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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.05.2008 – C-455/06

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:258

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit dem vorliegenden Ersuchen um Vorabentscheidung befragt das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) den Gerichtshof zur Auslegung mehrerer Gemeinschaftsvorschriften, die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder von der Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über den Schutz von Tieren während des Transports abhängig machen.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Zusammenhang eines Rechtsstreits zwischen Heemskerk BV und Firma Schaap(2) einerseits und der Productschap Vee en Vlees(3) wegen deren Entscheidung, die Ausfuhrerstattung zurückzufordern, die ihrer Meinung nach den beiden Unternehmen zu Unrecht gezahlt worden ist.

3 Unter den Vorabentscheidungsfragen, die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gestellt werden, bieten zwei im Hinblick auf die Problematik der Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen durch das nationale Gericht ein besonderes Interesse.

4 Das vorlegende Gericht ersucht nämlich den Gerichtshof um Entscheidung, ob das Gemeinschaftsrecht das nationale Gericht in einem Verfahren wie dem des Ausgangsfalls, der nicht nur den Schutz von Tieren beim Transport, sondern auch den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft berührt, zu einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts im Hinblick auf dem Gemeinschaftsrecht entnommene Klagegründe von Amts wegen auch dann verpflichtet, wenn eine solche Prüfung den Kläger letztlich in eine ungünstigere Lage versetzt als die, in der er sich ohne die Klageerhebung befunden hätte.

5 In meinen Schlussanträgen werde ich die Gründe darlegen, die mich zu der Annahme führen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits das nationale Gericht als ordentliches Gemeinschaftsgericht das Gemeinschaftsrecht von Amts wegen anzuwenden hat.

I – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

6 Die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(4) hat die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(5) aufgehoben und ersetzt.

7 Gemäß Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 615/98

8 Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport(6) bestimmt, dass für die Anwendung von Art. 13 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 805/68, der durch Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 ersetzt worden ist, die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder voraussetzt, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG(7) in der Fassung durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995(8) und die vorliegende Verordnung Nr. 615/98 eingehalten werden.

9 Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 vor, dass alle Tiertransporte, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, von einem amtlichen Tierarzt überprüft und bescheinigt werden.

10 So muss nach Art. 2 Abs. 2 von einem amtlichen Tierarzt überprüft und bescheinigt werden, ob die Tiere im Sinne der Richtlinie 91/628 transportfähig sind, das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen dieser Richtlinie gerecht wird und Vorkehrungen zur Betreuung der Tiere während des Transports gemäß dieser Richtlinie getroffen sind.

11 Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 bestätigt der amtliche Tierarzt, wenn er an der Ausgangsstelle feststellt, dass die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 erfüllt sind, dies durch den Vermerk „Kontrolle nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 zufriedenstellend“ und durch seinen Stempel und seine Unterschrift im Dokument über das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft entweder in Feld J des Kontrollexemplars T5 oder an geeigneter Stelle in der einzelstaatlichen Bescheinigung.

12 Nach Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ist der gestellte Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung durch den Nachweis der Einhaltung von Art. 1 zu vervollständigen. Dieser Nachweis wird erbracht durch das Dokument, das das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durch die Tiere belegt und die Bescheinigung des amtlichen Veterinärs bei der Ausgangsstelle enthält, sowie gegebenenfalls durch den Kontrollbericht mit den Feststellungen der Kontrollbehörde des Bestimmungsdrittlands bei der Ankunft der Tiere.

13 Im Übrigen bestimmt Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98, dass die Ausfuhrerstattung nicht für Tiere gezahlt wird, die während des Transports verendet sind, oder bei denen die zuständige Behörde aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 dieser Verordnung und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 derselben Verordnung zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

14 Zu beachten ist ferner, dass diese Verordnung nach ihrem sechsten Erwägungsgrund ausdrücklich vorzusehen hat, dass wegen Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften zu Unrecht gezahlte Erstattungen wieder eingezogen werden.

15 Nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung wird daher, wenn nach Zahlung der Erstattung festgestellt wird, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden, der betreffende Teil der Erstattung als zu Unrecht gezahlt betrachtet und nach den Bestimmungen in Art. 11 Abs. 3 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(9), ersetzt durch Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999(10), der den gleichen Gegenstand hat, wieder eingezogen.

3. Die Richtlinie 91/628

16 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 91/628 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den Anforderungen gemäß Kapitel VI des Anhangs für die dort genannten Tiere und Transportmittel genügt.

17 Kapitel VI Nr. 47 B gilt der Ladedichte bei Rindern. Sie wird je nach Gewicht und Größe der Tiere mit einer Fläche in m 2 /Tier angegeben.

18 Ferner tragen die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 dafür Sorge, dass jeder Transportunternehmer eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in der Gemeinschaft gilt und die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder – bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen – von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten.

19 Außerdem verpflichtet Art. 5 A Nr. 1 Buchst. c die Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass der Transportunternehmer für den Tiertransport Transportmittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport entsprochen werden kann.

B – Das nationale Recht

20 Art. 8:69 Algemene wet bestuursrecht (Allgemeines Verwaltungsrechtsgesetz, im Folgenden: Awb) bestimmt:

„(1) Das Gericht entscheidet aufgrund der Klage, der vorgelegten Unterlagen, der Vorprüfung und der Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung.

(2) Das Gericht ergänzt die Rechtsgründe von Amts wegen.

(3) Das Gericht kann den Sachverhalt von Amts wegen ergänzen.“

21 Diese Vorschrift ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Wet bestuursrechtspraak bedrijfsorganisatie (Gesetz über das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Wirtschaftsorganisationssachen) auf Verfahren vor dem College van Beroep voor het bedrijfsleven anwendbar.

II – Das Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

22 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass jede der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 25. Januar 2000 300 trächtige Färsen zur Ausfuhr nach Marokko anmeldete und die Zahlung einer Ausfuhrerstattung nach der Verordnung Nr. 800/1999 beantragte.

23 Die 600 trächtigen Färsen wurden zusammen mit 40 weiteren trächtigen Färsen, die einem anderen Unternehmen gehörten, am gleichen Tag in Moerdijk (Niederlande) auf ein irisches Schiff, die M/S Irish Rose (im Folgenden: Schiff), zum Transport nach Casablanca (Marokko) verladen.

24 Der amtliche Veterinär, der das auslaufbereite Schiff kontrollierte, bescheinigte diesem Schiff mit einem Vermerk im Kontrollexemplar T5, dass die Voraussetzungen des Art. 2 der Verordnung Nr. 615/98 erfüllt seien.

25 Dieses Schiff unter irischer Flagge verfügt über eine von der zuständigen Behörde der Republik Irland erteilte Zulassung für 986 m² Ladefläche.

26 Bei einer Kontrolle aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG(11) wurde bei den Geschäftsakten der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ein Dokument gefunden, aus dem hervorgehen soll, dass die Kapazität des Schiffes für den Transport lebender Tiere um 111 Rinder überschritten worden sei.

27 Eine gründliche Untersuchung des Allgemeinen Inspektionsdienstes (AID) ergab, dass der amtliche Veterinär nicht kontrolliert hatte, ob die Regeln für die Ladedichte gemäß Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 91/628 erfüllt waren. Außerdem gelangte der Allgemeine Inspektionsdienst aufgrund einer Erklärung des Begleiters der Tiere auf der Fahrt nach Marokko zu dem Ergebnis, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für das Wohlbefinden der Rinder während dieses Transports nicht erfüllt gewesen seien und dass das Schiff deutlich überladen gewesen sei.

28 Mit Bescheiden vom 26. März 2004 zog die Productschap die den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bewilligten Ausfuhrerstattungen ein und forderte die Rückzahlung der gezahlten Beträge zuzüglich 10 %. Daneben setzte sie die geschuldeten gesetzlichen Zinsen fest.

29 Die Klägerinnen legten jeweils mit Schreiben vom 13. April 2004 Widerspruch gegen diese Bescheide ein.

30 Nach Anhörung der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens am 6. Mai 2004 erließ die Productschap am 2. und 25. August 2005 die Widerspruchsbescheide, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.

31 Mit diesen Bescheiden hielt die Productschap die Einziehung und Rückzahlung der Ausfuhrerstattung aufrecht, verringerte allerdings den Betrag dieser Rückzahlung. Aufgrund der Erwägung, dass nur die Anzahl der Kühe, die über der für 986 m 2 zugelassenen Anzahl liege, unter Verletzung der Vorschriften der Rich tlinie 91/628, darunter denen für die Ladedichte, transportiert worden sei, vertrat die Productschap die Auffassung, dass die Erstattung einzuziehen und für den Teil der Ladung zurückzuzahlen sei, bei dem das Wohlbefinden der Tiere nicht beachtet worden sei.

