Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.2008 – C-442/04

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:58

Zitiert 8+ Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit der vorliegenden Klage beantragt das Königreich Spanien die Nichtigerklärung der Art. 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1415/2004 des Rates vom 19. Juli 2004 zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereien(2) .

2 Diese Klage folgt auf diejenige, die das Königreich Spanien gegen die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95(3) erhoben hat und die der Gerichtshof mit Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat(4), abgewiesen hat.

3 In diesem Urteil hat der Gerichtshof den Antrag des Königreichs Spanien auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1954/2003 für unzulässig erklärt, weil die angefochtenen Bestimmungen vom Rest der Verordnung Nr. 1954/2003 untrennbar seien, und hat die Klage daher abgewiesen(5) .

4 Der Gerichtshof hatte am 2. März 2005 beschlossen, das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung dieses Urteils auszusetzen. Nach der Verkündung des Urteils Spanien/Rat hat das Königreich Spanien beantragt, die Aussetzung aufzuheben.

5 Zur Stützung der vorliegenden Klage erhebt das Königreich Spanien gemäß Art. 241 EG eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003.

6 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst erläutern, weshalb diese Einrede der Rechtswidrigkeit meines Erachtens für zulässig zu erklären ist. Sodann werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich der Ansicht bin, dass die vom Königreich Spanien zur Stützung dieser Einrede der Rechtswidrigkeit erhobenen Rügen nicht durchgreifen können und dass die vorliegende Klage daher als unbegründet abzuweisen ist.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung Nr. 1954/2003

7 Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(6) „erlässt der Rat Gemeinschaftsmaßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln“. U. a. erwähnt Art. 4 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung Maßnahmen zur „Beschränkung des Fischereiaufwands“.

8 Die Verordnung Nr. 1954/2003 stellt eine dieser Maßnahmen dar. Nach ihrem Art. 1 werden in dieser Verordnung „die Kriterien und Verfahren für eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICES‑Gebieten V, VI, VII, VIII, IX und X und COPACE‑Bereichen 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festgelegt“.

9 Nach Art. 2 Buchst. b dieser Verordnung ist „‚Fischereiaufwand‘ … das Produkt von Kapazität und Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs; bei einer Gruppe von Fischereifahrzeugen ist das die Summe des Fischereiaufwands der einzelnen Fischereifahrzeuge der Gruppe“.

10 Der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1954/2003 lautet: „Die Zugangsregelung für bestimmte Gebiete und Ressourcen gemäß den Artikeln 156 bis 166 und 347 bis 353 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals [ (7) ] ist am 31. Dezember 2002 ausgelaufen. Folglich müssen bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [ (8) ] und der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft [ (9) ] an die neue Rechtslage angepasst werden.“

11 Ferner zielen nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1954/2003 „[a]ndere Vorschriften der Verordnungen [Nr. 685/95] und [Nr. 2027/95] … darauf ab, durch Einführung einer allgemeinen Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands einen Anstieg des Fischereiaufwands zu verhindern, und sind nicht an die [Beitrittsakte] geknüpft. Diese für das Fischereimanagement wichtigen Vorschriften sollten beibehalten werden.“

12 Im Hinblick darauf sieht der vierte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1954/2003 vor: „Um sicherzustellen, dass der derzeitige Gesamtfischereiaufwand nicht ansteigt, muss für die [in Artikel 1 aufgeführten] Gebiete und Bereiche eine neue Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands verabschiedet werden. Diese Regelung soll den Fischereiaufwand anhand des in diesen Fischereien im Zeitraum 1998 bis 2002 betriebenen Fischereiaufwands begrenzen.“

13 Kapitel II der Verordnung Nr. 1954/2003 betrifft die entsprechende Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands. In diesem Kapitel lautet Art. 3 („Maßnahmen für den Fang von Grundfischarten sowie bestimmten Weichtieren und Krustentieren“) der Verordnung:

„(1) Außer bei dem in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Gebiet verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a) Sie ermitteln den Fischereiaufwand, der von Fischereifahrzeugen mit 15 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich in jedem der in Artikel 1 genannten ICES-Gebiete und COPACE-Bereiche betrieben wurde, für die Fischerei auf Grundfischarten – mit Ausnahme von Grundfischarten, die in der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände [ (10) ] genannt sind – sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung. Für die Berechnung des Fischereiaufwands wird die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs, als installierte Maschinenleistung, ausgedrückt in Kilowatt (kW), gemessen.

b) Sie nehmen die Aufteilung des gemäß Buchstabe a in jedem ICES-Gebiet oder COPACE-Bereich ermittelten Fischereiaufwands für jede der in Buchstabe a genannten Fischereien vor.

…“

14 Ferner enthält die Verordnung Nr. 1954/2003 eine Sonderregelung für die Steuerung des Fischereiaufwands in einem begrenzten biologisch empfindlichen Gebiet vor den irischen Küsten. Im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es hierzu: „Südlich und westlich von Irland wurde ein Gebiet ermittelt, in dem Jung-Seehecht in hohen Konzentrationen vorkommt. Für dieses Gebiet sind besondere Beschränkungen für den Einsatz von Grundfanggeräten vorgesehen worden. Im Rahmen derselben Bestrebungen zur Bestandserhaltung sollten für dieses Gebiet innerhalb des vorstehend beschriebenen allgemeinen Systems ferner spezielle Anforderungen zur Begrenzung des Fischereiaufwands festgelegt werden. …“

15 Die Sonderregelung für die Steuerung des Fischereiaufwands, die auf dieses in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 genau abgegrenzte biologisch empfindliche Gebiet angewandt wird, ist in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung wie folgt festgelegt: „Die Mitgliedstaaten ermitteln für das in Absatz 1 festgelegte Gebiet den im Zeitraum 1998 bis 2002 jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwand bei Fischereifahrzeugen mit 10 m Länge über alles oder mehr für die Fischerei auf Grundfischarten – mit Ausnahme der Arten, die in der Verordnung [Nr. 2347/2002] erfasst sind – sowie für die Kammmuschel-, Taschenkrebs- und Seespinnenfischerei und nehmen die Aufteilung des so ermittelten Fischereiaufwands für jede dieser Fischereien vor.“

16 Schließlich sieht Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 vor, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben „dem Rat … einen Vorschlag für eine Verordnung zur Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat sowie für jedes Gebiet und jede Fischerei im Sinne der Artikel 3 und 6 [unterbreitet]“.

