführt, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der von der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 Gebrauch gemacht hat, um einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat nachzugehen, aus denselben Bestimmungen das Recht ableiten, in den ersten Staat wieder einzureisen und sich dort aufzuhalten, auch wenn er nicht beabsichtigt oder nicht in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen oder eine Beschäftigung zu suchen.
96 Zwar ist das Recht des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, mit seinem Ehegatten in den Mitgliedstaat wieder einzureisen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nachdem er im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Beschäftigung im Lohnoder Gehalts Verhältnis nachgegangen ist, vom Gerichtshof im Urteil Singh aufgrund von Art. 52 EWG-Vertrag (jetzt Art. 43 EG) und unter Berücksichtigung des Umstands anerkannt worden, dass dieser Staatsangehörige sich wieder in seinem Herkunftsstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben.
97 Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gerichtshof mit diesem Urteil das Bestehen eines Rechts auf Wiedereinreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige die Betroffenen sind, und den Aufenthalt dort, nachdem sie eine Beschäftigung im Lohnoder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt haben, davon abhängig gemacht hätte, dass sie bei der Wiedereinreise in den erstgenannten Staat eine wirtschaftliche Tätigkeit, sei es im Lohnoder Gehaltsverhältnis oder selbständig, ausüben.
98 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen von Art. 39 EG und der Verordnung Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer anzusehen, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann. Die Rechte, über die der Gemeinschaftsarbeitnehmer und seine Familienangehörigen aus der Verordnung Nr. 1612/68 verfügen, wie auch der Status als Wanderarbeitnehmer können unter bestimmten Umständen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgelten.
99 Zu diesen Rechten gehört meines Erachtens aber auch das Recht des Wanderarbeitnehmers, in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wieder einzureisen und sich dort aufzuhalten, sobald das Arbeitsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat beendet ist.
100 Ein solches Recht wird im Allgemeinen im nationalen Recht anerkannt, da es dem Statuts eines Staatsangehörigen innewohnt, und zwar auch in Beachtung von Art. 3 Nr. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK, unterzeichnet in Straßburg am 16. September 1963, der bestimmt: Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.
101 Nichtsdestoweniger ist einzuräumen, dass dieses Recht auch vom Gemeinschaftsrecht verliehen wird, soweit es notwendig ist, die praktische Wirksamkeit der Bestimmungen zu gewährleisten, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantieren. Denn es ist offenkundig, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats davon abgeschreckt werden könnte, sein Herkunftsland zu verlassen, um einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nachzugehen, wenn er nicht die Gewissheit hätte, eines Tages in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger er ist, auch unabhängig davon zurückzukehren, ob er in diesem letztgenannten Staat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder eine Beschäftigung sucht.
102 Die Rückkehr eines Gemeinschaftsarbeitnehmers aus dem Aufnahmemitgliedstaat in seinen Herkunftsmitgliedstaat ist daher, auch wenn sie nicht zu dem Zweck geschieht, in dem letztgenannten Staat eine Beschäftigung zu suchen oder einer solchen nachzugehen, keineswegs ein rein interner Sachverhalt, sondern wird vom Gemeinschaftsrecht geregelt und gewährleistet, genauer von Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68.
103 Daher können entsprechend meinen Ausführungen oben in den Nrn. 76 bis 90 bei Bestehen der von Art. 10 der Verordnung verlangten Verwandtschaftsbeziehung auch die Familienangehörigen dieses Arbeitnehmers meines Erachtens aufgrund dieses Artikels und unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Beschäftigung in dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, aufnimmt oder sucht, ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Staates geltend machen, in den dieser Arbeitnehmer zurückkehrt, nachdem er im Aufnahmemitgliedstaat einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist. Und insbesondere ist offenkundig, dass das gemeinschaftliche Recht des Arbeitnehmers, in seinen Herkunftsstaat einzureisen, nicht wirksam wäre, wenn er durch Hindernisse, die in diesem Staat dem Aufenthalt seiner engsten Familienangehörigen gesetzt würden, abgeschreckt werden könnte, dieses Recht auszuüben.
