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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.07.2007 – C-167/05

Generalanwalt I – Die streitige nationale Regelung · ECLI:EU:C:2007:436

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Das vorliegende Verfahren hat eine Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden gemäß Art. 226 EG zum Gegenstand, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass dieser Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 2 EG verstoßen hat, dass er innerstaatliche Steuern erhebt, die so ausgestaltet sind, dass sie mittelbar Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut wird, gegenüber Wein schützen, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird.

I – Die streitige nationale Regelung

2 In Schweden bestimmt sich die Alkoholsteuer(2) nach dem effektiven Alkoholgehalt der Getränke.

3 Den Akten ist zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Schweden zur Europäischen Union im Jahr 1995 Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Vol.‑% (sogenanntes Starkbier)(3) einer Besteuerung unterlag, die im Wesentlichen derjenigen entsprach, die bei Wein mit einem Alkoholgehalt von etwa 11 Vol.‑% zur Anwendung kam.

4 Am 1. Januar 1997 beschloss das schwedische Parlament eine Senkung der Biersteuer. Nach der Darstellung in der Klagebeantwortung der schwedischen Regierung war dieser Beschluss durch das Erfordernis gerechtfertigt, dem nach dem Beitritt Schwedens zur Union steigenden Biergrenzhandel mit Dänemark zu begegnen, der auf das unterschiedliche Besteuerungsniveau in den beiden Ländern zurückzuführen war.

5 Unter dem Druck der Kommission, die Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Besteuerungsregelung für Bier und Wein infolge der 1997 eingeführten Änderung mit Art. 90 Abs. 2 EG geäußert hatte, beschloss das schwedische Parlament eine Senkung der Steuer auf Wein mit Wirkung zum 1. Dezember 2001.

6 Aufgrund der gegenwärtig geltenden Regelung gemäß Art. 2 und 3 des Lag (1994:1564) om alkoholskatt (Alkoholsteuergesetz)(4) werden die Herstellung und der Verbrauch von Bier und Wein wie folgt besteuert.

7 Die Verbrauchsteuern je Liter Bier werden in Höhe von 1,47 Schwedenkronen (SEK) je Vol.‑% geschuldet. Biere, deren Alkoholgehalt 2,8 Vol.‑% nicht übersteigt, sind steuerbefreit (Art. 2 des Lag [1994:1564] om alkoholskatt).

8 Verbrauchsteuern je Liter Wein werden in Form eines festen Betrags geschuldet, der je nach Alkoholgehalt des Getränks steigt und nach folgender Maßgabe ermittelt wird:

7,58 SEK bei einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Vol.‑% bis einschließlich 4,5 Vol.‑%;

11,20 SEK bei einem Alkoholgehalt von mehr als 4,5 Vol.‑% bis einschließlich 7 Vol.‑%;

15,41 SEK bei einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Vol.‑% bis einschließlich 8,5 Vol.‑%;

22,08 SEK bei einem Alkoholgehalt von mehr als 8,5 Vol.‑% bis einschließlich 15 Vol.‑%;

45,17 SEK bei einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Vol.‑% bis einschließlich 18 Vol.‑%.

9 Weine, deren Alkoholgehalt 2,25 Vol.‑% nicht übersteigt, sind von der Steuer befreit (Art. 2 des Lag [1994:1564] om alkoholskatt).

10 In Schweden unterliegt der Einzelhandel mit Wein, Starkbier und alkoholhaltigen Getränken einem gesetzlichen Monopol. Das Monopol wird von Systembolaget Aktiebolag (im Folgenden: Systembolaget) verwaltet.

II – Das Verwaltungsverfahren

11 Aufgrund von Beschwerden, die die Diskriminierung durch die schwedische Abgabenregelung für Wein und Bier beanstandeten, übermittelte die Kommission dem Königreich Schweden am 28. Februar 2000 ein erstes Aufforderungsschreiben, in dem sie ausführte, dass diese Regelung nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Widerspruch zu Art. 90 EG zu stehen scheine, weil sie durch die höhere Besteuerung von Wein im Vergleich zum Bier sowohl absolut gesehen als auch im Verhältnis zum Endpreis des Erzeugnisses eine Zementierung der Verbrauchsgewohnheiten bewirke und den Vorteil von Bier – als inländischem Erzeugnis – zulasten der Handelsmöglichkeiten von Wein – als aus anderen Mitgliedstaaten eingeführtem Erzeugnis – verstärke.

12 Die schwedische Regierung antwortete mit zwei Schreiben vom 10. Mai und 20. November 2000 und dem Hinweis, dass eine Steuerregelung, bei der die Abgaben auf Alkohol aufgrund des Alkoholgehalts der Getränke festgelegt würden, nicht im Widerspruch zu Art. 90 EG stehe. Sie sei indessen bereit, die Abgabe auf Wein entsprechend dem Alkoholgehalt herabzusetzen und sie auf ein Niveau zu bringen, das im Wesentlichen dem der Abgabe auf Bier entspreche, um so das Besteuerungsverhältnis für die beiden Erzeugnisse für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 wiederherzustellen.

13 Am 19. Juni 2001 wurde der schwedischen Regierung eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugestellt; mit zwei Schreiben vom 13. Juli 2001 und vom 17. Dezember 2001 teilte sie der Kommission die Senkung der Abgabe für Wein um 18,8 % mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 mit.

14 Am 1. Juli 2002 übermittelte die Kommission dem Königreich Schweden ein zweites Aufforderungsschreiben, da sie der Auffassung war, dass die erfolgte Änderung die Diskriminierung durch die schwedische Steuerregelung nicht beseitige. Das Königreich Schweden antwortete mit Schreiben vom 24. September 2002.

15 Am 9. Juli 2004 übermittelte die Kommission der schwedischen Regierung eine zweite mit Gründen versehene Stellungnahme und forderte sie auf, binnen einer Frist von zwei Monaten die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

16 Nach Beantragung einer Fristverlängerung, die von der Kommission bewilligt wurde, wies die schwedische Regierung mit Schreiben vom 7. Oktober 2004 die Vorwürfe zurück.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

17 Mit Schriftsatz, der am 14. April 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

18 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. September 2005 ist die Republik Lettland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen worden.

19 Gemäß Art. 44 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die Rechtssache auf den Antrag des Königreichs Schweden vom 4. April 2006 an die Große Kammer verwiesen worden.

20 Die Kommission und das Königreich Schweden haben in der Sitzung vom 8. Mai 2007 mündlich verhandelt.

21 Die Kommission beantragt,

– festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 2 EG verstoßen hat, dass es innerstaatliche Steuern erhebt, die so ausgestaltet sind, dass sie Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut wird, gegenüber Wein schützen, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird;

– dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

22 Das Königreich Schweden beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23 Die Republik Lettland beantragt,

– die Klage abzuweisen.

IV – Rechtliche Untersuchung

A – Vorbringen der Beteiligten

24 Die Kommission legt dar, die streitigen schwedischen Steuervorschriften seien diskriminierend und hätten eine Schutzwirkung für den Handel mit Bier, einem hauptsächlich einheimischen Erzeugnis, und zulasten des Handels mit Wein, einem vorwiegend aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnis. Sie verstießen aus diesem Grund gegen Art. 90 Abs. 2 EG.

25 Die Abgabe nach dem Alkoholgehalt, die auf Wein mit mittlerem Alkoholgehalt erhoben werde, sei um etwa 20 % höher als die auf Bier lastende Steuer. Die Auswirkung dieses Unterschieds auf den Endpreis der Erzeugnisse werde durch die Erhebung der Mehrwertsteuer von 25 %, die auf den Grundpreis einschließlich Steuer aufgeschlagen werde, noch vergrößert.

