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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 20.09.2007 – C-135/06
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2007:537
Schlussanträge der Generalanwältin
Juliane Kokott
20. September 2007
I — Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittelverfahren gibt Anlass, insbesondere die Frage zu erörtern, wann eine anderweitig gezahlte Zulage gleicher Art im Sinne des Art. 67 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) vorliegt.
2 Dem Verfahren liegt eine dienstrechtliche Streitigkeit zwischen einem Gemeinschaftsbeamten, Herrn Roderich Weißenfels (im Folgenden: Rechtsmittelführer), und dem Europäischen Parlament zugrunde. Mit seiner erstinstanzlichen Klage wandte sich der Rechtsmittelführer gegen Entscheidungen des Parlaments, mit denen dieses ihm von der nach dem Statut gezahlten doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder einen Betrag in Höhe einer Leistung nach luxemburgischen Recht abgezogen hat.
3 Der Rechtsmittelführer hat gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, Rechtsmittel eingelegt.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Gemeinschaftsrecht
4 Nach Art. 62 Abs. 3 des Statuts in seiner für den vorliegenden Fall geltenden Fassung umfassen die Dienstbezüge der Beamten die Familienzulagen.
5 Nach Art 67 Abs. 1 Buchst. b des Statuts gehört zu den Familienzulagen u. a. die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.
6 Art. 67 Abs. 2 und 3 des Statuts bestimmt:
(2) Beamte, die Familienzulagen nach diesem Artikel erhalten, haben die anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben; diese werden von den nach Anhang VII Artikel 1, 2 und 3 gezahlten Zulagen abgezogen.
(3) Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder kann durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet.
B — Nationales Recht
7 Das luxemburgische Gesetz vom 16. April 1979 über die Schaffung einer Sonderbeihilfe für Behinderte, das durch Gesetz vom 19. Juni 1998 über die Einführung einer Pflegeversicherung aufgehoben wurde, aber unter Anwendung der Übergangsvorschriften des letztgenannten Gesetzes im vorliegenden Fall weiter anwendbar ist (im Folgenden: luxemburgisches Gesetz vom 16. April 1979), sieht vor:
Art. 1. Jede schwerbehinderte Person mit Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg, die dort seit mindestens zehn Jahren ansässig ist, hat Anspruch auf die Vergünstigungen nach diesem Gesetz.
Der gleiche Anspruch steht behinderten Kindern ab drei Jahren zu ...
...
Art. 3. Jede schwerbehinderte Person ... hat ... Anspruch auf eine Sonderbeihilfe ...
Art. 4. Die ... Beihilfe wird ... bis zum Betrag ... einer ausländischen Leistung gleicher Art ausgesetzt.
Art. 5. Die Beihilfe ... ist von Steuern und Sozialversicherungsabgaben freigestellt. ...
III — Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil des Gerichts
8 Das Gericht schildert die Vorgeschichte des Rechtsstreits in den Randnrn. 5 bis 16 wie folgt:
5 Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A*12 (frühere Besoldungsgruppe A 4), trat am 1. April 1982 in den Dienst des Parlaments in Luxemburg.
6 Sein ältester Sohn wurde am 31. Januar 1982 geboren. Er ist seit seiner frühen Kindheit schwerbehindert.
7 Die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b des Statuts vorgesehene Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (im Folgenden: Kinderzulage) wurde dem Kläger mit seinem Dienstantritt beim Parlament gewährt. Am 31. Juli 1987 beschloss das Parlament nach Artikel 67 Absatz 3 des Statuts, die Kinderzulage für den Sohn des Klägers vom 1. Mai 1987 an zu verdoppeln. Mit Entscheidung vom 8. Juli 1997 wurde die doppelte Kinderzulage für einen weiteren Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 bewilligt.
8 Mit Entscheidung vom 26. April 1999 beschloss der luxemburgische Fonds National de Solidarité gemäß dem luxemburgischen Gesetz vom 16. April 1979, dem Kläger als gesetzlichem Vertreter seines Sohnes vom 1. Dezember 1998 an eine Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte zu zahlen.
9 Der Kläger informierte das Parlament Mitte Oktober 1999 über die Zahlung der luxemburgischen Beihilfe.
10 Mit Entscheidung vom 22. Oktober 1999 kürzte das Parlament gemäß Artikel 67 Absatz 2 des Statuts den der doppelten Kinderzulage des Statuts entsprechenden Betrag mit Wirkung vom 1. Dezember 1998 um den Betrag der luxemburgischen Beihilfe.
11 Mit Entscheidung vom 20. September 2000 wurde die doppelte Kinderzulage für einen weiteren Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2003 bewilligt. Der der doppelten Kinderzulage des Statuts entsprechende Betrag wurde mit Entscheidung vom 18. September 2000 um den Betrag der luxemburgischen Beihilfe gekürzt.