104 Auch kann im Gegensatz zu meinen Ausführungen nicht angenommen werden, wie es die niederländische und die dänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen getan haben, dass die Aussicht, zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein möglicherweise im Aufnahmemitgliedstaat begründetes familiäres Zusammenleben nicht fortsetzen zu können, nicht geeignet sei, den Gemeinschaftsbürger davon abzuschrecken, sich in den Aufnahmemitgliedstaat zu begeben, um dort einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachzugehen. Insbesondere ist der Umstand hervorgehoben worden, dass Herr Eind nicht dadurch von der Ausübung der Freizügigkeit durch Umzug in das Vereinigte Königreich habe abgeschreckt werden können, dass sich seine Tochter nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht bei ihm würde aufhalten können, da sie bereits zum Zeitpunkt dieses Umzugs kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden gehabt habe.
105 Die erwähnte abschreckende Wirkung ergibt sich schlicht aus der Aussicht für den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ein Stellenangebot in einem anderen Mitgliedstaat annehmen möchte, bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ein Zusammenleben mit engen Angehörigen, das möglicherweise — wegen Verheiratung, Elternschaft oder, wie im vorliegenden Fall, Familienzusammenführung — im Aufnahmemitgliedstaat beginnen könnte, nicht fortsetzen zu können.
106 Man könnte an den Fall eines Gemeinschaftsarbeitnehmers denken, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort einer Beschäftigung nachzugehen und der dort einen Drittstaatsangehörigen heiratet, der sich dort rechtmäßig aufhält, und mit diesem ein Kind hat, dem weder der Herkunftsstaat des Arbeitnehmers noch der Aufnahmemitgliedstaat die Staatsangehörigkeit verleihen. Könnte diesem Arbeitnehmer ernsthaft entgegengehalten werden, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland kein Recht habe, sich von seinem Ehegatten und seinem Kind, die Drittstaatsangehörige sind, begleiten zu lassen, da er zum Zeitpunkt der Entscheidung, sich in den Aufnahmemitgliedstaat zu begeben, diese Beziehungen nicht gehabt habe, und daher nicht durch die Unmöglichkeit einer späteren Familienzusammenführung im Herkunftsstaat vom Umzug in diesen Staat habe abgeschreckt werden können?
b) Ergebnis zur Anwendung von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 auf einen Fall wie den vorliegenden
107 Ich stelle daher fest, dass in Beantwortung der Vorlagefrage 3a zu berücksichtigen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, der in diesen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 ein Aufenthaltsrecht im erstgenannten Staat bei seinem Familienangehörigen unabhängig davon hat, ob dieser dort eine Beschäftigung ausübt oder sucht.
108 Dieses Recht steht, wie die Kommission ausführt, seinem Inhaber ohne andere zeitliche Begrenzungen zu, als sie sich aus den Voraussetzungen im Sinne von Art. 10 Buchst, a und b herleiten lassen. Handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Abkömmling des Arbeitnehmers, so steht ihm das Recht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs, und über diesen Zeitpunkt hinaus so lange zu, wie ihm der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt.
c) Dauer des Aufenthaltsrechts aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68, das den Familienangehörigen einer Person, die eine Beschäftigung sucht, zusteht
109 Für den Fall, dass der Gerichtshof der Lösung, die ich oben in Nr. 107 beschrieben habe, nicht folgen möchte, jedoch zumindest anerkennen sollte, dass ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, der aus dem Aufnahmemitgliedstaat in seinen Heimatstaat zurückkehrt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, ein Aufenthaltsrecht im erstgenannten Staat aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 hat, wäre noch zur Vervollständigung der Antwort auf die Vorlagefrage 3a der Zeitraum zu bestimmen, während dessen dieser Person dieses Recht zustünde.