32 Sie ging dabei davon aus, dass gemäß Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 jedem der Tiere eine Fläche von mindestens 1,70775 m 2 zur Verfügung gestellt werden müsse. Bei der Berechnung der Anzahl der Tiere, die unter Verstoß gegen diese Beladungsvorschrift transportiert wurden, teilte die Productschap die zugelassene Fläche dieses Schiffes, d. h. 986 m 2 , durch die vorgeschriebene Fläche je Tier. Sie gelangte damit zu dem Ergebnis, dass sich die Höchstzahl der Tiere, die auf diesem Schiff habe transportiert werden können, auf 577,36 belaufen und dieses Schiff daher eine Überladung von 62 Tieren aufgewiesen habe.

33 Die Productschap berechnete dann den Teil der zurückzuzahlenden Erstattung anhand der zu viel transportierten Tiere und im Verhältnis zum Anteil der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens an der Gesamtfracht. Aufgrund dieser Berechnung wurden diese zur Rückzahlung der Erstattung für jeweils 29 Tiere aufgefordert. Außerdem wurde der zurückzuzahlende Betrag gemäß Art. 5 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der Verordnung Nr. 615/98 um denselben Betrag erhöht.

34 Gegen diese Bescheide haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens Klage beim vorlegenden Gericht erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie mehrere Klagegründe angeführt, mit denen sie im Kern einerseits die Beweiskraft der vom amtlichen Veterinär getroffenen Feststellungen geltend machen und andererseits vorbringen, dass die Anforderung nach irischem Recht, wonach das Schiff Tiere nur auf einer Ladefläche von 986 m 2 transportieren dürfe, nicht für einen Transport aus den Niederlanden nach Marokko gelte.

35 Das vorlegende Gericht hat angesichts seiner Zweifel bezüglich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist eine Verwaltungsbehörde befugt, abweichend von der Bescheinigung des amtlichen Tierarztes im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 zu entscheiden, dass der Transport der Tiere, auf den sich die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes bezieht, nicht im Einklang mit den Voraussetzungen der Richtlinie 91/628 steht?

b) Falls die Frage 1a bejaht wird:

Ist die Ausübung dieser Befugnis durch die Verwaltungsbehörde aufgrund des Gemeinschaftsrechts besonderen Beschränkungen unterworfen und, wenn ja, welchen?

2. Falls die erste Frage bejaht wird:

Hat eine Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats im Rahmen der Beurteilung, ob wie etwa in den Fällen der Verordnung Nr. 800/1999 eine Erstattung beansprucht werden kann, die Frage, ob bei einem Transport lebender Tiere die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten wurden, anhand der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen oder anhand der Anforderungen des Staates der Flagge des Schiffes, mit dem die lebenden Tiere transportiert wurden, d. h. des Staates, der eine Genehmigung für dieses Schiff erteilt hat, zu beantworten?

3. Verpflichtet das Gemeinschaftsrecht zur Prüfung von Amts wegen anhand von Gründen, die der Verordnung Nr. 1254/1999 und der Verordnung Nr. 800/1999 entnommen werden, d. h. anhand von Gründen, die nicht zur Grundlage der Rechtsstreitigkeiten gehören?

4. Ist die Wendung „Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften“ in Art. 33 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1254/1999 so zu verstehen, dass im Fall der Feststellung, dass ein Schiff während des Transports lebender Tiere so schwer beladen war, dass damit die nach den maßgeblichen Tierschutzvorschriften zulässige Beladung dieses Schiffes überschritten wird, eine Nichteinhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften nur im Hinblick auf die Anzahl Tiere vorliegt, um die die zulässige Beladung überschritten wird, oder ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften für alle transportierten lebenden Tiere anzunehmen?

5. Führt die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts dazu, dass durch die Prüfung von Amts wegen anhand von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts der – im niederländischen Verwaltungsprozessrecht verankerte – Grundsatz, dass ein Kläger durch die Erhebung seiner Klage nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden darf, als die, in der er sich ohne die Klageerhebung befunden hätte, durchbrochen wird?

III – Untersuchung

36 Ich betone vorab, dass im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren meines Erachtens zwei Arten von Vorschriften einen zentralen Platz einnehmen.

37 Es geht zum einen um Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 und Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98, denen zufolge die Zahlung der Ausfuhrerstattung von der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften über den Tierschutz und insbesondere über den Schutz von Tieren beim Transport abhängig ist. Diese Vorschriften stellen somit eine Vorbedingung für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr lebender Tiere dar(12) .

38 Zum anderen steht auch Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 im Mittelpunkt dieses Verfahrens. Diese Vorschrift soll nämlich, wie der sechste Erwägungsgrund belegt, den Einzug von Ausfuhrerstattungen sicherstellen, die wegen Nichteinhaltung der Tierschutzvorschriften als zu Unrecht gezahlt angesehen werden. Sie stellt somit die Rechtsgrundlage für Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden dar, mit denen diese von den Empfängern die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Ausfuhrerstattungen verlangen, wenn sich nach deren Zahlung herausstellt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden.

39 Aufgrund des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 und wegen der in Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 und Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 genannten Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung hat die Productschap die Bescheide erlassen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind. Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen müssen daher meines Erachtens so verstanden werden, dass sie in erster Linie auf die Auslegung dieser Vorschriften abzielen. Aufgrund der Auslegung durch den Gerichtshof wird dieses Gericht dann entscheiden können, ob die angefochtenen Bescheide dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder nicht.

A – Zur ersten Frage

40 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dahin auszulegen sind, dass die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde entscheiden kann, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 91/628 durchgeführt worden ist, obwohl der amtliche Tierarzt in Anwendung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 zuvor bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Vorschriften der Richtlinie 91/628 entspreche. Wenn diese Frage zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof ferner wissen, wo diese Befugnis ihre Grenzen findet.

41 Ich bin wie auch die griechische und die niederländische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Auffassung, dass der erste Teil dieser Frage zu bejahen ist, und zwar aus folgenden Gründen.

42 Zunächst ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für das Wohlbefinden lebender Tiere beim Transport und insbesondere derjenigen der Richtlinie 91/628 eine Vorbedingung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für lebende Tiere darstellt.

43 Gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 erbringt die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle, an der die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, gegebenenfalls zusammen mit dem Kontrollbericht mit den Feststellungen der Kontrollbehörde des Bestimmungsdrittlands bei Ankunft der Tiere, den Beweis für die Einhaltung dieser Vorbedingung und muss daher dem Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung beigefügt werden.

44 Die Vorlage dieses Beweises ist zwar erforderlich, um die betreffende Zahlung zu erhalten, aber gleichwohl keine absolute Garantie für einen Zahlungsanspruch, wie die Fassung des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 ausdrücklich bezeugt. Es sei nämlich darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die Ausfuhrerstattung nicht für Tiere gezahlt wird, bei denen die zuständige Behörde – aufgrund der Unterlagen nach Art. 5 Abs. 2, der Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 dieser Verordnung und/oder sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 derselben Verordnung – zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628 über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist.

45 Die besagte Vorschrift überträgt in sehr weitgehendem Umfang den Zahlstellen die Befugnis, sich auf jede Information zu stützen, die das Wohlergehen der Tiere betrifft(13) und geeignet ist zu belegen, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten wurde, um ihre Weigerung zu rechtfertigen, die Ausfuhrerstattung zu zahlen. Die Bescheinigung des amtlichen Tierarztes an der Ausgangsstelle, an der die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ist daher notwendigerweise in dem Sinne relativ, dass sie vor der Zahlung in Widerspruch zu anderen Beweisstücken geraten kann.

46 Der Gerichtshof hat diese Sichtweise kürzlich in seinem Urteil Viamex Agrar Handel (in Fn. 12 angeführt) bestätigt und verdeutlicht. Er hat insbesondere erwogen, dass die Vorlage der in Art. 2 Abs. 3 bzw. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 genannten Dokumente durch den Ausführer „keinen unwiderlegbaren Beweis für die Beachtung von Art. 1 dieser Verordnung und der Richtlinie 91/628 darstellt. Dieser Beweis ist nämlich nur ausreichend, sofern die zuständige Behörde nicht über Informationen verfügt, aufgrund deren sie der Ansicht sein kann, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist.“(14) Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass „die zuständige Behörde ungeachtet der vom Ausführer gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 vorgelegten Unterlagen nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung zu dem Schluss gelangen kann, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist“(15) .

47 Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof klargestellt, dass „Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 jedoch nicht dahin ausgelegt werden [kann], dass er der zuständigen Behörde gestattet, die vom Ausführer seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung beigefügten Beweise willkürlich in Frage zu stellen“(16) . Er hat daher für das Ermessen, über das die zuständige Behörde in Bezug auf Art und Beweiskraft der Informationen verfügt, die berücksichtigt werden können, Begrenzungen eingeführt.

