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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2007 – C-250/06

Generalanwalt M. Poiares Maduro · ECLI:EU:C:2007:637

Schlussanträge des Generalanwalts

M. Poiares Maduro

vom 25. Oktober 2007

1 Der Gerichtshof wird um Vorabentscheidung ersucht, um es dem Conseil d'État (Belgien) zu ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Maßnahmen, durch die Betreibern von Kabelübertragungsnetzen im Gebiet Brüssel-Hauptstadt Übertragungspflichten auferlegt werden, mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zwar das Wettbewerbsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr, aus den unten ausgeführten Gründen werde ich die vom vorlegenden Gericht angesprochene Problematik jedoch vor allem unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 EG behandeln.

I — Sachverhalt, nationale Rechtsvorschriften und Vorabentscheidungsersuchen

2 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Kabelnetzbetreiber, die über ihre Netze Fernsehprogramme im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt übertragen. Die Kläger erhoben am 2. April 2001 beim vorlegenden Gericht Klage auf Aufhebung zweier Verordnungen des Ministre de la Recherche scientifique vom 17. Januar 2001 bzw. 24. Januar 2002. Rechtsgrundlage für beide Verordnungen ist das Gesetz 30. März 1995 betreffend die Netze zur Verbreitung von Rundfunksendungen und die Ausübung von Rundfunkaktivitäten im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt (im Folgenden: Rundfunkgesetz).

3 Art. 13 des Rundfunkgesetzes enthält eine Übertragungsverpflichtung der Kabelbetreiber im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt und bestimmt:

Kabelbetreiber mit einer Zulassung für den Betrieb von Verteilernetzen für Rundfunksendungen im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt müssen folgende Fernsehprogramme im Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung in voller Länge verbreiten:

Fernsehprogramme, die von den öffentlichen Rundfunkanstalten gesendet werden, die der Zuständigkeit der französischen Gemeinschaft unterstehen, und von denjenigen, die der Zuständigkeit der flämischen Gemeinschaft unterstehen;

Fernsehprogramme, die von einem anderen Rundfunkveranstalter gesendet werden, der der Zuständigkeit der französischen oder der flämischen Gemeinschaft untersteht und der vom zuständigen Minister bezeichnet wird.

4 Mit der Ministerialverordnung vom 17. Januar 2001, in der auch die Gründe für die Übertragungsverpflichtung aufgeführt sind, wird die Übertragungsverpflichtung hinsichtlich acht Rundfunkveranstaltern festgelegt. Sie hat folgenden Wortlaut:

In Erwägung folgender Gründe:

Die Regelung über die Übertragungspflicht steht im Zusammenhang mit einer audiovisuellen Politik, die Fernsehzuschauern den Zugang sowohl zu öffentlichen Rundfunkanstalten als auch zu privaten Rundfunkveranstaltern, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, ermöglichen soll;

die Regelung über die Übertragungspflicht hat die Sicherung des pluralistischen und kulturellen Charakters des Programmangebots in Kabelfernsehnetzen und die Gewährleistung des Zugangs aller Fernsehzuschauer zu diesem Pluralismus zum Ziel;

diese Regelung ist unzweifelhaft durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt;

die Wahl der Privatkanäle, die Gegenstand der Übertragungspflicht sind, erfolgt in dem Bemühen um Harmonisierung der audiovisuellen Landschaft Belgiens;

nach Beratung mit der französischen und der flämischen Gemeinschaft;

die Begünstigtenstellung aus der Übertragungspflicht ist den bezeichneten Rundfunkveranstaltern als Gegenleistung für wichtige Aufgaben, die sie übernommen haben, zu gewähren;

einige dieser bezeichneten Rundfunkveranstalter sind mit einer öffentlichen Aufgabe betraut;

der asbl Télé Bruxelles und der vzw TV Brussel ist die Begünstigtenstellung aus der Übertragungspflicht im Rahmen der Zielsetzung einzuräumen, die Entwicklung eines Lokalfernsehens zu fördern, das lokale Informationen ausstrahlt, die für eine lokale Öffentlichkeit bestimmt sind; die Aufhebung der Begünstigtenstellung aus der Übertragungspflicht hätte zur Folge, dass die Existenz der Rundfunkveranstalter gefährdet wäre, die die erhöhten Verteilungskosten nicht tragen können.

Es wird folgende Verordnung erlassen:

Art. 1

Der Inhaber einer Genehmigung für den Betrieb eines Kabelnetzes im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt muss die Programme folgender Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung in voller Länge übertragen:

1. Vlaamse Media Maatschappij n.v.

2. TV Brussel v.z.w.

3. Belgian business television n.v.

4. Media ad infinitum n.v.

5 TVi s.a.

6 A.s.b.l. Télé Bruxelles

7 Canal+ Belgique s.a.

8 Satellimages s.a.

...