110 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 sowie die Art. 1 und 4 der Richtlinie 68/360/EWG vorsehen, dass die Mitgliedstaaten dem Ehegatten und den Kindern des Erwerbstätigen ein Aufenthaltsrecht gewähren, das demjenigen gleichwertig ist, das dem Erwerbstätigen selbst gewährt wird. Insbesondere bestimmt Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie, dass einem Familienangehörigen, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wird wie dem Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte herleitet. Daraus folgt, dass die Gemeinschaftsregelung den Familienangehörigen der Gemeinschaftswanderarbeitnehmer in gleichem Umfang wie Letzteren ein Aufenthaltsrecht gewährt.
111 Daher ist zu prüfen, welches die zeitlichen Grenzen des Aufenthaltsrechts sind, das durch Art. 39 EG und Art. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 für die Suche nach einer Beschäftigung gewährt wird.
112 Der Gerichtshof hat diesen Gesichtspunkt bereits geprüft. Schon im Urteil Antonissen hat er ausgeführt: Die praktische Wirksamkeit des Art. 48 [EWG-Vertrag, jetzt Art. 39 EG] ist gewahrt, wenn der Zeitraum, den das Gemeinschaftsrecht oder in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung das Recht eines Mitgliedstaats dem Betroffenen einräumt, um im jeweiligen Mitgliedstaat von Stellenangeboten, die seinen beruflichen Qualifikationen entsprechen, Kenntnis nehmen und sich gegebenenfalls bewerben zu können, angemessen ist.
113 Da es keine Gemeinschaftsbestimmung gibt, die eine Frist für den Aufenthalt der Gemeinschaftsbürger auf der Suche nach Beschäftigung in einem Mitgliedstaat setzt, sind die Mitgliedstaaten daher berechtigt, hierfür einen angemessenen Zeitraum festzulegen. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, ist ein Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich hierfür nicht unzureichend, er hat jedoch klargestellt: Erbringt der Betroffene ... nach Ablauf dieses Zeitraums den Nachweis, dass er weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht, so darf er vom Aufnahmemitgliedstaat nicht ausgewiesen werden. Jedoch würde eine nationale Regelung, die die Gemeinschaftsbürger, die Arbeit suchen, verpflichtete, das nationale Hoheitsgebiet automatisch nach Ablauf des festgelegten Zeitraums zu verlassen, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen.
114 Der Zeitraum, innerhalb dessen das Recht des Gemeinschaftsbürgers, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung zu suchen, besteht, ist daher in Ermangelung einer Gemeinschaftsbestimmung, die ihn festlegt, der Zeitraum, den jeder Mitgliedstaat unter Wahrung der einschlägigen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts bestimmt. Es muss sich also um eine angemessene Frist handeln, deren Ablauf dem Gemeinschaftsbürger, der den Nachweis erbringt, dass er weiterhin Arbeit sucht und die tatsächliche Möglichkeit hat, eingestellt zu werden, nicht in jedem Fall entgegengehalten werden kann.
115 Solange ein solcher Staatsangehöriger das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat zum Zweck der Beschäftigungssuche hat, können auch seine Familienangehörigen, die zu den in Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 aufgeführten Kategorien gehören, aufgrund dieses Artikels ein Aufenthaltsrecht im selben Staat geltend machen.
116 Die niederländische Regelung, wie sie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, steht daher völlig im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs, soweit sie vorsieht, dass die Geltungsdauer des Bescheids über die Aufenthaltserlaubnis, der dem arbeitsuchenden Ausländer erteilt wird, sechs Monate beträgt (diese Frist hält der Gerichtshof grundsätzlich für angemessen) und diese Dauer von Fall zu Fall um drei Monate verlängert wird, wenn der Ausländer nachweist, dass er noch Arbeit sucht und tatsächlich Aussicht darauf hat, Arbeit zu finden.
d) Vorgeschlagene Antwort auf die Frage 3a
117 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, auf die Frage 3a wie folgt zu antworten:
Ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, der in diesen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Staat eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, hat gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 bei Bestehen des vorgesehenen Verwandtschaftsverhältnisses ein Aufenthaltsrecht im erstgenannten Staat bei seinem Familienangehörigen unabhängig davon, ob dieser dort einer Beschäftigung nachgeht oder eine Beschäftigung sucht. Dieses Recht steht seinem Inhaber ohne andere zeitliche Begrenzungen zu, als sie sich aus den entsprechenden Voraussetzungen in Art 10 Buchst, a und b herleiten lassen.