48 So kann sich nach Auffassung des Gerichtshofs hinsichtlich der Art der Informationen „die zuständige Behörde nur auf die Unterlagen über die Gesundheit der Tiere nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98, die Berichte über die Kontrolle nach Art. 4 dieser Verordnung und/oder sonstige, das Wohlergehen der Tiere betreffende Informationen über die Einhaltung von Art. 1 dieser Verordnung stützen …, um festzustellen, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist“(17) .

49 Im Übrigen hat sich der Gerichtshof in Bezug auf die Beweiskraft der Informationen, die berücksichtigt werden können, auf den Standpunkt gestellt, dass „sich die zuständige Behörde bei der Anwendung von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung auf objektive und konkrete Umstände betreffend das Wohlbefinden der Tiere zu stützen [hat], aus denen sich ergibt, dass die vom Ausführer seinem Ausfuhrerstattungsantrag beigefügten Unterlagen nicht beweisen können, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 beim Transport eingehalten wurden; der Ausführer hat gegebenenfalls nachzuweisen, inwiefern die Beweise, die die zuständige Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Verordnung Nr. 615/98 und der Richtlinie 91/628 anführt, nicht erheblich sind“(18) . Außerdem hat die zuständige Behörde „ihre Entscheidung … zu begründen und dabei anzugeben, warum sie der Ansicht war, dass sich aus den vom Ausführer vorgelegten Nachweisen nicht ergeben kann, dass die Bestimmungen der Richtlinie 91/628 eingehalten worden sind“(19) .

50 Letztlich bleibt der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde bezüglich des Bestehens und der Begründetheit eines Anspruchs auf Zahlung der Ausfuhrerstattung groß, sofern sich diese Behörde auf objektive Informationen stützt, die das Wohlergehen der Tiere betreffen, und ihre Entscheidung, diese Erstattung nicht zu zahlen, ausreichend begründet.

51 Die gleiche Argumentation gilt meines Erachtens, wenn die zuständige Behörde nicht mehr nur vor Zahlung der Ausfuhrerstattung, sondern auch danach über Informationen verfügt, die belegen, dass die Richtlinie 91/628 nicht eingehalten worden ist.

52 Die gegenteilige Ansicht nähme Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 seine praktische Wirksamkeit. Wie ich bereits ausgeführt habe, stellt dieser Artikel nämlich die Rechtsgrundlage für Rückzahlungsforderungen bei zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattungen dar, bei denen sich nach deren Zahlung herausstellt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten wurden. Alle objektiven Informationen, die das Wohlbefinden der Tiere betreffen und bei späteren Kontrollen erlangt werden, können nach meinem Dafürhalten herangezogen werden, um die Entscheidung einer Zahlstelle zu begründen, dass eine ursprünglich gezahlte Ausfuhrerstattung nicht geschuldet war.

53 Außerdem wäre eine Auslegung, die der Bescheinigung des amtlichen Tierarztes unangreifbare Beweiskraft beimäße, schon mit dem Bestehen nachträglicher Kontrollen, wie sie in der Verordnung Nr. 4045/89 geregelt sind, unvereinbar und der Wirksamkeit solcher Kontrollen abträglich.

54 Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 hat die Verordnung Nr. 4045/89 den Zweck, die Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems des EAGFL (Europäischer Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft), Abteilung Garantie, sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten zu ermöglichen. Solche Unterlagen, deren Definition in Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung weit gefasst ist(20), können, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, der Bescheinigung des amtlichen Tierarztes widersprechen und zur Rückzahlung der Ausfuhrerstattung führen, die, wie sich nachher herausstellt, zu Unrecht gezahlt wurde.

55 Aus diesem Grund ist meines Erachtens dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dahin auszulegen sind, dass die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde entscheiden kann, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 91/628 durchgeführt worden ist, obwohl der amtliche Tierarzt in Anwendung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 zuvor bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Vorschriften der Richtlinie 91/628 entspreche. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat sich die zuständige nationale Behörde auf objektive Informationen zu stützen, die das Wohlergehen der Tiere betreffen und geeignet sind, die vom Ausführer vorgelegten Dokumente zu widerlegen, und ihre Entscheidung, die Rückzahlung der Ausfuhrerstattung zu verlangen, ausreichend zu begründen.

B – Zur zweiten Frage

56 Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Kern um Entscheidung, ob Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats bei der Prüfung, ob bei einem Transport lebender Tiere die gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften eingehalten wurden, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften oder aber auf die Vorschriften des Staates der Flagge des Schiffes, das die Tiere transportiert hat, abstellen muss.

57 Um Ursprung und Sinn dieser Frage verständlich zu machen, weise ich darauf hin, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zur Begründung ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht geltend machen, dass die Anforderung nach irischem Recht, dass das Schiff Tiere nur auf einer Ladefläche von 986 m 2 befördern dürfe, nicht für einen Transport von den Niederlanden nach Marokko gelte. Diese Beteiligten scheinen somit davon auszugehen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens lediglich die in den Niederlanden geltenden, weniger strengen Regeln für die Ermittlung der für den Tiertransport verfügbaren Ladefläche maßgebend seien.

58 Da diese Fläche als Bezugsgröße für die Prüfung maßgebend ist, ob die in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Gemeinschaftserfordernisse hinsichtlich der Ladedichte eingehalten wurden, bedarf es der Entscheidung, ob es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats bei einem von den Niederlanden ausgehenden Tiertransport auf einem Schiff unter irischer Flagge auf eine Zulassung aufgrund irischer Vorschriften für die Ermittlung der für den Tiertransport verfügbaren Fläche abstellt.

59 Ich bin der Meinung, dass dies sehr wohl der Fall ist.

60 Ich verweise zunächst darauf, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 A Nr. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 91/628 dafür Sorge tragen, dass jeder Transportunternehmer eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in der Gemeinschaft gilt und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung erteilt wird.

61 Was insbesondere die Transportmittel anlangt, so haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 A Nr. 1 Buchst. c ganz allgemein dafür Sorge zu tragen, dass jeder Transportunternehmer für den Tiertransport Trans portmittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport entsprochen werden kann.

62 Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Pflicht im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung sieht Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 615/98 insbesondere vor, dass an der Ausgangsstelle für die Tiere von einem amtlichen Tierarzt überprüft und bescheinigt wird, ob das Transportmittel, mit dem die Tiere aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, den Erfordernissen der Richtlinie 91/628 gerecht wird.

63 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, um die Einheitlichkeit der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen zu gewährleisten, deren Zahlung von der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport und nicht von der Einhaltung nationaler Vorschriften abhängig gemacht hat, die möglicherweise je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfallen.

64 Insbesondere ist, soweit es das Ausgangsverfahren betrifft, der Anspruch auf Ausfuhrerstattung von der Einhaltung der in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 festgelegten Gemeinschaftserfordernisse für die Ladedichte abhängig. Bekanntlich sind diese Erfordernisse für jedes Transportmittel und je nach Gewicht der Tiere in Form einer Fläche (in m 2 ) je Tier ausgedrückt.

65 Um konkret die Einhaltung dieser Erfordernisse zu prüfen, ist als Grundlage die Fläche des Schiffes heranzuziehen, die für den Tiertransport in Betracht kommen kann. Die Richtlinie 91/628 enthält allerdings keine Regeln, die eine genaue Berechnung einer solchen Fläche zuließen. Mithin ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Vorschriften festzulegen, anhand deren die auf einem Schiff für den Tiertransport verfügbare Fläche ermittelt werden kann. In Anwendung solcher Vorschriften hat die zuständige Behörde Irlands für das im Ausgangsverfahren betroffene Schiff eine Zulassung für eine Fläche von 986 m 2 erteilt.

66 Da es vorkommen kann, dass ein Schiff, das in dem Staat, dessen Flagge es führt, eine Zulassung erhalten hat, wie im Ausgangsfall Tiere von einer Ausgangsstelle in einem anderen Mitgliedstaat aus transportiert, ist es zweckmäßig, dass dieser andere Mitgliedstaat die betreffende Zulassung anerkennt. Bei einer solchen Sachlage verhindert nur die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung, dass beim gleichen Schiff die für den Tiertransport verfügbare Fläche, auf die bei der Prüfung abzustellen ist, ob die Gemeinschaftsanforderungen hinsichtlich der Ladedichte eingehalten wurden, je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ausfällt. Mit einer solchen Durchführung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung kann sichergestellt werden, dass bei einem Tiertransport auf ein und demselben Schiff der Anspruch auf Ausfuhrerstattung ohne Rücksicht auf den Ausgangsstaat einheitlich bemessen wird.

