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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.2007 – C-390/06

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2007:712

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit des Beschlusses der Kommission SG(2000)D/105754 vom 12. Juli 2000, mit dem eine Investitionsbeihilferegelung zugunsten strukturschwacher Gebiete Italiens für mit dem Vertrag vereinbar erklärt wird(2) (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

2 Der Vorlagebeschluss ist im Rahmen einer Schadensersatzklage der italienischen Firma Nuova Agricast gegen den italienischen Staat ergangen. Nuova Agricast macht im Wesentlichen geltend, ihr sei dadurch ein Schaden entstanden, dass sie nicht als Begünstigte einer von der Kommission mit dem angefochtenen Beschluss genehmigten staatlichen Beihilferegelung berücksichtigt werden könne, und begehrt Feststellung, in welchem Umfang die italienischen Behörden ersatzpflichtig sind.

I – Einschlägiges nationales Recht

A – Alte Beihilferegelung

3 Mit dem Gesetz Nr. 488 vom 19. September 1992(3) (im Folgenden: Gesetz Nr. 488/92) erließ der italienische Gesetzgeber finanzielle Maßnahmen, um die Entwicklung bestimmter Produktionstätigkeiten durch Unternehmen in strukturschwachen Gebieten des Landes zu fördern.

4 Mit Entscheidung vom 21. Mai 1997(4) (im Folgenden: Entscheidung von 1997), die bis zum 31. Dezember 1999 galt, beschloss die Kommission, gegen die auf das Gesetz Nr. 488/92 gestützte staatliche Beihilferegelung(5) und die verschiedenen Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetz keine Einwände zu erheben.

5 Die durch die Entscheidung von 1997 genehmigte Beihilferegelung (im Folgenden: alte Beihilferegelung) sah im Wesentlichen Folgendes vor:

a) Die Finanzmittel eines jeden Jahres wurden in zwei gleiche Teile geteilt und über zwei Ausschreibungen zugewiesen. Auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel des Jahres, auf das sich die Geldmittel bezogen, konnten die Modalitäten der Aufteilung der Mittel geändert werden, insbesondere indem diese über eine einzige Ausschreibung vergeben wurden.

b) Die bei einer Ausschreibung eingereichten Anträge wurden von zuständigen Kreditinstituten geprüft, die anhand vorgegebener Kriterien (italienisch: indicatori, im Folgenden: Indikatoren) Punktezahlen dafür vergaben.

c) Anschließend stellte das zuständige Ministerium auf der Grundlage der bei dieser Prüfung erzielten Punktezahl regionale Ranglisten auf und verfügte die Bewilligung der Zuteilung der Beihilfen an die Antragsteller in absteigender Reihenfolge, beginnend mit der ersten, bis zur Erschöpfung der für die jeweilige Rangliste verfügbaren Mittel.

d) Förderungsfähig waren Ausgaben, die ab dem Tag getätigt wurden, der auf den Tag des Ablaufs der Frist für die Ausschreibung folgt, die der Ausschreibung vorangeht, auf die sich der Antrag bezieht(6) .

e) Die Unternehmen, die auf die regionale Liste gesetzt worden waren, aber keine Vergünstigungen erhalten konnten, weil die verfügbaren Finanzmittel nicht den Betrag der insgesamt beantragten Vergünstigungen erreichten, konnten entweder einmalig bei der ersten passenden folgenden Ausschreibung dasselbe Projekt erneut vorlegen, ohne die Bewertungsindikatoren des Projekts zu ändern (sogenannte „automatische Aufnahme“) oder auf die „automatische Aufnahme“ verzichten und dasselbe Projekt unter Änderung einiger Bewertungsindikatoren erneut vorlegen, um den Antrag aussichtsreicher zu gestalten; das Projekt kam dann auf die Rangliste der nächsten „passenden Ausschreibung“(7) (sogenannte „Umformulierung des Antrags“). In beiden Fällen konnten für die Zwecke der Förderungsfähigkeit der Ausgaben die für die ursprünglichen Anträge geltenden Bedingungen weiter in Anspruch genommen werden, d. h., die Vergünstigung galt auch für bereits seit Einreichung des ersten Antrags getätigte Ausgaben.

B – Neue Beihilferegelung

6 Am 18. November 1999 teilten die italienischen Behörden der Kommission eine staatliche Beihilferegelung mit(8), die sie gemäß dem Gesetz Nr. 488/92 beschlossen hatten. Tatsächlich handelte es sich um eine Verlängerung, mit Änderungen, der alten Beihilferegelung über den 31. Dezember 1999 hinaus.

7 Nach Änderung der Regelung durch die italienischen Behörden erließ die Kommission am 12. Juli 2000 den angefochtenen Beschluss, in dem sie erklärte, dass sie gegen die mitgeteilte Regelung bis zum 31. Dezember 2006 keine Einwände erheben werde.

8 Der angefochtene Beschluss enthält folgende Übergangsbestimmung:

„Ausschließlich bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung, d. h. bei der ersten auf der Grundlage dieser Regelung durchgeführten Ausschreibung, werden, sofern die Beihilfeanträge vor Beginn der Durchführung der Investitionsprojekte eingereicht worden sind, ausnahmsweise Anträge zugelassen, die bei der letzten im Rahmen der [Beihilferegelung 1997–1999] durchgeführten Ausschreibung eingereicht und als beihilfefähig anerkannt wurden, für die jedoch keine Beihilfe gezahlt wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten.“

9 Im Anschluss an den angefochtenen Beschluss wurden in Italien das Dekret des Ministero dell’Industria, Commercio e d’Artigianato vom 14. Juli 2000(9) (im Folgenden: MICA) sowie das Rundschreiben Nr. 900315 vom 14. Juli 2000(10) erlassen, in denen die Durchführungsmodalitäten der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten Beihilferegelung (im Folgenden: neue Beihilferegelung) festgelegt waren.

10 Diese nationalen Bestimmungen sahen vor, dass die Vergünstigungen „nur bei der ersten Anwendung des Gesetzes Nr. 488/1992“ auf der Grundlage „der Ausgaben [gewährt werden können], die für die Programme, die bei der ersten passenden Ausschreibung positiv bewertet wurden, als förderungsfähig angesehen, jedoch mangels ausreichender Finanzmittel nicht gefördert wurden“.