12 Mit Entscheidung vom 1. Juli 2003 wurde die doppelte Kinderzulage für einen weiteren Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2006 bewilligt.
13 Inzwischen hatte der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2003 den Abzug der luxemburgischen Beihilfe durch das Parlament im Grundsatz wie folgt in Frage gestellt:
Wie ich bereits ... [am] 28.05.2003 hervorgehoben habe, wird die Rente nicht mir, sondern meinem Sohn ... gezahlt, allerdings zu meinen Händen als sein gesetzlicher Vertreter. Ein Abzug gemäß Art. 67 Abs. 2 des Statuts von der mir als Teil meiner Dienstbezüge gemäß Abs. 3 gewährten doppelten Kinderzulage kommt nicht in Betracht.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich um zwei verschiedene Anspruchsberechtigte (Rechtssubjekte) handelt, und zum anderen aus der Tatsache, dass die Rente eine eigenständige Leistung darstellt und nicht eine Zulage
Schließlich ist die Leistung auch nichtgleicher Art: Die Zulage nach Abs. 3 dient der Linderung der außergewöhnlichen Belastungen des Beamten, die Rente ist eine Versorgungsleistung für den Behinderten.
14 Mit Entscheidung vom 26. Juni 2003 nahm das Parlament den Abzug dennoch vor.
15 Mit Schreiben vom 13. August 2003 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003 eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Diese Beschwerde wurde mit Schreiben des Parlaments vom 10. November 2003 zurückgewiesen.
16 Am 28. April 2004 — nach Eintragung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache — erließ das Parlament unter Berücksichtigung des aktualisierten Betrages der luxemburgischen Beihilfe eine Entscheidung über den Abzug nach Artikel 67 Absatz 2 des Statuts. Am 8. Juni 2004 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 28. April 2004 eine Beschwerde ein, die mit Entscheidung des Parlaments vom 15. September 2004 zurückgewiesen wurde.
9 Mit Klageschrift, die am 2. Februar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhob der Rechtsmittelführer seine erstinstanzliche Klage. Mit ihr beantragte er, die Entscheidung der Beklagten vom 26. Juni 2003, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung der Beklagten vom 10. November 2003 aufzuheben und das Parlament zu verpflichten, ihm sämtliche ohne rechtlichen Grund einbehaltenen Teile seiner Dienstbezüge zuzüglich gesetzlicher Zinsen nachzuzahlen.
10 In seiner Erwiderung formulierte der Rechtsmittelführer seinen zweiten Klageantrag um und beantragte:
Die stillschweigende Ablehnung des Beklagten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 04.06.2003 die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltene doppelte Kinderzulage zu erstatten, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 10.11.2003 werden für nichtig erklärt.
Die Entscheidung des Beklagten vom 28.04.2004, mit der die dem Sohn ... des Klägers anderweitig gewährte Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte zur Zulage gleicher Art im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Statuts wie die ... doppelte Kinderzulage erklärt wird, sowie die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung des Beklagten vom 15.09.2004 werden für nichtig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes zu ersetzen, der sich aus den seit dem 1.12.1998 zu Unrecht einbehaltenen Teilen seiner Dienstbezüge in Form der doppelten Kinderzulage ergibt.
11 Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Bezüglich des Antrags auf Verurteilung des Parlaments zur Nachzahlung bestimmter Beträge hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Antrag auf Verurteilung zur Nachzahlung bestimmter Beträge sei unzulässig, da das Gericht im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts nicht befugt sei, Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zu richten. Denn nach Art. 233 EG habe im Fall der Aufhebung eines Rechtsakts das betreffende Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
12 Hinsichtlich des in der Klageerwiderung enthaltenen umformulierten Klageantrags, mit dem der Kläger beantragte, das Parlament zu verurteilen, den erlittenen Schaden zu ersetzen, hat das Gericht festgestellt, dass er einen Schadensersatzantrag im Sinne des Art. 235 EG darstellt. Da aber der Klagegegenstand in der Klageschrift festgelegt werde, könne er im Stadium der Erwiderung nicht geändert werden.
13 Die Anfechtungsklage sah das Gericht als allein gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003 gerichtet an. Diesen Antrag hat das Gericht als unbegründet abgewiesen. Das Parlament sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der luxemburgischen Leistung um eine Zulage gleicher Art im Sinne des Art. 67 Abs. 2 des Statuts handele, die von der doppelten Kinderzulage nach dem Statut abzuziehen sei.