26 Ihrer Meinung nach besteht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Starkbier (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Vol.‑%) und Wein der mittleren Kategorie mit einem Alkoholgehalt zwischen 8,5 und 15 Vol.‑%(5), der zu einer Preisgruppe zwischen 49 und 70 SEK(6) gehört. Da der Einzelhandelsverkauf beider Erzeugnisse dem Staatsmonopol unterliege, stünden diese in den gleichen Verkaufsstellen, die zum Netz von Systembolaget gehörten, oder bei den Gastronomiebetrieben, die eine Sonderlizenz hätten, untereinander im Wettbewerb. Der Umstand, dass die Verbraucher gezwungen seien, sich an Systembolaget zu wenden, um diese Erzeugnisse zu erwerben, verstärke deren Austauschbarkeit.

27 Das klagende Organ ist der Auffassung, dass die Abgabenregelung für Wein und Bier eine Verringerung des möglichen Verbrauchs von Wein und Bier bewirke und auf einen, und sei es nur mittelbaren, Schutz des Bierhandels hinauslaufe.

28 Die statistischen Angaben, auf die sie sich stütze(7), belegten, dass das Besteuerungsniveau der betreffenden Erzeugnisse das Verhalten der Verbraucher bestimme. Insbesondere gehe aus diesen Daten hervor, dass im Jahr 1997, als die Abgabe auf Bier gesenkt worden sei, die Umsätze mit diesem Getränk gestiegen seien, während die Weinumsätze zurückgegangen seien. Ebenso hätten 2002 nach der Senkung der Abgabe auf Wein die Umsätze mit diesem Erzeugnis die höchste Steigerung zwischen 1995 und 2004 erfahren.

29 Die Kommission weist darauf hin, dass die Auswirkung der Abgabe auf den Endpreis der Weine, die einen Alkoholgehalt zwischen 8,5 und 15 Vol.‑% aufwiesen, in der Preisgruppe zwischen 41 und 70 SEK, die der Produktgruppe entspreche, in der etwa 80 % der Gesamtumsätze erfolgten, größer sei. Diese Auswirkung sei im Übrigen bedeutend höher als die bei Bier der am meisten verkauften Kategorie, und zwar unabhängig von der Menge des Erzeugnisses, das als Bezugspunkt für die Bewertung herangezogen werde(8) .

30 Das Königreich Schweden bestreitet das Vorbringen der Kommission zur im Wesentlichen nationalen Herkunft des Biers und zur Herkunft des Weins in erster Linie aus Einfuhren, abgesehen von den Modalitäten bei der Festlegung der Abgaben, denen die beiden Erzeugnisse unterworfen sind, und schließlich zum Vorliegen eines bestimmten Grades von Wettbewerb(9) nicht, obwohl nach Auffassung des Mitgliedstaats zwischen diesen Erzeugnissen keine komplette Austauschbarkeit vorliegt und nicht eindeutig ist, welche Kategorien von Wein und Bier im Sinne von Art. 90 Abs. 2 EG im Wettbewerb zueinander stünden(10) .

31 Die schwedische Regierung macht mit Unterstützung der Republik Lettland allerdings geltend, dass die streitigen Steuervorschriften einen mittelbaren Schutz der Biererzeugung vor dem Wettbewerb des Weins weder bezweckten noch bewirkten und ihr folglich keinerlei Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 EG vorgeworfen werden könne.

32 Nach Auffassung dieser Regierung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein solcher Verstoß nur dann festgestellt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die beanstandete Steuer sich auf den Wettbewerb zwischen den betreffenden Erzeugnissen auswirkt und den möglichen Verbrauch des eingeführten Erzeugnisses zugunsten des konkurrierenden einheimischen Erzeugnisses herabsetzt. Ein solcher Nachweis müsse den Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der Produkte und der Auswirkung der Steuer auf diese berücksichtigen, damit beurteilt werden k önne, ob die unterschiedliche steuerliche Belastung dieser Erzeugnisse geeignet sei, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen.

33 Im vorliegenden Fall zeige der Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Endpreis eines Liters Starkbier der am meisten verkauften Kategorie und einem Liter Wein(11) mit einem Alkoholgehalt von etwa 11 Vol.‑% der am meisten und am günstigsten verkauften Kategorie, dass der Besteuerungsunterschied bei den beiden Erzeugnissen nicht geeignet sei, die Verbraucherentscheidung zu beeinflussen. Auch wenn der Wein mit den gleichen Verbrauchsteuern belegt würde wie Bier, wäre sein Preis ungefähr doppelt so hoch wie der von Bier. Angesichts dieser Daten sind die beklagte Regierung und ihre Streithelferin der Auffassung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass das schwedische Steuersystem einen Schutz des Biers gegenüber dem Wettbewerb des Weins bewirke. Die Republik Lettland weist ferner darauf hin, dass der Verbrauch von Wein in Schweden im Zeitraum 1997 bis 2004 in größerem Umfang als der Bierverbrauch zugenommen habe.

34 Die beklagte Regierung stimmt mit der Kommission darin überein, dass der schwedische Alkoholkonsument gegenüber Preisschwankungen bei den Erzeugnissen empfindlich sei. Der Umstand, dass dieser auf eine Senkung der Preise mit einem gesteigerten Verbrauch reagiere, besage indessen nicht, dass dadurch auch das Verhalten bei der Wahl zwischen den verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke geändert werde. Zu diesem Punkt verweist die lettische Regierung darauf, dass die Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen verhältnismäßig unelastisch auf Preisänderungen reagiere und der Preis daher kein entscheidender Faktor für die Verbraucherentscheidung zu sein scheine.

35 Die schwedische Regierung bestreitet ferner die Vollständigkeit der vom klagenden Organ vorgelegten Verkaufsstatistiken von Systembolaget, weil diese zum einen die Umsätze innerhalb des Gastronomienetzes nicht berücksichtigten und zum anderen eine getrennte Feststellung der Daten über die Umsätze der Kategorie, die sich im Wettbewerb mit Starkbier befinde, nicht zuließen. In seiner Klagebeantwortung führt der beklagte Mitgliedstaat eine Tabelle mit den Umsätzen der betreffenden Erzeugnisse für den Zeitraum 1996 bis 2004 an, die die Daten der Statistiken von Systembolaget, von Skatteverket (schwedische Verwaltung unmittelbarer und mittelbarer Abgaben) und von Svenska Bryggareföreningen (Schwedischer Verband der Bier‑, Apfelwein‑, Limonaden‑ und Mineralwassererzeuger) zusammenfasst(12) .

36 Im Ergebnis stellt sich die schwedische Regierung mit Unterstützung der lettischen Regierung auf den Standpunkt, dass die Kommission die Schutzwirkung der betreffenden Steuerregelung und folglich den ihr in diesem Verfahren angelasteten Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 EG nicht nachgewiesen habe.

B – Prüfung

37 Art. 90 Abs. 1 EG lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.“

38 Abs. 2 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“

39 Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt Art. 90 insgesamt, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch zu gewährleisten, dass jede Form des Schutzes, die aus einer die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt wird und die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für einheimische und eingeführte Erzeugnisse sichergestellt wird. Aus diesem Grund verbietet Abs. 1 dieses Artikels alle steuerlichen Maßnahmen, die die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen berühren könnten(13), während Abs. 2 entsprechend der Klarstellung durch den Gerichtshof jede Form einer mittelbaren steuerlichen Schutzpolitik bei Erzeugnissen erfassen soll, die zwar nicht gleichartig im Sinne von Abs. 1 sind, die aber doch mit bestimmten Erzeugnissen des Einfuhrlandes wenigstens teilweise, mittelbar oder potenziell im Wettbewerb stehen(14) .

