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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 11.09.2007 – C-263/06
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2007:501
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Ermittlung des Zollwerts von in die Gemeinschaft eingeführten Waren zum Zweck der Anwendung eines Antidumpingzolls.
2 Konkret möchte die Corte Suprema di Cassazione, Sezione Tributaria (Italien), mit der Frage, die sie durch Beschluss vom 30. März 2006 zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, vor allem wissen, ob die Zollbehörde zum Zweck der Anwendung eines Antidumpingzolls wie dem, der mit der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS der Kommission vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft (im Folgenden: Entscheidung Nr. 67/94 oder Entscheidung zur Einführung des vorläufigen Zolls)(2) eingeführt wurde, den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs derselben Waren heranziehen darf.
3 Diese Frage hat sich in einem Rechtsstreit zwischen Carboni e derivati Srl (im Folgenden: Carboni) und den italienischen Zollbehörden im Hinblick auf einen von diesen erlassenen Bescheid ergeben, mit dem bei der Ermittlung des Zollwerts einer Partie Hämatit-Roheisen – die ihren Ursprung in Russland hatte und von Carboni über einen Bevollmächtigten in die Gemeinschaft eingeführt worden war – nicht den Preis zugrunde gelegt wurde, der auf der Rechnung über den abschließenden Verkauf an Carboni angegeben war, sondern ein bei einem früheren Verkauf dieser Waren angegebener niedrigerer Preis mit der Folge, dass der Zollwert niedriger als der in der Entscheidung Nr. 67/94 festgesetzte Mindesteinfuhrpreis war und ein Antidumpingzoll erhoben wurde.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Antidumpingvorschriften
4 Am 12. Januar 1994 erließ die Kommission, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS der Kommission vom 29. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundentscheidung)(3), die Entscheidung Nr. 67/94.
5 Teil G – mit der Überschrift „Vorläufiger Zoll“ – der Erwägungsgründe der Entscheidung Nr. 67/94, die zum maßgeblichen Zeitpunkt galt, lautet:
„(63) Nach der Feststellung, dass die gedumpten Importe dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten und ein Eingreifen im Interesse der Gemeinschaft liegt, sollten die geplanten Maßnahmen lediglich ausreichen, um den Schaden zu beseitigen.
(64) Zu diesem Zweck wurde der Preis berechnet, zu dem die betreffenden Einfuhren dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keinen erheblichen Schaden mehr zufügen. Die Kommission stützte ihre Berechnungen auf die Zahlenangaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu den Produktionskosten und ließ dabei einige weniger leistungsfähige Unternehmen unberücksichtigt. Den Produktionskosten wurde ein Gewinn von 5 % des Umsatzes hinzugerechnet, der unter den gegenwärtigen Marktbedingungen als angemessen angesehen werden kann.
(65) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen nicht nur zur Wiederherstellung lauterer Wettbewerbsbedingungen auf dem Hämatit-Roheisenmarkt beitragen, sondern gleichzeitig die Exportländer in die Lage versetzen, höhere Erlöse aus ihren Ausfuhren der betreffenden Ware zu erzielen.
(66) Dies lässt sich nach Auffassung der Kommission in diesem Sonderfall am ehesten mit der Einführung eines Mindestpreises erreichen.
…
(68) Unter Berücksichtigung der Kosten, die normalerweise den Einführern der betreffenden Ware entstehen, und einer angemessenen Gewinnspanne für diese Einführer und in Anbetracht der Schadensberechnung unter Randnummer 64 hält die Kommission es für angemessen, als vorläufige Maßnahme einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen dem Mindestpreis von 149 ECU/t (cif, unverzollt) und dem angemeldeten Zollwert der betreffenden Ware mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine in all den Fällen einzuführen, in denen der angemeldete Zollwert niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis.
…“
6 Art. 1 der Entscheidung zur Einführung des vorläufigen Zolls bestimmt Folgendes:
„(1) Auf die Einfuhren von Hämatit-Roheisen des KN-Codes 7201 10 19 mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen dem Preis von 149 ECU/t (cif, unverzollt) und dem angemeldeten Zollwert in all den Fällen, in denen der angemeldete Zollwert niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis.
(3) Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften maßgebend.
(4) Die Abfertigung der in Absatz 1 genannten Ware zum zollrechtlich freien Verkehr ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.“
7 Der vorläufige Antidumpingzoll wurde bestätigt durch die Entscheidung Nr. 1751/94/EGKS der Kommission vom 15. Juli 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hämatit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft (im Folgenden: Entscheidung Nr. 1751/94 oder Entscheidung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls)(4) .
8 Die Art. 1 und 2 der Entscheidung zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls bestimmen Folgendes:
„Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Hämatit-Roheisen des KN-Codes 7201 10 19 mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der Zoll entspricht der Differenz zwischen dem Preis von 149 ECU/t und dem anerkannten Zollwert (frei Grenze der Gemeinschaft) in all den Fällen, in denen dieser Wert niedriger ist als der vorgenannte Preis.
