Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 10.07.2007 – C-19/05

Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2007:418

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlussanträge der Generalanwältin

Verica Trstenjak

vom 10. Juli 2007

I — Einleitung

1 Im vorliegenden Verfahren hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Kommission) gegen das Königreich Dänemark (im Folgenden: Dänemark) über eine Vertragsverletzung zu entscheiden. Die Kommission beantragt mit ihrer Klage, festzustellen, dass Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 10 EG sowie den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, verstoßen hat, dass es der Kommission nicht den Betrag von 18687475 DKK (ungefähr 2507210 Euro) an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 gezahlt hat, und Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

2 Die Rechtssache bildet die Fortsetzung der Rechtssache C-392/02, in der der Gerichtshof den Grundsatz aufgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten für Fehler ihrer Zollbehörden finanziell haftbar sind, wenn diese Fehler zu einer Verringerung der Eigenmittel der Gemeinschaften führen.

II — Rechtlicher Rahmen

3 Art. 10 EG lautet: Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.

A — Vorschriften über die Eigenmittel

4 Art. 269 Abs. 2 EG bestimmt: Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

5 Obwohl die Klage der Kommission in erster Linie auf den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beschluss 94/728) gestützt ist, ist aufgrund des Sachverhalts, der sich zum Teil auf die Zeit vor dem 1. Dezember 1995 bezieht, auch der Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (im Folgenden: Beschluss 88/376) zu prüfen.

6 Das System der Eigenmittel war zunächst im Beschluss 88/376 geregelt. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss 94/728 aufgehoben und ersetzt, der auf der Grundlage seines Art. 11 Abs. 1 am 1. Dezember 1995 in Kraft trat.

1. Beschluss 88/376

7 Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 88/376 stellen folgende Einnahmen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, und Abgaben, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker vorgesehen sind;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt.-Bemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben; zur Anwendung dieses Beschlusses darf jedoch die Bemessungsgrundlage des jeweiligen Mitgliedstaats 55 % seines BSP nicht übersteigen;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller sonstigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten, das nach gemeinschaftlichen Regeln entsprechend einer gemäß Artikel 8 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses zu erlassenden Richtlinie festgesetzt wird.

8 Art. 8 des Beschlusses 88/376 bestimmt:

(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind, erhoben. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) Unbeschadet der in Artikel 206 a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vorgesehenen Rechnungsprüfung und der Prüfungen der Übereinstimmung und der Ordnungsmäßigkeit — diese Rechnungsprüfung und diese Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit und Effizienz der einzelstaatlichen Systeme und Verfahren zur Ermittlung der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel und des BSP — und unbeschadet der Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 209 Buchstabe c) des genannten Vertrages erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

2. Beschluss 94/728

9 Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 94/728 sind in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel insbesondere die traditionellen Mittel, d. h. folgende Einnahmen:

a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge, zusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden ...;

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden ...;

c) Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmte einheitliche MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage eines jeden Mitgliedstaats ergeben ...;

d) Einnahmen, die sich ergeben aus der Anwendung eines im Rahmen des Haushaltsverfahrens unter Berücksichtigung aller übrigen Einnahmen festzulegenden Satzes auf den Gesamtbetrag des BSP aller Mitgliedstaaten ...

10 Nach Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 94/728 behalten die Mitgliedstaaten von den Zahlungen gemäß Abs. 1 Buchst, a und b 10 % für Erhebungskosten ein. Durch Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften wurde dieser Prozentsatz für die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellten Beträge auf 25 % angehoben.

11 Art. 8 des Beschlusses 94/728 bestimmt:

(1) Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.

(2) [D]er Rat [erlässt] auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschriften sowie die Vorschriften über die Kontrolle der Erhebung der Einnahmen gemäß den Artikeln 2 und 5 und Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission zur Verfügung zu stellen und wann sie abzuführen sind.

3. Vorschriften zur Gewährleistung der Kontrolle der Erhebung

12 Im maßgeblichen Zeitraum waren die Vorschriften zur Gewährleistung der Kontrolle der Erhebung in der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) enthalten. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geändert, die am 14. Juli 1996 in Kraft trat. Die geänderte Verordnung Nr. 1552/89 wurde durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft konsolidiert und ersetzt.

13 Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1552/89 lautet: Die Gemeinschaft muss über die in Artikel 2 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen; deshalb sind die Modalitäten festzulegen, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.

14 Art. 2 Abs. 1 und la der Verordnung Nr. 1552/89 regelt die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs der Gemeinschaft auf Eigenmittel aus Zöllen:

(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(la) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

15 Nach Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 schreibt [j]eder Mitgliedstaat ... die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

16 Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:

Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

17 Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten sind nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten. Ferner brauchen die Mitgliedstaaten im Einzelfall die Beträge der Kommission nicht zur Verfügung zu stellen, wenn sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist. ...

B — Zollvorschriften

1. Zollkodex

18 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften lautet:

Eine begünstigende Entscheidung wird widerrufen oder geändert, wenn in anderen als den in Artikel 8 bezeichneten Fällen eine oder mehrere der Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

19 Art. 20 des Zollkodex bestimmt:

(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

...