40 Die Prüfung der Vereinbarkeit einer bestimmten einzelstaatlichen Steuerregelung mit dem Verbot diskriminierender interner Abgaben im Sinne von Art. 90 EG erfordert eine komplexe Würdigung, die mehrere Abschnitte umfasst.

41 Diese Prüfung verlangt vor allem eine Definition der Beziehung zwischen dem einheimischen und dem eingeführten Erzeugnis, auf die die betreffende Regelung Anwendung findet.

42 In Abs. 1 wird diese Beziehung als Gleichartigkeit der Erzeugnisse umschrieben, während bei der Anwendung von Abs. 2 nach Klarstellung durch den Gerichtshof das Vorliegen eines auch nur teilweisen, mittelbaren oder potenziellen Wettbewerbsverhältnisses erforderlich ist, solange es sich nicht um eine rein zufällige, sondern um eine dauerhafte und ausgeprägte Beziehung handelt(15) .

43 Der Gerichtshof hat gleichfalls klargestellt, dass bei der Ermittlung des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses im Sinne des Art. 90 Abs. 2 EG nicht nur „auf den augenblicklichen Zustand des Marktes abzustellen ist, sondern auch auf die im Rahmen des freien Warenverkehrs auf Gemeinschaftsebene gegebenen Entwicklungsmöglichkeiten und auf neue Anreize für die Substitution, die sich aus einem verstärkten Handel ergeben können, so dass die Ergänzungsmöglichkeiten zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten voll zum Tragen kommen“(16) .

44 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof das Vorliegen eines „bestimmten Grades der Austauschbarkeit“ zwischen Wein und Bier anerkannt, die nach Auffassung des Gerichtshofs auf deren Eignung beruht, in gewissem Umfang identische Bedürfnisse zu befriedigen(17) . Diese Einschätzung, die im Rahmen einer Rechtssache erfolgte, in der der Gerichtshof sich zu der Vereinbarkeit der im Vereinigten Königreich geltenden Steuerregelung für Wein zu äußern hatte, wurde in einem späteren Urteil zu den in Belgien angewandten Mehrwertsteuersätzen für Wein und Bier bestätigt(18) .

45 Der Gerichtshof hat bei der Bestätigung des Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Wein und Bier nicht versäumt, auf die beträchtlichen Unterschiede zwischen den beiden Erzeugnissen hinzuweisen, was die Qualitätsmerkmale (in erster Linie der Alkoholgehalt), die Produktionsmethoden (Wein ist ein im Kern landwirtschaftliches Erzeugnis und als solches den Unwägbarkeiten der Klimafaktoren unterworfen, während Bier ein vorwiegend industrielles Erzeugnis ist) und die Struktur der Preise angeht. Angesichts dieser Unterschiede sowie der extremen Vielfalt der Weine im Hinblick auf Eigenart, Qualität und Preis hat der Gerichtshof das Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Getränken, das für den Vergleich auf Besteuerungsebene maßgebend ist, eingegrenzt und es nur für die „dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine, im Regelfall [die] leichtesten und billigsten Weine“ bestätigt(19) .

46 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Wein hauptsächlich ein eingeführtes Erzeugnis darstellt, während Bier ein hauptsächlich einheimisches Erzeugnis ist.

47 Die beklagte Regierung bestreitet im Übrigen das Vorbringen der Kommission nicht, dass der schwedische Markt keine Besonderheiten aufweise, die der Anerkennung eines Wettbewerbsverhältnisses wie dem vom Gerichtshof bereits anerkannten zwischen den Weinen der preisgünstigsten Gruppe und dem Starkbier entgegenstünden, den Erzeugnissen also, die den höchsten Prozentanteil der jeweiligen Märkte beanspruchten. Auch wenn einige Meinungsverschiedenheiten der Parteien bezüglich der Festlegung der Weinkategorie bestehen, die in effektivem Wettbewerb zum Bier auf dem schwedischen Markt steht, wenn es um ihre Ermittlung aufgrund ihres Alkoholgehalts (8,5 bis 15 Vol.‑% für die Kommission und 11 Vol.‑% für die schwedische Regierung) oder um die Preisgruppe geht, besteht trotzdem eine wesentliche Übereinstimmung im Grundsätzlichen darüber, dass die betreffenden Erzeugnisse einen gewissen Grad der Austauschbarkeit aufweisen.

48 Die erste Voraussetzung der Anwendbarkeit des Art. 90 Abs. 2 EG ist daher als erfüllt anzusehen.

49 Die Ermittlung der Vereinbarkeit einer bestimmten nationalen Steuervorschrift mit Art. 90 EG setzt zweitens einen Vergleich zwischen den Steuerregelungen, denen die betreffenden Erzeugnisse unterliegen, voraus, um den etwaigen Unterschied der für sie geltenden Besteuerung und dessen Umfang zu ermitteln.

50 Wenn wie im vorliegenden Fall Gegenstand dieses Vergleichs Erzeugnisse sind, die Merkmale aufweisen, die sie trotz bestehender teilweiser Austauschbarkeit im Kern unähnlich machen, kann es in bestimmten Fällen besonders mühsam sein, die Kriterien herauszufinden, die eine korrekte Gegenüberstellung ermöglichen.

51 In seinem Urteil über die steuerliche Behandlung von Wein im Vereinigten Königreich hat der Gerichtshof als geeignetste Methode für die Beurteilung des Steuerverhältnisses zwischen Bier und Wein eine Gegenüberstellung der Steuerlast bezüglich dreier verschiedener Faktoren angesehen: Volumen, Alkoholgehalt und Preis der Erzeugnisse(20) .

52 Bei Anwendung dieser Methode kommen wir zu folgenden Ergebnissen.

53 Was den Vergleich der Steuerhöhe bezüglich der Menge(21) betrifft, ergibt sich, da die Verbrauchsteuer auf einen Liter Bier mit mittlerem Alkoholgehalt (5,2 Vol.‑%)(22) 7,64 SEK(23) beträgt und die auf einen Liter Wein mit einem Alkoholgehalt zwischen 8,5 bis einschließlich 15 Vol.‑% 22,08 SEK entspricht, dass die Besteuerung von Wein auf die Menge bezogen ungefähr dreimal(24) höher ausfällt als die von Bier. Im vorliegenden Fall ist dieses Ergebnis indessen nicht besonders aussagekräftig, da eine unterschiedliche Besteuerung des Volumens bei einem Steuersystem, das den Alkoholgehalt als Besteuerungsgrundlage benutzt, üblich ist.

54 Bezüglich des Unterschieds der Verbrauchsteuer im Hinblick auf den Alkoholgehalt wird ein Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑% auf die Menge etwa um 20 % höher besteuert als Bier (1,77 SEK gegenüber 1,47), ein Wein mit einem Alkoholgehalt von 11 Vol.‑% um etwa 36 % höher besteuert (2 SEK gegenüber 1,47). Ein noch leichterer Wein mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol.‑% wird dem Alkoholgehalt nach etwa 50 % höher besteuert als Bier. Es bedarf kaum des Hinweises, dass es sich beim Alkoholgehalt um den sicherlich maßgeblichsten Parameter der Prüfung im vorliegenden Fall handelt, da er als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Verbrauchsteuer festgelegt worden ist.

