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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2007 – C-285/06
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2007:639
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des obersten deutschen Verwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVerwG), betrifft Fragen der Auslegung und Tragweite der Regeln zum Schutz ergänzender traditioneller Begriffe in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(2) hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse sowie der entsprechenden Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse(3) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/2005 der Kommission vom 15. September 2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (im Folgenden: Verordnung Nr. 753/2002)(4) .
2 Ergänzende traditionelle Bezeichnungen für Weine werden beim Verkauf und im Rechtsverkehr auf den Etiketten angegeben. Etiketten könnten dieselbe Bedeutung für Weine wie Reisepässe und Personalausweise für Einzelne haben. Sie sind entweder überall anerkannt oder nur auf einen (Mitglied‑)Staat begrenzt(5) .
3 Konkret stellen sich die Fragen in einem Rechtsstreit vor deutschen Verwaltungsgerichten zwischen dem Weinbauern Herrn Schneider und dem Land Rheinland-Pfalz um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, mit dem die Benutzung der Begriffe „Réserve“ und „Grande Réserve“ bzw. „Reserve“ und „Privat-Reserve“ bei der Etikettierung des von Herrn Schneider in der deutschen Region Pfalz hergestellten Weins untersagt worden ist.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Die Verordnung Nr. 1493/1999
4 Die Verordnung Nr. 1493/1999 regelt die Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle von Weinbauerzeugnissen und stellt u. a. anderem Regeln für bestimmte Angaben bei der Kennzeichnung auf.
5 Art. 47 der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:
„(1) Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind im vorliegenden Kapitel und in den Anhängen VII und VIII enthalten. Bei diesen Regeln werden insbesondere folgende Ziele berücksichtigt:
a) Schutz der legitimen Interessen der Verbraucher,
b) Schutz der legitimen Interessen der Erzeuger,
c) reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und
d) Förderung der Herstellung von Qualitätserzeugnissen.
(2) Die Regeln gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere Bestimmungen über
a) die obligatorische Verwendung bestimmter Angaben,
b) die fakultative Verwendung bestimmter anderer Angaben unter bestimmten Voraussetzungen,
c) die fakultative Verwendung sonstiger Angaben, einschließlich von Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können,
d) den Schutz und die Kontrolle der Verwendung bestimmter Angaben,
e) die Verwendung der geografischen Angaben und traditionellen Bezeichnungen,
…“
6 Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:
„Die Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sowie jegliche Werbung für diese Erzeugnisse dürfen nicht falsch oder geeignet sein, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, hervorzurufen, insbesondere hinsichtlich
– der in Anwendung von Artikel 47 geregelten Angaben; dies gilt auch, wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Marke‘ oder dergleichen verwendet werden;
…“
7 Art. 49 der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:
„(1) Die Erzeugnisse, deren Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Vorschriften dieser Verordnung oder den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen entspricht, dürfen in der Gemeinschaft weder zum Verkauf vorrätig gehalten noch in den Verkehr gebracht noch ausgeführt werden.
…
(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Erzeugnis befindet, dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verstöße je nach ihrer Schwere zu ahnden.
Der Mitgliedstaat kann jedoch erlauben, das betreffende Erzeugnis in der Gemeinschaft zum Verkauf vorrätig zu halten oder in den Verkehr zu bringen oder es auszuführen, sofern die Bezeichnung oder Aufmachung dieses Erzeugnisses so geändert wird, dass sie den Bestimmungen des Absatzes 1 entspricht.“
8 Art. 53 der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht den Erlass von Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, u. a. zu den Anhängen VII und VIII, vor. Die Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die in diesen Anhängen genannten Abweichungen, Bedingungen und Genehmigungen. Nach der Rechtsgrundlage des Art. 53 sollten auch Durchführungsbestimmungen bezüglich der Etikettierung von Tafelwein, mit einer geografischen Angabe bezeichnetem Tafelwein und Qualitätswein b. A. erlassen werden.
9 Abschnitt B des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt hinsichtlich der fakultativen Angaben:
„1. Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden:
…
b) für Tafelweine mit einer geographischen Angabe und für Qualitätsweine b. A.:
…
– ergänzende traditionelle Begriffe, nach den vom Erzeugermitgliedstaat vorgesehenen Modalitäten,
…
3. Bei den unter Abschnitt A Nummer 1 genannten Erzeugnissen kann die Etikettierung durch andere Angaben ergänzt werden.
4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine bestimmte Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 vorschreiben, untersagen oder ihre Verwendung beschränken.“
10 Hinsichtlich der Sprachen, die für die Etikettierung verwendet werden können, bestimmt Abschnitt D desselben Anhangs:
„1. Die Angaben in der Etikettierung müssen in einer oder mehreren anderen Amtssprachen der Gemeinschaft erfolgen, so dass der Endverbraucher jede dieser Angaben ohne weiteres verstehen kann.
Jedoch sind
– der Name des bestimmten Anbaugebietes,
– der Name einer anderen geographischen Einheit,
– die traditionellen spezifischen Begriffe und die ergänzenden traditionellen Begriffe,
– der Name der Weinbaubetriebe oder ihrer Zusammenschlüsse sowie Hinweise auf die Abfüllung
nur in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Herstellung erfolgt ist, anzugeben.
Die in Absatz 2 genannten Angaben können bei Erzeugnissen mit Ursprung in Griechenland und Zypern in einer oder mehreren der Amtssprachen der Gemeinschaft wiederholt werden.
…
Bei den in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die in Absatz 2 genannten Angaben zusätzlich in einer anderen Sprache als einer Amtssprache der Gemeinschaft erfolgen, wenn die Verwendung dieser Sprache in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebietes herkömmlich und üblich ist.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten für ihre Erzeugnisse zulassen, dass die in Absatz 2 genannten Angaben in einer anderen Sprache erfolgen, wenn diese Sprache für diese Angaben herkömmlicherweise verwendet wird …“
B – Die Verordnung Nr. 753/2002
11 Die Verordnung Nr. 753/2002 ist die Durchführungsverordnung zu der Verordnung Nr. 1493/1999 und enthält Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse.
12 Art. 6 dieser Verordnung enthält die folgenden gemeinsamen Vorschriften für alle Angaben in der Etikettierung:
„(1) In Anwendung von Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Etikettierung der betreffenden Erzeugnisse durch andere Angaben ergänzt werden, sofern nicht die Gefahr besteht, dass sie die Personen irreführen, für die sie bestimmt sind, insbesondere hinsichtlich der vorgeschriebenen Angaben gemäß Abschnitt A Nummer 1 desselben Anhangs und der fakultativen Angaben gemäß Abschnitt B Nummer 1 desselben Anhangs.
(2) Bei den Erzeugnissen in Anhang VII Abschnitt B Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die in Artikel 72 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Stellen unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensregeln der einzelnen Mitgliedstaaten von den Abfüllern, Versendern oder Importeuren den Nachweis für die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben verlangen, die die Art, die Identität, die Qualität, die Zusammensetzung, den Ursprung oder die Herkunft des betreffenden Erzeugnisses oder der bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse betreffen.“
13 Nach Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 ist ein „ergänzender traditioneller Begriff“ im Sinne von Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b) fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1493/1999 „ein für die unter diesen Titel fallenden Weine in den Erzeugermitgliedstaaten herkömmlicherweise verwendeter Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b. A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist“.
14 Die Verordnung Nr. 753/2002 bestimmt weiter in Art. 24 über den Schutz der traditionellen Begriffe:
„(1) Im Sinne dieses Artikels sind ‚traditionelle Begriffe‘ die ergänzenden traditionellen Begriffe gemäß Artikel 23, die Begriffe gemäß Artikel 28 und die traditionellen spezifischen Begriffe gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c), Artikel 29 und Artikel 38 Absatz 3.
(2) Die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe sind den Weinen vorbehalten, mit denen sie verbunden sind, und sind geschützt gegen
a) widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;
b) sonstige missbräuchliche, falsche oder irreführende Angaben, die sich auf das Wesen oder auf wesentliche Eigenschaften des Weins beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen;
c) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, die Öffentlichkeit irrezuführen, indem der Anschein hervorgerufen wird, dass der geschützte traditionelle Begriff für den Wein gilt.
(3) Marken, die die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe enthalten, dürfen zur Bezeichnung eines Weins in der Etikettierung nur verwendet werden, wenn dieser Wein diesen traditionellen Begriff führen darf.
…
(4) Wenn ein in Anhang III aufgeführter traditioneller Begriff außerdem in eine der Kategorien der Angaben nach Anhang VII Abschnitt A Nummern 1 und 2 und Abschnitt B Nummern 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fällt, gelten die Bestimmungen dieses Artikels für diesen traditionellen Begriff anstelle der anderen Bestimmungen von Titel IV bzw. Titel V.
Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nur für die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen er in Anhang III aufgeführt ist.
Jeder in Anhang III aufgeführte traditionelle Begriff ist mit einer Weinkategorie bzw. mehreren Weinkategorien verbunden. Diese Kategorien sind
…
d) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete mit Ausnahme derjenigen der Buchstaben a), b), und c) und Tafelweine mit geografischer Angabe; in diesem Fall gilt der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Bezeichnung von anderen Weinen als Likörweinen, Schaumweinen, Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure, Perlweinen und Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure
…
(5) Um in Anhang III aufgeführt werden zu können, muss ein traditioneller Begriff
a) als solcher spezifisch und in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats genau definiert sein,
b) hinreichende Unterscheidbarkeit gewährleisten und/oder innerhalb des Gemeinschaftsmarktes gut bekannt sein,
c) traditionellerweise während mindestens zehn Jahren im betreffenden Mitgliedstaat verwendet worden sein,
d) für einen oder gegebenenfalls für mehrere Weine oder Weinkategorien der Gemeinschaft verwendet werden.