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

...

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

...

(4) Unbeschadet der Vorschriften über die Verzollung zum Pauschalsatz sind die in Absatz 3 Buchstaben d) bis f) aufgeführten Maßnahmen auf Antrag des Anmelders anstelle der unter Buchstabe c) genannten Maßnahmen anwendbar, wenn die betreffenden Waren die Voraussetzungen für die Anwendung der erstgenannten Maßnahmen erfüllen. Der Antrag kann so lange nachträglich gestellt werden, wie die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

...

20 Art. 82 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:

Waren, die aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, bleiben unter zollamtlicher Überwachung. Die zollamtliche Überwachung endet, wenn die für die Gewährung des ermäßigten Abgabensatzes oder der Abgabenfreiheit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr anwendbar sind, wenn die Waren ausgeführt oder vernichtet bzw. zerstört worden sind oder wenn die Verwendung der Waren zu anderen Zwecken, als sie für die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Abgabenfreiheit vorgeschrieben sind, gegen Entrichtung der fälligen Abgaben bewilligt wird.

21 Nach Art. 204 Abs. 1 und 2 des Zollkodex gilt:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn in anderen als den in Artikel 203 genannten Fällen

a) eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, oder

b) eine der Voraussetzungen für die Überführung einer Ware in das betreffende Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht erfüllt wird,

es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Pflicht, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht mehr erfüllt wird, oder dem Zeitpunkt, in dem die Ware in das betreffende Zollverfahren übergeführt worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Überführung dieser Ware in das Verfahren oder für die Gewährung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Einfuhrabgabenfreiheit aufgrund der Verwendung der Ware zu besonderen Zwecken nicht wirklich erfüllt war.

22 Art. 220 des Zollkodex bestimmt:

(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.

(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

...

b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

...

23 Art. 239 des Zollkodex bestimmt:

(1) Einfuhr- oder Ausfuhr abgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle

werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;

ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Gründen erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können

in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,

...

2. Vorschriften zur Durchführung des Zollkodex

24 Art. 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 aufgehoben wurde, bestimmte:

(1) Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, die der Person erteilt wird, die die Waren einführt oder einführen lässt.

(2) Diese Bewilligung wird auf schriftlichen Antrag des Beteiligten von den Zollbehörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

...

25 Art. 869 der Verordnung Nr. 2454/93 sieht vor:

Die Zollbehörden treffen in folgenden Fällen selbst die Entscheidung, von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der nicht erhobenen Abgaben abzusehen:

...

b) in Fällen, in denen sie der Meinung sind, dass alle Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex der Gemeinschaft erfüllt sind, sofern der infolge eines Irrtums von einem Beteiligten nicht erhobene Abgabenbetrag, der sich gegebenenfalls aus mehreren Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften ergibt, niedriger ist als 2000 [Euro];

...

26 Art. 871 der Verordnung bestimmt:

Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor.

Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Vorlage.

Die Kommission kann zusätzliche Angaben anfordern, wenn sich herausstellt, dass die von dem Mitgliedstaat mitgeteilten Angaben nicht ausreichen, um in voller Kenntnis der Sachlage über den Fall zu entscheiden.

3. Vorschriften über die Kombinierte Nomenklatur

27 Die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: KN) wurde in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif veröffentlicht. Die Verordnung Nr. 2658/87 beruht auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen eingeführt wurde, das im Namen der Gemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des dazugehörigen Änderungsprotokolls genehmigt wurde. Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 geändert.

28 Anhang I Titel II der Verordnung Nr. 2658/87 sieht u. a. vor, dass die Erhebung der Zölle für Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der dortigen Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind, ausgesetzt wird.

29 Die Liste, auf die dieser Anhang verweist, enthielt auch die Unterposition 89019010 KN, die für andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie für Wasserfahrzeuge galt, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind.

30 In der Unterposition 86090090 KN in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 waren Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet, definiert.

III — Sachverhalt

31 Ein zu einer Unternehmensgruppe gehörendes dänisches Unternehmen (im Folgenden: Importeur) beantragte 1990 die Befreiung von Einfuhrabgaben im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs. Der Importeur begründete den Antrag damit, dass die eingeführte Ware (Holz und Kunststoffe) für den Bau von Seefrachtcontainern bestimmt sei, die anschließend in die Containerschiffe der Gruppe eingebaut würden.

32 Die dänischen Zollbehörden bewilligten die Einfuhr und erhoben auf die Ware (Holz und Kunststoffe), die sie unter die Unterposition 89019010 KN des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 fassten, keine Einfuhrabgaben. Sie wandten auf die Ware das Verfahren der besonderen Verwendung (end-use) an, das für Waren gilt, die in Wasserfahrzeuge eingebaut werden oder zur Ausrüstung von Wasserfahrzeugen bestimmt sind. Außerdem wiesen sie den Importeur darauf hin, dass das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs im konkreten Fall nicht anwendbar sei.

