Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2008
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.01.2008 – C-331/06
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:12
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71 oder Verordnung)(2) .
2 Diese Bestimmung betrifft Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr, die in einem bestimmten nationalen Rentensystem zurückgelegt worden sind. Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt im Wesentlichen, dass solche kurzen Zeiten Versicherungszeiten hinzuzurechnen sind, die in einem anderen System der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.
3 In dem Fall, der Anlass zum vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bietet, arbeitete ein britischer Staatsbürger mehrere Jahre lang in der Gemeinschaft (hauptsächlich in den Niederlanden, aber auch neun Monate lang in Dänemark) und zog dann in die Vereinigten Staaten um, wo er seither lebt. Als er bei der niederländischen Rentenstelle eine Rente beantragte, stellte sich die Frage, ob Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf einen Rentenantrag einer Person anzuwenden ist, die außerhalb der Gemeinschaft wohnt, was in diesem Fall bedeuten würde, dass die niederländische Rentenstelle bei der Berechnung der beantragten Rente sowohl die nach den niederländischen als auch die nach den dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigen müsste.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
4 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält Bestimmungen für die Koordinierung der Anwendung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.
5 In Art. 2 der Verordnung ist Folgendes bestimmt:
„Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
…“
6 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:
„Gleichbehandlung
(1) Die Personen, [die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und](3) für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“
7 Art. 10 der Verordnung bestimmt:
„Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung
(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Unterabsatz 1 gilt auch für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte.
…“
8 Art. 46 Abs. 2 der Verordnung sieht vor:
“(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs‑ und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
…“
9 Art. 48 der Verordnung bestimmt:
„Versicherungs‑ oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Artikels 46 Absatz 2 nicht verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
– die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt
und
– aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 – mit Ausnahme des Buchstaben b) – berücksichtigt.
(3) Führt die Anwendung von Absatz 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind; dabei gelten alle zurückgelegten und gemäß Artikel 45 Absätze 1 bis 4 angerechneten Versicherungs‑ und Wohnzeiten als nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt.“
10 Art. 36 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72(4) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) sieht vor:
„Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats, so hat er seinen Antrag beim zuständigen Träger des Mitgliedstaats einzureichen, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt galten.
Reicht der Antragsteller seinen Antrag beim Träger des Mitgliedstaats ein, dessen Staatsangehöriger er ist, so übermittelt dieser Träger den Antrag dem zuständigen Träger.“
B – Nationales Recht
1. Niederländisches Recht
11 Die Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversorgung, AOW) sieht eine Altersrente für nach diesem Gesetz Versicherte von der Vollendung des 65. Lebensjahrs an vor. Versichert ist, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in den Niederlanden ansässig ist oder wer in den Niederlanden ansässig ist oder wer in den Niederlanden nicht ansässig ist, jedoch für dort im Lohn- oder Gehaltsverhältnis geleistete Arbeit der Lohnsteuer unterliegt. Die Altersrente wird um 2 % für jedes vollständige Kalenderjahr gekürzt, während dessen der Rentenberechtigte nach Vollendung des 15., jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war.
2. Dänisches Recht
12 Das dänische gesetzliche Altersrentensystem sieht eine Versicherung für Personen vor, die in Dänemark wohnen und arbeiten. Wie das niederländische System ist das dänische ein Aufbausystem. Nach den Bestimmungen des dänischen Rechts kann Herr Chuck aus dem Umstand, dass er in der Vergangenheit 9 Monate versichert war, keinen Anspruch auf Altersrente ableiten.
II – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
13 Der Antragsteller wurde am 13. Dezember 1935 geboren und ist britischer Staatsbürger. Vom 1. September 1972 bis zum 1. April 1975 und vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1977, also vier Jahre und sieben Monate lang, wohnte und arbeitete er in den Niederlanden. In den neun Monaten zwischen diesen beiden Zeiträumen arbeitete der Antragsteller in Dänemark, wo er Beiträge zur sozialen Sicherheit entrichtete. Seit 1. Januar 1978 wohnt er in den Vereinigten Staaten.
