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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.10.2007 – C-296/06

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2007:640

Zitiert 6 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 In diesem Vorabentscheidungsersuchen, das das Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) gemäß Art. 234 EG vorgelegt hat, wird ein Thema angeschnitten, das dem Gerichtshof wohlbekannt ist, jedoch mit Nuancen, die in den bereits entschiedenen Fällen fehlen(2) .

2 Bei fünf Gelegenheiten hat der Gerichtshof festgestellt, dass es die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste(3) den Mitgliedstaaten verbietet, den Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind, Lasten aufzuerlegen, die in Art. 11 der Richtlinie nicht vorgesehen sind, und verlangt, sie entsprechend der für ihre Erteilung aufgewendeten Verwaltungstätigkeit zu berechnen.

3 Die erste Gelegenheit ergab sich im Urteil vom 18. September 2003, Albacom und Infostrada(4), das dem Consiglio di Stato (Staatsrat) der Italienischen Republik die Entscheidung über einen Rechtsstreit ermöglichen sollte, in dem ein auf der Grundlage des Umsatzes bemessener Beitrag streitig war; diese Entscheidung wurde im Beschluss vom 8. Juni 2004, Telecom Italia Mobile u. a., wiedergegeben(5) .

4 Ebenfalls vor dem Hintergrund der italienischen Rechtsordnung und wiederum dem Consiglio di Stato antwortend wurde im Urteil vom 18. Juli 2006, Nuova Società di Telecomunicazioni(6), festgestellt, dass der genannte Art. 11 einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Inhaber einer Einzelgenehmigung für die Bereitstellung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes wegen der privaten Nutzung dieses Netzes zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr verpflichtet.

5 Später wurde dem deutschen Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 19. September 2006, i-21 Germany und Arcor(7), geantwortet, dass das System der Richtlinie 97/13 einer Gebühr entgegensteht, bei deren Berechnung die Kosten des allgemeinen Verwaltungsaufwands berücksichtigt werden, die der Regulierungsbehörde über einen Zeitraum von 30 Jahren voraussichtlich entstehen.

6 Elf Monate später wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 20. Oktober 2005, ISIS Multimedia und Firma O2(8), mitgeteilt, dass die zitierte Vorschrift einer neuen Wettbewerbern für die Zuteilung von Rufnummern auferlegten Gebühr, die weit über die hierbei entstandenen Kosten hinausgeht, entgegensteht, wenn die marktbeherrschende Gesellschaft, die Nachfolgerin des ehemaligen Monopolunternehmens ist, die Rufnummern kostenlos erhielt.

7 Dieses Vorabentscheidungsersuchen, bei dem mir wie in vier der vorhergehenden die Aufgabe zukommt, Schlussanträge zu verfassen, ist in einem etwas anderen Panorama angesiedelt, denn es geht nunmehr um die Feststellung, ob die Mitgliedstaaten unter Berufung auf Art. 22 der Richtlinie 97/13 die Verpflichtung der alten Monopolinhaber zur Entrichtung einer finanziellen Gegenleistung, die unstreitig Art. 11 der Richtlinie 97/13 widerspricht, bis zum 1. Januar 1999 verlängern können.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht: die Richtlinie 97/13

8 Die Öffnung des Markts für Telekommunikation in der Europäischen Union kristallisierte sich am 1. Januar 1998 heraus(9) ; hierbei erwies sich die Richtlinie 97/13 als eines ihrer effizientesten Werkzeuge. Diese Regelung brachte die unerlässliche staatliche Kontrolle über diese Ressourcen, die in der „Genehmigungstechnik“ zum Ausdruck kam, mit der unumgänglichen Flexibilisierung des Sektors in Einklang, um die Voraussetzungen zu schaffen, unter denen die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr die Einführung des Wettbewerbs fördern können. Hierzu schuf sie einen einheitlichen Rahmen, der sich auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung stützt und in dem das Fehlen von Beschränkungen die allgemeine Regel für die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und den Betrieb der Netze darstellt. Der Gemeinschaftsgesetzgeber wollte, dass sie frei von Hindernissen geleistet bzw. genutzt werden können, gegebenenfalls aufgrund einer „Allgemeingenehmigung“, und dass Einzelgenehmigungen nur noch als Ausnahme oder in Ergänzung von Allgemeingenehmigungen erteilt werden(10) .

