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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.03.2008 – C-75/05

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:140

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland sowie der Glunz AG und der OSB Deutschland GmbH(2) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission(3) . Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001, die ein Beihilfevorhaben der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Unternehmens Glunz betraf, für nichtig erklärt(4) . In der streitigen Entscheidung war die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende der Vorprüfung nach Art. 88 Abs. 3 EG zu der Auffassung gelangt, dass die betreffende Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe sei und somit gegen die Gewährung dieser Beihilfe keine Einwände zu erheben seien.

2 Die Rechtsmittel werfen im Wesentlichen zwei Rechtsfragen auf.

3 Die erste Rechtsfrage steht im Zusammenhang mit dem Umfang der Rechte, die den „Beteiligten“ im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zustehen. Der Gerichtshof hat erneut die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gegen eine nach Art. 88 Abs. 3 EG ergangene Entscheidung der Kommission zu prüfen.

4 Die zweite Rechtsfrage betrifft die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben, den die Kommission in einer Mitteilung vom 7. April 1998 erließ(5) . Die genannte Rahmenregelung setzt die Berechnungsweise für die „zulässige Beihilfehöchstintensität“ regionaler Investitionsbeihilfen fest. Sie sieht insoweit verschiedene Bewertungskriterien vor, zu denen ein Faktor für den Wettbewerb auf dem Markt gehört. In den vorliegenden Rechtssachen geht es um die Art, wie dieser Faktor von der Kommission errechnet wurde. Der Gerichtshof hat vor allem festzustellen, ob das Gericht nicht die Grenzen seiner Zuständigkeit verkannte, als es die Wertung, die die Kommission in Bezug auf die Methode zur Bestimmung dieses Faktors vorgenommen hat, geprüft hat, und ob dem Gericht jedenfalls bei der Auslegung der im Beihilferahmen festgelegten Vorschriften nicht ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Rechtsmittel zurückzuweisen.

6 Ich werde zunächst darlegen, dass dem Gericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der von Kronofrance SA(6) erhobenen Klage kein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ich werde insoweit ausführen, dass das Gericht die Rechtsprechung, die der Gerichtshof in den Urteilen Cook/Kommission(7) und Matra/Kommission(8) entwickelte und später im Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum(9), bestätigte, zutreffend angewandt hat.

7 Ich werde sodann zeigen, weshalb das Gericht die Wertung, die die Kommission in Bezug auf die Methode zur Bestimmung der zulässigen Beihilfehöchstintensität vorgenommen hat, in vollem Umfang überprüfen durfte.

8 Schließlich werde ich die Gründe darlegen, weshalb das Gericht meines Erachtens zu Recht der Meinung war, dass für die Berechnung des Wettbewerbsfaktors nicht nur die strukturellen Kapazitäten des Marktes berücksichtigt werden mussten, sondern auch der Umstand, dass der Markt schrumpfte.

I – Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen

9 Ich werde zunächst die einschlägigen Artikel des EG-Vertrags anführen und sodann die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(10) und die im Multisektoralen Rahmen festgesetzten Leitlinien darstellen.

A – Vertrag

10 Nach Art. 87 Abs. 1 EG sind vorbehaltlich der in Art. 87 Abs. 2 und 3 EG aufgeführten Ausnahmen von den Mitgliedstaaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich verboten.

11 Art. 87 Abs. 2 EG nennt die Beihilfen, die kraft Gesetzes mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Es handelt sich um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden, um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie um Beihilfen für bestimmte Gebiete der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile.

12 Art. 87 Abs. 3 EG führt die Beihilfen an, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Zu ihnen gehören die Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht.

13 Zur Durchführung dieser Bestimmungen richtet der Vertrag, insbesondere Art. 88 EG, ein Verfahren zur Kontrolle und vorherigen Genehmigung der staatlichen Beihilfen ein, in dem der Kommission die zentrale Rolle zugewiesen ist.

14 Art. 88 Abs. 2 EG überträgt der Kommission die Aufgabe, die Vereinbarkeit der Beihilfen mit Art. 87 EG zu prüfen. In Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG heißt es: „Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.“

15 Art. 88 Abs. 3 EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu melden, und verbietet ihnen die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, bevor die Kommission eine Entscheidung nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG erlassen hat.

16 Wie ich im Rahmen meiner Untersuchung zeigen werde, gliedert sich das in Art. 88 EG vorgesehene Prüfverfahren in zwei Abschnitte, nämlich in eine Vorprüfung der beabsichtigten Maßnahme und gegebenenfalls, wenn die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt hat, in eine eingehendere Prüfung, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen(11) . Zu diesem Zweck hat die Kommission die Beteiligten nach Art. 88 Abs. 2 EG zur Stellungnahme aufzufordern.

17 Art. 89 EG schließlich ermächtigt den Rat der Europäischen Union, Verordnungen zur Durchführung der Art. 87 EG und 88 EG zu erlassen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Rat die Verordnung Nr. 659/1999 erlassen.

B – Verordnung Nr. 659/1999

18 Die Verordnung Nr. 659/1999 hat die Praxis der Kommission bei der Wahrnehmung der ihr nach Art. 88 EG übertragenen Befugnisse kodifiziert. Sie enthält genaue Vorschriften, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erlassen wurden(12) .

19 Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 übernimmt für den Begriff „Beteiligte“, der, wie erinnerlich, im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssachen steht, fast wortgleich die Definition des Gerichtshofs. Im Urteil vom 14. November 1984, Intermills/Kommission(13), stellte der Gerichtshof fest, Beteiligte seien die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, also insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände(14) . Art. 1 Buchst. h der Verordnung definiert die „Beteiligte[n]“ als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

20 Art. 4 der Verordnung betrifft die vorläufige Prüfung, die die Kommission vorzunehmen hat, sobald ein Mitgliedstaat ihr die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe meldet.

21 Nach dieser Vorschrift kann die Kommission drei Arten von Entscheidungen treffen. Sie kann entscheiden, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Sie kann auch feststellen, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, und entscheiden, dass gegen die Gewährung der betreffenden Beihilfe keine Einwände erhoben werden. Schließlich kann sie entscheiden, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen, wenn das Beihilfevorhaben Anlass zu Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.

C – Multisektoraler Rahmen

22 Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit regionaler Zielsetzung hat die Kommission außer den positiven Wirkungen, die sich für die Entwicklung der Region ergeben, die Auswirkungen zu berücksichtigen, die die Beihilfen auf die wirtschaftliche Lage bestimmter Sektoren haben können(15) .

23 Zu diesem Zweck erließ die Kommission den Multisektoralen Rahmen. Diese Rahmenregelung umfasst die Leitlinien, aufgrund deren die Kommission im Einzelfall die höchstzulässige Beihilfeintensität für die regionalen Investitionsbeihilfen errechnen kann(16) .

24 Die Beihilfehöchstintensität wird nach der in Ziff. 3 des Multisektoralen Rahmens dargestellten Methode berechnet. Die Berechnung erfordert zunächst die Ermittlung der „regionalen Obergrenze“ der Beihilfe (Faktor R), die der Beihilfehöchstintensität entspricht, die ein Großunternehmen in der betreffenden Region nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen genehmigten Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann. Handelt es sich um eine individuelle Beihilfe, gilt die für das betreffende Gebiet festgesetzte Beihilfenobergrenze. Sodann sind für die Berechnung drei Berichtigungskoeffizienten zu ermitteln, die sich erstens auf den Wettbewerb im fraglichen Sektor (Wettbewerbsfaktor oder Faktor T), zweitens auf das Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze (Faktor I) und drittens auf die regionalen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wirtschaft der betreffenden Region (Faktor M) beziehen. Die höchstzulässige Beihilfeintensität wird dann durch Multiplikation dieser drei Berichtigungskoeffizienten mit der regionalen Obergrenze der Beihilfe (Faktor R) errechnet.

25 Gemäß den Ziff. 3.2 und 3.3 des Multisektoralen Rahmens wird mit dem Wettbewerbsfaktor festgestellt, ob das angemeldete Vorhaben in einem Sektor oder Teilsektor mit struktureller Überkapazität umgesetzt werden soll. Um festzustellen, ob eine solche Überkapazität vorhanden ist, vergleicht die Kommission auf Gemeinschaftsebene den durchschnittlichen Kapazitätsausnutzungsgrad in der verarbeitenden Industrie insgesamt mit dem Kapazitätsausnutzungsgrad des betreffenden Sektors oder Teilsektors. Die Kommission legt dabei die letzten fünf Jahre zugrunde, für die Angaben vorliegen(17) .

26 Ziff. 3.4 des Multisektoralen Rahmens lautet wie folgt:

„Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, wird die Kommission zunächst prüfen, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Dazu vergleicht die Kommission die Entwicklung des Verbrauchs der betreffenden Produkte … mit der Wachstumsrate der gesamten verarbeitenden Industrie im [Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden: EWR][(18) ]“.