33 Die Vertreter der Kommission kontrollierten zwischen dem 25. und 29. März 1996 die Erhebung der Eigenmittel der Gemeinschaften und erstellten hierzu den Bericht Nr. 96-1-1. Darin stellen sie fest, dass die dänischen Behörden dem Importeur unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht bewilligt hätten, einfuhrabgabenfrei Waren einzuführen, die für den Bau gewöhnlicher Frachtcontainer verwendet würden, die nicht zur Ausrüstung der Schiffe gehörten. Die Anwendung des Zollverfahrens der besonderen Verwendung wäre nur dann richtig gewesen, wenn diese Container direkt in die Schiffe eingebaut worden wären oder zu ihrer Ausrüstung gehört hätten. Durch diesen Fehler seien die Eigenmittel der Gemeinschaft rechtswidrig verringert worden. Die dänischen Behörden seien seit dem 1. Januar 1994 für Fehler bei der Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung finanziell haftbar. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde der Bericht erstellt, der am 12. Juni 1996 den dänischen Behörden übermittelt wurde.

34 Dänemark wies den Bericht der Kommission mit Schreiben vom 12. Februar 1997 zurück und wiederholte seinen Standpunkt am 6. Juni 1997 in einer Sitzung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel. In dieser Sitzung bestritt Dänemark die Zuständigkeit des Ausschusses und verlangte, dass die für Steuern und Zölle zuständige Generaldirektion der Kommission die Angelegenheit entscheidet. Die Kommission erklärte in der Sitzung, dass sie die Ansicht Dänemarks zur Auslegung der Zollvorschriften nicht teile.

35 Am 25. November 1997 verlangte Dänemark, dass die Angelegenheit von dem für zolltarifliche Abgabenbegünstigungen zuständigen Fachbereich des Ausschusses für den Zollkodex bearbeitet wird, weil keine Zollschuld entstanden sei und die Gemeinschaft keine Eigenmittel eingebüßt habe.

36 Am 30. Dezember 1997 unterrichteten die dänischen Zollbehörden (Zollzentrum Südjütland) den Importeur, ohne der Kommission zuzustimmen, über deren Auffassung bezüglich der Bewilligung der einfuhrabgabenfreien Einfuhr sowie darüber, dass sie vom 1. Januar 1998 an Einfuhrabgaben erheben würden. Die Bewilligung der Einfuhr im Rahmen der besonderen Verwendung trat für den Importeur am 31. Dezember 1997 außer Kraft. Am 3. Februar 1998 stellte der Importeur einen Antrag im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs. Die entsprechende Einfuhrbewilligung wurde am 21. April 1998 rückwirkend zum 3. Februar 1998 erteilt. Die Kommission verlangte nicht, dass die dänische Regierung den Betrag der Einfuhrabgaben für die Zeit vom 1. Januar bis 3. Februar 1998 abführt.

37 Mit Schreiben vom 9. November 1998 verlangte die Kommission von Dänemark, die für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 in Höhe von 18687475 DKK zu erhebenden Einfuhrabgaben ohne Zinsen an sie abzuführen. Dänemark sei seit dem 1. Januar 1994 für alle Einfuhren des Importeurs finanziell haftbar, da es das Verfahren der besonderen Verwendung falsch angewandt habe. In ihrer Antwort vom 10. März 1999 übermittelten die dänischen Behörden der Kommission ein Verzeichnis der zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1997 nicht erhobenen Einfuhrabgaben und bestritten, dass der Gemeinschaft aufgrund ihrer Praxis ein finanzieller Schaden entstanden sei.

38 Am 31. Januar 2002 sandte die Kommission Dänemark ein Mahnschreiben, in dem sie erneut auf die Fehler im Zusammenhang mit der tariflichen Einreihung der Waren des Importeurs hinwies und Dänemark zur Zahlung des Betrags von 18687475 DKK aufforderte.

39 Am 2. April 2002 räumte die dänische Regierung in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben ein, dass Anhang I Titel II der Verordnung Nr. 2658/87, der die Kombinierte Nomenklatur enthalte, nicht so eng ausgelegt werden könne, dass Waren für die Herstellung von Erzeugnissen, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt seien, von Einfuhrabgaben befreit seien.

40 Mit Schreiben an die Kommission vom 6. Mai 2002 beantragte die dänische Regierung außerhalb des Vertragsverletzungsverfahrens, ihr nach Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex zu gestatten, von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, da es sich bei der Erteilung der Bewilligung im Rahmen der besonderen Verwendung um einen Irrtum der Zollbehörden handele, den der Zollschuldner nicht habe erkennen können.

41 Die Kommission hielt die Antwort Dänemarks auf das Mahnschreiben nicht für überzeugend und forderte es deshalb mit einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 31. Oktober 2002 auf, innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dänemark antwortete hierauf am 28. Februar 2003.