55 Heikler erweist sich die vergleichende Prüfung der Auswirkung der Besteuerung auf den Endpreis der betreffenden Erzeugnisse. Die Schwierigkeit ist im Wesentlichen auf die Uneinigkeit der Parteien bezüglich der Preise zurückzuführen, die der Berechnung zugrunde zu legen sind. Nach Auffassung der Kommission, die sich auf die amtlichen Statistiken von Systembolaget stützt, liegt das maßgebliche Preisband, in dem 79 % der Weinumsätze zu verzeichnen sein sollen, zwischen 41 und 70 SEK je Flasche von 75 cl (zwischen 55 und 93 SEK pro Liter). Der durchschnittliche Endverbraucherpreis für einen Liter Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑% belaufe sich auf 65,33 SEK, während der durchschnittliche Endverbraucherpreis für einen Liter Bier mit einem Alkoholgehalt von 5,2 Vol.‑% 30,33 SEK betrage. Die schwedische Regierung steht hingegen auf dem Standpunkt, es sei zutreffender, von einem durchschnittlichen Verkaufspreis eines Liters Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑% in Höhe von 69,58 SEK auszugehen(25) . Nimmt man als Berechnungsgrundlage die von der Kommission vorgelegten Daten, so stellt die Verbrauchsteuer 33,8 % des Endpreises dar und der Grundpreis des Weins (30,18 SEK/Liter) erhöht sich nach Erhebung der Verbrauchsteuer um etwa 73 % und nach Erhebung der Mehrwertsteuer um etwa 116 %. Geht man hingegen von den Daten der schwedischen Regierung und von einem Grundpreis von 33,584 SEK/Liter aus, so belaufen sich die Werte auf jeweils 31,7 %, 54,7 % und 107 %. Was Bier betrifft, so beläuft sich anhand der von der Kommission vorgelegten und vom Königreich Schweden nicht bestrittenen Daten(26) die Verbrauchsteuer auf etwa 25,2 % des Endpreises, und der Grundpreis für einen Liter Bier (16,62 SEK) erhöht sich nach Erhebung der Verbrauchsteuer um 45,9 % und nach Erhebung der Mehrwertsteuer um etwa 82,4 %. Es versteht sich von selbst, dass innerhalb der Kategorie der mit 22,08 SEK/Liter besteuerten Weine (Alkoholgehalt von 8,5 bis 15 Vol.‑%) die Auswirkung der Steuerregelung auf die Struktur der Preise für die billigeren Weine mit geringerem Alkoholgehalt prozentual höher ausfällt.

56 Die vorstehend angeführten Daten zeigen unabhängig von dem berücksichtigten Vergleichsparameter, dass die Weinkategorien, die im Wettbewerb zu Bier stehen, einer Verbrauchsteuer unterliegen, die bedeutend höher ist als die für Bier geltende.

57 Die Ermittlung der Vereinbarkeit einer nationalen Steuerregelung mit dem Verbot des Art. 90 EG macht sodann den Nachweis erforderlich, dass diese Regelung diskriminierend ist.

58 Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass, was Abs. 1 des Art. 90 EG angeht, die Diskriminierung sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung ergibt, weil das Verbot dieser Vorschrift, wo es sich um gleichartige und damit weitgehend vergleichbare Waren handele, stets anwendbar sei, wenn eine Steuerregelung eine eingeführte Ware stärker belaste als eine inländische. Bei Abs. 2 hingegen müsse gerade aufgrund der Schwierigkeit, hinreichend exakte Vergleiche zwischen den fraglichen Erzeugnissen anzustellen, von einem umfassenderen Kriterium Gebrauch gemacht werden, nämlich dem der mittelbaren Schutzwirkung einer inländischen Steuerregelung(27) .

59 Diese Prüfung ist zweifellos von allen, die im Rahmen des Art. 90 EG durchzuführen sind, die heikelste und kann im Kontext einer Klage wegen Vertragsverletzung für die Kommission zu einer Beweislast führen, die schwierig zu bewältigen ist.

60 Um diese Last zu erleichtern, hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Anwendung von Art. 90 Abs. 2 EG die Feststellung ausreichend sei, dass eine bestimmte steuerliche Regelung „angesichts ihrer Merkmale die im Vertrag genannte Schutzwirkung zur Folge haben kann “(28) . Er hat daher weiter entschieden, dass zwar „die Beurteilungsmerkmale von Bedeutung sind, die man statistischen Daten, die die Wirkung einer bestimmten Steuerregelung erkennen lassen, entnehmen kann“, dass man aber „von der Kommission nicht die Vorlage bezifferter Angaben über das tatsächliche Vorliegen der Schutzwirkung der beanstandeten Steuerregelung verlangen [kann]“(29) .

61 In dem Urteil zur steuerlichen Behandlung von Wein und Bier in Belgien hat der Gerichtshof indessen den Standpunkt der Kommission zurückgewiesen, dass nach der Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Erzeugnissen jeder Unterschied bei den Steuersätzen bezogen auf die gleiche Besteuerungsgrundlage mit Art. 90 Abs. 2 EG unvereinbar sei, und klargestellt, dass die Beurteilung der Vereinbarkeit einer bestimmten Steuerlast mit dieser Bestimmung „im Hinblick auf die Auswirkungen dieser Belastung auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden Erzeugnissen beurteilt werden muss“(30) . Nach Auffassung des Gerichtshofs ist „die grundlegende Frage also die, ob diese Belastung geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potenziellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen “(31) . In demselben Urteil hat der Gerichtshof ferner bestätigt, dass „bei der Beurteilung der Frage, ob tatsächlich eine Schutzwirkung vorliegt, der Unterschied zwischen den jeweiligen Verkaufspreisen von Bier und mit Bier im Wettbewerb stehendem Wein nicht außer Acht gelassen werden darf“.

62 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung macht das Königreich Schweden im vorliegenden Fall geltend, dass die Kommission der ihr obliegenden Beweislast nicht genügt habe, weil sie den erheblichen Preisunterschied zwischen den beiden Erzeugnissen nicht berücksichtigt habe, der sie bewogen hätte, einen möglichen Einfluss der unterschiedlichen Besteuerung dieser beiden Erzeugnisse auf die Verbraucherentscheidung auszuschließen.

63 Soweit es die zentrale Argumentation der beklagten Regierung betrifft, auf die diese den maßgebenden Kern ihrer Verteidigung gründet, halte ich es für angebracht, deren Begründetheit sofort zu prüfen, bevor ich meine Untersuchung gegebenenfalls fortführe. Unter diesem Blickwinkel ist kurz auf den Kontext des Urteils, auf das die Beanstandung des Königreichs Schweden zurückgreift, sowie auf das Ergebnis einzugehen, zu dem der Gerichtshof dort gelangt ist.

64 In dem Sachverhalt, zu dem jenes Urteil ergangen ist, sprach die Kommission dem Königreich Belgien das Recht ab, einen Mehrwertsteuersatz auf Wein zu erheben, der um etwa 6 % über dem für Bier lag. Der Gerichtshof hat seine Prüfung mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die streitige unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht geeignet sei, die Verbraucherentscheidung zu beeinflussen. Er hat insbesondere festgestellt, dass die Kommission nicht dargetan habe, dass der Abstand zwischen den Preisen der vergleichbaren Bier‑ und Weinqualitäten so gering sei, dass der Unterschied von 6 % zwischen den Mehrwertsteuersätzen für die beiden Erzeugnisse geeignet sei, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen und damit eine Schutzwirkung zugunsten von Bier zu entfalten(32) .