27 Gemäß Ziff. 3.10.1 des Multisektoralen Rahmens schließlich werden auf den Wettbewerbsfaktor vier Berichtigungskoeffizienten angewandt. Der Wert dieser Koeffizienten hängt von folgenden Bewertungskriterien ab:

„i) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit gravierenden strukturellen Überkapazitäten und/oder einem absoluten Nachfragerückgang führt: 0,25

ii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll und einen schon hohen Marktanteil verstärken dürfte: 0,50

iii) Vorhaben, das zu einer Kapazitätserweiterung in einem Sektor mit strukturellen Überkapazitäten führt und/oder in einem schrumpfenden Markt durchgeführt werden soll: 0,75

iv) keine voraussichtlichen negativen Wirkungen hinsichtlich Ziffern i) bis iii): 1,00“.

28 Nach dem Multisektoralen Rahmen umfasst der für die Ermittlung des Marktanteils relevante Produktmarkt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher oder vom Hersteller als ihre Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. Der relevante geografische Markt umfasst grundsätzlich den EWR oder andernfalls einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen(19) .

II – Sachverhalt

29 Die Tatsachen, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben, können wie folgt zusammengefasst werden.

30 Glunz, das durch die fragliche Beihilfe begünstigte deutsche Unternehmen, und Kronofrance, das französische Unternehmen, das Klägerin im ersten Rechtszug war, produzieren und vertreiben beide Holzplatten.

31 Mit Schreiben vom 4. August 2000 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission das Vorhaben einer Investitionsbeihilfe mit einer Beihilfeintensität von 35 % (d. h. insgesamt 69 797 988 Euro) an, die den Unternehmen Glunz und OSB zur Errichtung eines integrierten Holzverarbeitungszentrums in Nettgau in Sachsen-Anhalt (Deutschland) gewährt werden sollte.

32 Die Kommission war der Meinung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG sei und auf der Grundlage des Multisektoralen Rahmens bewertet werden müsse. Gemäß den Bestimmungen des Multisektoralen Rahmens ermittelte die Kommission die Beihilfehöchstintensität, die die genannten Unternehmen in der genannten Region in Anspruch nehmen konnten, indem sie die einzelnen Berichtigungskoeffizienten bestimmte (Faktoren T, I und M).

33 Zum Wettbewerbsfaktor führte die Kommission aus, dass sie dessen Ermittlung nach den Ziff. 3.3 und 3.4 des Multisektoralen Rahmens auf die Prüfung beschränken müsse, ob im fraglichen Sektor strukturelle Überkapazitäten vorhanden seien, wenn ausreichende Angaben zum Kapazitätsausnutzungsgrad vorlägen. Da die beiden Produkte, die Glunz herstelle, einen Großteil der Gesamtproduktion von Holzplatten in Europa ausmachten, seien, ausgehend von der niedrigsten Untergliederung der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften(20), für die Untersuchung die Angaben über die Kapazitätsauslastung der Klasse 20.20 dieser Systematik zugrunde zu legen, die die Herstellung von Holzplatten in der Zeit von 1994 bis 1998 umfasse. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das fragliche Investitionsvorhaben zu einer Kapazitätssteigerung in einem Sektor führen werde, in dem es keine Überkapazitäten gebe, was die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten 1 auf den Wettbewerbsfaktor rechtfertige.

34 Auf der Grundlage einer Bewertung der angemeldeten Beihilfe anhand der im Multisektoralen Rahmen definierten Kriterien vertrat die Kommission die Ansicht, dass das von der Bundesrepublik Deutschland geplante Vorhaben einer Investitionsbeihilfe der zulässigen Beihilfehöchstintensität entsprach(21) .

35 Am 25. Juli 2001 entschied die Kommission daher auf der Grundlage des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, gegen die Gewährung der Beihilfe keine Einwände zu erheben.

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

36 Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Kronofrance Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Mit Beschluss des Gerichts vom 10. September 2002 wurden Glunz und OSB als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

37 In dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht die Klage von Kronofrance für zulässig und begründet und die streitige Entscheidung für nichtig.

38 Aus dem Urteil ergibt sich, dass die Kommission und die Streithelferinnen in der mündlichen Verhandlung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, die darauf gestützt war, dass Kronofrance nicht klagebefugt sei. Sie machten geltend, Kronofrance sei von der streitigen Entscheidung nicht individuell betroffen, da ihre Stellung auf dem Markt durch die in Frage stehende Beihilfe nicht wesentlich berührt worden sei.

39 In den Randnrn. 29 bis 46 des genannten Urteils prüfte das Gericht daher die Zulässigkeit der Klage.

40 Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung wies das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils zunächst darauf hin, dass zwischen zwei Abschnitten des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zu unterscheiden sei, nämlich zwischen der Vorprüfung der Maßnahme und der förmlichen Prüfung(22) . Die Vorprüfung ermögliche der Kommission eine erste Meinungsbildung über die Zulässigkeit der Beihilfe, während die förmliche Prüfung ihr die Möglichkeit gebe, sich umfassendere Kenntnis von den Gegebenheiten eines Falles zu verschaffen, und sie insoweit verpflichte, die Beteiligten zur Stellungnahme aufzufordern. Stelle die Kommission allein aufgrund der Vorprüfung einer Beihilfe fest, dass diese mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, so könnten, wie das Gericht in Randnr. 33 des Urteils ausführt, die Personen, die die in Art. 88 Abs. 2 EG festgelegten Verfahrensgarantien genießen würden, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit hätten, die Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten(23) .

41 Das Gericht folgerte hieraus in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils:

„Soll mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer am Ende einer Vorprüfung ergangenen Entscheidung der Kommission die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 88 Absatz 2 EG erwirkt werden, so ist der Kläger bereits dann, wenn er nur Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung ist, als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG anzusehen[(24) ].“

42 Das Gericht prüfte also, ob die Klägerin als Beteiligte im Sinne des Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden konnte. Nach einer Prüfung der Wettbewerbsstellung von Kronofrance auf dem Markt für Holzplatten stellte das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils fest, dass die Klägerin eine Wettbewerberin des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens und somit Beteiligte sei.

43 Der Gemeinschaftsrichter erklärte die Klage demzufolge für zulässig(25) .

44 Das Gericht prüfte sodann die von Kronofrance geltend gemachten Klagegründe. Kronofrance berief sich im Wesentlichen auf vier Nichtigkeitsgründe; mit dem ersten rügte sie die Verletzung des Art. 87 EG und des Multisektoralen Rahmens, mit dem zweiten die Verletzung des Art. 88 Abs. 2 EG, mit dem dritten einen Ermessensmissbrauch und mit dem vierten eine Verletzung der Begründungspflicht.

45 Das Gericht war der Auffassung, dass der erste von Kronofrance geltend gemachte Klagegrund begründet sei, und erklärte daher die streitige Entscheidung für nichtig.

46 Mit dem ersten Klagegrund hatte Kronofrance Einwände gegen die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der zulässigen Beihilfehöchstintensität, insbesondere des auf den Wettbewerbsfaktor (Faktor T) anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten erhoben. Kronofrance warf der Kommission insbesondere vor, sie habe nicht geprüft, ob die Investitionsvorhaben auf einem schrumpfenden Markt durchgeführt würden, und sich mit einer Prüfung der strukturellen Kapazität des Sektors begnügt.

47 Nach dem Hinweis in Randnr. 79 der angefochtenen Entscheidung auf den Umfang des Ermessens, über das die Kommission bei der Ausübung der Kontrolle der staatlichen Beihilfen verfügt, prüfte das Gericht, ob die Kommission bei der Auslegung und der Durchführung des Multisektoralen Rahmens nicht rechtsfehlerhaft gehandelt habe.

48 Zwar räumte das Gericht in Randnr. 89 des Urteils ein, dass der Multisektorale Rahmen, wenn man allein seinen Wortlaut berücksichtige, in dem von der Kommission angenommenen Sinn verstanden werden könne, entschied jedoch, dass er im Licht des Art. 87 EG und des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels – eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt – auszulegen sei.

49 In den Randnrn. 90 bis 95 des Urteils untersuchte das Gericht die Systematik der Ziff. 3.2 bis 3.10 des Multisektoralen Rahmens. Aus ihr folgerte es in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils, dass die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten 1 als Wettbewerbsfaktor die Feststellung voraussetze, dass weder eine strukturelle Überkapazität im fraglichen Sektor noch ein schrumpfender Markt bestehe. Das Gericht betonte hierbei die Spezifität dieser beiden Beurteilungskriterien.

50 Es entschied daher in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils, dass der erste Satz der Ziff. 3.4 des Multisektoralen Rahmens dahin zu verstehen sei, dass „die Kommission, wenn es ihr die Daten über die Kapazitätsauslastung des betreffenden Sektors nicht ermöglichen, das Vorhandensein von strukturellen Überkapazitäten positiv festzustellen, zu prüfen hat, ob der in Frage stehende Markt schrumpft“.

51 Das Gericht gelangte daher in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die Kommission durch die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten 1 auf den Wettbewerbsfaktor ohne vorherige Prüfung, ob nicht das Beihilfevorhaben auf einem schrumpfenden Markt verwirklicht würde, einen Rechtsfehler begangen habe und gegen Art. 87 EG und den Multisektoralen Rahmen verstoßen habe.

52 Das Gericht gab daher dem Antrag von Kronofrance statt und erklärte die streitige Entscheidung für nichtig.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Beteiligten

53 Mit Rechtsmittelschriften, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 16. bzw. 18. Februar 2005 eingegangen sind, haben die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB Rechtsmittel eingelegt.