9 Die Art. 6 und 11 der Richtlinie 97/13 folgen dem Gedanken der Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt für Telekommunikation und erlegen den Unternehmen nicht mehr Beschränkungen oder Belastungen auf, als unerlässlich ist; sie berücksichtigen also den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(11) . Die beiden Artikel tragen die Überschriften „Gebühren bei den Verfahren für Allgemeingenehmigungen“ und „Gebühren und Abgaben für Einzelgenehmigungen“.

10 Art. 11 verbietet es den Mitgliedstaaten, bei den Inhabern von Einzelgenehmigungen andere Gebühren zu erheben als die, die für ihre Ausstellung, Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung anfallen (Abs. 1), ungeachtet dessen, dass sie, wenn es sich um knappe Ressourcen handelt, nichtdiskriminierende Abgaben erheben können, um deren optimale Nutzung sicherzustellen (Abs. 2).

11 Nach Art. 25 hatten die Mitgliedstaaten die Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1997 umzusetzen.

12 Dessen ungeachtet bestimmt Art. 22 unter der Überschrift „Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Genehmigungen“ Folgendes(12) :

„(1) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erforderlichen Bemühungen, damit die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Genehmigungen spätestens ab 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(2) Führt die Anwendung dieser Richtlinie zu Änderungen bei den Bestimmungen bestehender Genehmigungen, so dürfen die Mitgliedstaaten die Geltung solcher Bestimmungen verlängern, sofern damit die Rechte anderer Unternehmen nach dem Gemeinschaftsrecht, einschließlich dieser Richtlinie, nicht beeinträchtigt werden; ausgenommen sind Bestimmungen, mit denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden, die nach Gemeinschaftsrecht beendet worden sind oder beendet werden müssen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen und begründen diese.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 werden Auflagen in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Genehmigungen, die nicht bis 1. Januar 1999 mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind, unwirksam.

In begründeten Fällen kann die Kommission dem Mitgliedstaat auf dessen Antrag die Aufschiebung dieses Zeitpunkts gestatten.“

B – Das italienische Recht: die Gebühr für Einzelgenehmigungen

13 Der Codice postale e delle telecomunicazioni (Post- und Fernmeldegesetzbuch) aus dem Jahr 1973(13) unterstellte die Fernkommunikation der ausschließlichen Zuständigkeit des Staates (Art. 1), wenngleich er ihre indirekte Verwaltung aufgrund von Konzessionen gestattete (Art. 4); hierbei verpflichtete er den Konzessionär, eine jährliche Abgabe zu zahlen (Art. 188), die nach den Bruttoeinnahmen aus seiner Tätigkeit unter Abzug der an den Betreiber des öffentlichen Netzes gezahlten Beträge zu berechnen war(14) .

14 Nach Einleitung des Liberalisierungsprozesses des Sektors in der Europäischen Union wurde durch das Decreto-Legge Nr. 545 vom 23. Oktober 1996(15), das mit einigen Änderungen in das Gesetz Nr. 650 vom 23. Dezember 1996(16) umgewandelt wurde, das italiensche Recht an das Gemeinschaftsrecht angepasst.

15 Mit der neuen Regelung wurden die ausschließlichen und besonderen Rechte abgeschafft, und allen Unternehmen wurde die Befugnis eingeräumt, Telekommunikationsdienste und ‑netze zu erbringen bzw. einzurichten; dies wurde jedoch von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht. Art. 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 249 vom 31. Juli 1997(17), mit dem die Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (Regulierungsbehörde) errichtet und Vorschriften über das Hörfunk- und Fernsehwesen sowie das Telekommunikationswesen erlassen wurden, bestätigte diesen Ansatz.