42 Am 19. April 2004 stellte die Arbeitsgruppe des Ausschusses für den Zollkodex in einer Sitzung im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Entscheidung REC 12/03 fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs beim Importeur bereits 1990 vorgelegen hätten. Hätte der Importeur eine solche Bewilligung im Jahr 1990 beantragt, hätte sie ihm erteilt werden müssen. Weiter wurde in der Sitzung festgestellt, dass sich die Fehler der dänischen Zollbehörden nicht auf den Gemeinschaftshaushalt ausgewirkt hätten. Auf der Grundlage dieser Sitzung der Arbeitsgruppe erließ die Kommission am 19. Mai 2004 die Entscheidung REC 12/03. Darin stellte sie fest, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der vom Importeur geschuldeten Einfuhrabgaben zu erfolgen habe und dass der Antrag auf Befreiung von den Einfuhrabgaben in Bezug auf den Importeur begründet sei. Die Kommission teilte Dänemark mit Schreiben vom 21. Februar 2005 mit, dass es für die Nichtzahlung der Eigenmittel der Gemeinschaften in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3. Februar 1998 nicht mehr als finanziell haftbar angesehen werde.

43 Da Dänemark der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkam, hat die Kommission am 20. Januar 2005 Klage nach Art. 226 EG erhoben.

44 Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere aus Art. 10 EG sowie den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, verstoßen hat, dass es der Kommission nicht den Betrag von 18687475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 gezahlt hat;

dem Königreich Dänemark die Kosten aufzuerlegen.

45 Dänemark beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

IV — Vorbringen der Parteien

46 Die Kommission ist der Ansicht, Dänemark habe zu Unrecht die einfuhrabgabenfreie Einfuhr von für die Herstellung von Containern bestimmten Waren bewilligt, obwohl die dänischen Behörden darauf aufmerksam gemacht worden seien, dass ein solches Vorgehen falsch sei. Die Anwendung der Unterposition 86090090 KN sei falsch, weil die Ware für die Herstellung von gewöhnlichen Containern (Warenbehältern) verwendet worden sei, die keine Besonderheit aufwiesen. Diese Container, für die Dänemark die Wareneinfuhr bewilligt habe, könnten nicht in ein Schiff eingebaut werden, denn sie hätten dafür nicht die richtigen Eigenschaften und seien nicht Teil der Ausrüstung des Schiffes. Sie ersetzten nicht einen Teil des Schiffes, das mit den Waren beladen werde, und gehörten nicht zur Schiffsausrüstung, weil sie nicht für den Betrieb des Schiffes verwendet würden. Sie hätten somit keine besondere Verwendung.

47 Nach Auffassung der Kommission hätten die dänischen Behörden die Einfuhr der Ware nicht im Rahmen der besonderen Verwendung bewilligen dürfen. Die dänischen Behörden hätten die Bewilligung nach Eingang der Mitteilung der Kommission, d. h. gemäß Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex innerhalb von zwei Tagen, sofort widerrufen müssen. Dänemark habe gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 9 und 20 des Zollkodex sowie aus der Verordnung Nr. 2658/87 verstoßen. Dadurch hätten sich die Eigenmittel der Gemeinschaft verringert. Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Eigenmittel der Gemeinschaft aus Zöllen mit der Begründung der Zollschuld entstünden.

48 Das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs sei auf die eingeführte Ware nicht anwendbar gewesen. Es sei jedoch im Nachhinein nicht feststellbar, ob die in Art. 117 Buchst, b des Zollkodex aufgestellten Voraussetzungen für das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs erfüllt seien.

49 Obwohl die dänischen Behörden die Auslegung der betreffenden Vorschriften durch die Kommission erhalten hätten, hätten sie die Zollschuld nicht nachträglich buchmäßig erfasst, weil sie die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex für erfüllt gehalten hätten. Sie hätten daher ihre Verpflichtungen aus Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht erfüllt. Die dänischen Behörden hätten auf eigene Verantwortung gehandelt und seien bei ihrer Auslegung geblieben, auch nachdem die Kommission Dänemark 1996 auf die Fehler bei der Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung, das die abgabenfreie Einfuhr erlaube, hingewiesen habe. Da die dänischen Behörden die Kommission über die von dieser festgestellten Schwierigkeiten und Fehler bei der Anwendung dieses Verfahrens nicht unterrichtet hätten, hätten sie sie daran gehindert, sich zur Möglichkeit einer Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex zu äußern.

50 Die dänischen Behörden hätten bei der Erteilung der Bewilligung der einfuhrabgabenfreien Einfuhr nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt. Sie hätten auch insoweit nicht sorgfältig gehandelt, als sie die Zollschuld nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex und Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 nachträglich buchmäßig erfasst hätten. Dänemark habe somit die Eigenmittel der Gemeinschaften nicht festgestellt und sei daher für den Verlust an Eigenmitteln finanziell haftbar; es liege ein Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses 94/728 vor. Dänemark müsse folglich den Betrag von 18687475 DKK an den Gemeinschaftshaushalt abführen, der aufgrund der begangenen Fehler und des Mangels an Sorgfalt geschuldet werde. Der Gemeinschaft sei ein Schaden entstanden, weil dieser Betrag nicht abgeführt worden sei. Da Dänemark sich weigere, die Summe zu zahlen, verstoße es gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728 sowie aus Art. 10 EG.