54 Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑75/05 P und C‑80/05 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung verbunden.

55 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage von Kronofrance abzuweisen. Glunz und OSB beantragen darüber hinaus hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

56 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen schließlich, Kronofrance sowohl die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

57 In beiden Rechtssachen beantragt die Kommission die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sie beantragt, die Klage von Kronofrance als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen und Kronofrance sowohl die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

58 In beiden Rechtssachen beantragt Kronofrance, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

V – Rechtliche Untersuchung

59 Die Rechtsmittelführerinnen bringen vier Rechtsmittelgründe vor.

60 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit rechtsfehlerhaft, als das Gericht die von Kronofrance erhobene Klage für zulässig erklärt habe.

61 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, wie und in welchem Umfang das Gericht die Wertung, die die Kommission in Bezug auf die Berechnung des Wettbewerbsfaktors vorgenommen hat, überprüft hat. Sie führen aus, das Gericht habe die für eine gerichtliche Nachprüfung geltenden Grenzen verkannt und den Multisektoralen Rahmen unzutreffend ausgelegt.

62 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB, dass das Gericht die prozessleitenden Maßnahmen, insbesondere Art. 64 seiner Verfahrensordnung, nicht beachtet habe.

63 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund schließlich machen Glunz und OSB geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 230 Abs. 2 EG, da es über die Klagegründe hinausgehe, die Kronofrance zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage vorgebracht habe.

64 Bevor ich mich mit der Begründetheit dieser Rechtsmittelgründe befasse, möchte ich vorab eine Bemerkung zu den Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels machen.

65 Nach Art. 225 Abs. 1 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Es muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden(26) .

66 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht somit allein dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und die Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung ist daher, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht worden sind, keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(27) .

67 Hat dagegen das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG unstreitig zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat(28) .

68 Vor diesem Hintergrund sind also die einzelnen Rechtsmittelgründe zu prüfen, die die Rechtsmittelführerinnen zur Begründung ihrer Rechtsmittel vorgebracht haben.

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Beurteilung der Zulässigkeit der Klage geltend gemacht wird

69 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung der Klagebefugnis von Kronofrance durch das Gericht.

1. Vorbringen der Beteiligten

70 Die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB machen geltend, das angefochtene Urteil verstoße insoweit gegen Art. 230 Abs. 4 EG, als das Gericht davon ausgegangen sei, dass Kronofrance durch die streitige Entscheidung „unmittelbar und individuell betroffen“ sei, und die Klage daher als zulässig angesehen habe. Diese Schlussfolgerung beruhe auf einer übermäßigen Ausweitung des Geltungsbereichs des Art. 230 Abs. 4 EG und einer unzutreffenden Auslegung dieser Bestimmung im Licht der Verordnung Nr. 659/1999.

71 Das Gericht sei in den Randnrn. 34 und 35 des angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, dass jeder potenziell am förmlichen Prüfverfahren nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 „Beteiligte“ als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen sei, wenn die Beihilfe am Ende der Vorprüfung genehmigt werde, so dass es nicht des Nachweises bedürfe, dass die Wettbewerbsstellung von Kronofrance durch diese Entscheidung spürbar beeinträchtigt worden sei.

72 Nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland, von Glunz und von OSB beinhaltet aber die Stellung als „Beteiligter“ im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 nicht automatisch eine Klagebefugnis. Nur eine konkrete Prüfung anhand der zwischen dem Beihilfeempfänger und Kronofrance bestehenden Wettbewerbsbeziehung stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Plaumann/Kommission(29) . Um die Klagebefugnis von Kronofrance festzustellen, hätte das Gericht daher prüfen müssen, ob die Stellung von Kronofrance auf dem Markt spürbar beeinträchtigt worden sei.

73 Entgegen der Auffassung des Gerichts stünden Kronofrance und Glunz auf dem relevanten Markt tatsächlich aber nicht miteinander im Wettbewerb. Folglich hätte die Marktstellung von Kronofrance nicht spürbar beeinträchtigt werden können.

74 Die Bundesrepublik Deutschland trägt hierzu vor, das Gericht habe sich in den Randnrn. 43 ff. des angefochtenen Urteils mit der Feststellung begnügt, dass Glunz einem Konzern angehöre, zu dem andere holzverarbeitende Unternehmen in Frankreich gehörten. Dieses Kriterium sei jedoch irrelevant, da es sich aus einer Betrachtung auf Konzernebene ergebe, nicht aber aus Erwägungen zum konkreten Wettbewerb zwischen den beiden Unternehmen.

75 Glunz und OSB tragen ferner vor, die Feststellung des Gerichts, wonach sich die Absatzgebiete von Kronofrance und von Glunz überlappten, sei unzutreffend. Das Gericht habe die Daten über die Märkte der beiden Unternehmen fehlerhaft bewertet.

76 Aufgrund dieser Erwägungen machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Klage von Kronofrance für unzulässig hätte erklärt werden müssen.

77 Die Kommission teilt im Wesentlichen die Überlegungen der Rechtsmittelführerinnen zur Verletzung des Art. 230 Abs. 4 EG und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Klagebefugnis der Wettbewerber eines Beihilfeempfängers. Sie bezieht sich insbesondere auf das Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission(30), sowie auf die Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission.

78 Kronofrance meint dagegen, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass sie Beteiligte im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 und ihre Klage gegen die streitige Entscheidung zulässig sei, weil sie sich auf die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Art. 88 Abs. 2 EG berufen habe. Kronofrance macht insbesondere geltend, ein Wettbewerber des Beihilfeempfängers müsse in dem Fall, dass ein förmliches Prüfverfahren nicht eingeleitet werde, lediglich beweisen, dass er „Beteiligter“ im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG sei, wenn er die Wahrung der Verfahrensgarantien durchsetzen wolle. Wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom 16. Mai 2002, ARAP/Kommission(31), ergebe, müsse in diesem Fall nicht bewiesen werden, dass die Wettbewerbsstellung des Klägers spürbar beeinträchtigt werde. Es genüge, dass die Interessen des Klägers aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten. Diese Voraussetzung sei in den vorliegenden Fällen erfüllt, da eine unmittelbare Wettbewerbsbeziehung zwischen Kronofrance und Glunz bestehe.

2. Würdigung

79 Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes hat der Gerichtshof im Wesentlichen über die Rechte zu entscheiden, die den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zustehen, insbesondere wenn die Beteiligten Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission erheben, mit der die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG abgelehnt wird.

80 Die Prüfung dieses Rechtsmittels macht es zunächst erforderlich, sich den Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage vor Augen zu führen.

a) Die Rechtsprechung zu den Rechten der Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen

81 Im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen sind einzig und allein die betroffenen Mitgliedstaaten Adressaten der Entscheidungen, die die Kommission erlässt. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung auf eine Beschwerde hin ergeht, in der die betreffende Maßnahme als eine vertragswidrige Beihilfe beanstandet wird(32) .

82 Natürliche oder juristische Personen, die gegen solche Entscheidungen Nichtigkeitsklage erheben wollen, müssen daher die in Art. 230 Abs. 4 EG festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Nach dieser Vorschrift kann jede natürliche oder juristische Person gegen eine Entscheidung, die nicht an sie gerichtet ist, Nichtigkeitsklage unter den zwei Voraussetzungen erheben, dass die Entscheidung sie sowohl unmittelbar als auch individuell betrifft. Erfüllt die betreffende Maßnahme diese Voraussetzungen nicht, ist die hiergegen erhobene Klage unzulässig.

83 Die Tragweite des Begriffs „individuell betroffen“ wurde vom Gerichtshof im Urteil Plaumann/Kommission(33) definiert, das seither in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden ist(34) . Der Gerichtshof hatte klargestellt, dass jemand, der nicht Adressat einer Entscheidung sei, nur dann geltend machen könne, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und ihn daher „in ähnlicher Weise … wie den Adressaten“ individualisiere.

84 Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Begriff der individuellen Betroffenheit wegen des Zwecks und der besonderen Merkmale der Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 und 3 EG in modifizierter Weise angewandt werde(35) .

85 Wie das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, umfasst das Kontrollverfahren nämlich zwei Abschnitte, die der Gemeinschaftsrichter stets deutlich unterschieden hat(36) .

86 Der erste Abschnitt ist in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehen(37) . Er ermöglicht es der Kommission, das angemeldete Vorhaben einer vereinfachten Vorprüfung zu unterziehen, damit sie sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt bilden kann(38) . Die Beteiligung Dritter an dem Verfahren ist nicht vorgesehen. Am Ende dieser Prüfung kann die Kommission entscheiden, dass die betreffende Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG darstellt. Sie kann auch entscheiden, falls sie zu der entsprechenden Überzeugung gelangt, dass die Maßnahme eine mit dem Vertrag vereinbare staatliche Beihilfe ist. Hat dagegen die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ernsthafte Schwierigkeiten, muss sie die förmliche Prüfung einleiten.

87 Es geht um den zweiten Abschnitt des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG. Er soll der Kommission ermöglichen, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen, um auf der Grundlage einer umfassenden Information über die Gegebenheiten des Falls die Vereinbarkeit des angemeldeten Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen(39) . Zu diesem Zweck ist die Kommission verpflichtet, die Erklärungen der Beteiligten zu dem angemeldeten Beihilfevorhaben entgegenzunehmen(40) .