Ein traditioneller Begriff gilt als traditionell in der Amtssprache eines Mitgliedstaats, wenn er in dieser Amtssprache und in einer bestimmten Grenzregion des/der benachbarten Mitgliedstaates/Mitgliedstaaten für unter denselben Bedingungen hergestellte Weine verwendet worden ist, sofern dieser Begriff die Bedingungen der Buchstaben a) bis d) in einem dieser Mitgliedstaaten erfüllt und beide Mitgliedstaaten übereinkommen, einen solchen Begriff zu definieren, zu verwenden und zu schützen.
…
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:
a) die Begründung für die Anerkennung der traditionellen Begriffe,
b) die in ihren Rechtsvorschriften zugelassenen traditionellen Begriffe für die Weine, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, und die Weine, denen sie vorbehalten sind,
c) gegebenenfalls die traditionellen Begriffe, die in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt sind.
…“
15 Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 enthält, unter Angabe von Ländern, betroffenen Weinen, Erzeugniskategorien und Sprachen, die Liste der geschützten traditionellen Begriffe, die in Art. 24 in Bezug genommen werden, insbesondere:
– für Griechenland in griechischer Sprache die Begriffe: „Ειδικά Επιλεγμένος (Grande réserve)“, „Επιλογή ή Επιλεγμένος (Réserve)“ und „Παλαιωθείς επιλεγμένος (Vieille réserve)“,
– für Spanien in spanischer Sprache die Begriffe „Gran Reserva“ und „Reserva“;
– für Italien in italienischer Sprache den Begriff „Riserva“;
– für Österreich in deutscher Sprache den Begriff „Reserve“;
– für Portugal in portugiesischer Sprache die Begriffe „Reserva“, „Reserva velha“ (oder „grande reserva“) und „Super reserva“.
III – Wesentlicher Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
A – Sachverhalt
16 Der Revisionskläger im Ausgangsverfahren vor dem BVerwG, Herr Schneider, betreibt unter der Firmenbezeichnung „Consulat des Weins“ ein Familienweingut in der Südpfalz in der Nähe der Stadt Trier (Rheinland-Pfalz) und vermarktet acht Weine. Bei einer Überprüfung durch die zuständige rheinland-pfälzische Landesbehörde am 20. November 2002 wurde die beabsichtigte Etikettierung dieser Weine, soweit für dieses Vorabentscheidungsverfahren erheblich, wie folgt beanstandet: Die Hauptetiketten trugen den Namen des Weinguts und darunter, je nach Preisklasse des Weins, u. a. die Angaben „Grande Réserve“ bzw. „Réserve“. Auf den Rücketiketten sollten sich die Qualitätsstufe der Weine, das Anbaugebiet („Pfalz“) sowie die amtlichen Prüf- und Abfüllernummern befinden.
17 Am 19. Dezember 2002 untersagte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier des Landes Rheinland-Pfalz (im Folgenden: ADD) per Bescheid u. a. die Verwendung der französischen Begriffe „Réserve“ bzw. „Grande Réserve“ als irreführend. Das im Widerspruchsverfahren unterbreitete Angebot von Herrn Schneider, stattdessen die deutschen Begriffe „Reserve“ und „Privat-Reserve“ zu verwenden, wies die ADD mit Widerspruchsbescheid vom 19. bzw. 21. März 2003 zurück, da sie diese Bezeichnungen für ebenfalls unzulässig hielt.
18 Herr Schneider hat gegen Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid eine Anfechtungsklage erhoben. Mit dieser Klage vor den deutschen Verwaltungsgerichten begehrte Herr Schneider die Aufhebung der Untersagungsverfügung; weiterhin begehrt er auch die Feststellung, dass die Verwendung der deutschen Begriffe, sowohl allein als auch in Verbindung mit seinem Firmennamen, zulässig sei. Diese Klage wurde in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Neustadt am 29. Januar 2004 abgewiesen. Gegen das abweisende Urteil hat Herr Schneider Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt. Dieses wies diese Berufung mit Urteil vom 21. September 2004 zurück. Nach Ansicht der beiden Verwaltungsgerichte stellen die streitigen Bezeichnungen unzulässige Nachahmungen bzw. Anspielungen auf die geschützten traditionellen spanischen, italienischen und portugiesischen Begriffe „(Gran) Reserva“ bzw. „(Gran) Riserva“ oder „(Grande) Réserve“ dar.
19 Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2004 hat Herr Schneider beim BVerwG Revision eingelegt. In der Revision macht er folgende gemeinschaftsrechtlich relevante Revisionsrüge geltend: Das geltende Weinbezeichnungsrecht schütze die in Nr. 18 dieser Schlussanträge genannten traditionellen Begriffe nur in der jeweiligen spanischen, portugiesischen bzw. italienischen Landessprache, nicht jedoch in einer anderen Sprache. Dasselbe gelte auch für die entsprechende Bezeichnung in griechischer Sprache und griechischem Alphabet. Die Verwendung vergleichbarer Bezeichnungen für Weine aus einem anderen Mitgliedstaat stelle daher keine Nachahmung oder Anspielung dar.
20 Während des Verfahrens vor den deutschen Verwaltungsgerichten ist der Begriff „Consulat des Weins – Réserve/Grande Réserve“ auch vom HABM als Gemeinschaftsmarke eingetragen worden.
B – Verfahren vor dem vorlegenden Gericht und Vorlagefragen
21 Unter Berufung auf Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1493/1999 geht das BVerwG davon aus, dass die Bezeichnungen „Réserve“ und „Grande Réserve“ bzw. „Reserve“ und „Privat-Reserve“ der Sache nach ergänzende traditionelle Begriffe seien und auf eine besondere Qualität des Weins aufgrund von Erzeugung, Bereitung oder Reifung hinweisen sollten. Sie könnten jedoch in Deutschland nicht als ergänzende traditionelle Begriffe im Sinne dieser Norm verwendet werden, da sie nicht gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 durch nationale deutsche Rechtsvorschriften definiert seien. Die Bezeichnungen könnten aber in Deutschland prinzipiell als andere Angaben im Sinne von Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 verwendet werden, da Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 gegenüber Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 keine Sperrwirkung entfalte. Eine solche Sperrwirkung für alle Bezeichnungen, die inhaltlich unter die in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 geregelten Sachverhalte fallen, liefe der Zielsetzung des neuen Bezeichnungsrechts zuwider, nach der die Verwendung fakultativer Angaben außerhalb des geregelten Bereichs möglichst gestattet werden solle.
22 Die Verwendung der genannten traditionellen Begriffe ist aber nach Ansicht des BVerwG trotzdem unzulässig, wenn sie irreführend ist oder wenn sie geschützte Bezeichnungen verletzt. Die nach Art. 24 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 geschützten ergänzenden traditionellen Bezeichnungen bestehen zwar nur in spanischer, griechischer, italienischer, portugiesischer und nunmehr deutscher Sprache, nicht jedoch in französischer Sprache.
23 Jedoch ist das BVerwG der Ansicht, dass eine im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 verbotene Nachahmung oder Anspielung auch bei der Verwendung des geschützten Begriffs in einer anderen als der geschützten Originalsprache vorliegen kann. Das Verbot der Aneignung meine nämlich die Verwendung des geschützten Begriffs selbst, das Verbot der Nachahmung hingegen untersage die Verwendung wortähnlicher Begriffe und das Verbot der Anspielung die Verwendung sinnähnlicher Begriffe.
24 Allerdings besteht nach Auffassung des BVerwG dieser Schutz der ergänzenden traditionellen Bezeichnung vor Aneignung, Nachahmung und Anspielung nur gegenüber Weinen, die aus demselben Mitgliedstaat stammten wie der geschützte traditionelle Begriff, vorliegend also nur gegenüber spanischen, portugiesischen, italienischen, griechischen und österreichischen Weinen, nicht jedoch gegenüber Weinen aus deutschen Anbaugebieten. Dies ergebe sich schon aus dem spezifischen Bezug des traditionellen Begriffs zur Weinbautradition des jeweiligen Mitgliedstaats und der Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten in diesem Bereich. Die gegenteilige Auslegung würde zu einer Erstarrung der fakultativen Weinbezeichnungen führen, da dann durch die Anerkennung eines traditionellen Begriffs aus einem Mitgliedstaat die Verwendung und damit Herausbildung eines vergleichbaren Begriffs in einem anderen Mitgliedstaat blockiert wäre.
25 Da das BVerwG Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen Nr. 1493/1999 und Nr. 753/2002 hat, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 47 Abs. 2 Buchst. b und c in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich, Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte fakultative Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen und nicht als andere Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist?
2. Ist Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung nur dann vorliegt, wenn sie in derselben Sprache des geschützten traditionellen Begriffs erfolgt?
3. Ist Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe nur in Ansehung von Weinen geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff?
C – Verfahren vor dem Gerichtshof
26 Am Verfahren haben sich neben den Parteien des Ausgangsrechtsstreits auch die Hellenische Republik, Italien und Spanien beteiligt. Italien hat nur eine schriftliche Stellungnahme vorgelegt und sich nicht an der mündlichen Verhandlung beteiligt. Spanien hat sich in dieser Rechtssache nur an der mündlichen Verhandlung beteiligt.