14 Bei Erreichung des Rentenalters stellte der Antragsteller beim „Raad van bestuur van de Sociale Verzekeringsbank“ (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsbank, SVB) einen Antrag auf Altersrente.
15 Mit Bescheid vom 11. September 2001 teilte die SVB dem Antragsteller mit, dass er nach der AOW ab Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente in Höhe von 10 % der vollständigen AOW-Rente habe. Bei der Berechnung der Höhe der Rente berücksichtigte die SVB die in Dänemark entrichteten Sozialversicherungsbeiträge nicht, weil Herr Chuck nicht in der Gemeinschaft wohnte, als er seinen Rentenantrag stellte, und sich nach Ansicht der SVB deshalb nicht auf Art. 48 der Verordnung berufen kann.
16 Dem Antragsteller wurde ferner mitgeteilt, dass er, da seine Ehegattin jünger als 65 Jahre sei, ab Dezember 2002 Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 26 % der vollständigen Zulage habe.
17 Herr Chuck legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, doch die SVB wies diesen Widerspruch am 2. Januar 2002 als unbegründet zurück. Herr Chuck erhob gegen diesen Bescheid Klage bei der Rechtbank Amsterdam. Er machte geltend, dass der Zeitraum, während dessen er Beiträge zum dänischen System der sozialen Sicherheit entrichtet habe, von der SVB bei der Berechnung seiner Rente hätte berücksichtigt werden müssen und dass die SVB es zu Unrecht unterlassen habe, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung anzuwenden, da der Umstand, dass er nicht im Gebiet der Gemeinschaft gewohnt habe, die Anwendung dieser Bestimmung nicht ausschließe.
18 Die Rechtbank Amsterdam hat am 27. Juli 2006 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rentenalter erreicht, außerhalb der Gemeinschaft wohnt, Art. 48 der Verordnung in der gleichen Weise anzuwenden, wie wenn der betreffende Arbeitnehmer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde?
III – Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Die SVB, die Kommission sowie die griechische, die italienische und die niederländische Regierung haben beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht.
20 Am 27. September 2007 hat eine Sitzung stattgefunden.
IV – Wesentliches Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
21 Die Kommission schlägt vor, zu antworten, dass in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rentenalter erreicht, außerhalb der Gemeinschaft wohnt, Art. 48 der Verordnung in gleicher Weise anzuwenden sei, wie wenn der betreffende Arbeitnehmer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde. Für die Anwendung dieses Artikels sei nicht entscheidend, ob die in den Ruhestand tretende Person ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemeinschaft oder außerhalb habe.
22 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schaffe die Verordnung Nr. 1408/71 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit, sondern diene nur der Koordinierung der nationalen Systeme. Während Wanderarbeitnehmer, die verschiedenen nationalen Systemen angeschlossen gewesen seien, getrennte Ansprüche gegen verschiedene nationale Sozialversicherungsträger behielten, gewährleisteten die Gemeinschaftsbestimmungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, dass Ansprüche anerkannt und geschützt würden, sobald sie von denjenigen erworben worden seien, die als Wanderarbeitnehmer oder ‑selbständige im Sinne dieser Regelung gälten.
23 Ferner zeige die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass es für die Anwendung dieser Bestimmungen auf die Beziehung zwischen einem Arbeitnehmer oder Selbständigen und einem bestimmten System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats ankomme, in dem dieser für einen bestimmten Zeitraum versichert gewesen sei, und nicht beispielsweise auf den Ort, an dem eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werde. Das wesentliche Kriterium für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 sei daher die Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer oder Selbständigen und dem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats.
24 Würde der Argumentation der SVB gefolgt, so würde der durch die Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellte Grundsatz der Zusammenrechnung weitgehend seiner Wirksamkeit beraubt.
25 Allerdings sei klar, dass keine Bestimmung der Verordnung die Exportierbarkeit sozialer Vergünstigungen in Nichtmitgliedstaaten gebiete. Diese Frage richte sich weiterhin nach nationalem Recht.
26 Die griechische und die italienische Regierung stimmen im Wesentlichen mit der Kommission überein. Die griechische Regierung weist auch darauf hin, dass nach Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 ein Antragsteller, der im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohne, seinen Antrag beim zuständigen Träger des Mitgliedstaats einreichen müsse, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuletzt gegolten hätten.
