Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.2007 – C-446/06
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2007:760
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Aufgrund des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens hat der Gerichtshof zu entscheiden, ob im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(2) eingeführten gemeinschaftlichen Beihilferegelung ein Mitgliedstaat für die Gewährung der Beihilfen Voraussetzungen im Hinblick auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit aufstellen kann.
2 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich erläutern, weshalb Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 es meines Erachtens einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Gewährung der Mutterkuhprämie von der Kalbungshäufigkeit sowie davon abhängig zu machen, dass das Kalb mindestens vier Monate bei der Mutter bleibt.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
1. Die Verordnung Nr. 1254/1999
3 Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch eingeführt, um die Märkte in diesem Bereich zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.
4 Zu diesem Zweck wurde durch die Verordnung Nr. 1254/1999 ein Stützungssystem für Rindfleischerzeuger eingeführt. Dieses System besteht u. a. darin, an die Rindfleischerzeuger in Form von Direktzahlungen eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands, auch „Mutterkuhprämie“ genannt, zu leisten.
5 Die Mutterkuh wird in Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 definiert als
„… Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Aufzuchtbetrieb angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden“.
6 Art. 6 der Verordnung Nr. 1254/1999 sieht vor, dass Erzeuger, die in ihrem Betrieb Mutterkühe halten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Mutterkuhprämie erhalten können.
7 Nach dieser Bestimmung wird die Mutterkuhprämie Erzeugern gewährt, die weder Milch noch Milcherzeugnisse aus ihrem Betrieb abgeben, und zwar in den 12 Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie. Bestimmte Erzeuger jedoch, die Milch oder Milcherzeugnisse abgeben, können die Mutterkuhprämie erhalten, sofern die einzelbetriebliche Referenzmenge gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(3) 120 000 kg nicht überschreitet(4) .
8 Um in den Genuss der Mutterkuhprämie kommen zu können, müssen die Erzeuger in ihrem Aufzuchtbetrieb mindestens 60 % Mutterkühe und höchstens 40 % Färsen halten, und zwar während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie.
9 Nach Art. 3 Buchst. g der Verordnung Nr. 1254/1999 bezeichnet der Ausdruck „Färse“ ein mindestens acht Monate altes weibliches Rind vor der ersten Abkalbung. Art. 6 Abs. 6 der Verordnung bestimmt, dass zur Anwendung des Art. 6 nur diejenigen Färsen berücksichtigt werden, die einer Fleischrasse sowie einem Aufzuchtbetrieb angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
10 Im Übrigen erlässt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Durchführungsvorschriften zur Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Definition der Mutterkühe(5) .
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2342/1999
11 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999(6), die die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1254/1999 enthält, definiert die Kommission den Begriff der Mutterkuh. Art. 14 der Durchführungsverordnung in Verbindung mit Anhang I der Verordnung stellt fest, bei welchen Rinderrassen die ihnen zugehörigen Kühe nicht als Kühe einer Fleischrasse und somit nicht als Mutterkühe im Sinne des Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 angesehen werden können.
12 Nach Art. 45 der Durchführungsverordnung erlassen die Mitgliedstaaten ferner alle erforderlichen Vorschriften, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung zu gewährleisten.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001
13 Die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001(7) bezweckt die wirksame Durchführung der Direktzahlungsregelungen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik durch Einführung von Durchführungsbestimmungen zu dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92(8) eingerichtet wurde. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung findet das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem auf die Mutterkuhprämienregelung Anwendung. Das System ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der durch die Gemeinschaftsbeihilfen finanzierten Maßnahmen zu überzeugen.
14 Art. 36 der Verordnung Nr. 2419/2001 sieht u. a. vor, dass die Beihilfe nicht für mehr Tiere gewährt werden darf, als im Beihilfeantrag angegeben sind. Ist dies dennoch der Fall, wird der Beihilfebetrag anhand der Zahl der Tiere berechnet, die sämtliche Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllen.
15 Wird eine Differenz festgestellt zwischen der Zahl der Rinder, die die Voraussetzungen erfüllen, und der Zahl der Rinder, für die eine Prämie beantragt wurde, so zieht dies gemäß Art. 38 der Verordnung Prämienkürzungen oder ‑ausschlüsse nach sich.