27 In der Sitzung vom 13. September 2007 haben die Parteien des Ausgangsstreits, die Hellenische Republik, Spanien und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
IV – Vorbringen der Beteiligten
A – Zur ersten Vorlagefrage
28 Nach Ansicht von Herrn Schneider ist die Verwendung der streitigen Angaben nicht nur als geregelte fakultative Angabe nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen zulässig, sondern auch als sonstige Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999. Die Verwendung dieser Begriffe sei in Deutschland nicht gesetzlich geregelt und könne deshalb nach dem Ermessen des Abfüllers gebraucht werden.
29 Nach Ansicht des Landes Rheinland-Pfalz ist eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte fakultative Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen und nicht als andere Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 des Anhanges VII der Verordnung Nr. 1493/1999 zulässig, wenn sie in den Regelungsbereich bereits vorhandener geschützter ergänzender traditioneller Begriffe eingreift. Eine auf die in Art. 23 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 geschützten Begriffe beschränkte Sperrwirkung liefe nicht der Zielsetzung des neuen Bezeichnungsrechts zuwider, fakultative Angaben außerhalb des geregelten Bereichs möglichst zu gestatten. Im Übrigen sei Privatpersonen wie Herrn Schneider im Regelungsbereich bereits vorhandener geschützter traditioneller Begriffe die Fortentwicklung der fakultativen Angaben verwehrt.
30 Die italienische Regierung vertritt ebenfalls die Ansicht, dass eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität des Weins bezieht, nur als geregelte fakultative Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen verwendet werden darf und nicht auch als andere Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 desselben Anhangs. Zur Begründung dieser Ansicht beruft sich die italienische Regierung auf Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002, laut dem die Verwendung „anderer Angaben“ unter dem Vorbehalt, dass hierdurch keine Irreführungsgefahr, insbesondere hinsichtlich der geregelten fakultativen Angaben entstehe, möglich sei.
31 Die hellenische Regierung ist der Auffassung, dass nur die Weine unter den Schutz fallen, die in der abschließenden Liste der traditionellen Angaben im Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 aufgeführt sind. Jede Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität jedes anderen Weins bezieht und die von einem Verbraucher aus der Gemeinschaft oder aus einem Drittstaat als auf einen nach den Art. 23 und 24 der Verordnung Nr. 753/2002 geschützten ergänzenden traditionellen Begriff bezogen verstanden werden könnte, werde widerrechtlich verwendet, und für die mit dieser Angabe versehenen Erzeugnisse gälten daher die Verbote des Art. 49 der Verordnung Nr. 1493/1999.
32 Die spanische Regierung macht darauf aufmerksam, dass die traditionellen Begriffe „Reserva“ und „Gran Reserva“ in Spanien für ein Verfahren der Reifung für Rot-, Weiß- und Roséweine benutzt würden und den Verbrauchern allgemein bekannt seien. In Deutschland bestehe jedoch kein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung des Weins, das mit Begriffen wie „Réserve“ und „Grande Réserve“ verbunden werden könne. Aus diesem Grund seien diese beiden Begriffe in Deutschland Phantasiebegriffe, die jedoch traditionelle Begriffe anderer Mitgliedstaaten nachahmten und die Verbraucher in die Irre führen könnten. Aus diesem Grund könne es sich bei den beiden Begriffen „Réserve“ und „Grande Réserve“ nur um eine geregelte fakultative Angabe handeln. Diese hätten aber für deutsche Weine keine ausdrückliche Rechtsgrundlage in der Grundverordnung und seien unzulässig.
33 Die Kommission ist der Auffassung, dass Bezeichnungen grundsätzlich auch dann als „andere Angaben“ im Sinne von Art. 47 Abs. 2 Buchst. c und Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 verwendet werden könnten, wenn sie sich auf die in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 angesprochenen Sachverhalte bezögen (Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung, Qualität, Farbe oder Art des Weins, Ort oder historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des Weins). Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 habe keine Sperrwirkung gegenüber der Verwendung „anderer Angaben“ im Sinne von Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei diesen Angaben um für den Verbraucher nützliche Informationen im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1493/1999 handele. Weiterhin ergebe sich die prinzipielle Zulässigkeit der Verwendung als „andere Angabe“ schon aus Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002.
34 Als weitere Argumente führt die Kommission an, die von Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 erfassten Sachverhalte seien so umfassend, dass bei der Annahme einer Sperrwirkung kaum noch ein Anwendungsbereich für die „anderen Angaben“ nach Abschnitt B Nr. 3 verbleibe. Außerdem sei die Herausbildung neuer „ergänzender traditioneller Begriffe“ nur möglich, wenn diese vor ihrer Eintragung als „andere Angaben“ geführt werden könnten. Die Annahme einer Sperrwirkung des Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 widerspräche im Übrigen dem Regelungszweck der Verordnung Nr. 1493/1999, die Verwendung fakultativer Angaben außerhalb des geregelten Bereichs möglichst zu gestatten.
B – Zur zweiten Vorlagefrage
35 Nach Ansicht von Herrn Schneider ist Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung nur dann vorliegt, wenn diese in derselben Sprache wie der geschützte traditionelle Begriff erfolgt. Dies ergebe sich schon aus der präzisen Angabe der jeweiligen Sprache im Katalog des Anhangs zur Verordnung Nr. 753/2002. Diese Auslegung folge auch daraus, dass bei der Verwendung des Begriffs in einer anderen Sprache nicht die für eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung erforderliche Gefahr einer Irreführung bestünde.
36 Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zur zweiten Vorlagefrage in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht geäußert. In der Sitzung hat sich Rheinland-Pfalz bezüglich der zweiten Vorlagefrage den Stellungnahmen Italiens, Griechenlands und der Kommission angeschlossen. Das Land vertritt die Auffassung, ein beschränktes Übersetzungsverbot würde gegen den Schutz der traditionellen Begriffe, die man in anderen Sprachen finde, sowie gegen die Ziele des Binnenmarkts und gegen den Verbraucherschutz verstoße n.
37 Nach Auffassung der italienischen Regierung ist der Schutz der geregelten traditionellen Begriffe gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung zwangsläufig von der verwendeten Sprache unabhängig. Eine Anspielung liege immer dann vor, wenn die Übersetzung geeignet sei, in der Vorstellung des Verbrauchers eine Verknüpfung zum traditionellen Begriff in der geschützten Sprache herzustellen; dies sei vorliegend wegen der Ähnlichkeit der verwendeten Begriffe lateinischen Ursprungs der Fall.
38 Auch nach Ansicht der hellenischen Regierung ist die Verwendung eines geschützten Begriffs in jeglicher Sprache verboten. Ein durchschnittlicher europäischer Verbraucher kennt nach Auffassung der hellenischen Regierung die meisten Angaben aus dem Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 sprachenunabhängig und verbindet diese Angaben mit der Weinqualität. Diese auf dem Etikett angegebenen Angaben und Begriffe seien die entscheidungserheblichen Informationen für den Kauf des Weins.
39 Die spanische Regierung trägt vor, dass das Wort „Réserve“ linguistisch gesehen eine Übersetzung des spanischen Begriffs „reserva“ ist. Eine solche Übersetzung sei nach Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 verboten. Bei der Benutzung der traditionellen Begriffe in der Sprache, für die sie eingetragen wurden, handele es sich um widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung, bei der Übersetzung jedoch um eine widerrechtliche Aneignung.
40 Die Kommission ist ebenfalls der Meinung, dass die Verwendung des geschützten Begriffs in einer anderen Sprache als der Originalsprache eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 sein kann. Zwar bestimme Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2, dass der Schutz des traditionellen Begriffs nur für die Sprache gelte, in der er in Anhang III aufgeführt sei. Dies gelte jedoch nur für die widerrechtliche Aneignung, wie sich an Art. 48 der Verordnung zeige: Dieser sehe schließlich ausdrücklich vor, dass die – zu vermeidende – Gefahr von Verwechslungen oder einer Irreführung der Verbraucher auch bei einer Übersetzung von Bezeichnungen gegeben sein könne. Insofern habe sich die Rechtslage gegenüber der Vorgängerverordnung Nr. 881/98 nicht geändert. Ob in casu tatsächlich eine Irreführungsgefahr bestehe, sei vom nationalen Gericht zu beurteilen.
C – Zur dritten Vorlagefrage
41 Nach Ansicht von Herrn Schneider ist Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen, dass die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe nur gegenüber der Verwendung bei Weinen geschützt seien, welche aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammten wie der geschützte traditionelle Begriff. Dies ergebe sich daraus, dass der Herkunft des Weins in den Augen des Verbrauchers eine ganz besondere Bedeutung zukomme. Der traditionelle Begriff entfalte immer nur im Zusammenhang mit dem Herkunftsort seine besondere Aussagekraft. Der Begriff „Réserve“ sei in der Praxis von Mitgliedstaaten (z. B. Frankreich) und Drittstaaten weit verbreitet und werde bislang nicht als widerrechtliche Anspielung geahndet. Nur diese enge Auslegung des Schutzumfangs dieses Begriffs stehe mit der Tatsache im Einklang, dass für die geschützten spanischen, portugiesischen und italienischen Begriffe jeweils unterschiedliche nationale Kriterien nebeneinander zugelassen worden seien und zwischen den Begriffen untereinander ja auch keine widerrechtliche Nachahmung angenommen werde. Wie in den Ausführungen zur zweiten Vorlagefrage vertritt Herr Schneider auch hinsichtlich der dritten Vorlagefrage die Ansicht, dass nach dem Schutzzweck der Verordnung nur solche Verwendungen verboten sein könnten, die eine Irreführungsgefahr bergen. Eine Verwechslungsgefahr mit spanischen, portugiesischen u. a. Weinen, für die die jeweiligen Begriffe geschützt wären, bestehe aber bei der gleichzeitigen Angabe des (deutschen) Anbaugebiets gerade nicht.