IV — Das Rechtsmittel
14 Der Rechtsmittelführer bringt drei Rechtsmittelgründe vor. Mit dem ersten und zweiten rügt er die Nichtberücksichtigung bzw. Zurückweisung einiger Klageanträge, mit dem dritten rügt er eine Verletzung des Art. 67 Abs. 2 des Beamtenstatuts.
15 Der Rechtsmittelführer beantragt,
1) Das Urteil des Gerichts (erste Kammer) vom 25. Januar 2006 in der Rechtssache T-33/04 (Weißenfels/Europäisches Parlament), zugestellt am 31. Januar 2006, wird aufgehoben.
2) Die Entscheidung des Beklagten vom 26. Juni 2003, mit der dem Kläger von der doppelten Kinderzulage nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts eine an seinen Sohn Frederik anderweitig gezahlte Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte abgezogen wird, wird für nichtig erklärt.
3) Die stillschweigende Ablehnung des Beklagten, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 4. Juni 2003 die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltene doppelte Kinderzulage zu erstatten, wird für nichtig erklärt.
4) Die Entscheidung des Beklagten vom 28. April 2004, mit der die dem Sohn Frederik des Klägers anderweitig gewährte Sonderbeihilfe für Schwerbehinderte zur Zulage gleicher Art im Sinne von Art. 67 Abs. 2 des Statuts wie die dem Kläger zuerkannte doppelte Kinderzulage erklärt wird, wird für nichtig erklärt.
5) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden (hilfsweise: in Höhe des gesetzlichen Zinsfusses) zu ersetzen, der sich aus den seit dem 1. Dezember 1998 zu Unrecht einbehaltenen Teilen seiner Dienstbezüge in Form der doppelten Kinderzulage ergibt.
6) Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Klägers.
16 Das Europäische Parlament beantragt,
1) das Rechtsmittel zurückzuweisen, da die Rechtsmittelgründe zum Teil unerheblich, unzulässig und jedenfalls unbegründet sind,
2) dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
V — Würdigung
17 Es bietet sich an, mit der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes zu beginnen. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, selbst wenn die Gründe des angefochtenen Urteils eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, sich aber die Urteilsformel aus anderen Gründen als richtig darstellt. Sollte sich daher herausstellen, dass dem Rechtsmittelführer kein Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Familienzulage zusteht, käme es auf den ersten und zweiten Rechtsmittelgrund nicht mehr an, da sich dann jedenfalls der Tenor als richtig erwiesen hat.
A — Zur Auslegung des Art 67 Abs. 2 des Statuts
18 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht bei der Auslegung des Begriffs der anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art übersehen habe, dass Art. 67 Abs. 2 eine zweifache Gleichartigkeit verlange, nämlich sowohl in formaler als auch in materieller Hinsicht. Um eine Zulage gleicher Art zu sein, müsse die anderweitig gezahlte Zulage Lohn-Nebenleistung sein, wie die Familienzulage des Beamten. Dies folge bereits aus dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 des Statuts, der den Begriff der Zulage verwende; die luxemburgische Leistung sei keine Lohn-Nebenleistung, für sie werde im Übrigen auch nicht der Begriff Zulage verwendet, sondern diese heiße vielmehr Sonderbeihilfe. Darüber hinaus beruft sich der Rechtsmittelführer auf die Urteile des Gerichtshofs Kommission/Belgien und Kommission/Deutschland. Das angefochtene Urteil gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass es für die Anwendung des Art. 67 Abs. 2 des Statuts irrelevant sei, dass die nationale Beihilfe unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis demjenigen gezahlt werde, der seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat.
19 Auch in materieller Hinsicht liegt nach Ansicht des Rechtsmittelführers keine Gleichartigkeit vor, da die Anspruchsberechtigten der beiden Leistungen nicht identisch seien. Anspruchsberechtiger der nationalen Leistung sei nicht der Beamte, sondern das Kind selbst. Es komme nicht auf den tatsächlichen Leistungsempfänger an, sondern allein auf den Anspruchsberechtigten.
20 Zu prüfen ist somit, ob das Gericht Art. 67 Abs. 2 des Statuts dadurch falsch ausgelegt hat, dass es als Zulage gleicher Art im Sinne dieser Vorschrift auch eine solche Leistung angesehen hat, die nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit gezahlt wird, indem es bei der Prüfung der Gleichartigkeit von Leistungen allein auf den Sinn und Zweck der Leistungen abgestellt hat.