51 Was die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 angehe, unterscheide sich der Sachverhalt des vorliegenden Falles nicht wesentlich von dem der Rechtssache C-392/02.

52 Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass Dänemark auch Zinsen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 zahlen müsse.

53 Die dänische Regierung bestreitet, dass der Gemeinschaft wegen der Nichtzahlung der Eigenmittel ein finanzieller Schaden entstanden sei. Die Fehler der dänischen Behörden hätten sich nicht nachteilig auf den Gemeinschaftshaushalt ausgewirkt, weil der Importeur bereits bei Einreichung des Antrags im Jahr 1990 die Voraussetzungen für die Anwendung des Zollverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs erfüllt habe, was sich aus der Entscheidung REC 12/03 ergebe. Folglich sei keine Zollschuld entstanden. Zudem habe der Ausschuss in der Sitzung vom 19. April 2004 festgestellt, dass der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3. Februar 1998 kein finanzieller Schaden infolge der Befreiung von den Einfuhrabgaben entstanden sei.

54 Es sei nicht klar, ob die eingeführte Ware nicht im Verfahren der besonderen Verwendung habe eingeführt werden dürfen. Die Frage, ob die Container eine Ware seien, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt sei, sei daher für die vorliegende Rechtssache von grundlegender Bedeutung. Der Gerichtshof habe in der Rechtssache 148/87 über die Frage von Fischereinetzen entschieden, die dauerhaft an Schiffe angebracht worden seien. Der Status der in ein Schiff eingebauten Ware sei nicht eindeutig. Die dänische Regierung habe deshalb vorgeschlagen, dass der zuständige Ausschuss der Kommission den Status der Ware bestimme, was jedoch noch nicht geschehen sei.

55 Unter Berufung auf die Entscheidung REC 12/03 und das Protokoll der Fachbereichssitzung vom 19. April 2004 macht die dänische Regierung geltend, dass nach diesen Texten die Voraussetzungen für die Gewährung der Anwendung des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs bereits 1990 erfüllt gewesen seien und dass dem Gemeinschaftshaushalt kein Schaden entstanden sei. Nachdem die Kommission in ihrer Erwiderung bereits erläutert habe, dass diese Feststellung für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3. Februar 1998 gelte, könne die Entscheidung in dem Sinne verstanden werden, dass auch vor dem 1. Januar 1998 kein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Entscheidung, dass kein Schaden entstanden sei, weil die Rechtsgrundlage für den aktiven Veredelungsverkehr hätte angewandt werden müssen, die ebenfalls Zollfreiheit vorsehe. Anzuwenden sei somit Art. 239 des Zollkodex. Da das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs seit dem 1. Januar 1998 auf gleiche Tatsachen anwendbar sei, sei nicht ersichtlich, weshalb es nicht auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1998 anwendbar sein könne.

56 Dass die dänischen Behörden ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung so spät geändert hätten, habe am Verhalten der Kommission gelegen, die die Frage nicht dem für Zollbegünstigungen zuständigen Fachbereich des Ausschusses für den Zollkodex zur Erörterung vorgelegt habe. Sie hätten ihren Standpunkt im Rahmen der Vorbereitung der Antwort auf das Mahnschreiben aufgrund eines Telefongesprächs mit einem namentlich nicht genannten Beamten der Generaldirektion Steuern und Zollunion geändert, der erklärt habe, dass Dänemark statt des Verfahrens der besonderen Verwendung das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs anwenden müsse.

57 Die dänische Regierung bestreitet außerdem ausdrücklich die Behauptung der Kommission, sie habe sie nicht davon unterrichtet, dass sie die Zollschuld nicht nachträglich buchmäßig erfassen wolle; dies habe sie nämlich im Schreiben vom 6. Mai 2002 an die Kommission sehr wohl getan.

V — Erwägungen der Generalanwältin

A — Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft im Bereich der Eigenmittel

58 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst, b des Beschlusses 94/728 sind Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle, die die Gemeinschaft im Rahmen des Warenverkehrs mit Drittstaaten erhebt, Eigenmittel der Gemeinschaft. Die Verwendung der Zölle als Eigenmittel der Gemeinschaft im Gemeinschaftshaushalt folgt daraus, dass im Rahmen der Zollunion der Staat, der die Zahlung der Zölle anordnet, nicht zwangsläufig der Staat ist, in dem die Ware verwendet wird.

59 Nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, entsteht, sobald diese Bedingungen der Zollvorschriften erfüllt sind, und dass es daher nicht mehr erforderlich ist, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist. Die Mitgliedstaaten sind zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen.

60 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Zöllen als Eigenmittel der Gemeinschaften geht von dem grundsätzlichen Standpunkt aus, dass die Mitgliedstaaten den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen [haben], sobald ihre Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und damit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex erfüllt sind, ob also eine buchmäßige Erfassung und Nacherhebung der betreffenden Zölle vorgenommen werden kann oder nicht. Demnach verstößt ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Artikeln 2 und 8 des Beschlusses 94/728.