65 Eine eingehendere Überprüfung der Daten dieser Rechtssache erlaubt es, die Bedeutung der Schlussfolgerungen des Gerichtshofs besser zu verstehen und zu prüfen, ob es angemessen ist, die in jener Rechtssache gefundene Lösung auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen, wie das Königreich Schweden vorschlägt.

66 Die belgische Regierung hatte vorgebracht, dass der Preis eines Liters Bier einschließlich Steuer 29,75 BEF und der eines Liters Wein vergleichbarer Qualität 125 BEF betrage. Da das gegen diese Daten gerichtete Vorbringen der Kommission insgesamt zurückgewiesen wurde, ist daraus zu schließen, dass der Gerichtshof seine eigene Prüfung auf diese Daten gestützt hat. Der Endverbraucherpreis für Wein in Belgien einschließlich Mehrwertsteuer entsprach daher etwa dem vierfachen Preis von Bier(33), während der Unterschied zwischen den Mehrwertsteuersätzen für Wein bzw. Bier 6 % betrug (25 % für Wein und 19 % für Bier).

67 In seinen Schlussanträgen(34), denen der Gerichtshof in diesem Punkt im Wesentlichen gefolgt ist, hat Generalanwalt Vilaça darauf hingewiesen, dass bei einer Angleichung an den Mehrwertsteuersatz von 25 %, also bei einer Erhöhung des Satzes für Bier um 6 Prozentpunkte, der Preisunterschied zwischen den beiden Erzeugnissen eine Minderung von 1,5 BEF (von 95,25 auf 93,75 BEF) erfahren hätte, während sich bei einer Angleichung an 19 %, also bei einer Senkung des Satzes für Wein, der Unterschied auf 6 BEF belaufen hätte (von 95,25 auf 89,25 BEF). In beiden Fällen wäre das Preisverhältnis von Wein und Bier nicht wesentlich verändert worden (–1,5 % bei Angleichung an den Satz von 25 % und –6,3 % im Fall der Angleichung an den Satz von 19 %). Im ersten Fall, der angesichts des Vorbringens der belgischen Regierung im Verfahren als der wahrscheinlichste zu gelten hat, wäre der Preis für einen Liter Bier um 5 % gestiegen, während im zweiten Fall der Preis für einen Liter Wein um 4,8 % gesunken wäre(35) .

68 An diesem Punkt sollten die Daten, über die wir im vorliegenden Fall verfügen, mit den vorstehend genannten verglichen werden, um zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die gleichen Schlussfolgerungen zulässig sind, zu denen der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien gelangt ist.

69 Geht man von den Daten aus, die das Königreich Schweden vorgelegt bzw. nicht bestritten hat(36), und wendet man auf einen Liter Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑% den für Bier geltenden Verbrauchsteuersatz, d. h. 1,47 SEK je Vol.‑%, an, so erhalten wir im Ergebnis eine Senkung des Preises um absolut 4,63 SEK/l (0,50 Euro)(37) und prozentual 6,65 %. Das Preisverhältnis zwischen Wein und Bier verringerte sich um 11,8 %, bliebe aber in der Größenordnung 2 zu 1(38) .

70 Kann man angesichts dieser Daten entsprechend dem, was der Gerichtshof in dem vorgenannten Urteil Kommission/Belgien entschieden hat, davon ausgehen, dass der Preisunterschied bei Bier und Wein in Schweden insoweit relevant ist, dass der Unterschied von 20 %(39) bei den Verbrauchsteuersätzen für die beiden Getränke nicht geeignet ist, das Verbraucherverhalten zu beeinflussen?

71 Meines Erachtens ist diese Frage zu verneinen. Der Vergleich der Daten in der vorliegenden Rechtssache und in der, die zu dem Urteil Kommission/Belgien geführt hat, lässt es nämlich nicht zu, die beiden Sachverhalte als gleichartig zu betrachten. Zwar hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil die Auffassung vertreten können, dass bei einem Verhältnis von 1 zu 4 zwischen dem Preis von Bier und dem von Wein eine etwaige Senkung des Weinpreises um 5 % nicht geeignet wäre, die Verbraucherentscheidung zu beeinflussen, doch lässt sich Gleiches, ohne dass andere Faktoren berücksichtigt würden, nicht mit Sicherheit sagen, wenn das Verhältnis 1 zu 2 beträgt und eine etwaige Senkung des Weinpreises sich auf 6,5 % beläuft(40) . Grundsätzlich nimmt, je stärker das Verhältnis der Preise der beiden konkurrierenden Erzeugnisse abnimmt, der Grad der Austauschbarkeit zwischen ihnen zu und nimmt folglich die Höhe des Preisunterschieds ab, der für eine Austauschwirkung bestimmend sein könnte.

72 Demgemäß bin ich der Auffassung, dass das Vorbringen des Königreichs Schweden, wonach allein schon bei Berücksichtigung des bestehenden Preisunterschieds zwischen Wein und Bier ausgeschlossen werden könne, dass die Verschiedenheit der Verbrauchsteuersätze für die beiden Erzeugnisse irgendeinen Einfluss auf die Verbraucherentscheidung haben könnte, zurückzuweisen ist.

73 Da ich zu diesem Ergebnis aufgrund der von der beklagten Regierung gelieferten Daten gelangt bin, werde ich mich nicht bei der von den Parteien im schriftlichen Verfahren ausführlich erörterten Frage aufhalten, ob die von der schwedischen Regierung angewandte Vergleichsmethode, die Preise eines Liters Wein und eines Liters Bier in Beziehung zu setzen, zutreffend ist. Insoweit beschränke ich mich auf den Hinweis, dass die von der Kommission vorgeschlagene Methode, die Preise eines Glases Wein und eines Kruges Bier unterschiedlichen Inhalts zu vergleichen, nicht die geeignetste sein dürfte, wenn man insbesondere die Modalitäten der Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt. Diese werden nämlich vorwiegend in den Verkaufsstellen des Systembolaget unter Bedingungen verkauft(41), die ohne Weiteres eher einen Vergleich der Literpreise der Getränke nahelegen, zumal angesichts der in den Schriftsätzen der beklagten Regierung berichteten Neigung des schwedischen Durchschnittsverbrauchers zum Erwerb von Weinen in der sogenannten „Bag in Box“-Verpackung(42) . Die Kommission hat nichts vorgebracht, was ihre Methode des Vergleichs bei Berücksichtigung der Gewohnheiten des schwedischen Verbrauchers und der Besonderheiten des Marktes geeigneter erscheinen ließe als die von der beklagten Regierung vorgeschlagene Methode.

74 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob das Vorbringen der Kommission für den Nachweis ausreicht, dass das betreffende Besteuerungssystem geeignet ist, eine Schutzwirkung zugunsten von Bier und zulasten von Wein zu entfalten.

