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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.04.2008 – C-521/06

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:192

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Die vorliegende Rechtssache sollte den Gerichtshof dazu veranlassen, die Rechte der Beschwerdeführer im Rahmen von Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen näher zu bestimmen.

2 Es stellt sich die Frage, ob eine Entscheidung vorliegt, gegen die der Beschwerdeführer klagen kann, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften seiner Beschwerde, mit der das Vorliegen einer mit dem EG-Vertrag unvereinbaren Beihilfe behauptet wird, mit der Begründung nicht weiter nachgeht, dass sie nicht über ausreichende Informationen verfüge, um zum Vorliegen dieser Beihilfe oder zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt Stellung zu nehmen oder ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

3 Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Beschluss vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission(2), der Ansicht der Kommission folgend entschieden, dass diese Einstellungsmaßnahme keine Entscheidung darstelle, und die dagegen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Die Athinaïki Techniki AE(3) wendet sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels gegen diese Beurteilung.

4 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, dass das von Athinaïki Techniki eingelegte Rechtsmittel, wie ich meine, begründet ist und dass eine solche Beendigung der Prüfung einer Beschwerde über eine angebliche staatliche Beihilfe sehr wohl eine anfechtbare Handlung darstellt.

5 Die Prüfung des zweiten Grundes, auf den die Kommission ihre Einrede der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage gestützt hat, nämlich die angeblich verspätete Klageerhebung, veranlasst mich ferner dazu, die Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts zu prüfen, nach denen eine Klageerhebung mittels Fernkopie möglich ist, und näher auf die Tragweite der Voraussetzung einzugehen, dass die mittels Fernkopie übermittelte Fassung der Klageschrift mit der spätestens zehn Tage später bei der Kanzlei einzureichenden Urschrift übereinstimmen muss.

I – Der rechtliche Rahmen in Bezug auf staatliche Beihilfen

6 Ich werde nacheinander die einschlägigen Bestimmungen des EG‑Vertrags und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(4), mit der die Praxis der Kommission bei der Ausübung der ihr durch den EG‑Vertrag verliehenen Befugnisse kodifiziert wurde, sowie die Hauptlinien der Rechtsprechung zu den Verpflichtungen der Kommission, wenn sie eine Beschwerde gegen nationale Maßnahmen wie vertragswidrige staatliche Beihilfen erhält, und zu den Rechten der Beschwerdeführer vorstellen.

A – Der EG‑Vertrag

7 Nach Art. 87 EG sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die den innergemeinschaftlichen Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich verboten, mit den in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen(5) .

8 Um die Umsetzung dieser Bestimmungen zu gewährleisten und das Eingriffsrecht der Mitgliedstaaten mit der Garantie eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union in Einklang zu bringen, hat der EG‑Vertrag ein Verfahren der vorherigen Kontrolle und Genehmigung staatlicher Beihilfen vorgesehen, in dem der Kommission die zentrale Rolle zukommt.

9 So ist es nach Art. 88 Abs. 1 EG Sache der Kommission, fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen und ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Markts erfordern.

10 Nach Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG ist es außerdem Aufgabe der Kommission, die Vereinbarkeit der Beihilfen mit Art. 87 EG zu beurteilen und im Fall der Unvereinbarkeit einer Beihilfe zu entscheiden, dass der betreffende Staat sie beenden muss. Die Bestimmung sieht vor: „Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.“

11 Nach Art. 88 Abs. 3 EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission schließlich die von ihnen beabsichtigten Einführungen oder Umgestaltungen von Beihilfen mitteilen und dürfen diese Vorhaben nicht durchführen, bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 1 EG getroffen hat.

12 Das in Art. 88 EG vorgesehene Verfahren ist dahin ausgelegt worden, dass es zwei Phasen umfassen kann, nämlich eine erste Prüfung, und gegebenenfalls, wenn die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hat oder diese Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hält, eine vertiefte Prüfung, die es ihr ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falls zu verschaffen. Zu diesem Zweck muss sie die Beteiligten gemäß Art. 88 Abs. 2 EG auffordern, sich zu äußern(6) .

B – Die Verordnung Nr. 659/1999

13 Mit der Verordnung Nr. 659/1999 ist die Praxis der Kommission bei der Ausübung der Befugnisse, die ihr durch Art. 88 EG verliehen werden, kodifiziert worden. Nach dem zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde diese in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfasst.

14 Nach dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten der Kommission grundsätzlich ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen mitteilen und ihr alle sachdienlichen Auskünfte übermitteln, damit sie eine Entscheidung über diese Vorhaben erlassen kann(7) .

15 Die verschiedenen Entscheidungen, die die Kommission treffen kann, sind in den Art. 4 und 7 der Verordnung aufgezählt.

16 In Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sind die Entscheidungen genannt, die im Anschluss an die Phase der „vorläufigen Prüfung“ der Anmeldung getroffen werden können. Die Kommission hat also drei Möglichkeiten. Sie kann entscheiden, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt oder dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt (Entscheidung, keine Einwände zu erheben) oder dass sie Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem genannten Markt gibt, und das förmliche Prüfverfahren eröffnen (Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens).

17 Diese Entscheidungen sind innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag nach der Anmeldung des Vorhabens zu erlassen, wenn diese Anmeldung als vollständig gilt. Ist die Kommission der Ansicht, dass die Anmeldung unvollständig ist, so kann sie von dem betreffenden Mitgliedstaat alle von ihr benötigten ergänzenden Auskünfte anfordern(8) .

18 Hat die Kommission entschieden, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, muss sie nach Art. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 den betreffenden Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten zu einer Stellungnahme innerhalb einer von ihr bestimmten Frist auffordern.

19 Die „Beteiligten“ sind in Art. 1 Buchst. h dieser Verordnung definiert als „Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände“.

20 Im Anschluss an das förmliche Prüfverfahren muss die Kommission gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt oder dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe handelt.

21 Die Verordnung Nr. 659/1999 sieht in den Art. 10 bis 15 ferner das Verfahren vor, das die Kommission im Fall einer rechtswidrigen Beihilfe befolgen muss. Eine Beihilfe ist rechtswidrig, wenn sie von dem betreffenden Mitgliedstaat entgegen den Vorschriften des Art. 88 Abs. 3 EG ohne vorherige Mitteilung an die Kommission eingeführt wurde(9) .

22 Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor:

„Befindet sich die Kommission im Besitz von Informationen gleich welcher Herkunft über angebliche rechtswidrige Beihilfen, so prüft sie diese Informationen unverzüglich.“

23 Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung nach Artikel 4 … Bei Entscheidungen zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens wird das Verfahren durch eine Entscheidung nach Artikel 7 abgeschlossen. …“

24 In Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 geht es speziell um die Rechte der Beteiligten. Nach Abs. 1 kann jeder Beteiligte nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme abgeben. Außerdem erhält nach diesem Absatz jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe eine Kopie der von der Kommission am Ende dieses Verfahrens getroffenen Entscheidung.

25 Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung steht im Mittelpunkt des vorliegenden Rechtsstreits. Er lautet wie folgt:

„Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.“

26 Art. 20 Abs. 3 dieser Verordnung sieht anschließend vor, dass jeder Beteiligte auf Antrag eine Kopie jeder nach den Art. 4 und 7 der Verordnung getroffenen Entscheidung erhalten kann.

27 Nach Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 sind außerdem Entscheidungen nach der Verordnung an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet.

C – Die Rechtsprechung zu den Verpflichtungen der Kommission, wenn sie eine Beschwerde gegen eine angebliche Beihilfe erhält, sowie zu den Rechten der Beschwerdeführer

28 Vor dem Erlass oder der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 659/1999 leitete die Rechtsprechung die Verpflichtungen, die der Kommission obliegen, wenn sie eine Beschwerde gegen eine nationale Maßnahme wie eine vertragswidrige staatliche Beihilfe erhält, und die Rechte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen aus den Art. 87 EG und 88 EG ab.

29 Da diese Verordnung, die zur Anwendung dieser Artikel des EG‑Vertrags erlassen wurde, deren Bedeutung nicht einschränken kann(10) und da sie die bestehende Rechtsprechung aufgreift und kodifiziert, ist diese also für die Auslegung dieser Vorschriften relevant.

1. Die Verpflichtungen der Kommission

30 Die Verpflichtungen, die der Kommission obliegen, wenn sie eine Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe erhält, gründen sich auf folgende zwei Gesichtspunkte. Sie resultieren zum einen daraus, dass dieses Organ, abgesehen von den Befugnissen, die Art. 88 Abs. 2 Unterabs. 3 EG dem Rat der Europäischen Union verleiht, für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem EG‑Vertrag ausschließlich zuständig ist. Sie beruhen zum anderen darauf, dass staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten sind. Aufgrund dieser ausschließlichen Zuständigkeit und dieses grundsätzlichen Verbots ist die Kommission verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine vertragswidrigen Beihilfen gewährt oder beibehalten werden(11) .

