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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.2008 – C-164/07

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2008:135

Zitiert 8+ Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft Fragen der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bei der Gewährung einer staatlichen Entschädigung für die Opfer von Straftaten. Mit einer ähnlichen Thematik war der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Cowan(2) befasst.

2 Anders als im Fall Cowan geht es vorliegend jedoch nicht um die Entschädigung der Opfer von Straftaten, die im Inland begangen wurden. Vielmehr wird der Gerichtshof diesmal nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für eine nationale Bestimmung gefragt, die eine Opferentschädigung auch für Straftaten vorsieht, die im Ausland begangen wurden, diese Entschädigung allerdings nur eigenen Staatsangehörigen gewährt.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

3 Art. 12 Abs. 1 EG bestimmt:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

4 Art. 17 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten(3) (im Folgenden: Richtlinie 2004/80) lautet:

„Günstigere Bestimmungen

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran,

a) günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;

b) vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangener Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten;

sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“

B – Nationales Recht

5 Art. 706-3 des französischen Code de procédure pénale sieht vor:

„Jeder, der durch vorsätzliche oder nichtvorsätzliche Handlungen, die den Tatbestand einer Straftat erfüllen, einen Schaden erlitten hat, kann für die ihm durch Beeinträchtigung der Person entstehenden Schäden eine volle Entschädigung erhalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. …

2. …

3. Der Verletzte ist französischer Staatsangehöriger oder die Handlung wurde in Frankreich begangen und der Verletzte ist

– entweder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

– oder hält sich zur Zeit der Handlung oder der Antragstellung vorbehaltlich der völkerrechtlichen Verträge und Übereinkünfte rechtmäßig in Frankreich auf.

...“

III – Sachverhalt und Ausgangsverfahren

6 James Wood ist ein britischer Staatsangehöriger, der seit über zwanzig Jahren in Frankreich lebt. Mit seiner Lebensgefährtin, einer französischen Staatsangehörigen, hat er drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls die französische Staatsangehörigkeit besitzen.

7 Eines der Kinder, die Tochter Helena Wood, verunglückte im Jahr 2004 tödlich bei einem Verkehrsunfall in Australien, wo sie sich während eines Praktikums aufhielt.

8 Die Familie Wood wandte sich daraufhin an den Ausschuss für die Entschädigung der Opfer von Straftaten in Nantes (Commission nantaise d?’indemnisation des victimes d’infractions, im Folgenden auch: Entschädigungsausschuss) und beantragte Ersatz ihres durch den Tod von Helena Wood erlittenen materiellen und immateriellen Schadens.

9 Der Mutter und den Geschwistern wurde ein Entschädigungsanspruch zuerkannt, über dessen Höhe sie mit dem zuständigen Garantiefonds (Fonds de Garantie) eine Einigung erzielten.

10 Dem Vater der Verstorbenen hingegen verweigerte der Garantiefonds eine Entschädigungsleistung, weil dieser nicht die Voraussetzungen des Art. 706-3 des Code de procédure pénale erfülle. Nach dieser Vorschrift komme ein Entschädigungsanspruch, wenn das den Schaden begründende Ereignis im Ausland stattgefunden habe, allein französischen Staatsangehörigen zu. Da Herr Wood, anders als die übrigen Familienmitglieder, nicht die französische Staatsangehörigkeit besitze, stehe ihm kein Anspruch zu. Ein solcher stünde ihm nur zu, wenn sich der Unfall seiner Tochter in Frankreich ereignet hätte.

11 Herr Wood reichte daraufhin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2007 gegen den Garantiefonds Klage bei dem Entschädigungsausschuss des Tribunal de grande instance de Nantes ein. Zur Begründung seiner Klage beruft er sich auf Art. 7 EWG-Vertrag, der jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit verbiete.

12 Eine Diskriminierung sieht er darin, dass ihm allein aufgrund der Tatsache, dass er nicht die französische Staatsangehörigkeit besitze, nicht ebenso wie seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, die französische Staatsangehörige sind, eine Opferentschädigung gewährt worden sei, obwohl er seit über zwanzig Jahren in Frankreich wohne, arbeite und Steuern zahle.