5. Mit Verordnung vom 24. Januar 2002 wurde die Anordnung vom 17. Januar 2001 geändert und die Übertragungspflicht auf zwei weitere Rundfunkveranstalter ausgedehnt: Event TV Vlaanderen NV und YTV SA. Ich werde die Verordnungen vom 17. Januar 2001 und vom 24. Januar 2002 gemeinsam als streitige Maßnahmen bezeichnen.

6. Die Kläger haben in dem beim Conseil d'État anhängigen Verfahren vorgetragen, durch die Übertragungspflicht würden den begünstigten Fernsehveranstaltern besondere Rechte im Sinne von Art. 86 EG verliehen, die zu einer Wettbewerbsverzerrung unter Verstoß gegen die Art 3 Abs. 1 Buchst. g EG, 10 EG, 82 EG und 86 EG führen könne. Darüber hinaus haben die Kläger geltend gemacht, die streitigen Maßnahmen beschränkten den freien Dienstleistungsverkehr, da sie die Zahl der verfügbaren Kanäle verringerten und Rundfunkveranstaltern, deren Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind, davon entlaste, Verhandlungen mit den Kabelbetreibern führen zu müssen. Nach Auffassung der Kläger stellt dies einen Verstoß gegen Art. 49 EG dar.

7. Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 hat der Conseil d'État dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1. Ist die einem Kabelfernsehbetreiber auferlegte Verpflichtung, bestimmte festgelegte Programme zu übertragen, so auszulegen, dass sie den Sendern dieser Programme ein besonderes Recht im Sinne von Art. 86 EG verleiht?

2. Falls die erste Frage bejaht wird, ist die in Art. 86 Abs. 1 EG a. E. genannte Regelung (nämlich diese[r] Vertrag und insbesondere dessen Artikel 12 und 81 bis 89) in dem Sinne auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt ist, den Kabelfernsehbetreibern vorzuschreiben, bestimmte Fernsehprogramme zu übertragen, die von privaten Rundfunkveranstaltern gesendet werden, die aber (im Sinne des Gesetzes von 1995) der Zuständigkeit bestimmter Behörden dieses Staates unterstehen, mit der Folge, dass die Zahl der Programme aus anderen Mitgliedstaaten oder Staaten, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, und von Veranstaltern, die nicht der Zuständigkeit dieser Behörden unterstehen, entsprechend der Zahl der vorgeschriebenen Programme verringert wird?

3. Ist Art. 49 EG in dem Sinne auszulegen, dass eine verbotene Behinderung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, sobald eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Übertragung von Fernsehprogrammen über die Kabelnetze, geeignet ist, die Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen Mitgliedstaat aus an Dienstleistungsempfänger, die sich im erstgenannten Mitgliedstaat befinden, unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell, zu behindern, wie es der Fall ist, wenn sich Dienstanbieter wegen dieser Maßnahme in einer ungünstigeren Verhandlungsposition bezüglich des Zugangs zu diesen Netzen befinden?

4. Ist Art. 49 EG in dem Sinne auszulegen, dass eine verbotene Behinderung vorliegt, weil eine von dem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme, im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Übertragung von Fernsehprogrammen über die Kabelnetze, wegen des Ortes der Niederlassung der Begünstigten oder wegen anderer Verbindungen der Begünstigten zu dem Mitgliedstaat in der Mehrzahl der Fälle nur zugunsten der dort ansässigen Unternehmen getroffen wird, und dass eine solche Behinderung daher nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt ist?

II — Würdigung

A — Die dritte und die vierte Vorlagefrage

8. Ich werde mich zunächst mit der dritten und der vierten Frage des vorlegenden Gerichts befassen. Mit diesen Fragen soll im Wesentlichen geklärt werden, ob nationale Maßnahmen wie die im Ausgangsverfahren streitigen, mit denen Kabelbetreibern zugunsten bestimmter Rundfunkveranstalter Übertragungsverpflichtungen auferlegt werden, den freien Dienstleistungsverkehr beschränken und ob gegebenenfalls solche Maßnahmen gleichwohl mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

9 Die streitigen Dienstleistungen — die Übertragung von Fernsehsendungen per Kabel — fallen eindeutig unter den Begriff Dienstleistungen im Sinne von Art. 49 EG. Rundfunkveranstalter und Kabelbetreiber müssen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen zusammenarbeiten. Dabei können sie unter Berufung auf Art. 49 EG nationale Maßnahmen anfechten, durch die die Erbringung von Dienstleistungen auf rein innerstaatlicher Ebene günstiger behandelt wird als die Erbringung von Dienstleistungen auf innergemeinschaftlicher Ebene. Derartige Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zur Verfolgung eines berechtigten öffentlichen Interesses geeignet und notwendig sind und wenn die unterschiedlichen Folgen für die innerstaatliche Erbringung von Dienstleistungen und die innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen zu den objektiven Unterschieden dieser Dienstleistungen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Besteht eine Beschränkung?