27 Die italienische Regierung macht geltend, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der der Wahrung der Leistungen im Fall eines Umzugs von einem Mitgliedstaat in einen anderen diene, nicht ohne Weiteres bedeute, dass der Anspruch auf Leistungen nur dann beibehalten werde, wenn die betreffende Person von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehe, und den Erwerb eines Leistungsanspruchs nicht ausschließe, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand nicht in einem Mitgliedstaat wohne. Sie erwähnt auch die Änderungen an Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 624/2005, die das Erfordernis des Wohnsitzes im Gebiet eines Mitgliedstaats als Voraussetzung dafür, dass das Recht der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten in nicht diskriminierender Weise anzuwenden sei, aufgehoben habe. Ferner sehe Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004(5), die die Verordnung Nr. 1408/71 ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung aufhebe(6), vor: „Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.“
28 Die niederländische Regierung trägt als Argument für eine Bejahung der Vorlagefrage vor, dass Art. 42 EG in dem Bestreben, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu fördern, eine Regelung aufstelle, die die Rechte der Arbeitnehmer und Selbständigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erstens durch ein System der Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und zweitens durch die Verpflichtung zur Zahlung der Leistungen in der gesamten Gemeinschaft gewähre. Ferner regele Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 ein Verfahren, das es in Nichtmitgliedstaaten wohnhaften Personen erlaube, Alters- und Invaliditätsrenten zu beantragen.
29 Als für eine Verneinung sprechendes Argument macht die niederländische Regierung jedoch geltend, dass die Verordnung Nr. 1408/71 die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen und von deren Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft erleichtern solle. Diese Betrachtungsweise werde auch durch den Wortlaut von Art. 42 EG gestützt, wonach der Rat Maßnahmen zu beschließen habe, um die Zahlung der Leistungen an Personen zu sichern, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnten.
30 Schließlich weist die niederländische Regierung darauf hin, dass es, wenn die Altersrente gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zu berechnen sei, nicht bedeute, dass sie in einen Nichtmitgliedstaat exportierbar sei und dort gezahlt werden müsse. Diese Frage werde durch die Verordnung Nr. 1408/71 nicht geregelt und unterliege ausschließlich dem nationalen Recht.
31 SVB, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, ist der Ansicht, dass der Gerichtshof die Vorabentscheidungsfrage verneinen sollte.
32 Sie macht erstens geltend, dass die Verordnung Ansprüche und Vergünstigungen nur Arbeitnehmern oder Selbständigen gewährleiste, die sich innerhalb der Gemeinschaft bewegten. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs lasse sich nicht herleiten, dass Personen, die in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fielen, automatisch automatisch Rechte aus ihr herleiten könnten.
33 Ferner sei die SVB nur dann verpflichtet, Art. 48 der Verordnung im Fall eines außerhalb der Gemeinschaft wohnenden Rentenantragstellers anzuwenden, wenn die zusammenzurechnenden Leistungen aufgrund von Art. 10 der Verordnung exportierbar seien. Art. 10 gewährleiste jedoch nur die Exportierbarkeit einer Rente in einen anderen Mitgliedstaat. Dies bedeute, dass Art. 10 die dänischen Behörden nicht verpflichte, eine Rente außerhalb der Union exportierbar zu machen, so dass es unlogisch wäre, wenn Art. 48 der Verordnung die niederländischen Behörden verpflichten würde, die Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, die Herr Chuck neun Monate lang in Dänemark entrichtet habe, und diese Beiträge damit eine Wirkung außerhalb der Gemeinschaft hätten. Im vorliegenden Fall habe Herr Chuck nur auf der Grundlage des niederländischen nationalen Rechts einen Anspruch auf Export der aus der AOW abgeleiteten Rentenansprüche in die Vereinigten Staaten.
34 Da somit das Gemeinschaftsrecht den Export der dänischen Leistungen nicht vorsehe, lasse sich aus diesem Recht erst recht kein Anspruch auf Export der Zusammenrechnung dieser Leistungen auf der Grundlage von Art. 48 Abs. 2 der Verordnung herleiten. Dieses Ergebnis werde durch Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004(7) bestätigt.