31 Die Rechtsprechung hat daraus folgende – die sachliche und die zeitliche Ebene betreffende – Konsequenzen für die Behandlung einer an die Kommission gerichteten Beschwerde gezogen.

32 In sachlicher Hinsicht ist die Kommission zunächst verpflichtet, die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen(12) . Diese Sorgfaltspflicht kann so weit gehen, dass sie zur Prüfung von tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet ist, die der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erwähnt hat(13) .

33 In diesem Verfahrensstadium ist die Kommission jedoch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer oder die anderen „Beteiligten“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG anzuhören. Dazu ist sie erst im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet(14) .

34 Entscheidet die Kommission dann, dass die in der Beschwerde beanstandete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, hat sie in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer solchen Beihilfe genügt haben(15) . Diese Anforderungen an die Begründung müssten logischerweise auch dann gelten, wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die beanstandete Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt.

35 Außerdem muss die Kommission, wenn sie nach der Vorprüfungsphase zu der Überzeugung gelangt ist, dass die beanstandete Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Maßnahme darstellt, oder bei der Entscheidung über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auf ernste Schwierigkeiten stößt, wie im Fall einer Mitteilung der fraglichen Maßnahme durch den betroffenen Mitgliedstaat, das förmliche Prüfverfahren eröffnen(16) .

36 In zeitlicher Hinsicht hat das Gericht aus der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission und dem grundsätzlichen Verbot staatlicher Beihilfen ferner geschlossen, dass die Kommission die Vorprüfung staatlicher Maßnahmen, die in einer an sie gerichteten Beschwerde beanstandet werden, nicht unbegrenzt hinausschieben kann. Nach Ansicht des Gerichts muss sie diese Vorprüfung innerhalb einer angemessenen Frist beenden(17) .

37 Ob diese Frist angemessen ist, ist anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere des Kontextes und der Komplexität der Angelegenheit sowie der verschiedenen Verfahrensabschnitte zu beurteilen(18) .

2. Die Rechte des Beschwerdeführers

38 Die Rechtsprechung zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen beruht auf der Prämisse, dass Adressaten der von der Kommission in diesem Rahmen erlassenen Entscheidungen die betroffenen Mitgliedstaaten sind, und zwar auch dann, wenn diese Entscheidungen auf Beschwerden hin ergehen, mit denen eine Maßnahme als vertragswidrige Beihilfe beanstandet wird(19) .

39 Außerdem kann eine natürliche oder juristische Person gemäß Art. 230 Abs. 4 EG nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese sie unmittelbar und individuell betrifft.

40 Die Rechte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen, wie sie in der Rechtsprechung näher bestimmt wurden, hängen zum einen davon ab, ob die betreffenden Beschwerdeführer „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sind, und zum anderen vom Gegenstand ihrer Klage.

41 Der Begriff des „Beteiligten“ im Sinne dieser Vorschrift wurde weit definiert als die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände(20) . Diese Definition wurde in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 659/1999 wieder aufgegriffen.

42 Folglich kann jedem Unternehmen, das sich auf ein – auch nur mögliches – Wettbewerbsverhältnis beruft, die Eigenschaft eines „Beteiligten“ im Sinne des Art. 88 Abs. 2 EG zuerkannt werden.

43 Grundlage des Klagerechts dieser Beteiligten sind die Verfahrensrechte, die ihnen durch diese Bestimmung verliehen werden. Nach dieser Bestimmung muss die Kommission den Beteiligten, wenn sie das förmliche Prüfverfahren eröffnet – und auch erst in diesem Stadium – Gelegenheit zur Äußerung geben(21) .

44 Die Rechtsprechung hat daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem Fall, dass die Kommission, ohne dieses Verfahren zu eröffnen, der Ansicht ist, dass die von ihm beanstandete Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten kann, wenn er „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG ist(22) .

45 Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass diese Klage nur die Wahrung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrensrechte zum Gegenstand haben kann, d. h., es muss beanstandet werden, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet wurde(23) .

46 Ist ein Beschwerdeführer „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG, kann man somit davon ausgehen, dass er von der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG unmittelbar und individuell betroffen ist, soweit er beanstandet, dass das förmliche Prüfverfahren nicht eröffnet wurde.

47 Stellt der Beschwerdeführer dagegen die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, oder beanstandet er eine nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens ergangene Entscheidung, so befindet er sich in derselben Situation wie jede Privatperson, die gegen eine Entscheidung vorgehen möchte, die nicht an sie gerichtet ist. Seine Klage ist also zulässig, wenn er nachweist, dass er von der betreffenden Entscheidung im Sinne der auf der Grundlage des Urteils Plaumann/Kommission(24) entwickelten Rechtsprechung betroffen ist, d. h., dass diese Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt(25) .

48 Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass dies insbesondere dann der Fall sein könne, wenn die Marktstellung des Beschwerdeführers durch die Beihilfe, die Gegenstand der betreffenden Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt werde(26) . Ein potenzieller Wettbewerber und „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG zu sein, genügt somit nicht, um vor den Gemeinschaftsgerichten in Bezug auf die Begründetheit der Entscheidung selbst, mit der die Beihilfe beurteilt wird, klageberechtigt zu sein(27) .

49 Das Gericht hat schließlich im Urteil Air One/Kommission die Rechte eines Beschwerdeführers, der „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG war, auf eine auf Art. 232 EG gestützte Klage ausgedehnt, indem es die Untätigkeitsklage, die dieser Beschwerdeführer gegen die Kommission gerichtet hatte, als diese auf seine Beschwerde hin keine Entscheidung erließ, für zulässig erachtet hat(28) .

50 Das Gericht hat das Vorbringen der Kommission, dass Air One hätte nachweisen müssen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch die in ihrer Beschwerde genannte Maßnahme spürbar beeinträchtigt gewesen sei, zurückgewiesen.

51 Es hat die von Air One erhobene Untätigkeitsklage für zulässig gehalten, weil das Unternehmen als Wettbewerber des Empfängers der beanstandeten Beihilfen in Bezug auf Flugverbindungen zu einigen italienischen Städten „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG gewesen sei und somit eine Entscheidung, die die Kommission getroffen habe, ohne das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, habe anfechten können, um seine Verfahrensrechte zu wahren(29) .

II – Sachverhalt

52 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt wird in dem angefochtenen Beschluss wie folgt dargestellt:

„1 Im Oktober 2001 eröffneten die griechischen Behörden ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, um 49 % des Kapitals des Kasinos Mont Parnès abzutreten. Zwei Kandidaten standen miteinander im Wettbewerb, das Konsortium Casino Attikis und das Hyatt Konsortium. Nach einem angeblich fehlerhaften Verfahren wurde der Zuschlag dem Hyatt Konsortium erteilt.

2 Als Mitglied des Konsortiums Casino Attikis legte die Egnatia SA, deren Nachfolgerin infolge einer Fusion [Athinaïki Techniki] ist, Beschwerden bei den Dienststellen der Generaldirektion (GD) ‚Binnenmarkt‘ und der GD ‚Wettbewerb‘ der Kommission ein. Die GD ‚Binnenmarkt‘ sollte darüber entscheiden, ob das streitige Verfahren im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge ordnungsgemäß verlaufen ist, während bei der GD ‚Wettbewerb‘ eine Beschwerde wegen einer staatlichen Beihilfe eingereicht wurde, die dem Hyatt Konsortium im Rahmen dieses Verfahrens angeblich gewährt worden war.

3 Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wies die GD ‚Wettbewerb‘ [Athinaïki Techniki] auf ihre Entscheidungspraxis hin, wonach die Abtretung von öffentlichem Eigentum im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens keine staatliche Beihilfe darstelle, wenn dieses Verfahren auf transparente und diskriminierungsfreie Weise durchgeführt worden sei. Sie teilte [Athinaïki Techniki] daher mit, dass sie sich erst äußern werde, wenn die GD ‚Binnenmarkt‘ die Prüfung des fraglichen Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge abgeschlossen habe.

4 Mit E-Mail vom 28. August 2003 erklärte der Prozessbevollmächtigte von [Athinaïki Techniki] im Wesentlichen, dass die Beschwerde wegen des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe von dem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge unabhängige Gesichtspunkte betreffe und dass die Dienststellen der GD ‚Wettbewerb‘ daher nicht die Ergebnisse der GD ‚Binnenmarkt‘ abzuwarten hätten.