1. Zur Einkommensgebundenheit der Leistung
21 Das Gericht stellt in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils fest, dass das Argument des Klägers, dass die beiden streitigen Leistungen nicht gleicher Art seien, weil die Zulage nach dem Statut dem Gehalt des Beamten hinzugefügt werde, wohingegen die nationale Beihilfe dem behinderten Kind unabhängig von einer Erwerbstätigkeit der Eltern ausgezahlt werde, nicht überzeugend sei. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob die beiden in der vorliegenden Rechtssache streitigen Leistungen gleicher Art seien, sei vielmehr der Sinn und Zweck der geleisteten Zahlung. Demgemäß komme es hier auf die sich aus der Unterstützungs- und Pflegebedürftigkeit einer schwerbehinderten Person ergebenden Ausgaben an.
22 Gemäß dem angefochtenen Urteil ist es für die Anwendung des Art. 67 Abs. 2 des Statuts somit irrelevant, ob die nationale Zulage im Zusammenhang mit einem Einkommen oder einkommensunabhängig gezahlt wird. Dem Rechtsmittelführer ist zuzustimmen, dass sich dieses Ergebnis vom Wortlaut der deutschen Fassung her nicht aufdrängt. Denn dort ist von Zulage die Rede. Dieser Begriff kann so verstanden werden, dass es sich um eine Leistung handelt, die einer anderen Leistung hinzugefügt wird, nämlich im vorliegenden Zusammenhang dem Gehalt, so wie auch die Leistung, auf die die anderweitig gezahlte Leistung angerechnet wird, eine Zulage zum Gehalt des Beamten darstellt. Der Wortlaut, zumindest der deutschen Fassung des Statuts, kann daher auf den ersten Blick durchaus so verstanden werden, dass eine Leistung nur dann gleicher Art ist, wenn sie eine Zulage zum Gehalt darstellt.
23 Diese grammatikalische Auslegung ist allerdings nicht die einzig mögliche. Die Verwendung des Begriffes Zulage kann auch unspezifisch und weiter dahin gehend zu verstehen sein, dass sie auch solche Leistungen umfasst, die nicht im Zusammenhang mit einem Gehalt gezahlt werden.
24 Entscheidende Bedeutung kommt somit der teleologischen Auslegung zu. Dem Parlament ist zuzustimmen, dass bei einer Auslegung des Begriffes der Zulage in Art. 67 Abs. 2 des Statuts als Gehaltszulage die Bestimmung in vielen Fällen leer laufen würde. Denn anderweitig gezahlte Gehaltszulagen des Beamten wird es in der Regel nicht geben, allenfalls, wenn dieser einer Nebentätigkeit nachgeht. Von Art. 67 Abs. 2 wäre bei diesem Verständnis dann nur eine Gehaltszulage des Ehepartners des Beamten erfasst.
25 Entscheidend gegen ein Verständnis der Leistung allein als Gehaltszulage spricht aber das Argument, dass dieses Verständnis zu einer unterschiedlichen Behandlung der Beamten führen würde, abhängig von der zufälligen Ausgestaltung der Systeme der Familienbeihilfen in den Mitgliedstaaten. Ein Beamter bzw. eine Beamtin, deren Ehepartner in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, der die Zahlung einer Zusatzleistung für behinderte Kinder als Gehaltszulage ausgestaltet hat, bekäme diese Zahlung auf die Leistung der Gemeinschaft angerechnet. Ein anderer Beamter, der für sein behindertes Kind eine nationale Zulage aus einem Mitgliedstaat erhält, der diese nicht als Gehaltszulage ausgestaltet hat, sondern von der Erfüllung eines Wohnsitzkriteriums abhängig macht, bekäme diese nicht auf die Leistung der Gemeinschaft angerechnet und erhielte somit die Leistung doppelt. Eine solche Ungleichbehandlung der Beamten, abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des nationalen Rechts, ist nicht gerechtfertigt.
26 Überzeugender ist daher die Auslegung des Art. 67 Abs. 2 des Statuts — von der auch das Gericht in seinem Urteil ausgegangen ist —, die eine solche Ungleichbehandlung der Beamten vermeidet, indem sie nicht auf die formale Gleichartigkeit als Gehaltszulage abstellt, sondern auf die materielle Gleichartigkeit, also auf den mit der Leistung verfolgten Sinn und Zweck.
27 Auch die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Kommission/Belgien und Kommission/Deutschland stehen, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers, dieser Auslegung nicht entgegen. Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen zwar festgestellt, dass Art. 67 Abs. 2 des Statuts nur dann gilt, wenn in dem Mitgliedstaat, nach dessen Recht an sich ein Anspruch auf Zahlung von nationalen Beihilfen für ein Kind gegeben wäre, für das Zulagen nach dem Statut gewährt werden können, Anspruchsvoraussetzungen gelten, die denjenigen für die Gewährung von Zulagen nach dem Statut vergleichbar sind.