88 Wie dargelegt bezeichnet der Begriff „Beteiligter“ im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG nach der weiten Definition des Gerichtshofs die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, also insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände. Diese Definition hat wie gesagt in der Folge ihre Bestätigung in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 gefunden.

89 Jedes Unternehmen, das sich auf eine – auch potenzielle – Wettbewerbsbeziehung beruft, kann daher als „Beteiligter“ im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG anerkannt werden und insoweit über Verfahrensgarantien verfügen, die ihm die Abgabe von Erklärungen erlauben.

90 Das Klagerecht der Beteiligten wurde von der Rechtsprechung aus Art. 88 Abs. 2 EG abgeleitet und stützt sich auf die Verfahrensrechte, die diese Vorschrift den Beteiligten einräumt(41) .

91 Diese Rechtsprechung geht auf die Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission zurück. Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass, wenn die Kommission, ohne die förmliche Prüfungsphase einzuleiten, in einer Entscheidung feststelle, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, die Einhaltung der genannten Verfahrensgarantien den aus ihnen Berechtigten, also den Beteiligten, nur in der Weise gewährleistet werden könne, dass sie die Möglichkeit hätten, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten(42) .

92 So stellte der Gerichtshof in der erstgenannten Rechtssache fest, dass das Unternehmen William Cook plc Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG sei, da es die gleichen Ausrüstungen herstelle wie die Beihilfeempfängerin. In dieser Eigenschaft müsse sie daher als von der fraglichen Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden und habe folglich das Recht, die Nichtigerklärung dieser Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG zu beantragen(43) .

93 Ebenso stellte der Gerichtshof in der zweiten Rechtssache fest, dass der Matra SA die Eigenschaft eines Beteiligten zuerkannt werden könne, da sie „in ihrer Eigenschaft als größter Hersteller von Großraum-PKW in der Gemeinschaft und künftige Konkurrentin der [Beihilfeempfängerin]“ durch die Gewährung der streitigen Beihilfe in ihren Interessen berührt werde. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass die gegen die Entscheidung der Kommission erhobene Nichtigkeitsklage folglich zulässig sei(44) .

94 Die Klage kann jedoch nur die Wahrung derjenigen Verfahrensgarantien zum Gegenstand haben, die den Beteiligten nach Art. 88 Abs. 2 EG zustehen. Die Beteiligten müssen somit geltend machen, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet worden sei(45) .

95 Erhebt, kurz gesagt, eine natürliche oder juristische Person Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission über den Verzicht auf Einwände, so muss sie nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung zum einen beweisen, dass sie Beteiligte im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG ist, und zum anderen ihre Klage darauf stützen, dass die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, in deren Rahmen ihr Verfahrensrechte zugestanden hätten, abgelehnt hat.

96 Stellt dagegen der Kläger unmittelbar die Richtigkeit der Beurteilung in Frage, zu der die Kommission am Ende der Vorprüfung gelangt ist, so befindet er sich in derselben Lage wie jemand, der eine Entscheidung anfechten will, deren Adressat er nicht ist, z. B. wie jemand, der gegen eine am Ende des förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung Klage erhebt.

97 So hat das Gericht im Urteil Skibsværftsforeningen u. a./Kommission klar dargelegt, dass die vom Gerichtshof im Urteil Plaumann/Kommission aufgestellten strengen Kriterien Anwendung fänden, wenn der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission nicht deshalb begehre, weil die Kommission gegen ihre Verpflichtung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verstoßen habe oder dadurch die ihm in diesem Verfahren eingeräumten Verfahrensgarantien nicht beachtet habe(46) .

98 Allein der Umstand, dass der Kläger als Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG angesehen werden kann, reicht somit nicht mehr, um die Zulässigkeit der Klage zu bejahen. Ihre Zulässigkeit hängt dann davon ab, dass der Kläger nachweist, dass die betreffende Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt(47) . Der Gerichtshof hat anerkannt, dass dies der Fall sein könne, wenn der Kläger nachweise, dass seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung sei, spürbar beeinträchtigt werde(48) .

99 Aus der Rechtsprechung ergibt sich somit, dass ein Kläger, der unter Berufung auf einen Verstoß gegen seine Verfahrensrechte rügt, dass die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt hat, dartun muss, dass er ein Beteiligter im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG ist, da seine Interessen durch die Gewährung der betreffenden Beihilfe verletzt sein könnten .

100 Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit der Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, selbst in Frage, muss er unter diesen Umständen dartun, dass seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt spürbar beeinträchtigt worden ist . Sein Zugang zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit ist somit weniger leicht als im ersten Fall.

101 Diese Rechtsprechung war in den letzten Jahren Gegenstand harter Kritik.

102 Generalanwalt Jacobs hielt die genannte Rechtsprechung in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, die zum Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum führte, für kompliziert, unlogisch und uneinheitlich, da sie bestimmte künstliche Unterscheidungen in Bezug auf den Zugang zur Gemeinschaftsgerichtsbarkeit einführe(49) . Er äußerte gegenüber den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission zahlreiche Bedenken und ersuchte den Gerichtshof schließlich, seine Rechtsprechung zu überprüfen und zu klären. Er schlug dazu vor, in allen Fällen, in denen der Kläger eine Entscheidung nach Art. 88 Abs. 3 EG rüge, unabhängig von den Klagegründen das Kriterium des unmittelbaren und individuellen Betroffenseins anzuwenden, da das Erfordernis des individuellen Betroffenseins etwas anderes sei als der Begriff Beteiligter.

103 Auch wenn die vorliegenden Fälle nicht die beste Gelegenheit bieten, um insoweit einen neuen Ansatz vorzuschlagen, möchte ich gleichwohl einige Anmerkungen machen.

104 In der Tat ist die Unterscheidung des Gemeinschaftsrichters bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage gegen eine Entscheidung nach Art. 88 Abs. 3 EG angreifbar. Diese Rechtsprechung führt letzten Endes dazu, dass die den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zuerkannten Rechte beschnitten werden. Während der Gerichtshof den Beteiligten Rechte zuerkennt, wenn sie sich zur Begründung ihrer Klage auf einen Verstoß gegen ihre Verfahrensgarantien berufen, verweigert er sie ihnen, wenn sie die Begründetheit der Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen. Eine solche Rechtsprechung wirft Fragen auf und macht Art. 88 Abs. 3 EG nicht verständlich.

105 Der Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten ist indessen ein Bereich, in dem mehr als in jedem anderen das Recht klar und kohärent sein sollte. Die Beschränkungen, denen das Recht des Einzelnen auf gerichtliche Nachprüfung der Vorschriften und Maßnahmen unterliegt, die die Organe auf seine Tätigkeit oder seine Situation anwenden, müssen leicht verständlich sein.

106 Es ist tatsächlich künstlich, für ein und dieselbe Klage, die gegen ein und dieselbe Entscheidung wegen desselben Klagegegenstands erhoben wird, unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen aufzustellen. Denn das Ziel, das der Kläger verfolgt, ist identisch, ob er nun die Wahrung seiner Verfahrensrechte geltend macht oder die Begründetheit der Entscheidung in Frage stellt, mit der die Beihilfe beurteilt wird. In beiden Fällen will der Kläger mit seiner Klage erreichen, dass das förmliche Prüfverfahren über die Beihilfe eingeleitet wird.

107 Diese Unterscheidung macht zudem die Aufgabe des Gemeinschaftsrichters schwierig, da sich die beiden Fälle bei einer Nichtigkeitsklage nicht unbedingt leicht unterscheiden lassen.

108 Der Gerichtshof sollte daher diese Rechtsprechung künftig einfacher und einheitlicher gestalten, indem er die für Klagen gegen Entscheidungen über staatliche Beihilfen geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen ausschließlich nach dem Gegenstand der Klage und nicht nach den geltend gemachten Klagegründen bestimmt.

109 Der Gerichtshof sollte anerkennen, dass eine Person, die die Richtigkeit der Beurteilung in Frage stellt, die die Kommission am Ende der Vorprüfung getroffen hat, zwangsläufig beanstandet, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eingeleitet worden ist, und folglich die Wahrung ihrer Verfahrensgarantien durchsetzen will. Die Klage bezweckt die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens, in dem der Kläger seine Erklärungen abgeben kann; dies ist der einzige Gegenstand der Klage, unabhängig von den geltend gemachten Klagegründen.

110 Vor diesem Hintergrund schlage ich dem Gerichtshof vor, die Rechtsprechung, die auf den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission beruht, auf alle Klagen anzuwenden, die sich gegen Entscheidungen nach Art. 88 Abs. 3 EG richten.