5 Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 wiederholten die Dienststellen der GD ‚Wettbewerb‘ den Inhalt ihres Schreibens vom 15. Juli 2003, wobei sie [Athinaïki Techniki] jedoch aufforderten, ihnen zusätzliche Informationen zu jeglichen anderen Beihilfen zu übermitteln, die nicht mit dem Zuschlag des Kasinos zusammenhingen.

6 Mit Schreiben vom 22. Januar und vom 4. August 2004 teilten die Dienststellen der GD ‚Binnenmarkt‘ [Athinaïki Techniki] mit, dass sie vorhätten, die Prüfung der beiden an sie gerichteten Beschwerden zu beenden.

7 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 …, wies die GD ‚Wettbewerb‘ [Athinaïki Techniki] darauf hin, dass die Kommission ihr mit Schreiben vom 16. September 2003 mitgeteilt habe, dass ‚auf der Grundlage der Informationen, über die sie [verfüge], keine ausreichenden Gründe dafür [vorlägen], die Prüfung dieser Angelegenheit fortzusetzen‘. In dem Schreiben vom [2. Dezember 2004] hieß es ferner, dass ‚die Kommission die Angelegenheit mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt habe‘.“

III – Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

53 Am 11. Februar 2005 schickte Athinaïki Techniki mittels Fernkopierer eine Kopie der Klageschrift an die Kanzlei des Gerichts. Am 18. Februar 2005 wurde die unterzeichnete Urschrift der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

54 In diesem verfahrenseinleitenden Schriftstück beantragte Athinaïki Techniki, die Entscheidung der Kommission, der Beschwerde nicht weiter nachzugehen, für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Sie stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe, erstens eine Verletzung der Verpflichtung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und zweitens einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG. Athinaïki Techniki berief sich im Rahmen beider Klagegründe außerdem auf einen Begründungsmangel.

55 Mit Schreiben vom 1. März 2005 teilte der Kanzler des Gerichts Athinaïki Techniki mit, dass er festgestellt habe, dass die am 11. Februar 2005 mittels Fernkopierer übermittelte Fassung der Klageschrift mit der am 18. Februar 2005 eingereichten unterzeichneten Urschrift nicht vollständig übereinstimme, und dass das für die Einreichung dieses Dokuments zu berücksichtigende Datum daher das des Eingangs dieser Urschrift sei.

56 Mit Schreiben vom 16. März 2005 erklärte der Prozessbevollmächtigte von Athinaïki Techniki dem Kanzler des Gerichts, dass bei der Versendung der Klageschrift mittels Fernkopierer die letzte Seite der Klageschrift beschädigt worden sei; er habe sie daher ersetzen müssen, ihren Inhalt jedoch nicht verändert.

57 Mit besonderem Schriftsatz, der am 21. April 2005 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, erhob die Kommission gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Einrede der Unzulässigkeit.

58 Mit Beschluss vom 8. September 2005 gab das Gericht dem Antrag von Athens Resort Casino AE Symmetochon(30) auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission statt.

59 Die Kommission stützte ihre Unzulässigkeitseinrede auf zwei Gründe, erstens sei die Klageschrift verspätet eingereicht worden, zweitens sei das Schreiben vom 2. Dezember 2004 nicht anfechtbar und es liege keine Entscheidung vor.

60 Das Gericht hat im angefochtenen Beschluss nur den zweiten Klagegrund geprüft. Es hat ihn aus folgenden Gründen für stichhaltig erklärt.

61 Das Gericht hat Art. 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung Nr. 659/1999 zitiert. Es hat daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die geeignet seien, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner rechtlichen Lage zu beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen darstellten, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben sei.

62 Es hat darauf hingewiesen, dass nach Art. 25 dieser Verordnung von der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassene Entscheidungen an die Mitgliedstaaten gerichtet seien, und zwar auch solche, die auf die Beanstandung einer angeblich vertragswidrigen Beihilfe hin ergingen, und dass eine Nichtigkeitsklage gegebenenfalls gegen die an den Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung und nicht gegen das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben erhoben werden müsse.

63 Das Gericht hat dann entschieden:

„29 Im vorliegenden Fall wurde [Athinaïki Techniki] mit dem angefochtenen Schreiben, das ausschließlich an sie gerichtet war, nach Art. 20 der [Verordnung] darüber unterrichtet, dass die Kommission auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfügte, keine ausreichenden Gründe dafür sehe, über den Fall zu entscheiden, der ihr in der Beschwerde vorgelegt worden sei. In [diesem Schreiben] wies die Kommission anschließend darauf hin, dass sie die Beschwerde [von Athinaïki Techniki] am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt habe, da sie keine zusätzlichen Informationen erhalten habe, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden. Die Kommission hat also zur Qualifikation der in der Beschwerde [von Athinaïki Techniki] bezeichneten Maßnahme und zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen endgültigen Standpunkt eingenommen.

30 Das angefochtene Schreiben stellt daher keine Entscheidung im Sinne von Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 dar und erzeugt keine Rechtswirkungen. Dieses Schreiben kann somit nicht mit einer Klage gemäß Art. 230 EG angefochten werden.“

64 Das Gericht hat anschließend das Vorbringen von Athinaïki Techniki zurückgewiesen, der Umstand, dass ein Schreiben, mit dem eine Beschwerde abgewiesen werde, nicht anfechtbar sei, führe dazu, den Betroffenen den freien Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten zu verwehren. Es hat zum einen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen beibringen könne, um seine Beschwerde zu untermauern, und dass die Kommission dann, wenn diese Informationen ausreichend sein sollten, verpflichtet sei, in einer anfechtbaren Handlung zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Zum anderen habe der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, gemäß Art. 232 Abs. 3 EG Untätigkeitsklage zu erheben.

65 Schließlich hat es sich zu dem Vorbringen geäußert, dass ein Einstellungsschreiben, das in einem Verfahren zur Anwendung der Art. 81 und 82 EG versandt worden sei, Entscheidungscharakter habe. Es hat darauf hingewiesen, dass die Verordnung Nr. 659/1999, anders als die für dieses Verfahren geltenden Regelungen, vor der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine Verfahrensrechte für die Beschwerdeführer vorsehe.

66 Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und Athinaïki Techniki die Kosten auferlegt.

IV – Das Rechtsmittel

A – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

67 Athinaïki Techniki hat mit Rechtsmittelschrift vom 18. Dezember 2006, die am 21. Dezember 2006 bei der Kanzlei eingegangen ist, ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss eingelegt.

68 Die Kommission und die Streithelferin Athens Resort Casino haben am 5. Februar und am 15. März 2007 jeweils ihre Rechtsmittelbeantwortung eingereicht.

69 Keiner der Verfahrensbeteiligten hat eine mündliche Verhandlung beantragt.

70 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 hat der Gerichtshof die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, schriftlich zur Relevanz folgender Grundsätze und Regelungen für die Entscheidung des Rechtsstreits Stellung zu nehmen:

– der Grundsätze, die sich aus dem Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France ergeben;

– der Regelungen, die bei der Zurückweisung von Beschwerden im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG oder zum Antidumping Anwendung finden.

71 Die Rechtsmittelführerin, die Kommission und Athens Resort Casino haben am 21., 5. und 20. November 2007 jeweils ihre Antworten beim Gerichtshof eingereicht.

72 Die Rechtsmittelführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, ihren im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen stattzugeben und der Kommission und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

73 Die Kommission und Athens Resort Casino beantragen, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

B – Rechtsmittelgründe und Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

74 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es in den Randnrn. 29 und 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die Beendigung der Prüfung der Beschwerde durch die Kommission keine Entscheidung darstelle.

75 Sie führt aus, dass die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen eine Entscheidung treffe, wenn sie eine endgültige und begründete Stellungnahme zur Qualifizierung der beanstandeten Maßnahme abgebe.

76 Athinaïki Techniki macht zur Endgültigkeit der Beendigung der Prüfung einer Beschwerde geltend, dass diese nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, neue Gesichtspunkte vorzubringen.

77 Zur Begründung führt sie aus, dass die streitige Beendigung der Prüfung in ihrem Kontext zu sehen sei. Im vorliegenden Fall habe die Kommission die Prüfung der Beschwerde auf der Grundlage der Überlegung beendet, dass bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags keine staatliche Beihilfe gewährt werde, sofern das betreffende Vergabeverfahren transparent und diskriminierungsfrei sei. Die Kommission habe sich in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2004 somit bewusst kurz gefasst, da es, wenn sie diese Begründung dort angeführt hätte, offensichtlich gewesen wäre, dass die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde eine Entscheidung darstelle. Die Prüfung des Gerichts, die an den Wortlaut des Einstellungsschreibens anknüpfe, ohne dessen Bedeutung und den Kontext der Angelegenheit zu berücksichtigen, sei daher rein formalistisch.