28 Weiter führte der Gerichtshof aus, dass unter Zulagen gleicher Art, die nach Art. 67 Abs. 2 des Statuts von den im Statut vorgesehenen Zulagen abgezogen werden müssen, nur solche Zulagen zu verstehen [sind], die im Zusammenhang mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gezahlt werden.
29 Da das angefochtene Urteil sowohl die Tatsache, dass die nationale Zulage nicht im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit, sondern allein aufgrund des Wohnsitzes gewährt wird, als auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beamten keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, für irrelevant erklärt, scheint es somit prima facie den dargestellten Urteilen zu widersprechen.
30 Wenn man den Kontext berücksichtigt, in dem die Urteile Kommission/Deutschland und Kommission/Belgien ergangen sind, liegt entgegen diesem ersten Eindruck jedoch kein Widerspruch vor. Diese Urteile ergingen auf Grund von Vertragsverletzungsverfahren, bei denen die Kommission sich gegen nationale Gesetze wandte, die bestimmten, dass Kindergeld nicht für ein Kind gewährt wird, für das einem Elternteil eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung von der Europäischen Gemeinschaft gezahlt wird. Das nationale Recht wies also eine dem Art. 67 Abs. 2 vergleichbare Antikumulierungsvorschrift auf. Nach dieser wurde die Zahlungsverpflichtung grundsätzlich auf die Gemeinschaft abgewälzt. Im Zusammenspiel des nationalen und des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsregimes fehlte es an einer Prioritätsvorschrift, also einer Bestimmung, die regelte, welches System vorrangig zahlen muss. Der Gerichtshof hatte also darüber zu entscheiden, inwiefern Art. 67 Abs. 2 einer nationalen Antikumulierungsregelung entgegensteht, inwiefern sich also aus Art. 67 Abs. 2 Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben.
31 In jenen Fällen ging es also nicht um die Auslegung von Artikel 67 Abs. 2 des Statuts aus der Perspektive des europäischen Beamten, dessen Anspruch unter Verweis auf die in dieser Bestimmung getroffene Antikumulierungsregelung gekürzt wird, sondern um die Frage, ob das nationale oder das gemeinschaftliche System vorrangig zu leisten hat. Die Kommission folgerte in diesen Verfahren aus Art. 67 Abs. 2 des Statuts eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorrangig die Leistungen zu erbringen mit der Folge, dass sich dann die Gemeinschaft auf Antikumulierung berufen könne und nicht mehr zahlen müsse.
32 Generalanwalt Mischo hatte in seinen Schlussanträgen in den beiden Fällen vorgeschlagen, die Prioritätsregelung nicht aus Art. 67 Abs. 2 des Statuts herzuleiten. Art. 67 Abs. 2 des Statuts ist seiner Meinung nach eine bloße Antikumulierungsvorschrift. Sie solle nur dann eingreifen, wenn tatsächlich aufgrund einer nationalen Regelung Familienbeihilfen gezahlt werden. Aus ihr ergebe sich hingegen keine Einschränkung der Befugnis der Mitgliedstaaten zur selbständigen Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen.
33 Der Gerichtshof ist den Schlussanträgen des Generalanwalts jedoch nicht gefolgt, sondern hat vielmehr in seinen Urteilen festgestellt, dass Art. 67 Abs. 2 des Statuts auch eine Prioritätsbestimmung enthält. Nach dem Ansatz des Gerichtshofs besagt diese Prioritätsbestimmung, dass ein Mitgliedstaat dann gegen Artikel 67 Abs. 2 des Statuts verstößt, wenn er für den Fall, dass der Ehegatte eines europäischen Beamten eine unselbständige Tätigkeit ausübt, die Zahlung von Familienzulagen nach nationalem Recht unter Berufung auf eine Zahlung nach dem Statut ausschließt. Die in diesem Zusammenhang vom Gerichtshof getroffenen Feststellungen zur Definition der Gleichartigkeit der Zulage betrafen somit Art. 67 Abs. 2 des Statuts in seiner Funktion als Prioritätsbestimmung.
34 Die Definition der Gleichartigkeit der Zulage im Anwendungsbereich des Art. 67 Abs. 2 als Prioritätsbestimmung ist nicht zwangsläufig auf die Begriffsdefinition im Rahmen des Art. 67 Abs. 2 in seiner Funktion als Antikumulierungsvorschrift zu übertragen. Vielmehr ist im Rahmen des Art. 67 Abs. 2 als Antikumulierungsvorschrift von einem materiellen Verständnis der Norm auszugehen. Nur so lässt sich - wie oben dargelegt - eine Ungleichbehandlung der Beamten verhindern. Das von Generalanwalt Mischo vorgeschlagene Verständnis von Art. 67 Abs. 2, das in dieser Bestimmung allein eine Antikumulierungsbestimmung und nicht auch eine Prioritätsbestimmung sieht, hätte ein solches Auseinanderfallen des Begriffsverständnisses je nach der Funktion des Art. 67 Abs. 2 als Prioritätsbestimmung oder Antikumulierungsvorschrift vermieden.
