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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.05.2008 – C-203/07
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:270
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Hellenische Republik die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Januar 2007, Hellenische Republik/Kommission(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit darin rechtsfehlerhaft festgestellt worden sei, dass der Hellenischen Republik aufgrund ihrer Unterzeichnung und Ratifizierung einer ursprünglichen Vereinbarung zwischen der Kommission und Mitgliedstaaten, aufgrund ihrer Unterzeichnung einer Zusatzvereinbarung und aufgrund ihres Verhaltens finanzielle Verpflichtungen entstanden seien.
2 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung einer Maßnahme abgewiesen, mit der die Kommission im Wege der Aufrechnung Beträge eingezogen hatte, die die Hellenische Republik aufgrund ihrer Beteiligung an den Projekten Abuja I und II zur Einrichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung der Kommission und verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) geschuldet habe.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Gemeinschaftsrecht
3 Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs bestimmt:
„Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.
…“
4 Art. 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) (im Folgenden: Haushaltsordnung) sieht Folgendes vor:
„(1) Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte
a) das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft;
b) das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft;
c) die Fälligkeit der Schuld prüft.
(2) Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Belastungsanzeige übermittelt.
…“
5 In Art. 72 der Haushaltsordnung heißt es:
„(1) Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.
…“
6 Art. 73 der Haushaltsordnung lautet:
„(1) Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Gemeinschaften eingehen und dass Rechte der Gemeinschaften gewahrt werden.
Forderungen der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet.
…“
7 Art. 78 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) lautet wie folgt:
„Verfahren
(1) Die Feststellung einer Forderung durch den Anweisungsbefugten ist die Anerkennung des Anspruchs der Gemeinschaften gegenüber einem Schuldner und die Ausstellung des Titels, mit dem von diesem Schuldner die Begleichung seiner Schuld gefordert wird.
(2) Die Einziehungsanordnung ist der Vorgang, mit dem der zuständige Anweisungsbefugte den Rechnungsführer anweist, die festgestellte Forderung einzuziehen.
(3) Die Belastungsanzeige ist die dem Schuldner erteilte Information, dass
a) die Gemeinschaften die Forderung festgestellt haben;
b) die Zahlung seiner Schuld gegenüber den Gemeinschaften zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten ist (im Folgenden ‚Fälligkeitsdatum‘);
c) unbeschadet der geltenden spezifischen Vorschriften bei Ausbleiben einer Zahlung zum Fälligkeitsdatum seine Schuld zu dem in Artikel 86 genannten Satz verzinslich ist;
d) in allen Fällen, in denen dies möglich ist, das Organ nach Unterrichtung des Schuldners die Einziehung durch Aufrechnung vornimmt;
e) bei Nicht-Zahlung zum Fälligkeitsdatum das Organ die Einziehung durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen vornimmt;
f) wenn nach Ablauf der vorgenannten Phasen die vollständige Einziehung nicht durchgesetzt werden konnte, das Organ die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Haushaltsordnung oder auf der Grundlage eines gerichtlich erwirkten Titels vornimmt.
Die Belastungsanzeige wird dem Schuldner vom Anweisungsbefugten mit Kopie an den Rechnungsführer übermittelt.“
8 Art. 79 der Durchführungsverordnung bestimmt:
„Feststellung der Forderungen
Zur Feststellung einer Forderung vergewissert sich der zuständige Anweisungsbefugte, dass
a) die Forderung einredefrei, d. h. mit keiner Bedingung verknüpft ist;
b) die Forderung auf Geld geht, d. h. in einem genauen Geldbetrag ausgedrückt ist;
c) die Forderung fällig ist, d. h. dass keine Zahlungsfrist vorliegt;
d) die Bezeichnung des Schuldners richtig ist;
e) die Verbuchungsstelle des betreffenden Betrags richtig ist;
f) die Belege ordnungsgemäß sind;
g) der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung … beachtet wird.“
9 Art. 83 der Durchführungsverordnung lautet wie folgt:
„Einziehung durch Verrechnung
Der Rechnungsführer nimmt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens nach Unterrichtung des zuständigen Anweisungsbefugten und des Schuldners die Einziehung der festgestellten Forderung im Wege der Aufrechnung vor, wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften ebenfalls eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat.“
B – Völkerrecht
10 Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge(5) bestimmt:
„Allgemeine Auslegungsregel
(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines Vertrags bedeutet der Zusammenhang außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen
a) jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b) jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde.