78 Die Kommission wendet sich gegen diese Vorbringen. Sie macht geltend, dass das Schreiben vom 2. Dezember 2004 lediglich eine gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 an Athinaïki Techniki übermittelte Information enthalte. Eine solche Information sei vorgesehen worden, um zu vermeiden, dass der Entscheidungsmechanismus in Gang gesetzt werde, ohne dass zuverlässige und detaillierte Angaben vorlägen.

79 Nach Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 seien Entscheidungen in Bezug auf staatliche Beihilfen außerdem an die Mitgliedstaaten gerichtet, und die „Beteiligten“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG könnten gegebenenfalls diese Entscheidungen, nicht aber das Schreiben, mit dem sie über deren Inhalt unterrichtet würden, anfechten.

80 Die Unterscheidung zwischen Entscheidungshandlungen und Informationsschreiben finde sich auch in der Rechtsprechung wieder, sowohl bei staatlichen Beihilfen als auch in Wettbewerbsangelegenheiten.

81 Darüber hinaus sei das Schreiben vom 2. Dezember 2004 von einem Beamten der Kommission unterzeichnet, nicht von einem ihrer Mitglieder, und es lege nicht die Gründe für die Beendigung der Prüfung der Beschwerde dar.

82 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bestehe in Wirklichkeit in der Behauptung, dass der betroffene Mitgliedstaat die Regelungen über öffentliche Aufträge nicht beachtet habe, und mit der Klage solle die Tatsache umgangen werden, dass es Privatpersonen nicht möglich sei, gegen die Weigerung, eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat zu erheben, vorzugehen.

83 Auch Athens Resort Casino ist der Ansicht, dass das Schreiben vom 2. Dezember 2004 aus den von der Kommission vorgebrachten Gründen keine anfechtbare Handlung darstelle.

84 Sie trägt außerdem vor, dass die von Athinaïki Techniki vor dem Gericht erhobene Klage unzulässig sei, weil die Urschrift der Klageschrift erst am 18. Februar 2005 bei der Kanzlei eingegangen sei.

85 Auf die vom Gerichtshof gestellte Frage haben alle Verfahrensbeteiligten geantwortet, dass die im Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France entwickelten Grundsätze für den vorliegenden Rechtsstreit relevant seien.

86 Die Rechtsmittelführerin hat hinzugefügt, dass sie nach diesen Grundsätzen als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG sowie als unmittelbar und individuell betroffen anzusehen sei, da ihre Marktstellung durch die in ihrer Beschwerde beanstandete Beihilfe erheblich beeinträchtigt worden sei.

87 Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeführer im Fall der Beendigung der Prüfung seiner Beschwerde im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG sowie zum Antidumping ein Recht auf eine begründete Entscheidung habe. Ein solches Recht müsse in Bezug auf staatliche Beihilfen erst recht bestehen, da die Kommission dort ausschließlich zuständig sei und die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nicht von einer Zweckmäßigkeitsprüfung abhänge.

88 Die Kommission leitet aus den im Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France entwickelten Grundsätzen ab, dass die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde keine Entscheidung darstelle.

89 Außerdem ließen sich die im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG sowie zum Antidumping bestehenden Rechte der Beschwerdeführer nicht auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen übertragen, da für jeden Bereich eigene Regeln bestünden. Die Kommission hat insoweit auf das Urteil vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil(31), verwiesen, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die dem Beschwerdeführer in der Verordnung Nr. 17 des Rates verliehenen Rechte(32) im Rahmen von Art. 86 EG nicht anwendbar seien(33) .

90 Der Entscheidungscharakter der Zurückweisung von Beschwerden im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG sei von der Rechtsprechung aus den Verordnungen abgeleitet worden, die das Verfahren in diesem Bereich kodifizierten(34) . In der Verordnung Nr. 659/1999 gebe es keine vergleichbaren Bestimmungen. Sie enthalte keine Vorschriften über die Beschwerdeführer und sehe vor, dass alle Entscheidungen an den Mitgliedstaat gerichtet seien, von dem die fragliche Maßnahme herrühre.

91 Ihre Beurteilung gelte auch für die Regelungen über Anti-dumping.

92 Die Antworten von Athens Resort Casino entsprechen denen der Kommission.

C – Würdigung

93 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss beim Gericht die Nichtigerklärung nicht des Schreibens vom 2. Dezember 2004, sondern der Beendigung der Prüfung ihrer Beschwerde durch die Kommission, über die sie mit diesem Schreiben informiert wurde, beantragt hat.

94 Die von der Rechtsmittelführerin beim Gericht erhobene Nichtigkeitsklage betraf daher nicht, wie die Kommission geltend gemacht hat, das tatsächlich rein informative Schreiben vom 2. Dezember 2004 als solches, sondern die am 2. Juni 2004 erfolgte Beendigung der Prüfung der Beschwerde.

95 Ich bin wie die Rechtsmittelführerin der Meinung, dass diese Beendigung der Prüfung eine anfechtbare Handlung darstellt. Diese Beurteilung stützt sich auf folgende drei Punkte: auf den Inhalt von Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung, auf die Definition des Begriffs der anfechtbaren Handlung in der Rechtsprechung und auf die Rechtsprechung zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen von Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen.

1. Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 und die übrigen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung

96 Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 sei hier noch einmal wiedergegeben:

„Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.“

97 Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht zwar nicht demjenigen der für die Behandlung von Beschwerden im Rahmen der Art. 81 EG und 82 EG geltenden Bestimmungen, wie Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004(35) . Die Verordnung Nr. 659/1999 sieht auch eindeutig keine besonderen Rechte für die Beschwerdeführer als solche vor, sondern nur, wenn sie Beteiligte sind. Es erscheint auch unzweifelhaft, dass sich die Regelungen über die Rechte der Beschwerdeführer, die in den Verordnungen über die Durchführung der Art. 81 EG und 82 EG, wie der Verordnung Nr. 773/2004, enthalten sind, nicht als solche auf das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen übertragen lassen, für das besondere Vorschriften gelten.

98 Ich bin daher der Ansicht, dass diese Gesichtspunkte nicht ausreichen, um darzutun, dass Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 zwingend in dem Sinne auszulegen ist, dass die Beendigung der Prüfung einer staatliche Beihilfen betreffenden Beschwerde keine Entscheidung darstellt und, wie die Kommission und die Streithelferin geltend machen, dem Beschwerdeführer lediglich zur Kenntnis zu bringen ist.

99 Der Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 dieser Verordnung und der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen keine Rechte haben, sind meiner Ansicht nach vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieses Verfahren, anders als das zur Durchführung der Art. 81 EG und 82 EG, in einem Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat besteht.

100 Selbst wenn die Kommission auf eine Beschwerde hin, mit der eine ihr nicht mitgeteilte Beihilfe beanstandet wird, eine Entscheidung erlässt, ist diese Entscheidung, wie bereits erwähnt, an den von der in der Beschwerde bezeichneten Maßnahme betroffenen Mitgliedstaat gerichtet und nicht an den Beschwerdeführer.

101 Angesichts dieser Erwägungen kann Art. 20 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 somit in dem Sinne verstanden werden, dass die Kommission, wenn für sie in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe bestehen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, den Beschwerdeführer hiervon unterrichten muss, damit dieser gegebenenfalls ergänzende Informationen vorbringen kann. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 3 dieser Verordnung muss die Kommission, wenn sie eine Einstellungsentscheidung trifft, im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung dem Beschwerdeführer eine Kopie der Entscheidung übermitteln, da dieser nicht Adressat der Entscheidung ist.

102 Diese Auslegung des Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 scheint außerdem mit dem Vorgehen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache im Einklang zu stehen.

103 Nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss hat die Kommission Athinaïki Techniki mit Schreiben vom 16. September 2003 mitgeteilt, dass auf der Grundlage der Informationen, über die sie verfüge, keine ausreichenden Gründe dafür vorlägen, die Prüfung dieser Angelegenheit fortzusetzen, und Athinaïki Techniki aufgefordert, ihr zusätzliche Informationen zu jeglichen Beihilfen zu übermitteln, die nicht mit dem Zuschlag des Kasinos zusammenhingen. Da diese Informationen ausblieben, teilte sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 mit, dass sie die Angelegenheit mangels zusätzlicher Informationen, die die Fortsetzung der Untersuchung rechtfertigen würden, am 2. Juni 2004 zu den Akten gelegt habe.

104 Meiner Ansicht nach kann Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 in diesem Prüfungsstadium somit in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Kommission berechtigt ist, die Prüfung einer Beschwerde, mit der eine rechtswidr ige Beihilfe beanstandet wird, zu beenden, wenn sie für eine Sachentscheidung nicht über ausreichende Informationen verfügt. Der Inhalt dieser Bestimmung lässt meiner Meinung nach jedoch nicht die Annahme zu, dass diese Beendigung der Prüfung keine Entscheidung sei.