17 Nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung beschließt „[d]er Rat … mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission … über den höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand für jeden Mitgliedstaat und für jede Fischerei“.

18 Auf der Grundlage dieser Bestimmung erließ der Rat die Verordnung Nr. 1415/2004, die Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist.

B – Verordnung Nr. 1415/2004

19 Nach dem letzten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1415/2004 sollte „[d]er höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien … festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird“.

20 Diese Verordnung bestimmt:

„ Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten für die Gebiete und Fischereien gemäß Artikel 3 und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 2

Höchstaufwand

In Anhang I der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für die Gebiete gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

In Anhang II der vorliegenden Verordnung ist der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand nach Artengruppen, Gebieten, Fischereien und Mitgliedstaaten für das Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgesetzt.

Artikel 3

Durchfahrt durch ein Gebiet

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Nutzung des Fischereiaufwands, wie sie in den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 festgelegt ist, nicht dazu führt, dass mehr Zeit auf Fischereiaktivitäten verwandt wird, als dies beim Fischereiaufwand in der Referenzperiode der Fall war.

Fischereiaufwand, der als Folge der Durchfahrt eines Fischereifahrzeugs durch ein Gebiet anzusehen ist, in dem während der Referenzperiode keine Fischereioperation stattgefunden hatte, darf nicht zur Durchführung von Fischereioperationen in diesem Gebiet genutzt werden. Jeder Mitgliedstaat erfasst diesen Fischereiaufwand getrennt.

Artikel 4

Methode

Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die zur Erfassung des Fischereiaufwands verwandte Methode dieselbe ist, wie die zur Ermittlung des Fischereiaufwands in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 verwandte.

Artikel 5

Einhaltung anderer Regelungen zur Fangaufwandsbeschränkung

Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand gemäß den Anhängen I und II lässt die im Rahmen von Bestandserholungsplänen oder anderen Bewirtschaftungsmaßnahmen festgesetzten Aufwandsgrenzen unberührt, sofern die jeweils niedrigere Aufwandsgrenze eingehalten wird.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

II – Die Klage

21 Das Königreich Spanien beantragt in seiner Klageschrift die Nichtigerklärung der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1415/2004; es rügt zum einen eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zum anderen einen Ermessensmissbrauch, den der Rat begangen habe, als er Art. 6 der Verordnung Nr. 1415/2003 erlassen habe.

22 Das Königreich Spanien erhebt in seiner Erwiderung, die am 22. Juni 2006 eingegangen ist, ausdrücklich eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 241 EG gegenüber der Verordnung Nr. 1954/2003. Es beantragt, die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung festzustellen.

23 Die Kommission ist durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. März 2005 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen worden.

III – Beurteilung

24 Ich werde zunächst zur Zulässigkeit der vom Königreich Spanien erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit Stellung nehmen.

A – Zur Zulässigkeit der vom Königreich Spanien erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

25 Das Königreich Spanien macht in seiner Klageschrift mit einer ersten Rüge eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend in Bezug auf zum einen den Referenzzeitraum, der für die Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen F ischereiaufwands verwendet wird, und zum anderen auf die Abgrenzung eines empfindlichen Gebiets.

26 Das Vorbringen zur Stützung dieser Rüge ist das gleiche wie in der Rechtssache, die mit dem Urteil Spanien/Rat abgeschlossen worden ist.

27 Das Königreich Spanien führt in Nr. 36 seiner Klageschrift aus, es sei der Ansicht, dass die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 das Diskriminierungsverbot verletzten und daher für nichtig zu erklären seien. Aus diesem Grund hat es im Rahmen der Rechtssache Spanien/Rat eine Nichtigkeitsklage erhoben.

28 Sodann führt das Königreich Spanien aus, dass es auch die Verordnung Nr. 1415/2004 anfechte, da mit dieser die Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 durchgeführt würden.

29 Auch in Bezug auf die zweite Rüge, Ermessensmissbrauch seitens des Rates, wiederholt das Königreich Spanien in seiner Klageschrift sein Vorbringen in der Rechtssache Spanien/Rat. Seines Erachtens hätte der Rat die Verordnung Nr. 1415/2004, mit der Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 umgesetzt werde, für nichtig erklären müssen, denn beim Erlass dieses Art. 6 und der Durchführungsverordnung habe der Rat einen Ermessensmissbrauch begangen.

30 In seiner Erwiderung, die nach der Verkündung des Urteils Spanien/Rat eingereicht worden ist, macht das Königreich Spanien geltend, es sei notwendig, eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 241 EG gegen die Verordnung Nr. 1954/2003 zu erheben. Es führt mehrere Gründe an, die seines Erachtens die inzidente Nachprüfung der Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 mit dem Gemeinschaftsrecht rechtfertigen.

31 Einer dieser Gründe lautet, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit ein Mittel darstelle, gegebenenfalls gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmungen zu beseitigen, die die Grundlage eines mit einer Nichtigkeitsklage angefochtenen Rechtsakts darstellten. Es bestehe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Durchführungsrechtsakt, nämlich der Verordnung Nr. 1415/2004, und dem Grundrechtsakt, also der Verordnung Nr. 1954/2003. Die Angaben in den Anhängen der Verordnung Nr. 1415/2004 könnten nämlich nur auf der Grundlage der in den Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 festgelegten Maßnahmen und Bedingungen festgesetzt und berechnet werden.

32 Zudem unterscheide sich der vorliegende Fall von der Fallgestaltung, bei der die von einem Mitgliedstaat erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei, weil die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage abgelaufen sei(11) . Das Königreich Spanien sei diesem Erfordernis nämlich mit seiner Klage gegen die Grundverordnung in der Rechtssache Spanien/Rat nachgekommen.