…
(4) Für die Erhebung dieses Zolls sind die geltenden Zollvorschriften maßgebend.
Artikel 2
(1) Die gemäß der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS für den vorläufigen Antidumpingzoll geleisteten Sicherheiten werden in Höhe des endgültigen Zolls vereinnahmt, und die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.
(2) Artikel 1 Absatz 4 gilt auch für die endgültige Vereinnahmung der vorläufig festgesetzten Beträge.“
B – Der Zollkodex und die Durchführungsvorschriften
9 Art. 28 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(5) (im Folgenden: Zollkodex), der zu Titel II Kapitel 3 mit der Überschrift „Zollwert der Waren“ gehört, bestimmt Folgendes:
„Dieses Kapitel regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften im Warenverkehr eingeführt worden sind.“
10 Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt – soweit für den vorliegenden Fall relevant – Folgendes:
„(1) Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 und unter der Voraussetzung, dass
…
c) kein Teil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, sonstigen Überlassungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar dem Verkäufer zugutekommt, wenn nicht eine angemessene Berichtigung gemäß Artikel 32 erfolgen kann;
d) der Käufer und der Verkäufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gemäß Absatz 2 für Zollzwecke anerkannt werden kann.“
11 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (im Folgenden: Durchführungsverordnung)(6) erließ die Kommission Durchführungsvorschriften für den Zollkodex. In der im Juni 1994, also zum Zeitpunkt der Einfuhr des fraglichen Hämatit-Eisenerzes, geltenden Fassung lautete Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung wie folgt:
„(1) Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt auch bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung, wobei vorbehaltlich der Artikel 178 bis 181 jeder bei einem solchen Verkauf erzielte Preis für die Bewertung herangezogen werden kann.“
12 Die derzeit geltende Fassung von Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsvorschriften, dessen Satz 2 durch die Verordnung (EG) Nr. 1762/95 der Kommission vom 19. Juli 1995(7) geändert wurde, lautet:
„(1) Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, dass Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt. Bei der Anmeldung eines Preises aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den Zollbehörden nachzuweisen, dass dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde. Die Vorschriften der Artikel 178 bis 181a finden Anwendung.“
13 Die Art. 178 bis 181 der Durchführungsverordnung betreffen Angaben und vorzulegende Unterlagen zur Ermittlung des Zollwerts. Zu beachten ist, dass mit der Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994(8) folgender Art. 181a in die Durchführungsverordnung eingefügt wurde:
„(1) Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht.
(2) In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.“
III – Zugrundeliegender Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
14 Im Mai 1994 erwarb Carboni von der Firma Commercio Materie Prime CMP SpA (im Folgenden: CMP) eine Partie Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs. CMP hatte das Hämatit-Roheisen ihrerseits von der in Limassol (Zypern) ansässigen Firma OME‑DTECH Electronics Limited (im Folgenden: OME‑DTECH) erworben.
15 Im Juni 1994 meldete die Bevollmächtigte von Carboni, die Speditionsfirma SPA‑MAT, die Partie Hämatit-Roheisen im Hafen von Molfetta an, wo diese nach Zahlung der Zölle mit Zollschein vom 14. Juni 1994 abgefertigt wurde.
16 Mit Ermittlungsprotokoll vom 16. Juli 1994 teilte der Zoll Carboni durch die Bevollmächtigte SPA-MAT mit, dass der erhobene Betrag wegen Verstoßes gegen die mit Entscheidung Nr. 67/94 eingeführte Antidumpingregelung erhöht werden müsse; mit dieser Entscheidung sei ein vorläufiger, der Differenz zwischen dem Preis von 149 ECU pro Tonne und dem angemeldeten Zollwert entsprechender Zoll eingeführt worden.
17 Wegen dieser Forderung erhob Carboni beim Tribunale di Bari Klage gegen das Ministero delle Finanze und die Riunione Adriatica di Sicurtà (im Folgenden: RAS) mit der Begründung, der in der Rechnung angegebene Preis betrage 151 ECU und sei somit höher als der Mindesteinfuhrpreis. Carboni beantragte beim Tribunale di Bari, festzustellen, dass die Antidumpingregelung nicht verletzt worden sei und Carboni folglich für den Erwerb der betreffenden Waren nichts schulde.
18 Das Ministero delle Finanze führte vor Gericht aus, dass die Einfuhrerklärung mit einem ungültigen Ursprungszeugnis und einer Pro-forma-Rechnung der CMP versehen sei, mit Angabe eines unglaubwürdigen Preises, weshalb die Waren bis zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Antidumpingzolls erfüllt seien, vor Einzug der feststehenden Zölle im Verfahren der Zollaussetzung abgefertigt worden seien. Es machte geltend, aus der von OME-DTECH ausgestellte Originalrechnung über den ersten Verkauf, die es später auf ein Ersuchen hin erlangt habe, habe sich ergeben, dass der Verkaufspreis an CMP 130,983 ECU pro Tonne betragen habe, woraus sich eine Differenz zum Mindesteinfuhrpreis ergebe.