16 Mit dem Decreto des Präsidenten der Republik Nr. 318 vom 19. September 1997(18) wurde durch die Umsetzung der Richtlinie 97/13 die angekündigte Anpassung des italienischen Rechts an die Erfordernisse der Gemeinschaftsrechtsordnung verwirklicht. Es legte zunächst den 1. Januar 1998 als zeitliche Grenze für die alten ausschließlichen und besonderen Rechte (Art. 2 Abs. 3) fest und gab sodann Art. 22 der Richtlinie 97/13 wieder (Art. 2 Abs. 4 bis 6).

17 Darüber hinaus sah es vor, dass der für die Einzelgenehmigungen zu entrichtende Beitrag ausschließlich für die Deckung der Verwaltungskosten, die für ihre Erteilung anfallen, verwendet werden durfte (Art. 6 Abs. 20)(19), wodurch Art. 188 des Codice postale gegenstandslos wurde.

18 Um den Übergang zu der neuen Situation zu erleichtern, wurde jedoch die Geltungsdauer dieses Artikels des Codice postale so lange verlängert, wie es die Autorità für erforderlich hielt (Art. 21 Abs. 2). Diese Regelung wurde durch Art. 20 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 über steuerrechtliche Vorschriften zugunsten von Stabilität und Entwicklung (Finanzgesetz 1999)(20) aufgehoben. In Art. 3 dieses Gesetzes wurde der Ablauf der Geltungsdauer des genannten Art. 188 des Codice postale ab dem 1. Januar 1999 bestätigt, so dass diese Vorschrift im Jahr 1998 in Kraft war.

III – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

19 Telecom Italia SpA, seit 1964 ausschließliche Konzessionärin für die öffentlichen Telekommunikationsdienste in Italien und gegenwärtig Inhaberin einer Einzellizenz für die mit diesen Diensten zusammenhängenden Tätigkeiten, hat für das Jahr 1998 eine Gebühr von 385 896 593 Euro zuzüglich Zinsen gezahlt.

20 Um die Erstattung dieses Betrags zu erlangen, wandte sie sich an das Tribunale amministrativo regionale del Lazio, das mit Beschluss vom 10. Mai 2006 unter Berufung auf das Urteil Albacom und Infostrada den Gerichtshof anrief und diesen nach der „Auslegung und [der] Tragweite“ der Art. 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13 und insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 448/1998 fragte.

IV – Das Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 3. Juli 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht, und ihre Vertreter sind in der mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007 erschienen, um mündliche Ausführungen zu machen.

V – Untersuchung der Vorlagefrage

A – Die Eingrenzung der Diskussion

22 Das Tribunale amministrativo regionale del Lazio ist ein lebhafter Gesprächspartner, doch in der Stunde der Wahrheit erweist es sich als wortkarg und legt dem Gerichtshof eine Frage vor, die gehaltvoller ist, als es ihr Wortlaut nahelegt.

23 Seine Zurückhaltung geht so weit, dass es sich ohne nähere Darlegung darauf beschränkt, um eine Entscheidung über die Auslegung und die Tragweite von Art. 11, 22 und 25 der Richtlinie 97/13 zu bitten, um sie Art. 20 Abs. 3 des italienischen Gesetzes Nr. 448/1998 gegenüberstellen zu können. Diese Bündigkeit, wenn nicht Präzision, der Frage verdeckt die wahren Gründe des Vorabentscheidungsersuchens und erschwert sein genaues Verständnis. In Wirklichkeit konzentriert sich die Vorlagefrage auf Art. 22 der genannten Richtlinie, während die beiden anderen Vorschriften die nicht unbedeutende Aufgabe haben, Art. 22 einzugrenzen.

24 Das Ausgangsverfahren macht es in der Tat erforderlich, zu untersuchen, ob aufgrund von Art. 22 der Richtlinie eine Abgabe, die gegen ihren Art. 11 verstößt, bis zum 31. Dezember 1998 und damit über das in Art. 25 für ihre Umsetzung festgelegte Datum (31. Dezember 1997) hinaus verlängert werden kann(21) .