3. Zu den Fragen 3b und 4: Einreise- und Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen gemäß Art. 18 EG und der Richtlinie 90/364
118 Die Antwort, die ich auf die Vorlagefrage 3a vorschlage — aus der sich im vorliegenden Fall die Anerkennung des Rechts von R. N. G. Eind auf Aufenthalt bei ihrem Vater in den Niederlanden aufgrund von Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 ergibt —, dürfte die Untersuchung der Fragen 3b und 4 überflüssig machen. Nur der Vollständigkeit halber und höchst vorsorglich werde ich diese Prüfung im Folgenden vornehmen.
119 Beginnend mit Art. 18 EG stelle ich fest, dass dieser nicht ohne Weiteres und für sich betrachtet ein Recht von R. N. G. Eind auf Aufenthalt bei ihrem Vater in den Niederlanden begründen kann. Meines Erachtens gilt nämlich zumindest für die Voraussetzung für die Anerkennung eines Aufenthaltsrechts in einem Mitgliedstaat die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach ein Paradox der europäischen Bürgerschaft in Bezug auf die Freizügigkeit der Personen darin besteht, dass viel angekündigt wird, ohne dass viel mehr als das Bestehende zugelassen wird.
120 Auch wenn ich davon absehe, dass R. N. G. Eind keine Unionsbürgerin ist, und mich darauf beschränke, vor allem die Stellung von Herrn Eind zu betrachten, der sehr wohl Unionsbürger ist, ist meines Erachtens bereits die Möglichkeit auszuschließen, dass dieser allein auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 EG ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Niederlande hat.
121 Zwar hat nach Art. 18 Abs. 1 [j]eder Unionsbürger ... das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ... frei zu bewegen und aufzuhalten, doch gilt dies vorbehaltlich der [im EG-Vertrag] und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen. Dies heißt meines Erachtens eindeutig, dass dieses Recht nur dann besteht, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, und dass sein Umfang auch durch diese Beschränkungen begrenzt wird.
122 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt meiner Ansicht nach im Kern die Möglichkeit aus, einem Unionsbürger auf der Grundlage allein von Art. 18 Abs. 1 EG das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zuzubilligen.
123 Zwar fehlt es in der Rechtsprechung nicht an Aussagen, die in sich eine gewisse Mehrdeutigkeit aufweisen und Verwirrung schaffen können, wie beispielsweise diejenige, wonach das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 EG ... jedem Unionsbürger durch eine klare und präzise Vorschrift des Vertrages unmittelbar zuerkannt [wird], so dass es möglich sein soll, sich auf Art. 18 Abs. 1 EG allein deshalb zu berufen, weil man Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und damit Unionsbürger ist. Hierzu ist im Schrifttum ausgeführt worden, dass der Gerichtshof aufgrund der entsprechenden Vorschläge seiner Generalanwälte die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung anerkannt habe. Im Urteil Baumbast und R hat der Gerichtshof insbesondere ausgeführt, dass [d]ie Anwendung der Beschränkungen und Bedingungen, die nach Art. 18 Abs. 1 EG für die Wahrnehmung [des] Aufenthaltsrechts bestehen, ... der gerichtlichen Kontrolle [unterliegt], so dass [d]iese Beschränkungen und Bedingungen ... nicht dem entgegen [stehen], dass Art. 18 Abs. 1 den Einzelnen Rechte verleiht, die sie gerichtlich geltend machen können und die die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
124 Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, einschließlich der im vorstehenden Absatz erwähnten, hervor, dass das Recht eines Unionsbürgers aus Art. 18 Abs. 1 EG, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht bedingungslos ist, sondern vorbehaltlich der im EG-Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen zugebilligt wird, und dass den Unionsbürgern der Nachweis [obliegt], dass sie die entsprechenden Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.