67 Ich schlage demnach dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dahin auszulegen sind, dass die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats bei der Prüfung, ob die in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Gemeinschaftserfordernisse hinsichtlich der Ladedichte eingehalten wurden, auf die im Mitgliedstaat der Flagge des Schiffes, das die Tiere transportiert hat, geltenden Vorschriften abzustellen hat, anhand deren die für den Tiertransport verfügbare Fläche dieses Schiffes ermittelt werden kann, und zwar unter Anerkennung der von der zuständigen Behörde des letztgenannten Staates erteilten Zulassung dieses Schiffes.

68 Vor Prüfung der dritten Frage, die zusammen mit der fünften Frage bezüglich der Problematik der Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen ein besonderes Interesse beansprucht, sollte meines Erachtens zunächst die vierte Frage beantwortet werden.

C – Zur vierten Frage

69 Den Antworten, die ich dem Gerichtshof zu den beiden ersten Fragen vorschlage, ist zu entnehmen, dass die Productschap meines Erachtens zu Recht in ihren Bescheiden, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, objektive Informationen aufgrund nachträglicher Kontrollen berücksichtigt hat, die der Bescheinigung des amtlichen Tierarztes widersprachen und im Hinblick auf die Gemeinschaftsanforderungen an die Ladedichte eine offensichtliche Überladung belegten. Sie hat zugleich bei der konkreten Prüfung, ob diese Erfordernisse beachtet werden, richtigerweise die zugelassene Ladefläche von 986 m 2 zugrunde gelegt.

70 Bekanntlich hat die Productschap anders als in ihren ersten Bescheiden vom 26. März 2004, mit denen sie von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Rückzahlung des Gesamtbetrags der ihnen gewährten Ausfuhrerstattung gefordert hatte, auf deren Beschwerde hin letztlich entschieden, den Betrag der geforderten Rückzahlung herabzusetzen. Die Productschap ist nämlich davon ausgegangen, dass nur die über die für die zugelassenen 986 m 2 mögliche Anzahl hinaus verfrachteten Kühe unter Verstoß gegen die Vorschriften der Richtlinie 91/628 transportiert worden seien, und hat daher von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Rückzahlung der Ausfuhrerstattung für lediglich jeweils 29 Tiere verlangt.

71 In seiner Vorlageentscheidung teilt das College van Beroep voor het bedrijfsleven seine Zweifel daran mit, in welcher Art und Weise hier die Erstattungsansprüche der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens festgelegt worden sind. Seiner Auffassung nach sollte eher davon ausgegangen werden, dass die festgestellte Überladung zu einer Verletzung der Tierschutzvorschriften für sämtliche transportierten Tiere geführt hat, weil diese Überladung alle 640 und nicht nur die 62 trächtigen Färsen beeinträchtigt habe, auf die sich die Productschap in den angefochtenen Bescheiden beziehe. Seiner Meinung nach hätte mithin die Rückzahlung der gesamten gezahlten Erstattung verlangt werden müssen.

72 Aus diesem Grund ersucht das College van Beroep voor het bedrijfsleven im Kern den Gerichtshof um Entscheidung, ob Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dahin auszulegen sind, dass im Fall der Feststellung, dass die in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Gemeinschaftsanforderungen hinsichtlich der Ladedichte nicht beachtet worden sind, die Ausfuhrerstattung für sämtliche transportierten Tiere und nicht nur für die, die zur Überladung geführt haben, als zu Unrecht gezahlt anzusehen ist.

73 Ich bin der Auffassung, dass die Ausfuhrerstattung bei Verstoß gegen solche Anforderungen grundsätzlich für sämtliche transportierten Tiere als zu Unrecht gezahlt betrachtet werden muss.

74 Wie die griechische und die ungarische Regierung sowie die Kommission zu Recht betonen, erscheint es für den Fall, dass die für den Tiertransport verfügbare Gesamtfläche des Schiffes, geteilt durch die Zahl der tatsächlich transportierten Tiere, nicht der in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Ladefläche je Tier entspricht, logisch, daraus zu schließen, dass die Gemeinschaftsvorschriften hinsichtlich der Ladedichte für keines der transportierten Tiere eingehalten worden sind. Bei einer solchen Sachlage nimmt nämlich aufgrund der Tatsache, dass die Zahl der Tiere an Bord die nach diesen Vorschriften zulässige Anzahl übersteigt, für jedes Tier der verfügbare Platz ab. Die Überladung eines Schiffes führt, wie die griechische Regierung herausstellt, insbesondere zu einer Einschränkung der Beweglichkeit der Tiere, einer Verringerung des für ihr Wohlbefinden erforderlichen Raums, einer Erhöhung des Risikos der Verletzung dieser Tiere und beschwerlichen Transportbedingungen für alle transportierten Tiere und nicht nur für die zu viel geladenen Tiere.

75 Bei einer solchen Sachlage, wie übrigens auch dann, wenn z. B. eine Verletzung der Gemeinschaftsanforderungen hinsichtlich Reisedauer und Ruhezeit festgestellt werden sollte, ist „der betreffende Teil der Erstattung“, der gemäß Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 als zu Unrecht gezahlt angesehen wird und einzuziehen ist, meines Erachtens grundsätzlich der Gesamtbetrag der ursprünglich gezahlten Ausfuhrerstattung.

76 Diese Lösung wäre indessen, wie die niederländische und die ungarische Regierung zutreffend bemerken, einzuschränken, wenn nachgewiesen würde, dass aufgrund der Einrichtung des Schiffes bestimmte Tiere während des Transports eine den Anforderungen des Kapitels VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 entsprechende Ladefläche zur Verfügung hatten. Das wäre etwa der Fall, wenn bestimmte Tiere in diesen Anforderungen entsprechende Räume des Schiffes verbracht worden wären.

77 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dahin auszulegen sind, dass im Fall der Feststellung, dass die in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 vorgesehenen Gemeinschaftsanforderungen hinsichtlich der Ladedichte nicht beachtet worden sind, die Ausfuhrerstattung für sämtliche transportierten Tiere als zu Unrecht gezahlt anzusehen ist, es sei denn, der Empfänger erbringt den Nachweis, dass wegen der Einrichtung des Schiffes bestimmte Tiere während des Transports eine diesen Anforderungen entsprechende Fläche zur Verfügung hatten.

78 Wie wir zuvor gesehen haben, ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass das College van Beroep voor het bedrijfsleven aufgrund des Akteninhalts offenbar davon ausgeht, dass die Gemeinschaftsvorschriften über die Ladedichte im Ausgangsverfahren für sämtliche transportierten Tiere missachtet worden sind. Mithin hätte die zuständige nationale Behörde seiner Meinung nach von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens die Rückzahlung des gesamten ursprünglich gezahlten Erstattungsbetrags verlangen müssen. Dies war im Übrigen auch der Standpunkt, den diese Behörde in ihren ersten Bescheiden vom 26. März 2004 ursprünglich eingenommen hatte.

79 Das vorlegende Gericht hat indessen Zweifel, ob es befugt ist, diesen Aspekt der im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheide in seine Prüfung einzubeziehen.

80 Es weist nämlich darauf hin, dass der Richter gemäß Art. 8:69 Awb die Streitpunkte prüft, die ihm vorgetragen werden, was grundsätzlich die Berücksichtigung von Argumenten ausschließen würde, die die Grenzen des von den Parteien festgelegten Rechtsstreits überschreiten. Deshalb hat es dem Gerichtshof die dritte Frage zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen vorgelegt.

81 Das vorlegende Gericht legt ferner dar, dass es sich einem weiteren Hindernis gegenübersehe, das auf das niederländische Verwaltungsverfahrensrecht zurückgehe. Es handelt sich um den Grundsatz des Verbots einer reformatio in peius . Nach diesem Grundsatz darf sich ein Kläger infolge einer Klage nicht in einer ungünstigeren Lage als der befinden, in der er sich befunden hätte, wenn er die Klage nicht erhoben hätte(21) .

82 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, dass die möglichen Folgerungen aus der Feststellung, dass die Productschap zu Unrecht den Betrag der von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verlangten Rückzahlung begrenzt habe, diese in eine ungünstigere Lage bringen könnten als die, in der sie sich zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die Bescheide vom 2. und 25. August 2005 befunden hätten. Sie würden nämlich auch den Teil der Erstattung verlieren, dessen Rückzahlung die Productschap in diesen Bescheiden nicht von ihnen verlangt hat.

83 Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts ihm vorschreibe, eine solche nationale Verfahrensvorschrift unangewendet zu lassen. Das ist Gegenstand der fünften Frage.