B – Nationales Recht
16 Die Verordnung Nr. 1254/1999 wurde durch die Regeling dierlijke EG‑premies (Verordnung über die Gemeinschaftsprämien für Tiere, im Folgenden: Regeling) in niederländisches Recht umgesetzt. In seiner vom 1. August 2002 bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung definierte Art. 1 der Regeling die Mutterkuh, indem er die Definition des Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 übernahm.
17 Bezüglich der Modalitäten für die Gewährung der Mutterkuhprämie sieht die Regeling vor, dass der Erzeuger die Prämie nur erhält, wenn die Mutterkuh im betreffenden Jahr mindestens einmal gekalbt hat und ihr Kalb mindestens vier Monate nach der Geburt in dem entsprechenden Bestand verblieben ist.
18 Seit dem 2. Juni 2003 wird – nach einer Änderung der Voraussetzung, die die Kalbung betrifft – die Prämie nur gewährt, wenn die Mutterkuh in einem Zeitraum von 20 Monaten vor und vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Antragszeitraum beginnt, mindestens einmal gekalbt hat.
II – Sachverhalt und Vorlagefragen
19 Herr Winkel beantragte beim Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Ernährung, im Folgenden: Minister) eine Prämie für das Jahr 2002 für die Haltung von sieben Mutterkühen.
20 Der Minister gewährte Herrn Winkel zunächst eine Prämie von 1 532,65 Euro für das Jahr 2002, kürzte dann diese Prämie, lehnte schließlich mit Bescheid vom 4. Juni 2004 den Prämienantrag für das Jahr 2002 ab und forderte von Herrn Winkel die gewährte Prämie zurück, da vier der Tiere, auf die sich der Antrag bezog, ihre Kälber in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 nicht mindestens vier Monate gesäugt hatten.
21 Zudem schloss der Minister Herrn Winkel mit Bescheid vom 18. Juni 2004 gemäß Art. 38 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 2419/2001 für einen Betrag von 875,80 Euro von der Einkommensbeihilfe aus.
22 Am 28. Juni 2003 beantragte Herr Winkel eine Mutterkuhprämie für das Jahr 2003 für die Haltung von sieben Mutterkühen.
23 Der Minister gewährte Herrn Winkel am 21. Juni 2004 für 2003 für die Haltung von sechs Mutterkühen eine Prämie in Höhe von 1 104,46 Euro. Für ein Tier wurde keine Prämie gewährt, da es das Kalb keine vier Monate gesäugt hatte.
24 Herr Winkel legte gegen die Bescheide des Ministers vom 4., 18. und 21. Juni 2004 Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Ministers vom 26. Oktober 2004 zurückgewiesen.
25 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vor dem nationalen Gericht anhängige Klage. Herr Winkel ist der Auffassung, dass die in der Regeling aufgestellten Voraussetzungen gegen die Verordnung Nr. 1254/1999 verstoßen. Er ist insbesondere der Ansicht, dass sämtliche Tiere, für die er eine Mutterkuhprämie für die Jahre 2002 und 2003 beantragt habe, der Definition der Mutterkuh in Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 entsprächen.
26 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven, das Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 hat, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Regelung, die für einen Anspruch auf die Gewährung einer Mutterkuhprämie aufgrund der in der Rinderzucht üblichen Praxis voraussetzt, dass eine Kuh, um berücksichtigt werden zu können, in einem Zeitraum von 20 Monaten vor und vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Antragszeitraum beginnt, mindestens einmal gekalbt hat und dass das Kalb frühestens vier Monate nach seiner Geburt aus dem Bestand herausgenommen worden ist, mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vereinbar?
2. Welche Kriterien sind, falls Frage 1 verneint wird, anzuwenden, um festzustellen, ob in dem Bestand Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden und welche Kühe diesem Bestand angehören?