IV – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Mit Entscheidung vom 16. März 2006 hat der Entschädigungsausschuss des Tribunal de Grande Instance de Nantes sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Bestimmungen des Art. 706-3 des französischen Code de procédure pénale im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 7 des Vertrags von Rom mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, soweit ein Staatsangehöriger der Europäischen Gemeinschaft, der in Frankreich wohnt und Vater eines Kindes ist, das die französische Staatsangehörigkeit gehabt hat und im Ausland verstorben ist, vom Fonds de Garantie allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit danach keine Entschädigung erhält?

14 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben neben dem Kläger und dem Beklagten des Ausgangsverfahrens die französische Regierung und die Kommission schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben. Darüber hinaus haben die italienische und die portugiesische Regierung schriftliche Erklärungen abgegeben.

V – Würdigung

A – Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

15 Bevor ich mich der Erörterung der Vorlagefrage zuwende, sind zunächst kurz zwei Aspekte der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens anzusprechen.

1. Auslegung der Vorlagefrage

16 Die Vorlagefrage nimmt auf Art. 7 EWG-Vertrag Bezug. Das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit findet sich mittlerweile allerdings im gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Art. 12 Abs. 1 EG ist ratione temporis auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im Folgenden wird daher auf Art. 12 Abs. 1 EG abgestellt.

17 Angesichts der Formulierung der Vorlagefrage ist darüber hinaus klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG nicht zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt ist. Er kann jedoch dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen.(4)

18 Die Vorlagefrage ist folglich dahin gehend zu interpretieren, dass nach der Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG gefragt ist.

2. Vorlageberechtigung des Entschädigungsausschusses

19 Darüber hinaus könnte man sich die Frage stellen, ob es sich bei dem Entschädigungsausschuss, der dem Gerichtshof das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt hat, überhaupt um ein vorlageberechtigtes Gericht im Sinne des Art. 234 EG handelt. Insofern kann allerdings auf die Schlussanträge in der Rechtssache Cowan verwiesen werden, in denen Generalanwalt Lenz mit ausführlicher Begründung zutreffend festgestellt hat, dass ein solcher Ausschuss als Gericht im Sinne des Art. 234 EG anzusehen ist.(5) Er hat dabei argumentiert, dass es sich bei einem solchen Ausschuss um eine unabhängige Instanz handelt, die zur Streitentscheidung über einen Anspruch auf Opferentschädigung berufen ist; er ist auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als obligatorische Gerichtsbarkeit konzipiert und trifft seine Entscheidungen durch die Anwendung von Rechtsnormen, insbesondere des Code de procédure pénale.

3. Zwischenergebnis

20 Das Vorabentscheidungsersuchen des Entschädigungsausschusses des Tribunal de grande instance de Nantes ist folglich zulässig.

B – Inhaltliche Würdigung der Vorlagefrage

21 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen hat die Frage zum Gegenstand, ob Art. 12 Abs. 1 EG so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Entschädigung für die Opfer von Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ausschließlich für eigene Staatsangehörige vorgesehen ist und somit dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der im Inland seinen Wohnsitz hat, versagt wird.

22 Vor der Erörterung der sich aus Art. 12 Abs. 1 EG ergebenden Konsequenzen für die nationale Regelung ist jedoch zunächst auf die Richtlinie 2004/80 einzugehen.

1. Richtlinie 2004/80 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten

23 Die portugiesische und die italienische Regierung weisen zu Recht darauf hin, dass der Bereich der Opferentschädigung für Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats begangen wurden, nicht harmonisiert ist. Es gibt zwar zum Themenbereich der Entschädigung von Opfern von Straftaten einen Rechtsakt der Gemeinschaft, nämlich die Richtlinie 2004/80. Art. 17 dieser Richtlinie stellt jedoch klar, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie nicht gehindert sind, Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten.

24 Die beiden Regierungen folgern aus dieser Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, dass sich aus dem Gemeinschaftsrecht keine Vorgaben für mitgliedstaatliche Regelungen in diesem Bereich ergeben. Dieser Schluss kann jedoch aus der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nicht abgeleitet werden.

25 Denn gerade auch im Bereich der ihnen verbleibenden Zuständigkeiten müssen die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben.(6) Daher ist im Folgenden zu untersuchen, ob und wenn ja, welche Vorgaben sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG ergeben.

2. Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots

26 Art. 12 Abs. 1 EG verbietet im Anwendungsbereich des Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Folgenden ist also zunächst zu untersuchen, ob in der vorliegenden Konstellation der Anwendungsbereich des Vertrags eröffnet ist.

27 In den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs diejenigen Situationen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, und insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.(7)

28 Im vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich des Vertrags somit entweder dadurch eröffnet, dass Herr Wood nach Frankreich gezogen ist und sich dort wirtschaftlich betätigt oder dadurch, dass er sein Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger ausgeübt hat.

29 Dem Vorabentscheidungsersuchen sind keine detaillierten Angaben zur beruflichen Situation von Herrn Wood zu entnehmen. Es heißt lediglich an einer Stelle, dass dieser geltend mache, seit über zwanzig Jahren in Frankreich zu wohnen und zu arbeiten. Dort ist allerdings nicht näher präzisiert, ob er als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger tätig ist. Es ist auch nicht klar, ob dieses Vorbringen unstreitig ist oder ob damit nur das Vorbringen des Klägers wiedergegeben wird.

30 Wenn man auf diese Angabe abstellt, machte Herr Wood zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Frage eines Anspruchs auf die Entschädigungsleistung stellt, je nach der Art seiner beruflichen Tätigkeit in Frankreich entweder von seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 39 EG oder von seiner Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 EG Gebrauch.

31 Sollte sich aber im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht herausstellen, dass Herr Wood nicht berufstätig war, wäre der Anwendungsbereich des Vertrags im Sinne des Art. 12 EG über die Vertragsbestimmungen zur Unionsbürgerschaft (Art. 18 EG) eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung fällt ein Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 Gebrauch gemacht hat, in den Anwendungsbereich des Vertrags und kann sich auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 12 Abs. 1 EG berufen.

32 Der Unionsbürgerstatus ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen.(8)

33 Es wird die Aufgabe des vorlegenden Gerichts sein, zu klären, ob im vorliegenden Fall der Anwendungsbereich des Vertrags konkret über Art. 39 EG, Art. 43 EG oder Art. 18 EG eröffnet ist.

34 Im Ergebnis steht jedoch fest, dass die Situation von Herrn Wood in den Anwendungsbereich des Vertrags fällt und er sich somit auf sein Recht berufen kann, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

3. Ungleichbehandlung

35 Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob Herr Wood aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert wurde. Nach Ansicht des Garantiefonds liegt keine Ungleichbehandlung vor. Er begründet dies u. a. damit, dass Herr Wood eine Entschädigungsleistung bekommen hätte, wenn er die britische Staatsangehörigkeit aufgegeben und die französische angenommen hätte.

36 Das Diskriminierungsverbot verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.(9)

37 Dass vorliegend gleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden, wird deutlich, wenn man die Situation Herrn Woods mit der seiner französischen Lebensgefährtin vergleicht. Beide leben seit über zwanzig Jahren gemeinsam in Frankreich und haben den Verlust ihrer Tochter durch eine Straftat im Ausland erlitten. Sie stehen in derselben verwandtschaftlichen Beziehung zu der Verstorbenen und haben somit denselben Schaden erlitten.

38 Bis auf die Staatsangehörigkeit unterscheiden sich Herr Wood und seine Lebensgefährtin somit hinsichtlich der Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch nicht. Dennoch erhält nur die Lebensgefährtin eine Entschädigungszahlung, Herr Wood hingegen nicht.

39 Es werden folglich gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Da die unterschiedliche Behandlung explizit am Kriterium der Staatsangehörigkeit festgemacht wird, liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor. Für das Vorliegen einer Diskriminierung ist es somit entgegen dem Vorbringen des Beklagten irrelevant, dass Herr Wood durch einen Wechsel seiner Staatsangehörigkeit einen Entschädigungsanspruch erhalten könnte.

4. Rechtfertigung

40 Zu prüfen bleibt somit nur, ob diese Diskriminierung gerechtfertigt werden kann.

41 Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird.(10)

42 Ob eine nationale Regelung, die unmittelbar aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminiert, überhaupt gerechtfertigt sein kann, ist fraglich.(11) Dies braucht hier jedoch nicht erörtert zu werden, da – selbst wenn man von einer solchen Rechtfertigungsmöglichkeit ausgeht – im vorliegenden Fall eine Rechtfertigung im Ergebnis zu verneinen ist.