111 Diese Lösung würde einen umfassenderen Zugang des Einzelnen zu den Gemeinschaftsgerichten ermöglichen. Die Rechtsprechung, die auf die Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission zurückgeht, entspringt eindeutig dem Willen des Gerichtshofs, den gerichtlichen Rechtsschutz auf Personen zu erstrecken, die in diesem Stadium des Verfahrens nicht beweisen können, dass sie die sehr strengen Kriterien, die im Rahmen des Urteils Plaumann/Kommission aufgestellt worden sind, erfüllen. Zu bedenken ist insoweit, dass keinerlei Bekanntmachung vorgesehen ist, durch die Dritte über die angemeldeten Beihilfevorhaben informiert würden. Im Urteil Heineken Brouwerijen(50) machte der Gerichtshof daher deutlich, dass Art. 88 Abs. 3 EG „nicht verlangt, dass die Unterrichtung der Kommission durch einen Mitgliedstaat von der beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unmittelbar allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird; eine derartige Verpflichtung besteht nur für die Kommission, wenn sie das Verfahren des Artikels [88 Abs. 2 EG] einleitet“(51) . Dagegen wird die Entscheidung, die die Vorprüfungsphase abschließt , im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, wenn auch nur in gedrängter Form. Was den Wortlaut der an den betreffenden Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung angeht, so ist dieser nur in der verbindlichen Sprachfassung zugänglich. Die Angaben in dieser Entscheidung vermitteln einem, der gegen die Entscheidung Nichtigkeitsklage erheben will, keine ausreichenden Informationen, damit er in seiner Klageschrift belegen kann, individuell betroffen im Sinne der vom Gerichtshof im Urteil Plaumann/Kommission aufgestellten Kriterien zu sein(52) .

112 Die genannte Lösung würde auch eine stärkere gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen der Kommission ermöglichen. Es darf nämlich nicht vergessen werden, dass die Kommission die ausschließliche Zuständigkeit im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen besitzt. Wird den Wettbewerbern wie jeder anderen Person, deren Interessen durch die betreffende Maßnahme berührt werden könnten, das Recht zugestanden, eine Entscheidung anzufechten, mit der die Kommission – ohne ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet zu haben – feststellt, dass eine angemeldete Maßnahme keine Beihilfe ist oder eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt, so wird hierdurch die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen der Kommission und erst recht die Anwendung der vertraglichen Vorschriften über staatliche Beihilfen gestärkt.

113 Ist das förmliche Prüfverfahren eingeleitet worden und haben die Beteiligten in diesem Rahmen ihre Erklärungen abgeben können, ist eine Klage gegen die Entscheidung der Kommission eindeutig darauf gerichtet, die Richtigkeit der Beurteilung der Kommission selbst in Frage zu stellen. Es versteht sich daher von selbst, dass jeder, der eine Klage gegen diese Entscheidung erheben will, ein besonderes Interesse nachweisen und im Sinne der vom Gerichtshof im Urteil Cofaz u. a./Kommission aufgestellten Kriterien dartun muss, dass seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt spürbar beeinträchtigt ist.

b) Würdigung der vorliegenden Fälle

114 Trotz der Bedenken, die gegenüber der sich aus den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission ergebenden Rechtsprechung erhoben worden waren, bestätigte der Gerichtshof als Große Kammer diese Rechtsprechung im Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum(53) . Dieses Urteil erging ein Jahr nach dem angefochtenen Urteil.

115 Wie sich insbesondere aus den Randnrn. 33 und 34 des angefochtenen Urteils ergibt, prüfte das Gericht die Zulässigkeit der von Kronofrance erhobenen Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung der sich aus den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs. Wie erinnerlich, warf das Unternehmen der Kommission vor, sie habe seine Verfahrensrechte dadurch verletzt, dass sie die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt habe, in dem es als Beteiligter zur Gewährung der geplanten Beihilfe hätte Stellung nehmen können. Das Gericht stellte dazu fest: „Soll mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer am Ende einer Vorprüfung ergangenen Entscheidung der Kommission die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 88 Absatz 2 EG erwirkt werden, so ist der Kläger bereits dann, wenn er nur Beteiligter im Sinne dieser Bestimmung ist, als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG anzusehen. “(54) Diese Schlussfolgerung entspricht der Rechtsprechung, die der Gerichtshof in den Urteilen Cook/Kommission und Matra/Kommission entwickelte und später im Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum bestätigte.

116 Das Gericht prüfte daher in den Randnrn. 36 bis 44 des angefochtenen Urteils, ob die Klägerin als „Beteiligte“ im Sinne des Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden kann. Zu diesem Zweck untersuchte der Gemeinschaftsrichter die Wettbewerbsstellung von Kronofrance auf dem Markt für Holzplatten.

117 Nach der oben angeführten Rechtsprechung hatte das Gericht nicht zu prüfen, ob die Interessen der Klägerin spürbar beeinträchtigt waren. Es genügte der Nachweis, dass die Stellung von Kronofrance auf dem relevanten Markt durch die Gewährung der geplanten Beihilfe beeinträchtigt werden konnte .

118 Das Gericht untersuchte daher im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts in den Randnrn. 38 bis 44 des angefochtenen Urteils die Wettbewerbsstellung von Kronofrance auf dem relevanten Markt. Es stellte zunächst fest, dass die Klägerin und das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen auf demselben Produktmarkt tätig seien, d. h. auf dem Markt der Herstellung von Holzplatten. Sodann wies es darauf hin, dass der räumliche Referenzmarkt der Markt des EWR sei, auf dem sich die Liefergebiete beider Unternehmen befänden und überlagerten. Das Gericht gelangte daher in Randnr. 44 des angefochtenen Urteils zum Ergebnis, dass die Klägerin eine Wettbewerberin des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens sei und aus diesem Grund als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 angesehen werden könne.

119 Diese Darlegung halte ich unter Berücksichtigung der Wettbewerbsanalyse, die der Gerichtshof im Rahmen der Urteile Cook/Kommission und Matra/Kommission durchführte, für ausreichend.

120 Nach alledem stellte das Gericht daher zu Recht fest, dass Kronofrance Beteiligte im Sinne der Verordnung Nr. 659/1999 sei und folglich zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen die streitige Entscheidung befugt sei.

121 Der Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Auslegung des Multisektoralen Rahmens und ein Verstoß gegen Art. 87 EG geltend gemacht wird

122 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Zur Stützung des ersten Teils machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe durch seine Würdigung der von der Kommission durchgeführten Prüfung des Wettbewerbsfaktors die Grenzen seiner gerichtlichen Zuständigkeit verkannt. Zur Stützung des zweiten Teils vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe jedenfalls einen Rechtsfehler im Rahmen der Auslegung des Multisektoralen Rahmens begangen, als es entschieden habe, dass dieser Faktor nicht nur im Hinblick auf die strukturellen Kapazitäten des betreffenden Sektors, sondern auch durch eine Prüfung, ob die betreffenden Investitionen in einem schrumpfenden Markt erfolgten, bewertet werden müsse.

1. Vorbringen der Beteiligten

123 Die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB, die von der Kommission unterstützt werden, machen geltend, das Gericht habe Art. 87 Abs. 3 EG und den Multisektoralen Rahmen fehlerhaft angewandt.

124 Das Gericht habe die Grenzen seiner gerichtlichen Überprüfungsbefugnis überschritten, indem es den Multisektoralen Rahmen ausgelegt und eigene wirtschaftliche Bewertungen vorgenommen habe. Es habe aus diesem Grund das weite Ermessen verkannt, über das die Kommission bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG verfüge, in dessen Rahmen sie den Multisektoralen Rahmen erlassen und angewandt habe. Die Auslegung des Multisektoralen Rahmens, insbesondere dessen Ziff. 3.2, 3.4 und 3.10, durch das Gericht dahin gehend, dass die Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe auf dem Markt nicht nur im Hinblick auf die Kapazitätsauslastung des betreffenden Sektors, sondern auch unter Berücksichtigung einer Marktschrumpfung zu bewerten seien, verstoße gegen den Wortlaut sowie gegen Sinn und Zweck des Multisektoralen Rahmens. Aus den genannten Vorschriften ergebe sich nämlich, dass das Kriterium, ob der Markt schrumpfe, nur hilfsweise zu prüfen sei und nur berücksichtigt werden dürfe, wenn ausreichende Daten zur Kapazitätsauslastung fehlten. Dies sei in den vorliegenden Rechtssachen jedoch nicht der Fall, da sämtliche Daten zur Kapazitätsauslastung verfügbar gewesen seien.

125 Weiter habe das Gericht in den Randnrn. 104 bis 107 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die schwankende Entscheidungspraxis der Kommission seiner Auslegung des Multisektoralen Rahmens nicht entgegenstehe. Die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission sind demgegenüber der Auffassung, eine eingehendere Prüfung dieser Praxis zeige, dass die Kommission bis auf eine einzige Ausnahme (nämlich die Entscheidung vom 16. Mai 2000, keine Einwände gegen die Beihilfe zugunsten der Pirna AG zu erheben(55) ) stets die Prüfungskriterien genau in der oben genannten Reihenfolge angewandt habe.