125 Besser noch würde man meines Erachtens von der unmittelbaren Wirkung nicht von Art. 18 Abs. 1 EG als solchem, sondern dieser Bestimmung in Verbindung mit allen anderen Bestimmungen des EG-Vertrags oder des abgeleiteten Rechts sprechen, die die Voraussetzungen für das Bestehen des fraglichen Rechts festlegen, von dem sich daher beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht sagen lässt, dass es allein aufgrund des Status als europäischer Bürger gewährt wird.
126 Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien im Hinblick auf den vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden rechtlichen Rahmen entschieden hat, sind die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ... für die Arbeitnehmer in der Richtlinie 68/360, für die Selbständigen in der Richtlinie 73/148, für die Studenten in der Richtlinie 93/96, für die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen in der Richtlinie 90/365 und für die Gemeinschaftsangehörigen, denen kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Gemeinschaftsbestimmungen zuerkannt ist, in der Richtlinie 90/364 geregelt.
127 Für die Zwecke des Ausgangsverfahrens kommen neben der Regelung für die bereits im Rahmen der Vorlagefrage 3a geprüfte Regelung für Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis die Bestimmungen der Richtlinie 90/364 in Betracht, auf die sich die Vorlagefrage 3b bezieht.
128 Das Aufenthaltsrecht, das jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie gewähren muss, setzt voraus, dass diese Staatsangehörigen für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt wird, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe dieses Staates in Anspruch nehmen müssen.
129 Diese Bedingungen beruhen, im Licht des vierten Erwägungsgrunds dieser Richtlinie betrachtet, wonach die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten dürfen, auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann.
130 Im vorliegenden Fall wird Art. 1 der Richtlinie 90/364 vom vorlegenden Gericht als mögliche Grundlage für die Zubilligung eines Aufenthaltsrechts von R. N. G. Eind in den Niederlanden als unterhaltsberechtigtes Kind des Inhabers des Aufenthaltsrechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 in Erwägung gezogen, das von demjenigen abgeleitet ist, das ihr Vater aus dieser Bestimmung ableiten können soll.
131 Daher kann R. N. G. Eind diese Bestimmungen nur dann geltend machen, wenn im vorliegenden Fall nachgewiesen wird, dass Herr Eind ein Recht auf Aufenthalt in den Niederlanden nicht nur aufgrund des niederländischen Rechts und seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch aufgrund von Art 1 Abs. 1 der Richtlinie 90/364 hat.
132 Hierzu möchte ich vor allem ausführen, dass die Richtlinie 90/364 meines Erachtens dem Zweck dient, den Gemeinschaftsbürgern Rechte gegenüber dem Mitgliedstaat zu verleihen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Aus ihrem dritten Erwägungsgrund geht hervor, dass sie dazu bestimmt ist, die einzelstaatlichen Vorschriften, die den Aufenthalt der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Angehörige sie sind, betreffen, zu harmonisieren. Sie soll damit im Wesentlichen die Mobilität der Gemeinschaftsbürger in Richtung auf die Mitgliedstaaten fördern, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Dies ist damit zu erklären, dass das Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige sie sind, wie ich bereits ausgeführt habe (vgl. oben, Nr. 100), im Allgemeinen durch die nationalen Rechtsordnungen, auch in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Völkerrecht, gewährt wird.
133 Nichtsdestoweniger halte ich im Licht des Ziels, das die auf der Grundlage von Art. 235 EG erlassene Richtlinie verfolgt — das in Art. 3 Buchst, c EG-Vertrag erwähnt wird und im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie wiederholt wird, nämlich der Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten —, und des Erfordernisses, den allgemeinen Gleichheitssatz zu wahren, eine extensive Auslegung der Richtlinie für möglich, die sie auch zugunsten von Bürgern anwendbar macht, die — weil sie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Staatsangehörige sie sind, wohnen oder weil sie dort geboren wurden oder sich dorthin begeben haben — sich in den Mitgliedstaat begeben möchten, dessen Staatsangehörige sie sind, sich jedoch dafür nicht auf das nationale Recht oder andere Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts berufen können.