42 Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zur dritten Vorlagefrage in seiner schriftlichen Stellungnahme nicht geäußert. In der Sitzung hat sich Rheinland-Pfalz bezüglich der dritten Vorlagefrage den Stellungnahmen Italiens, Griechenlands und der Kommission angeschlossen.
43 Die italienische Regierung trägt vor, die traditionellen Begriffe seien nach Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 in der gesamten Europäischen Union gegen jegliche Nachahmung oder Anspielung geschützt. In diesem Rahmen gelte dieser Schutz ausschließlich für Weine, die schutzberechtigt seien und aus einem bestimmten Erzeugermitgliedstaat stammten. So sei z. B. im vorliegenden Fall der Schutz der traditionellen Begriffe „Reserva“ für Spanien, „Riserva“ für Italien, „Reserve“ für Griechenland, „Reserva“ für Portugal und „Reserve“ für Österreich ausschließlich den Weinen vorbehalten, die aus den betreffenden Ländern stammten und schutzberechtigt seien; sie könnten demzufolge auf keinen Fall zur Etikettierung von Weinen aus Deutschland verwendet werden.
44 Die hellenische Regierung ist der Ansicht, das Verbot der Verwendung der geschützten Begriffe bestehe auch gegenüber der Verwendung bei Weinen aus anderen Herkunftsstaaten als dem des geschützten Begriffs.
45 Nach Auffassung der Kommission muss die dritte Vorlagefrage enger gefasst werden. Es gehe bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 im Wesentlichen darum, ob die Verwendung der Begriffe „Reserve“ bzw. „Privat-Reserve“ für in Deutschland hergestellte Weine der Kategorie „Qualitätswein b. A.“ untersagt sei, da die Bezeichnung „Reserve“ in Anhang III als ergänzender traditioneller Begriff für in Österreich hergestellte Weine der gleichen Kategorie aufgeführt sei. Diese Frage ist nach Ansicht der Kommission, der sich auch die spanische Regierung anschließt, zu bejahen, da nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe den Weinen vorbehalten seien, mit denen sie verbunden seien, d. h. den zu denselben Weinkategorien gehörenden Weinen. Somit sei die Bezeichnung „Reserve“ den in Österreich erzeugten Weinen der Kategorie „Qualitätswein b. A.“ vorbehalten und gegen die widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung für Weine derselben Kategorie aus anderen Mitgliedstaaten geschützt, also auch gegenüber in Deutschland erzeugten Weinen der Kategorie „Qualitätswein b. A.“.
46 Auch die vom BVerwG befürchtete Erstarrung der fakultativen Weinbezeichnungen rechtfertige keine andere Auslegung. Eine solche Erstarrung ergebe sich zwangsläufig aus jedem Verbot widerrechtlicher Aneignungen und erfasse auch nur identische, nicht aber bloß ähnliche oder abgeleitete Begriffe wie den Begriff „Privat-Reserve“. Dieser Begriff könne frei benutzt werden, solange keine – vom nationalen Gericht zu beurteilende – widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung vorliege. Letztlich sei die von ihm befürwortete Auslegung aus Gründen der Effektivität des Schutzes der Weinbezeichnungen im Gemeinsamen Markt erforderlich (effet utile).
V – Würdigung der Generalanwältin
A – Vorbemerkungen
47 Die Verordnung Nr. 1493/1999 hat die gemeinsame Marktorganisation für Wein neu geregelt. Bei der nachfolgenden Auslegung gilt es aus diesem Grund, die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1493/1999 im Blick zu behalten, insbesondere die bewusste strukturelle Änderung der Grundprinzipien des Bezeichnungsrechts gegenüber der Vorgängerverordnung (EWG) Nr. 2392/89(6) . Das System der Verordnung Nr. 2392/89 war bezüglich der Weinbezeichnungen für Stillweine durch das Verbotsprinzip geprägt, nach dem nur die in der Verordnung abschließend aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden konnten(7) . Dagegen waren ursprünglich nach Art. 11 und 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 2392/89 bis zu einer gewissen Lockerung durch die Verordnung Nr. 1427/96(8) alle nicht in der Verordnung aufgezählten Bezeichnungen bis auf wenige Ausnahmen verboten(9) .
48 Da das Verbotsprinzip als zu starr und den Erfordernissen des Marktes nicht mehr entsprechend empfunden wurde, wurde es, nach der bereits erwähnten ersten Lockerung 1996, in der Verordnung Nr. 1493/1999 durch das Zulassungsprinzip, das auch als Missbrauchsprinzip bezeichnet wird, ersetzt. Damit wurde das Bezeichnungsrecht für Stillweine demjenigen für Schaumweine angeglichen(10) .
49 Nach dem Zulassungs- oder Missbrauchsprinzip sind für Stillweine neben den in der Verordnung Nr. 1493/1999 aufgeführten fakultativen Bezeichnungen alle weiteren nützlichen Angaben erlaubt, soweit sie nicht gesetzlich verboten sind oder zu einer Irreführung der Verbraucher führen(11) . Diese Lockerung wurde auch als Liberalisierung bezeichnet. Diese Liberalisierung des Weinbezeichnungsrechts diente dem übergeordneten Ziel der Reform, die gemeinsame Marktorganisation für Wein so flexibel auszugestalten, dass mit neuen Entwicklungen Schritt gehalten werden kann(12) .
50 Dem Verordnungsgeber war bewusst, dass die Bezeichnungsregeln für Weinbauerzeugnisse erhebliche Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben(13) . Auch unter diesem Aspekt ist die Ersetzung des Verbotsprinzips durch das Zulassungs- oder Missbrauchsprinzip mit dem erweiterten Freiraum der Vermarkter bei der Etikettierung als Neuartikulation des Ausgleichs zwischen den legitimen Interessen der Erzeuger und der Verbraucher zu sehen(14) .
51 Bereits vorab ist bei der Auslegung der Normen des Weinbezeichnungsrechts zu beachten, dass nationale Etikettierungsvorschriften nicht nur die kommerziellen Interessen der Verbraucher berühren, sondern auch eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit mit sich bringen können. Insofern sind gemäß der Clinique-Entscheidung(15) auch und insbesondere Irreführungsverbote in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften im Licht der Warenverkehrsfreiheit auszulegen(16) . Die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher kann gegenüber den Erfordernissen des freien Warenverkehrs nur dann vorgehen, wenn sie hinreichend schwer wiegt(17) . Aus diesem Grund möchte ich vor einer stark erweiternden Auslegung der Irreführungstatbestände warnen.
B – Zur ersten Vorlagefrage
52 Mit seiner ersten Frage möchte das BVerwG im Wesentlichen wissen, ob Art. 47 Abs. 2 Buchst. c sowie Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 dahin auszulegen sind, dass die Bezeichnungen „Réserve“ und „Grande Réserve“ bzw. „Reserve“ und „Privat-Reserve“ für in einem Mitgliedstaat hergestellte Weine im Prinzip, d. h. unabhängig von der Frage der Kollision dieser Bezeichnungen mit in Anhang III derselben Verordnung eingetragenen Bezeichnungen, als „andere Angaben“ im Sinne dieser Bestimmungen verwendet werden können, sofern dieser Mitgliedstaat keine Rechtsvorschriften bezüglich der Verwendung dieser Bezeichnungen als „ergänzende traditionelle Begriffe“ im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 in Verbindung mit Art. 23 der Verordnung 753/2002 erlassen hat.
53 Art. 47 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 benennt drei Typen von Angaben. Es handelt sich um bestimmte obligatorische Angaben(18), fakultative Angaben unter bestimmten Voraussetzungen und fakultative sonstige Angaben, einschließlich Informationen, die für die Verbraucher nützlich sein können. Der Schutzumfang dieser Angaben wird ihrem Inhalt nach bestimmt. In dieser Rechtssache sind jedoch nur die beiden fakultativen Angaben von Bedeutung.
54 Ergänzende traditionelle Begriffe sind fakultative Angaben unter bestimmten Voraussetzungen (geregelte fakultative Angaben laut dem Vorlagebeschluss). Beim ergänzenden traditionellen Begriff handelt es sich nach Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 um einen „herkömmlicherweise verwendeten Begriff, der sich insbesondere auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf Qualität, Farbe oder Art des Weins oder einen Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte dieses Weins bezieht und in den Rechtsvorschriften der Erzeugermitgliedstaaten über die Bezeichnung und Aufmachung von Qualitätsweinen b. A. in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet definiert ist“.
55 Art. 6 der Verordnung Nr. 753/2002 stellt die Schutzklausel für andere Angaben und für ergänzende traditionelle Begriffe dar. Die Verwendung sonstiger Angaben im Sinne von Anhang VII Abschnitt B Nr. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 wird nämlich durch Art. 6 der Verordnung Nr. 753/2002 präzisiert. Nach dieser Norm steht die Verwendung sonstiger Angaben unter der Bedingung, dass hierdurch keine Gefahr der Irreführung der Verbraucher hinsichtlich obligatorischer und geregelter fakultativer Angaben entstehen darf.