(3) Außer dem Zusammenhang sind in gleicher Weise zu berücksichtigen
a) jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b) jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c) jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
(4) Eine besondere Bedeutung ist einem Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies beabsichtigt haben.“
II – Sachverhalt und Vorgeschichte des angefochtenen Urteils
11 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht den Sachverhalt der von ihm entschiedenen Rechtssache wie folgt dargestellt:
„7 Nach der Verlegung der Hauptstadt Nigerias von Lagos nach Abuja mietete die Kommission seit 1993 ein Gebäude in Abuja, um darin ihre eigene Vertretung sowie die Vertretungen verschiedener Mitgliedstaaten, darunter auch die der Hellenischen Republik, unterzubringen. Im Rahmen einer Vereinbarung mit den Mitgliedstaaten (im Folgenden: Projekt Abuja I) vermietete die Kommission bestimmte Büros an die fraglichen Vertretungen weiter und erbrachte für diese bestimmte Dienstleistungen. Die Mitgliedstaaten einigten sich über die Aufteilung der ihre Vertretungen betreffenden Kosten. Der Beitrag der Hellenischen Republik betrug 5,5 % der Gesamtkosten. Da die Kommission der Auffassung war, dass die Hellenische Republik ihre entsprechenden Schulden nicht gezahlt habe, zog sie im Jahr 2004 die jeweiligen Beträge im Wege der Aufrechnung ein (vgl. unten, Randnr. 44).
8 Am 18. April 1994 schlossen das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik und die Kommission (im Folgenden: Partner) auf der Grundlage von Art. J.6 des Vertrags über die Europäische Union (nach Änderung jetzt Art. 20 EU) eine Grundsatzvereinbarung (im Folgenden: ursprüngliche Vereinbarung) über den Bau eines gemeinsamen Botschaftskomplexes mit gemeinsamer Infrastruktur für ihre diplomatischen Missionen in Abuja (im Folgenden: Projekt Abuja II). Die ursprüngliche Vereinbarung wurde nach dem Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden durch ein Beitrittsprotokoll ergänzt.
9 Nach Art. 1 der ursprünglichen Vereinbarung handelt es sich bei den Botschaften der Mitgliedstaaten und der Delegation der Kommission um eigenständige diplomatische Missionen, die unter das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 und, in Bezug auf die Mitgliedstaaten, auch unter das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 fallen.
10 Nach Art. 10 der ursprünglichen Vereinbarung handelt die Kommission ‚im Namen‘ der anderen Partner als Koordinatorin des Projekts Abuja II.
11 Gemäß Art. 11 der ursprünglichen Vereinbarung ist die Kommission für die Durchführung der architektonischen Durchführbarkeitsstudien betreffend das Projekt Abuja II, erste Kostenabschätzungen und die Entwicklungsabschnitte zuständig. Dieser Artikel sieht auch den Abschluss einer Zusatzvereinbarung vor, ‚die einen detaillierten Bauplan, die Aufteilung der Kosten und die Festlegung der jeweiligen Rechte der einzelnen teilnehmenden Partner an den Räumlichkeiten nach Abschluss des Projekts [Abuja II] regelte‘ (im Folgenden: Zusatzvereinbarung). Schließlich sieht Art. 11 den Einsatz eines ständigen Lenkungsausschusses zur Koordinierung und Überwachung des Projekts Abuja II vor, der sich aus Vertretern aller Partner zusammensetzt und unter dem Vorsitz der Kommission steht. Der ständige Lenkungsausschuss berichtet regelmäßig der beim Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik (GASP) eingesetzten Arbeitsgruppe ‚Verwaltungsfragen‘ (im Folgenden: Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP).
12 Art. 12 der ursprünglichen Vereinbarung lautet:
‚Das Projekt [Abuja II] wird nach Annahme der in Artikel 11 genannten Zusatzvereinbarung durch Beiträge der teilnehmenden Partner entsprechend dem ihnen jeweils zugewiesenen Anteil an dem Projekt direkt finanziert. Der Beitrag der Kommission wird aus der entsprechenden Haushaltslinie bestritten.
Die Kosten für die Vorarbeiten (Abschnitt 1) werden aus den Verwaltungsmitteln der Kommission bestritten. Diese Kosten werden auf 140 000 ECU veranschlagt. Wird das Projekt [Abuja II] durchgeführt, so werden diese Kosten durch die Beiträge aller teilnehmenden Partner entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am Projekt erstattet.‘
13 Art. 13 der ursprünglichen Vereinbarung bestimmt:
‚Alle teilnehmenden Partner garantieren nach Annahme der in Artikel 11 genannten Vereinbarung über den detaillierten Bauplan, die Aufteilung der Kosten usw., die Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtkosten. Die Gesamtkosten jedes einzelnen teilnehmenden Partners bestehen
a) aus den vollen Kosten für den individuellen Anteil jedes teilnehmenden Partners am Projekt und
b) aus dem Anteil jedes einzelnen teilnehmenden Partners an den Kosten für den gemeinsamen und den öffentlichen Bereich, der im selben Verhältnis wie der jeweilige Anteil an der Summe der individuellen Bereiche errechnet wird.‘
14 Nach Art. 14 der ursprünglichen Vereinbarung begleicht die Kommission mit Zustimmung und unter Beteiligung der teilnehmenden Staaten die Dritten (Vertragspartnern) geschuldeten Beträge.