III – Würdigung
27 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Herr Winkel seinen Mutterkuhprämienantrag für das Jahr 2002 am 19. August 2002 stellte. Die Änderung der Regeling hinsichtlich der Voraussetzung, die die Kalbung betrifft, erfolgte jedoch am 2. Juni 2003. Auf den Antrag für das Jahr 2002 findet daher die Regeling in der vom 1. August 2002 bis zum 1. Juni 2003 geltenden Fassung Anwendung.
28 Meines Erachtens hat die Änderung, die hinsichtlich der Kalbungshäufigkeit stattfand, keine Auswirkungen auf die Beantwortung der Vorlagefrage. Der Unterschied besteht nur darin, dass vor der Änderung der Regeling das Tier im betreffenden Jahr mindestens einmal gekalbt haben musste und dass nach der Änderung der Regeling das Tier in einem Zeitraum von 20 Monaten vor und vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antragszeitraum beginnt, mindestens einmal gekalbt haben muss.
29 In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 es zulässt, für die Gewährung der Mutterkuhprämie eine Voraussetzung aufzustellen, die sich auf die Kalbungshäufigkeit bezieht.
30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Gewährung der Mutterkuhprämie von der Kalbungshäufigkeit sowie davon abhängig zu machen, dass die Kuh ihr Kalb mindestens vier Monate gesäugt hat.
31 Die Kommission ist der Auffassung, es müssten nur die beiden in Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 genannten Kriterien erfüllt sein, damit ein Tier als Mutterkuh gelten und damit einen Anspruch auf Mutterkuhprämie begründen könne. Um als Mutterkuh zu gelten, müsse das Tier somit zu einer Fleischrasse gehören und einem Aufzuchtbetrieb angehören, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten würden.
32 Ob es sich um einen Aufzuchtbetrieb handele, müsse außerdem auf der Ebene des gesamten Bestands und nicht nur auf der des einzelnen Tiers beurteilt werden. Deuteten daher Indizien darauf hin, dass ein Kalb nicht von seiner Mutter gesäugt worden sei, genüge die Feststellung, dass der Bestand jedenfalls ein Aufzuchtbetrieb geblieben sei, um die Prämie für das betreffende Tier zu gewähren. Innerstaatliche Voraussetzungen, wie sie die Regeling aufstelle, berücksichtigten zudem keine gerechtfertigten Ausnahmefälle wie den Tod eines Kalbs kurz nach der Geburt.
33 Die Mitgliedstaaten könnten somit für die Gewährung der Mutterkuhprämie Voraussetzungen aufstellen, die die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit beträfen.
34 Ich teile diese Auffassung nicht. Wie die niederländische und die französische Regierung bin ich der Ansicht, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Regelung zu erlassen, die für die Rinderhalter, die eine Mutterkuhprämie erhalten wollen, Voraussetzungen im Hinblick auf Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit aufstellt.
35 Ich erinnere zunächst daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden(9) .
36 Aus dem Wortlaut des Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 ergibt sich, dass er keine Bestimmung enthält, die der Anwendung von Voraussetzungen, wie sie in der Regeling aufgeführt werden, ausdrücklich entgegenstehen würde. Nach Art. 45 der Durchführungsverordnung erlassen die Mitgliedstaaten vielmehr alle erforderlichen Vorschriften, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung zu gewährleisten.
37 Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 definiert die Mutterkuh als die Kuh einer Fleischrasse, die einem Aufzuchtbetrieb angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Dieser Begriff der Mutterkuh wurde in Art. 14 der Durchführungsverordnung präzisiert. In dieser Bestimmung werden die Tiere bezeichnet, die nicht als Mutterkühe gelten können.
38 Keine Bestimmung in der Verordnung Nr. 1254/1999 oder der Durchführungsverordnung erklärt jedoch, was unter einer Mutterkuh zu verstehen ist, „die einem Aufzuchtbetrieb angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden“.
39 Der Begriff der Aufzucht, der als eine Gesamtheit von Techniken definiert werden kann, mit deren Hilfe Tiere gezüchtet und unter geeigneten Bedingungen aufgezogen werden(10), kann jedoch je nach Mitgliedstaat ganz unterschiedlich verstanden werden.