35 Im Anwendungsbereich des Art. 67 Abs. 2 des Statuts als Antikumulierungsvorschrift kommt es bei der Prüfung der Gleichartigkeit der Leistung somit allein auf das materielle Kriterium an, ob sie dem gleichen Sinn und Zweck dient.
2. Zur materiellen Gleichartigkeit der Leistung
36 Im Zusammenhang mit der Prüfung der materiellen Gleichartigkeit der Leistungen rügt der Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil nicht berücksichtige, dass Anspruchsberechtiger der nationalen Leistung nicht der Beamte sei, sondern vielmehr das Kind selbst und die Leistung an den Beamten nur in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes gezahlt werde.
37 Das Gericht hat jedoch zu Recht festgestellt, dass die formale Zuordnung der Leistung nicht entscheidend sein darf. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, wem die Leistung letztlich zugute kommt. Dies ist hier trotz der formalen Anspruchsinhaberschaft nicht nur der Sohn, sondern auch der Vater. Denn diese Leistungen kommen letztlich dem Beamten zugute, indem sie den Unterhaltsbedarf des Kindes reduzieren und somit den Vater in diesem Umfang von Unterhaltsaufwendungen entlasten. Auch insoweit ist der dritte Rechtsmittelgrund somit unbegründet.
3. Zwischenergebnis
38 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das angefochtene Urteil Art. 67 Abs. 2 des Statuts richtig angewendet hat, indem es feststellte, dass das Parlament von der doppelten Kindergeldzulage nach dem Statut die Zahlungen nach luxemburgischen Recht abziehen durfte.
39 Da somit, selbst wenn die anderen Rechtsmittelgründe des Rechtsmittelführers durchgriffen, das angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis zutrifft, kommt es auf die weiteren Rechtsmittelgründe nicht mehr an. Diese sollen jedoch im Folgenden für den Fall erörtert werden, dass der Gerichtshof hinsichtlich des gerade erörterten dritten Rechtsmittelgrundes zu einem anderen Ergebnis gelangen sollte.
B — Zur Zurückweisung verschiedener Klageanträge
40 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass insgesamt drei verschiedene Entscheidungen angefochten wurden. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil seinen Antrag auf Ersatz des Zinsschadens als unzulässig zurückgewiesen habe.
41 Entgegen der Auffassung des Parlaments sind diese Rechtsmittelgründe nicht wegen fehlender Beeinträchtigung der Interessen des Rechtsmittelführers unzulässig. Sowohl durch die Abweisung des Antrags auf Zinszahlung als auch durch die Verkennung der Anträge, die auf die Aufhebung weiterer Entscheidungen des Parlaments zielen, könnten Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt sein.
1. Zur Rüge der Verkennung bestimmter Anträge
42 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Urteil verkenne, dass insgesamt drei selbständige Entscheidungen angefochten wurden, nämlich die vom 26. Juni 2003, die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 4. Juni 2003 und die Entscheidung vom 28. April 2004. Rechtsfehlerhaft habe das angefochtene Urteil die Anfechtungsklage des Klägers als allein gegen die Entscheidung vom 26. Juni 2003 gerichtet angesehen.
43 Zunächst ist zu untersuchen, ob dieser Rechtsmittelgrund schon deshalb erfolglos bleibt, weil der Rechtsmittelführer die genannten Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht zurückgenommen hat. Im angefochtenen Urteil wird in Randnr. 31 darauf hingewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass die verschiedenen in seiner Klageschrift und in seiner Erwiderung gestellten Anfechtungsanträge denselben Gegenstand hätten, nämlich das Ersuchen um Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2003. Diese Formulierung des Gerichts trägt jedoch nicht die Annahme, dass der Kläger bezüglich dieser Anträge seine Klage formell teilweise zurückgenommen habe. Auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger eine teilweise Rücknahme seiner Klage erklärt hat. Also ist der erste Rechtsmittelgrund im Folgenden zu untersuchen.
44 Mit der Entscheidung vom 28. April 2004 erließ das Parlament nach Eingang der Klageschrift am 2. Februar 2004 unter Berücksichtigung des aktualisierten Betrages der luxemburgischen Beihilfe eine neue Entscheidung über den Abzug nach Art. 67 Abs. 2 des Statuts.