25 Die Untersuchung der Diskrepanz zwischen der von Telecom Italia gezahlten Gebühr (sowie der nationalen Vorschriften, auf die sie gestützt wird) und dem System der Richtlinie 97/13, insbesondere Art. 11, ist die Voraussetzung für eine solche Fragestellung. Sie ist Sache des nationalen Gerichts, und der Gerichtshof hat sich darauf zu beschränken, ihm die entsprechenden Regeln zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, was er bereits in den Urteilen Albacom und Infostrada, ISIS Multimedia und Firma O2, Nuova società di telecomunicazioni sowie i-21 Germany und Arcor getan hat.

26 In jedem Fall ist das Ergebnis leicht erkennbar, da nach dieser Rechtsprechung die finanziellen Belastungen, die nach Art. 11 Unternehmen auferlegt werden, die Inhaber von Einzellizenzen sind, für die Deckung der für ihre Ausstellung und Durchsetzung anfallenden Verwaltungskosten bestimmt sind, sofern sie nicht knappe Ressourcen betreffen; in diesem Fall ist eine Abgabe zulässig, um ihre optimale Nutzung sicherzustellen. In Übereinstimmung mit dieser These stehen eine Gebühr, die anhand der allgemeinen Kosten der Behörde, die die Lizenzen erteilt, über 30 Jahre errechnet wird (Urteil i‑21 Germany und Arcor), auf der Grundlage des Umsatzes der Inhaber bemessene Beiträge (Urteil Albacom und Infostrada) und die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr wegen der privaten Nutzung des Telekommunikationsnetzes, die anhand von Kriterien festgelegt wird, die denen des Art. 11 widersprechen (Urteil Nuova società di telecomunicazioni), außerhalb des Systems.

27 Es besteht kein Zweifel (zumindest hegen ihn weder das ersuchende Tribunale noch die Parteien dieses Vorabentscheidungsverfahrens), dass die von Telecom Italia im Geschäftsjahr 1998 für die von ihr genutzte Lizenz verlangte Gegenleistung, deren Betrag im Verhältnis zu den Bruttoerträgen aus ihrer Tätigkeit steht, ebenso zu behandeln ist.

28 Nach dieser Feststellung stellt sich jedoch die Frage, ob die Gebühr nicht auf der Grundlage von Art. 22, dessen Wortlaut die Erwägungsgründe 26 und 27 der Richtlinie ankündigen, um ein Jahr verlängert werden kann, obwohl dies der Richtlinie 97/13 zuwiderläuft.

B – Der Zweck des Art. 22 der Richtlinie 97/13

29 Gelesen in Verbindung mit der Einleitung des 26. Erwägungsgrundes(22) bietet die Überschrift dieser Vorschrift („Bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Genehmigungen“) ein erstes Indiz hinsichtlich ihres Zwecks, die unter der harmonisierten Regelung noch bestehenden alten Konzessionen zu schützen, um die einer jeden Rechtsgemeinschaft innewohnenden Werte zu bewahren: Stabilität und Kontinuität der Rechtsbeziehungen. Mit diesem Ziel vertraut Abs. 2 den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Ausdehnung der Gültigkeit der von der neuen Regelung betroffenen Genehmigungen(23) an.

30 Diese Besorgnis um die Bewahrung der Vergangenheit(24) ist jedoch nicht unbegrenzt. Zunächst legt Abs. 1 eine zeitliche Grenze fest(25), indem er die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, derartige Genehmigungen bis zum 1. Januar 1999 an die Anforderungen der Richtlinie anzupassen; dieses Ziel wird in Abs. 3 Unterabs. 1 wiederholt, wonach ab diesem Tag der Teil ihres Inhalts, der nicht mit ihr im Einklang steht, außer Kraft gesetzt wird. Es werden jedoch auch Hindernisse grundlegender Art geregelt; Abs. 2 selbst ist eindeutig, wenn er die Aufrechterhaltung von Bestimmungen, mit denen besondere oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden, sowie von Bestimmungen, deren Aufrechterhaltung Dritte beeinträchtigt, untersagt.