40 Die französische Regierung führt z. B. in ihren Erklärungen aus, dass in Frankreich die Mindestsäugezeit eines Kalbs, das für die Fleischerzeugung bestimmt ist, vier Wochen oder noch länger beträgt, sofern das Fleisch unter der Bezeichnung „Mutterkuhkalb“ vermarktet werden soll. Möglich ist auch, dass das Kalb schnell abgesetzt und gemästet wird, um als Jungbulle, Färse oder Rind in den Verkehr gebracht zu werden(11) .
41 Die Kommission räumt im Übrigen ein, dass die Aufzuchtmethoden je nach Art der Aufzucht und der betroffenen Rasse unterschiedlich sein können(12) . Sie hat jedoch keine Angabe dazu gemacht, welche Aufzuchtbedingungen vorliegen müssen, damit der Bestand ein Aufzuchtbetrieb ist.
42 Die niederländische Regierung ist daher der Auffassung, dass für die Umsetzung der Verordnung Nr. 1254/1999 der Begriff Mutterkuh im Hinblick auf die Voraussetzung, dass die Zugehörigkeit zu einem Aufzuchtbetrieb erforderlich ist, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden, genauer gefasst werden müsse.
43 Die Voraussetzungen wie die in der Regeling, die Ausdruck der gängigen Aufzuchttechniken in den Niederlanden seien, gäben die Möglichkeit, die Zugehörigkeit zu einem derartigen Aufzuchtbetrieb zu prüfen und die Mutterkuh zu bestimmen. Werde daher die Kalbungshäufigkeit nicht eingehalten oder bleibe das Kalb nicht mindestens vier Monate bei der Mutter, könne nicht von Aufzucht gesprochen werden, und die Kuh gelte nicht als Mutterkuh. Die Prämie könne somit nicht gewährt werden, wie es im Ausgangsverfahren bei Herrn Winkel der Fall gewesen sei.
44 Die Kommission dagegen führt in ihren Erklärungen aus, dass die Mutterkuh-Eigenschaft, die für die Gewährung der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands erforderlich sei, nicht auf der Ebene des einzelnen Tiers, sondern auf der Ebene des gesamten Bestands festgestellt werden müsse. Deuteten daher Indizien darauf hin, dass eine Mutterkuhprämie für ein Tier beantragt worden sei, das sein Kalb nicht gesäugt habe, hänge die Gewährung der Prämie davon ab, ob der Bestand ein Aufzuchtbetrieb geblieben sei.
45 Ich teile diese Auffassung nicht, und zwar aus folgenden Gründen.
46 Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 muss sich der Bestand des Rinderhalters, um die Mutterkuhprämie zu erhalten, aus mindestens 60 % Mutterkühen und höchstens 40 % Färsen zusammensetzen. Meines Erachtens soll die Einhaltung dieser Prozentsätze gewährleisten, dass der Betrieb ein Aufzuchtbetrieb ist, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden.
47 Selbst wenn jedoch auf der Ebene des Bestands der Betrieb aufgrund der Prozentsätze ein Aufzuchtbetrieb geblieben ist, muss, um die 60 % Mutterkühe zu erfassen, genau bestimmt werden, was eine Mutterkuh ist. Es geht hier darum, die Mutterkühe von den übrigen Kühen, wie den Milchkühen und den Färsen, unterscheiden zu können. Wäre dies nicht möglich, bestände die Gefahr, dass eine Kuh als Mutterkuh angesehen wird, obwohl sie nicht zur Kälberaufzucht bestimmt ist.
48 Die von der Regeling aufgestellten Voraussetzungen sind daher meines Erachtens erforderlich, um die Mutterkuh zu bestimmen und sie von den Kühen zu unterscheiden, die für andere Zuchtzwecke bestimmt sind.
49 Ich weise insoweit darauf hin, dass die Kommission mit Schreiben vom 11. April 2002 das Königreich der Niederlande selbst darauf aufmerksam machte, dass es die Prämienregelung für Rindfleisch fehlerhaft anwende, und dass sie deswegen an den Ausgaben, die das Königreich der Niederlande gemeldet hatte, eine Reihe finanzieller Berichtigungen vornahm. Nach den Angaben der Kommission ergab eine landesweite Überprüfung in den Niederlanden, dass 24,6 % der Kälber, für die eine Mutterkuhprämie gewährt worden war, den Betrieb im Lauf des vierten Monats nach der Geburt verlassen hatten.