33 Schließlich seien in jenem Urteil die vom Königreich Spanien erhobenen Rügen, die im Wesentlichen auf die Durchführungsverordnung übertragbar seien und die im vorliegenden Fall die Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 rechtfertigten, nicht in der Sache geprüft worden. Das Fehlen einer Entscheidung zum Grund und das Vorliegen eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen den beiden anwendbaren Verordnungen zwängen den Gerichtshof im vorliegenden Fall, die Frage der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 zu entscheiden. Andernfalls werde dem Urteil des Gerichtshofs die praktische Wirksamkeit genommen.

34 Der Rat führt in seiner Klagebeantwortung aus, das Königreich Spanien mache nicht geltend, dass die Verordnung Nr. 1415/2004 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1954/2003 nicht einhalte, sondern sei vielmehr der Ansicht, die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, weil die in den Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 aufgestellten Kriterien befolgt worden seien. Ferner habe das Königreich Spanien in der Rechtssache Spanien/Rat beantragt, die Art. 3 und 6 der letztgenannten Verordnung aus den gleichen Gründen, auf die es sich in der vorliegenden Rechtssache berufe, nämlich Verletzung des Diskriminierungsverbots und Ermessensmissbrauch, für nichtig zu erklären. Sodann erläutert der Rat seinen Standpunkt zur Begründetheit.

35 In seiner Gegenerwiderung verweist der Rat darauf, dass die vorliegende Klage, die gegen die Verordnung Nr. 1415/2004 gerichtet sei, im Rahmen eines von der Rechtssache Spanien/Rat getrennten und dieser gegenüber selbständigen Verfahrens erhoben worden sei, auch wenn beide Klagen offensichtlich miteinander in Zusammenhang stünden. Die Einhaltung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands für jeden Mitgliedstaat, der durch die Verordnung Nr. 1415/2004 festgesetzt werde, sei eine die in den Art. 3, 4 und 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1954/2003 vorgesehenen Verpflichtungen ergänzende, jedoch von ihnen getrennte Verpflichtung.

36 Die in der Phase der Erwiderung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sei verspätet und damit unzulässig. In Anbetracht von Art. 42 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs(12) könne die Abweisung der Klage des Königreichs Spanien in der Rechtssache, die mit dem Urteil Spanien/Rat abgeschlossen worden sei, nicht als neue Tatsache betrachtet werden.

37 Hierzu führt der Rat insbesondere aus, dass für die von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Rechtsakte eine Vermutung der Gültigkeit bestehe, so dass ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Gültigkeit eines Rechtsakts bestätigt werde, die Rechtsstellung des Klägers nicht ändere und daher kein Umstand sei, der das Vorbringen eines neuen Angriffsmittels erlaube.

38 Auf alle Fälle könne das Königreich Spanien die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1954/2003 nicht anfechten, da die in Art. 230 Abs. 5 EG geregelte Frist abgelaufen sei. Wenn nämlich ein Mitgliedstaat immer dann berechtigt wäre, einen Gemeinschaftsrechtsakt im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit anzufechten, wenn ein Organ einen Durchführungsrechtsakt zu diesem Gemeinschaftsrechtsakt erlasse, so würde dies die Gemeinschaftsrechtsakte, die Rechtswirkungen entfalteten, endlos lange in Frage stellen, was dem mit den Klagefristen verfolgten Zweck, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, zuwiderlaufe.

39 Der Rat bezieht sich hierfür auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach es dem Adressaten einer von den Gemeinschaftsorganen erlassenen Entscheidung, die nicht innerhalb der in Art. 230 Abs. 5 geregelten Frist angefochten worden sei, nicht möglich sei, sich auf dessen Rechtswidrigkeit zu berufen, da eine solche Entscheidung ihm gegenüber bestandskräftig geworden sei(13) .

40 Diese Rechtsprechung sei auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, auch wenn diese in zwei Aspekten abweiche, da zum einen das Königreich Spanien den Rechtsakt angefochten habe, dessen Gültigkeit es jetzt in Zweifel ziehe, seine Klage jedoch abgewiesen worden sei, und da zum anderen der im vorliegenden Verfahren angefochtene Rechtsakt eine Verordnung sei.

41 Die Kommission verweist zunächst darauf, dass der Zusammenhang zwischen den Verordnungen Nrn. 1954/2003 und 1415/2004 so eng sei, dass die vorliegende Klage nur eine beinahe wörtliche Wiederholung der Klage in der Rechtssache Spanien/Rat gegeben habe. Die vorliegende Klage richte sich in Wirklichkeit nicht gegen die Verordnung Nr. 1415/2004, sondern gegen die Art. 3, 4 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003. In keiner der Rügen der vorliegenden Klage sei die Verordnung Nr. 1415/2004 speziell oder unmittelbar erwähnt. Daher versuche das Königreich Spanien mit seinem Antrag auf Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens, den Wirkungen des Urteils zu entgehen, mit dem seine Klage in der Rechtssache Spanien/Rat abgewiesen worden sei.

42 Die stillschweigende oder implizite Einrede der Rechtswidrigkeit sei nicht ordnungsgemäß erhoben worden, denn zum einen sei eine solche Einrede der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG untergeordnet, so dass das Königreich Spanien nicht die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts rügen könne, gegen den es Nichtigkeitsklage erheben konnte(14) . Zum anderen sei die Einrede der Rechtswidrigkeit nicht von Amts wegen zu prüfen und müsse daher in der Klageschrift ausdrücklich erhoben werden(15) .

43 Eine in der Erwiderung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit sei als nicht fristgerecht zu betrachten. Zudem setze sie die Einführung neuen Vorbringens und die Änderung der ursprünglichen Klage voraus, was Art. 42 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zulasse.

44 Aus diesen Gründen ist nach Ansicht der Kommission die vorliegende Klage abzuweisen, ohne dass die Begründetheit der Rechtssache zu prüfen wäre.