19 Mit Urteil vom 30. September 2000 wies das Tribunale di Bari die Klage von Carboni u. a. mit der Begründung ab, dass der Schutz des europäischen Marktes mittels Auferlegung des Antidumpingzolls zu dem Zeitpunkt des ersten Erwerbs durch einen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft (im vorliegenden Fall OME-DTECH) bei Verbringung in die Europäische Gemeinschaft erfolgen müsse.
20 Gegen dieses Urteil legte Carboni bei der Corte d’apello di Bari Berufung ein, die als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Gericht aus, unter „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ sei die Überführung in den freien Markt der Gemeinschaft zu verstehen, wofür auf das Handelsstadium des Erwerbs der Ware durch den ersten Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft abzustellen sei. Daher sei dieses Handelsstadium als Vorstufe der zollrechtlichen Abfertigung, die ihrerseits den Schutz des Mindesteinfuhrpreises garantieren müsse, zu betrachten.
21 Im Ausgangsverfahren hat die Corte Suprema di Cassazione über die von Carboni gegen das Urteil der Corte d’apello di Bari erhobene Kassationsklage zu entscheiden.
22 Dabei macht die Zollverwaltung zur Verteidigung geltend, die Tatsache, dass ein Verkauf nicht unmittelbar an den Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft erfolge, der die Ware zollrechtlich anmelde, stelle in Wahrheit ein Geschäft zur Umgehung der Antidumpingmaßnahmen mit der alleinigen Funktion dar, den Preis der Ware zum Zeitpunkt ihrer zollrechtlichen Gestellung zu erhöhen. Diesem Vorbringen widerspricht Carboni, die die gemeinschaftsrechtlichen Zollvorschriften für maßgeblich hält, die nur auf den Zeitpunkt der mit der zollrechtlichen Gestellung erfolgenden Einführung der Waren in den Gemeinschaftsmarkt abstellten.
23 Nach Meinung des vorlegenden Gerichts geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Zollverwaltung als Grundlage für die Anwendung eines Antidumpingzolls den Wert wählen kann, der dem Preis entspricht, der bei einem Verkauf von Waren zur Einfuhr in die Gemeinschaft vor dem als Grundlage für die Zollanmeldung dienenden Verkauf angegeben worden ist.
24 Nach alldem hält es die Corte di Cassazione für erforderlich, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Kann die Zollbehörde nach den Grundsätzen des Zollrechts der Gemeinschaft zum Zweck der Anwendung eines Antidumpingzolls wie dem mit der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS der Kommission eingeführten den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs derselben Waren zugrunde legen, wenn der Käufer ein Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft ist oder jedenfalls der Verkauf zur Einfuhr in die Gemeinschaft erfolgt ist?
IV – Rechtliche Würdigung
A – Wesentliches Vorbringen der Beteiligten
25 Im vorliegenden Verfahren haben die italienische Regierung, die auch die Interessen der Amministrazione delle Finanze wahrnimmt, sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.
26 Nach Auffassung der italienischen Regierung ist die Vorlagefrage zu bejahen. Die Zollbehörde sei berechtigt, zur Ermittlung des Zollwerts auf den ersten Verkauf des fraglichen Hämatit-Roheisens von OME‑DTEC an CMP, einen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, abzustellen.
27 Die italienische Regierung trägt vor, als maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts zum Zweck der Anwendung von Antidumpingzöllen komme nur der erste Erwerb der betreffenden Ware durch einen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft in Frage, denn dieser sei als der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem die Ware auf den Gemeinschaftsmarkt gelange. Folglich sei der zu diesem Zeitpunkt entrichtete Preis und nicht der Preis, den der Einführer für den Erwerb der betreffenden Ware gezahlt habe, in einem Fall wie dem vorliegenden für die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 29 des Zollkodex zugrunde zu legen.
28 Dieser Ansatz stehe im Einklang mit dem Zweck der Antidumpingregelung, da der Schaden für den Gemeinschaftsmarkt nicht nur mit der konkreten Überführung von Waren mit einem unterhalb des Selbstkostenpreises liegenden Preis in das Zollgebiet der Gemeinschaft eintrete, sondern auch dadurch, dass ein Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft begünstigt werde, der diese Waren zu einem im Vergleich zu den übrigen Wirtschaftsteilnehmern in der Gemeinschaft niedrigeren Preis erwerbe.
29 Hierfür spreche auch der Wortlaut der Entscheidung zur Einführung des endgültigen Zolls, in der der Ausdruck „anerkannter Zollwert (frei Grenze der Gemeinschaft)“ verwendet werde anstatt des Begriffs „angemeldeter Zollwert“ wie in der vorläufigen Entscheidung.