50 In dem genannten Schreiben führte die Kommission aber aus, dass für Mutterkühe die allgemeine Regel gelte, dass ein Kalb durchschnittlich vier Monate bei der Mutter bleibe, und dass das niederländische Kontrollsystem Lücken aufweise, da es die durchschnittliche Dauer nicht berücksichtige. Die Lücke begründe Gefahren, da eine Reihe von Erzeugern die Prämie für Tiere erhalten könne, die keine Mutterkühe seien.
51 Aus diesem Grund änderten die niederländischen Stellen die Mutterkuhprämienregelung und fassten die Definition der Mutterkuh genauer(13), da es weder in der Verordnung Nr. 1254/1999 noch in der zu dieser ergangenen Durchführungsverordnung einen Hinweis darauf gab, was unter dem Begriff der Mutterkuh, die einem Aufzuchtbetrieb angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden, zu verstehen ist.
52 Gewiss stellte die Kommission später in einem Schreiben vom 7. November 2002 an die niederländischen Behörden klar, dass das Kriterium des viermonatigen Verbleibs bei der Mutter zwar keinen Einwänden begegne, gleichwohl aber zu prüfen sei, ob die Abweichung von dem Kriterium nicht auf einen gerechtfertigten Ausnahmefall zurückzuführen sei, der dem Bestand nicht die Eigenschaft eines Aufzuchtbetriebs nehme. In ihren Erklärungen vertritt sie die Auffassung, die Voraussetzungen bezüglich der Kalbungshäufigkeit und der Dauer der Säugezeit seien zu eng und ließen nicht zu, dass die genannten gerechtfertigten Ausnahmefälle, wie der Tod eines Kalbs, berücksichtigt würden.
53 Im vorliegenden Fall sehe ich nicht, weshalb diese Voraussetzungen ein Hindernis dafür sein sollten, dass gerechtfertigte Ausnahmefälle berücksichtigt werden. Die niederländische Regierung weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass sich ein Rinderhalter stets auf außergewöhnliche Umstände und Fälle höherer Gewalt, wie sie in Art. 48 der Verordnung Nr. 2419/2001 vorgesehen sind, und auf natürliche Lebensumstände, wie sie in Art. 41 der Verordnung vorgesehen sind, berufen könne.
54 Der Rinderhalter ist meines Erachtens bei Anwendung der genannten Voraussetzungen durch nichts daran gehindert, sich auf diese Umstände zu berufen, sofern er nachweist, dass das Kalb durch höhere Gewalt von seiner Mutter getrennt wurde oder die Entfernung von der Mutter auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
55 Die Auffassung, die die Kommission in den verschiedenen Schreiben vertreten hat, beweist meines Erachtens gerade, dass die konkrete Umsetzung der in Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 genannten Voraussetzungen verlangt, dass die Mitgliedstaaten Begriffe wie die definieren, die sich auf die Zugehörigkeit zu einem Aufzuchtbetrieb beziehen, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden, und zwar vor allem für Kontrollzwecke.
56 Diese Auffassung wird meines Erachtens durch das Ziel und die Systematik der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften bestätigt.
57 Ich erinnere daran, dass die allgemeine Regelung der Prämien zur Erhaltung des Mutterkuhbestands ein Instrument ist, das die Märkte stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten soll. Aus diesem Grund wurde 1999 eine umfassende Regelung für die Direktzahlungen an die Erzeuger eingeführt. Dieses System besteht darin, an den Betriebsinhaber Direktzahlungen in Form von Mutterkuhprämien zu leisten, deren Zahlung von der Einhaltung einer Mindestzahl von Mutterkühen im Bestand, d. h. mindestens 60 % Mutterkühe, abhängig gemacht wird.
58 Um die volle Wirksamkeit eines derartigen Systems zu gewährleisten, haben die Mitgliedstaaten sich von der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Maßnahmen zu überzeugen und dafür alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sowie Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu ahnden(14) .