V – Würdigung
35 Im Ausgangsverfahren besteht der wesentliche Streitpunkt zwischen den Parteien darin, ob die SVB gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung die vom Kläger in Dänemark zurückgelegte Versicherungszeit von neun Monaten bei der Berechnung der von ihr zu zahlenden Rente hätte berücksichtigen müssen.
36 Der Grundsatz des Art. 48 Abs. 2 der Verordnung wird als solcher in der vorliegenden Sache nicht in Frage gestellt. Art. 48 der Verordnung behandelt den besonderen Fall von Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr nach den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Art. 48 Abs. 1 bestimmt, dass wegen der Kürze der Versicherungszeit der Träger, der diese Rechtsvorschriften anwendet, von seiner Leistungspflicht befreit wird. Art. 48 Abs. 2 der Verordnung gewährleistet, dass solche Zeiten dennoch von der nationalen Behörde des für die Berechnung der Rentenansprüche zuständigen Mitgliedstaats berücksichtigt werden(8) .
37 Es geht um die Frage, ob dieser Artikel auf den Fall eines Arbeitnehmers oder Selbständigen anzuwenden ist, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine Rente beantragt, nicht in der Gemeinschaft wohnt.
38 Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 führt zwei kumulative Kriterien ein, die erfüllt sein müssen, damit die Verordnung für eine Person gilt: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft (oder der Status eines Staatenlosen oder Flüchtlings mit Wohnung im Gebiet eines Mitgliedstaats) und Anschluss an das System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats.
39 Die Verordnung Nr. 1408/71 stellt jedoch keine besonderen Regeln in Bezug auf ihren örtlichen Geltungsbereich oder die Rechtslage bei Rentenansprüchen auf, die von Arbeitnehmern erworben wurden, die später in einen Nichtmitgliedstaat umgezogen sind.
40 Zwar untersagt Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich sogenannte Wohnortklauseln nur, soweit es die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft betrifft. Dies lässt für sich jedoch nicht den Schluss zu, dass Arbeitnehmer oder Selbständige nicht mehr die in der Verordnung vorgesehenen Ansprüche genießen, wenn sie in einen Nichtmitgliedstaat ziehen. Die Festlegung des örtlichen Geltungsbereichs des Vertrags in Art. 299 EG schließt nämlich nicht aus, dass das Gemeinschaftsrecht auch außerhalb des Gemeinschaftsgebiets Wirkungen entfalten kann(9) .
41 Daher ist es für die Bestimmung, ob der Wohnort des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einreichung des Rentenantrags für die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung kurzer Versicherungszeiten im Sinne von Art. 48 Abs. 2 der Verordnung erheblich ist, notwendig, die allgemeine Systematik und den Zweck von Art. 48 Abs. 2 zu betrachten.
42 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Durchführungsverordnung zur Verordnung Nr. 1408/71 eine Regel für die Bestimmung des zuständigen Trägers der sozialen Sicherheit für Rentenansprüche, die von in Nichtmitgliedstaaten ansässigen Personen geltend gemacht werden, enthält. Dies deutet darauf hin, dass die Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung auf Antragsteller finden soll, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nicht in der Gemeinschaft wohnen.
43 In Bezug auf Art. 48 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 haben nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Verordnungen, die zur Durchführung von Art. 42 EG erlassen worden sind, die Herstellung der größtmöglichen Freizügigkeit für Wanderarbeitnehmer und ‑selbständige innerhalb des gemeinsamen Marktes zum Ziel und sind im Licht dieses Ziels auszulegen(10) .
44 Die Verordnung Nr. 1408/71 sucht dieses Ziel dadurch zu erreichen, dass mögliche nachteilige Wirkungen verhindert werden, die die Ausübung der Freizügigkeit für Arbeitnehmer und Selbständige in Bezug auf den Genuss von Leistungen der sozialen Sicherheit durch diese Arbeitnehmer und Selbständigen und ihre Familienangehörigen haben könnte. Im Hinblick auf Rentenansprüche soll die Verordnung die berufliche Laufbahn von Wanderarbeitnehmern und ‑selbständigen in Bezug auf Beiträge zu verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit konsolidieren und damit den Arbeitnehmern und Selbständigen die Rechtssicherheit verschaffen, dass sie die Rentenansprüche aufgrund ihrer Beiträge zu Rentensystemen in ähnlicher Weise wie ein Arbeitnehmer oder Selbständiger behalten, der sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft nicht ausgeübt hat(11) .