84 In den folgenden Erörterungen werde ich die dritte und die fünfte Frage zusammen untersuchen.

D – Zur dritten und zur fünften Frage

85 Mit seiner dritten und seiner fünften Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Kern um die Entscheidung, ob das Gemeinschaftsrecht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das nationale Gericht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie der Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 von Amts wegen auch dann zu prüfen, wenn eine solche Prüfung den Kläger des Ausgangsverfahrens in eine ungünstigere Lage versetzt als die, in der er sich befunden hätte, wenn er keine Klage erhoben hätte.

86 Die niederländische und die griechische Regierung sind ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass diese Frage zu verneinen ist. Die ungarische Regierung vertritt eine nuanciertere Meinung, da sie sich zunächst für eine Prüfung der maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften durch den nationalen Richter von Amts wegen ausspricht, sodann aber meint, dass die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht dazu führen müsse, im Wege dieser Prüfung den im niederländischen Verwaltungsverfahrensrecht verankerten Grundsatz beiseite zu schieben, wonach jemand, der eine Klage erhebe, nicht in eine ungünstigere Lage versetzt werden dürfe als die, in der er sich ohne die Klageerhebung befände.

87 Es sei gleich gesagt, dass der Gerichtshof diese Frage meines Erachtens bejahen sollte.

88 Wir haben bereits gesehen, dass Art. 8:69 Awb die nationale Verfahrensvorschrift ist, die den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle, die das vorlegende Gericht durchführen kann, beschränkt.

89 Da es in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a.(22), geführt hat, um die gleiche Vorschrift ging und dieses Urteil eine Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch den nationalen Richter von Amts wegen enthält, wird es den Ausgangspunkt meiner Argumentation bilden. Ich werde daher mit der Beschreibung des Kontextes, in den das Urteil gehört, und der Entscheidung des Gerichtshofs beginnen und dann erläutern, weshalb ich nicht glaube, dass dieses Urteil für die vorliegende Rechtssache eine befriedigende Lösung bietet.

90 In der Rechtssache van der Weerd u. a. standen sich im Ausgangsverfahren Viehzüchter und der Leiter der nationalen Behörde für die Tier- und Fleischbeschau wegen Entscheidungen gegenüber, die dieser getroffen hatte. Nach diesen Entscheidungen waren alle Paarhufer in den Betrieben der Viehzüchter der Ansteckung mit der Maul- und Klauenseuche (MKS) verdächtig, weil nach Feststellung eines Falls von MKS in deren Nähe nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich die in den Betrieben befindlichen Tiere angesteckt haben könnten. Diese Tiere mussten daher geimpft und später getötet werden.

91 Mit ihrer Klage beim College van Beroep voor het bedrijfsleven wollten die Kläger des Ausgangsverfahrens die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen angreifen. Zu den von ihnen zur Begründung ihrer Klage vorgebrachten Klagegründen gehörten einige Klagegründe nicht, die wiederum in einigen bei demselben Gericht anhängigen verwandten Verfahren vorgebracht worden waren(23) und mit denen geltend gemacht wurde, dass der Leiter der nationalen Behörde für Tier- und Fleischbeschau Maßnahmen zur Bekämpfung der MKS nicht auf der Grundlage des Ergebnisses der Untersuchungen des Laboratoriums ID‑Lelystad BV habe treffen können, weil dieses nicht aufgrund der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche(24) zu deren Durchführung berechtigt gewesen sei, und weil er die betreffenden Maßnahmen nicht ausschließlich auf den Inhalt eines ihm übersandten Fax dieses Laboratoriums habe stützen dürfen.

92 In seiner Vorlageentscheidung stellte das College van Beroep voor het bedrijfsleven fest, dass sich diese Klagegründe auf die Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren auswirken könnten, erläuterte jedoch, dass sie nach nationalem Verfahrensrecht nicht berücksichtigt werden könnten, weil sie nicht vor ihm geltend gemacht worden seien. Gemäß Art. 8:69 Awb entscheide das Gericht nämlich nur über die Punkte des Rechtsstreits, mit denen es befasst worden sei. Zwar ergänze das Gericht gemäß Abs. 2 dieses Artikels die Rechtsgründe von Amts wegen, doch sei dies dahin zu verstehen, dass das Gericht die vom Kläger gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vorgebrachten Rügen in eine rechtliche Form bringe. Die Beurteilung, die der Richter von sich aus vorzunehmen habe, sei daher nur angezeigt, wenn Regelungen angewandt würden, die der öffentlichen Ordnung zuzurechnen seien, worunter im niederländischen Recht Bestimmungen, die die Befugnisse von Verwaltungsstellen und des Gerichts selbst beträfen, sowie Zulässigkeitsvorschriften verstanden würden.

93 In Anbetracht dessen wollte das College van Beroep voor het bedrijfsleven wissen, ob es nach Gemeinschaftsrecht verpflichtet sei, Argumente zu berücksichtigen, die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhten und von den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht geltend gemacht worden seien. Seiner Meinung nach stellte sich nämlich die Frage, ob eine nationale Verfahrensvorschrift, wonach das Gericht Klagegründe, die über die Grenzen des Rechtsstreits hinausgingen, nicht beurteilen dürfe, die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere.

94 Bei seiner Antwort ist der Gerichtshof in klassischer Weise von der Feststellung ausgegangen, dass „mangels einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung die Bestimmung der zuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten [ist], wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz)“(25) .

95 Der Gerichtshof hat zunächst zum Äquivalenzgrundsatz ausgeführt, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/511 nicht als gleichwertig mit den der öffentlichen Ordnung zuzurechnenden nationalen Regelungen angesehen werden könnten. Folglich führe die Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes nicht dazu, dass das vorlegende Gericht verpflichtet wäre, von Amts wegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verwaltungsakte anhand der Kriterien dieser Richtlinie zu prüfen(26) .

96 Es hat außerdem betont, dass „diese Vorschriften zwar zur Gesundheitspolitik [gehören], doch … in den Ausgangsverfahren vor allem geltend gemacht worden [sind], um die privaten Interessen der von Maßnahmen zur Bekämpfung der MKS Betroffenen zu berücksichtigen“(27) .

97 Zum Effektivitätsgrundsatz hat der Gerichtshof sodann zunächst darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung „jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Gemeinschaftsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen“ ist, wobei gegebenenfalls „die Grundsätze zu berücksichtigen [sind], die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens“(28) .

98 Der Gerichtshof hat anschließend auf seine Entscheidung im Urteil vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen(29), hingewiesen.

99 In diesem Urteil hat der Gerichtshof geprüft, ob mit dem Effektivitätsgrundsatz der Grundsatz des niederländischen Rechts vereinbar ist, wonach die Befugnis des Gerichts, in einem nationalen Zivilverfahren bestimmte Rechtsgründe von Amts wegen zu prüfen, dadurch begrenzt ist, dass sich das Gericht an den von den Parteien umrissenen Streitgegenstand halten und seine Entscheidung auf den ihm vorgetragenen Sachverhalt stützen muss.

100 Er hat darauf hingewiesen, dass diese Beschränkung der Befugnis des nationalen Gerichts „auf dem Prinzip [beruht], dass die Initiative in einem Prozess den Parteien zusteht und das Gericht nur in Ausnahmefällen von Amts wegen tätig werden darf, in denen das öffentliche Interesse sein Eingreifen erfordert“(30), und hinzugefügt: „Dieses Prinzip ist Ausdruck der von den meisten Mitgliedstaaten geteilten Auffassungen vom Verhältnis zwischen Staat und Individuum, es schützt die Verteidigungsrechte und gewährleistet den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens, insbesondere indem es dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahrt.“(31)

101 Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass „das Gemeinschaftsrecht es den nationalen Gerichten nicht gebietet, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften aufzugreifen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die ihnen grundsätzlich gebotene Passivität aufgeben müssten, indem sie die Grenzen des Rechtsstreits zwischen den Parteien überschreiten und sich auf andere Tatsachen und Umstände stützen, als sie die Prozesspartei, die ein Interesse an der Anwendung hat, ihrem Begehren zugrunde gelegt hat“(32) .

102 In der Rechtssache van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt) hatte das College van Beroep voor het bedrijfsleven die Ähnlichkeit des bei ihm anhängigen Verfahrens mit dem in der Rechtssache van Schijndel und van Veen (in Fn. 29 angeführt) betont. Der Gerichtshof hat somit die Argumentation herangezogen, der er in diesem Urteil gefolgt war.

103 Zur Ergänzung seiner Argumentation hat der Gerichtshof ferner dargelegt, weshalb seine Rechtsprechung in mehreren Urteilen, in denen eine Befugnis des nationalen Gerichts anerkannt worden sei, Gemeinschaftsrecht von Amts wegen anzuwenden, hier nicht einschlägig sei. Diese ergänzenden Bemerkungen sind von Interesse, weil sie belegen, welcher Anpassungen der Standpunkt des Gerichtshofs fähig ist, je nach dem Zusammenhang, in dem eine nationale Verfahrensvorschrift zur Anwendung ansteht.