10 Eine Übertragungspflicht-Politik wie die hier streitige erleichtert die Verbreitung von Sendungen der Rundfunkveranstalter, deren Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind, benachteiligt jedoch die Rundfunkveranstalter, deren Programmen dieser Status nicht zuerkannt wurde. Unstreitig verfügen die hier betroffenen Kabelfernsehnetze nur über begrenzte Bandbreiten. Wird einem Rundfunkveranstalter, dessen Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind, daher eine bestimmte Anzahl von Kanälen zugewiesen, reduziert sich die Gesamtzahl der in den Netzen verfügbaren Kanäle entsprechend. Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht hervor, dass die hier streitigen analogen Übertragungsnetze eine Kapazität von ungefähr 40 Kanälen besitzen, von denen ungefähr 20 für die Rundfunkveranstalter reserviert sind, deren Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind. Infolgedessen ist es Kabelbetreibern unter Umständen nicht möglich, die Programme bestimmter Fernsehsender zu übertragen, die sie ohne die Übertragungsverpflichtung ausstrahlen würden. So haben beispielsweise die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, Coditel habe aufgrund der Übertragungsverpflichtungen die Fernsehsender Arte, RAI Uno und La Cinquième aus seinem Analognetz nehmen müssen. Im Wesentlichen hätten die durch die Übertragungsverpflichtung Begünstigten einen Wettbewerbsvorteil, da sie keine Verhandlungen mit den Kabelbetreibern zu führen und nicht mit anderen Rundfunkveranstaltern zu konkurrieren brauchten, um die Übertragung ihrer Programme über die Kabelfernsehnetze sicherzustellen.

11 Aus dem Vorlagebeschluss geht nicht eindeutig hervor, ob für die Übertragungspflicht nach Art. 13 des Rundfunkgesetzes auf Seiten der Rundfunkveranstalter Voraussetzung ist, dass sie in Belgien ansässig sind. Die belgische Regierung hat zwar vorgetragen, bei der Entscheidung über die Begünstigten der Übertragungspflicht würden nicht unbedingt immer nur Rundfunkveranstalter in Belgien berücksichtigt, jedoch sind alle in den streitigen Maßnahmen bezeichneten Begünstigten inländische Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus hat die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei der anstehenden Überprüfung der Begünstigtenstellung einer dieser Rundfunkveranstalter werde berücksichtigt werden, dass der Veranstalter seinen Sitz nach Luxemburg verlegt habe, obwohl sich der Inhalt seiner Programme nicht verändert habe. Da die Übertragungspflicht-Politik nach Aussage der belgischen Regierung garantieren soll, dass belgische Bürger Zugang zu lokalen und überregionalen Informationen und zu ihrem kulturellen Erbe haben, ist die Wahrscheinlichkeit, als Veranstalter, dessen Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind, anerkannt zu werden, für ausländische Rundfunkveranstalter auf alle Fälle geringer als für inländische. In der Praxis wird durch die Bestimmungen über Übertragungsverpflichtungen der Zugang zu den Fernsehübertragungsnetzen für Rundfunkveranstalter mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten schwieriger als für inländische Rundfunkveranstalter. Selbst wenn in den Bestimmungen eine Niederlassung innerhalb des Mitgliedstaats nicht ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht wird, so wird aufgrund solcher Bestimmungen die Erbringung rein inländischer Rundfunkdienstleistungen praktisch günstiger gestellt als die Erbringung grenzüberschreitender Rundfunkdienstleistungen. Sie stellen daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

Ist die Beschränkung gerechtfertigt?

12 Die belgische Regierung hat darauf verwiesen, dass die Übertragungspflicht-Politik zum Ziel habe, den pluralistischen und kulturellen Charakter des Programmangebots in Kabelfernsehnetzen im Gebiet Brüssel-Hauptstadt zu sichern und zu gewährleisten, dass alle Fernsehzuschauer in diesem Gebiet ein pluralistisches und vielfältiges Fernsehprogrammangebot nutzen können. Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, kann eine Rundfunkpolitik, die die Meinungsfreiheit und die verschiedenen kulturellen, religiösen, geistigen und sprachlichen Komponenten der Gesellschaft schützen soll, in der Tat eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der streitigen nationalen Maßnahme nach Art. 49 EG ist jedoch zunächst und vor allem, dass sie ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Ziels ist, den Pluralismus zu erhalten.