45 Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 behandelt im Einzelnen die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats mit Versicherungszeiten, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Würden Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, bei der Berechnung der Rente beim Erreichen des Rentenalters nicht berücksichtigt, so könnte dieser Verlust die Entscheidung eines Arbeitnehmers oder Selbständigen beeinflussen, sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben, weil ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, wenn er zu entscheiden hat, ob er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, eindeutig nicht in der Lage ist, vorauszusagen, wie lange er dort arbeiten wird und ob er in der Lage sein wird, Rentenansprüche nach der geltenden nationalen Regelung zu erwerben. Daher stellt Art. 48 der Verordnung sicher, dass solche Zeiten mit Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zusammengerechnet werden, so dass sie Anspruch auf eine Rentenzahlung auch dann eröffnen können, wenn auf der Grundlage des nationalen Rechts allein kein selbständiger Anspruch auf eine Altersrente durch solche kurzen Versicherungszeiten begründet werden könnte.
46 Im Fall von Herrn Chuck ist klar, dass ein Umzug aus den Niederlanden in die Vereinigten Staaten keinen Bezug zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Selbständigen innerhalb der Gemeinschaft aufweist. Dieser Bezug ergibt sich jedoch daraus, dass er zuvor von seinem Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft Gebrauch gemacht hat, als er als britischer Staatsbürger in den Niederlanden arbeitete, bevor er nach Dänemark umzog, um dort neun Monate zu arbeiten, und dann zurück in die Niederlande zog. Genau bei dieser Art von Umständen soll die Verordnung Nr. 1408/71 gewährleisten, dass die Sozialversicherungsansprüche eines Arbeitnehmers oder Selbständigen durch die Ausübung der Freizügigkeit nicht nachteilig beeinflusst werden.
47 Ein Gemeinschaftsangehöriger kann nämlich bei der Entscheidung, ob er für kurze Zeit in einen anderen Mitgliedstaat zieht und dort arbeitet, nicht vorhersehen, wo er wohnen wird, wenn er in den Ruhestand eintritt. Wenn es daher möglich ist, dass eine kurze Beschäftigungszeit in einem Mitgliedstaat, wie der neunmonatige Aufenthalt von Herrn Chuck in Dänemark, bei der Berechnung der Rente zum Zeitpunkt der Erreichung des Rentenalters nicht berücksichtigt wird, je nachdem, ob der Arbeitnehmer oder Selbständige bei der Stellung des Rentenantrags in der Gemeinschaft wohnt, kann eine solche Unsicherheit die Entscheidung eines Arbeitnehmers, sein Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft auszuüben, in einem früheren Stadium seines Arbeitslebens beeinflussen, wenn er in der Gemeinschaft arbeitet. Ein solches Ergebnis würde dem Ziel der Verordnung Nr. 1408/71 zuwiderlaufen, da sie Arbeitnehmer von der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft abschrecken könnte.
48 Aus alledem folgt, dass Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Ziels, das mit ihm verfolgt wird, auf eine Lage wie die von Herrn Chuck anwendbar ist.
49 Diese Feststellung wird durch die Untersuchung der Grundsätze bestätigt, die der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde liegen. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Maßnahmen, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten harmonisieren sollen, sondern sieht die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor(12) . Ein Grundprinzip dieser Koordinierung besteht darin, dass Beiträge zu verschiedenen nationalen Rentensystemen von anderen Mitgliedstaaten anerkannt und die aufgrund solcher Beiträge erworbenen Ansprüche bis zum Eintritt in den Ruhestand gewahrt werden. Zwar enthält die Verordnung Nr. 1408/71 keine Bestimmung, die diesen Grundsatz der Wahrung erworbener Ansprüche ausdrücklich aufstellt, doch sind der Grundsatz der Zusammenrechnung und der Grundsatz des Verzichts auf Wohnsitzanforderungen in der Tat Mittel, um die volle Erreichung dieses Grundsatzes zu gewährleisten(13) .