45 Das Königreich Spanien führt in seiner Stellungnahme zur Streithilfeschrift der Kommission aus, das Urteil Spanien/Rat stelle einen neuen rechtlichen oder tatsächlichen Grund dar, der während des Verfahrens zutage getreten sei und der es erlaube, gemäß Art. 42 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Schließlich beeinträchtige die Einrede der Rechtswidrigkeit weder den Grundsatz der Rechtssicherheit noch die Bestandskraft.

46 Ich teile nicht die Ansicht des Rates und der Kommission, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit von der Art, wie sie das Königreich Spanien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhoben hat, unzulässig sei.

47 Zur Stützung ihrer Sichtweise argumentieren der Rat und die Kommission auf zwei Ebenen: Zum einen vertreten sie einen grundsätzlichen Standpunkt, der im Wesentlichen in der Auffassung besteht, dass ein Mitgliedstaat keine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Gemeinschaftsrechtsakt erheben könne, den er zuvor habe anfechten können, auch wenn es sich um eine Verordnung handele. Zum anderen sei die im Ausgangsverfahren erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit verspätet.

48 Ich bin dagegen der Ansicht, dass der Wortlaut von Art. 241 EG es einem Mitgliedstaat sehr umfassend erlaubt, sich auf die Unanwendbarkeit einer Verordnung zu berufen, und zwar auch dann, wenn er bereits eine teilweise Nichtigkeitsklage gegen eine solche Verordnung erhoben hat, diese Klage jedoch für unzulässig erklärt worden ist.

49 Ferner bin ich der Ansicht, dass die vom Königreich Spanien erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nicht als verspätet betrachtet werden kann, da sie in der von ihm erhobenen Klage implizit enthalten ist.

1. Zur Möglichkeit für einen privilegierten Kläger, eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen eine Verordnung zu erheben

50 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 241 EG „[u]ngeachtet des Ablaufs der in Art. 230 Abs. 5 genannten Frist … jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung des Rates, der Kommission oder der [Europäischen Zentralbank] ankommt, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit dieser Verordnung aus den in Art. 230 Abs. 2 genannten Gründen geltend machen [kann]“.

51 Der Gerichtshof musste sich häufig mit der Frage der Zulässigkeit von Einreden der Rechtswidrigkeit befassen, die gewöhnliche Kläger oder privilegierte Kläger im Sinne von Art. 42 EG erhoben hatten. Das hat zu einer umfangreichen Rechtsprechung geführt, die sich in großen Z ügen wie folgt darstellt.

52 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 1979, Simmenthal/Kommission(16), ausgeführt hat, ist „Artikel [241 EG] der Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zwecke der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, welche die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel [230 EG] unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können“(17) .

53 Dieses Urteil hat in das Verhältnis zwischen Nichtigkeitsklage und Einrede der Rechtswidrigkeit eine Systematik der Kompensation der Rechtsbehelfe eingeführt(18) . Der Gerichtshof hat der Einrede der Rechtswidrigkeit dadurch subsidiären Charakter beigemessen, dass er ihre Zulässigkeit von der Voraussetzung des Fehlens eines alternativen Rechtsbehelfs abhängig gemacht hat(19) .

54 Der Gerichtshof versucht dadurch, dass er auf diese Weise die Zulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit davon abhängig gemacht hat, dass der unmittelbare Zugang zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit verschlossen ist, zu verhindern, dass dieser Rechtsbehelf einem nachlässigen Kläger eine zweite Chance gewährt. Daraus ergibt sich ein Grundsatz der Einheitlichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes, wonach ein Rechtsbürger in der Regel nur über eine einzige Möglichkeit des Zugangs zum Gemeinschaftsrichter verfügen sollte(20) .

55 Folgerichtig wird das nachlässige Verhalten eines Klägers, der es unterlassen hat, sich des Rechtsbehelfs der Nichtigkeitsklage zu bedienen, um eine Entscheidung anzufechten, obwohl er dazu die Möglichkeit hatte, mit dem Ausschluss der Inzidentanfechtung geahndet(21) .

56 Deshalb können privilegierte wie gewöhnliche Kläger im Rahmen einer gegen eine Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage die Rechtswidrigkeit eines früheren Rechtsakts gleicher Art nicht im Wege der Einrede geltend machen, wenn sie dessen Nichtigerklärung direkt hätten beantragen können. Ließe man das Gegenteil zu, würde eine Umgehung der in Art. 230 Abs. 5 EG geregelten Klagefrist ermöglicht(22) . Dieser Grundsatz der Unangreifbarkeit nicht innerhalb dieser Frist angefochtener Entscheidungen tritt nur dann zurück, wenn der angeblich rechtswidrige Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistent qualifiziert werden könnte(23) .

57 Trifft diese auf die Kompensation der Rechtsbehelfe gestützte Überlegung auch zu, wenn eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen eine Verordnung erhoben wird?

58 Dies kann bejaht werden, wenn eine solche Einrede der Rechtswidrigkeit von einem gewöhnlichen Kläger erhoben wird. In diesem Fall gleicht nämlich die Möglichkeit einer Inzidentanfechtung die Enge des Zugangs nicht privilegierter Kläger zur Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte aus. Geht es um einen echten Akt von allgemeiner Tragweite, dessen Nichtigerklärung gewöhnliche Kläger nicht unmittelbar beantragen können, kann diesen Klägern kein Mangel an Sorgfalt vorgeworfen werden, und sie haben daher das Recht auf die Inzidentanfechtung(24) .

59 Eine solche Überlegung erscheint mir in Anbetracht der Systematik der Rechtsbehelfe des Gemeinschaftsrechts kohärent und mit dem Wortlaut von Art. 241 EG vereinbar, der es jeder Partei erlaubt, inzident die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen. Indem die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf diese Weise die Möglichkeit einer Inzidentanfechtung eines Aktes von allgemeiner Tragweite durch einen gewöhnlichen Kläger bestätigt, gelingt es ihr, das System der Kompensation der Rechtsbehelfe mit dem Wortlaut von Art. 241 EG in Einklang zu bringen.