126 In Randnr. 108 des angefochtenen Urteils schließlich habe das Gericht die Anwendung des Kriteriums des schrumpfenden Marktes auch damit gerechtfertigt, dass die im Jahr 2002 erlassene Fassung des Multisektoralen Rahmens(56) in Ziff. 32 zur Ermittlung von Problembereichen auf die Prüfung des wirtschaftlichen Niedergangs eines Marktes abstelle. Abgesehen davon, dass der Multisektorale Rahmen 2002 für die Auslegung einer ihm vorangegangenen Fassung unerheblich sei, sei dieser Hinweis auch unzutreffend. Tatsächlich sei im Multisektoralen Rahmen 2002 jede Bezugnahme auf das Kriterium des wirtschaftlichen Niedergangs des relevanten Marktes gestrichen worden, und zwar noch vor Verkündung des angefochtenen Urteils. Denn mit ihrer Mitteilung vom 1. November 2003 betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie(57) habe die Kommission Randnr. 32 des Multisektoralen Rahmens 2002 mit Wirkung zum 1. Januar 2004 geändert.

127 Kronofrance erwidert, aus dem Wortlaut der Ziff. 3.10 des Multisektoralen Rahmens ergebe sich ausdrücklich, dass die Kommission bei der Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt, der von einem Beihilfevorhaben betroffen sei, stets prüfen müsse, ob das Vorhaben zu einer Kapazitätserweiterung in einem von strukturellen Überkapazitäten gekennzeichneten Sektor führe und ob es für einen schrumpfenden Markt bestimmt sei. Wie das Gericht in dem angefochtenen Urteil hervorgehoben habe, sei der zuletzt genannte Umstand stets zu prüfen, denn eine Beihilfe auf einem schrumpfenden Markt könne zwangsläufig starke Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen.

2. Würdigung

a) Zum ersten Teil des Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe die Gre nzen seiner Zuständigkeit verkannt

128 Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht die Wertung, die die Kommission in Bezug auf die Methode zur Bestimmung des Berichtigungskoeffizienten für den Wettbewerbsfaktor vorgenommen hat, zu Recht umfassend überprüft.

129 Die Kommission verfügt bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG in der Tat über ein weites Ermessen, vor allem wenn sie eine Maßnahme erlässt, die komplexe wirtschaftliche und soziale Beurteilungen voraussetzt(58) . Dies ist der Fall, wenn sie zu beurteilen hat, ob der Markt, auf dem die Investition geplant ist, durch strukturelle Überkapazitäten gekennzeichnet ist oder schrumpft.

130 Für diesen Fall vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die gerichtliche Nachprüfung dieser Beurteilung eingeschränkt ist. Der Gemeinschaftsrichter kann daher seine Würdigung des Sachverhalts nicht an die Stelle derjenigen der Kommission setzen und darf keine eigenen wirtschaftlichen Wertungen vornehmen. Seine Nachprüfung ist in diesem Fall auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften, der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen sowie des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt(59) .

131 Meines Erachtens ist dieser Fall jedoch nicht gegeben. Im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel ist der Gerichtshof nämlich nicht mit der Frage befasst, ob der Markt, auf dem das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen tätig ist, eine strukturelle Überkapazität aufweist oder schrumpft. Die Frage ist, ob das Gericht den methodischen Ansatz auslegen durfte, den die Kommission für die Überprüfung der Vereinbarkeit der regionalen Investionsbeihilfevorhaben mit Art. 87 EG festlegte.

132 Nach ständiger Rechtsprechung prüft der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs.1 EG fällt, grundsätzlich umfassend(60) .

133 Dies trifft auf die vorliegenden Rechtssachen zu. Der Multisektorale Rahmen legt die Methode fest, nach der die zulässige Beihilfehöchstintensität der regionalen Investitionsbeihilfen berechnet werden kann. Wie das Gericht in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils feststellte, erzeugt die Anwendung dieser Methode durch die Kommission bindende Rechtswirkungen, da sie für die Höhe der Beihilfe bestimmend ist, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Diese Berechnungsmethode hat daher mit Sicherheit Rechtscharakter und ist anhand objektiver Kriterien anzuwenden. Die Frage, ob der Wettbewerbsfaktor nicht nur unter Berücksichtigung struktureller Überkapazitäten des Sektors, sondern auch unter der eines schrumpfenden Markts zu berechnen ist, unterliegt nicht der komplexen wirtschaftlichen Beurteilung der Kommission, sondern ist anhand der Bestimmungen des Vertrags zu beantworten(61) .

134 In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Beispiele, in denen der Gemeinschaftsrichter eine solche Überprüfung vorgenommen hat. So etwa im Urteil Italien/Kommission bezüglich einer Nichtigkeitsklage, die die Italienische Republik gegen eine Entscheidung der Kommission erhob, die eine vom italienischen Staat gewährte Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hatte. In jener Rechtssache hatte die Italienische Republik insbesondere geltend gemacht, dass die Kommission gegen die Art. 87 EG und 88 EG sowie gegen die Mitteilung der Kommission betreffend den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(62) verstoßen habe, indem sie die für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehene Erhöhung der Beihilfeintensität nicht genehmigt habe. In dem Urteil legte der Gerichtshof den genannten Gemeinschaftsrahmen im Licht des Art. 87 EG und der in diesem Artikel genannten Ziele aus(63) .

135 Nach alledem konnte meines Erachtens das Gericht die Wertung, die die Kommission in Bezug auf die Methode zur Bestimmung des Berichtigungskoeffizienten für den Wettbewerbsfaktor vorgenommen hat, umfassend überprüfen.

136 Ich bin daher der Ansicht, dass das Gericht bezüglich des Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung der Wertungen der Kommission keinen Rechtsfehler begangen hat.

b) Zum zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes, das Gericht habe bei der Auslegung des Multisektoralen Rahmens einen Rechtsfehler begangen

137 Nunmehr ist zu untersuchen, ob das Gericht zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Kommission Art. 87 EG sowie den Multisektoralen Rahmen und damit das Verfahren zur Kontrolle der betreffenden Beihilfe verletzt hat, indem sie im Rahmen der Berechnung des als Wettbewerbsfaktor anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten nicht geprüft hat, ob das angemeldete Beihilfevorhaben nicht auf einem schrumpfenden Markt verwirklicht würde.

138 Wie das Gericht in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils feststellt, könnte der Multisektorale Rahmen nach seinem Wortlaut in diesem von der Kommission angenommenen Sinn verstanden werden. Aus dem Wortlaut der Ziff. 3.4 des Multisektoralen Rahmens ergibt sich nämlich, dass die Kommission prüft, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt, „[wenn] ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung [fehlen]“. In den vorliegenden Rechtssachen geht aus den Akten hervor, dass die Kommission die Daten zum Auslastungsgrad der strukturellen Kapazitäten des fraglichen Sektors für ausreichend hielt, um den Wettbewerbsfaktor zu berechnen. Die Kommission scheint den im Multisektoralen Rahmen vorgegebenen methodischen Ansatz somit nicht außer Acht gelassen zu haben.

139 Gleichwohl entschied das Gericht, dass Ziff. 3.4 des Multisektoralen Rahmens trotz der dort verwendeten Formulierung im Licht des Art. 87 EG auszulegen sei. Es vertrat dabei in den Randnrn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass die Daten zum Auslastungsgrad der strukturellen Kapazitäten des Sektors und die zum Vorhandensein eines schrumpfenden Markts zwei spezifische Beurteilungskriterien darstellten, die die Kommission kumulativ zu prüfen habe.

140 Ich bin der Ansicht, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat.

141 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen, durch die zur Information und zur Vereinfachung die Kriterien angegeben werden, die die Kommission bei der Prüfung, ob eine geplante Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, anzuwenden beabsichtigt, in keinem Fall von Art. 87 EG abweichen und entbinden die Kommission nicht von der Verpflichtung, jeden einzelnen Fall nach den in dieser Vorschrift niedergelegten Kriterien zu beurteilen(64) . Die Leitlinien haben, wie erinnerlich, nur Hinweischarakter. Sie haben keine normative Bedeutung(65) . Wie jede andere nach den Art. 87 EG und 88 EG erlassene Maßnahme des abgeleiteten Rechts auch, können die Leitlinien nicht in einem Sinne ausgelegt werden, der die Bedeutung der im Vertrag vorgesehenen Bestimmungen einschränken oder gegen die Ziele des Vertrags verstoßen würde(66) . Dies ist umso stärker hervorzuheben, als nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Belgien und Forum 187/Kommission der Umfang der Befugnisse und der Verpflichtungen der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen auf der Grundlage der Art. 87 EG und 88 EG zu beurteilen ist(67) . Demnach ist die Kommission an die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen in diesem Bereich nur gebunden, soweit diese nicht von einer ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften des Vertrags abweichen(68) .

142 Mit dem Erlass des Multisektoralen Rahmens, insbesondere mit der Festsetzung eines zulässigen Beihilfehöchstbetrags, wollte die Kommission nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb beschränken, die durch regionale Beihilfen für Großinvestitionen hervorgerufen werden können, deren Obergrenzen im Verhältnis zu den Nachteilen der Regionen zu hoch sind(69) . Die Bestimmung des als Wettbewerbsfaktor anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten sollte es erlauben, den Zustand des relevanten Marktes „fotografisch“ abzubilden.

143 Wie das Gericht in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils ausführt, muss sich die Bestimmung dieses Koeffizienten somit aus der Untersuchung sowohl der Struktur als auch der Konjunktur des Marktes ergeben. Wie dargelegt, ist diese Prüfung von besonderer Bedeutung, da die Beurteilung des genannten Koeffizienten durch die Kommission bindende Rechtswirkungen erzeugt, weil sie für die Höhe der Beihilfe bestimmend ist, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann.