B — Befreit die fehlende Eindeutigkeit der Gemeinschaftsvorschriften die Mitgliedstaaten von der Pflicht zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaft?

61 Die dänische Regierung kann sich nicht auf Ungenauigkeiten im Wortlaut von Anhang I der Verordnung Nr. 3658/87 berufen. Diese Ungenauigkeiten befreien die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht zur Zahlung der Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß dem Beschluss 94/728. Nach dem oben genannten Urteil Kommission/Dänemark (C-392/02) kann nämlich, wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss, ... dies nicht die Verpflichtung des fraglichen Mitgliedstaats berühren, Verzugszinsen sowie die Abgaben abzuführen, die im Rahmen der Zurverfügungstellung der Eigenmittel hätten festgestellt werden müssen. Nach dem Grundsatz der mittelbaren Verwaltung sind die Mitgliedstaaten für die Durchführung der gemeinschaftlichen Zollvorschriften zuständig.

62 Sind Zollvorschriften der Gemeinschaft unklar, so befreit diese Unklarheit die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung, die Eigenmittel der Gemeinschaften abzuführen. Im Übrigen dürfen die Mitgliedstaaten nach einem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz Ungenauigkeiten in den Gemeinschaftsvorschriften nicht allein auslegen. Täten sie dies, so verstießen sie dadurch gegen Art. 220 EG. Das Vorbringen der dänischen Regierung, aufgrund der Ungenauigkeiten in Anhang I der Verordnung Nr. 3658/87 sei nicht klar, ob eine Zollschuld entstanden sei, ist daher unbeachtlich. Selbst wenn ein Mitgliedstaat die Existenz einer Zollschuld bestreitet, muss er die Eigenmittel der Gemeinschaft bestimmen. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaft durch das Verhalten der Mitgliedstaaten gestört würde.

C — Verpflichtung Dänemarks zur Bereitstellung der Eigenmittel

63 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die dänische Regierung in ihrem Schreiben vom 2. April 2002 eingeräumt hat, dass sie die gemeinschaftlichen Zollvorschriften falsch angewandt habe. In der Klagebeantwortung hat sie außerdem zugegeben, dass sie das Verfahren der besonderen Verwendung falsch angewandt und dem Importeur mitgeteilt habe, dass das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Die dänische Regierung bestreitet jedoch, dass dem Eigenmittelsystem der Gemeinschaft ein Schaden entstanden sei, da ein anderes Zollverfahren, das des aktiven Veredelungsverkehrs, für das Zollfreiheit gelte, anwendbar gewesen sei.

64 Die Gemeinschaft hat einen Anspruch auf die Eigenmittel, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Zollschuld erfüllt sind. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, festzustellen, dass die Gemeinschaft einen Anspruch auf die Eigenmittel hat, entsteht nach dem Urteil Kommission/Dänemark (C-392/02) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Zollregelung, d. h. der Zollvorschriften, erfüllt sind.

65 Ob die Voraussetzungen für die Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaft vorliegen, hängt nicht davon ab, wie der Zollschuldner zollrechtlich zu behandeln ist, da es sich um getrennte Rechtsverhältnisse handelt. [Bei den] Vorschriften [über die Eigenmittel] geht es um das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Feststellung und Übertragung der Eigenmittel [Bei den Zollvorschriften] geht es um die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedstaaten und Unternehmen bei der Zollanmeldung, der Auferlegung und der Erhebung von Eingangs- und Ausfuhrabgaben. Für das Verhältnis, das zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf die Eigenmittel der Gemeinschaft besteht, ist somit nicht wichtig, ob die dänischen Behörden nicht nur die Bewilligung der zollfreien Einfuhr hätten widerrufen, sondern außerdem hätten klären müssen, ob die Anwendung eines anderen Zollverfahrens, des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs, richtig gewesen wäre.

66 Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht für eine Reihe von Waren eine Ermäßigung der Zölle oder Zollfreiheit vor, wenn die Waren für einen besonderen Zweck verwendet werden (Verfahren der besonderen Verwendung). Die Anwendung eines ermäßigten Zollsatzes beruht in der Regel auf der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I Titel II der Verordnung Nr. 2658/87 enthalten war, dem ratione temporis anwendbaren Recht. Darin war vorgesehen, dass die Erhebung der Zölle für Waren, die beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der Verordnung aufgelisteten Wasserfahrzeuge eingebaut werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind, ausgesetzt wird.

67 Die dänischen Zollbehörden behandelten die eingebaute Ware so, als fiele sie unter die Unterposition 89019010 KN. Diese galt für andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie für Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind. Die Behörden begründeten die Anwendung dieser Unterposition damit, dass der Gerichtshof in der Rechtssache 148/87, in der er über Fischereinetze entschieden habe, festgestellt habe, dass die in ein Wasserfahrzeug eingebaute Ware nicht dauerhaft eingebaut sein müsse. Dänemark kann sich jedoch nicht auf das Urteil in der Rechtssache 148/87 berufen, da der Gerichtshof in dieser Rechtssache nicht über den Fall einer in ein Wasserfahrzeug eingebauten Ware entschieden hat. Das Urteil in der Rechtssache 148/87 enthält keine Anhaltspunkte, die es zulassen würden, die Container unter die Unterposition 89019010 KN zu fassen.