75 Nach Meinung der Kommission ergibt sich aus den Statistiken des Systembolaget eindeutig, dass das Verbraucherverhalten durch die Preisänderungen aufgrund von Änderungen der Verbrauchsteuersätze bei den betreffenden Erzeugnissen beeinflusst wird. Die Statistiken für 1997, das Jahr, in dem die Steuerreform in Kraft getreten sei, die den Verbrauchsteuersatz für Bier um etwa 40 Prozentpunkte gesenkt habe, belegten zum einen, dass die Verkäufe dieses Getränks um 8,9 % zugenommen hätten, mit einer Umkehrung der Tendenz in den vorherigen Jahren, in denen sie plötzlich spürbar zurückgegangen seien, und zum anderen, dass die Weinumsätze um 3,7 % zurückgegangen seien. Im Jahr 2002, in dem der Verbrauchsteuersatz für Wein um 18,8 % herabgesetzt worden sei, hätten die Verkäufe dieses Erzeugnisses indessen um 11 % zugenommen. Es sei ferner zu unterstreichen, dass zwar in dem Zeitraum von 1997 bis 2001 die Weinumsätze insgesamt eine Zunahme gezeigt hätten, dass aber die Bierumsätze prozentual in eindeutig stärkerem Maß zugenommen hätten. Schließlich hätten zwar 1995 die Weinumsätze mengenmäßig im Wesentlichen den Bierumsätzen entsprochen (etwa 103 Millionen Liter für jedes Getränk), 2004 jedoch habe der Bierumsatz mengenmäßig (mit etwa 173 Millionen Liter) den Weinumsatz (mit etwa 139 Millionen Liter) um etwa 20 % übertroffen. Dieser Unterschied, der nach der Steuerreform 1997 entstanden sei, müsse auf die bei dieser Reform eingeführte Unterschiedlichkeit der Steuersätze für die beiden Getränke zurückgeführt werden.

76 Die von der Klägerin vorgelegten Daten scheinen mir nicht besonders aussagekräftig zu sein, weil sie sich allgemein auf die Wein‑ und Bierumsätze beziehen und mithin nicht erlauben, den Verlauf der Umsätze der konkurrierenden Kategorien je für sich zu betrachten. Zweitens ist zwar den von der Kommission vorgelegten Statistiken zu entnehmen, dass die Bierumsätze ab 1997 bis 2003 weiter zugenommen haben, dass diese Zunahme aber nicht konstant war. 1998, im Jahr nach der Senkung des Steuersatzes, betrug die Umsatzsteigerung lediglich 2,8 %, was dem Mindestwert des Zeitraums 1997 bis 2003 entspricht, während 1999 eine Umsatzsteigerung von 15,4 % zu verzeichnen war, die bei Weitem höher war als die des Jahres 1997, entsprechend der Herabsetzung des Verbrauchsteuersatzes. Die Jahre nach 1999 zeigen mit Ausnahme von 2003 eine nahezu konstante Zunahme der Umsätze um etwa 10 %. Diese Daten lassen meines Erachtens die Annahme zu, dass neben dem steuerlichen Faktor andere Faktoren Einfluss auf den Anstieg der Bierumsätze im Bezugszeitraum und mithin auf die Menge des Wein‑ und Bierumsatzes in diesem Zeitraum genommen haben. Die Verkaufsstatistiken des Systembolaget belegen zwar, was Wein betrifft, eine Schwankung im Jahr 1997, dem Jahr der Anwendung des herabgesetzten Verbrauchsteuersatzes für Bier, doch schon im folgenden Jahr steigen die Umsätze erneut um 2,7 %, was nahezu mit dem im selben Jahr bei Bier zu verzeichnenden Anstieg übereinstimmt (2,8 %). Ab 1998 nimmt der Weinumsatz zu, allerdings nicht konstant.

77 Aufgrund all dieser Erwägungen gelange ich zu der Auffassung, dass die von der Kommission vorgelegten Daten allenfalls die Empfindlichkeit des schwedischen Verbrauchers gegenüber Preisbewegungen beweisen, die durch Änderungen der Besteuerung der betreffenden Getränke herbeigeführt werden; diese Empfindlichkeit erweist sich zusammen mit den lokalen Verbrauchsgewohnheiten, die traditionell dem Bier den Vorzug geben, im Fall von Wein als höher(43) . Außerdem zeigt sich, dass die Wirkung der Erhöhung der Umsätze im Anschluss an eine Senkung des Verbrauchsteuersatzes zeitlich begrenzt ist und sich wahrscheinlich im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten der Steueränderung erschöpft.

78 Zwar lässt sich den von der Kommission vorgelegten Statistiken eine gewisse Elastizität der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen in Abhängigkeit vom Preis entnehmen, die im Übrigen vom Königreich Schweden nicht bestritten wird(44), jedoch ist es meines Erachtens nicht möglich, ihnen ausreichend aussagekräftige Daten bezüglich der Auswirkung der Preisveränderungen auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Erzeugnissen zu entnehmen, mit denen sicherzustellen wäre, dass die Steigerung der Umsätze von Bier bzw. Wein 1997 und 2002 zumindest teilweise auf einen Substitutionseffekt zurückgeführt werden könnte. Eine solche Auswirkung hängt vom Grad des Wettbewerbs zwischen diesen Erzeugnissen und damit vom umgekehrten Elastizitätskoeffizienten der Nachfrage ab; zur Beurteilung dieser Faktoren aber hat die Kommission nichts vorgetragen.

79 An diesem Punkt muss man sich die Frage stellen, welches konkret die Beweislast der Kommission in einem Verfahren der Vertragsverletzung nach Art. 90 Abs. 2 EG ist.

80 Es wurde bereits gesagt, dass der Gerichtshof nicht den Nachweis – durch statistische Daten oder wirtschaftliche Untersuchungen – für eine wirkliche Schutzwirkung der streitigen Steuerregelung verlangt, und vernünftigerweise kann auch ein solcher Nachweis von der Kommission nicht verlangt werden(45), wohl aber der Beweis der Geeignetheit einer solchen Regelung, eine solche Wirkung herbeizuführen. Es obliegt mit anderen Worten der Kommission, die Gesamtheit der objektiven Merkmale der betreffenden Steuerregelung zu untersuchen, um einzuschätzen, ob unter Berücksichtigung der steuerlichen Situation vor deren Einführung und der Gegebenheiten des Marktes ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Regelung auf den potenziellen Verbrauch der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten und auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Erzeugnissen auswirken könnte (46) . Liegen Indizien vor, die die Auffassung der Kommission stützen, ist es Sache der betreffenden Regierung, den fraglichen Unterschied der steuerlichen Behandlung zu rechtfertigen(47) und/oder Gesichtspunkte ins Feld zu führen, die eine Verletzung des Art. 90 Abs. 2 ausschließen(48) .

81 Diese Verteilung der Beweislast dürfte im Übrigen durch das Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13) nicht entkräftet werden, in dem die von der belgischen Regierung vorgelegten und von der Kommission erfolglos bekämpften Daten den Nachweis für die wesentliche Neutralität des unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes bei Wein und Bier für das Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen Erzeugnissen erbracht und damit den Standpunkt der Kommission widerlegt hatten, dass möglicherweise eine Schutzwirkung der Steuerregelung bestehe, denen diese unterworfen waren.

82 Liegen nun im vorliegenden Fall ausreichende Indizien für die Annahme vor, dass die streitige Steuerregelung auf eine Schutzwirkung abzielt?