60 Wird dagegen eine Einrede der Rechtswidrigkeit von einem privilegierten Kläger gegen eine Verordnung erhoben, greift die Überlegung einer Kompensation der Rechtsbehelfe nicht, da sie dazu führen würde, dass der Wortlaut von Art. 241 EG verkannt würde.

61 Denn da die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane einen praktisch unbegrenzten Zugang zur Nichtigkeitsklage haben, würde eine solche Überlegung, die die Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit von der Unmöglichkeit eines unmittelbaren Zugangs zum Gemeinschaftsrichter abhängig machte, unausweichlich dazu führen, dass den privilegierten Klägern jedes Recht auf eine Inzidentanfechtung genommen würde(25) . Dies würde eine offenkundige Verkennung des Wortlauts von Art. 241 EG darstellen, der, daran sei erinnert, jeder Partei unbeschadet des Ablaufs der in Art. 230 Abs. 5 EG vorgesehenen Frist das Recht eröffnet, vor dem Gerichtshof die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen(26) .

62 Der Gerichtshof hat sicherlich wegen der Unüberwindbarkeit dieses sprachlichen Befundes(27) auf Anregung mehrerer Generalanwälte(28) nach und nach anerkannt, dass ein privilegierter Kläger im Rahmen einer Nichtigkeitsklage eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen eine Verordnung erheben kann(29) .

63 Daher lässt sich die Ansicht des Rates und der Kommission nicht halten, dass die vom Königreich Spanien gegen die Verordnung Nr. 1954/2003 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig sei, da dieser Mitgliedstaat die Möglichkeit gehabt habe, gegen diese Verordnung unmittelbar Nichtigkeitsklage zu erheben.

64 Meines Erachtens ist diese Argumentation erst recht zurückzuweisen, wenn ein privilegierter Kläger von seinem Klagerecht Gebrauch gemacht hat, seine Klage jedoch wegen Unzulässigkeit seines Antrags auf teilweise Nichtigerklärung abgewiesen worden ist.

65 Wenn nämlich der Wortlaut von Art. 241 EG verhindert, dass einem privilegierten Kläger, der nicht fristgerecht Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erhoben hat, fehlende Sorgfalt entgegengehalten werden kann, um eine gegen einen solchen Rechtsakt erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig zu erklären, so gilt dies erst recht dann, wenn ein Mitgliedstaat fristgerecht Nichtigkeitsklage erhoben hat, seine Klage jedoch wegen Unzulässigkeit seiner Anträge auf teilweise Nichtigerklärung abgewiesen worden ist.

66 Im Ergebnis erscheint es mir in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zulässigkeit einer Einrede der Rechtswidrigkeit nicht kohärent, den privilegierten Kläger, der eine Sorgfalt bewiesen hat, die wir als unvollständig einstufen könnten, wie dies im vorliegenden Verfahren beim Königreich Spanien der Fall ist, strenger zu behandeln als denjenigen, dessen Verhalten als fehlende Sorgfalt verstanden werden könnte.

67 Ich leite daraus ab, dass es der Wortlaut von Art. 241 EG einem Mitgliedstaat in weitem Umfang erlaubt, die Unanwendbarkeit einer Verordnung auch dann geltend zu machen, wenn er bereits eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung einer solchen Verordnung erhoben hat, diese Klage jedoch für unzulässig erklärt worden ist.

2. Zur Frage der Verspätung der vom Königreich Spanien erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

68 Zu dieser Frage ist zunächst zu beachten, dass zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Einrede der Rechtswidrigkeit diejenige gehört, dass ein Kläger, der eine Inzidentanfechtung vornimmt, dies klar tun und begründen muss(30) .

69 Daher ist eine Einrede der Unzulässigkeit, mit der keine kurze Darstellung des Angriffsmittels verbunden und die nicht begründet ist, für unzulässig zu erklären(31) .

70 Es ist daher erforderlich, dass die „wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen“ in der Klageschrift erwähnt sind, was es gegebenenfalls erlaubt, sie in der Erwiderung auszuführen(32) .

71 Im Übrigen hindert das Verbot des Vorbringens neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens einen Kläger, eine Einrede der Rechtswidrigkeit erst in der Erwiderung vorzubringen(33), es sei denn, dass erst während des Verfahrens rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 42 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zutage getreten sind(34) .

72 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlaubt es diese Bestimmung dem Kläger zwar, den Antrag aus dem das Verfahren einleitenden Schriftsatz ausnahmsweise auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu stützen, jedoch nicht, neue Anträge zu stellen(35) .

73 In Anbetracht dieser Erfordernisse hat der Gemeinschaftsrichter bereits anerkannt, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit implizit erhoben werden kann.

74 Diese Anwendung berührt nicht die Verpflichtung, die Einrede der Rechtswidrigkeit zu begründen, wenn man davon ausgeht, dass dieses Angriffsmittel eindeutig aus dem Vorbringen in der Klageschrift hervorgeht, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich angegeben hat, dass er eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 241 EG erhebt(36) .

75 Alles in allem kann eine implizite Einrede der Rechtswidrigkeit vom Gemeinschaftsrichter nur dann zugelassen werden, wenn die rechtliche Argumentation, auf die sie gestützt wird, klar und genau in der Klageschrift enthalten ist, so dass mit Bestimmtheit ersichtlich ist, dass dieses Gericht mit einer Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 241 EG befasst ist(37) . Wenn nämlich diese Voraussetzung erfüllt ist, ist der Beklagte in der Lage, sich gegen diese Inzidentanfechtung zu verteidigen(38) .

76 Werden diese Anforderungen auf die vorliegende Rechtssache übertragen, so ist festzustellen, dass, wie der Rat und die Kommission im Kern anerkennen, die beiden Rügen, die das Königreich Spanien in seiner Klageschrift erhoben hat, und das Vorbringen, auf das sie sich stützen, zunächst darauf abzielen, die Rechtmäßigkeit der Art. 3, 4 und 6 der Verordnung 1954/2003 zu bestreiten, und sodann darauf, die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1415/2004 zu beantragen, soweit mit dieser die Art. 3 und 6 der erstgenannten Verordnung umgesetzt werden .