II – Sachverhalt

11 Nuova Agricast hatte nach der alten Beihilferegelung bei der dritten passenden Ausschreibung, die das erste Semester 1998 betraf, staatliche Beihilfe beantragt. Der Antrag wurde in die durch Dekret des MICA vom 14. August 1998 genehmigte regionale Liste der Region Apulien aufgenommen.

12 Aufgrund ihres Rangs auf der regionalen Liste sowie der Erschöpfung der verfügbaren Finanzmittel erhielt Nuova Agricast die von ihr beantragten Mittel nicht.

13 Dann wurde eine vierte Ausschreibung bekannt gemacht, die das zweite Semester 1998 betraf. Nuova Agricast entschied sich, auf ihr Recht auf automatische Aufnahme ihres Antrags bei dieser Ausschreibung zu verzichten und die nächste passende Ausschreibung abzuwarten, um ihren Antrag „umformuliert“ einzureichen.

14 Vor dem 31. Dezember 1999, dem Termin, an dem die Genehmigung der Kommission für die alte Beihilferegelung auslief, wurde keine solche Ausschreibung bekannt gemacht. Die nächste passende Ausschreibung, bei der Nuova Agricast schließlich ihren umformulierten Antrag stellen konnte, wurde erst am 14. Juli 2000 bekannt gemacht, als die neue Beihilferegelung bereits in Kraft getreten war.

15 Im Rahmen der durch den angefochtenen Beschluss genehmigten neuen Beihilferegelung wurden die Bedingungen für die Feststellung der Förderfähigkeit der Ausgaben, die für den ursprünglichen Antrag der Nuova Agricast noch gegolten hatten, nicht beibehalten. Der umformulierte Antrag der Nuova Agricast wurde abgelehnt und daher nicht in die relevante regionale Liste aufgenommen.

III – Verfahren vor dem nationalen Gericht und Vorlagefrage

16 Nuova Agricast erhob beim Tribunale ordinario di Roma (Italien) gegen das zuständige italienische Ministerium (das Ministero delle Attività Produttive, auf das die Befugnisse des MICA übergegangen sind) Klage auf Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund der Nichtzahlung der von ihr beantragten staatlichen Beihilfe entstanden sein soll.

17 Hierzu vertritt Nuova Agricast die Ansicht, beim Erlass der neuen Beihilferegelung hätten die italienischen Behörden nicht angemessen die Interessen von Unternehmen wie Nuova Agricast gewahrt, die auf die automatische Aufnahme in die vierte Ausschreibung verzichtet hätten, um das im Wesentlichen gleiche Projekt mit einigen Änderungen der „Bewertungsindikatoren“ bei der nächsten passenden Ausschreibung erneut vorzulegen, die hierzu aber keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, weil die vierte Ausschreibung die letzte passende Ausschreibung nach Maßgabe der alten Beihilferegelung für den betreffenden Wirtschaftssektor gewesen sei.

18 Laut dem Vorlagebeschluss gab es nach Ablauf der Genehmigung für die alte Beihilferegelung drei Kategorien von Unternehmen: i) Unternehmen wie Nuova Agricast, deren Antrag bei der dritten Ausschreibung in eine der regionalen Listen aufgenommen worden war und die auf ihr Recht auf automatische erneute Einreichung ihres Antrags bei der vierten Ausschreibung verzichtet hatten, um bei der nächsten passenden Ausschreibung einen umformulierten Antrag zu stellen (im Folgenden: Unternehmen der ersten Kategorie), ii) Unternehmen, deren erster Antrag bei der vierten Ausschreibung gestellt wurde und in die regionale Liste zu dieser Ausschreibung aufgenommen wurde, die aber mangels ausreichender Finanzmittel die beantragte Beihilfe nicht erhalten hatten; für solche Unternehmen gilt die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführte Übergangsbestimmung (im Folgenden: Unternehmen der zweiten Kategorie), und iii) Unternehmen, die noch keinen Antrag gestellt hatten, obwohl sie mit der Durchführung ihres Investitionsprojekts bereits begonnen hatten (im Folgenden: Unternehmen der dritten Kategorie).

19 Nach den Feststellungen des nationalen Gerichts hat der italienische Staat offenbar die Kommission nicht darauf hingewiesen, dass die Unternehmen der ersten Kategorie Rechte im Rahmen der alten Beihilferegelung erworben hatten. Nach der neuen Beihilferegelung konnten nur Ausgaben berücksichtigt werden, die nach dem Beihilfeantrag entstanden sind. Eine zeitlich begrenzte und besondere Ausnahme galt nur für Anträge, die bei der vierten und letzten Ausschreibung gemäß der alten Beihilferegelung gestellt worden waren. Das vorlegende Gericht führt aus, durch einen derart eingeschränkten Anwendungsbereich für diese Ausnahme habe der angefochtene Beschluss das berechtigte Vertrauen der Unternehmen der ersten Kategorie verletzt.

20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts muss zur Beurteilung der Ersatzpflicht der italienischen Behörden geprüft werden, ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Fehlverhalten des italienischen Staats und dem behaupteten Schaden der Nuova Agricast besteht.

21 Das vorlegende Gericht hält den angefochtenen Beschluss für erheblich, weil er in der Kausalkette zwischen dem Verhalten, das Nuova Agricast den italienischen Behörden vorwerfe, und dem Schaden der Nuova Agricast liege. Das vorlegende Gericht meint daher, es habe festzustellen, welchen Einfluss das Verhalten der italienischen Behörden auf den Beschluss der Kommission gehabt habe. Zu diesem Zweck hält es das vorlegende Gericht für erforderlich, zu prüfen, ob nicht die im angefochtenen Beschluss enthaltene Übergangsbestimmung ungültig ist, weil sie die Normen und Grundsätze der Gemeinschaftsordnung verletzt.

22 Da sich die Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie in einer vergleichbaren rechtlichen Situation befänden hinsichtlich der Frage, ob sie für die Anwendung der neuen Beihilferegelung aufgrund der Übergangsbestimmung in Betracht kämen, aber unterschiedlich behandelt würden, stellt das vorlegende Gericht zunächst die Frage, ob die Übergangsbestimmung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

23 Zweitens äußert das vorlegende Gericht auch Zweifel an der Gültigkeit der Übergangsbestimmung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Pflicht zur Begründung des Ausschlusses der Unternehmen der ersten Kategorie.