43 Die portugiesische Regierung sieht die Rechtfertigung in der Idee der nationalen Solidarität, aus der folge, dass ein Mitgliedstaat Entschädigungen für außerhalb seines Territoriums begangene Straftaten auf die eigenen Staatsangehörigen beschränken könne.

44 Die französische Regierung selbst räumt ein, dass Herr Wood ihrer Auffassung nach, ebenso wie seine Frau und seine Kinder, eine Entschädigung erhalten sollte. Sie trägt also für das Kriterium der Staatsangehörigkeit als Voraussetzung einer Entschädigungsgewährung keine Rechtfertigung vor.

45 Sie verweist allerdings auf die Belastungen, die aus einer unbeschränkten Gewährung der Opferentschädigung für die Finanzierung und das gesamte Niveau des Entschädigungssystems resultieren würden. Das Regime für die Entschädigung der Opfer von Straftaten sei in Frankreich nämlich besonders großzügig und sehe in besonders vielen Konstellationen einen solchen Anspruch vor. So würden nicht nur die unmittelbaren Opfer von Straftaten entschädigt, sondern auch die mittelbaren Opfer, wobei der Begriff des mittelbaren Opfers ebenfalls besonders weit ausgelegt werde.

46 Ohne eine Beschränkung könnte jeder Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, der sich auch nur kurz für einen touristischen Aufenthalt in Frankreich aufhält, dort eine Opferentschädigung auch für den Fall verlangen, dass während seines Aufenthalts in Frankreich eine ihm nahestehende Person in seinem Herkunftsland oder in einem Drittland das Opfer einer Straftat werde.

47 Der Gerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen anerkannt, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von bestimmten Sozialleistungen, die zu einer übermäßigen Belastung werden könnte, von der Bedingung abhängig machen darf, dass ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Person und dem Staat(12), ein gewisser Grad der Integration(13) in oder eine besondere Verbundenheit(14) mit der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats vorliegt. So hat er beispielsweise im Urteil Bidar im Zusammenhang mit Unterhaltsbeihilfen für Studenten festgestellt, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann.

48 In entsprechender Anwendung dieser Überlegungen auf die vorliegende Konstellation erscheint es legitim, die Gewährung einer Entschädigung für Opfer von im Ausland begangenen Straftaten, um die Gefahr einer übermäßigen Belastung abzuwenden, vom Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung zwischen der die Leistung beanspruchenden Person und dem sie gewährenden Mitgliedstaat abhängig zu machen.

49 Eine nationale Regelung, die Leistungen für die Opfer von im Ausland begangenen Straftaten auf einen Personenkreis beschränken will, der einen tatsächlichen Zusammenhang mit der französischen Gesellschaft aufweist, würde also durchaus einen zulässigen Zweck verfolgen.

50 Um gerechtfertigt zu sein, müsste eine solche nationale Regelung allerdings darüber hinaus die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit wahren.(15) Eine Maßnahme ist dann verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung notwendig ist.

51 Dabei haben die Mitgliedstaaten für Leistungen, die nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt sind, zwar ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung einer tatsächlichen Verbindung, wobei sie aber wiederum die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten haben.(16)

52 Eine nationale Regelung, die als Voraussetzung für die Gewährung der Opferentschädigung auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit abstellt – wenn man überhaupt eine unmittelbar diskriminierende Maßnahme als grundsätzlich rechtfertigungsfähig erachtet –, kann jedoch nicht gerechtfertigt sein.

53 Durch das alleinige Abstellen auf die Staatsangehörigkeit der Leistungsempfänger werden nämlich auch diejenigen von der Gewährung der Leistung ausgeschlossen, die sehr wohl eine hinreichende tatsächliche Verbindung mit der französischen Gesellschaft aufweisen. Eine Person wie Herr Wood, der zwanzig Jahre in Frankreich gelebt und gearbeitet hat, weist zweifelsohne – wie im Übrigen auch die französische Regierung einräumt – eine ausreichende Integration in die französische Gesellschaft auf, die es ausschließt, ihm die Gewährung einer Opferentschädigung zu versagen. Eine solche Maßnahme ist bereits nicht geeignet zur Verwirklichung des verfolgten Ziels.