104 So hat der Gerichtshof zunächst an seine Rechtsprechung im Urteil vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck(33), erinnert, die „durch die besonderen Umstände des Einzelfalls geprägt [ist], in dem dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit genommen war, die Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht in geeigneter Weise geltend zu machen“(34) .

105 Er hat dann auf einen anderen Teil seiner Rechtsprechung verwiesen, der „durch das Erfordernis gerechtfertigt [ist], für Verbraucher den mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen[(35) ] angestrebten effektiven Schutz sicherzustellen“(36) .

106 Der Gerichtshof hat schließlich auf seine Rechtsprechung im Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss(37), verwiesen, die aus seiner Sicht „beurteilt …, ob die Behandlung der auf dem nationalen Recht und der auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Klagegründe gleichwertig ist“(38) .

107 Hieraus hat der Gerichtshof insgesamt in seinem Urteil van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt) den Schluss gezogen, dass „der Effektivitätsgrundsatz die nationalen Gerichte in Verfahren wie denen der Ausgangsverfahren unabhängig von der Bedeutung einer Gemeinschaftsvorschrift für die Gemeinschaftsrechtsordnung nicht dazu [verpflichtet], einen auf diese Vorschrift gestützten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen, wenn die Parteien tatsächlich die Möglichkeit haben, einen auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Grund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen“(39) . Seiner Auffassung nach verpflichtet daher, „[d]a die Kläger tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben, aus der Richtlinie 85/511 hergeleitete Klagegründe geltend zu machen, … der Effektivitätsgrundsatz das vorlegende Gericht nicht, den aus den Art. 11 und 13 dieser Richtlinie hergeleiteten Klagegrund von Amts wegen zu prüfen“(40) .

108 Daraus können wir die folgenden Lehren für das vorliegende Verfahren ziehen.

109 Zum Äquivalenzgrundsatz bin ich der Meinung, dass die Argumentation des Gerichtshofs in seinem Urteil van der Weerd u. a. (Randnrn. 29 bis 31) im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sinngemäß angewandt werden kann. Die betreffenden Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1254/1999 und 615/98, die, wie wir sehen werden, das Wohlbefinden der Tiere sichern und die finanziellen Interessen der Gemeinschaft schützen sollen, können nicht als mit den nationalen Vorschriften, die nach niederländischem Recht der öffentlichen Ordnung zuzurechnen sind, vergleichbar angesehen werden, die im Wesentlichen die Zuständigkeit des Richters, die Zulässigkeit der Klage und die Zuständigkeit der für die angefochtene Entscheidung verantwortlichen Verwaltungsbehörde betreffen.

110 Im Mittelpunkt dieser Rechtssache steht mithin das Problem der Bedeutung des Effektivitätsgrundsatzes.

111 Meines Erachtens ist die Argumentation des Gerichtshofs in seinem Urteil van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt) zur Bedeutung dieses Grundsatzes nicht maßgebend für einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens, und zwar selbst dann nicht, wenn die betroffene nationale Verfahrensvorschrift wie in der Rechtssache, die zu diesem Urteil geführt hat, Art. 8:69 Awb ist.

112 Sowohl die Zielrichtung der Gemeinschaftsvorschriften, die das vorliegende Gericht im Ausgangsverfahren anwenden möchte, als auch der Kontext, in dem die betreffende nationale Verfahrensvorschrift Geltung beansprucht, erfordern nämlich meines Erachtens, dass der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache unter einem anderen Blickwinkel betrachtet.

113 Die vorliegende Rechtssache weist einige besondere Züge auf, die einer schlichten Übertragung der Argumentation des Gerichtshofs in den Urteilen van Schijndel und van Veen sowie van der Weerd u. a. im Wege stehen.

114 Insoweit verweise ich zunächst darauf, dass mit Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 und Art. 1 der Verordnung Nr. 615/98 die Zahlung von Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder von der Einhaltung der Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht werden soll. Damit stellen sie eine Voraussetzung für die Gewährung dieser Erstattungen auf.

115 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK (in Fn. 12 angeführt) aufgezeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber auf diese Weise die Wahrung von Erfordernissen des allgemeinen Interesses wie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Tiere sicherstellen wolle. Dem Gerichtshof zufolge soll somit „die die Anwendung des Art. 13 Abs. 9 der Verordnung Nr. 805/68 [jetzt Art. 33 Abs. 9 der Verordnung Nr. 1254/1999] betreffende allgemeine Verweisung in der Verordnung Nr. 615/98 auf die Richtlinie 91/628 die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie zum Wohlbefinden lebender Tiere, insbesondere zum Schutz der Tiere beim Transport, gewährleisten“(41) .

116 Im gleichen Urteil hat der Gerichtshof anerkannt, dass „[d]ie dort vorgenommene Verweisung … außerdem den Vorteil [hat], zu gewährleisten, dass aus dem Haushalt der Gemeinschaft keine Zahlungen für Ausfuhren geleistet werden, die unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften betreffend den Tierschutz durchgeführt wurden“(42) .

117 Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Gemeinschaftsvorschriften haben somit eine doppelte Zielrichtung, nämlich einerseits den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Tiere und andererseits den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.

118 Um diese beiden Ziele vollständig zu verwirklichen, ergänzt Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 die Regelung dadurch, dass für den Fall des nach Zahlung der Erstattung erbrachten Nachweises, dass die Gemeinschaftsgesetzgebung hinsichtlich des Schutzes von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist, der entsprechende Teil der Erstattung als zu Unrecht gezahlt gilt und gemäß Art. 11 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 3665/87, ersetzt durch Art. 52 der Verordnung Nr. 800/1999, zurückzuzahlen ist(43) .

119 Ich weise ebenfalls darauf hin, dass diese beiden Zielsetzungen auf Gemeinschaftsebene Erfordernisse von allgemeinem Interesse darstellen, deren Bedeutung nicht geleugnet werden kann(44) .

120 Ferner ist herauszustellen, dass insgesamt betrachtet die Gemeinschaftsvorschriften, die das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens von Amts wegen zur Anwendung bringen möchte, für die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens keine Ansprüche begründen, sondern diesen im Gegenteil letztlich eine Pflicht auferlegen, nämlich eine zu Unrecht gezahlte Ausfuhrerstattung zurückzuzahlen.

121 Folglich geht es hier nicht darum, ob Art. 8:69 Awb nach dem gängigen Verständnis des Effektivitätsgrundsatzes die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

122 Das Effektivitätsprinzip in seiner Schutzfunktion für die den Einzelnen unmittelbar vom Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte stellt daher im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht den geeigneten Bezugspunkt für die Entscheidung dar, ob das vorlegende Gericht eine nationale Verfahrensvorschrift unangewendet zu lassen hat, die einer Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen entgegensteht.

123 Es scheint mir unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ebenfalls nicht angezeigt, zu prüfen, ob die Parteien wirklich eine Möglichkeit hatten, einen sich auf Gemeinschaftsrecht stützenden Klagegrund vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

124 Angesichts des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts liegt es nämlich auf der Hand, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens keinerlei Interesse daran hatten, vor dem vorlegenden Gericht die Frage anzuschneiden, ob die Ausfuhrerstattung gemäß Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie der Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 für sämtliche transportierten Tiere oder nur für einen Teil derselben als zu Unrecht gezahlt anzusehen war. Ich erinnere insoweit daran, dass die Productschap zunächst die Rückzahlung des Gesamtbetrags der Erstattung verlangt, dann aber nach Beschwerde der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens diese Rückzahlung auf einen Teil der transportierten Tiere beschränkt hatte. Deren Verfahrensstrategie besteht daher in dem Versuch, beim College van Beroep voor het bedrijfsleven eine zusätzliche Herabsetzung des Rückzahlungsbetrags, ja sogar den Ausschluss jeglicher Rückzahlung zu erreichen, und zwar mit Hilfe zusätzlicher Klagegründe.

125 Ich füge noch hinzu, dass es ebenso wenig im Interesse der Productschap lag, Argumente einzuführen, die zu einer Infragestellung der Berechnungsmethode hätte führen können, die sie in ihren Bescheiden vom 2. und 25. August 2005 befolgt hatte.

126 Die Feststellung, dass die Parteien tatsächlich die Möglichkeit hatten, vor dem vorlegenden Gericht einen auf Gemeinschaftsrecht gestützten Klagegrund geltend zu machen, kann daher im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht entscheidend sein.