105 Vielmehr weisen die übrigen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 eher in die Richtung, dass diese Beendigung der Prüfung eine Entscheidung darstellt.

106 So muss die Kommission zum einen nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung eine Beschwerde, mit der sie über eine rechtswidrige Beihilfe informiert wird, unverzüglich prüfen. Diese Bestimmung greift somit die Rechtsprechung auf, nach der die Kommission verpflichtet ist, die Beschwerde sorgfältig und unvoreingenommen zu prüfen. Wie bereits gezeigt, kann diese Verpflichtung so weit gehen, dass die Kommission tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte prüfen muss, die vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend gemacht wurden.

107 Zum anderen sieht Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung vor, dass nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe eine Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung ergeht.

108 Diese beiden Artikel regeln zwar nicht den Fall einer Beendigung der Prüfung einer Beschwerde. Dass Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 keine solche Regelung enthält, ist angesichts der Tatsache, dass dieser Artikel die Entscheidungen aufzählt, die nach einer Anmeldung durch einen Mitgliedstaat getroffen werden können, vollkommen logisch. Die Anmeldung einer Beihilfe und das in der Verordnung vorgesehene Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen sollen es dem betreffenden Mitgliedstaat und den betroffenen Unternehmen nämlich ermöglichen, zu erkennen, ob die geplante Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist und durchgeführt werden darf. Auf diese Anmeldung muss daher notwendigerweise eine Entscheidung der Kommission folgen, mit der entweder festgestellt wird, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe ist, oder, dass sie eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt, oder, dass sie Anlass zu Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gibt, so dass das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen ist.

109 Die Kommission kann die Behandlung einer von einem Mitgliedstaat eingereichten Anmeldung somit nicht einstellen. Art. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 sieht für den Fall einer unvollständigen Anmeldung vor, dass die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat die sachdienlichen ergänzenden Auskünfte anfordern muss und dass die fragliche Anmeldung, wenn diese Auskünfte nicht vorgelegt werden, als zurückgezogen gilt.

110 Es muss jedoch möglich sein, die Prüfung einer Beschwerde, mit der eine rechtswidrige Beihilfe beanstandet wird, zu beenden, wenn die Kommission nicht über die erforderlichen Informationen verfügt, um in einer der in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgezählten Formen zu entscheiden, denn der Beschwerdeführer befindet sich nicht in derselben Situation wie ein Mitgliedstaat, der eine Beihilfe anmeldet.

111 Auch wenn der Fall einer Verfahrenseinstellung in Art. 4 dieser Verordnung, auf den deren Art. 13 Abs. 1 verweist, nicht geregelt ist, bekräftigen diese Bestimmung und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung meiner Meinung nach doch den Entscheidungscharakter dieser Verfahrenseinstellung, indem sie vorsehen, dass jede Beschwerde, mit der eine Beihilfe als rechtswidrig beanstandet wird, sorgfältig zu prüfen ist und dass diese Prüfung zu einer Entscheidung führen muss.

112 Diese Beurteilung wird meiner Meinung nach durch die Definition des Begriffs der anfechtbaren Handlung in der Rechtsprechung bestätigt.

2. Der Begriff der anfechtbaren Handlung in der Rechtsprechung

113 Nach ständiger Rechtsprechung stellen nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu beeinträchtigen, Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG gegeben ist(36) .

114 Weiter steht fest, dass für die Feststellung, ob eine Handlung solche Wirkungen erzeugt, auf ihr Wesen abzustellen ist(37) .

115 Im Urteil vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission(38), war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Maßnahme, eine Beschwerde auf der Grundlage von Art. 82 EG zu den Akten zu legen, aus folgenden Gründen eine anfechtbare Handlung darstelle. Erstens erlasse ein Organ, das die Befugnis habe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das, wie die Kommission im Wettbewerbsrecht, von Einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden könne, notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, wenn es eine Untersuchung, die es aufgrund dieser Beschwerde eingeleitet habe, einstelle. Weiter könne der Umstand, dass eine Beschwerde zu den Akten gelegt werde, nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden. Im Gegensatz zu einer Mitteilung, die dazu bestimmt sei, den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung zu den Vorwürfen der Kommission zu geben, und die den Standpunkt der Kommission nicht endgültig festlege, stelle die Maßnahme, eine Beschwerde zu den Akten zu legen, das letzte Stadium des Verfahrens dar; ihr folge nämlich keine weitere Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte(39) .

116 Diese Gründe erscheinen mir uneingeschränkt übertragbar auf die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde im Rahmen des Verfahrens über staatliche Beihilfen.

117 So kann die Kommission im Rahmen dieses Verfahrens zunächst von Einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden und hat die Befugnis, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, wenn sich herausstellt, dass die beanstandete Maßnahme tatsächlich eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

118 Ferner trifft die Kommission, wenn sie die Prüfung einer Beschwerde beendet, mit der eine Maßnahme als staatliche Beihilfe beanstandet wird, notwendigerweise insofern eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt, als diese Beendigung der Prüfung das vorläufige Prüfverfahren abschließt, das die Kommission nach der Rechtsprechung und gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 659/1999 auf diese Beschwerde hin eröffnen musste.

119 Schließlich stellt die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde wie der der Rechtsmittelführerin, mit der eine Maßnahme als staatliche Beihilfe beanstandet wird, das letzte Stadium der auf diese Beschwerde hin eingeleiteten vorläufigen Untersuchung dar. Dieser Beendigung der Prüfung folgt, wie der Beendigung der Prüfung einer auf Art. 82 EG gestützten Beschwerde, keine weitere Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte.

120 Dass diese Beendigung der Prüfung überprüft werden kann, wenn die Rechtsmittelführerin neue Gesichtspunkte vorbringt, stellt diese Beurteilung nicht in Frage, da die vorläufige Untersuchung, wenn solche Gesichtspunkte nicht vorgebracht werden, tatsächlich abgeschlossen ist.

121 Angesichts der Gründe, aus denen der Gerichtshof die auf Art. 82 EG gestützte Beendigung der Prüfung einer Beschwerde als anfechtbare Handlung angesehen hat, ist meiner Meinung nach auch die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde, mit der eine Maßnahme als staatliche Beihilfe beanstandet wird, als solche Handlung einzustufen.

122 Diese Beurteilung ist meiner Ansicht nach umso mehr gerechtfertigt, als die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt und diese Beihilfen grundsätzlich verboten sind. Wie bereits dargelegt, hat die Rechtsprechung daraus abgeleitet, dass die Kommission verpflichtet ist, jede Beschwerde sorgfältig zu prüfen, und das förmliche Prüfverfahren eröffnen muss, wenn die beanstandete Maßnahme eine Beihilfe darstellt, die dem Gemeinsamen Markt zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. Ich habe darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtungen gewährleisten sollen, dass keine dem Gemeinsamen Markt zuwiderlaufende Beihilfe durchgeführt werden kann.

123 Die Kommission ging folglich, indem sie beschloss, die Prüfung einer Beschwerde zu beenden, notwendigerweise davon aus, dass kein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen und keine der beiden anderen in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannten Entscheidungen zu treffen sei.

124 Im Übrigen kann die Tatsache, dass diese Beendigung der Prüfung entgegen den Vorgaben in Art. 25 dieser Verordnung nicht in einer dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Entscheidung formalisiert wurde, nicht geltend gemacht werden, um dieser Beendigung der Prüfung ihren Entscheidungscharakter zu nehmen. Für diese Qualifizierung darf es nur auf das Wesen der untersuchten Handlung ankommen und nicht darauf, ob die Kommission die in Bezug auf die Anmeldung dieser Handlung bestehenden Verpflichtungen beachtet hat.

125 Meiner Ansicht nach geht schließlich die Anerkennung des Entscheidungscharakters der Beendigung der Prüfung einer Beschwerde, mit der eine Maßnahme als staatliche Beihilfe beanstandet wird, in dieselbe Richtung wie die Rechtsprechung zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen.

3. Die Rechtsprechung zu den Rechten der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen

126 Ist die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer beanstandete Maßnahme keine Beihilfe oder eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe darstellt, ist dieser Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, sofern er ein „Beteiligter“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG ist, berechtigt, diese Entscheidung vor dem Gemeinschaftsrichter anzufechten, um seine Verfahrensrechte zu wahren(40) . Dieses in den Urteilen Cook/Kommission(41) und Matra/Kommission(42) entwickelte Klagerecht wurde seitdem ständig bestätigt.