24 Das Tribunale ordinario di Roma hat daher am 14. Juni 2006 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist der Beschluss der Kommission vom 12. Juli 2000, der der italienischen Regierung mit Schreiben vom 2. August 2000 (SG[2000]D/105754) übermittelt wurde, gültig, soweit er die Übergangsbestimmung enthält, dass – bei der ersten Anwendung der fraglichen Regelung – vom Grundsatz der „Notwendigkeit der Beihilfe“ ausnahmsweise und allein zugunsten von Anträgen abgewichen werden kann, „die bei der letzten im Rahmen der nach der vorangegangenen und von der Kommission bis zum 31. Dezember 1999 genehmigten Regelung durchgeführten Ausschreibung eingereicht und als beihilfefähig anerkannt wurden, für die jedoch keine Beihilfe gezahlt wurde, weil die für diese Ausschreibung bereitgestellten Finanzmittel nicht ausreichten“, so dass – unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Begründungspflicht nach Art. 253 EG – bei den vorangegangenen Ausschreibungen eingereichte Anträge, die wegen Erschöpfung der Finanzmittel unerledigt geblieben waren und entweder automatisch in die unmittelbar folgende Ausschreibung aufgenommen oder für die erste im Rahmen der neuen Regelung durchgeführte „einschlägige“ Ausschreibung umformuliert werden sollten, ungerechtfertigterweise nicht berücksichtigt wurden?

IV – Im Zusammenhang stehende Verfahren vor den Gemeinschaftsgerichten

25 Neben der Klage im Ausgangsverfahren beim Tribunale ordinario di Roma hat Nuova Agricast zwei weitere Klagen beim Gericht erster Instanz erhoben.

26 Am 15. März 2004 haben Nuova Agricast Srl u. a. Nichtigkeitsklage beim Gericht erster Instanz erhoben. Durch Beschluss vom 15. Juni 2005, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, wies das Gericht erster Instanz die Klage wegen Ablaufs der Klagefrist als unzulässig ab(11) .

27 Darüber hinaus hat Nuova Agricast Schadensersatzklage beim Gericht erster Instanz er hoben(12) . Sie begehrt Ersatz des Schadens, der ihr aufgrund des Erlasses des angefochtenen Beschlusses entstanden sei. Diese noch anhängige Klage betrifft in gewissem Grad denselben Schaden, um den es in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Ausgangsverfahren geht.

V – Verfahren vor dem Gerichtshof

28 Beim Gerichtshof sind Erklärungen von Nuova Agricast, der Kommission und der italienischen Regierung eingegangen. Am 11. September 2007 ist eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

VI – Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

A – Nuova Agricast

29 Nuova Agricast weist darauf hin, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts nach der Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auf der Prämisse beruhten, dass die Unternehmen der ersten Kategorie berechtigterweise darauf vertraut hätten, dass ihre umformulierten Anträge in die Liste für die nächste passende Ausschreibung aufgenommen würden, bei der es sich um die erste Ausschreibung nach Maßgabe der neuen Beihilferegelung gehandelt habe.

30 Zur Prüfung, ob diese Prämisse gültig sei, müsse der Gerichtshof daher zunächst die Vorfrage entscheiden, ob die durch die Entscheidung von 1997 genehmigte alte Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen der ersten Kategorie einen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Anspruch geschaffen habe, auch nach Ablauf des Zeitraums, für den die alte Beihilferegelung genehmigt worden sei, Beihilfe zu beziehen. Hierzu trägt Nuova Agricast vor, durch Genehmigung der alten Beihilferegelung habe die Kommission anerkannt, dass den Unternehmen der ersten Kategorie ein durchsetzbares Recht auf Umformulierung ihrer Anträge für die nächste Ausschreibung zustehe, und zwar bezüglich bereits getätigter Ausgaben unter Beibehaltung der Bedingungen für die Förderfähigkeit, die für die Ausschreibung gegolten hätten, bei der sie ihren ersten Antrag gestellt hätten. Dieses Recht sei bei Ablauf der Genehmigung für die alte Beihilferegelung nicht einfach erloschen.

31 Hinsichtlich einer möglichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vertritt Nuova Agricast die Auffassung, dass sich Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie in einer vergleichbaren Situation befänden, da sie alle das Recht auf Teilnahme an der ersten passenden Ausschreibung nach Maßgabe der neuen Beihilferegelung erworben hätten. Sie hätten daher gleichberechtigt durch die Übergangsbestimmung in dem angefochtenen Beschluss als Begünstigte berücksichtigt werden müssen.

32 Zur Begründungspflicht der Kommission gemäß Art. 253 EG macht Nuova Agricast geltend, der angefochtene Beschluss enthalte keine Angaben, warum die nach der alten Beihilferegelung geschützte Rechtsstellung der Unternehmen der ersten Kategorie aufgehoben worden sei. Eine Bestimmung, die bei einer erheblichen Anzahl von Unternehmen einen derart hohen Schaden verursache, bedürfe einer ausdrücklichen Begründung.

B – Italienische Regierung

33 Die italienische Regierung ist erstens der Auffassung, der angefochtene Beschluss verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sich die Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie nicht in der gleichen Lage befänden. Die italienischen Verwaltungsgerichte hätten bestätigt, dass sich die Unternehmen der ersten Kategorie nicht auf ein berechtigtes Vertrauen bezüglich der Möglichkeit, Beihilfe nach Maßgabe der neuen Beihilferegelung zu den Bedingungen der Ausschreibungen nach Maßgabe der alten Beihilferegelung zu beantragen. berufen könnten.

34 Zweitens sei der angefochtene Beschluss hinreichend begründet, und zwar durch den in der Vorprüfungsphase der mitgeteilten Beihilferegelung erfolgten Briefwechsel zwischen Italien und der Kommission, in dem die Gründe für die Übergangsbestimmung angegeben seien. Darüber hinaus könne sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bei Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die auf eine Vielzahl von Sachverhalten Anwendung fänden, die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt habe, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollten.