56 Im Text des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002 wird meines Erachtens nicht auf eine abstrakte Irreführungsgefahr verwiesen. Eine Auslegung des Art. 6 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin gehend, dass er auf eine abstrakte Irreführungsgefahr hindeutet, würde gegen den Zweck des Zulassungs- oder des Missbrauchsprinzips hinauslaufen, denn diesem Prinzip ist eine konkrete, fast kasuistische Betrachtungsweise der Irreführungsgefahr immanent. Eine abstrakte Betrachtungsweise würde auch in einer unverhältnismäßigen Weise in die legitimen Interessen der Erzeuger eingreifen.
57 Die Irreführungsgefahr spielt im Weinbezeichnungsrecht eine ähnliche Rolle wie die Verwechslungsgefahr im Markenrecht. Bezüglich dieser Gefahr hat der Gerichtshof in einem etwas anderen Kontext schon festgestellt, der Gemeinschaftsgesetzgeber wolle „mit der Zulassung der Verwendung von Marken zur Ergänzung der Bezeichnung und der Aufmachung von Schaumweinen und der Werbung für diese Erzeugnisse notwendigerweise eine Interessengewichtung vornehmen zwischen dem Verbraucherschutz einerseits, insbesondere dem Recht darauf, nicht über die Eigenschaften einer Ware irregeführt zu werden, und dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums andererseits, insbesondere dem berechtigten Interesse der Inhaber einer Marke an deren Benutzung und Verwertung im Handel. Diese Gewichtung wäre nahezu aufgehoben, wenn eine bloße Verwechslungsgefahr, die ohne Berücksichtigung der Auffassung oder der Gewohnheiten der betroffenen Verbraucher festgestellt würde, für das Verbot der Benutzung einer geschützten Bezeichnung als Marke ausreichte.“(19) Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2333/92(20), der auch wegen der Irreführungsgefahr ein Verbot der Verwendung bestimmter Angaben enthielt, ist so auszulegen, „dass für die Anwendung des Verbots dieser Bestimmung die Feststellung nicht genügt, dass eine Marke, die ein Wort enthält, das in der Bezeichnung eines der in dieser Bestimmung genannten Erzeugnisse enthalten ist, als solche mit dieser Bezeichnung verwechselt werden kann. Daneben muss nachgewiesen werden, dass die Verwendung der Marke tatsächlich geeignet ist, die angesprochenen Verbraucher irrezuführen und daher ihr wirtschaftliches Verhalten zu beeinflussen. Hierbei muss das nationale Gericht darauf abstellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird.“(21)
58 Die auf die konkrete Irreführungsgefahr abstellende Formulierung von Art. 6 der Verordnung Nr. 753/2002 macht deswegen deutlich, dass nicht allein die Möglichkeit einer Überschneidung mit Sachverhalten, die durch geregelte Angaben erfasst werden, die Unzulässigkeit einer sonstigen Angabe begründet(22) . Wie die Kommission überzeugend ausführt, würde dies angesichts des umfassenden Anwendungsbereichs für Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung den Anwendungsbereich für die sonstigen Angaben ganz erheblich beschränken(23) .
59 Eine andere Auslegung würde auch das Ziel der Reform, mit der Zulassung sonstiger ungeregelter Angaben Freiräume bei der Vermarktung zu schaffen, konterkarieren und die beabsichtigte Liberalisierung des Bezeichnungsrechts quasi durch die Hintertür wieder rückgängig machen. Der wesentliche Zweck des neuen Bezeichnungsrechts besteht schließlich gerade darin, dass die Verwendungserlaubnis nicht mehr starr davon abhängt, ob ein bestimmter geregelter Sachverhalt vorliegt oder nicht, sondern allein davon, ob die Gefahr der Irreführung besteht. Fakultative Angaben sollten nach der Reform außerhalb des geregelten Bereichs möglichst frei gestattet werden. Da aber die Definition eines ergänzenden traditionellen Begriffs nach Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 sehr weit geht, kann sie nicht so ausgelegt werden, dass für andere Angaben nichts übrig bleibt und so der Sinn des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002 konterkariert wird(24) .
60 Zu beurteilen, ob eine bestimmte Bezeichnung irreführend ist, ist eine Tatfrage, die vom nationalen Gericht im Ausgangsverfahren zu klären sein wird(25) . Es gibt dagegen keinen Automatismus in dem Sinne, dass jede sonstige Angabe schon allein deshalb grundsätzlich irreführend wäre, weil sie sich auf Tatsachen bezieht, welche auch durch geregelte fakultative Angaben geregelt werden können.
61 Daran ändert auch die Überlegung nichts, dass die Verwendung einer „sonstigen Angabe“ bei der Etikettierung der Weine möglicherweise einen uninformierten Verbraucher fälschlich vermuten lassen könnte, es handele sich um eine geregelte, d. h. gesetzlich definierte Angabe. Zwar dient das Verbot der Irreführung im Bezeichnungsrecht dem Zweck, beim Vertrieb von Wein alle Praktiken auszuschalten, die geeignet sind, einen falschen Anschein zu erwecken(26) . Dabei ist jedoch, wie oben schon erwähnt, nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine konkrete Betrachtungsweise angezeigt(27) . Die rein abstrakte Gefahr des Anscheins einer geschützten Bezeichnung kann die Verwendung einer ungeregelten Angabe nicht unzulässig machen, solange keine konkrete tatsächliche Irreführung der Verbraucher vorliegt: Dies widerspräche der vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Interessengewichtung zwischen dem Verbraucherschutz und dem Schutz der Eigentumsrechte des Vermarkters(28) . Umso mehr muss diese Aussage im reformierten Weinbezeichnungsrecht gelten. Andernfalls würde das Prinzip der A-priori-Zulässigkeit ungeregelter Angaben völlig ausgehebelt: Das Argument, es könne der Anschein eines geregelten Begriffs erzeugt werden, kann schließlich gegenüber jeder sonstigen Angabe erhoben werden(29) .
62 Am Ende möchte ich noch klären, dass die Tatsache, dass sich der Begriff „Réserve“ auf das Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung des Weins bezieht, noch nicht ausreicht, um seine Verwendung für deutsche Weine zu untersagen. Um sie untersagen zu können, müsste entweder eine konkrete Irreführungsgefahr nachgewiesen werden oder eine ausdrückliche Bestimmung die Verwendung verbieten.
63 Auf die erste Vorlagefrage ist also zu antworten, dass eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität des Weins bezieht, nicht nur als geregelte fakultative Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen, sondern auch als andere Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1493/1999 zulässig sein kann.
C – Zur zweiten Vorlagefrage
64 Mit seiner zweiten Frage möchte das BVerwG wissen, ob Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung nur dann vorliegt, wenn sie in derselben Sprache des geschützten traditionellen Begriffs erfolgt.
65 Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 ist der traditionelle Begriff geschützt gegen die „widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn die geschützte Bezeichnung zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird“.
66 Ähnlich wie in nationalen Rechtsordnungen gilt im Gemeinschaftsrecht der Grundsatz, dass der Text gemäß seinem Wortlaut aus sich selbst heraus auszulegen ist. Es muss der normale und natürliche Sinn der Worte im unmittelbaren Zusammenhang des Satzes festgestellt werden(30) . Erst wenn sich aus dem Wortlaut der Bestimmung wegen der zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen bestehenden Abweichungen keine klare und einheitliche Auslegung in der strittigen Frage gewinnen lässt, ist bei der Auslegung von der Zielsetzung und vom Gesamtsystem der Norm auszugehen(31) . Eine auslegungsbedürftige Bestimmung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts ist nach Möglichkeit auch so auszulegen, „dass sie mit den Vorschriften des Vertrages vereinbar ist. Außerdem ist eine Durchführungsverordnung, wenn möglich, so auszulegen, dass sie mit den Bestimmungen der Grundverordnung vereinbar ist“(32) .
67 Es fällt ins Auge, dass die Aufzählung der verbotenen Tatbestände in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 nicht explizit die Übersetzung des geschützten Begriffs enthält(33) . Hierin unterscheidet sich Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002, die eine Durchführungsverordnung ist(34), als auch von dem – im Übrigen wortgleichen – Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999, der ganz allgemein die Irreführung hinsichtlich aller Arten von obligatorischen und fakultativen Angaben verbietet, und zwar ausdrücklich auch, „wenn diese Angaben in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Marke‘ oder dergleichen verwendet werden“.
68 Das Schweigen einer Durchführungsverordnung hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts, der in der Grundverordnung (anders) geregelt ist, ist nicht immer eine planwidrige Regelungslücke(35) . Vielmehr kann mit dem Unterschied im Text der Grundverordnung Nr. 1493/1999 und der Durchführungsverordnung Nr. 753/2002, je nach Sinn und Zweck der Regelung, auch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Verbots gerade bezweckt sein. Die Nichtnennung der Übersetzung in Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 ist meines Erachtens kein reiner Zufall, sondern vielmehr ein bewusster Verzicht auf die Einbeziehung von Übersetzungen in das Verbot des Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 und damit eine Einschränkung des Schutzumfangs des in Art. 48 ausgesprochenen Verbots.
69 Eine solche Auslegung kann nur systematisch und teleologisch begründet werden und trägt der Natur der traditionellen Begriffe Rechnung. Neben den bereits aufgezeigten Unterschieden im Wortlaut der Verordnungen Nr. 1493/1999 und Nr. 753/2002 ist für die traditionellen Begriffe ein anderer Schutzumfang bezüglich Übersetzungen typisch als im Falle der geschützten Ursprungsbezeichnungen(36) .