31 Tatsächlich nimmt Art. 22 Abs. 2 Bezug auf die „Bestimmungen“ der alten Genehmigungen, die verlängert werden können, außer wenn mit ihnen „besondere oder ausschließliche Rechte“ eingeräumt werden; in diesem Fall enden sie am 31. Dezember 1997. Art. 22 Abs. 3 betrifft „Auflagen“ in diesen Genehmigungen, die bis zum 31. Dezember 1998 fortgelten können. Die „Auflagen“ sind eine Unterart der „Bestimmungen“, ein Begriff, der Rechte und Pflichten beinhalten kann. Da Abs. 3 mit der Wendung „unbeschadet des Absatzes 2“ eingeleitet wird, besteht kein Raum für die Verlängerung der „Bestimmungen“, die an „besondere oder ausschließliche Rechte“ geknüpft sind, bis zum 31. Dezember 1998. Diese systematische Annäherung an den Wortlaut des Art. 22 widerlegt die These, die der Vertreter der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, als er eine gesonderte Auslegung beider Vorschriften vorschlug, so als ob es sich bei ihnen um abgeschottete Abteilungen handelte.

32 Aufgrund dessen wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechtsordnungen vor dem 31. Dezember 1997 an die Richtlinie 97/13 anzupassen, doch die alten Genehmigungen konnten um ein Jahr verlängert werden, auch wenn sie zu ihr im Widerspruch standen, sofern durch sie keine Monopolrechte eingeräumt oder fremde Rechtspositionen beeinträchtigt wurden. In diesem Fall wurde der 31. Dezember 1998 zu einem absoluten Hindernis.

33 Der 26. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt diese Annahme. Danach sind „Bestimmungen in derartigen Genehmigungen, die im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen – insbesondere Klauseln, die den Genehmigungsträgern besondere oder ausschließliche Rechte einräumen –, … ab dem in den einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen genannten Zeitpunkt unwirksam; in Bezug auf andere Rechte, die die Interessen anderer Unternehmen … nicht beeinträchtigen, dürfen die Mitgliedstaaten die Geltung derartiger Genehmigungen verlängern, um Kompensationsansprüche zu vermeiden“.

34 Es scheint daher klar zu sein, dass der Gesetzgeber, wie der Vertreter von Telecom Italia ausführte, für die Anpassung der Konzessionen und Genehmigungen, die für das freie Spiel des Wettbewerbs unschädlich sind, einen längeren Zeitraum festlegen wollte, um die Ziele der Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene nicht zu gefährden.

C – Zur Gebühr für die alte Konzession

35 Die Untersuchung der von Telecom Italia gezahlten Gebühr, deren Erstattung sie im Ausgangsverfahren begehrt, stellt den zweiten Schritt bei der Überlegung dar, denn wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass sie besondere oder ausschließliche Rechte einräumt oder fremde Interessen beeinträchtigt, konnte sie im Jahr 1998 nicht fortbestehen.

36 Zunächst ist die zweite Möglichkeit auszuschließen, denn die übergangsweise Verlängerung der Zahlung durch das untergegangene Monopol ist weit davon entfernt, „die Rechte anderer Unternehmen … [zu beeinträchtigen]“, sondern ebnet ihnen den Weg, indem sie dem Altkonzessionär eine zusätzliche Belastung auferlegt.

37 Die erste Möglichkeit würde dasselbe Schicksal ereilen, denn durch die in Rede stehende Maßnahme werden keine „besonderen oder ausschließlichen Rechte“ eingeräumt, sondern sie beschränkt sich darauf, sie zu vergüten; es wäre aber absurd, die Überlegung an diesem Punkt abzubrechen, denn die Zahlung steht in enger Verbindung mit der privilegierten Situation, die die neue Regelung ablehnt. Mit anderen Worten: Art. 22 verbietet es, die Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch ein einziges Unternehmen oder durch mehrere Unternehmen, die Inhaber von besonderen Rechten sind, über den 31. Dezember 1997 hinaus zu verlängern, und dieses Verbot hat zwangsläufig Auswirkungen auf die Gegenleistungen für solche außergewöhnlichen Umstände.