45 Hinsichtlich dieser Entscheidung stellt das angefochtene Urteil in Randnr. 31 fest, dass diese Entscheidung mit der Entscheidung vom 26. Juni 2003 im Wesentlichen identisch sei. Sie bestätige lediglich die Entscheidung vom 26. Juni 2003 und die Anfechtungsklage sei nicht als gegen sie gerichtet anzusehen.
46 Diese Feststellung des Gerichts erscheint mir nicht zutreffend. Mit der Entscheidung vom 28. April 2004 wurde erneut über den Abzug nach Art. 67 Abs. 2 des Statuts mit Wirkung für die Zukunft unter Berücksichtigung des aktualisierten Betrages der luxemburgischen Beihilfe entschieden. Diese Entscheidung beinhaltet somit eine eigenständige Beschwer: selbst bei Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. Juni 2003 bliebe für den Zeitraum ab dem 28. April 2004 weiterhin diese Entscheidung bestehen. Der Kläger hat somit auch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Nichtigerklärung der Entscheidung vom 28. April 2004.
47 Dieser Klageantrag war im Übrigen auch ausnahmsweise zulässig, obwohl er erst in der Klageerwiderung erhoben wurde.
48 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Beantragung der Nichtigerklärung einer nach Klageerhebung ergangenen Entscheidung zulässig, wenn sie eine bloße Fortführung der alten Entscheidung darstellt; es würde einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie widersprechen, wollte man einen Kläger verpflichten, gegen die neue Entscheidung eine neue Klage zu erheben.
49 Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auch in Beamtenstreitigkeiten Geltung beanspruchen kann, da in diesen die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens Vorraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Auch in einem solchen Fall gebietet es jedoch der Grundsatz der Prozessökonomie, den Kläger nicht auf ein neues Verfahren zu verweisen, sofern die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens entbehrlich ist. Das ist der Fall, wenn die Verwaltungsentscheidung, um die die Klage erweitert wird, die Entscheidung, gegen die bereits ein Beschwerdeverfahren durchgeführt wurde, lediglich ändert oder ersetzt. Des Weiteren muss die Position der Verwaltung im gerichtlichen Verfahren erkennen lassen, dass ein Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben würde.
50 Darüber hinaus rügt der Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil zu Unrecht verkennt, dass die stillschweigende Ablehnung des Antrags des Klägers vom 4. Juni 2003 eine eigenständige Entscheidung darstellt, die Gegenstand der Anfechtungsklage war.
51 Das angefochtene Urteil stellt hierzu in Randnr. 30 fest, dass der Gegenstand der stillschweigenden Ablehnung des Antrags vom 4. Juni 2003 mit dem der Entscheidung vom 26. Juni 2003 identisch sei, so dass sich der Antrag auf ihre Aufhebung mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 26. Juni 2003 decke.
52 Auch diese Qualifizierung durch das angefochtene Urteil überzeugt im Ergebnis nicht. Der Gegenstand der beiden Anträge ist nicht identisch. Mit seinem Antrag vom 4. Juni 2003 hatte der Rechtsmittelführer nämlich beantragt, die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltene doppelte Kinderzulage zu erstatten. Damit geht dieser Antrag über die Anfechtung der Entscheidung vom 26. Juni 2003 hinaus, mit der der Abzug der luxemburgischen Beihilfe beschlossen worden war. Ein Abzug der luxemburgischen Beihilfe wurde nämlich bereits zuvor mit Entscheidungen vom 22. Oktober 1999 und vom 18. September 2000 entschieden. Der Antrag vom 4. Juni 2003 auf Erstattung in der Vergangenheit einbehaltener Kinderzulagen kann auch auf Zeiträume vor dem 26. Juni 2003 zielen und hat somit einen eigenständigen Klagegegenstand.
53 Insoweit würde der erste Rechtsmittelgrund allerdings keine Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen, da der Klageantrag bezüglich der stillschweigenden Ablehnung des Antrags vom 4. Juni 2003 aus einem anderen Grund unzulässig war. Denn er wurde erst im Rahmen der Klageerwiderung und somit verspätet erhoben.
2. Zum Schadensersatzantrag
54 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass sein Antrag auf Ersatz des Zinsschadens durch das angefochtene Urteil als verspätet zurückgewiesen wurde.
55 Das angefochtene Urteil stellt in Randnr. 26 fest, dass der Antrag des Klägers auf Ersatz seines Zinsschadens in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes in der Fassung der Klageerwiderung einen Schadensersatzantrag darstellt, der mit der Klage hätte gestellt werden müssen, und der, da er erst in der Erwiderung geltend gemacht worden sei, als verspätet zurückgewiesen werden müsse.