127 Mit der Eröffnung dieses Klagewegs wollte der Gerichtshof folglich die durch Art. 88 Abs. 2 EG gewährleisteten Verfahrensrechte unter besonderen Schutz stellen und einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich machen. Durch diese Ausweitung des Zugangs zu den Gemeinschaftsgerichten hat der Gerichtshof auch die Kontrolle der wirksamen Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen verstärkt, indem er es – auch potenziellen – Wettbewerbern des Begünstigten der streitigen Maßnahme ermöglicht hat, gegen die Beurteilung der Kommission, dass die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem EG-Vertrag keine ernsten Schwierigkeiten aufwerfe, vorzugehen.

128 Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung würden wesentlich geschmälert, wenn der Beschwerdeführer nicht berechtigt wäre, auch die Beendigung der Prüfung seiner Beschwerde mit einer Nichtigkeitsklage anzufechten.

129 Die Auswirkungen, die eine solche Beendigung der Prüfung für den Beschwerdeführer hat, sind nämlich mit denen einer Entscheidung vergleichbar, mit der festgestellt wird, dass die streitige Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfe sei oder keine Beihilfe darstelle. Sie ermöglicht es, diese Maßnahme weiter durchzuführen oder ihre Wirkungen aufrechtzuerhalten, ohne dass der Beschwerdeführer der Kommission gegenüber dazu hätte Stellung nehmen können.

130 Im Interesse der Kohärenz des von der Rechtsprechung in Bezug auf die Wahrung der Verfahrensrechte geschaffenen Systems muss der Beschwerdeführer meiner Meinung nach also auch die Beurteilung der Kommission, dass die ihr vorliegenden Informationen nicht ausreichten, um das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, anfechten können. Außerdem ist das Interesse an einer gerichtlichen Kontrolle der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall nicht geringer als in dem Fall, dass die Kommission eine Entscheidung über die Qualifizierung der Maßnahme oder deren Vereinbarkeit mit dem EG‑Vertrag trifft.

131 Ich schließe daraus, dass die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde ebenso wie die Entscheidungen nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 659/1999 als anfechtbare Handlung anzusehen ist, damit der Beschwerdeführer die Beachtung der Verfahrensrechte, die Art. 88 Abs. 2 EG ihm verleiht, sicherstellen kann.

132 Das Gericht hat dagegen im angefochtenen Beschluss die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass diese Beendigung der Prüfung nicht anfechtbar sei, nicht dazu führe, den Betroffenen den freien Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten zu verwehren, da der Beschwerdeführer zusätzliche Informationen beibringen könne, um seine Beschwerde zu untermauern. Wenn diese Informationen ausreichend seien, sei die Kommission verpflichtet, durch den Erlass einer Entscheidung im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 zu der betreffenden staatlichen Maßnahme Stellung zu nehmen, wodurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werde, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 230 Abs. 4 EG zu erheben. Das Gericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit habe, gemäß Art. 232 Abs. 3 EG Untätigkeitsklage zu erheben(43) .

133 Diese Ansicht überzeugt mich nicht. Dass der Beschwerdeführer der Kommission zusätzliche Informationen liefern kann und dass diese dann, wenn diese Informationen ausreichend sein sollten, verpflichtet ist, eine Entscheidung zu treffen, bietet keinen gleichwertigen Schutz, denn bei der in der vorliegenden Rechtssache zu prüfenden Frage geht es gerade um die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung der Frage durch die Kommission, ob die Informationen, über die sie verfügt, ausreichen oder nicht.

134 Außerdem kann zur Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in dem Fall, dass die Kommission entscheidet, die Prüfung seiner Beschwerde zu beenden, keine Untätigkeitsklage erhoben werden.

135 Im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen ist der Kommission, wie bereits dargelegt, wenn sie mit einer Beschwerde befasst wird, das Recht zuzuerkennen, die Prüfung dieser Beschwerde zu beenden, falls sie der Ansicht ist, dass sie nicht über genügend Anhaltspunkte verfügt, um eine andere in Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 genannte Entscheidung zu treffen, auch wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

136 Die Beendigung der Prüfung stellt somit eine Stellungnahme dar, die das Verfahren zur Prüfung dieser Beschwerde endgültig abschließt.

137 Die Untätigkeitsklage ist daher nicht der geeignete Rechtsbehelf gegen diese Beendigung der Prüfung. In dem im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen System der Rechtsbehelfe soll die Untätigkeitsklage dazu dienen, die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans gerichtlich feststellen zu lassen, wenn sie gegen den EG-Vertrag verstößt(44) . Wenn man aber davon ausgeht, dass die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde eine im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zulässige Stellungnahme darstellt, ist eine Untätigkeitsklage gegen diese Beendigung der Prüfung unzulässig(45) . Das Gericht konnte, anders gesagt, nicht einerseits entscheiden, dass die Beendigung der Prüfung einer Beschwerde eine Stellungnahme gemäß der Verordnung Nr. 659/1999 sei, und zugleich andererseits vertreten, dass diese Beendigung der Prüfung eine Unterlassung darstelle, gegen die die Untätigkeitsklage gegeben sei.

138 Ich weise insoweit darauf hin, dass die Prüfung der Beschwerde in der Rechtssache Air One/Kommission nicht beendet, sondern noch im Gang war. Die Kommission hatte die Beschwerde den italienischen Behörden übermittelt und ihnen eine Frist zur Äußerung gesetzt. Diese Frist war noch nicht abgelaufen, als Air One die Kommission auf der Grundlage von Art. 232 EG förmlich aufforderte, Stellung zu nehmen.

139 Angesichts aller dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Beendigung der Prüfung der von der Rechtsmittelführerin eingereichten Beschwerde durch die Kommission eine anfechtbare Handlung darstellt. Das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerin ist daher begründet, und der angefochtene Beschluss ist folglich aufzuheben.

V – Zu den Folgen der Aufhebung

140 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof nach Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

141 Die Kommission hat als zweiten Grund für ihre Einrede der Unzulässigkeit der von Athinaïki Techniki erhobenen Nichtigkeitsklage die verspätete Einreichung der Klageschrift geltend gemacht.

142 Meiner Ansicht nach verfügt der Gerichtshof über alle Angaben, die für die Entscheidung über diesen Grund erforderlich sind.

A – Vorbringen der Verfahrensbetei ligten

143 Die Kommission erinnert daran, dass die Kanzlei des Gerichts die Rechtsmittelführerin in ihrem Schreiben vom 1. März 2005 darauf hingewiesen habe, dass das für die Einreichung der Klageschrift zu berücksichtigende Datum das der Einreichung der Urschrift, d. h. der 18. Februar 2005, sei, da das am 11. Februar 2005 mittels Fernkopierer eingegangene Exemplar, wie der Vergleich der Unterschrift auf diesen beiden Dokumenten zeige, mit dieser Urschrift nicht vollständig übereinstimme.

144 Die Kommission, unterstützt durch Athens Resort Casino, schließt daraus, dass die Klage nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten und zehn Tagen erhoben worden sei, da diese Frist mit dem Empfang des Schreibens vom 2. Dezember 2004, d. h. spätestens am 6. Dezember 2004, zu laufen begonnen habe.

145 Die Kommission und Athens Resort Casino machen außerdem geltend, dass die Rechtsmittelführerin, indem sie die Kanzlei mit Schreiben vom 16. März 2005 gebeten habe, die Fassung der Klageschrift zu berücksichtigen, die am 11. Februar 2005 mittels Fernkopierer bei der Kanzlei eingegangen sei, implizit anerkannt habe, dass sie ihre Klage nicht fristgerecht erhoben habe.

146 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass sie die Klage nicht verspätet erhoben habe, da nach der Rechtsprechung die Partei, die sich auf die verspätete Einreichung der Klageschrift berufe, nachweisen müsse, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Handlung mitgeteilt worden sei. Die Kommission habe in der vorliegenden Rechtssache nicht nachgewiesen, zu welchem Zeitpunkt die Rechtsmittelführerin von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt habe.

B – Würdigung

147 Anders als die Kommission bin ich nicht der Ansicht, dass die Klage der Rechtsmittelführerin für unzulässig zu erklären ist, weil sie nach Ablauf der festgesetzten Frist erhoben worden wäre. Ich stütze diese Ansicht auf folgende Erwägungen.

148 Unstreitig ist die Nichtigkeitsklage eines Einzelnen gegen eine nicht an ihn gerichtete Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 5 EG binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falls von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt. Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts werden die Verfahrensfristen außerdem um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

149 Da die von der Kommission getroffene Entscheidung, die Prüfung ihrer Beschwerde zu beenden, weder veröffentlicht noch Athinaïki Techniki zugestellt, sondern dieser nur durch ein einfaches Schreiben vom 2. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht wurde, ist die zu beantwortende Frage die, ob die Nichtigkeitsklage innerhalb der Frist von zwei Monaten und zehn Tagen vom Empfang dieses Schreibens an erhoben worden ist.