C – Kommission

35 Die Kommission bezweifelt zunächst die Zulässigkeit der Vorlagefrage. Das Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses weise ganz offensichtlich keinen Bezug zu einer Schadensersatzklage gegen den italienischen Staat auf und sei mit Sicherheit nicht für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erforderlich.

36 Zur Begründetheit trägt die Kommission erstens vor, eine Entscheidung, mit der sie eine Beihilferegelung für einen bestimmten Zeitraum genehmige, könne weder ein Vertrauen noch eine Anwartschaft hinsichtlich der Möglichkeit begründen, Beihilfe nach Ablauf der Genehmigung für die Regelung zu gewähren und zu erhalten. Wenn die Kommission daher eine angemeldete neue Regelung prüfe, bei der es sich tatsächlich um die Verlängerung einer bereits genehmigten Beihilferegelung handele, sei sie nicht verpflichtet, in ihrer Genehmigung der neuen Regelung eine Übergangsmaßnahme vorzusehen, damit bestimmte Unternehmen, die angeblich Rechte nach Maßgabe der früheren Regelung erworben hätten, auch nach Inkrafttreten der neuen Regelung weiterhin Beihilfe nach Maßgabe der alten beziehen könnten.

37 Die Kommission weist darauf hin, dass es der Mitgliedstaat sei, der eine Beihilferegelung mitteile, und dass die Kommission diese nicht ändern könne. Nach Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens könne die Kommission zwar Auflagen vorschreiben, aber selbst in diesem Fall sei der Mitgliedstaat berechtigt, sich für eine Nichtumsetzung dieser Auflagen zu entscheiden, indem er die Beihilferegelung aufgebe. Gelange die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Zuteilungskriterien für die Beihilfe gegen andere Vertragsbestimmungen verstießen, so dass die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, könne die Kommission die Beihilfe lediglich für unvereinbar erklären, nicht jedoch die Unvereinbarkeit heilen, indem sie etwa den Kreis der durch die Regelung Begünstigten ändere.

38 Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes macht die Kommission erstens geltend, die italienischen Behörden hätten sich aus freien Stücken zur Übernahme der streitigen Übergangsregelung entschlossen. Der angefochtene Beschluss verstoße daher nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verschiedener Kategorien von Unternehmen, weil sich die Kommission darauf beschränkt habe, die vom italienischen Staat getroffene Wahl anzuerkennen und die mitgeteilte Regelung als Ganzes zu genehmigen.

39 Zweitens erinnert die Kommission daran, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen sei, über die die Kommission bei deren Erlass verfüge. Im vorliegenden Fall hätten die italienischen Behörden den Sonderfall der Unternehmen der ersten Kategorie nicht erwähnt; dass in der Übergangsbestimmung die Aufnahme dieser Unternehmen nicht eigens vorgesehen worden sei, könne daher nicht zur Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses führen.

40 Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass im Übrigen kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, weil sich die Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie nicht in der gleichen Lage befänden.

41 Zum Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG führt die Kommission aus, eine solche Begründung sei hinsichtlich der Lage der Unternehmen der ersten Kategorie nicht erforderlich gewesen, weil die nationalen Behörden diese Lage bei der Kommission nicht zur Sprache gebracht hätten. Darüber hinaus beruhe die Übergangsbestimmung auf der freien Entscheidung des italienischen Staats, der ja der Adressat des angefochtenen Beschlusses sei.

VII – Würdigung

A – Zulässigkeit

42 Im Rahmen der durch Art. 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden(13) .

43 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(14) .

44 Im Ausgangsverfahren möchte das vorlegende Gericht feststellen, ob ein Kausalzusammenhang besteht zwischen dem potenziell rechtswidrigen Verhalten der italienischen Behörden bei der vorläufigen Prüfung der neuen Beihilferegelung durch die Kommission und dem in der Nichtzahlung der Beihilfe bestehenden Schaden, der der Nuova Agricast aufgrund des Geltungsbereichs der Übergangsbestimmung des angefochtenen Beschlusses entstanden sei.

45 Mit seinem Vorlagebeschluss stellt das vorlegende Gericht offenbar im Wesentlichen die Frage, ob der angefochtene Beschluss wegen Nichtberücksichtigung der Lage der Unternehmen der ersten Kategorie, auch wenn diese Nichtberücksichtigung auf das Fehlen genauer Angaben der italienischen Behörden zurückzuführen ist, so fehlerbehaftet sein könnte, dass er ungültig ist. Eine Entscheidung zu dieser Frage würde anscheinend die Bestimmung der Ersatzpflicht der italienischen Behörden wegen des Erlasses des angefochtenen Beschlusses ermöglichen.

46 Die Frage des nationalen Gerichts zur Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses weist deshalb nicht offensichtlich keinerlei Zusammenhang mit dem Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits auf, so dass die Einrede der Unzulässigkeit insoweit zurückzuweisen ist.

47 Ein zweites Zulässigkeitsproblem betrifft die Tatsache, dass Nuova Agricast bereits eine Klage auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhoben hat. Wie bereits erwähnt, hat das Gericht erster Instanz die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Nuova Agricast u. a. wegen Ablaufs der Klagefrist durch Beschluss abgewiesen(15) . In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache TWD Textilwerke Deggendorf (16) muss geprüft werden, ob die Nichtigkeitsklage der Nuova Agricast ausschließlich deshalb für unzulässig erklärt wurde, weil sie nach Ablauf der festgelegten Klagefrist erhoben worden war; sollte dies der Fall gewesen sein, wäre das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zur Gültigkeit des angefochtenen Kommissionsbeschlusses beim Gerichtshof unzulässig.

48 Bei dem Sachverhalt, der dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf zugrunde lag, wäre eine innerhalb der Frist von Art. 230 EG erhobene Klage auf Nichtigerklärung der damals streitigen Entscheidung ganz offensichtlich zulässig gewesen(17) . Im vorliegenden Fall hingegen betrifft der an die Italienische Republik gerichtete angefochtene Beschluss eine Beihilferegelung, die für allgemein definierte Personenkreise und nicht für ausdrücklich bezeichnete Empfänger bestimmt ist. Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz Kläger, die im Rahmen der vorläufigen Prüfung lediglich Dritte waren, von einer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung genehmigt wird, nicht individuell betroffen(18) . Es erscheint daher zweifelhaft, dass die Nuova Agricast zur Erhebung einer Klage nach Art. 230 EG gegen den angefochtenen Beschluss klagebefugt gewesen wäre.