59 Mit anderen Worten, das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem soll u. a. gewährleisten, dass die Mutterkuhprämie wirklich für eine Kuh geleistet wird, die dazu bestimmt ist, ein Kalb für die Fleischerzeugung aufzuziehen.
60 Wird im Übrigen, wie dargelegt, festgestellt, dass die Anzahl der im Antrag angegebenen Mutterkühe höher ist als die Anzahl der Mutterkühe, die im Betrieb des Halters tatsächlich festgestellt wurde, weil bestimmte Tiere nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, so können nach den Art. 36 und 38 der Verordnung Nr. 2419/2001 Prämienkürzungen oder -ausschlüsse vorgenommen werden.
61 Die Ziele der Verordnung Nr. 1254/1999 wären daher gefährdet, wenn eine Prämie z. B. für eine Kuh geleistet würde, die nur für die Milcherzeugung gehalten wird, was, wie dargelegt, der Fall sein kann, wenn das Kalb nur wenige Wochen nach der Geburt von der Mutter getrennt wird. Die Kommission selbst räumt dies in ihrem Arbeitsdokument vom 16. Dezember 1999 ein(15) . Sie gibt zu, dass aus dem Fehlen von Kälbern im Betrieb gefolgert werden könnte, dass keine Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden und dass die Kühe zum Milchviehbestand gehören.
62 Anhand der Voraussetzung hinsichtlich der Kalbungshäufigkeit kann außerdem sichergestellt werden, dass die Kuh keine Färse ist. Nach den Art. 3 Buchst. f und 6 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1254/1999 ist das Einzige, was eine Färse von einer Mutterkuh unterscheidet, die Kalbung, da eine Färse ein weibliches Rind einer Fleischrasse vor der ersten Abkalbung ist.
63 Meines Erachtens ist daher die Bindung der Mutterkuhprämie an die Voraussetzungen hinsichtlich der Kalbungshäufigkeit und der Dauer der Säugezeit erforderlich, damit ein Mitgliedstaat sich überzeugen kann, dass die Mutterkuhprämie wirklich für eine Kuh geleistet wurde, die dazu bestimmt ist, ihr Kalb für die Fleischerzeugung aufzuziehen.
64 Die Voraussetzungen, die in der Regeling aufgestellt werden, stehen somit meines Erachtens im Einklang mit dem Ziel und der Systematik der fraglichen Vorschriften.
65 Aufgrund all dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass Art. 3 Buchst. f der Verordnung Nr. 1254/1999 es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, die Gewährung der Mutterkuhprämie von der Kalbungshäufigkeit sowie davon abhängig zu machen, dass die Kuh ihr Kalb mindestens vier Monate gesäugt hat.
66 Die zweite Frage ist daher nicht zu beantworten.
IV – Ergebnis
67 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die Vorlagefrage des College van Beroep voor het bedrijfsleven wie folgt zu antworten:
Art. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, die Gewährung der Mutterkuhprämie von der Kalbungshäufigkeit sowie davon abhängig zu machen, dass die Kuh ihr Kalb mindestens vier Monate gesäugt hat.
(1) .
(2) – Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 (ABl. L 201, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1254/1999).
(3) – Verordnung des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1).
(4) – Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1254/1999.
(5) – Art. 6 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1254/1999.
(6) – Verordnung der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 1254/1999 hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. L 281, S. 30, im Folgenden: Durchführungsverordnung).
(7) – Verordnung der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11).
(8) – Verordnung des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355, S. 1).
(9) – Vgl. Urteil vom 1. März 2007, Schouten (C‑34/05, Slg. 2007, I‑1687, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(10) – Vgl. Le Petit Robert, Dictionnaire de la langue française, Dictionnaires Le Robert, Paris, 2008.
(11) – Vgl. Randnrn. 33 und 34 der Stellungnahme der französischen Regierung.
(12) – Vgl. Randnr. 41 der Stellungnahme der Kommission.
(13) – Vgl. Randnr. 18 der Stellungnahme der niederländischen Regierung.
(14) – Vgl. zweiten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung, der ausdrücklich auf den ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 3508/92 verweist.
(15) – Vgl. Anlage I zur Stellungnahme der Kommission.