70 Die Verordnung Nr. 753/2002 führt die geschützten traditionellen Begriffe in Anhang III in Form einer Tabelle auf, in der neben den betroffenen Weinen und der Weinkategorie ausdrücklich auch die betroffene Sprache aufgeführt ist, in der der jeweilige Begriff geschützt ist. Wenn die Kommission in ihrem Vorbringen zur dritten Vorlagefrage richtigerweise darauf hinweist, dass der Schutz der traditionellen Bezeichnung nur für die im Anhang genannten Weinkategorien gilt(37) (Qualitätswein b. A.), so kann nichts anderes hinsichtlich der – in diesem Anhang gleichrangig mit den Weinkategorien aufgeführten – Sprachen gelten: Der Anhang ist hinsichtlich aller in ihm aufgeführten Kategorien gleichermaßen eine Spezifizierung des Anwendungsbereichs des Nachahmungsverbots.
71 Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 selbst bestätigt diese Auslegung, denn nach dessen Abs. 4 Unterabs. 2 gilt der Schutz eines traditionellen Begriffs ausdrücklich nur für die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen er in Anhang III aufgeführt ist. Im Zusammenhang mit der bewussten Auslassung der Übersetzung im Nachahmungsverbot des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 wird hieraus deutlich, dass nur die Verwendung des geschützten Begriffs in seiner eigenen Sprache, d. h. in der registrierten Originalsprache, verboten sein kann.
72 Ich möchte noch darauf hinweisen, dass Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 eine Spezialregelung für die ergänzenden traditionellen Begriffe gegenüber Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 darstellt. Gemäß dem allgemeinen Rechtsgrundsatz lex specialis derogat legi generali (38) ist die Spezialvorschrift vorrangig. Art. 48 der Verordnung Nr. 1493/1999 enthält das allgemeine Irreführungsverbot für alle nach der Verordnung möglichen Angaben. Art. 24 der Verordnung Nr. 753/2002 konkretisiert dagegen, in einschränkender Weise, das Irreführungsverbot speziell nur für eine Kategorie der Angaben – die ergänzenden traditionellen Begriffe. Eine solche Auslegung der Durchführungsverordnung Nr. 753/2002 der Kommission ist auch mit der Grundverordnung Nr. 1493/1999 vereinbar.
73 Auch eine Auslegung unter der Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm stützt dieses Ergebnis. Sinn und Zweck der Einführung ungeregelter „sonstiger Angaben“ wie der ergänzenden traditionellen Begriffe ist die Liberalisierung des Bezeichnungsrechts im Sinne des Missbrauchsverbots(39) . Will die Verordnung selbst also nur noch ausdrücklich verbotene Angaben verhindern, so liegt es nahe, dass die Verbotstatbestände, die sie enthält, nicht entgegen der Aufhebung des Verbotsprinzips über ihren Wortlaut hinaus erweiternd ausgelegt werden dürfen.
74 Vielmehr ist der Paradigmenwechsel hin zum Missbrauchsprinzip bei der teleologischen Auslegung dahin gehend zu berücksichtigen, dass ein abstraktes Verbot von Übersetzungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese per se eine Irreführungsgefahr begründen. Auf dieser Prämisse beruht z. B. das Verbot der Übersetzung geschützter Ursprungsbezeichnungen und anderer geografischer Angaben, denn die meisten so geschützten Angaben, insbesondere Ursprungsangaben, bedeuten in anderen Sprachen für den Verbraucher das Gleiche wie in der Herkunftssprache. Auch Übersetzungen dieser Begriffe deuten meist zweifelsfrei auf die geschützte Ware bzw. Dienstleistung hin, und sind deshalb schon per se zur Irreführung geeignet. So wird der Verbraucher sofort an einen in einer bestimmten italienischen Region hergestellten Käse denken, wenn er den Begriff „Parmigiano“ hört, die gleiche Assoziation wird er aber auch bei der Übersetzung „Parmesan“ haben. Eben diese Gleichwertigkeit der Übersetzung mit dem geschützten Begriff ist die ratio legis des allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Übersetzungsverbots(40) .
75 Von einer solchen Gleichwertigkeit des Schutzumfangs kann man speziell bei den traditionellen Begriffen, im Gegensatz zu den geschützten Ursprungsbezeichnungen(41), nicht ausgehen, weshalb hier ein Übersetzungsverbot nicht gerechtfertigt ist. Der traditionelle Begriff zeichnet sich gerade dadurch aus, dass er als solcher in einer bestimmten Sprache in der Tradition des Herkunftslandes fest verankert ist und auch nur in dieser Sprache für die Verbraucher eine besondere Bedeutung hat und die mit ihm verknüpften Assoziationen hervorruft. Dies ist der Grund, weshalb die Verordnung (im Unterschied z. B. zu den Rebsortennamen mit geografischer Angabe in Anhang II der Verordnung) diese Begriffe nur in einer bestimmten Sprache schützt. Während die Angabe einer Rebsorte oder einer bestimmten geografischen Herkunft, wie gesagt, in jeder Sprache das Gleiche bedeutet, hat ein traditioneller Begriff in verschiedenen Sprachen ganz verschiedene Konnotationen, da er auf jeweils unterschiedlichen lokalen Traditionen beruht bzw. auf diese verweist. Die der Übersetzung bei anderen Angaben inhärente Verwechslungs- und damit Irreführungsgefahr ist bei den traditionellen Begriffen nicht gegeben.
76 Dies leuchtet sofort ein, wenn man sich fragt, mit welchem der verschiedenen geschützten Begriffe z. B. der französische Begriff „Grande Réserve“ eine konkrete Verwechslungsgefahr begrün det: mit dem griechischen Begriff „Ειδικά Επιλεγμένος (Grand réserve)“, dem spanischen Begriff „Gran Reserva“ oder dem portugiesischen Begriff „grande reserva“ oder „Super reserva“? Das Gedankenspiel bestätigt anschaulich, dass der traditionelle Begriff nur aufgrund der Sprache, in der er geschützt ist, einzigartig und unterscheidbar ist(42) . Ein Übersetzungsverbot für diese Begriffe würde dem Geist der Verordnung zuwiderlaufen, welche es überdies selbst zulässt, dass jedes Land den eigentlich gleichen Begriff in seiner eigenen Sprache gesondert schützen lassen kann(43) . Aus diesem Grund kann dem Vorbringen der spanischen Regierung bezüglich der Übersetzung nicht gefolgt werden.
77 Steht somit fest, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bewusst auf ein Verbot der Übersetzung für Weine, die nicht Weine der gleichen Kategorie sind, verzichtet und damit den Schutzumfang der traditionellen Begriffe auf ihre eigene Sprache beschränkt hat, so kann dies nicht allein für die Aneignung gelten, sondern muss für alle Tatbestände des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 gleichermaßen gelten, also auch für Nachahmung und Anspielung. Andernfalls liefe der bewusste Verzicht auf das Übersetzungsverbot völlig leer.
78 Am Ende möchte ich noch betonen, dass die Benutzung des deutschen Ausdrucks Reserve für deutsche Weine in Anbetracht des Anhangs III der Verordnung Nr. 753/2002, die diesen Begriff für österreichische Weine registriert hat, doch eine widerrechtliche Aneignung darstellen würde, die auch in Deutschland geahndet werden müsste. Die Benutzung der abgeleiteten Begriffe (z. B. Privatreserve) sowie Übersetzungen (z. B. Réserve in der französischen Sprache) wird jedoch nicht von Art. 24 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 verboten.
79 Auf die zweite Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 753/2002 dann vorliegt, wenn sie in der Sprache des geschützten traditionellen Begriffs erfolgt.
D – Zur dritten Vorlagefrage
80 Mit seiner dritten Frage möchte das BVerwG wissen, ob Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass die in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe nur in Ansehung von Weinen geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff.
81 Dabei ist der Kommission zwar darin zuzustimmen, dass es in der Sache nur um Weine der gleichen Kategorie gehen kann (der Kategorie „Qualitätswein b. A.“), denn nur mit diesen ist der traditionelle Begriff verbunden(44) . Eine Beschränkung der Vorlagefrage auf die Verwendung der Begriffe „Reserve“ bzw. „Privat-Reserve“ wäre dagegen fehlerhaft, denn im Ausgangsverfahren ging es auch um die französischen Begriffe „Réserve“ und „Grande Réserve“. Ebenso sehe ich keine Veranlassung, die Vorlagefrage allein auf die Verwendung für Weine aus Deutschland zu beschränken.
82 In der Sache ist den intervenierenden Mitgliedstaaten und der Kommission darin zuzustimmen, dass der in Art. 24 Abs. 2 der Durchführungsverordnung gewährleistete Schutz nicht auf den Schutz gegenüber Weinen aus dem Herkunftsstaat der Bezeichnung beschränkt werden kann.
83 Anders als hinsichtlich der Sprache des Begriffs lassen sich aus dem Wortlaut der Verordnungen Nr. 1493/1999 und Nr. 753/2002 keine Einschränkungen hinsichtlich der Herkunft der mit geschützten Begriffen bezeichneten Weine entnehmen. Der Schutz muss, um effektiv zu sein, gemeinschaftsweit gelten, und damit a fortiori gegenüber Weinen aus anderen Mitgliedstaaten, andernfalls liefe der vom Gemeinschaftsrecht gewährleistete Schutz der traditionellen Begriffe leer, was die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts unterminieren würde (Auslegung nach dem effet utile ).