38 Telecom Italia argumentiert zutreffend, dass, wenn sie am 1. Januar 1998 aufhörte, der einzige Erbringer von Telekommunikationsdiensten zu sein, ihre Pflicht, die Konzessionsabgabe an den Staat zu zahlen, endete und dass ihre Ausweitung aus keinem Grund, weder de lege lata noch de lege ferenda , gerechtfertigt sei.

39 Die Richtlinie 97/13 fügt sich daher in das Bemühen der Gemeinschaft um die Liberalisierung des Markts für elektronische Kommunikation ein, die den Wettbewerb fördert, indem sie nicht mehr Beschränkungen oder Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer einführt, als unerlässlich ist(26), und die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Besteuerung einschränkt, die auf die Erhebung der vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgesehenen Abgaben beschränkt sind(27) . Bei dem Versuch, unter Anwendung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit die Gleichheit aller Wettbewerber in der sensibelsten Phase – der der Eingliederung in den Sektor – herzustellen, um den aus der Vergangenheit ererbten Status quo zu überwinden(28), kann von Telecom Italia im Jahr 1998 die Gebühr für die alte Konzession nur erhoben werden, wenn das Unternehmen einen Vorteil genießt, dem entgegengewirkt werden muss, und wenn diese Zahlung das einzige geeignete Mittel darstellt, um ihn zu kompensieren.

40 Wenn auch die Klärung dieses Punktes Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist jedenfalls nicht nachgewiesen worden, dass zum damaligen Zeitpunkt (1. Januar 1998) die Gesellschaft, die Inhaberin des alten italienischen Monopols war, ihren Wettbewerberinnen überlegen war. Wäre dies der Fall, bestünde nach meiner Auffassung die geeignetste Maßnahme zur Gleichstellung der Wettbewerber an der Startlinie nicht in der Aufrechterhaltung eines der Aspekte (Zahlung der Gebühr) eines Rechtsinstituts (ausschließliche Konzession), das die Gemeinschaftsrechtsordnung ablehnt(29), sondern im Rückgriff auf andere von ihr zur Erlangung des Gleichgewichts vorgesehene Verfahren, um den dominierenden Unternehmen besondere Pflichten („asymmetrische“, wie es der Vertreter von Telecom Italia in der mündlichen Verhandlung ausgedrückt hat) aufzuerlegen. Ein anschauliches Beispiel ist Art. 4a der Richtlinie 90/388, der durch die Richtlinie 96/19 eingefügt wurde, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Unternehmen, die Inhaber ausschließlicher oder besonderer Rechte sind, die Zusammenschaltung mit ihrem öffentlichen Netz und mit ihrem Sprachtelefondienst für andere Unternehmen bereitstellen(30) .

VI – Ergebnis

41 Im Licht der vorstehenden Überlegungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunale amministrativo regionale del Lazio wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste und konkret ihre Art. 11, 22 und 25 verbieten es den Mitgliedstaaten, bei einem Altkonzessionär mit ausschließlichen Rechten bzw. einem Inhaber von besonderen Rechten, der gegenwärtig über eine Einzellizenz verfügt, bis zum 31. Dezember 1998 andere als die in Art. 11 vorgesehenen Gebühren und Abgaben zu erheben.

(1) .

(2) – Über die Jahre aufgrund von Vorabentscheidungsersuchen, deren Herkunft und Sachverhalte sehr unterschiedlich sind, mit der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift konfrontiert, ähnelt der Generalanwalt einem Maler, der ein Motiv, nachdem er es auf der Leinwand festgehalten hat, mit anderen Umrissen und Farbtönen erneut einfängt, da sich das Licht, die Umgebung oder sein Gemütszustand verändert haben. Francisco de Goya und seine „Majas“, die bekleidete und die nackte, stellen ein gutes Beispiel dar. Abgesehen von dem offensichtlichsten Unterschied sind die Pinselstriche bei der kleineren bekleideten pastos und dicht, so als ob Eile bei der Bedeckung der Leinwand bestanden habe, und weit entfernt von der akademischen Perfektion der nackten, die mit minutiöser Sorgfalt und dem zum damaligen Zeitpunkt erforderlichen Taktgefühl ausgeführt wurde, erkennbar an den Pinselstrichen, die den Diwan, das Kissen und die Decke formen und zweifelsohne die Leidenschaft des Meisters für Cayetana de Silva y Álvarez de Toledo, die 13. Herzogin von Alba, widerspiegeln.