127 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, einen anderen Ansatz zu wählen, der einem Kontext besser angepasst ist, bei dem das Wagnis einer Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen nicht, um die Worte des Gerichtshofs in seinem Urteil van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt) zu gebrauchen, auf die Berücksichtigung „der privaten Interessen der Betroffenen“(45) beschränkt ist, sondern fundamentaler in der Wahrung von Erfordernissen des allgemeinen Interesses auf Gemeinschaftsebene besteht.

128 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es in Wahrheit allein das nationale Gericht als ordentliches Gemeinschaftsgericht, das in die Lage kommen kann, das Gemeinschaftsrecht zur Geltung zu bringen, um seine Einhaltung sicherzustellen. Es ist also der letzte Wall, der eine falsche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die zuständige nationale Behörde zu korrigieren vermag. Das nationale Gericht ist mit anderen Worten das einzige, das die gemeinschaftliche Rechtmäßigkeit wiederherstellen kann.

129 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, davon auszugehen, dass die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts dem nationalen Gericht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auferlegt, die Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie der Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 von Amts wegen auch dann zu prüfen, wenn eine solche Prüfung den Kläger des Ausgangsverfahrens in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befände, wenn er keine Klage erhoben hätte.

130 Dieser Standpunkt entspricht der vom Gerichtshof wiederholt herausgestellten Anforderung, dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift die Anwendung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht antasten darf(46) . Er findet häufig Ausdruck in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere im Agrarsektor.

131 Vor der Untersuchung dieser Rechtsprechung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(47) nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten bei Maßnahmen des EAGFL zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen.

132 In seinem Urteil vom 21. September 1983, Deutsche Milchkontor u. a.(48), hat der Gerichtshof insbesondere die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(49) ausgelegt.

133 Er hat unterstrichen, dass „die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftsrechts geleisteter Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden [müssen], jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen“(50) . Diese Grenzen werden im Folgenden dargestellt.

134 Abgesehen davon, dass bei der Anwendung nationalen Rechts „keine Unterschiede im Vergleich zu Verfahren gemacht werden [dürfen], in denen über gleichartige, aber rein nationale Rechtsstreitigkeiten entschieden wird“(51), darf diese auch „die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen“ (52) .

135 Dem Gerichtshof zufolge wäre das „vor allem dann der Fall, wenn diese Anwendung die Wiedereinziehung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen praktisch unmöglich machen würde, [und] wäre die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, damit unvereinbar, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 die nationalen Behörden verpflichtet, die zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beträge wieder einzuziehen“(53) .

136 Der Gerichtshof hat an diese Erfordernisse kürzlich in einem Urteil vom 13. März 2008, Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a.(54) erinnert. Er hat daraus abgeleitet, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, eine Pflicht zur Einziehung eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrags nach Gemeinschaftsrecht(55) zur Geltung zu bringen, wenn es mit einem Streit über die Rückforderung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangenen Beträgen befasst ist, und, falls erforderlich, eine der Rückforderung etwa entgegenstehende nationale Regelung außer Acht zu lassen oder auszulegen(56) .

137 Der Gerichtshof hat ebenfalls klargestellt, dass das nationale Gericht bei der Anwendung des nationalen Rechts die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ebenso wie den Grundsatz der Rechtmäßigkeit anwenden kann, wenn nur das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird(57) .

138 Im Hinblick auf diese Rechtsprechung bin ich der Auffassung, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts es erfordert, dass das Interesse der Gemeinschaft an der Rückzahlung von Beihilfen, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen ihrer Gewährung gezahlt worden sind, vom nationalen Gericht voll berücksichtigt wird und dieses folglich die Verfahrensgrundsätze des Art. 8:69 Awb unangewendet lässt.

139 Meines Erachtens muss sich zur Wahrung von Erfordernissen des allgemeinen Interesses wie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Tiere sowie des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft das nationale Gericht daher vergewissern, dass die zuständige Behörde bei der Frage der Zweckmäßigkeit der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeiträge kein Ermessen ausgeübt hat.

140 Sicher ist es Sache der zuständigen nationalen Behörde, die gemäß Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 einen Bescheid über die Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Ausfuhrerstattung erlässt, anhand der ihr zur Verfügung stehenden objektiven Informationen zu prüfen, ob der „betreffende Teil der Erstattung“, der zurückzuzahlen ist, dem Gesamtbetrag der ursprünglich gezahlten Erstattung oder nur einem Teil von diesem entspricht.

141 Der Ermessensspielraum, über den die zuständige nationale Behörde somit verfügt, besteht insbesondere darin, zu ermitteln, ob die Gemeinschaftsregelung zum Schutz von Tieren beim Transport missachtet wurde oder nicht, ob sich diese Missachtung auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt und ob sie alle oder nur einige der Tiere betroffen hat(58) .

142 Ein solcher Ermessensspielraum ist jedoch nicht grenzenlos, so dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob diese Entscheidung gemäß der Regelung des Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 als Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Rückforderung der Bereicherung wirklich auf die Rückzahlung des „betreffende[n] Teil[s] der Erstattung“ gerichtet ist.

143 Das nationale Gericht hat anders gesagt zu prüfen, ob die zuständige Behörde nicht das ihr zustehende Ermessen in eine Befugnis zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsmitteln umgewandelt hat.

144 Diese Prüfung durch das nationale Gericht als letztem Garanten einer ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts ist entscheidend für die Wahrung von Erfordernissen des allgemeinen Interesses wie des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Tiere sowie des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, weil sie die zuständige nationale Behörde beim Erlass ihrer Rückzahlungsentscheidung zu mehr Gründlichkeit anhält und weil sie sicherstellt, dass zu Unrecht vergebene Gemeinschaftsmittel von ihren Empfängern nicht behalten werden. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts von Amts wegen stellt daher ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dar.

145 Hierzu sei noch gesagt, dass das Vorbringen der Kommission in der Sitzung, dass es andere Mittel zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft gebe, wie etwa das Abrechnungsverfahren für den EAGFL, mir nicht überzeugend erscheint. Da Art. 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 dem Empfänger vorschreibt, die von ihm zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, befreit nämlich meines Erachtens eine Entschädigung der Gemeinschaft durch den Mitgliedstaat als solche nicht davon, eine Rückforderung dieser Beträge bei dem betreffenden Begünstigten zu betreiben. Dies ist im Kern der Standpunkt des Gerichtshofs in seinem Urteil Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a. (in Fn. 57 angeführt)(59) .

146 Aus all diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu erkennen, dass die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das nationale Gericht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie der Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 von Amts wegen auch dann zu prüfen, wenn eine solche Prüfung den Kläger des Ausgangsverfahrens in eine ungünstigere Lage versetzt als die, in der er sich befunden hätte, wenn er keine Klage erhoben hätte.

IV – Ergebnis

147 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die ihm vom College van Beroep voor het bedrijfsleven vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport sind dahin auszulegen, dass die für Ausfuhrerstattungen zuständige nationale Behörde entscheiden kann, dass ein Tiertransport nicht im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der Fassung durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 durchgeführt worden ist, obwohl der amtliche Tierarzt in Anwendung des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 zuvor bescheinigt hatte, dass dieser Transport den Vorschriften der Richtlinie 91/628 in ihrer geänderten Fassung entspreche. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat sich die zuständige nationale Behörde auf objektive Informationen zu stützen, die das Wohlergehen der Tiere betreffen und geeignet sind, die vom Ausführer vorgelegten Dokumente zu widerlegen, und ihre Entscheidung, die Rückzahlung der Ausfuhrerstattung zu verlangen, ausreichend zu begründen.

2. Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats bei der Prüfung, ob die in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Gemeinschaftserfordernisse hinsichtlich der Ladedichte eingehalten wurden, auf die im Mitgliedstaat der Flagge des Schiffes, das die Tiere transportiert hat, geltenden Vorschriften abzustellen hat, anhand deren die für den Tiertransport verfügbare Fläche dieses Schiffes ermittelt werden kann, und zwar unter Anerkennung der von der zuständigen Behörde des letztgenannten Staates erteilten Zulassung dieses Schiffes.

3. Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie die Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Feststellung, dass die in Kapitel VI Nr. 47 B des Anhangs der Richtlinie 91/628 in ihrer geänderten Fassung vorgesehenen Gemeinschaftsanforderungen hinsichtlich der Ladedichte nicht beachtet worden sind, die Ausfuhrerstattung für sämtliche transportierten Tiere als zu Unrecht gezahlt anzusehen ist, es sei denn, der Empfänger erbringt den Nachweis, dass wegen der Einrichtung des Schiffes bestimmte Tiere während des Transports eine diesen Anforderungen entsprechende Fläche zur Verfügung hatten.