134 Im Rahmen einer solchen extensiven Auslegung ist zu prüfen, ob Herr Eind und infolgedessen seine Tochter die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden aufgrund der Richtlinie 90/364 erfüllen.
135 Das Aufenthaltsrecht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie setzt insbesondere voraus, dass ausreichende Existenzmittel [zur Verfügung stehen], durch die sichergestellt ist, dass [die Betroffenen] während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen. Diese Verfügbarkeit als notwendige Voraussetzung für die Entstehung des Aufenthaltsrechts muss logischerweise vor der Ausübung dieses Rechts gegeben sein. Der Betroffene muss daher zu dem Zeitpunkt, zu dem er sein Aufenthaltsrecht im Mitgliedstaat geltend macht, nachweisen, dass er für seine Existenz nicht der wirtschaftlichen Hilfe dieses Staates bedarf. Der Aufenthalt darf die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten (vgl vierter Erwägungsgrund der Richtlinie).
136 Der Gerichtshof hat anhand des Wortlauts dieser Bestimmung ausgeführt, dass es genügt ..., dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel verfügen; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthält diese Bestimmung nicht. Daher kann, abstrakt betrachtet, auch Sozialhilfe eine Quelle ausreichender Existenzmittel im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 90/364 sein.
137 Wenn ein Gemeinschaftsbürger von einem Mitgliedstaat Sozialhilfe erhält, die im Fall seines Umzugs in einen anderen Mitgliedstaat exportierbar ist, weil sie von Wohnortvoraussetzungen unabhängig ist, kann er diese Sozialhilfe ohne Weiteres gegenüber dem letztgenannten Mitgliedstaat für die Zwecke von Art. 1 Abs. 1 der in Rede stehenden Richtlinie geltend machen, um nachzuweisen, dass er nicht von der Sozialhilfe dieses Aufnahmestaats abhängig ist.
138 Die gleiche Möglichkeit muss diesem Staatsangehörigen sogar gegenüber dem Staat zugebilligt werden, der ihm die Sozialhilfe gewährt und in den er umziehen oder zurückziehen möchte. Wenn nämlich der Anspruch auf Bezug dieser Sozialhilfe nicht den Aufenthalt des Bürgers in diesem Staat voraussetzt, kann dieser Aufenthalt keine zusätzlichen Belastungen für das Sozialhilfesystem des in Rede stehenden Staates hervorrufen, der ja die Beihilfe auch dann zu gewähren hätte, wenn sein Staatsangehöriger sich nicht in seinem Hoheitsgebiet aufhält.
139 Entscheidend sind daher meines Erachtens die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe. Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof nicht über ausreichend genaue Angaben in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe, die die niederländischen Behörden Herrn Eind gewährt. Zwar heißt es im Vorlagebeschluss, dass Herr Eind seit seiner Rückkehr in die Niederlande diese Hilfe erhalte, doch heißt es weiter, dass er aus dem Besitz der niederländischen Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf niederländische Sozialhilfe ab [leitet]. Da jedoch dem vorlegenden Gericht möglicherweise die Erheblichkeit der Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe für die Zwecke dieser Entscheidung nicht klar waren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Herr Eind diese Sozialhilfe auch wegen seines Wohnsitzes in den Niederlanden erhalten hat.
140 Wenn sich herausstellte, dass diese Sozialhilfe des niederländischen Staates Herrn Eind wegen seiner niederländischen Staatsangehörigkeit unabhängig von seinem Aufenthalt in den Niederlanden zusteht, könnte er unter Berufung auf diese Sozialhilfe ein Aufenthaltsrecht in diesem Staat gemäß der Richtlinie 90/364 geltend machen, und mit ihm seine Tochter. Umgekehrt könnten sie dies nicht, wenn diese Sozialhilfe Herrn Eind in seiner Eigenschaft als in den Niederlanden ansässigem Staatsangehörigen gewährt würde und damit eine Folge seines Aufenthalts in diesem Staat wäre.