54 Als mögliches Kriterium zur Feststellung eines tatsächlichen Zusammenhangs mit der französischen Gesellschaft käme jedoch der Wohnsitz der Antragsteller in Betracht.(17) Die Integration eines Leistungsempfängers in die jeweilige Gesellschaft eines Mitgliedstaats kann durch die Feststellung nachgewiesen werden, dass er sich für eine gewisse Zeit in jenem Mitgliedstaat aufgehalten hat.(18) Die konkrete Ausgestaltung eines solchen Wohnsitzkriteriums und insbesondere die geforderte Dauer des Aufenthalts müssten jedoch ebenfalls dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.(19)

55 Einem solchen Wohnsitzkriterium stünde auch nicht das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Cowan entgegen.

56 Dem Urteil Cowan lag eine französische Rechtsnorm zugrunde, die die Gewährung einer Opferentschädigung davon abhängig machte, dass der Betroffene Inhaber einer Fremdenkarte war oder Angehöriger eines Staates, der ein Gegenseitigkeitsabkommen mit Frankreich abgeschlossen hatte.

57 Herr Cowan war als Tourist nach Frankreich gekommen und wurde dort Opfer einer Straftat. Da der Aufenthalt von Herrn Cowan als Tourist unter die passive Dienstleistungsfreiheit zu subsumieren war, fiel die fragliche nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Vertrags im Sinne des Art. 12 EG. Der Gerichtshof stellte fest, dass es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellte, dass die nationale Regelung die Gewährung der Entschädigung bei Personen, die nicht die eigene Staatsangehörigkeit besitzen, davon abhängig macht, dass sie eine Fremdenkarte besitzen – mit anderen Worten: im Inland wohnen –, wenn die eigenen Staatsangehörigen diese Voraussetzung nicht zu erfüllen brauchen.(20)

58 Aus diesem Urteil folgt jedoch nicht, dass auch in der vorliegenden Konstellation ein Wohnsitzkriterium nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar wäre.

59 Denn die „tatsächliche Verbindung“ zwischen dem Bürger und dem Staat war im Fall Cowan bereits aus einem anderen Grund gegeben. Die hinreichende Anknüpfung an Frankreich ergab sich dort aus der Tatsache, dass die Straftat auf französischem Territorium stattgefunden hatte und Herr Cowan das unmittelbare Opfer der Straftat war. Da hierüber bereits eine tatsächliche Verbindung hergestellt war, durfte die Gewährung der Entschädigung nicht vom Vorliegen einer weiteren „tatsächlichen Verbindung“ in Form eines Wohnsitzkriteriums abhängig gemacht werden.

60 Da hingegen in einer Konstellation, wie sie dem Fall Wood zugrunde liegt, die tatsächliche Verbindung nicht über den Ort der Straftat hergestellt ist, käme hier, anders als im Fall Cowan, die Zulässigkeit eines Wohnsitzkriteriums durchaus in Betracht.

5. Zwischenergebnis

61 Die Versagung der Opferentschädigung aufgrund der Staatsangehörigkeit kann nicht gerechtfertigt werden.

VI – Ergebnis

62 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefrage zu antworten:

Art. 12 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung einer staatlichen Entschädigung für außerhalb seines Hoheitsgebiets begangene Straftaten an Personen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen, nicht davon abhängig machen darf, dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen.

(1) .

(2) – Urteil vom 2. Februar 1989, Cowan (186/87, Slg. 1989, 195).

(3) – ABl. L 261, S. 15.

(4) – Vgl. nur Urteile vom 23. März 2006, Enirisorse (C‑237/04, Slg. 2006, I‑2843, Randnr. 24), vom 3. Mai 2001, Verdonck u. a. (C‑28/99, Slg. 2001, I‑3399, Randnr. 28), und vom 15. Dezember 1993, Hünermund u. a. (C‑292/92, Slg. 1993, I‑6787, Randnr. 8).