4. Die effektive Anwendung des Gemeinschaftsrechts unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verpflichtet das nationale Gericht, die Rechtmäßigkeit eines nationalen Verwaltungsakts unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Art. 33 Abs. 9 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 sowie der Art. 1 und 5 Abs. 7 der Verordnung Nr. 615/98 von Amts wegen auch dann zu prüfen, wenn eine solche Prüfung den Kläger des Ausgangsverfahrens in eine ungünstigere Lage versetzt als die, in der er sich befunden hätte, wenn er keine Klage erhoben hätte.

(1) .

(2) – Im Folgenden: Klägerinnen des Ausgangsverfahrens.

(3) – Im Folgenden: Productschap.

(4) – ABl. L 160, S. 21.

(5) – ABl. L 148, S. 24, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABl. L 356, S. 13, im Folgenden: Verordnung Nr. 805/68). Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 gelten alle Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 805/68 als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang V auszulegen.

(6) – ABl. L 82, S. 19. Diese Verordnung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen aufgehoben und ersetzt worden (ABl. L 93, S. 10). Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 639/2003 stellt klar, dass die Verordnung Nr. 615/98 weiter für Ausfuhrerklärungen gilt, die vor der Anwendung der erstgenannten Verordnung entgegengenommen wurden.

(7) – ABl. L 340, S. 17.

(8) – ABl. L 148, S. 52, im Folgenden: Richtlinie 91/628.

(9) – ABl. L 351, S. 1.

(10) – ABl. L 102, S. 11.

(11) – ABl. L 388, S. 18, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2154/2002 des Rates vom 28. November 2002 (ABl. L 328, S. 4, im Folgenden: Verordnung Nr. 4045/89).

(12) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK (C‑37/06 und C‑58/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 37), und vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel (C‑96/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 46).

(13) – Vgl. insoweit Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK (angeführt in Fn. 12, Randnr. 41).

(14) – Randnr. 34.

(15) – Randnr. 44.

(16) – Randnr. 38.

(17) – Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(18) – Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(19) – Randnr. 42.

(20) – Nach dieser Vorschrift gelten als Geschäftsunterlagen „sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung sowie die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, soweit diese Unterlagen in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen“.

(21) – Dieses Verbot der reformatio in peius ist, wenngleich nur stillschweigend, auch in Art. 8:69 Awb enthalten. Eine Untersuchung des Rechts der Mitgliedstaaten zeigt, dass der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius wie im niederländischen Verwaltungsrecht eng mit der freien Festlegung des Streitgegenstands durch die Parteien oder der „Dispositionsmaxime“ zusammenhängt. Das Verbot der reformatio in peius ergibt sich, mag es nun auf Gesetz beruhen oder von der Rechtsprechung anerkannt sein, demnach aus dem Gedanken, dass die Partei, die einen Rechtsbehelf einlegt, dies zur Verfolgung und zum Schutz ihrer Interessen tut, wie sie in der dem Gericht vorgelegten Antragsschrift formuliert und umgrenzt werden. In einigen Rechtsordnungen werden auch allgemeinere Erwägungen angeführt. Diese Erwägungen beziehen sich auf die Rechtssicherheit und insbesondere auf das Vertrauen der Rechtsuchenden auf die Bedingungen, unter denen Recht gesprochen wird; dieses Vertrauen soll es nicht zulassen, eine Lage zu verschlechtern, die durch den Einsatz eines Rechtsbehelfs ja gerade verbessert werden soll.

(22) – C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233.

(23) – Diese Rechtssachen haben zu dem Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a. (C‑28/05, Slg. 2006, I‑5431), geführt.

(24) – ABl. L 315, S. 11, geändert durch die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. L 224, S. 13, im Folgenden: Richtlinie 85/511).

(25) – Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(26) – Randnrn. 29 bis 31.

(27) – Randnr. 32.

(28) – Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung.

(29) – C‑430/93 und C‑431/93, Slg. 1995, I‑4705.

(30) – Urteil van Schijndel und van Veen (in Fn. 29 angeführt, Randnr. 21).

(31) – Ebd.

(32) – Ebd. (Randnr. 22).

(33) – C‑312/93, Slg. 1995, I‑4599. In diesem Urteil hat der Gerichtshof der Cour d’appel Brüssel (Belgien) geantwortet, dass „[d]as Gemeinschaftsrecht der Anwendung einer nationalen Verfahrensvorschrift entgegen[steht], die es einem im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufenen nationalen Gericht unter Voraussetzungen, wie sie durch das im Ausgangsrechtsstreit maßgebliche Verfahren vorgegeben werden, verbietet, von Amts wegen die Vereinbarkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts mit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu prüfen, wenn sich kein Verfahrensbeteiligter innerhalb einer bestimmten Frist auf die letztgenannte Vorschrift berufen hat“.

(34) – Urteil van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 40).

(35) – ABl. L 95, S. 29.

(36) – Urteil van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 40). Der Gerichtshof ist somit davon ausgegangen, dass der Schutz, den die Richtlinie 93/13 den Verbrauchern biete, bedeute, dass das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit einer von ihm zu beurteilenden Vertragsklausel von Amts wegen prüfen können müsse (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, vom 21. November 2002, Cofidis, C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, und vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421). Vgl. auch das Urteil vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C‑429/05, Slg. 2007, I‑0000), das diese Rechtsprechung in den Kontext der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48), geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (ABl. L 101, S. 17), übertragen hat.

(37) – C‑126/97, Slg. 1999, I‑3055. In diesem Urteil hat der Gerichtshof insbesondere die Auffassung vertreten, dass „ein staatliches Gericht, soweit es nach seinen nationalen Verfahrensregeln einem Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verletzung nationaler Bestimmungen, die zur öffentlichen Ordnung gehören, stattgeben muss, verpflichtet ist, einem solchen Antrag auch dann stattzugeben, wenn er auf die Verletzung des Verbots aus Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag [jetzt Art. 81 Abs. 1 EG] gestützt ist“ (Randnr. 37).

(38) – Urteil van der Weerd u. a. (in Fn. 22 angeführt, Randnr. 40).

(39) – Ebd., Randnr. 41.

(40) – Ebd.

(41) – Randnr. 29.

(42) – Randnr. 24.

(43) – Der Gerichtshof hat sich im Urteil vom 21. Juni 2007, Laub (C‑428/05, Slg. 2007, I‑5069), zur Zweckrichtung des Verfahrens der Rückforderung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 3665/87 geäußert, das seiner Auffassung nach „den Schutz und die ordnungsgemäße Ausführung des Gemeinschaftshaushalts im Bereich der Ausfuhrerstattungen sicherstellen und insbesondere gewährleisten [soll], dass entsprechend den vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten objektiven Bedingungen nur diejenigen Ausführer eine Erstattung erhalten, die Anspruch auf sie haben“ (Randnr. 22).

(44) – Vgl. insoweit zum Ziel des Schutzes der Gesundheit und des Lebens der Tiere Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK (in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 22 und 23). Zum Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft verweise ich insbesondere auf Art. 280 EG sowie auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1). Diese Verordnung schafft einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen für alle von europäischen Politiken erfassten Bereiche, um Beeinträchtigungen der finanziellen Belange der Gemeinschaften zu bekämpfen.

(45) – Randnr. 32.

(46) – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, Slg. 1978, 629, Randnr. 22), sowie vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C‑213/89, Slg. 1990, I‑2433, Randnr. 20).

(47) – ABl. L 160, S. 103, aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).

(48) – 205/82 bis 215/82, Slg. 1983, 2633.

(49) – ABl. L 94, S. 13.

(50) – Urteil Deutsche Milchkontor u. a. (angeführt in Fn. 47, Randnr. 19).

(51) – Ebd., Randnr. 23.

(52) – Ebd., Randnr. 22.

(53) – Ebd. In seinem Urteil vom 6. Mai 1982, BayWa u. a. (146/81, 192/81 und 193/81, Slg. 1982, 1503), hat der Gerichtshof ebenfalls klargestellt, dass eine Auslegung, wonach die zuständigen nationalen Behörden bei einer Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Rückforderung der vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel ein Ermessen ausüben könnten, „die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die möglichst in der ganzen Gemeinschaft einheitlich erfolgen soll, beeinträchtigen [würde]“ (Randnr. 30).

(54) – C‑383/06 bis C‑385/06, Slg. 2008, I‑0000.

(55) – Es handelt sich um Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20). In seinem Urteil Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a. (in Fn. 53 angeführt) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass dieser Artikel „für die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung begründet, infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren gegangene Beträge zurückzufordern, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedarf“ (Randnr. 40).

(56) – Urteil Vereniging Nationaal Overlegorgaan Sociale Werkvoorziening u. a. (in Fn. 53 angeführt, Randnrn. 51 und 59).

(57) – Ebd. (Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Randnrn. 55 und 59).

(58) – Vgl. insoweit Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK (in Fn. 12 angeführt, Randnr. 44).

(59) – Randnr. 58.