150 Die Kommission stützt ihr Vorbringen auf folgende zwei Punkte: Zum einen sei das Schreiben vom 2. Dezember 2004, das die Klagefrist in Gang gesetzt habe, spätestens am 6. Dezember 2004 bei der Rechtsmittelführerin eingegangen, und zum anderen sei die Klage erst am 18. Februar 2005 erhoben worden, weil die Übermittlung der Klageschrift mittels Fernkopierer am 11. Februar 2005 nicht berücksichtigt werden könne.

151 Ich bin der Auffassung, dass sie mit keinem dieser beiden Punkte Recht hat.

152 Erstens muss meiner Ansicht nach die Fassung der Klageschrift, die am 11. Februar 2005 mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, berücksichtigt werden, um das Datum der Klageerhebung festzulegen.

153 Nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs muss die Klageerhebung bei den Gemeinschaftsgerichten durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift erfolgen, die mehrere Angaben enthalten muss und der mehrere Dokumente beizufügen sind.

154 Gemäß Art. 43 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die Urschrift jedes Schriftsatzes vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen. Nach § 3 dieses Artikels ist für die Berechnung der Verfahrensfristen nur der Tag des Eingangs bei der Kanzlei des Gerichts maßgebend.

155 Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht die Möglichkeit vor, die Klageschrift mittels sonstiger technischer Kommunikationsmittel an die Kanzlei zu senden. Er bestimmt:

„Unbeschadet der §§ 1 bis 5 ist der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes … mittels Fernkopierer oder sonstiger beim Gericht vorhandener technischer Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, sofern die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes und die in § 1 Absatz 2 genannten Anlagen und Abschriften spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht werden. Artikel 102 § 2 findet auf diese Frist von zehn Tagen keine Anwendung.“

156 Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts sieht somit vor, dass der Eingang einer mittels Fernkopierer übersandten Kopie der Klageschrift bei der Kanzlei des Gerichts der Einreichung der Urschrift der Klageschrift gleichgestellt wird, sofern diese Urschrift dort tatsächlich spätestens zehn Tage danach eingereicht wird.

157 Für die Erfüllung dieser Voraussetzung ist es logischerweise außerdem erforderlich, dass die der Kanzlei des Gerichts mittels Fernkopierer übermittelte Fassung der später eingereichten Klageschrift entspricht. Entscheidend ist somit, dass die als Fernkopie übermittelte Fassung eine Fotografie der Urschrift ist und nicht ein Dokument, das denselben Inhalt in einer anderen Form wiedergibt.

158 Diese Anforderungen sind in den praktischen Anweisungen für die Parteien eindeutig aufgeführt(46) . In Punkt I A Abs. 2 und 3 dieser Anweisungen heißt es:

„Bei der Übermittlung per E-Mail wird nur eine gescannte Kopie der unterzeichneten Urschrift angenommen. Eine einfache elektronische Datei oder eine Datei mit einer elektronischen Signatur oder einem mit Computer erstellten Faksimile der Unterschrift erfüllt nicht die Bedingungen des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung. …

Die Einreichung eines Schriftstücks per Telefax oder E-Mail ist für die Wahrung einer Frist nur dann maßgebend, wenn die unterzeichnete Urschrift spätestens innerhalb der in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung genannten Frist von zehn Tagen nach dieser Einreichung bei der Kanzlei eingeht. Die unterzeichnete Urschrift ist unverzüglich, unmittelbar nach Übermittlung der Kopie abzuschicken, ohne dass an ihr irgendwelche Korrekturen oder Änderungen, seien sie auch noch so unbedeutend, vorgenommen werden. Bei Abweichungen zwischen der unterzeichneten Urschrift und der zuvor eingereichten Kopie wird nur der Tag des Eingangs der unterzeichneten Urschrift berücksichtigt.“

159 Nach Art. 7 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften(47) ist es Sache des Kanzlers, darauf zu achten, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

160 Der Kanzler des Gerichts war in der vorliegenden Rechtssache der Ansicht, dass die am 11. Februar 2005 mittels Fernkopierer bei der Kanzlei des Gerichts eingegangene Fassung der Klageschrift mit der am 18. Februar 2005 eingereichten Urschrift nicht übereinstimme, weil sich die auf der letzten Seite dieser Fassung angebrachte Unterschrift nicht genau an derselben Stelle befunden habe wie die Unterschrift auf der Urschrift.

161 In einem Schreiben vom 16. März 2005 hat der Rechtsanwalt der Rechtsmittelführerin erklärt, dass dieser Unterschied darauf zurückzuführen sei, dass die letzte Seite der Urschrift der Klageschrift bei der Versendung mittels Fernkopierer beschädigt worden sei; er habe sie daher ersetzen müssen. Es ist unstreitig, dass die am 11. Februar 2005 eingegangene Fassung der Klageschrift keine anderen Abweichungen von der Urschrift aufweist als diese Verschiebung der Unterschrift des Rechtsanwalts auf der letzten Seite.

162 Anders als die Kommission und Athens Resort Casino bin ich der Ansicht, dass die sich aus Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts ergebende Voraussetzung, dass die per Fernkopie übermittelte Fassung mit der bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Urschrift der Klageschrift übereinstimmen muss, erfüllt ist.

163 Die Tragweite dieser Voraussetzung ist meiner Meinung nach im Hinblick auf ihre beiden Zwecke, den materiellen und den formellen, zu beurteilen.

164 In materieller Hinsicht soll diese Voraussetzung gewährleisten, dass die in Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Möglichkeit, sich mittels eines der neuen Kommunikationsmittel an das Gemeinschaftsgericht zu wenden, weder den zwingenden Charakter der Verfahrensfristen noch die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der Gleichheit zwischen den Betroffenen, die mit diesen Fristen gewahrt werden sollen, in Frage stellt. Es ist nämlich unstreitig, dass diese Fristen und ihre strikte Anwendung dem Zweck dienen, die Rechtssicherheit und die Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Rechtspflege zu gewährleisten(48) .

165 Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts möchte es dem Kläger somit ermöglichen, seine Klageschrift innerhalb der Frist von zwei Monaten und zehn Tagen mittels Fernkopie an die Kanzlei des Gerichts zu übermitteln, diese Möglichkeit soll jedoch nicht dazu führen, ihm de facto eine zusätzliche Frist für irgendwelche Verbesserungen oder Veränderungen seiner Klageschrift zu verschaffen.

166 Die Voraussetzung, dass die per Fernkopie übermittelte Fassung mit der bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Urschrift der Klageschrift übereinstimmen muss, soll es der Kanzlei in formeller Hinsicht ermöglichen, sobald die Urschrift der Klageschrift bei ihr eingeht, in einer kurzen und oberflächlichen Prüfung ohne eingehende Untersuchung des Inhalts der Schriftstücke festzustellen, ob diese mit der per Fernkopie übermittelten Fassung vollkommen übereinstimmt.

167 Im vorliegenden Verfahren beeinträchtigt jedoch meiner Ansicht nach der bloße Umstand, dass sich die Unterschrift auf der bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Urschrift nicht an derselben Stelle befand wie auf der per Fernkopie übermittelten Fassung, die beiden Zwecke dieser Voraussetzung nicht.

168 Zum einen betrifft diese Abweichung nicht die Substanz der innerhalb der Klagefrist übermittelten Klageschrift. Zum anderen handelt es sich auch nicht um eine Veränderung des maschinenschriftlichen Inhalts des Dokuments, die Zweifel an der Übereinstimmung der beiden vorliegenden Fassungen hervorrufen und die Kanzlei des Gerichts hätte zwingen können, diese Seite für Seite im Einzelnen zu überprüfen. Die bloße Verschiebung der Unterschrift auf der letzten Seite der Urschrift der Klageschrift gab keinen Anlass zu Zweifeln in Bezug auf das gesamte Dokument.

169 Ich bin daher der Ansicht, dass die Rechtsmittelführerin sich an die Vorgaben des Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts gehalten hat und dass die Übermittlung der Klageschrift per Fernkopie am 11. Februar 2005 für die Bestimmung des Datums der Klageerhebung zu berücksichtigen ist. Die Klage wurde somit innerhalb der Frist von zwei Monaten und zehn Tagen ab dem 2. Dezember 2004 erhoben und ist damit, unabhängig davon, wann die Rechtsmittelführerin das auf diesen Tag datierte Schreiben der Kommission erhalten hat, zulässig.