68 Gewöhnliche Container sind eindeutig keine Ware, die in Wasserfahrzeuge eingebaut wird. Eine solche Ware können nur Gegenstände sein, die dauerhaft oder zumindest für einen langfristigen Gebrauch in das Wasserfahrzeug eingebaut werden. Auf gewöhnliche Container hätte, wie die Kommission zu Recht bemerkt hat, die Unterposition 86090090 KN angewandt werden müssen.

69 Zum Vorbringen der dänischen Regierung, durch die Fehler der Zollbehörden sei für die Eigenmittel der Gemeinschaft kein Schaden entstanden, ist festzustellen, dass der Importeur im Jahr 1990 eine Befreiung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs beantragte. Der Fehler der dänischen Zollbehörden bestand darin, dass sie statt des Verfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs das Verfahren der besonderen Verwendung anwandten. Zwar war ein Antrag auf Befreiung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs gestellt worden, doch bedeutet dieser Umstand für sich nicht, dass auf der Grundlage dieses Antrags die einfuhrabgabenfreie Einfuhr im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs bewilligt worden wäre.

70 Im aktiven Veredelungsverkehr erfolgt eine Einfuhr zum Zweck der Ausfuhr. So kennt Art. 114 Abs. 1 Buchst, a des Zollkodex z. B. eine Art aktiver Veredelung, in deren Rahmen eine eingeführte Nichtgemeinschaftsware zur Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft in Form von Veredelungserzeugnissen bestimmt ist. Die dänische Regierung hat in ihren Schriftsätzen erklärt, dass die in Rede stehenden Container auf Containerschiffe gebracht würden, um zusammen mit diesen ausgeführt zu werden. Damit wollte Dänemark zum Ausdruck bringen, dass die betreffenden Container zur Ausrüstung der Schiffe gehören und folglich zusammen mit diesen ausgeführt werden. Wie oben festgestellt worden ist, handelt es sich bei den Containern um gewöhnliche Container. Sollte das Vorbringen der dänischen Regierung zutreffen, stellt sich die Frage, was überhaupt Gegenstand der Ausfuhr wäre.

71 Falls die Container Eigentum des Seefrachtunternehmens bleiben, lässt sich schwerlich von Ausfuhr sprechen. Die Parteien haben jedoch in ihren Schriftsätzen nichts Genaueres zu dieser Frage vorgetragen. Das Vorbringen Dänemarks, es habe ein Telefongespräch mit einem namentlich nicht genannten Beamten der Kommission stattgefunden — was diese nicht bestreitet -, in dessen Verlauf der dänischen Regierung versichert worden sei, sie könne die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr anwenden, bedeutet für sich nicht, dass diese Vorschriften tatsächlich auf den Importeur angewandt werden können. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der dänischen Regierung, in diesem Gespräch sei erläutert worden, dass die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr in Verbindung mit der vorübergehenden Verwendung nach Art. 4 Abs. 16 Buchst, f des Zollkodex anzuwenden seien. Nach Art. 137 des Zollkodex können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden. Im vorliegenden Fall wurde die eingeführte Ware jedoch in gewöhnliche Container umgewandelt. Von einer vorübergehenden Verwendung kann hier daher nicht die Rede sein.

72 Auch das Vorbringen der dänischen Regierung, im vorliegenden Fall finde der von der Kommission in der Entscheidung REC 12/03 vertretene Standpunkt Anwendung, ist unbegründet. In der Entscheidung REC 12/03 heißt es klar und deutlich, dass das Zollverfahren des aktiven Veredelungsverkehrs nur für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 3. Februar 1998 gelten könne. Das Vorbringen zur Anwendung dieser Entscheidung für die Zeit vor dem 1. Januar 1998 ist somit unbegründet.

73 Nach alledem hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Anwendung des Verfahrens der besonderen Verwendung für die Warenbehälter (Container) im vorliegenden Fall nicht richtig gewesen sei. Dänemark hat das falsche Zollverfahren angewandt.

74 Die Mitgliedstaaten haben nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1552/89 alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.

75 Der Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen, selbst bei Fehlen einer zwingenden Frist kein Unterschied zu machen ist. In der vorliegenden Rechtssache hat Dänemark es aufgrund der unrichtigen Anwendung des Zollverfahrens der besonderen Verwendung unterlassen, die Eigenmittel der Gemeinschaft festzustellen.