(5) – Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 6. Dezember 1988, Cowan (186/87, Slg. 1989, 195, Nr. 7). Der Gerichtshof ist in seinem Urteil Cowan (zitiert in Fn. 2) stillschweigend von der Zulässigkeit der Vorlage durch einen solchen Ausschuss ausgegangen.

(6) – Vgl. nur Urteile vom 18. Dezember 2007, Skatteverket (C-101/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19), und Cowan (zitiert in Fn. 2, Randnr. 19).

(7) – Vgl. Urteile vo m 11. September 2007, Kommission/Deutschland (C‑318/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 126), vom 11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz (C‑76/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 87), vom 23. Oktober 2007, Morgan (C‑11/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 23), vom 12. Juli 2005, Schempp (C‑403/03, Slg. 2005, I‑6421, Randnr. 18), vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613, Randnr. 24), und vom 24. November 1998, Bickel und Franz (C‑274/96, Slg. 1998, I‑7637, Randnr. 15).

(8) – Vgl. u. a. Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 7, Randnr. 125), vom 23. März 2004, Collins (C‑138/02, Slg. 2004, I‑2703, Randnr. 61), Garcia Avello (zitiert in Fn. 7, Randnrn. 22 und 23), vom 11. Juli 2002, D’Hoop (C‑224/98, Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 28), und vom 20. September 2001, Grzelczyk (C‑184/99, Slg. 2001, I‑6193, Randnr. 31).

(9) – Vgl. nur Urteile vom 12. September 2006, Eman und Sevinger (C-300/04, Slg. 2006, I-8055, Randnr. 57), vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C‑344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 95), und Garcia Avello (zitiert in Fn 7, Randnr. 31).

(10) – Urteile vom 15. März 2005, Bidar (C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnrn. 54), vom 15. September 2005, Ioannidis (C‑258/04, Slg. 2005, I‑8275, Randnr. 29), D’Hoop (zitiert in Fn. 8, Randnr. 36), Bickel und Franz (zitiert in Fn. 7, Randnr. 27), und Garcia Avello (zitiert in Fn. 7, Randnr. 31).

(11) – Auf die theoretische Möglichkeit einer Rechtfertigung auch bei unmittelbaren Diskriminierungen deuten u. a. hin die Urteile vom 6. Juni 2002, Ricordi (C‑360/00, Slg. 2002, I‑5089, Randnr. 33), vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C‑85/96, Slg. 1998, I‑2691, Randnr. 64), vom 2. Oktober 1997, Saldanha und MTS (C‑122/96, Slg. 1997, I‑5325, Randnrn. 26 ff.) und vom 20. März 1997, Hayes (C‑323/95, Slg. 1997, I‑1711, Randnr. 24). Dagegen sprechen u. a. die Urteile vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a. (C‑92/92 und C‑326/92, Slg. 1993, I‑5145, Randnr. 32), und vom 13. Februar 1985, Gravier (293/83, Slg. 1985, 593).

(12) – Urteile D’Hoop (zitiert in Fn. 8, Randnr. 38) und Collins (zitiert in Fn. 8, Randnr. 67).

(13) – Urteile Morgan (zitiert in Fn. 7, Randnr. 43) und Bidar (zitiert in Fn. 10, Randnrn. 56 und 57).

(14) – Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C‑192/05, Slg. 2006, I‑10451, Randnr. 34).

(15) – Vgl. nur Urteile Kommission/Deutschland (zitiert in Fn. 7, Randnr. 136) und Tas-Hagen (zitiert in Fn. 14, Randnr. 35)

(16) – Urteil Tas-Hagen (zitiert in Fn. 14, Randnr. 36) und meine Schlussanträge vom 30. März 2006 in dieser Rechtssache.

(17) – Vgl. zu diesem Kriterium auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Tas-Hagen (zitiert in Fn. 14, Nrn. 62 ff.).

(18) – Urteil Bidar (zitiert in Fn. 10, Randnr. 59).

(19) – Urteile Collins (zitiert in Fn 8, Randnrn. 66 und 72) und Tas-Hagen (zitiert in Fn. 14, Randnrn. 36 und 37). Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Tas-Hagen (zitiert in Fn. 14, Nrn. 63 und 64).

(20) – Urteil Cowan (zitiert in Fn. 2, Randnr. 10).