77 Daher ist die Inzidentanfechtung der Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003, umgesetzt durch die Verordnung Nr. 1415/2004, in der vom Königreich Spanien eingereichten Klageschrift enthalten, die eine klare und genaue Argumentation in diesem Sinne beinhaltet.

78 Ferner ergibt sich aus der Klagebeantwortung des Rates, dass dieser verstanden hat, dass die Argumentation des Königreichs Spanien in seiner Klageschrift im Wesentlichen darin bestand, die Rechtmäßigkeit der Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 zu bestreiten(39) . Die implizite Einrede der Rechtswidrigkeit ist damit für beide Parteien bestimmt.

79 Selbst wenn also das Königreich Spanien in der Klageschrift nicht ausdrücklich angegeben hat, dass es, gestützt auf Art. 241 EG, die Rechtswidrigkeit der Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 rüge, kann diese Einrede der Rechtswidrigkeit als implizit in dieser Klageschrift enthalten betrachtet werden.

80 Dieser Umstand hindert meines Erachtens daran, diese Einrede der Rechtswidrigkeit als verspätet zu betrachten und sie aus diesem Grund für unzulässig zu erklären.

81 Im Übrigen dürfte der Umstand, dass es sich um eine teilweise Inzidentanfechtung der Verordnung Nr. 1954/2003 handelt, ihrer Zulässigkeit nicht entgegenstehen.

82 In Anbetracht der Notwendigkeit eines unmittelbaren rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem in erster Linie angefochtenen Rechtsakt und dem inzident angefochtenen kann es meines Erachtens nicht beanstandet werden, wenn ein Kläger einen solchen Zusammenhang dadurch darzutun sucht, dass er im Wesentlichen seine Rügen zur Stützung einer Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Bestimmungen einer Grundverordnung richtet, die genau diejenigen sind, die in der Durchführungsverordnung umgesetzt werden.

83 Es sei hinzugefügt, dass der Hauptgrund, der der Rechtsprechung zugrunde liegt, wonach die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts nur möglich ist, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt wird, vom Rest des Rechtsakts trennen lassen(40), also das Verbot für den Gemeinschaftsrichter, mehr zuzusprechen, als beantragt worden ist, wenn die teilweise Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsrechtsakts beantragt wird und er feststellt, dass sich die angefochtenen Bestimmungen nicht vom Rest dieses Rechtsakts trennen lassen, nicht für die Einrede der Rechtswidrigkeit gilt. Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs kann nur die Unanwendbarkeit des inzident angefochtenen Rechtsakts geltend gemacht werden, nicht jedoch dessen Nichtigerklärung.

84 Diese Rechtsprechung lässt sich daher meines Erachtens nicht im Wege der Analogie auf die Einrede der Rechtswidrigkeit übertragen.

85 Schließlich denke ich, dass der Umstand, dass das Königreich Spanien in seiner Erwiderung förmlich eine Einrede der Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 241 EG gegen die Verordnung Nr. 1954/2003 erhoben hat, allerdings nicht bedeutet, dass es sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung anficht. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Klageschrift bleiben seine Rügen gegen die Art. 3 und 6 dieser Verordnung gerichtet.

86 Unter Berücksichtigung dessen bin ich der Ansicht, dass das Königreich Spanien zur Stützung der vorliegenden Nichtigkeitsklage zulässigerweise die Unanwendbarkeit der Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 geltend macht.

87 Daher ist die vorliegende Klage so zu verstehen, dass sie auf einem einzigen Grund beruht, nämlich der Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1954/2003, zu deren Stützung das Königreich Spanien zwei Rügen erhebt, nämlich zum einen die einer Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und zum anderen die eines Ermessensmissbrauchs.

B – Zur Begründetheit der vom Königreich Spanien erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit

88 Wie ich bereits ausgeführt habe, stützt das Königreich Spanien die Rügen einer Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und eines Ermessensmissbrauchs auf die gleiche Argumentation wie in der Rechtssache Spanien/Rat.

89 Im Einzelnen macht das Königreich Spanien zur Stützung der Rüge einer Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend:

– Zum einen entspreche der in der Verordnung Nr. 1954/2003 als Grundlage für die Berechnung des Fischereiaufwands gewählte Zeitraum 1998 bis 2002 einer Zeit, in der Spanien im Unterschied zu den anderen Mitgliedstaaten wegen seines Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft einer restriktiven Regelung unterlegen habe;

– zum anderen falle die Abgrenzung des biologisch empfindlichen Gebiets, für das eine besondere Regelung des Fischereiaufwands gelte, mit dem früheren Gebiet der sogenannten „Irish Box“ zusammen, in der für das Königreich Spanien ebenfalls eine restriktive Regelung gegolten habe.

90 Allgemein vertritt das Königreich Spanien die Ansicht, dass die Übergangsregelung, der es wegen seines Beitritts zur Gemeinschaft unterlegen habe, am 31. Dezember 2002 abgelaufen sei und dass die neue Verordnung nicht den Zeitraum 1998 bis 2002 als Referenzzeitraum hätte wählen dürfen. Denn indem der Rat in der Verordnung Nr. 1954/2003 diesen Zeitraum für die Zwecke der Bewertung des Fischereiaufwands gewählt habe, habe er die Diskriminierung aufrechterhalten, die in der vor dieser Verordnung geltenden Regelung bestanden habe.

91 Das Königreich Spanien ist ferner der Ansicht, dass der Rat die aufgrund der Bestimmungen der Beitrittsakte besondere Lage der spanischen Flotte nicht berücksichtigt habe, was eine Verletzung des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstelle.

92 Mit dem zweiten Klagegrund rügt das Königreich Spanien, dass der Rat durch den Erlass von Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 einen Ermessensmissbrauch begangen habe, da das wirkliche Ziel der Begrenzung des biologisch empfindlichen Gebiets nicht die Erhaltung der Jung‑Seehechte sei, sondern die Verlängerung der Beschränkungen, denen seine Flotte bereits in der „Irish Box“ unterlegen habe

93 Wenn das angestrebte Ziel wirklich der Erhalt der Jung‑Seehechte gewesen wäre, hätten gleiche Maßnahmen wie in Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 auf andere Gebiete westlicher Gewässer angewandt werden müssen. Im Übrigen regele sich der Erlass dieser Art technischer Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren(41) .