170 Zweitens bin ich der Auffassung, dass der Beginn der Klagefrist von zwei Monaten und zehn Tagen nicht, wie die Kommission geltend macht, auf spätestens den 6. Dezember 2004 festgesetzt werden kann.

171 Nach der Rechtsprechung muss die Partei, die sich auf die Verspätung einer Klage beruft, nachweisen, zu welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen begonnen hat(49) . Nach der Rechtsprechung ist ferner, wenn es nicht möglich ist, den Zeitpunkt mit Sicherheit zu bestimmen, von dem an der Rechtsmittelführer genaue Kenntnis des Inhalts und der Gründe des von ihm angefochtenen Aktes hatte, wenn dieser Rechtsakt weder veröffentlicht noch zugestellt wurde, davon auszugehen, dass der Lauf der Klagefrist mit dem Tag begann, an dem der Rechtsmittelführer diese Kenntnis erwiesenermaßen besaß(50) .

172 Wie bereits gesehen, ist im vorliegenden Fall das Schreiben vom 2. Dezember 2004, mit dem die Rechtsmittelführerin über die Beendigung der Prüfung ihrer Beschwerde unterrichtet wurde, dieser nicht per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden. Der Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelführerin dieses Schreiben tatsächlich erhalten hat, ist nicht bekannt, und aus dem Schreiben, dass die Rechtsmittelführerin am 16. März 2005 an den Kanzler des Gerichts gesandt hat, lässt er sich kaum genau herleiten.

173 Die von Athinaïki Techniki erhobene Nichtigkeitsklage ist daher, selbst wenn das Datum der Klageerhebung auf den 18. Februar 2005 festgesetzt werden müsste, zulässig.

174 In Anbetracht dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist.

175 Ich schlage dem Gerichtshof außerdem vor, die Sache zur Entscheidung über den Antrag von Athinaïki Techniki auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, die Prüfung ihrer Beschwerde zu beenden, an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten(51) .

VI – Ergebnis

176 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,

– den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. September 2006, Athinaïki Techniki/Kommission (T‑94/05 ), aufzuheben;

– die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Unzulässigkeitseinrede als unbegründet zurückzuweisen;

– die Sache zur Entscheidung über den Antrag von Athinaïki Techniki auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 2004, die Prüfung ihrer Beschwerde zu beenden, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückzuverweisen;

– die Kostenentscheidung vorzubehalten.

(1) .

(2) – T‑94/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss.

(3) – Im Folgenden: Athinaïki Techniki oder Klägerin.

(4) – Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(5) – In Art. 87 Abs. 2 EG sind die Beihilfen genannt, die von Rechts wegen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Es handelt sich um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, sowie Beihilfen, die bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile gewährt wurden. In Art. 87 Abs. 3 EG sind die Beihilfen genannt, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Es handelt sich insbesondere um Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und um Beihilfen zur Förderung von Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse.

(6) – Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France (C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnrn. 36 und 38).

(7) – Art. 2 der Verordnung.

(8) – Art. 5 Abs. 1.

(9) – Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999.

(10) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, Slg. 2006, I‑5479, Randnr. 72).

(11) – Urteile vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, Slg. 1964, 1141, 1162), und Belgien und Forum 187/Kommission (Randnrn. 73 und 74).

(12) – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 62).

(13) – Ebd.

(14) – Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, Slg. 2005, I‑10737, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(15) – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 64).

(16) – Ebd., Randnr. 39.

(17) – Urteil vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission (T‑395/04, Slg. 2006, II‑1343, Randnr. 61).

(18) – Ebd.

(19) – Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 45).

(20) – Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(21) – Ebd., Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(22) – Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 40) und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 35).

(23) – Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 35).

(24) – Urteil vom 15. Juli 1963 (25/62, Slg. 1963, 197).

(25) – Ebd., Randnr. 223. Vgl. auch Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). In meinen Schlussanträgen in den derzeit beim Gerichtshof anhängigen verbundenen Rechtssachen C‑75/05 P und C‑80/05 P (Deutschland u. a./Kronofrance) habe ich in den Randnrn. 104 bis 112 erklärt, dass ich mit dieser Beschränkung des Klagerechts der Beteiligten nicht einverstanden bin. Diese Beschränkung führt dazu, dass die Wahrung der Verfahrensrechte zum Selbstzweck wird, während sie meiner Meinung nach nur der Schlüssel sein sollte, der Zugang zu den Gemeinschaftsgerichten gewährt, damit die Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahme mit den Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen überprüft werden kann.

(26) – Urteil Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 37).

(27) – Vgl. für eine Anwendung in jüngerer Zeit, Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnrn. 53 und 54).

(28) – Die Air One SpA (im Folgenden: Air One), ein Luftfahrtunternehmen, das regelmäßig zwischen italienischen Städten verkehrt, reichte mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie Beihilfen beanstandete, die die italienischen Behörden dem Luftfahrtunternehmen Ryan Air rechtswidrigerweise gewährt hätten. Nach einem Schriftwechsel forderte Air One die Kommission im Juni 2004 förmlich auf, zu ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen. Am 5. Oktober 2004 erhob sie Untätigkeitsklage.

(29) – Urteil Air One/Kommission (Randnrn. 30 und 34).

(30) – Im Folgenden: Athens Resort Casino.

(31) – C‑141/02 P, Slg. 2005, I‑1283, Randnrn. 69 bis 72.

(32) – Verordnung vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 13, S. 204).

(33) – Urteil Kommission/max.mobil (Randnr. 71).

(34) – Sie zitiert Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel [81] und [82] EG-Vertrag (ABl. L 354, S. 18). Sie weist darauf hin, dass diese Rechte zur Zeit in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) vorgesehen seien, wo es heißt:

„1. Ist die Kommission der Auffassung, dass die ihr vorliegenden Angaben es nicht rechtfertigen, einer Beschwerde nachzugehen, so teilt sie dem Beschwerdeführer die Gründe hierfür mit und setzt ihm eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Ausführungen Rechnung zu tragen.

2. Äußert sich der Beschwerdeführer innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist und führen seine schriftlichen Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung ab.

3. Äußert sich der Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist, gilt die Beschwerde als zurückgezogen.“

(35) – Diese Bestimmung sieht bekanntlich ausdrücklich vor, dass, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass es nicht gerechtfertigt ist, einer Beschwerde nachzugehen, sie dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen und ihm eine Frist zur Stellungnahme zu setzen hat. Kommt der Beschwerdeführer dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nach und führen seine Ausführungen nicht zu einer anderen Würdigung der Beschwerde, weist die Kommission die Beschwerde durch Entscheidung ab.

(36) – Urteil vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission (C‑147/96, Slg. 2000, I‑4723, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. zu einer Anwendung in jüngerer Zeit, Beschluss vom 21. Juni 2007, Finnland/Kommission (C‑163/06 P, Slg. 2007, I‑5127, Randnr. 40).

(37) – Urteil Niederlande/Kommission (Randnr. 27).

(38) – C‑39/93 P, Slg. 1994, I‑2681.

(39) – Randnrn. 27 und 28.

(40) – Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France (Randnr. 40) und Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (Randnr. 35).

(41) – Urteil vom 19. Mai 1993 (C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487).

(42) – Urteil vom 15. Juni 1993 (C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203).

(43) – Randnr. 31 des angefochtenen Beschlusses.

(44) – Urteil vom 24. November 1992, Buckl u. a./Kommission (C‑15/91 und C‑108/91, Slg. 1992, I‑6061, Randnr. 14).

(45) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1979, GEMA/Kommission (125/78, Slg. 1979, 3173, Randnr. 21).

(46) – ABl. 2007, L 232, S. 7. Diese Anweisungen befinden sich auch auf der Internetseite http://curia.europa.eu/de/instit/txtdocde/index_tpi.htm.

(47) – ABl. 2007, L 232, S. 1. Diese Anweisungen befinden sich auch auf der Internetseite http://curia.europa.eu/de/instit/txtdocde/index_tpi.htm.

(48) – Vgl. insbesondere Beschluss vom 8. November 2007, Belgien/Kommission (C‑242/07 P, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(49) – Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 1989, Maurissen und Union syndicale/Rechnungshof (193/87 und 194/87, Slg. 1989, 1045, Randnr. 46), und Beschluss des Gerichts vom 13. April 2000, GAL Penisola Sorrentina/Kommission (T‑263/97, Slg. 2000, II‑2041, Randnr. 47).

(50) – Urteil vom 10. Januar 2002, Plant u. a./Kommission und South Wales Small Mines (C‑480/99 P, Slg. 2002, I‑265, Randnr. 49).

(51) – Vgl. zu den Kosten, Urteil vom 15. Mai 2003, Pitsiorlas/Rat und EZB (C‑193/01 P, Slg. 2003, I‑4837).