49 Im Gegensatz zu der dem Urteil TWD Textilwerke Deggendorf zugrunde liegenden Fallgestaltung steht hier somit nicht fest, dass die Klage der Nuova Agricast zulässig gewesen wäre, wenn sie innerhalb der in Art. 230 EG genannten Frist erhoben worden wäre.

50 Ich halte daher das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig.

B – Begründetheit

51 Das vorlegende Gericht möchte, wie seinen Angaben zu entnehmen ist, anscheinend im Wesentlichen wissen, ob der Beschluss der Kommission aufgrund der Nichtberücksichtigung der Lage der Unternehmen der ersten Kategorie wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der der Kommission gemäß Art. 253 EG obliegenden Begründungspflicht ungültig sein könnte.

52 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst kurz auf die Art der im vorliegenden Fall streitigen Beihilfe und Entscheidung sowie auf den Umfang der dem Gerichtshof in diesem Kontext zustehenden richterlichen Kontrollbefugnis einzugehen.

1. Feststellung der Art der streitigen Beihilfe und Entscheidung

53 Nach Art. 87 Abs. 1 EG sind staatliche Beihilfen in der Gemeinschaft grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorgesehen in Art. 87 Abs. 2 EG, wonach bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, sowie in Art. 87 Abs. 3 EG, wonach eine begrenzte Anzahl anderer Kategorien von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(19) .

55 Zur Kontrolle der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt sind „neue Beihilfen“ nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG bei der Kommission anzumelden, ehe solche Vorhaben durchgeführt werden. „Neue Beihilfen“ sind Maßnahmen zur Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen, wobei sich die Umgestaltung auf bestehende Beihilfen oder auf der Kommission mitgeteilte ursprüngliche Vorhaben beziehen kann(20) . Der vorliegende Fall betrifft eine neue Beihilfe, da es sich um eine Umgestaltung einer früheren Regelung handelt, für die die Genehmigung am 31. Dezember 1999 abgelaufen war.

56 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der streitigen Maßnahme im angefochtenen Beschluss um eine Beihilferegelung und nicht um eine Einzelbeihilfe handelt. Mittels Beihilferegelungen können die Mitgliedstaaten eine einheitliche Genehmigung der Kommission auf der Grundlage der allgemeinen Merkmale der Regelung einholen(21) .

57 Der angefochtene Beschluss ist eine „Entscheidung, keine Einwände zu erheben“(22), die die Kommission somit ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen hat(23) .

2. Die Kontrolle von Entscheidungen über staatliche Beihilfen durch den Gerichtshof

58 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügt die Kommission bei der Anwendung von Art. 88 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind(24) .

59 Im Rahmen dieser Rechtmäßigkeitskontrolle hat der Gerichtshof sich daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht dadurch überschritten hat, dass sie die Tatsachen entstellt oder offensichtlich unrichtig beurteilt oder einen Ermessens- oder Verfahrensmissbrauch begangen hat(25) . Dies bedeutet auch, dass der Gerichtshof die Beurteilung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe nicht durch seine eigene ersetzen kann(26) .

3. Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

60 Mit dem ersten geltend gemachten Ungültigkeitsgrund wird im Wesentlichen die Frage gestellt, ob der Beschluss der Kommission deshalb ungültig sein könnte, weil er mit Blick auf den Geltungsbereich der darin enthaltenen Übergangsbestimmung gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Unternehmen der ersten und der zweiten Kategorie verstößt.

61 Die Zuständigkeit der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen beschränkt sich auf die Prüfung, ob diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Zum Umfang dieser Prüfung hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 87 EG keinesfalls dazu dienen darf, anderen Vertragsbestimmungen ihre Wirkung zu nehmen(27) . Die Kommission ist daher berechtigt, bei der Würdigung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt etwaige Verstöße gegen andere Bestimmungen und Grundsätze des Vertrags zu berücksichtigen(28) . Zu diesen Grundsätzen gehört auch der Gleichbehandlungsgrundsatz(29) .

62 Die Kommission ist zwar zur Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt befugt, sie plant oder gestaltet aber keine Beihilferegelungen und teilt auch keine Beihilfe zu. Darüber hinaus kann die Kommission einen Mitgliedstaat auch nicht zur Zahlung staatlicher Beihilfe zwingen. Sie ist lediglich befugt, einen Mitgliedstaat zur Nichtzahlung einer Beihilfe anzuweisen, die sie für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hält. Es ist der Mitgliedstaat, der die Finanzmittel für die Beihilfe zur Verfügung stellt, die Regelung gestaltet und sie der Kommission mitteilt. Der Mitgliedstaat bleibt befugt, die Anmeldung der Beihilferegelung zurückzunehmen und die Beihilferegelung nicht durchzuführen.

63 Demzufolge schlägt der Mitgliedstaat etwaige Übergangsbestimmungen als Bestandteil der von ihm vorgesehenen Beihilferegelung vor, die er bei der Kommission zur Genehmigung anmeldet. Die Bestimmungen werden daher von der Kommission als Bestandteil der Beihilferegelung beurteilt, wenn sie die Vereinbarkeit der gesamten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt prüft.

64 Aus den Ausführungen des Gerichts erster Instanz in einer ähnlichen Rechtssache wie der vorliegenden ergibt sich der Schluss, dass der Wortlaut der Übergangsbestimmung im angefochtenen Beschluss das Resultat einer freien Entscheidung der italienischen Behörden war(30) . Vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ist die Kommission nicht befugt, einen Mitgliedstaat zur Änderung einer Beihilferegelung zu verpflichten. Im Rahmen des informellen Verfahrens kann die Kommission lediglich entweder eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, oder eine Entscheidung zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen(31) .

65 Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Kommission ihr Ermessen überschritten hat, weil sie die neue Beihilferegelung nach der vorläufigen Prüfung trotz des Ausschlusses der Unternehmen der ersten Kategorie vom Geltungsbereich der Übergangsbestimmung im angefochtenen Beschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gehalten und daher kein förmliches Prüfverfahren eröffnet hat.

