Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.01.2008 – C-229/07
ECLI:EU:C:2008:29
Verfahrensgegenstand Tenor
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Tribunal administratif de Paris – Auslegung von Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) – Gegenseitige Anerkennung von Diplomen und Niederlassungsfreiheit – Verpflichtung, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die erworbene einschlägige Erfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen – Situation einer Drittstaatsangehörigen, die Inhaberin eines von diesem Drittstaat ausgestellten und von einem Mitgliedstaat anerkannten Arztdiploms ist und die Erlaubnis erhalten möchte, den Arztberuf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in dem sie rechtmäßig mit ihrem Ehegatten, einem Unionsbürger, wohnt.
Tenor§
Tenor§
Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verbietet es einem Mitgliedstaat nicht, einem mit einem Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, verheirateten Drittstaatsangehörigen die Berufung auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und auf die Niederlassungsfreiheit zu verwehren, und verpflichtet die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, bei dem die Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufs beantragt wird, nicht, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise – auch wenn sie außerhalb der Europäischen Union erworben wurden, zumindest sofern sie in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wurden – sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen im Wege eines Vergleichs der durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten zu berücksichtigen.