(3) – ABl. L 117, S. 15.

(4) – C‑291/01 und C‑293/01, Slg. 2003, I‑9499.

(5) – C‑250/02 bis C‑253/02 und C‑256/02; diese Entscheidung ist nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(6) – C‑339/04, Slg. 2006, I‑6917.

(7) – C‑392/04 und C‑422/04, Slg. 2006, I‑8559.

(8) – C‑327/03 und C‑328/03, Slg. 2005, I‑8877.

(9) – Für eine eingehendere Untersuchung der Entwicklung dieses Markts in der Gemeinschaft verweise ich auf meine Schlussanträge vom 9. Dezember 2004, ISIS Multimedia und Firma O2, Nrn. 3 bis 5, und vom 27. Oktober 2005, Nuova società di telecomunicazioni, Nrn. 3 bis 6; ebenso auf meine am 27. Februar 2007 verlesenen Schlussanträge in der Rechtssache, in der am 14. Juli 2007 das Urteil erging, Telefonica O2 Czech Republic (C‑64/06, Slg. 2007, I‑0000, Nrn. 7 bis 19), sowie die Schlussanträge vom 28. Juni 2007, Deutsche Telekom (C‑262/06, bislang ohne Urteil, Nrn. 5 und 6).

(10) – Schlussanträge vom 12. Dezember 2002, Albacom und Infostrada, Nrn. 2 bis 4, Nuova società di telecomunicazioni, Nrn. 7 bis 10, ISIS Multimedia und Firma O2, Nrn. 7 bis 8, und vom 16. März 2006, i-21 Germany und Arcor, Nrn. 6 bis 9.

(11) – Nr. 5 der Schlussanträge Albacom und Infostrada, Nr. 9 der Schlussanträge ISIS Multimedia und Firma O2, Nr. 11 der Schlussanträge Nuova società di telecomunicazioni sowie Nrn. 10 und 11 der Schlussanträge i-21 Germany und Arcor.

(12) – [Betrifft die spanische Fassung].

(13) – Genehmigt durch Decreto des Präsidenten der Republik Nr. 156 vom 29. März 1973 ( Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana [GURI] Nr. 13 vom 3. Mai 1973, laufende Beilage, S. 2).

(14) – Die Angaben zur Berechnung der Gebühr finden sich im Vorlagebeschluss (S. 6 f.).

(15) – Disposizioni urgenti per l’esercizio dell’attività radiotelevisiva (GURI Nr. 249 vom 23. Oktober 1996, S. 33).

(16) – GURI Nr. 300 vom 23. Dezember 1996, S. 16.

(17) – Istituzione dell’Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni e norme sui sistemi delle telecomunicazioni e radiotelevisivo (GURI Nr. 177 vom 31. Juli 1997, laufende Beilage, S. 5).

(18) – Regolamento per l’attuazione di direttive comunitarie nel settore delle telecomunicazioni (GURI Nr. 221 vom 22. September 1997, laufende Beilage, S. 5).

(19) – Der Minister für das Staatsvermögen, den Haushalt und die Wirtschaftsplanung verpflichtete durch Verordnung vom 5. Februar 1998 (GURI Nr. 63 vom 17. März 1998, S. 27), die auf der Grundlage von Art. 6 des Decreto des Präsidenten der Republik Nr. 318/1997 erlassen wurde, den Inhaber einer Einzelgenehmigung, an den Staat zu zahlen: a) einen Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausstellung und die Erteilung der Lizenz, der bei Antragstellung zu entrichten ist (Art. 3), b) einen jährlichen Beitrag für Kontrolle und Prüfung (Art. 4), c) einen weiteren, ebenfalls jährlichen Beitrag für die Nutzung knapper Ressourcen (Art. 5) und d) eine wiederum jährliche Abgabe für die Zuteilung der Nummern, die für den Betrieb erforderlich sind (Art. 6).