94 Diese beiden Rügen hat Generalanwalt Léger in den Schlussanträgen in der Rechtssache Spanien/Rat eingehend geprüft.

95 Ich schließe mich dieser Untersuchung an und erlaube mir daher, den Gerichtshof auf die Nrn. 41 bis 81 jener Schlussanträge zu verweisen.

96 Ich werde mich hier darauf beschränken, die folgenden Umstände anzuführen.

97 Was die erste Rüge angeht, so erscheint es mir in Anbetracht des Ziels, die Erhaltung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, gerechtfertigt, in der Verordnung Nr. 1954/2003 für alle Mitgliedstaaten eine Regelu ng vorzusehen, die den Fischereiaufwand auf den Aufwand beschränkt, den jeder Mitgliedstaat bei den betroffenen Fischereien in der Zeit von 1998 bis 2002 betrieb. Die allgemeine Regelung der Steuerung des Fischereiaufwands, die in den Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1954/2003 vorgesehen ist, kann nicht als diskriminierend eingestuft werden.

98 Was das in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 beschriebene biologisch empfindliche Gebiet angeht, so geht aus den Akten hervor, dass die Überschneidung dieses Gebiets mit der „Irish Box“ begrenzt ist, da das biologisch empfindliche Gebiet weniger als die Hälfte der „Irish Box“ abdeckt(42) . Daher lässt sich die Ansicht nicht halten, dass die Beschränkungsregelung, der Spanien nach der Verordnung Nr. 685/95 in der Zeit von 1998 bis 2002 in der „Irish Box“ unterlag, durch Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 zum Nachteil dieses Mitgliedstaats verlängert worden sei. Zudem beruht die Methode der Bewertung des Fischereiaufwands in dem von diesem Artikel erfassten biologisch empfindlichen Gebiet auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Fischereiaufwand, den Fischereifahrzeuge mit 10 m Länge über alles oder mehr im Zeitraum von 1998 bis 2002 jährlich durchschnittlich betrieben haben, und dieses Kriterium scheint mir zudem in Anbetracht des Ziels der Beschränkung des Fischereiaufwands in einem Gebiet mit hoher Konzentration von Jung‑Seehechten gerechtfertigt.

99 Daher bin ich der Ansicht, dass die erste Rüge zurückzuweisen ist.

100 Was die zweite Rüge angeht, so denke ich in Anbetracht einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs(43) nicht, dass der Erlass des Art. 6 der Verordnung Nr. 1954/2003 einen Ermessensmissbrauch seitens des Rates darstellt.

101 Zum einen hat das Königreich Spanien nicht dargetan, dass die Sonderregelung der Steuerung des Fischereiaufwands, die für das biologisch empfindliche Gebiet gilt, hauptsächlich zu einem anderen Zweck als dem erlassen worden sei, die Erhaltung der Jung‑Seehechte zu fördern.

102 Zum anderen meine ich, dass weder der Umstand, dass technische Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses von Meeresorganismen auch unter eine andere Verordnung fallen können, noch der Umstand, dass andere biologisch empfindliche Gebiete vorhanden sein können, im vorliegenden Verfahren einen Ermessensmissbrauch seitens des Rates belegt.

103 Daher ist die zweite Rüge, auf die das Königreich Spanien seine Einrede der Rechtswidrigkeit stützt, ebenfalls zurückzuweisen.

104 Da keine der Rügen, die zur Stützung der Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werden, durchgreift, ist diese Einrede, der einzige den Klageantrag auf Nichtigerklärung der Art. 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1415/2004 stützende Grund, zurückzuweisen.

105 Nach allem ist die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen.

IV – Ergebnis

106 Aus den vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

– die vom Königreich Spanien gegen die Art. 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/951 erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit für unzulässig zu erklären;

– die Nichtigkeitsklage des Königreichs Spanien abzuweisen und

– dem Königreich Spanien gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen und zu entscheiden, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten trägt.

(1) .

(2) – ABl. L 258, S. 1.

(3) – ABl. L 289, S. 1.

(4) – C‑36/04, Slg. 2006, I‑2981.

(5) – Urteil Spanien/Rat (Randnr. 21).

(6) – ABl. L 358, S. 59.

(7) – Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, S. 69 ff., im Folgenden: Beitrittsakte).

(8) – Verordnung vom 27. März 1995 (ABl. L 71, S. 5).

(9) – Verordnung vom 15. Juni 1995 (ABl. L 199, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 149/1999 des Rates vom 19. Januar 1999 (ABl. L 18, S. 3) geänderten Fassung.

(10) – ABl. L 351, S. 6.

(11) – Das Königreich Spanien nennt hier das Urteil vom 29. Juni 1995, Spanien/Kommission (C‑135/93, Slg. 1995, I‑1651, Randnr. 17).

(12) – Nach dieser Bestimmung „können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind“.

(13) – Der Rat führt die Urteile vom 15. November 1983, Kommission/Frankreich (52/83, Slg. 1983, 3707, Randnr. 10), vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C‑188/92, Slg. 1994, I‑833, Randnr. 13), und vom 15. Februar 2001, Nachi Europe (C‑239/99, Slg. 2001, I‑1197, Randnr. 29) an.

(14) – Die Kommission führt hierfür das Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission (T‑244/93 und T‑486/93, Slg. 1995, II‑2265, Randnr. 103), an.

(15) – Die Kommission erwähnt hierzu das Urteil vom 17. Dezember 1959, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde (14/59, Slg. 1959, 467).

(16) – Rechtssache 92/78 (Slg. 1979, 777).

(17) – Randnr. 39.

(18) – So die von L. Coutron, La contestation incidente des actes de l’Union européenne, Dissertation, vorgelegt am 10. Dezember 2005 an der Universität Montpellier I, benutzte Wendung.