50 Dieser Grundsatz ist vom Gerichtshof ständig angewandt worden. Seine Anwendung wird beispielsweise deutlich im Urteil Belbouab(14), in dem der Gerichtshof, gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Standpunkt eingenommen hat, dass der Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreichung seines Rentenantrags Staatsangehöriger eines Nichtmitgliedstaats war, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Berechnung seiner Rente nicht ausschloss. Worauf es ankam, war der Umstand, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung und Versicherung die beiden in Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Kriterien erfüllt hatte und, was von besonderer Bedeutung für diesen Fall war, dass er ein Gemeinschaftsangehöriger war. Der Gerichtshof hat es als für die Berechnung der Rentenansprüche des Klägers unerheblich erachtet, dass er später seine Staatsangehörigkeit verloren hatte und Staatsangehöriger eines Nichtmitgliedstaats geworden war. Solange der Kläger die beiden Anwendungsvoraussetzungen der Verordnung gleichzeitig erfüllt hatte, hatte er das Recht erworben, dass seine Rentenansprüche gemäß der Verordnung berechnet wurden(15), und dieses Recht konnte nicht durch einen späteren Wechsel der Staatsangehörigkeit beeinträchtigt werden.
51 Der Gerichtshof hat diese Überlegungen in neuerer Zeit im Urteil Buhari Haji(16) angewandt, jedoch zum Nachteil des Klägers. Als dieser nach den belgischen Rechtsvorschriften beschäftigt war und nach diesen Sozialversicherungsbeiträge entrichtete, war er Staatsbürger des Vereinigten Königreichs(17), das noch kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft war. Daher erfüllte er nicht gleichzeitig die Voraussetzungen, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zu sein und dem Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats angeschlossen zu sein. Die Verordnung Nr. 1408/71 fand daher keine Anwendung auf seine Situation.
52 Daher reicht es für die Bestimmung, ob eine Person aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere den Berechnungsbestimmungen wie Art. 48 Abs. 2, Nutzen ziehen kann, dass sie die in Art. 2 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass diese Voraussetzungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den von dem betreffenden Arbeitnehmer oder Selbständigen zurückgelegten Beschäftigungs- bzw. Tätigkeitszeiten zu prüfen sind(18) . Eine folgerichtige Anwendung dieses Grundsatzes bedeutet auch, dass ein später liegendes Merkmal wie die Wohnung zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags den Anspruch des Antragstellers auf Berechnung seiner Rente im Einklang mit den Berechnungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere mit Art. 48 Abs. 2 der Verordnung nicht berühren kann(19) .
53 Im vorliegenden Fall war Herr Chuck stets britischer Staatsbürger und als Arbeitnehmer dem niederländischen und dem dänischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen. Er erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71, soweit es seine Beiträge zu den Systemen der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angeht.
54 Daher wäre es meines Erachtens mit Systematik und Zweck der Verordnung unvereinbar, die Berechnung einer Rente gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrags in der Gemeinschaft wohnt.
55 Diese Schlussfolgerung ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, ob es möglich ist, die Zahlung einer nach Art. 48 Abs. 2 der Verordnung berechneten Rente in einem Nichtmitgliedstaat zu erhalten. In Anbetracht der Erklärungen, die die SVB und die niederländische Regierung abgegeben haben, und um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort auf seine Vorlagefrage zu geben, erscheint es notwendig, zu dem letztgenannten Problem die folgenden Bemerkungen zu machen.
56 Zwar sieht Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 einen durchsetzbaren Anspruch auf die Zahlung einer Rente in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft vor, doch enthalten die Verordnung und das Gemeinschaftsrecht im Allgemeinen keine Bestimmung, die von den Mitgliedstaaten verlangt, Renten in Nichtmitgliedstaaten zu zahlen. Dies bedeutet, dass Herr Chuck auf der Grundlage der Verordnung keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Rente auf ein Bankkonto in den Vereinigten Staaten hat(20) .