13 Meines Er achtens ist die hier streitige Übertragungspflicht-Politik vor allem vor dem konkreten Hintergrund zu sehen, dass Brüssel-Hauptstadt ein zweisprachiges Gebiet ist. Innerhalb dieses Gebiets deckt jeder Kabelbetreiber eine aus mehreren Gemeinden bestehende Fläche ab, in der er der einzige Verteiler analoger Kabelfernsehprogramme ist. Durch die Übertragungsverpflichtung kann sichergestellt werden, dass die Zuschauer in jeder Gemeinde Zugang sowohl zu Sendern haben, die einen sprachlichen und kulturellen Bezug zur französischen Gemeinschaft aufweisen, als auch zu Sendern, die einen sprachlichen und kulturellen Bezug zur flämischen Gemeinschaft haben. Bei einer solchen Konstellation sind die Bestimmungen über die Übertragungspflicht ein geeignetes Mittel, um sicherzustellen, dass den Fernsehzuschauern in einem bestimmten Gebiet in ihrer eigenen Sprache lokale und überregionale Informationen sowie Programme zur Förderung ihres kulturellen Erbes zugänglich sind.

14 Eine Übertragungspflicht-Politik, die diesem Zweck dient, begünstigt zwangsläufig Rundfunkveranstalter, deren Programme eine besondere kulturelle Nähe zu den Zuschauern in dem betreffenden Gebiet aufweisen. Der Vertrag steht zwar nicht dem Erlass von Maßnahmen entgegen, die das kulturelle und sprachliche Erbe eines Mitgliedstaats schützen und fördern, jedoch dürfen solche Maßnahmen in keinem Fall außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Ihre Anwendung darf nicht zur willkürlichen Diskriminierung von Dienstleistern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten führen. Mit anderen Worten, eine Politik zur Förderung des nationalen kulturellen und sprachlichen Erbes gibt einem Mitgliedstaat keinen Freibrief zum Erlass von Maßnahmen, die inländischen Wirtschaftsteilnehmern einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

15 Im Vorabentscheidungsverfahren wird die abschließende Beurteilung der Verhältnismäßigkeit oftmals dem vorlegenden Gericht überlassen. Gleichwohl ist es wichtig, dass der Gerichtshof auf bestimmte Ermittlungen hinweist, die das vorlegende Gericht gegebenenfalls durchzuführen hat, um die ihm obliegende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht meines Er achtens insbesondere drei Punkte zu überprüfen.

16 Erstens sollte sich das vorlegende Gericht vergewissern, dass — soweit die Übertragungspflicht auf Seiten der Rundfunkveranstalter an Voraussetzungen geknüpft ist, die wahrscheinlich eher von inländischen als von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rundfunkveranstaltern erfüllt werden — diese Voraussetzungen für die Erreichung des Ziels, den Pluralismus zu erhalten sowie lokale und überregionale Informationen zugänglich zu machen, auch wirklich erforderlich sind. Vor allem können, wie sich beispielsweise aus dem Urteil VT4 ergibt, Rundfunkveranstalter sehr wohl Fernsehprogramme, einschließlich Nachrichtensendungen, anbieten, deren Inhalt auf das Publikum in einem Mitgliedstaat zugeschnitten ist, dabei aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein. Das vorlegende Gericht muss sich daher vergewissern, dass in der Praxis die Tatsache, dass ein Rundfunkveranstalter seinen Sitz in Belgien hat, kein Entscheidungskriterium dafür ist, ihm die Vorteile der Übertragungspflicht zugutekommen zu lassen.

17 Zweitens sollte das vorlegende Gericht prüfen, ob unter Berücksichtigung der Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Kanäle die Anzahl der Kanäle, die für die durch die Übertragungspflicht begünstigten Rundfunkveranstalter reserviert werden müssen, nicht offensichtlich größer ist, als zur Erreichung des Ziels, den Pluralismus zu erhalten sowie lokale und überregionale Informationen zugänglich zu machen, erforderlich ist. Insoweit hat sich das vorlegende Gericht zu vergewissern, dass die Übertragungspflicht nicht unterschiedslos allen Sendern eines bestimmten Rundfunkveranstalters zugutekommt, sondern nur denjenigen, die auch tatsächlich zur Erreichung des genannten Ziels beitragen.