83 Beginnen wir mit einer Untersuchung der Merkmale dieser Regelung. Wie die schwedische Regierung selbst einräumt, hat die Steuerreform 1997, mit der der Verbrauchsteuersatz für Bier um 40 % gesenkt wurde, die bis dahin bestehende steuerliche Parität zwischen Starkbier und Wein mit einem Alkoholgehalt von etwa 11 % geändert (49) . Aufgrund des jetzt geltenden Systems wird zwar die Verbrauchsteuer für Bier und für Wein nach dem Alkoholgehalt je Volumen und mithin nach einem objektiven Kriterium festgelegt, das die Merkmale der Erzeugnisse widerspiegelt, die Berechnungsmethode ist jedoch eine andere (50) . Die Verbrauchsteuer für Bier wird nämlich durch Multiplikation eines Festbetrags mit dem Alkoholgehalt des Getränks je Volumen ermittelt, so dass die Besteuerung nach Alkoholvolumen ungeachtet des Alkoholgehalts des Getränks identisch bleibt, während Wein je nach Alkoholgehalt in fünf Kategorien unterteilt wird und innerhalb jeder Kategorie die Besteuerung von einem Höchstwert für die Weine mit geringem Alkoholgehalt bis zu einem Niedrigwert für die Weine mit höherem Alkoholgehalt schwankt. In der vierten Kategorie, die die Weine im Wettbewerb mit Starkbier umfasst, geht diese Besteuerung von 2,45 SEK für die Weine mit einem Alkoholgehalt von 9 Vol.‑% bis zu 1,47 SEK für Weine mit einem Alkoholgehalt von 15 Vol.‑%. Die Auswirkung der Besteuerung ist stärker bei leichteren Weinen, die zugleich die billigeren sind und in einem unmittelbareren Wettbewerbsverhältnis zu Bier stehen.

84 An zweiter Stelle ist der Unterschied der Besteuerung der betreffenden Erzeugnisse zu prüfen, zu dem die Anwendung der vorstehend geschilderten Regelung führt. Wie bereits zuvor ausgeführt worden ist(51), zeigt ein Vergleich der Steuerbelastung von Wein bzw. Bier unabhängig vom jeweiligen Vergleichsparameter (Volumen, Alkoholgehalt oder Preis der Erzeugnisse), dass die Weinkategorien, die im Wettbewerb zu Bier stehen, einer erheblich höheren Verbrauchsteuer unterworfen sind als dieses Getränk.

85 Was die Marktmerkmale angeht, ist die Empfindlichkeit des schwedischen Verbrauchers gegenüber Preisänderungen infolge Änderungen der Steuerregelung, denen die betreffenden Erzeugnisse unterliegen, im Kern unbestritten. Außerdem hat der Vergleich der Preise der betreffenden Getränke auf der Grundlage der von der schwedischen Regierung vorgelegten Daten es nicht vermocht, eine mögliche Auswirkung der unterschiedlichen Besteuerung beider Getränke auf den Wettbewerb auszuschließen(52) . Ebenso wenig stellen die von der schwedischen Regierung vorgelegten Statistiken, denen zu entnehmen ist, dass zwischen 1996 und 2003 die Weinumsätze prozentual stärker gestiegen sind als die Bierumsätze, für sich genommen einen Beweis für das Fehlen einer Schutzwirkung des untersuchten Steuersystems dar(53) .

86 Unter diesen Umständen stehe ich auf dem Standpunkt, dass der vorliegende Sachverhalt ausreichende Gesichtspunkte für die Annahme aufweist, dass das betreffende Steuersystem geeignet ist, Einfluss auf den potenziellen Verbrauch von Wein zu nehmen und dieses Erzeugnis, das hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, gegenüber Bier, einem hauptsächlich einheimischen Erzeugnis, zu benachteiligen, weil dieses „unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs die nächstliegende Bezugsgröße darstellt“(54) . Das Vorbringen des Königreichs Schweden kann meines Erachtens diese Schlussfolgerung nicht entkräften. Ich bin daher der Meinung, dass der Klage stattzugeben ist.

V – Kosten

87 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da ich zu dem Ergebnis komme, dass das Königreich Schweden wegen Vertragsverletzung zu verurteilen ist, sollten ihm dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten auferlegt werden.

88 Die Republik Lettland trägt als Streithelferin gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

VI – Ergebnis

89 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

– festzustellen, dass das Königreich Schweden, indem es auf Weine im Wettbewerb mit Bier eine verhältnismäßig höhere Verbrauchsteuer als die für Bier geltende erhoben hat, seine ihm gemäß Art. 90 Abs. 2 EG obliegenden Pflichten verletzt hat;

– dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

– der Republik Lettland ihre Kosten aufzuerlegen.

(1) .

(2) – Gemäß Art. 3 des Kapitels 1 des Alkohollag (1994:1738; Alkoholgesetz) ist unter alkoholischem Getränk ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Vol.‑% zu verstehen. Die alkoholischen Getränke sind in Spirituosen, Wein, Starkbier und Bier untergliedert.

(3) – Entsprechend der Definition in Art. 6 des Kapitels 1 des Alkohollag (angeführt in Fn. 1).

(4) – Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Verbrauchsteuern auf Alkohol.

(5) – Bei ihren Berechnungen, die die Begründetheit ihres Vorbringens belegen sollen, führt die Kommission als Beispiel einen Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑% an.

(6) – Die Daten bezüglich der Preisspanne werden ausdrücklich nur in der Erwiderung angeführt. In der Klageschrift bezieht sich die Kommission allgemeiner auf „leichte und preiswerte Weine“ oder auf „preiswerte Tischweine“.

(7) – Die Kommission stützt sich hauptsächlich auf Umsatzstatistiken von Systembolaget, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind.

(8) – In der Klageschrift vergleicht die Kommission die Auswirkung der Verbrauchsteuer auf den Endpreis einer Flasche (75 cl bei Wein und 33 cl bei Bier), eines Liters und eines Glases des Erzeugnisses (15 cl bei Wein und 33 cl bei Bier).

(9) – Die beklagte Regierung ist der Auffassung, dass dieses Verhältnis bei den meistverkauften Starkbieren und bei den meistverkauften und preiswerten Weinen mit einem Alkoholgehalt von etwa 11 Vol.‑% bestehe.

(10) – In der Gegenerwiderung wirft das Königreich Schweden die Frage der Intensität und der Eindeutigkeit der Wettbewerbsbedingungen für die beiden Erzeugnisse auf.

(11) – In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, dass die aus Verbrauchersicht geeignetste Methode des Preisvergleichs diejenige sei, bei der als Vergleichsmenge ein Glas Wein und ein Glas Bier benutzt werde, und widerspricht der Vorgehensweise der schwedischen Regierung, die die Literpreise in Ansatz bringt. Die schwedische Regierung beanstandet hingegen, dass die von der Kommission befürwortete Methode nicht zu klaren Ergebnissen führe.

(12) – Die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Daten, auf die diese Statistiken zurückgreifen, werden von der schwedischen Regierung in der Gegenerwiderung vorgelegt.

(13) – Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien (356/85, Slg. 1987, 3299, Randnr. 6), und vom 11. Juli 1989, Kommission/Italien (323/87, Slg. 1989, 2275, Randnr. 7).

(14) – Vgl. in diesem Sinne bereits Urteil vom 4. April 1968, Fink-Frucht (27/67, Slg. 1968, 334). Vgl. ferner u. a. Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Frankreich (168/78, Slg. 1980, 347, Randnr. 6), und Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Randnr. 7).

(15) – Urteil Fink-Frucht (angeführt in Fn. 14). Es besteht indessen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Tendenz, dem Unterschied zwischen den Begriffen „Gleichartigkeit“ und „im Wettbewerb stehend“ keine übergroße Bedeutung beizumessen und die gemäß Art. 90 EG vorzunehmende Prüfung zu „verallgemeinern“. In mehreren Urteilen hat der Gerichtshof davon abgesehen, die betreffenden Erzeugnisse als gleichartig oder im Wettbewerb stehend einzustufen, und hat sich darauf beschränkt, das Vorliegen eines zumindest potenziellen oder mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zwischen ihnen anzuerkennen. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 1980, Kommission/Frankreich (angeführt in Fn. 14), Kommission/Italien (169/78, Slg. 1980, 385) und Kommission/Dänemark (171/78, Slg. 1980, 447). Vgl. unlängst z. B. Urteil vom 18. April 1991, Kommission/Griechenland (C‑230/89, Slg. 1991, I‑1909).