84 Schließlich liegt hierin gerade der Sinn einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung, die die Festlegung einheitlicher Schutzstandards im gesamten Gebiet der Gemeinschaft bezweckt. Im Schutz des Begriffs – in seiner eigenen Sprache – vor der Benutzung in anderen Mitgliedstaaten für die dort hergestellten Weine liegt gerade der Mehrwert der gemeinschaftsrechtlichen Regelung gegenüber rein nationalen Schutznormen. Zu Recht weist die Kommission in ihren Erklärungen darauf hin, dass der gemeinschaftsrechtliche Schutz eines traditionellen Begriffs an die Tatsache anknüpft, dass dem Begriff eine über den nationalen Markt hinausgehende Bedeutung zukommt(45) .
85 Auf die dritte Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, dass traditionelle Begriffe nicht nur gegenüber der Verwendung für Weine geschützt sind, die aus demselben Erzeugermitgliedstaat stammen wie der geschützte traditionelle Begriff. Der Schutz erstreckt sich auf die gesamte Europäische Union.
VI – Ergebnis
86 Nach allem wird dem Gerichtshof vorgeschlagen, auf die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt zu antworten:
1. Eine Angabe, die sich auf ein Verfahren der Erzeugung, Bereitung und Reifung bzw. auf die Qualität des Weins bezieht, ist nicht ausschließlich als geregelte fakultative Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter den dort und in Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vorgesehenen Voraussetzungen zulässig, sondern kann als andere Angabe gemäß Abschnitt B Nr. 3 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig sein, wenn hierdurch im konkreten Fall keine Irreführungsgefahr entsteht.
2. Art. 24 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist dahin auszulegen, dass eine widerrechtliche Nachahmung oder Anspielung nur dann vorliegt, wenn sie in der Sprache des geschützten traditionellen Begriffs erfolgt.
3. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist dahin auszulegen, dass der Schutz der in Anhang III aufgeführten traditionellen Begriffe davon unabhängig ist, aus welchem Erzeugermitgliedstaat die Weine stammen, für welche die traditionellen Begriffe verwendet werden, und sich auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt.
(1) .
(2) – ABl. L 179, S. 1.
(3) – ABl. L 118, S. 1.
(4) – ABl. L 241, S. 15.
(5) – Dieser plastische und auch drastische Vergleich wurde von der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, um auf die Notwendigkeit einer strikten Auslegung der Verordnungen Nrn. 1493/1999 und 753/2002 aufmerksam zu machen.
(6) – Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13). Zu dieser Verordnung kam noch die Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 309, S. 1) hinzu.
(7) – Der Gerichtshof hat im Urteil vom 5. Juli 1995, Voisine (C‑46/94, Slg. 1995, I‑1859, Randnrn. 22 und 27), unter Verweis auf die Art. 11 und 12 der Verordnung Nr. 2392/89 festgestellt, dass sie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, in dieser Verordnung eine ins Einzelne gehende und vollständige Regelung der Bezeichnung und Aufmachung der Weine zu treffen, zeigen und dass diese beiden Artikel abschließend festlegen, welche Angaben zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. auf dem Etikett zugelassen sind.
(8) – Verordnung (EG) Nr. 1427/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 184, S. 3).
(9) – Vgl. Hieronimi, „‚Grands Crus‘ auch bei deutschem Wein? Rechtliche Möglichkeiten einer Weinlagen-Klassifizierung in Deutschland“, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht – ZLR 5/97, S. 539–564 (548). Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 14. März 2002, Borie Manoux (C‑81/01, Slg. 2002, I‑9259, Nr. 29), in denen bezüglich der Verwendung eines Kennzeichens für Weine, das nicht durch Gemeinschaftsrecht geregelt ist, festgestellt wurde, „dass jede Bezeichnung in der Etikettierung von Qualitätsweinen b. A. einer ausdrücklichen Grundlage in der Verordnung Nr. 2392/89 bedarf“.
(10) – Der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 753/2002 lautet: „Mit der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Etikettierung für alle Weinbauerzeugnisse auf der Grundlage des bereits bestehenden Musters für Schaumweine harmonisiert worden, indem die Verwendung von anderen als den ausdrücklich in den Gemeinschaftsvorschriften geregelten Begriffen zugelassen wurde, sofern diese anderen Begriffe richtig sind. Somit sind die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung gleichfalls auf der Grundlage des Musters für Schaumweine zu harmonisieren, wobei darauf zu achten ist, dass jegliche Gefahr einer Verwechslung zwischen diesen anderen Begriffen und den so geregelten Begriffen ausgeschlossen wird und die Verwendung solcher Begriffe von der Verpflichtung für die Marktteilnehmer abhängig gemacht wird, ihre Richtigkeit im Zweifelsfall nachzuweisen.“
(11) – Mickel/Bergmann, „Weinwirtschaft in der EU“, in: Handlexikon der Europäischen Union , 3. Aufl., 2005, Randnr. 5, Stichwort „Weinbezeichnung“.
(12) – Siebter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1493/1999.
(13) – Der 50. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet: „Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse können erhebliche Auswirkungen auf ihre Vermarktbarkeit haben. Deshalb sollten in dieser Verordnung Regeln dafür festgelegt werden, die den legitimen Interessen der Verbraucher und der Erzeuger Rechnung tragen und einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts sowie der Herstellung von Qualitätsprodukten förderlich sind. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Regeln muss zum einen die vorgeschriebene Verwendung bestimmter Angaben, anhand deren das Produkt identifiziert werden kann und den Verbrauchern bestimmte wichtige Informationen gegeben werden können, und zum anderen die freiwillige Verwendung anderer Angaben nach den Gemeinschaftsvorschriften und vorbehaltlich der Vorschriften zur Verhütung betrügerischer Praktiken gehören.“
(14) – Vgl. Koch, „Neues vom Weinrecht“, Neue juristische Wochenschrift – NJW 2004, S. 2135, 2136. Der Autor hebt hervor, dass die Liberalisierung des Bezeichnungsrechts insgesamt mehr Transparenz und Information für den Verbraucher schaffen solle, mit positiven Auswirkungen für den Absatz. Er macht jedoch auch darauf aufmerksam, dass damit die Beantwortung der Frage, welche Informationen nur durch das Irreführungsverbot begrenzt zulässig oder aber wegen bereits normierter Angaben unzulässig sind, nicht einfacher geworden sei.
(15) – Urteil vom 2. Februar 1994, Clinique Laboratories und Estée Lauder Cosmetics (C‑315/92, Slg. 1994, I‑317, Randnrn. 12 ff.). In Randnr. 14 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 30 EG-Vertrag (heute Art. 28 EG) Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich daraus ergeben, dass Waren bestimmten Vorschriften entsprechen müssen (wie etwa hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihrer Form, ihrer Abmessungen, ihres Gewichts, ihrer Zusammensetzung, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung und ihrer Verpackung), selbst dann verbietet, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, sofern sich die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht.
(16) – Vgl. Zipfel, „Der lebensmittelrechtliche Täuschungsschutz im Blickfeld des EG-Rechts“, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht – ZLR 5-6/1994, S. 557, 564.
(17) – Urteil vom 26. November 1996, Graffione (C‑313/94, Slg. 1996, I‑6039, Randnr. 24). Der Gerichtshof verweist in diesem Urteil ausdrücklich auf das Urteil Clinique.
(18) – Nach Anhang VII der Verordnung Nr. 1493/1999 sind z. B. solche Angaben die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses, Nennvolumen, vorhandener Alkoholgehalt, Nummer des Loses gemäß der Richtlinie 89/396/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt.
(19) – Urteil vom 28. Januar 1999, Sektkellerei Kessler (C‑303/97, Slg. 1999, Slg. S. I‑513, Randnr. 32). Diese Rechtssache betraf die Verwechslungsgefahr bei der Etikettierung von deutschem Sekt. Die Frage war, ob die durchgängige Verwendung einer Sektmarke, „Kessler Hochgewächs“ wegen einer abstrakten Gefahr der Verwechslung mit der Bezeichnung „Riesling-Hochgewächs“ verboten ist, die sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach nationalem Recht Weinen vorbehalten ist, die ausschließlich aus Weintrauben der Rebsorte Riesling hergestellt wurden. Auch Generalanwalt Fenelly zufolge genügt eine rein abstrakte Verwechslungsgefahr nicht (Schlussanträge vom 29. September 1998, in der Rechtssache Sektkellerei Kessler).
(20) – Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. L 231, S. 9). Art. 13 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Wird eine sich auf die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung durch Marken ergänzt, so dürfen diese keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die
a) geeignet sind, Verwechslungen oder eine Irreführung der Personen, an die sie sich richten, im Sinne von Absatz 1 hervorzurufen, oder
b) mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitätsweins b. A., einschließlich eines Qualitätsschaumweins b. A., oder eines eingeführten Weins, dessen Bezeichnung durch Gemeinschaftsvorschriften geregelt wird, oder mit der Bezeichnung eines anderen in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisses verwechselt werden können bzw. mit der Bezeichnung eines solchen Erzeugnisses identisch sind, ohne dass die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Bezeichnung oder Aufmachung beanspruchen können.“
(21) – Urteil Sektkellerei Kessler (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 38).
(22) – Auch in der Fachliteratur werden als Beispiel für nach Abschnitt B Nr. 3 zulässige „andere Angaben“ insbesondere Angaben über „die Art der Gewinnung, Herstellungsverfahren usw.“ genannt, d. h. Angaben, die sich durchaus vom geregelten Sachverhalt her mit den Angaben nach Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b fünfter Gedankenstrich überschneiden: Koch, a. a. O. (Fn. 14), S. 2136.
(23) – Erklärungen der Kommission, Randnr. 17.