141 Auf die Vorlagefragen 3b und 4 müsste daher, falls der Gerichtshof ihre Prüfung nicht als überflüssig erachtet, folgende Antwort erteilt werden:
3b. Für die Zwecke der Anwendung von Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht reicht die Berücksichtigung einer von einem Mitgliedstaat gewährten Sozialhilfe im Rahmen der Prüfung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel im Sinne dieses Artikels nicht aus. Handelt es sich um Sozialhilfe, die der Staat, gegenüber dem ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieses Artikels geltend gemacht wird, einem seiner Staatsangehörigen gewährt, kann diese Sozialhilfe im erwähnten Rahmen nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Gewährung voraussetzt, dass der Empfänger im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt.
4. Art. 18 Abs. 1 EG verleiht einem Unionsbürger kein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Aufenthalt dort, wenn die in den anderen Bestimmungen des EG-Vertrags und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige Familienangehöriger einer Person ist, die die Stellung eines Unionsbürgers hat, ändert nichts an der Antwort, die auf die vorhergehenden Vorlagefragen zu erteilen ist.
V — Ergebnis
142 Nach allem schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom Raad van State vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1 a.Der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger von einem Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Art 10 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft angesehen wird und von diesem Staat aufgrund dieses Artikels eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, verpflichtet als solcher den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, auch dann, wenn diese Genehmigung noch nicht abgelaufen ist, nicht, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Arbeitnehmers in sein Heimatland das Recht auf Einreise in sein Hoheitsgebiet und den Aufenthalt dort zu gewähren.b.Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist, hat zu beurteilen, ob der Drittstaatsangehörige, der Familienangehöriger des Arbeitnehmers ist, bei dessen Rückkehr in sein Heimatland über ein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates und Aufenthalt dort aufgrund des Gemeinschaftsrechts verfügt, bevor er prüft, ob diesem Staatsangehörigen ein solches Recht aufgrund des nationalen Rechts außerhalb des Anwendungsbereichs der Gemeinschaftsregelung zugebilligt werden kann.
2. Für die Beantwortung der Fragen 1a und 1b ist es unerheblich, dass dieser Drittstaatsangehörige vor seinem Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat kein auf dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, beruhendes Aufenthaltsrecht hatte. Dieser Umstand steht der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aufgrund des Gemeinschaftsrechts für den Drittstaatsangehörigen durch den letztgenannten Staat nicht entgegen.
3 a.Ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, der in diesen Staat zurückkehrt, nachdem er in einem anderen Staat eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt hat, hat gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 bei Bestehen des vorgesehenen Verwandtschaftsverhältnisses ein Aufenthaltsrecht im erstgenannten Staat bei seinem Familienangehörigen unabhängig davon, ob dieser dort einer Beschäftigung nachgeht oder eine Beschäftigung sucht Dieses Recht steht seinem Inhaber ohne andere zeitliche Begrenzungen zu, als sie sich aus den entsprechenden Voraussetzungen in Art. 10 Buchst, a und b herleiten lassen.b.Für die Zwecke der Anwendung von Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht reicht die Berücksichtigung einer von einem Mitgliedstaat gewährten Sozialhilfe im Rahmen der Prüfung der Verfügbarkeit ausreichender Existenzmittel im Sinne dieses Artikels nicht aus. Handelt es sich um Sozialhilfe, die der Staat, gegenüber dem ein Aufenthaltsrecht aufgrund dieses Artikels geltend gemacht wird, einem seiner Staatsangehörigen gewährt, kann diese Sozialhilfe im erwähnten Rahmen nicht berücksichtigt werden, wenn ihre Gewährung voraussetzt, dass der Empfänger im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt.
4. Art. 18 Abs. 1 EG verleiht einem Unionsbürger kein Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und Aufenthalt dort, wenn die in den anderen Bestimmungen des EG-Vertrags und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige Familienangehöriger einer Person ist, die die Stellung eines Unionsbürgers hat, ändert nichts an der Antwort, die auf die vorhergehenden Vorlagefragen zu erteilen ist.