76 Das Verteidigungsvorbringen Dänemarks, es sei kein Schaden entstanden, nimmt der Klage der Kommission nicht ihre Begründetheit. Das Schrifttum stuft ein derartiges Verteidigungsvorbringen der Mitgliedstaaten, es sei kein Schaden entstanden, in die Gruppe der De-minimis-Einreden ein und betont, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoße, sei unabhängig vom Umfang des Verstoßes. Aus diesem Grund ist im Bereich der Bestimmungen, die das Funktionieren des Binnenmarkts regeln, das Verteidigungsvorbringen eines Mitgliedstaats, eine Vertragsverletzung habe keinen Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarkts gehabt, unbeachtlich. Eine Vertragsverletzung hängt nicht vom Eintritt eines Schadens ab. Die gleichen Erwägungen haben im Bereich der Eigenmittel der Gemeinschaft zu gelten. Im Verfahren nach Art. 226 EG soll nämlich nicht festgestellt werden, ob der Gemeinschaft ein Schaden entstanden ist, sondern lediglich, ob ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Dem Verteidigungsvorbringen Dänemarks, der Gemeinschaft sei kein Schaden infolge der Fehler der dänischen Behörden entstanden, kann daher nicht gefolgt werden. Ob das Verhalten der dänischen Behörden schuldhaft war oder nicht, spielt in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls keine Rolle.

77 Das Gemeinschaftsrecht verlangt nämlich, dass die Mitgliedstaaten die Zollvorschriften ordnungsgemäß anwenden. [D]ie Mitgliedstaaten [haben] den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen, sobald ihre Zollbehörden über die erforderlichen Angaben verfügen und damit in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex erfüllt sind, ob also eine buchmäßige Erfassung und Nacherhebung der betreffenden Zölle vorgenommen werden kann oder nicht.

78 Ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Art 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728. Dänemark ist somit verpflichtet, die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.

D — Verstoß gegen Art 871 der Verordnung Nr. 2454/93

79 Die Kommission macht geltend, die dänischen Behörden hätten ihre Auslegung der Zollvorschriften erhalten, die Zollschuld aber dennoch nicht nachträglich buchmäßig erfasst, da sie die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex für erfüllt gehalten hätten. Sie hätten damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 verstoßen und die Kommission daran gehindert, sich zur Möglichkeit einer Anwendung von Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex zu äußern.

80 Nach Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 müssen die Zollbehörden, wenn sie in anderen Fällen als denen nach Art. 869 der Meinung sind, dass die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex vorliegen, oder wenn sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel hegen, den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Art. 872 bis 876 vorlegen.

81 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das Verfahren der Art. 871 und 873 der Verordnung Nr. 2454/93 nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, den Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel festzustellen. Zielsetzung der Artikel 871 und 873 der Verordnung Nr. 2454/93 ist es nämlich, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen.

82 Die dänische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2002 an die Kommission unstreitig beantragt, ihr nach Art. 220 Abs. 2 Buchst, b des Zollkodex zu gestatten, von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen, da es sich bei der Erteilung der Bewilligung im Rahmen der besonderen Verwendung um einen Irrtum der Zollbehörden handele, den der Zollschuldner nicht habe erkennen können.

83 Die Parteien haben noch nicht einmal vorgetragen, dass die Kommission den Antrag Dänemarks bereits beschieden habe.

84 Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 871 der Verordnung Nr. 2454/93 ist damit unbegründet.

E — Verstoß gegen Art 10 EG

85 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu einem gleichzeitigen Verstoß gegen Art. 10 EG und den Beschluss 94/728 bereits entschieden, dass angesichts der festgestellten Verstöße gegen diesen Beschluss ein Verstoß [des Königreichs Dänemark] gegen die allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 10 EG ... nicht festzustellen [ist].

86 Diesem Standpunkt des Gerichtshofs liegt der Gedanke zugrunde, dass Art. 10 EG im Verhältnis zum Beschluss 94/728 eine allgemeine Vorschrift ist. Wird ein Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift festgestellt, braucht nicht darüber hinaus ein Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift festgestellt zu werden. Nach dem Grundsatz specialia gener alibus derogant umfasst ein Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift nämlich auch einen Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift.

F — Verzugszinsen

87 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht ... ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung der Verzugszinsen.

88 Demnach ist die Klage der Kommission in dem Teil, der sich auf die Zahlung entsprechender Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 bezieht, begründet.

89 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaft zulasten der Mitgliedstaaten ändert, wenn die Gemeinschaft Einnahmen als Eigenmittel erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. In einem solchen Fall könnte es zu einer Vermögensübertragung ohne Rechtsgrundlage zugunsten der Gemeinschaft kommen. Die Frage einer etwaigen rechtsgrundlosen Bereicherung der Gemeinschaft gehört jedoch nicht in ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG.

90 Somit ist festzustellen, dass das Königreich Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen und insbesondere die Art. 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften nicht beachtet hat, dass seine Behörden der Kommission nicht den Betrag von 18687475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich entsprechender Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 gezahlt haben.

VI — Kosten

91 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Dänemark mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

VII — Ergebnis

92 Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof wie folgt entscheidet:

1. Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen und insbesondere die Art 2 und 8 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften nicht beachtet, dass seine Behörden der Kommission nicht den Betrag von 18687475 DKK an Eigenmitteln zuzüglich Verzugszinsen seit dem 27. Juli 2000 gezahlt haben.

2. Das Königreich Dänemark trägt die Kosten.