30 Die Kommission räumt ein, dass die Heranziehung des letzten Transaktionswerts zur Ermittlung eines variablen Antidumpingzolls in gewissem Grad problematisch sei. Einerseits sei zollrechtlich der Preis beim letzten Verkauf tatsächlich der beste Anknüpfungspunkt, um alle Kostenelemente einer Einfuhr zu berücksichtigen, und gewährleiste daher die Festsetzung des korrekten Einfuhrzolls. Mit Blick auf eine Antidumpingmaßnahme könnten aber andererseits Ziel und Zweck eines Mindestpreises leicht umgangen werden, wenn der Zollwert anhand des letzten Verkaufs ermittelt werde.
31 Der Wortlaut der Entscheidung zur Einführung des endgültigen Zolls lasse jedoch keine andere Möglichkeit zu, als bei der Berechnung des variablen Zolls den Preis des letzten Verkaufs zugrunde zu legen. Mit anderen Worten, maßgeblich für die Anwendung des Antidumpingzolls könne nur der Verkauf bzw. die Transaktion sein, der bzw. die für die Ermittlung des Zollwerts herangezogen werde.
32 Allerdings dürfe die Zollbehörde trotzdem in Zweifel ziehen, dass der angemeldete Zollwert auch tatsächlich dem vom Einführer gezahlten oder zu zahlenden Preis gleichkomme. Die Kommission weist darauf hin, dass sie zwar keine detaillierte Kenntnis des dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalts habe, dass aber ihrer Meinung nach die Zollbehörde – gemäß den zum maßgeblichen Zeitpunkt üblichen Zollgepflogenheiten, die in dem nachträglich in die Durchführungsverordnung eingefügten Art. 181a ihren Niederschlag gefunden hätten – zur Feststellung des Zollwerts zu Recht einen Preis habe wählen können, der vor dem angemeldeten gezahlt worden sei, wenn nach Durchführung weiterer Ermittlungen immer noch begründete Zweifel bestünden, dass der angemeldete Preis nicht dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspreche.
33 Dementsprechend schlägt die Kommission vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Zollbehörde den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs derselben Waren zugrunde legen könne, wenn sie, nachdem sie zusätzliche Auskünfte gemäß dem Zollkodex verlangt habe, weiterhin begründete Zweifel habe, dass der angemeldete Wert wirklich dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne von Art. 29 des Zollkodex entspreche.
B – Würdigung
34 Zunächst ist zu beachten, dass der vorliegende Fall nicht die Festsetzung des Normalwerts oder des darauf gestützten Mindesteinfuhrpreises von 149 ECU pro Tonne gemäß der streitigen Antidumpingmaßnahme betrifft, sondern die Ermittlung der Höhe des Antidumpingzolls, der gemäß dieser Maßnahme bei einer bestimmten Einfuhr zu erheben ist.
35 Nach der Entscheidung zur Einführung des vorläufigen Zolls entspricht der Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem „angemeldeten Zollwert“. Hierbei ist zu beachten, dass der Wortlaut der Entscheidung zur Einführung des endgültigen Zolls insoweit auf den „anerkannten Zollwert“ Bezug nimmt, was mir genauer zu sein scheint, da der angemeldete Zollwert entsprechend dem Zollkodex aus den verschiedensten Gründen nicht anerkennungsfähig sein mag. Die unterschiedliche Formulierung ist jedoch im vorliegenden Fall wohl kaum von Bedeutung. Wichtig ist hingegen, dass der Antidumpingzoll auf den Zollwert der betreffenden Einfuhr zu erheben ist,(9) wobei für diese Erhebung – wie Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung zur Einführung des vorläufigen Zolls ebenfalls klarstellt – die geltenden Zollvorschriften, d. h. insbesondere das Berechnungsverfahren für den Zollwert der Waren nach Titel II Kapitel 3 des Zollkodex, sowie die einschlägigen Durchführungsverordnungen maßgeblich sind.
36 Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob die Zollbehörden gemäß den genannten Vorschriften(10) zum Zweck der Anwendung der fraglichen Antidumpingzollmaßnahme den Zollwert anhand eines Preises ermitteln dürfen, der für einen Verkauf festgesetzt wurde, der vor dem letzten Verkauf liegt, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat.
37 Bei der Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass sich dem Vorlagebeschluss nicht eindeutig die Umstände entnehmen lassen, die dieser Frage zugrunde liegen. Insbesondere ist nicht ganz klar, ob die italienischen Zollbehörden – worauf das Vorbringen der italienischen Behörden schließen lassen könnte – deshalb den Preis des früheren Verkaufs herangezogen haben, weil streitig ist, ob Carboni den in der CMP-Rechnung angegebenen Preis von 151 ECU für die Einfuhrware tatsächlich gezahlt hat, oder aber weil sie der Auffassung sind, dass Carboni zwar diesen Betrag für die Einfuhrware tatsächlich gezahlt haben mag, dass aber Ziel und Zweck der Antidumpingregelung geböten, den Zollwert auf der Grundlage des ersten Verkaufs an einen Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft zu ermitteln.