(24) – Diese Auslegung hat den Vorzug, dass sie die Weiterentwicklung der traditionellen Begriffe fördert. So hat sich gerade im Hinblick auf den Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 in Österreich der ergänzende traditionelle Begriff „Reserve“ in der deutschen Sprache herausgebildet. So kann man in Frankreich z. B. Weine mit der Bezeichnung „tête de cuvée“ finden. Die Benutzung des traditionellen Begriffs „cuvée“ wurde im aufgehobenen französischem Code du vin geregelt (vgl. Art. 284 Abs. 4 Unterabs. 2 Code du vin) und betraf die Erzeugungsmethoden. Diese Vorschrift hatte ausdrücklich und ausnahmsweise die Benutzung des Begriffs „cuvée“ aus dem im damaligen Weinrecht herrschenden Verbotsprinzip ausgenommen (vgl. Lamborelle, J.‑C., Pillot, J., Code du vin 1999 commenté et annoté , Causse, 1999, S. 241 f.). Das neue französische Weinrecht beinhaltet ähnliche Regelungen in Art. L 644‑2 Code rural, jedoch ist diese Angabe nicht im Anhang III der Verordnung Nr. 753/2002 eingetragen.
(25) – Urteil Sektkellerei Kessler (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 36). Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung möglicherweise irreführend ist. Es hat anhand der Umstände des jeweiligen Falles zu prüfen, ob eine Marke oder ihre Bestandteile unter Berücksichtigung der Erwartung der Verbraucher, an die sie sich richtet, mit der gesamten Bezeichnung bestimmter Weine oder einem Teil davon verwechselt werden kann. Hierbei muss, wie sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, das nationale Gericht auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abstellen.
(26) – Urteil vom 25. Februar 1981, Weigand (56/80, Slg. 1981, 583, Randnr. 18).
(27) – Urteil Sektkellerei Kessler (oben in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 32 f.); Urteil vom 24. Oktober 2002, Borie Manoux (C‑81/01, Slg. 2002, I‑9259, Randnrn. 27 ff.).
(28) – Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed in der Rechtssache Borie Manoux (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 47).
(29) – Ebenso das deutsche BVerwG, Beschluss vom 27 März 2002 – BVerwG 3 B 62.02, LMRR 2003, 61, besprochen von Koch, „Was der Weintrinker beim Stichwort ´feinherb´ denkt“, Zeitschrift für das gesamte Lebensmittelrecht – ZLR 4/2003, 458 ff. Hier möchte ich noch auf das Urteil vom 20. März 2003, LTJ Diffusion (C‑291/00, Slg. 2003, I‑2799), zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) hinweisen.
(30) – Oppermann, Europarecht , 3. Aufl., 2005, S. 207.
(31) – Urteil vom 21. November 1974, Moulijn/Kommission (6/74, Slg. 1974, 1287, Randnrn. 10 und 11).
(32) – Urteil vom 24. Juni 1993, Tretter (C‑90/92, Slg. 1993, I‑3569, Randnr. 11).
(33) – Diese Feststellung gilt nicht nur für die deutsche Sprachfassung, sondern z. B. auch für die slowenische, die englische, die französische, die spanische und die italienische.
(34) – Aus der Anführung der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 753/2002 geht eindeutig hervor, dass diese eine Durchführungsverordnung zur Grundverordnung Nr. 1493/1999 ist. Die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 753/2002 ist nämlich der EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 1493/1999.
(35) – Siehe meine Schlussanträge vom 6. März 2007, Bonn Fleisch (C‑1/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
(36) – Urteil vom 25. Juni 2002, Dante Bigi (C‑66/00, Slg. 2002, I‑5917), Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 9. Oktober 2001 in dieser Sache, Nr. 50, darauf Bezug nehmend die Schlussanträge von Generalanwalt Mazák vom 28. Juni 2007, Kommission/Deutschland (C‑132/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 42). Zur Begründung, dass die Übersetzung einer geschützten Ursprungsbezeichnung in gleichem Umfang geschützt ist wie die eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnung selbst, stützt sich Generalanwalt Mazák auf den eindeutigen Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1), aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12), der ein ausdrückliches Übersetzungsverbot enthält.
(37) – Erklärungen der Kommission, Randnrn. 24, 27 bis 29. Vgl. auch Urteil vom 3. März 2005, Italien/Kommission (C‑283/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).
(38) – Vgl. z. B. die verbundenen Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 4. Juli 2002, Kommission/Österreich (C‑221/00) sowie Sterbenz und Hang (C‑421/00, C‑426/00 und C‑16/01, Slg. 2003, I‑1007, Nr. 48), und dessen Schlussanträge vom 7. März 2002, Linhart und Biffl (C‑99/01, Slg. 2002, I‑9375, Nr. 29).
(39) – Damit greift die Verordnung ein allgemeines Strukturprinzip des öffentlichen Rechts auf, nach dem der Einzelne grundsätzlich Handlungsfreiheit genießt, solange die konkrete Handlung nicht ausdrücklich verboten bzw. untersagt ist. Hier kann eine Verbindung zum allgemeinen Rechtsgrundsatz nullum crimen sine lege certa, praevia, scripta et stricta gesucht werden. Denn mit diesem Grundsatz wird im Strafrecht und des Weiteren auch im öffentlichen Recht dem aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen stammenden Begrenzungsgedanken Rechnung getragen. Im EG-Recht gilt die allgemeine Handlungsfreiheit als ein Teil der Grundfreiheiten, die als Mittel zur Abwehr gegenüber normabweichendem Verhalten aller öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten und grundsätzlich auch der Organe der Gemeinschaft betrachtet werden (vgl. Müller-Graff, P.-C., „Die konstitutionelle Rolle der binnenmarktlichen Grundfreiheiten im neuen europäischen Verfassungsvertrag“, in: Köck, H.‑F., Lengauer, A., Ress, G. (Hrsg.), Europarecht im Zeitalter der Globalisierung : Festschrift für Peter Fischer , Wien, 2004, S. 373.
(40) – Dies hat Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen vom 9. Oktober 2001, Dante Bigi (C‑66/00, Slg. 2002, I‑5917), sehr klar herausgestellt. Um zu begründen, warum die Bezeichnung „Parmesan“ als Verstoß gegen den Schutz der Ursprungsbezeichnung „Parmigiano Reggiano“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2081/92 anzusehen ist, stellt er nicht allein auf das Vorliegen einer Übersetzung ab, obwohl die Verordnung ausdrücklich Übersetzungen verbietet. Er begründet vielmehr, dass der übersetzte Begriff die getreue Übersetzung des geschützten Begriffs „Parmigiano Reggiano“ ist, da er „die mit der eingetragenen Bezeichnung und dem unter diese Eintragung fallenden Erzeugnis verbundenen geschichtlichen, kulturellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Ausdruck bringt“ (Nr. 50), und knüpft damit direkt an die assoziative Wirkung der Übersetzung an.
(41) – Diese genießen einen besonders hohen Schutz und sind deshalb streng von anderen einen Wein kennzeichnenden Angaben abzugrenzen. Vgl. dazu die restriktive Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia (C‑347/03, Slg. 2005, I-3785, Randnrn. 96 f.) Für die geografischen Ursprungsbezeichnungen gilt im allgemeinen Bezeichnungsrecht, wie bereits eingangs dargelegt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und entsprechend dem klaren Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/02 ein umfassendes Übersetzungsverbot: Urteil Dante Bigi (oben in Fn. 36 angeführt), Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 9. Oktober 2001 in dieser Sache, Nr. 50, Schlussanträge von Generalanwalt Mazák vom 28. Juni 2007, Kommission/Deutschland (C‑132/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 42).
(42) – Zur Verschiedenheit der Bezeichnungen „Ruby“ und „Rubino“ für Portwein vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Italien/Kommission (C‑283/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 77 ff.).
(43) – Ich möchte ferner darauf aufmerksam machen, dass die französischen Begriffe „Réserve“ und „Grande réserve“ in Frankreich seit dem 19. August 1921 geschützt waren. Der aufgehobene Code du vin (vgl. Art. 284 Abs. 4 Unterabs. 2 Code du vin) enthielt besondere Bestimmungen für die Begriffe „Réserve“ und „Grande réserve“ (vgl. Lamborelle, J.‑C., Pillot, J., a. a. O. [Fn. 25], S. 241 f.). Dieser Code du vin ist seit dem 6. September 2003 außer Kraft. Das neue französische Weinrecht (Ordonnance n° 2006-1547 du 7 décembre 2006 relative à la valorisation des produits agricoles, forestiers ou alimentaires et des produits de la mer) scheint die Zulässigkeit der Benutzung der Begriffe „Réserve“ und „Grande réserve“ mittels der Generalklausel des Art. L 644‑2 Code rural zu regeln. In Spanien regelt Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 24/2003 (Ley 24/2003, de 10 de julio de la Viña y del Vino, http://noticias.juridicas.com/base_datos/Admin/l24-2003.t1.html) die Begriffe „Reserva“ und „Gran reserva“ und legt sehr genaue Voraussetzungen für die Reifungsmethoden und Prozesse fest. Im Vergleich zum alten und neuen französischen Recht bestimmt das spanische Recht sehr genau, bei welchen Reifungsmethoden der Begriff „Reserva“ und „Gran reserva“ benutzt werden kann. In Frankreich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Benutzung der Begriffe „Réserve“ und „Grande réserve“ keine Verwechslungsgefahr mit Ursprungsbezeichnungen für Weine begründen darf.
(44) – Vgl. auch das Urteil vom 3. März 2005, Italien/Kommission (C‑283/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 32 ff.).
(45) – Erklärungen der Kommission, Randnr. 32.