66 Erstens spricht meiner Meinung nach ein formaler Grund dafür, dass dies nicht der Fall war. Es gibt tatsächlich keinerlei Hinweise darauf, dass der Kommission die Existenz oder zumindest die konkrete Lage der Unternehmen der ersten Kategorie, zu der Nuova Agricast gehört, in irgendeiner Weise bekannt war.

67 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfe aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die sie bei deren Erlass verfügte(32) . Für den vorliegenden Fall ergäbe sich danach, dass von der Kommission nicht verlangt werden konnte, die Lage der Nuova Agricast und der anderen zur ersten Kategorie gehörigen Unternehmen zu berücksichtigen.

68 Bevor man zu diesem Ergebnis gelangt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung in Fällen entwickelt und angewandt wurde, in denen die Kommission die gerügte Entscheidung nach einem förmlichen Prüfverfahren erlassen hatte. Bei derartigen Entscheidungen scheint die genannte Lösung gerechtfertigt, da die „Beteiligten“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG Gelegenheit hatten, der Kommission alle relevanten Angaben vorzutragen, selbst wenn einige von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben(33) . Diese Beteiligten sind daher weitgehend selbst für die Informationen verantwortlich, die der Kommission bei Erlass ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Wenn solche „Beteiligten“ zu einem späteren Zeitpunkt die Ungültigkeit der Kommissionsentscheidung geltend machen, ist es nur folgerichtig, dass sie sich dabei nur auf die Informationen beziehen dürfen, über die die Kommission bei Erlass ihrer Entscheidung verfügte.

69 Diese Argumentation lässt sich auf eine Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben und die vorläufige Prüfung einer Beihilfe abzuschließen, also eine Entscheidung, bei der ein förmliches Prüfverfahren überhaupt nicht eröffnet wurde, nicht übertragen. Eine derartige Entscheidung erfolgt grundsätzlich(34) aufgrund der Informationen, die der anmeldende Mitgliedstaat übermittelt. Bei diesem Vorgang ist keine förmliche Möglichkeit für Dritte vorgesehen, einzugreifen und der Kommission Informationen vorzulegen, die diese bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen soll. Unternehmen wie etwa potenziellen Begünstigten der Beihilfe oder deren Mitbewerbern ist die Anmeldung einer für sie gegebenenfalls interessanten Beihilferegelung möglicherweise gar nicht bekannt, da die Kommission nur bei Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zur öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung verpflichtet ist(35) . Erlässt die Kommission eine Entscheidung, keine Einwände zu erheben, gibt diese den Anlass für die erste die Beihilferegelung betreffende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union .

70 Gleichwohl bin ich der Meinung, dass die Kommission sich auf die Informationen stützen können muss, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung zur Verfügung standen, selbst wenn ein an der vorläufigen Prüfung nicht Beteiligter wie im vorliegenden Fall Nuova Agricast die Entscheidung, keine Einwände zu erheben, anficht.

71 Aus dem Primär- und Sekundärrecht, insbesondere aus der Verfahrensverordnung, ergibt sich unmissverständlich, dass an der vorläufigen Prüfung in erster Linie die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat beteiligt sind(36) . Demzufolge besitzt die Kommission keine Untersuchungsbefugnisse zur Ermittlung von Tatsachen, die über die Informationen hinausgehen, die ihr vor allem vom betreffenden Mitgliedstaat im Verlauf der vorläufigen Prüfung übermittelt worden sind. Aus dieser Begrenzung der Kommissionsbefugnisse ergibt sich zwangsläufig, dass die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen nur auf der Grundlage derjenigen Informationen angefochten werden kann, über die sie bei Erlass der Entscheidung verfügte. Hätten Dritte die Möglichkeit, die Gültigkeit von Kommissionsentscheidungen auf der Grundlage von Informationen anzufechten, die der Kommission beim Erlass der Entscheidung nicht zur Verfügung standen, würde die Kommission außerdem dieser Gefahr wahrscheinlich durch systematische Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens begegnen und damit allen „Beteiligten“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG die Vorlage relevanter Informationen erlauben. Ein derartiges Resultat wäre jedoch schwerlich mit dem derzeitigen zweistufigen Kontrollverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen gemäß dem EG-Vertrag und der Verfahrensverordnung vereinbar.

72 Die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, ist daher anhand der Informationen zu beurteilen, über die sie bei Erlass der Entscheidung verfügte.

73 Da es im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf gibt, dass die Kommission über die besondere Lage der Unternehmen der ersten Kategorie unterrichtet war, kann der angefochtene Beschluss nicht wegen angeblicher Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hinsichtlich der von diesen Unternehmen angeblich erworbenen Rechte als ungültig betrachtet werden.

74 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt darauf beschränken kann, die allgemeinen Merkmale dieser Regelung zu untersuchen, ohne dabei jeden einzelnen Fall ihrer Anwendung prüfen zu müssen(37) .

75 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um einen jener außergewöhnlichen Fälle handelt, in denen die Kommission verpflichtet sein kann, in ihre Entscheidung betreffend eine staatliche Beihilfe eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen muss. Eine solche Verpflichtung kann nur unter ganz besonderen Umständen bestehen, wenn u. a. das vorangegangene Verhalten des Gemeinschaftsorgans begründete Erwartungen geweckt hat, die geschützt werden müssen(38) .

76 Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission jedoch zu keiner Zeit in einer Weise verhalten, die zu der begründeten Erwartung hätte Anlass geben können, die alte Beihilferegelung, die am 31. Dezember 1999 auslief, werde auch nach diesem Tag Wirkungen entfalten.

77 Die Genehmigung der alten Beihilferegelung, die befristet war und am 31. Dezember 1999 ablief, stellt bereits ihrer Natur nach keine Handlung dar, die ein derartiges berechtigtes Vertrauen begründen könnte. Die Regel, dass Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen eng auszulegen sind, steht einer solchen Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der genehmigten Beihilferegelung entgegen(39) . Wenn es außerdem zulässig wäre, sich auf angeblich aus einer vorangegangenen Beihilferegelung erworbene Rechte auch nach Ablauf der Genehmigung zu berufen, würde damit der eigentliche Zweck der zeitlichen Begrenzungen solcher Genehmigungen in Frage gestellt, die ja eine Neubeurteilung staatlicher Beihilfe angesichts sich ändernder wirtschaftlicher Verhältnisse erlauben.