38 Wie bei der folgenden Prüfung noch deutlich werden wird, ist die Befugnis der Zollbehörden, zum Zweck der Ermittlung des Zollwerts auf einen vorausgehenden Verkauf abzustellen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, so dass der hier relevante Sachverhalt genau festgestellt werden muss. Um jedoch dem vorlegenden Gericht eine für alle Varianten hilfreiche Antwort zu geben, werde ich die Vorlagefrage in einem weiteren Sinne untersuchen und dabei sowohl die Fallgestaltung behandeln, in der begründete Zweifel bestehen, dass der angemeldete Wert auch wirklich dem vom Einführer gezahlten Preis entspricht, als auch die Fallgestaltung, dass dies nicht bezweifelt wird.
39 Zu diesem Zweck werde ich zunächst die Befugnis der Zollbehörden untersuchen, gemäß dem Bewertungsverfahren in den geltenden Zollvorschriften der Gemeinschaft bei aufeinanderfolgenden Verkäufen zur Ermittlung des Zollwerts den Preis eines vorausgegangenen Verkaufs zugrunde zu legen, und sodann speziell auf die Frage eingehen, ob – wie die italienische Regierung geltend macht – der Zweck der Antidumpingregelung es in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens gebietet, den Zollwert anhand eines vorausgegangenen Verkaufs, wie im vorliegenden Fall des Verkaufs von OME‑DTECH an CMP, zu ermitteln.
40 Zunächst ist daran zu erinnern, dass mit der gemeinschaftlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden soll, das die Anwendung von willkürlichen oder fiktiven Zollwerten ausschließt; grundlegendes Prinzip ist dabei, dass der Zollwert den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegeln muss.(11)
41 Dementsprechend ist der Zollwert auf der Grundlage des Begriffs „Transaktionswert“ zu ermitteln,(12) womit nach Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, gemeint ist.
42 Grundsätzlich entspricht der Zollwert somit dem zwischen dem Käufer (Einführer) und dem Verkäufer (Ausführer) für die Ausfuhrware jeweils vereinbarten Preis.(13)
43 Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex stellt klar, dass der Zollwert nur für Waren bei einem „Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft“ relevant ist, d. h., im Zeitpunkt des Verkaufs muss feststehen, dass die Waren aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.(14)
44 Gemäß Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung wird die Tatsache, dass Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, dass die genannte Voraussetzung erfüllt ist, dass also die Waren zum Zweck der Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden.
45 Sind die Waren Gegenstand von zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Transaktionen vor der Bewertung, kann die Voraussetzung, dass der Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erfolgt sein muss, prinzipiell bei jedem einzelnen der aufeinanderfolgenden Verkäufe erfüllt sein. Daher weitet Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung die Vermutung, dass bei Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Voraussetzung „Verkauf zur Ausfuhr“ erfüllt ist, auf jeden solchen Verkauf aus.
46 In der ursprünglichen Fassung von Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung, die zu dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt galt, war für derartige Fälle vorgesehen, dass jeder bei einem solchen Verkauf erzielte Preis für die Bewertung herangezogen werden konnte.
47 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Unifert bedeutet das, dass der Einführer bei aufeinanderfolgenden Verkäufen zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft einen der für jeden dieser Verkäufe vereinbarten Preise als Grundlage für den Zollwert bestimmen kann, sofern er den Zollbehörden für diesen Preis alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorlegen kann.(15)
48 Die Tatsache, dass der Warenimporteur prinzipiell nach seiner Wahl irgendeinen der Preise, die in der zur Wareneinfuhr führenden Kette der Verkaufsgeschäfte vereinbart wurden, zur Ermittlung des Transaktionswerts heranziehen kann, hat offensichtlich zur Folge, dass Kostenelemente, die in dem vom Einführer gezahlten oder zu zahlenden Endpreis der Waren enthalten sind, wie etwa die Gewinnspanne eines oder mehrerer der vorausgegangenen Verkäufer, nicht in den Zollwert einfließen.