57 Die Überweisung einer Rente in einen Nichtmitgliedstaat unterliegt daher den Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich der Rententräger befindet, bei dem die Zahlung der Rente beantragt wird. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Möglichkeit, die Rente in einen Nichtmitgliedstaat überwiesen zu erhalten, und die praktischen Möglichkeiten für eine solche Überweisung je nach den Bestimmungen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, der für die Zahlung der Rente zuständig ist, unterschiedlich sein werden. Dieses nationale Recht kann durch bilaterale Übereinkünfte über die soziale Sicherheit berührt werden, die die Mitgliedstaaten einzeln mit zahlreichen Nichtmitgliedstaaten geschlossen haben. Solche Übereinkünfte sehen gewöhnlich u. a. die Möglichkeit vor, die Rentenansprüche unmittelbar in dem betreffenden Nichtmitgliedstaat ausgezahlt zu erhalten.
58 Aus den Akten geht hervor, dass es ein bilaterales Abkommen zwischen den Niederlanden und den Vereinigten Staaten gibt, das Rentenansprüche behandelt. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten und der Grundsatz der nichtdiskriminierenden Behandlung von nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten(21), die beide der Verordnung Nr. 1408/71 innewohnen, bedeuten, dass die Bestimmungen eines solchen Abkommens, die auf Rentenansprüche aufgrund von nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der ein bilaterales Abkommen mit einem Nichtmitgliedstaat geschlossen hat, zurückgelegten Versicherungszeiten anwendbar sind, in gleicher Weise auf Ansprüche aus nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegte Rentenversicherungszeiten angewandt werden müssen(22) . Daher kann der Standpunkt, der sich aus den Erklärungen der SVB ergibt, wonach die Anwendung eines bilateralen Abkommens ausschließlich auf Rentenansprüche beschränkt werden soll, die aufgrund des niederländischen Rechts erworben worden sind, nicht geteilt werden.
59 Gibt es daher eine Bestimmung eines bilateralen Abkommens, die es zulässt, dass nach dem niederländischen Recht erworbene Rentenansprüche in die Vereinigten Staaten überwiesen werden, so hat Herr Chuck einen Anspruch auf Überweisung einer gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich von Art. 48 Abs. 2 berechneten Rente in die Vereinigten Staaten nach den Bestimmungen des entsprechenden bilateralen Abkommens.
60 Nach allem kann die Anwendung von Art. 48 der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Berechnung der Rente von Herrn Chuck meines Erachtens nicht von dem Erfordernis abhängig gemacht sein, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Stellung des Rentenantrags in der Gemeinschaft wohnt.
VI – Entscheidungsvorschlag
61 Nach allem bin ich der Ansicht, dass die Antwort auf die Vorlagefrage wie folgt lauten sollte:
In einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rentenalter erreicht, außerhalb der Gemeinschaft wohnt, ist Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung in gleicher Weise anzuwenden, wie wenn der betreffende Arbeitnehmer im Gebiet der Gemeinschaft wohnen würde.
(1) .
(2) – In neuerer Zeit wurden Änderungen durch u. a. die Verordnung (EG) Nr. 647/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (ABl. L 117, S. 1) vorgenommen.
(3) – Gestrichen durch die Verordnung Nr. 647/2005.
(4) – Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.
(5) – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).
(6) – Nach Art. 91 der Verordnung Nr. 883/2004 wird diese Verordnung erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Durchführungsverordnung angewandt, die noch nicht erlassen worden ist (für den einschlägigen Vorschlag der Kommission siehe KOM[2006] 16 endg.).
(7) – Diese Bestimmung wiederholt im Wesentlichen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71.
(8) – Vgl. hierzu Urteil Vermaut, 55/81, Slg. 1982, 649. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass der für Altersrenten zuständige nationale Träger Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr, die der Arbeitnehmer nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, berücksichtigen muss. Im Kern sind solche Zeiten mit Versicherungszeiten zusammenzurechnen, die nach anderen Systemen der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind und die einen Anspruch auf selbständige Rentenansprüche nach diesen nationalen Rechtsvorschriften begründen.