78 Vertrauensschutz kann gegenüber der Kommission auch nicht deshalb geltend gemacht werden, weil diese den Grundsatz der „Erforderlichkeit der Beihilfe“ angewandt hat, was u. a. zur Folge hat, dass der Beihilfeantrag in der Regel vor Beginn der Tätigkeit, auf die sich die Beihilfe bezieht, gestellt werden muss. Dieser Grundsatz wird von der Kommission als allgemeiner Maßstab für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe verwendet(40) . Entgegen der vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluss offenbar vertretenen Auffassung gilt dieser Grundsatz nicht erst seit seiner Aufnahme in die Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfe mit regionaler Zielsetzung im Jahre 1998(41) . Dies genügt zur Zurückweisung jedes Vorbringens, das dahin geht, die angeblich „plötzliche“ Anwendung dieses Grundsatzes könne das von der Gemeinschaft veranlasste berechtigte Vertrauen bezüglich der Möglichkeit verletzt haben, Beihilfe nach Maßgabe der neuen Beihilferegelung zu den Bedingungen der Ausschreibungen nach Maßgabe der alten Beihilferegelung zu beantragen.

79 Auch ein etwaiges von den nationalen Behörden gewecktes berechtigtes Vertrauen bezüglich der Möglichkeit eines Fortbestehens bestimmter Wirkungen einer abgelaufenen Beihilferegelung kann keine Pflicht der Kommission zur Festlegung einer Übergangsbestimmung begründen. Die Art. 87 EG und 88 EG wären größtenteils wirkungslos, wenn sich ein Beteiligter zur Geltendmachung der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsakts auf ein von den Mitgliedstaaten gewecktes berechtigtes Vertrauen berufen könnte(42) .

80 Demzufolge war die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht verpflichtet, in den angefochtenen Beschluss eine Übergangsmaßnahme aufzunehmen, die auch für die Unternehmen der ersten Kategorie galt. Sie hat daher ihr Ermessen nicht dadurch überschritten, dass sie es unterließ, gegen die mitgeteilte Maßnahme den Einwand zu erheben, die darin enthaltene Übergangsmaßnahme verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der angefochtene Beschluss kann daher nicht aus diesem Grund als ungültig betrachtet werden.

4. Vorwurf des Verstoßes gegen die Begründungspflicht

81 Das vorlegende Gericht fragt außerdem, ob die Kommission im angefochtenen Beschluss den Ausschluss der Unternehmen der ersten Kategorie vom Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung gemäß Art. 253 EG ausreichend begründet hat.

82 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Begründungspflicht von der Rechtsnatur der betreffenden Maßnahme ab; bei einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung – wie dies bei Beihilferegelungen der Fall ist – kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen(43) . Es wäre daher unbillig, von der Kommission in einer Entscheidung, keine Einwände gegen eine Beihilferegelung zu erheben, eine spezielle Begründung für den genauen Geltungsbereich einer Übergangsmaßnahme zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Kommission sich mit ihrem Beschluss darauf beschränkt, eine Entscheidung der italienischen Behörden über den angemessenen Geltungsbereich der Übergangsbestimmung zur Kenntnis zu nehmen.

83 Demnach hat die Kommission meines Erachtens ihre Begründungspflicht nicht dadurch verletzt, dass sie keine Begründung für den Ausschluss der Unternehmen der ersten Kategorie vom Geltungsbereich der Übergangsbestimmung des angefochtenen Beschlusses gegeben hat.

VIII – Ergebnis

Nach alledem bin ich der Meinung, dass die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten ist:

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses der Kommission SG(2000)D/105754 vom 12. Juli 2000 in Frage stellen könnte, mit dem eine Investitionsbeihilferegelung, die nach italienischen Rechtsvorschriften in Form von Investitionsbeihilfen zugunsten strukturschwacher Gebiete Italiens vorgesehen ist, für mit dem Vertrag vereinbar erklärt wird.

(1) .

(2) – ABl. C 278, S. 26.

(3) – GURI Nr. 299 vom 21. Dezember 1992, S. 3.

(4) – ABl. C 242, S. 4.

(5) – Das heißt, die Kommission gelangte nach der vorläufigen Prüfung der Regelung zu der Ansicht, es bestünden keine Einwände gegen die vom Mitgliedstaat mitgeteilte Beihilferegelung.

(6) – Mit Ausnahme von Ausgaben für technische Planung und Studien sowie für den Kauf und die Ausstattung von Betriebsgrundstücken, die ab dem zwölf Monate vor dem Tag der Einreichung des Antrags liegenden Tag förderungsfähig waren.

(7) – „Passend“ ist eine Ausschreibung für den betreffenden geförderten Wirtschaftssektor.

(8) – Die Kommission registrierte die Regelung unter Nr. N 715/99.

(9) – GURI Nr. 166 vom 18. Juli 2000.

(10) – GURI Nr. 175 vom 28. Juli 2000.

(11) – Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Nuova Agricast u. a. (T‑98/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Tenor im ABl. 2005, C 229, S. 22, veröffentlicht).

(12) – Rechtssache T‑362/05, beim Gericht erster Instanz anhängig.

(13) – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 59), vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 38), und vom 17. Mai 2001, TNT Traco u. a. (C‑340/99, Slg. 2001, I‑4109, Randnr. 30).

(14) – Vgl. u. a. die in Fn. 13 angeführten Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39.

(15) – In Fn. 11 angeführt.

(16) – Urteil vom 9. März 1994 (C‑188/92, Slg. 1994, I‑833, Randnrn. 17 f.). Aus dem Urteil ergibt sich, dass im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsbehelfssystems die Zulässigkeit einer mittelbaren Anfechtung des Rechtsakts eines Gemeinschaftsorgans durch eine natürliche oder juristische Person davon abhängt, ob die Möglichkeit besteht oder bestanden hätte, den Rechtsakt unmittelbar aufgrund von Art. 230 Abs. 4 EG beim Gericht erster Instanz anzufechten.

(17) – In der an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung der Kommission war der Empfänger der fraglichen Einzelbeihilfe ausdrücklich bezeichnet, und der Mitgliedstaat hatte dem Empfänger die Entscheidung mit dem Hinweis mitgeteilt, er könne dagegen Nichtigkeitsklage erheben.