49 Man muss daher sagen, dass diese Regelung in gewissem Grad dem Verfahren zur Ermittlung des Transaktionswerts zuwiderläuft. Wie ich oben dargestellt habe,(16) soll mit Hilfe dieses Konzepts vor allem ein Zollwert festgesetzt werden, der den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einer eingeführten Ware widerspiegelt, d. h. den tatsächlichen Preis der Waren bei der Anmeldung zur Überführungen in den freien Verkehr. Mit anderen Worten, der Zollwert soll so genau wie möglich dem Ausfuhrpreis zu dem Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Waren an der Gemeinschaftsgrenze eintreffen, was sich auch aus der Tatsache ableiten lässt, dass nach Art. 145 der Durchführungsverordnung Minderungen des Handelswerts der Waren – z. B. infolge Verlust oder Beschädigung der Waren –, die nach ihrem Kauf, aber vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr eintreten, zu einer anteiligen Kürzung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises führen.(17)
50 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, wurde auch aus genau diesem Grund mit dem aktuellen Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung in der Fassung von 1995 klargestellt, dass bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung der Zollwert in der Regel auf der Grundlage des letzten Verkaufs zu ermitteln ist, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft führt. Nach dem geänderten Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung kann der Anmelder nicht mehr ohne Weiteres einen Preis aus einem dem letzten Verkauf vorausgegangenen Verkauf angeben, sondern er muss in einem solchen Fall den Zollbehörden nachweisen, dass dieser vorausgegangene Verkauf von Waren mit Bestimmung für das Zollgebiet abgeschlossen wurde.
51 Was jedoch die im vorliegenden Fall angesprochene Frage betrifft, eröffnet Art. 147 Abs. 1 meiner Meinung nach ausschließlich dem Anmelder die Möglichkeit, bei aufeinanderfolgenden Verkäufen einen Preis aus einem Verkauf heranzuziehen, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht.
52 Demgegenüber können weder die genannte Bestimmung noch Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex dahin ausgelegt werden, dass der Zollbehörde – in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Anmelder den Warenpreis angemeldet hat, der bei dem letzten, zur Verbringung der Waren in die Gemeinschaft führenden Verkauf vereinbart wurde – das Recht zusteht, nach freier Wahl auf einen Preis abzustellen, der sich auf einen vorausgegangenen Verkauf der Waren bezieht.
53 Erstens würde eine solche Auslegung meiner Ansicht nach insbesondere dem Transaktionswertprinzip zuwiderlaufen, das dem Zollrecht der Gemeinschaft zugrunde liegt und das gebietet, dass Waren in der Regel anhand des Preises aus dem letzten Verkauf vor der Bewertung, der zur Verbringung in die Gemeinschaft geführt hat, zu bewerten sind und dass folglich Ausnahmen von dieser Regel eng auszulegen sind. Zweitens ergibt sich auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit und aus dem Erfordernis, den einzelnen Einführer vor willkürlich erhobenen Zöllen, speziell Antidumpingzöllen, zu schützen, dass es den Zollbehörden nicht freigestellt sein kann, einen anderen als den vom Anmelder gewählten und angemeldeten Preis heranzuziehen.
54 Es zeigt sich also, dass nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung der Zollwert grundsätzlich auf der Grundlage des Preises zu ermitteln ist, der bei dem letzten Verkauf vor der Bewertung tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war, falls der Einführer diesen Preis anmeldet. In einem solchen Fall dürfen die Zollbehörden daher nicht den Preis eines vorausgegangenen Verkaufs derselben Waren zugrunde legen.
55 Eine andere Auslegung ist entgegen der Auffassung der italienischen Regierung meiner Meinung nach auch nicht durch die Ziele der Antidumpingregelung gerechtfertigt.
56 Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 der Grundentscheidung, die für die fraglichen Entscheidungen zur Einführung des vorläufigen und des endgültigen Zolls maßgeblich sind(18), die Antidumpingregelung den Schutz gegen „gedumpte oder subventionierte Einfuhren“ bezweckt und ein Antidumpingzoll auf jede Ware erhoben werden kann, die Gegenstand eines Dumpings ist und „deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht“. Darüber hinaus gilt nach der Definition in Art. 2 Abs. 2 der Grundentscheidung eine Ware als Gegenstand eines Dumpings, wenn ihr Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft niedriger ist als der Normalwert der gleichartigen Ware.
57 Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass die Anwendung einer Antidumpingmaßnahme eine Einführung von Waren in den Gemeinschaftshandel voraussetzt, die eine Schädigung der Wirtschaft der Gemeinschaft verursacht. Entgegen dem Vortrag der italienischen Regierung richten sich die Antidumpingvorschriften nicht gegen den Verkauf von Waren an sich (wie beispielsweise im vorliegenden Fall den ersten Verkauf des Hämatit-Roherzes von OME‑DTECH an CMP) vor ihrer tatsächlichen Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, selbst wenn ein Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft an einem solchen Geschäft beteiligt ist.
58 Darüber hinaus sollen die Antidumpingzölle die Dumpingspanne ausgleichen, die sich im Wesentlichen aus der Differenz zwischen dem Ausfuhrpreis nach der Gemeinschaft und dem Normalwert der Ware ergibt, und auf diese Weise die schädlichen Folgen der Wareneinfuhr in die Gemeinschaft beseitigen. Im vorliegenden Fall stellt der in der Entscheidung zur Einführung des vorläufigen Zolls und in der Entscheidung zur Einführung des endgültigen Zolls festgesetzte Mindestpreis von 149 ECU pro Tonne den Preis dar, bei dem Einfuhren der Wirtschaft der Gemeinschaft keinen Schaden mehr zufügen(19) .