56 Diese Feststellung hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. Zwar hat gemäß Art. 21 der Satzung bereits die Klageschrift die Anträge zu enthalten, neue Klageanträge können später grundsätzlich nicht mehr gestellt werden. Der Antrag auf Verzinsung der zu erstattenden doppelten Kinderzulage kann jedoch im Wege der Auslegung bereits der Klageschrift entnommen werden und wurde daher rechtzeitig gestellt. Denn bereits in der Klageschrift hatte der Kläger beantragt, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger sämtliche ohne rechtlichen Grund einbehaltenen Teile seiner Dienstbezüge zuzüglich gesetzlicher Zinsen nachzuzahlen. Zwar hatte der Kläger in diesem Antrag nicht expressis verbis die Zahlung der Zinsen als Schadensersatz beantragt. Dies kann jedoch nicht entscheidend sein. Der Antrag in der Erwiderung ist somit nicht als neuer Antrag zu werten, sondern lediglich als Präzisierung des bereits in der Klageschrift hinreichend bestimmt formulierten, nur nicht ausdrücklich als Schadensersatzantrag deklarierten ursprünglichen Klageantrags. Der in der Klageerwiderung gestellte Antrag geht damit nicht über den ursprünglichen Antrag hinaus, sondern bleibt vielmehr hinter diesem zurück, da die Verurteilung des Parlaments zur Nachzahlung der nicht gezahlten Kinderzulage nicht aufrechterhalten wird.
57 Dieser Klageantrag ist auch im Übrigen zulässig. Das Gericht erster Instanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gemeinschaftsgerichte grundsätzlich nicht befugt sind, Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane zu richten; nach Art. 233 EG hat im Fall der Aufhebung eines Rechtsakts das betreffende Organ die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
58 Art. 91 des Statuts bestimmt jedoch, dass im Beamtenrecht in Streitsachen vermögensrechtlicher Art der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung hat, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
59 Inwieweit im Rahmen von beamtenrechtlichen Streitigkeiten Klageanträge auf Verurteilung der Institutionen zur Zahlung zurückbehaltener Leistungen wie beispielsweise Familienzulagen oder Tagegeld zulässig sind, wird vom Gericht erster Instanz unterschiedlich beantwortet.
60 Das Parlament ist der Auffassung, dass der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit eng auszulegen sei und davon nur Schadensersatzklagen umfasst seien. Die vorliegende Streitigkeit um die doppelte Kinderzulage falle nicht darunter, da dem Gerichtshof im Fall der Stattgabe - anders als bei Schadensersatzklagen - kein Spielraum hinsichtlich der Höhe der durch das Parlament zu leistenden Nachzahlungen verbleibe, sondern diese sich direkt aus dem Gesetz ergäbe.
61 Jedenfalls, soweit es um die Verzinsung der rückständigen Kinderzulage geht, handelt es sich vorliegend um einen Schadensersatzanspruch und damit - auch nach dem engen Verständnis des Parlaments - um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Um über diesen Anspruch zu entscheiden, muss das Gericht allerdings auch die Kompetenz haben, zumindest implizit die Vorfrage zu klären, ob eine Rückzahlungsverpflichtung des Parlaments überhaupt besteht und insbesondere auch für welche Zeiträume die doppelte Kinderzulage nachträglich zu gewähren ist.
62 Der in der Klageerwiderung gestellte Antrag auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung des Zinsschadens war folglich zulässig.
C — Zwischenergebnis
63 Wie dargelegt, hätte der Rechtsmittelführer mit dem ersten und zweiten Rechtsmittelgrund zumindest teilweise Erfolg. Jedoch hat nach der hier vertretenen Auffassung zum dritten Rechtsmittelgrund im Ergebnis das Parlament zu Recht von der doppelten Kinderzulage die Zahlungen nach luxemburgischen Recht abgezogen. Somit erweist sich das Urteil im Ergebnis als richtig. Folglich ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.
VI — Kosten
64 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung findet jedoch Art. 70 keine Anwendung, wenn das Rechtsmittel - wie im vorliegenden Fall - von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt worden ist.
65 Gemäß Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof — abweichend von Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung — bei Rechtsmitteln, die von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt werden, die Kosten zwischen den Parteien teilen, sofern dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist. Im vorliegenden Fall sind allerdings keine Gesichtspunkte ersichtlich, die für eine solche Billigkeitsentscheidung sprechen würden.
66 Vorliegend bleibt es somit bei der Regelung des Art. 69 § 2 der Verfahrensordung. Da das Parlament beantragt hat, dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen, und dieser mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist, sind diesem die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
VII — Ergebnis
67 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.