(19) – Vgl. J. Molinier, „Exception d’illégalité“, Jurisclasseur Europe, 2007, Heft 350, S. 7, Nr. 22.

(20) – Vgl. L. Coutron, a. a. O., S. 113 und 383.

(21) – Dieser Ausschluss ist einem nachlässigen Kläger erstmals im Rahmen einer Vorlage zur Beurteilung der Gültigkeit entgegengehalten worden (Urteil TWD Textilwerke Deggendorf, Randnrn. 23 bis 25). Im darauffolgenden Jahr hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften diese Überlegung auf den Rahmen der Einrede der Rechtswidrigkeit übertragen (Urteil TWD/Kommission, Randnr. 103).

(22) – Vgl. insbesondere Urteil Spanien/Rat (Randnr. 17).

(23) – Urteil vom 30. Juni 1988, Kommission/Griechenland (226/87, Slg. 1988, 3611, Randnr. 16). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, Slg. 1969, 523, Randnrn. 11 bis 13).

(24) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 1996, Accrington Beef u. a. (C‑241/95, Slg. 1996, I‑6699, Randnrn. 15 und 16).

(25) – Vgl. L. Coutron, a. a. O., S. 393.

(26) – Vgl. hierzu Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Frankreich/Kommission (181/85, Urteil vom 12. Februar 1987, Slg. 1987, 689). Er hat ausgeführt: „Trotz der ‚privilegierten‘ Situation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Artikels [230 EG] [bedeuten] die Worte ‚jede Partei‘ in Artikel [241 EG] ‚jede Partei‘ und nicht ‚jede Partei außer den Mitgliedstaaten‘“ (S. 703).

(27) – Um den von Generalanwalt Mancini auf S. 5343 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Griechenland/Rat (204/86, Urteil vom 27. September 1988. Slg. 1988, 5323) verwendeten Ausdruck zu übernehmen.

(28) – Vgl. insbesondere S. 496 der Schlussanträge von Generalanwalt Römer in der Rechtssache Italien/Rat und Kommission (32/65, Urteil vom 13. Juli 1966, Slg. 1966, 458), S. 703 der Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Frankreich/Kommission, S. 5343 bis 5345 der Schlussanträge von Generalanwalt Mancini in der Rechtssache Griechenland/Rat. Vgl. ebenfalls mit der gleichen Argumentationslinie Nrn. 36 bis 54 der Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 19. September 2007 in der Rechtssache Kommission/Rat (C‑91/05), die beim Gerichtshof anhängig ist.

(29) – Mehrere Urteile erkennen das Recht der privilegierten Kläger auf die Inzidentanfechtung einer Verordnung im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nur implizit an (vgl. die erwähnten Urteile Italien/Rat und Kommission, Frankreich/Kommission und Griechenland/Rat). In neuerer Zeit hat der Gerichtshof offener eingeräumt, dass ein privilegierter Kläger eine Verordnung inzident anfechten kann (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/EZB, C‑11/00, Slg. 2003, I‑7147, Randnrn. 74 bis 78, und vom 14. April 2005, Belgien/Kommission, C‑110/03, Slg. 2005, I‑2801, Randnrn. 76 bis 81).

(30) – Vgl. hierzu L. Coutron, a. a. O., S. 102 bis 104.

(31) – Vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 18. Oktober 2001, X/EZB (T‑333/99, Slg. 2001, II‑3021, Randnrn. 115 bis 117), und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries Frankreich/Kommission (T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnrn. 179 und 180). Vgl. auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006, De Smedt/Kommission (F‑59/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑0000 und II‑0000, Randnr. 77).

(32) – Urteil des Gerichts X/EZB (Randnrn. 115 ff).

(33) – So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Streitgegenstand durch die Klageschrift festgelegt wird und dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit in der Erwiderung unzulässig ist (Urteil vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnr. 37). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission (T‑134/03 und T‑135/03, Slg. 2005, II‑3923, Randnr. 51), bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission (C‑443/05 P, Slg. 2007, I-0000, Randnrn. 106 bis 110).

(34) – Vgl. insbesondere Urteil vom 29. Juni 1994, Fiskano/Kommission (C‑135/92, Slg. 1994, I‑2885, Randnrn. 31 bis 33).

(35) – Urteil vom 18. Oktober 1979, GEMA/Kommission (125/78, Slg. 1979, 3173, Randnr. 26).

(36) – Urteil des Gerichts vom 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission (T‑262/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑257 und II‑739, Randnr. 37). Nach den Ausführungen des Gerichts erlaubt „die Rechtsprechung die Annahme, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit implizit erhoben worden ist, wenn aus der Klageschrift klar hervorgeht, dass der Kläger tatsächlich eine solche Rüge erhebt“.

(37) – Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 20. September 2001, Spruyt/Kommission (T‑171/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑187 und II‑855, Randnr. 53), und vom 26. Februar 2003, Nardone/Kommission (T‑59/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑55 und II‑323, Randnr. 27). Vgl. auch L. Coutron, a. a. O., S.103. Für ein anderes Beispiel einer impliziten Einrede der Rechtswidrigkeit vgl. Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2006, Carius/Kommission (T‑173/04, Slg. 2006, II‑0000, Randnrn. 44 bis 60).

(38) – So hat das Gericht im Urteil Spruyt/Kommission geprüft, ob die Kommission in der Lage war, ihren Standpunkt in Bezug auf die implizite Einrede der Rechtswidrigkeit im schriftlichen Verfahren geltend zu machen (Randnrn. 54 bis 61).

(39) – Vgl. Nr. 34 dieser Schlussanträge.

(40) – Vgl. insbesondere Urteil Spanien/Rat (Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(41) – ABl. L 125, S. 1.

(42) – Vgl. die Karten in der Anlage zur Gegenerwiderung des Rates und zum Streithilfeschriftsatz der Kommission in der Rechtssache Spanien/Rat.

(43) – Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a. (C‑331/88, Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 24), und vom 22. November 2001, Niederlande/Rat (C‑110/97, Slg. 2001, I‑8763, Randnr. 137). Nach dieser Rechtsprechung ist „eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen“.