59 Ist der von einem Anmelder tatsächlich gezahlte oder zahlbare Preis höher als der in einer Antidumpingmaßnahme festgesetzte Mindestpreis, besteht folglich nach Ziel und Zweck der Antidumpingregelung kein Grund zur Erhebung eines Antidumpingzolls, etwa auf der Grundlage eines vorausgegangenen Verkaufs der Waren. Dies gilt selbst dann, wenn ein über dem Mindestpreis liegender Preis speziell zur Vermeidung des Antidumpingzoll vereinbart wurde(20) .
60 Entscheidet sich daher ein Anmelder zur Angabe eines Preises, der sich auf den letzten Verkauf bezieht, der zur Verbringung der Waren in die Gemeinschaft geführt hat, so steht es den Zollbehörden weder nach den Zoll- noch nach den Antidumpingvorschriften frei, zum Zweck der Erhebung eines Antidumpingzolls wie dem hier streitigen bei der Ermittlung des Zollwerts den Preis eines vorausgegangenen Verkaufs derselben Waren zugrunde zu legen.
61 Hervorzuheben ist allerdings, dass dies nur unter der Voraussetzung gilt, dass der angemeldete Wert tatsächlich dem für die Waren gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht.
62 Meiner Meinung nach ist die Situation anders zu beurteilen, wenn es begründete Zweifel an der Richtigkeit der Wertanmeldung gibt und zum Beispiel der Verdacht besteht, dass – wie dies laut dem Vorlagebeschluss offenbar das Ministero delle Finanze angenommen hat – der auf der Rechnung angegebene Preis unglaubwürdig oder fingiert ist.
63 Insofern ist daran zu erinnern, dass der Zollkodex in den Art. 30 und 31 subsidiär anwendbare Bewertungsmethoden vorsieht, wenn der Zollwert nicht anhand des Transaktionswerts gemäß Art. 29 des Zollkodex ermittelt werden kann.
64 Dementsprechend müssen nach Art. 181a der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung Nr. 3254/94 geänderten Fassung die Zollbehörden den Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln, wenn sie begründete Zweifel haben, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, sondern können, wenn sie gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte nach Art. 178 Abs. 4 des Zollkodex verlangt haben und die Zweifel fortbestehen, dem angemeldeten Preis die Anerkennung versagen.
65 Diese Bestimmung der Durchführungsverordnung war zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Waren zwar noch nicht in Kraft, sie entspricht aber nach Angaben der Kommission den – auch zum maßgeblichen Zeitpunkt üblichen – Zollgepflogenheiten und steht darüber hinaus meiner Meinung nach in Einklang mit der Systematik des Zollkodex.
66 Gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex beispielsweise können die Zollbehörden in Fällen der Verbundenheit von Käufer und Verkäufer den nach Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex ermittelten Transaktionswert zurückweisen, wenn sie aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten weiteren Informationen und nachdem sie dem Anmelder Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben haben, der Auffassung sind, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat.
67 In derartigen Fällen, in denen der Transaktionswert aus irgendeinem Grund nicht anerkannt werden kann, sieht der Zollkodex vor, dass der Zollwert grundsätzlich nach subsidiären Bewertungsmethoden zu ermitteln ist, die von der Ermittlung des Zollwerts gleichartiger zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufter Waren nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. a des Zollkodex bis hin zum Einsatz anderer zweckmäßiger Methoden nach Art. 31 des Zollkodex reichen.
68 Was jedoch die Streitfrage anlangt, d. h. die Frage, ob die Zollbehörden auch den Preis eines Verkaufs zugrunde legen können, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der betreffenden Waren geführt hat und auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangen ist, ist zu beachten, dass diese Methode der Zollbewertung u. U. geeigneter ist, den tatsächlichen Wert der Waren beim Zoll widerzuspiegeln, als die oben erwähnten „konstruierten Werte“ nach den Art. 30 und 31 des Zollkodex. Außerdem kann der bei einem vorausgegangenen Verkauf vereinbarte Preis unter den Voraussetzungen des Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung offenbar als Transaktionswert der Waren anerkannt werden.
69 Daraus ergibt sich, dass die Zollbehörden, wenn sie nach Einholung zusätzlicher Auskünfte aus Gründen der oben in Nr. 62 skizzierten Art eine Bewertung von Waren auf der Grundlage des angemeldeten Preises zurückweisen, nach der im Zollkodex niedergelegten Systematik der Zollbewertung auf den Preis eines Verkaufs derselben Waren zurückgreifen können, der dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Wertanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangen ist.
