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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.11.2007 – C-263/07

ECLI:EU:C:2007:745

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Fehlerhafte Umsetzung der Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Begriffe des Einsatzes der „besten verfügbaren Techniken“ und der „regelmäßigen Überprüfung“ der Auflagen für eine Betriebsgenehmigung

Tenor§

Tenor§

1 Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es die Art. 9 Abs. 4 und 13 Abs. 1 sowie Anhang I der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

2 Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.