144 Damit ist meines Erachtens der Berichtigungskoeffizient für den Wettbewerbsfaktor trotz des Wortlauts der Ziff. 3.4 des Multisektoralen Rahmens nicht nur anhand einer Prüfung der strukturellen Kapazitäten des betreffenden Sektors, sondern auch anhand einer Untersuchung, ob nicht die Investitionsvorhaben möglicherweise auf einem schrumpfenden Markt stattfinden, zu bestimmen.

145 Ich bin, wie das Gericht, der Ansicht, dass es sich hierbei um unterschiedliche Daten handelt, die unterschiedliche Marktgegebenheiten widerspiegeln. Das erste Kriterium stützt sich auf die Produktionskapazitäten eines Unternehmens oder eines Sektors, während das zweite Kriterium sich mehr mit der Nachfrage und dem sichtbaren Verbrauch der Erzeugnisse des relevanten Marktes befasst(70) . Es ist nicht unmöglich, dass in einem Sektor das Fehlen struktureller Überkapazitäten, gleichwohl aber ein fortschreitender Rückgang der Nachfrage festgestellt wird. Schließlich kann dieser Rückgang zu einem geringeren Kapazitätsauslastungsgrad des Unternehmens oder des Sektors und damit zu einer Situation führen, in der strukturelle Überkapazitäten bestehen. Wie das Gericht in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils zu Recht feststellt, ist eine Auslegung nicht vertretbar, nach der die Kommission die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an ein Unternehmen, das Produkte auf einem schrumpfenden Markt vertreibt, genehmigen kann, ohne bei der Ausübung ihrer Kontrolle die Schrumpfung des Marktes in irgendeiner Hinsicht zu berücksichtigen. Wie das Gericht zutreffend ausführt, schaffen Investitionen auf einem solchen Markt offenkundig erhebliche Risiken von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt, was dem mit Art. 87 EG verfolgten Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs zwangsläufig zuwiderlaufen würde.

146 Meines Erachtens durfte daher das Gericht zu Recht davon ausgehen, dass das Vorhandensein struktureller Überkapazitäten in einem Sektor und das Vorhandensein eines schrumpfenden Marktes zwei unterschiedliche Bewertungskriterien sind, die die Kommission bei der Feststellung des Wettbewerbsfaktors kumulativ hätte prüfen müssen.

147 Ich bin somit der Ansicht, dass das Gericht bei seiner Überprüfung der von der Kommission vorgenommenen Würdigung keinen Rechtsfehler begangen hat.

148 Nach alledem ist meines Erachtens der zweite Rechtsmittelgrund somit als unbegründet zurückzuweisen.

C – Zum dritten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 64 seiner Verfahrensordnung geltend gemacht wird

149 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel darauf, dass das Gericht Art. 64 seiner Verfahrensordnung verletzt habe, der prozessleitende Maßnahmen vorsehe.

150 Da der Einwand der mangelnden Klagebefugnis erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei, hätte das Gericht, um über die Zulässigkeit der Klage von Kronofrance zu entscheiden, von Amts wegen konkrete Daten zu den Absatzgebieten und den Produktionsstandorten der betroffenen Unternehmen ermitteln müssen. Bei Erhebung dieser Daten wäre das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass Kronofrance nicht „individuell betroffen“ im Sinne des Art. 230 Abs. 4 EG gewesen sei. Indem das Gericht es versäumt habe, diese Auskünfte einzuholen, habe es somit einen Verfahrensfehler begangen.

151 Ebenso wie Kronofrance bin ich der Ansicht, dass diese Rüge unbegründet ist.

152 Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass es allein Sache des Gerichts sei, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedürfe. Die Frage der Beweiskraft dieses Materials unterliege der freien Sachverhaltswürdigung des Gerichts. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Würdigung daher einer Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen, es sei denn, die Parteien machen eine Entstellung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel geltend oder aus den Prozessakten ergibt sich, dass die Feststellungen des Gerichts tatsächlich falsch sind(71) .

153 Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens spricht jedoch nichts dafür, dass Letzteres der Fall wäre. Es kann daher dem Gericht nicht vorgeworfen werden, keine weiteren Daten oder Auskünfte zu der Wettbewerbsstellung von Glunz und Kronofrance auf dem Markt für Holzplatten eingeholt zu haben.

154 Ich bin daher der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

D – Zum vierten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 230 Abs. 2 EG geltend gemacht wird

155 Glunz und OSB stützen den vierten Rechtsmittelgrund darauf, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 230 Abs. 2 EG verstoße, da es über die Klagegründe der von Kronofrance erhobenen Nichtigkeitsklage hinausgegangen sei.

156 Das Gericht habe die streitige Entscheidung wegen Verstoßes gegen den Vertrag für nichtig erklärt, da die Kommission die Existenz eines schrumpfenden Marktes nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge sei aber von Kronofrance nicht im Rahmen ihres ersten Klagegrundes, der sich auf einen Verstoß gegen den Vertrag bezogen habe, sondern allein zur Begründung des zweiten Klagegrundes geltend gemacht worden, der aus einem Ermessensmissbrauch hergeleitet worden sei.

157 Indem das Gericht verschiedene Rügen und Klagegründe offensichtlich nicht auseinandergehalten habe, habe es einen Rechtsfehler begangen, zumal nach der Rechtsprechung ein Klagegrund, der einen Verstoß gegen den Vertrag betreffe, vom Gemeinschaftsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden dürfe(72) .

158 Ich bin, wie Kronofrance, der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

159 Wie bei der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ausgeführt, hat das Gericht die Berechnung des Wettbewerbsfaktors durch die Kommission im Rahmen einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle geprüft. Da die im Multisektoralen Rahmen festgelegten Bestimmungen zur Durchführung des Art. 87 EG erlassen wurden, sind sie gemäß den Bestimmungen des Vertrags auszulegen(73) . Das Gericht hat somit zu Recht die streitige Entscheidung im Hinblick auf Art. 87 EG geprüft.

160 Ich bin daher der Ansicht, dass dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

161 Nach alledem sind die von der Bundesrepublik Deutschland sowie von Glunz u nd OSB eingelegten Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

VI – Kosten

162 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In den vorliegenden Rechtssachen hat Kronofrance beantragt, die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und OSB mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

VII – Ergebnis

163 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz AG und OSB Deutschland GmbH tragen die Kosten.

(1) .

(2) – Im Folgenden: Glunz und OSB.

(3) – T‑27/02, Slg. 2004, II‑4177, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

(4) – ABl. C 333, S. 7, im Folgenden: streitige Entscheidung. Die an die deutschen Behörden gerichtete Entscheidung ist in Deutsch, der verbindlichen Sprache, abrufbar unter http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2000/n517‑00.pdf.

(5) – ABl. C 107, S. 7, im Folgenden: Multisektoraler Rahmen.

(6) – Im Folgenden: Kronofrance.

(7) – Urteil vom 19. Mai 1993 (C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487).

(8) – Urteil vom 15. Juni 1993 (C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203).

(9) – C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737.

(10) – Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).

(11) – Vgl. insbesondere Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnrn. 36 und 38).

(12) – Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung.

(13) – 323/82, Slg. 1984, 3809.

(14) – Randnr. 16. Diese Definition wurde insbesondere vom Gerichtshof in den Urteilen Cook/Kommission (Randnr. 24), Matra/Kommission (Randnr. 18) und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 36) übernommen.

(15) – Vgl. insbesondere Punkt 6 der Ersten Entschließung vom 20. Oktober 1971 der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 111, S. 1); Nrn. 10 bis 12 der Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen (ABl. 1979, C 31, S. 9) und Kapitel I Punkt 6 zweiter und dritter Gedankenstrich der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel [87 Abs. 3 Buchst. a und c EG] auf Regionalbeihilfen (ABl. 1988, C 212, S. 2).

(16) – Ziff. 1.4 des Multisektoralen Rahmens. Die der Anmeldepflicht unterliegenden Vorhaben werden in Ziff. 2.1 des Rahmens definiert.

(17) – Gemäß Ziff. 7.7 des Multisektoralen Rahmens geht die Kommission von struktureller Überkapazität aus, wenn der Kapazitätsausnutzungsgrad des jeweiligen (Teil-)Sektors im Durchschnitt der letzten fünf Jahre mehr als zwei Prozentpunkte unter dem der gesamten Verarbeitungsindustrie liegt. Schwerwiegende strukturelle Überkapazität wird angenommen, wenn die Differenz über fünf Prozentpunkte über dem Durchschnitt der verarbeitenden Industrie beträgt.

(18) – Gemäß Ziff. 7.8 des Multisektoralen Rahmens gilt der betreffende Produktmarkt als schrumpfend, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren erheblich (mindestens 10 %) unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für das Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ ist.

(19) – Ziff. 7.6 des Multisektoralen Rahmens.

(20) – Diese Systematik ist festgelegt in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. L 83, S. 1).