(9) – So z. B. Urteil Boukhalfa, C‑214/94, Slg. 1996, I‑2253, Randnr. 14.
(10) – Seit seinen allerersten Entscheidungen in diesem Bereich hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühen Gemeinschaftsregelungen über die soziale Sicherheit in diesen weiten Kontext eingefügt. Vgl. beispielsweise Urteile Unger, 75/63, Slg. 1964, 381, Nonnenmacher, 92/63, Slg. 1964, 613, und Ciechelski, 1/67, Slg. 1967, 240.
(11) – Vgl. Prodromos Mavridis, „ La sécurité sociale à l’épreuve de l’intégration européenne “, Bruylant 2003, S. 500.
(12) – Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, die Arten der Sozialleistungen und die Voraussetzungen für deren Gewährung festzulegen, während das Gemeinschaftsrecht bestimmte Regeln und Grundsätze zur Gewährleistung dessen aufstellt, dass die Anwendung der verschiedenen nationalen Regelungen Personen nicht benachteiligt, die ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausüben.
(13) – Vgl. Prodromos Mavridis, angeführt in Fn. 11, S. 524.
(14) – Rechtssache 10/78, Slg. 1978, 1915.
(15) – Vgl. Urteil Belbouab, angeführt in Fn. 14, Randnr. 8.
(16) – Rechtssache C‑105/89, Slg. 1990, I‑4211.
(17) – Der Kläger, der in Nigeria geboren wurde, war britischer Staatsbürger, bis Nigeria 1960, 13 Jahre vor dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur EG, unabhängig wurde, und erhielt dann die nigerianische Staatsangehörigkeit. Er hatte seit 1937 in Belgisch-Kongo gewohnt und gearbeitet und Beiträge zu einem belgischen Rentensystem entrichtet, bis dieses Gebiet am 1. Juli 1960 unabhängig wurde.
(18) – Vgl. hierzu Urteil Belbouab, angeführt in Fn. 14, Randnr. 7.
(19) – In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass es seit dem Urteil Belbouab (angeführt in Fn. 14) klar geworden ist, dass die Lösung nach der Verordnung Nr. 1408/71 sich von den Lösungen der völkerrechtlichen Verträge über die soziale Sicherheit unterscheidet, bei denen die für die Gewährung von Sozialleistungen aufgestellten Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt des Ereignisses eingetreten sein müssen, das den Anspruch auf Zahlung der Leistungen eröffnet, d. h. bei Rentenansprüchen das Erreichen des Rentenalters oder der Zeitpunkt der Rentenbeantragung (siehe Gosseries, Ph., „Europe sociale – La libre circulation des travailleurs et les règlements CEE Nos 1408/71 et 1612/68: champ d’application matériel et personnel – règle de l’égalité de traitement“, Journal des Tribunaux du travail , 1993, Nr. 560, S. 273 bis 274).
(20) – Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Mischo in der Rechtssache Buhari Haji (angeführt in Fn. 16), Nr. 11. Generalanwalt Mischo hat den Standpunkt eingenommen, dass der Kläger, selbst wenn er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gewesen wäre, sich nicht auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hätte stützen können, um einen nationalen Träger zu zwingen, ihm seine Rente auf ein Konto bei einem Finanzinstitut in Zaire oder Nigeria zu überweisen.
(21) – In dieser Hinsicht ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass zwar Versicherungszeiten von den Rentenversicherungsträgern gegenseitig anzuerkennen sind, dass dies jedoch nicht bedeutet, dass sie in nationale Versicherungszeiten umzuwandeln wären.
(22) – Siehe hierzu Urteil Gottardo, C‑55/00, Slg. 2002, I‑413. In diesem Fall ließ ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitgliedstaat es zu, für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats Versicherungszeiten in dem Nichtmitgliedstaat für die Zwecke des Erwerbs von Altersrentenansprüchen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus solchen internationalen Übereinkünften ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu beachten haben. Das bedeutete in jenem Fall, dass der Sozialversicherungsträger dieses Mitgliedstaats dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats die Vergünstigungen zu gewähren hatte, die dessen eigene Staatsangehörige nach dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen genossen.