(20) – Misure di finanza pubblica per la stabilizzazione e lo sviluppo (GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1998, laufende Beilage, S. 5).

(21) – Dieses Datum steht in Übereinstimmung mit dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Liberalisierung des Markts für Telekommunikation am 1. Januar 1998 zu vollenden, den er in Art. 2 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der Fassung der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74, S. 13) zum Ausdruck brachte. Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 97/13 reflektiert dieses Bestreben, das sowohl der Gerichtshof (Urteil Albacom und Infostrada, Randnr. 35) als auch ich selbst (Schlussanträge Nuova società di telecomunicazioni, Nrn. 45 und 46) unterstrichen haben.

(22) – „Diese Richtlinie gilt sowohl für künftige als auch für bestehende Genehmigungen, von denen einige über den 1. Januar 1999 hinaus erteilt worden sind.“

(23) – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 97/13 beschreibt eine Genehmigung als „jede Erlaubnis, in der für den Telekommunikationssektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Telekommunikationsdienste zu erbringen und gegebenenfalls Telekommunikationsnetze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer ‚Allgemeingenehmigung‘ oder einer ‚Einzelgenehmigung‘ … erteilt wird“.

(24) – Dieser Hang zu vergangenen Zeiten bringt mir den Satz, mit dem Thomas Mann seine großartige Tetralogie Joseph und seine Brüder einleitet, in Erinnerung: „Tief ist der Brunnen der Vergangenheit. Sollte man ihn nicht unergründlich nennen … wenn nur und allein das Menschenwesen es ist, dessen Vergangenheit in Rede und Frage steht: dies Rätselwesen, das unser eigenes natürlich-lusthaftes und übernatürlich-elendes Dasein in sich schließt und dessen Geheimnis sehr begreiflicherweise das A und O all unseres Redens und Fragens bildet, allem Reden Bedrängtheit und Feuer, allem Fragen seine Inständigkeit verleiht.“

(25) – Verlängerbar gemäß Abs. 3 Unterabs. 2.

(26) – Schlussanträge Nuova società di telecomunicazioni (Nr. 11), ISIS Multimedia und Firma O2 (Nr. 9) und i-21 Germany und Arcor (Nr. 10).

(27) – Randnr. 38 des Urteils Albacom und Infostrada und Nr. 52 meiner Schlussanträge in derselben Rechtssache.

(28) – Nrn. 25 und 26 der Schlussanträge ISIS Multimedia und Firma O2.

(29) – Aus diesem Grund sind die Vorbehalte der Kommission überflüssig, die dazu neigt, die Fälle auszunehmen, in denen das nationale Gericht eine dominierende Stellung eines Unternehmens feststellt, das vor der Richtlinie 97/13 ausschließliche oder besondere Rechte innehatte. Das Urteil vom 8. September 2005, Mobistar und Belgacom Mobile (Rechtssachen C‑544/03 und C‑545/03, Slg. 2005, I‑7723), ist insofern ohne Bedeutung, denn es bezog sich auf eine kommunale Abgabe auf Telekommunikationseinrichtungen (Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk), die nach dem Gemeinschaftsrecht grundsätzlich zulässig ist, die aber unter gewissen Voraussetzungen Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und dadurch gegen Art. 3d der Richtlinie 90/388, der durch die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 (ABl. L 20, S. 59) eingefügt wurde, verstoßen kann, während das Gericht nunmehr einer offensichtlich gegen das Recht der Europäischen Union verstoßenden Abgabe gegenübersteht.

(30) – Der sogenannte „neue Regelungsrahmen“ für die Telekommunikation in der Gemeinschaft (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung [Zugangsrichtlinie], 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste [Genehmigungsrichtlinie], 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [Rahmenrichtlinie] und 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten [Universaldienstrichtlinie] vom 7. März 2002; ABl. L 108, S. 7, 21, 33 und 51) beinhaltet besondere Pflichten für marktbeherrschende Gesellschaften, zu denen die Nachfolgerinnen der alten Monopole gehören.