(21) – Nach Auffassung der Kommission waren die Faktoren, die in den vorliegenden Fällen anzuwenden waren, wie folgt festzusetzen:

– 35 % für die Beihilfehöchstintensität in Sachsen-Anhalt,

– 1 für den Faktor T angesichts des Wettbewerbs auf dem Markt für Holzplatten,

– 0,8 für den Faktor I (Verhältnis Kapitaleinsatz/Arbeitsplätze),

– 1,5 für den Faktor M (Auswirkungen des Beihilfevorhabens),

was einer zulässigen Beihilfehöchstintensität von 42 % (35 % x 1 x 0,8 x 1,5) entspricht.

Vgl. S. 8 bis 14 der streitigen Entscheidung und Randnr. 14 des angefochtenen Urteils.

(22) – Das Gericht bezieht sich auf die Urteile Cook/Kommission (Randnr. 22), Matra/Kommission (Randnr. 16), Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 38) sowie auf das Urteil des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnr. 57).

(23) – Das Gericht bezieht sich auf die Urteile Cook/Kommission (Randnr. 23), Matra/Kommission (Randnr. 17), Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 47) sowie Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (Randnr. 69).

(24) – Das Gericht bezieht sich auf die Urteile Cook/Kommission (Randnrn. 23 bis 26) und Matra/Kommission (Randnrn. 17 bis 20) sowie auf das Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T‑11/95, Slg. 1998, II‑3235, Randnrn. 89 und 90).

(25) – Randnr. 46 des angefochtenen Urteils.

(26) – Vgl. insbesondere Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(27) – Vgl. insbesondere Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a. (C‑136/92 P, Slg. 1994, I‑1981, Randnrn. 47 bis 49) sowie Sniace/Kommission (Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(28) – Vgl. insbesondere Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 23), vom 29. April 2004, Parlament/Ripa di Meana u. a. (C‑470/00 P, Slg. 2004, I‑4167, Randnr. 41), und vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 51).

(29) – Urteil vom 15. Juli 1963 (25/62, Slg. 1963, 213).

(30) – 169/84, Slg. 1986, 391.

(31) – C‑321/99 P, Slg. 2002, I‑4287, Randnr. 61.

(32) – Vgl. insbesondere Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 45).

(33) – S. 238.

(34) – Vgl. insbesondere Urteile Cofaz u. a./Kommission (Randnr. 22), Cook/Kommission (Randnr. 20), vom 19. Oktober 2000, Italien und Sardegna Lines/Kommission (C‑15/98 und C‑105/99, Slg. 2000, I‑8855, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 33).

(35) – Vgl. insbesondere Urteile Cook/Kommission (Randnr. 21) und Matra/Kommission (Randnr. 15).

(36) – In dem angefochtenen Urteil bezieht sich das Gericht insbesondere auf die Urteile Cook/Kommission (Randnr. 22), Matra/Kommission (Randnr. 16) und Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnrn. 38 und 39). Diese Rechtsprechung wurde seither durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 34) und durch das Gericht im Urteil vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T‑395/04, Slg. 2006, II‑1343, Randnr. 33), bestätigt.

(37) – Die Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren sind in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgeführt.

(38) – Urteil vom 11. Dezember 1973, Lorenz (120/73, Slg. 1973, 1471, Randnr. 3).

(39) – Die Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren sind in den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 659/1999 enthalten.

(40) – Zur Rolle der Beteiligten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG vgl. Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 und Urteile vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland (70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 19), vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission (84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13), Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 59) sowie vom 6. Oktober 2005, Scott/Kommission (C‑276/03 P, Slg. 2005, I‑8437, Randnr. 34).

(41) – Diese Rechte bestehen nicht im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 88 Abs. 3 EG.

(42) – Vgl. Urteile Cook/Kommission (Randnr. 23) und Matra/Kommission (Randnr. 17).

(43) – Randnrn. 25 und 26 des Urteils Cook/Kommission.

(44) – Randnrn. 19 und 20 des Urteils Matra/Kommission.

(45) – Vgl. insbesondere Urteile Cook/Kommission (Randnr. 23), Matra/Kommission (Randnr. 17), Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 47), Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 35) sowie Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsværftsforeningen u. a./Kommission (T‑266/94, Slg. 1996, II‑1399, Randnr. 45).

(46) – Vgl. Randnr. 45.

(47) – Vgl. auch Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(48) – Vgl. in diesem Sinne Urteile Cofaz u. a./Kommission (Randnrn. 22 bis 25) und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 37).

(49) – Vgl. insbesondere Nrn. 101, 102 und 138 bis 141 der genannten Schlussanträge. Wie Generalanwalt Jacobs betont, wurde auf diese Schwierigkeiten auch in der Lehre hingewiesen, insbesondere: J. Winter, „The rights of complainants in State aid cases: judicial review of Commission decisions adopted under article 88 (ex 93) EC“, Common Market Law Review , 1999, Nr. 36, S. 521; U. Soltész und H. Bielesz, „Judicial review of State aid decisions“, European Competition Law review , 2004, S. 133; L. Flynn, „Remedies in the European Courts“ in: A. Biondi u. a. (Hrsg.), The Law of State Aid in the EU , Oxford, 2004, S. 283.

Vgl. auch J. Azizi, „Droits de la défense dans la procédure en matière d’aides d’État: le point de vue judiciaire“ in: Un rôle pour la défense dans les procédures communautaires de concurrence , Bruylant, Brüssel, 1997, S. 87, insbesondere S. 112 bis 120; G. Vandersanden, „Pour un élargissement du droit des particuliers d’agir en annulation contre des actes autres que les décisions qui leur sont adressées“, Cahiers de droit européen , 1995, Nrn. 5 und 6; K. Lenaerts, „The legal protection of private parties under the EC Treaty: a coherent and complete system of judicial review?“, Scritti in onore di Giuseppe Federico Mancini , Bd. II, Diritto dell’Unione europea, Mailand, 1998; B. Jankovec und V. Kronenberger, „Third parties in state aid litigation: Locus standi and procedural guarantees“ in: M. Sánchez Rydelski, The EC State aid regime: distortive effects of State aid on competition and trade, May, London, 2006, S. 848; A. Sinnaeve, „State aid procedures: developments since the entry into force of the procedural regulation“, Common Market Law Review 2007, Nr. 44, S. 965, sowie E. Coulon und S. Cras, „Contentieux de la légalité dans le domaine des aides d’État: les récentes évolutions dans l’application des articles 173 et 175 du traité CE“, Cahiers de droit européen , 1999, Bd. 35, Nrn. 1 und 2, S. 61, insbesondere S. 91 bis 110.

(50) – Urteil vom 9. Oktober 1984 (91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435).

(51) – Randnr. 15.

(52) – Insoweit führte Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache, die zum Urteil Cook/Kommission führte, aus, dass von diesen Unternehmen daher nicht verlangt werden könne, dass sie in der Klageschrift genaue Vorwürfe zu Umfang und Auswirkung der Beihilfe vorbringen, wie etwa zum Einfluss der Beihilfe auf die Herstellungskosten des Empfängers, zu der Entwicklung der Marktanteile oder zu den Auswirkungen auf die Handelsströme (Nr. 41).

(53) – Vgl. insbesondere Randnrn. 31 bis 37.

(54) – Hervorhebung von mir.

(55) – Der Wortlaut der an die deutschen Behörden gerichteten Entscheidung ist in Deutsch, der verbindlichen Sprache, abrufbar unter http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/comp-2000/n035-00.pdf.

(56) – ABl. 2002, C 70, S. 8.

(57) – ABl. 2003, C 263, S. 3.

(58) – Vgl. Randnr. 79 des angefochtenen Urteils sowie Urteile des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C‑91/01, Slg. 2004, I‑4355, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), und des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein‑Westfalen/Kommission (T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(59) – Vgl. Urteile Italien/Kommission (Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie des Gerichts vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T‑68/03, Slg. 2007, II‑0000, Randnr. 50).

(60) – Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (C‑83/98 P, Slg. 2000, I‑3271, Randnr. 25). Vgl. auch Urteile des Gerichts Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein‑Westfalen (Randnr. 282) und vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission (T‑65/96, Slg. 2000, II‑1885, Randnr. 64).

(61) – Vgl. insoweit Urteile Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission (Randnr. 25), des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission (T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 159), und Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (Randnr. 150).

(62) – ABl. 1996, C 213, S. 4.

(63) – Vgl. Randnrn. 50 bis 54.

(64) – Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 22), vom 26. September 2002, Spanien/Kommission (C‑351/98, Slg. 2002, I‑8031, Randnr. 53), sowie des Gerichts vom 30. April 1998, Vlaams Gewest/Kommission (T‑214/95, Slg. 1998, II‑717, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(65) – L. Senden, Soft Law in European Community Law , Hart Publishing, Oxford und Portland, 2004.

(66) – Vgl. Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 72).

(67) – Ebd.

(68) – Vgl. Urteil Italien/Kommission (Randnr. 45).

(69) – Vgl. Ziff. 1.1 bis 1.4 des Multisektoralen Rahmens.

(70) – Vgl. Ziff. 7.7 und 7.8 des Multisektoralen Rahmens, zitiert in den Fn. 17 und 18.

(71) – Vgl. insbesondere Beschluss vom 12. Dezember 2006, Autosalone Ispra/Kommission (C‑129/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(72) – In ihren Schriftsätzen nehmen Glunz und OSB Bezug auf das Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 67).

(73) – Ich verweise auf Nr. 141 der vorliegenden Schlussanträge.