70 Aus den vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass es nach den Grundsätzen des Zollrechts der Gemeinschaft den Zollbehörden zum Zweck der Anwendung eines Antidumpingzolls wie dem mit der Entscheidung zur Einführung des vorläufigen Zolls eingeführten nicht freisteht, den Zollwert auf der Grundlage des Preises eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs zu ermitteln, wenn der angemeldete Preis der Preis ist, den der Einführer tatsächlich gezahlt oder zu zahlen hat.
71 Haben die Zollbehörden jedoch begründete Zweifel, dass der angemeldete Wert dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag entspricht, und bestätigen sich diese Zweifel, nachdem die Zollbehörden nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zusätzliche Auskünfte verlangt und der betroffenen Person eine angemessene Antwortfrist gewährt haben, können sie zum Zweck der Anwendung des Antidumpingzolls den Zollwert auf der Grundlage des Preises eines vorausgegangenen Verkaufs der betreffenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft berechnen.
V – Ergebnis
72 Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Nach den Grundsätzen des Zollrechts der Gemeinschaft steht es den Zollbehörden zum Zweck der Anwendung eines Antidumpingzolls wie dem, der mit der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS der Kommission vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Hematit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft eingeführt wurde, nicht frei, den Zollwert auf der Grundlage des Preises eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs zu ermitteln, wenn der angemeldete Preis der Preis ist, den der Einführer tatsächlich gezahlt oder zu zahlen hat.
Haben die Zollbehörden jedoch begründete Zweifel, dass der angemeldete Wert dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Gesamtbetrag entspricht, und bestätigen sich diese Zweifel, nachdem die Zollbehörden nach Maßgabe des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zusätzliche Auskünfte verlangt und der betroffenen Person eine angemessene Antwortfrist gewährt haben, können sie zum Zweck der Anwendung des Antidumpingzolls den Zollwert auf der Grundlage des Preises eines vorausgegangenen Verkaufs der betreffenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft berechnen.
(1) .
(2) – ABl. L 12, S. 5.
(3) – ABl. L 209, S. 18.
(4) – ABl. L 182, S. 37.
(5) – ABl. L 302, S. 1.
(6) – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 253, S. 1.
(7) – Verordnung (EG) Nr. 1762/95 der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 171, S. 8).
(8) – Verordnung (EG) Nr. 3254/94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 346, S. 1).
(9) – Vgl. hierzu auch Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima All Precision (C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 105), und vom 29. Mai 1997, ICT (C‑93/96, Slg. 1997, I‑2881, Randnr. 14).
(10) – Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass mit dem Ausdruck „Grundsätze des Zollrechts“ in der Vorlagefrage nicht einzelne allgemein geltende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gemeint sind, sondern genereller die für den vorliegenden Fall relevanten Vorschriften des gemeinschaftlichen Zollrechts, wie sie vor allem im Zollkodex und der Durchführungsverordnung niedergelegt sind. Soweit ich mich auf diesen Ausdruck beziehe, verwende ich ihn in eben diesem Sinne.
(11) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 1990, Unifert (C‑11/89, Slg. 1990, I‑2275, Randnr. 35), und vom 16. November 2006, Compaq Computer (C‑306/04, Slg. 2006, I‑10991, Randnr. 30).
(12) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 1986, Van Houten (65/85, Slg. 1986, 447, Randnr. 13).
(13) – Vgl. in diesem Sinne Urteile Van Houten, in F. 12 angeführt, Randnr. 13, Unifert, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 36, sowie vom 23. Februar 2006, Dollond & Aitchison (C‑491/04, Slg. 2006, I‑2129, Randnr. 26).
(14) – Vgl. in diesem Sinne Urteil Unifert, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 11.
(15) – Urteil Unifert, in Fn. 11 angeführt, Randnrn. 16 und 21. Dieses Urteil verweist auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (ABl. L 134, S. 1) und Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1495/80 der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Durchführung einiger Vorschriften der Artikel 1, 3 und 8 der vorgenannten Verordnung (ABl. L 154, S. 14), die jedoch mit im Wesentlichen gleichen Inhalt durch Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex bzw. Art. 147 Abs. 1 der Durchführungsverordnung neugefasst wurden.
(16) – Siehe oben, Nr. 40.
(17) – Vgl. auch Urteile vom 12. Juni 1986, Repenning (183/85, Slg. 1986, 1873, Randnr. 18), und Unifert, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 35.
(18) – Vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung), sowie Art. 1 der nachfolgenden Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
(19) – Vgl. auch Erwägungsgrund 64 der Entscheidung Nr. 67/94.
(20) – Vgl. insoweit Urteile vom 28. März 1996, Robert Birkenbeul (C‑99/94, Slg. 1996, I‑1791, Randnr. 17), sowie vom 11. Juli 1990, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat (C‑305/86 und C‑160/87, Slg. 1990, I‑2945, Randnr. 60).