18 Drittens sollte das vorlegende Gericht feststellen, ob verfahrensrechtliche Garantien bestehen, um zu verhindern, dass es bei der Entscheidung über die Begünstigten der Übertragungspflicht zu einer willkürlichen Diskriminierung kommt. Macht ein Mitgliedstaat die Programme mehrerer Rundfunkveranstalter übertragungspflichtig, muss er dies in einem transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren auf der Grundlage klar definierter, im Voraus erkennbarer Kriterien tun.

19 Diese drei Leitgedanken ziehen sich auch durch die Richtlinie 2002/22/EG, die die Mitgliedstaaten bis zum 25. Juli 2003 umzusetzen hatten. In Art. 31 Abs. 1 dieser Richtlinie, in der im Wesentlichen die sich aus dem Vertrag ergebenden Grundsätze zum Ausdruck gebracht werden, ist vorgesehen, dass [d]ie Mitgliedstaaten ... zumutbare Übertragungspflichten auferlegen [können]. Im Weiteren ist bestimmt, dass solche Verpflichtungen jedoch nur auferlegt werden [dürfen], soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Außerdem [werden] sie ... regelmäßig überprüft.

20 Art. 49 EG steht somit nationalen Maßnahmen nicht entgegen, die Kabelbetreibern in einem bestimmten Gebiet Übertragungspflichten mit dem Ziel auferlegen, den Zugang der Fernsehzuschauer in diesem Gebiet zu lokalen und überregionalen Informationen sowie zu Programmen zur Förderung ihres kulturellen Erbes sicherzustellen, vorausgesetzt, die Maßnahmen sind im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig und ihre Anwendung führt nicht zur willkürlichen Diskriminierung von Dienstleistern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.

B — Die erste und die zweite Vorlagefrage

21 Für die erste und die zweite Vorlagefrage schlage ich keine Antwort vor. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Übertragungspflicht auf Seiten der Begünstigten als besonderes Recht im Sinne von Art. 86 EG zu betrachten ist und ob gegebenenfalls diese Bestimmung in Verbindung mit anderen Vertragsbestimmungen der Gewährung der Vorteile aus der Übertragungspflicht entgegensteht. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben geltend gemacht, durch die Übertragungspflicht-Regelung werde der Wettbewerb zwischen den Betreibern von Kabelübertragungsnetzen und den Betreibern anderer Arten von Übertragungsnetzen verfälscht. Darüber hinaus haben sie vorgetragen, der belgische Staat habe dadurch, dass er die Programme bestimmter Unternehmen über-tragungspflichtig gemacht habe, diesen Unternehmen eine beherrschende Stellung verschafft, und es sei davon auszugehen, dass die Unternehmen diese Stellung missbrauchten.

22 Der Vorlagebeschluss enthält jedoch keinerlei Angaben zu insbesondere der Abgrenzung des relevanten Markts, der Berechnung der Marktanteile der einzelnen Unternehmen und dem angeblichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung. Unter diesen Umständen müssen die Fragen des vorlegenden Gerichts zu den Wettbewerbs-Vorschriften des Vertrags als unzulässig betrachtet werden.

III — Ergebnis

23 Nach alldem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Conseil d'État vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Art 49 EG steht nationalen Maßnahmen nicht entgegen, die Kabelbetreibern in einem bestimmten Gebiet Übertragungspflichten mit dem Ziel auferlegen, den Zugang der Fernsehzuschauer in diesem Gebiet zu lokalen und überregionalen Informationen sowie zu Programmen zur Förderung ihres kulturellen Erbes sicherzustellen, vorausgesetzt, die Maßnahmen sind im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig und ihre Anwendung führt nicht zur willkürlichen Diskriminierung von Dienstleistern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten.

Die Beurteilung, ob die fraglichen Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind, ist Sache des vorlegenden Gerichts. Insbesondere obliegt es dem vorlegenden Gericht, sich zu vergewissern,

dass — soweit die Übertragungspflicht auf Seiten der Rundfunkveranstalter an Voraussetzungen geknüpft ist, die wahrscheinlich eher von inländischen als von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rundfunkveranstaltern erfüllt werden — diese Voraussetzungen für die Erreichung des oben genannten Ziels erforderlich sind;

dass die Zahl der Kanäle, die für die durch die Übertragungspflicht begünstigten Rundfunkveranstalter reserviert werden müssen, nicht offensichtlich größer als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist;

dass die Entscheidung über die Begünstigten der Übertragungspflicht in einem transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren auf der Grundlage klar definierter, im Voraus erkennbarer Kriterien erfolgt.