(18) – Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Juni 1996, Kahn Scheepvaart/Kommission (T‑398/94, Slg. 1996, II‑477, Randnr. 39). Im damaligen Fall, bei dem es um eine Entscheidung ging, keine Einwände gegen eine aus sektoralen Steuermaßnahmen bestehende Beihilferegelung zu erheben, entschied das Gericht erster Instanz, dass die damals streitige Entscheidung für potenziell durch diese Maßnahmen Begünstigte eine Maßnahme von allgemeiner Wirkung sei, die für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeuge. Diese potenziell Begünstigten seien daher nicht nach Art. 230 EG klagebefugt. Diese Rechtsprechung ist zu unterscheiden von derjenigen zu Entscheidungen, keine Einwände gegen eine Einzelbeihilfe zu erheben, wenn die Entscheidung ohne Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erging; für derartige Fälle hat der Gerichtshof die Anforderungen an die Klagebefugnis Dritter gelockert (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission [C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203], und vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission [C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487]).

(19) – Urteile vom 21. November 1991, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon („FNCE“) (C‑354/90, Slg. 1991, I‑5505, Randnr. 14), vom 11. Juli 1996, SFEI u. a. (C‑39/94, Slg. 1996, I‑3547, Randnr. 42), und vom 17. Juni 1999, Piaggio (C‑295/97, Slg. 1999, I‑3735, Randnr. 31).

(20) – Vgl. z. B. Urteil Piaggio, in Fn. 19 angeführt, Randnr. 48. Nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1, im Folgenden: Verfahrensverordnung) sind „‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“.

(21) – Die individuellen Beihilfen sind bloße Maßnahmen zur Durchführung der allgemeinen Beihilferegelung. Da die Kommission bei der Beurteilung der Beihilfen die gleichen Faktoren wie diejenigen zu berücksichtigen hat, die sie bei der Prüfung der allgemeinen Regelung berücksichtigt hat, ist es unnötig, die individuellen Beihilfen der Kommission zur Überprüfung vorzulegen.

(22) – Vgl. Art. 4 Abs. 3 der Verfahrensverordnung.

(23) – Das förmliche Prüfverfahren muss eröffnet werden, wenn die Kommission Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verfahrensverordnung).

(24) – Vgl. u. a. Urteil vom 21. März 1991, Italien/Kommission (C‑303/88, Slg. 1991, I‑1433, Randnr. 34).

(25) – Vgl. Urteil Matra/Kommission, in Fn. 18 angeführt, Randnr. 25.

(26) – Vgl. z. B. Beschluss vom 24. Juli 2003, Sicilcassa u. a. (C‑297/01, Slg. 2003, I‑7849, Randnr. 47).

(27) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1980, Kommission/Italien (73/79, Slg. 1980, 1533, Randnr. 11), Matra/Kommission, in Fn. 18 angeführt, Randnr. 41, und vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 78).

(28) – Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in den Rechtssachen Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, Urteil vom 19. Oktober 2000, Slg. 2000, I‑8855), Nr. 78.

(29) – In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in der Vergangenheit eine Entscheidung der Kommission nach Art. 88 EG für ungültig erklärt hat, weil die darin enthaltene Übergangsbestimmung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß (vgl. Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnrn. 168 bis 174).

(30) – Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2005, Tramarin (T‑426/04, Slg. 2005, II‑4765).

(31) – Daneben besteht natürlich die Möglichkeit einer Entscheidung, dass die mitgeteilte Maßnahme keine Beihilfe darstellt.

(32) – Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano (C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnrn. 168 bis 171), vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C‑241/94, Slg. 1996, I‑4551, Randnr. 33), und vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission („Meura“) (234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16).

(33) – Vgl. in diesem Sinne beispielsweise Urteil Falck und Acciaierie di Bolzano, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 169.

(34) – Eventuell betroffene Personen sind in keiner Weise daran gehindert, der Kommission bei der Vorprüfung Informationen zur Kenntnis zu bringen, die die Kommission dann berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2001, Portugal/Kommission [C‑204/97, Slg. 2001, I‑3175, Randnr. 35]).

(35) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission (84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13), und vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnr. 15).

(36) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission (C‑276/03 P, Slg. 2005, I‑8437, Randnr. 33).

(37) – Vgl. in diesem Sinne Urteile Italien und Sardegna Lines/Kommission, in Fn. 28 angeführt, vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission (C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 48).

(38) – So verhielt es sich in der Rechtssache Belgien und Forum 187/Kommission, in Fn. 29 angeführt, Randnrn. 168 bis 174. In jenem Fall hatte die Kommission eine ablehnende Entscheidung über die Regelung einer bestehenden Beihilfe für nach belgischen Rechtsvorschriften eingerichtete Koordinationszentren getroffen. Zum Rückgriff auf die gleichen Erwägungen in jüngerer Zeit vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Koninklijke Frieslands Food/Kommission (T‑348/03, Slg. 2007, II‑0000).

(39) – Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission (T‑109/01, Slg. 2004, II‑127, Randnr. 75).

(40) – In der Tat ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Voraussetzung für die Anwendung eines der Ausnahmetatbestände des Art. 87 Abs. 3 auf eine Beihilfe, dass diese nicht nur unter eine der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a, b, c oder d genannten Zielsetzungen fällt, sondern dass sie zur Erreichung dieser Ziele auch erforderlich ist (vgl. Urteil vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission [730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 17]).

(41) – ABl. C 74, S. 9. Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 der Leitlinien „müssen die Beihilferegelungen vorsehen, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird“.

(42) – Vgl. entsprechend die Rechtsprechung, nach der die Art. 87 EG und 88 EG größtenteils wirkungslos wären, wenn sich die Mitgliedstaaten auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten, das zu einem berechtigten Vertrauen der potenziell Begünstigten einer Beihilfe geführt haben mag, stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach den Vertragsbestimmungen ihrer Wirksamkeit zu berauben (vgl. z. B. Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland [C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 17]).

(43) – Seit dem Urteil vom 13. März 1968, Beus (5/67, Slg. 1968, 127, 144). Vgl. z. B. Urteil vom 19. November 1998, Spanien/Kommiss ion (C‑284/94, Slg. 1998, I‑7309, Randnr. 28).