(16) – Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich (170/78, Slg. 1980, 417, Randnr. 6).

(17) – Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich (angeführt in Fn. 16, Randnr. 14).

(18) – Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Merkmale des belgischen Marktes keine andere Beurteilung als die für den englischen Markt durchgeführte zuließen, vgl. Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Randnr. 11).

(19) – Urteil vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich (170/78, Slg. 1983, 2265, Randnr. 12). Vgl. auch Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Randnr. 11) und Urteil vom 17. Juni 1999, Socridis, C‑166/98, Slg. 1999, I‑3791).

(20) – Urteil vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich (angeführt in Fn. 19, Randnr. 18).

(21) – Bei identischem Volumen für beide Getränke.

(22) – Es handelt sich um den Alkoholgehalt, auf den sich sowohl die Kommission als auch die schwedische Regierung für Bier beziehen.

(23) – Bier wird mit 1,47 SEK je Vol.‑% pro Liter besteuert: 1,47 x 5,2 = 7,64.

(24) – 2,89.

(25) – Dieser Preis soll sich aus dem Durchschnittspreis von 22 Weinen ergeben, die in Flaschen oder in Kartonverpackungen abgesetzt werden und in der Preisspanne zwischen 61 und 70 SEK, in der der größte Umsatz erfolgt, am meisten verkauft werden.

(26) – Durchschnittlicher Endverbraucherpreis für einen Liter Bier mit einem Alkoholgehalt von 5,2 Vol.‑% gleich 30,33 SEK.

(27) – Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich (angeführt in Fn. 16, Randnr. 9). Vgl. zuvor Urteil Fink-Frucht (angeführt in Fn. 14). Allerdings führt die Tendenz der Rechtsprechung, die Prüfung gemäß Art. 90 EG zu „verallgemeinern“, ohne klar zwischen der Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 zu unterscheiden (vgl. Fn. 15), dazu, die Schutzwirkung der beanstandeten Steuerregelung als ausschlaggebendes Kriterium für die Anerkennung des Vorliegens eines Verstoßes gegen diese Vorschrift anzusehen.

(28) – Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich (angeführt in Fn. 16, Randnr. 10). Hervorhebung nur hier.

(29) – Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich (angeführt in Fn. 16, Randnr. 10).

(30) – Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Randnr. 15).

(31) – Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Randnr. 15). Hervorhebung nur hier.

(32) – Urteil Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Randnr. 18).

(33) – 4,2-fach. Nimmt man die Preise ohne Mehrwertsteuer (100 BEF für Wein und 25 BEF für Bier), so betrug der Unterschied genau 1 zu 4.

(34) – Vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache Kommission/Belgien (angeführt in Fn. 13, Nrn. 102 ff.).

(35) – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Vilaça (angeführt in Fn. 34, Nr. 109).

(36) – Der Vergleich wird nach Maßgabe des Durchschnittspreises eines Liters Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑% durchgeführt. Es bedarf kaum des Hinweises, dass, falls man leichtere und weniger teure Weine berücksichtigen würde, die zu der hier maßgebenden Steuerkategorie gehörten, der Preisunterschied im Vergleich zu Bier weniger ausgeprägt wäre, während, wie wir bereits gesehen haben, der Besteuerungsunterschied zulasten des Weins höher wäre.

(37) – Die Berechnung berücksichtigt auch die Belastung der Mehrwertsteuer mit 25 %.

(38) – Von 2,3 auf 2,1.

(39) – Bei Vergleich der erhobenen Verbrauchsteuer je Alkoholmenge und unter Berücksichtigung eines Weins mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.‑%.

(40) – Sie steigt indessen, wenn man Weine mit niedrigerem Alkoholgehalt und niedrigerem Preis berücksichtigt.

(41) – Die Umsätze in den autorisierten Gastronomiestellen gehen anscheinend nicht über 10 % des Gesamtumsatzes hinaus.

(42) – Das System „Bag in Box“ ist eine Verpackungsmethode für Flüssigkeiten, bei der das Ausgangsmaterial in einen Behälter aus Plastik oder Aluminium abgefüllt wird, der seinerseits in eine Kartonschachtel gepackt wird, was den Transport und die Lagerung erleichtern soll. Dieser Verpackungstyp ist deshalb erfolgreich, weil er vorteilhaft und geeignet ist, die Flüssigkeiten durch Begrenzung des Luftzutritts unverändert frisch zu erhalten. Bei Wein haben diese Verpackungstypen normalerweise ein Fassungsvermögen von 3, 5, 10 oder 20 Litern.

(43) – Die von der Kommission vorgelegten Statistiken weisen einen höheren Anstieg der Weinumsätze im Jahre 2002 gegenüber dem für Bier im Jahr 1997 festgestellten aus, obwohl die Senkung des Satzes der Verbrauchsteuer auf Wein nur etwa die Hälfte der Senkung betrug, die zuvor bei Bier zu verzeichnen war.

(44) – Die Erhöhung der Weinumsätze im Jahr 2002 im Gefolge der Senkung der Verbrauchsteuer ergibt sich auch aus den vom Königreich Schweden vorgelegten Statistiken. Den Schriftsätzen der beklagten Regierung ist ferner zu entnehmen, dass es eigentlich die mehr oder weniger hohe, aber stets spürbare Elastizität der Nachfrage nach alkoholischen Getränken im Allgemeinen war, die es Schweden erlaubt hat, traditionell das Steuerinstrument einzusetzen, um die Preise und damit die Verbrauchsgewohnheiten zu beeinflussen. Früher hat es die Anhebung des Steuersatzes für hochprozentige Getränke zusammen mit anderen nichtsteuerlichen Maßnahmen der Regierung z. B. ermöglicht, die Verbraucher solcher Getränke auf weniger alkoholhaltige Erzeugnisse, z. B. Wein, umzulenken.

(45) – Dieser Beweis kann überaus schwierig zu erbringen sein, wenn es um Erzeugnisse geht, die nur teilweise austauschbar sind.

(46) – Eindeutig ist die Beweislast der Kommission umso geringer, je unmittelbarer das Wettbewerbsverhältnis zwischen den betreffenden Erzeugnissen ist, bis sie schließlich im Wesentlichen mit dem Nachweis eines Unterschieds der Besteuerung zusammenfällt, wenn es sich um praktisch gleichartige Erzeugnisse handelt.

(47) – Vgl. z. B. die Rechtssache betreffend die Besteuerung von denaturiertem Alkohol in Italien, Urteil vom 14. Januar 1981, Vinal (46/80, Slg. 1981, 77).

(48) – Ich möchte klarstellen, dass damit keine Umkehrung der Beweislast vorgenommen wird, da es auf jeden Fall der Kommission obliegt, ausreichende Beweise vorzulegen, die einen Prima-facie-Nachweis für das Vorliegen einer Schutzwirkung erbringen.

(49) – Nach Darstellung der beklagten Regierung.

(50) – Den Akten läst sich nicht entnehmen, ob die Methode der Berechnung der Verbrauchsteuer für Wein und Bier vor der 1997 eingeführten Änderung die gleiche war.

(51) – Vgl. Nrn. 52 bis 56 dieser Schlussanträge.

(52) – Vgl. Nrn. 63 bis 73 dieser Schlussanträge.

(53) – Vgl. Urteil Kommission/Frankreich (angeführt in Fn. 14).

(54) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich (angeführt in Fn. 19, Randnr. 27).