15 Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung bestimmt:
‚Beschließt ein teilnehmender Partner, von dem Projekt [Abuja II] zurückzutreten, indem er die in Artikel 11 genannte Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, finden die Bedingungen dieser Vereinbarung einschließlich der in den Artikeln 12 und 13 genannten finanziellen Verpflichtungen keine Anwendung mehr auf die zurücktretende Partei.‘
16 Am 29. März 1995 schloss die Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, einen ersten Vertrag mit einem Gemeinschaftsunternehmen, bestehend aus der Dissing & Weitling ark itektfirma A/S, die einen von der Kommission für das Projekt Abuja II ausgeschriebenen Architektenwettbewerb gewonnen hatte, und der COWIconsult Consulting Engineers and Planners A/S (im Folgenden: Berater). Gemäß Art. 1 dieses Vertrags bekräftigt die Kommission die Absicht der Partner, mit den Beratern einen ‚endgültigen Vertrag‘ zu schließen. Nach Art. 2 bereiten die Berater das fragliche Projekt vor. Die Kosten für diese Vorbereitung betrugen 212 547,59 Euro.
17 Bei den Besprechungen der zuständigen Dienststellen der Außenministerien der betreffenden Mitgliedstaaten mit den Architekten von Dissing & Weitling arkitektfirma wurden der tatsächliche Bedarf der Vertretung jedes Mitgliedstaats und der auf jeden Mitgliedstaat entfallende Kostenanteil ermittelt.
18 Am 26. Oktober 1995 trat die Untergruppe ‚Immobilienfragen‘ zusammen, die im Rahmen der GASP eingesetzt worden war. Aus dem Besprechungsprotokoll geht hervor, dass die Untergruppe die Kommission aufforderte:
‚…
– den Abschnitt [der grundlegenden Entwicklung] zu beenden;
– die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Architekturbüro zu treffen, um die [Pläne betreffend den Zwischenabschnitt der Entwicklung] fristgerecht vom [ständigen Lenkungsausschuss] erstellen zu lassen;
– die Verträge [über die Bodenuntersuchung und über die Erschließung des Geländes] abzuschließen, wobei Letzterer unerlässlich ist, um die Zusatzvereinbarung abschließen zu können;
– sowie die Kosten für diese Abschnitte vorzustrecken‘.
19 Die Untergruppe bestätigte, dass ‚die von der Kommission gezahlten Beträge als im Voraus geleistete Einzahlung in den autonomen Ad-hoc-Fonds anzusehen sind, die zuvor in geeigneter Form für die Finanzierung des Projekts [Abuja II] festgelegt worden ist‘, und dass, ‚wenn das Projekt nicht umgesetzt wird, die anderen Partner der Kommission diese Vorauszahlung gemäß den für die vorhergehenden Abschnitte vereinbarten Modalitäten erstatten‘.
20 Am 24. November 1995 trat der permanente Lenkungsausschuss (vgl. oben, Randnr. 11) zusammen. Im Protokoll dieser Sitzung ist die Rede davon, dass dem Vergabebeirat der Kommission ein mit den Beratern geschlossener Vertrag betreffend ‚technische Unterstützung‘ über einen Betrag von 2 676 369 Euro (im Folgenden: Hauptvertrag) zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Außerdem heißt es in diesem Protokoll, dass ‚die anderen Partner, wenn das Projekt nicht durchgeführt wird, der Kommission die Vorauszahlung erstatten‘.
21 Am 27. Dezember 1995 schloss die Kommission den Hauptvertrag. Dieser umfasste die grundlegende Planung und den Zwischenabschnitt des Projekts Abuja II (Art. 4.4 und 4.5) sowie etwaige detaillierte Pläne (Art. 4.6).
22 Am 19. September 1996 stimmte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP dem Zwischenentwurf zu.
23 Am 21. November 1996 forderte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP die Kommission auf, die erforderlichen Ad-hoc-Maßnahmen zu ergreifen, um die Architekten mit der Ausarbeitung der detaillierten Pläne beginnen zu lassen. Die Arbeitsgruppe wies darauf hin, dass der förmliche Vertrag für diesen Abschnitt erst geschlossen werde, wenn die Zusatzvereinbarung abgeschlossen sei. Während dieser Sitzung nannte die Kommission der Arbeitsgruppe den Betrag, den sie bis zum 15. November 1996 für die Vorbereitung des Projekts Abuja II als Vorauszahlung geleistet hatte; es handelte sich dabei um 2,8 Millionen Euro.
24 Am 24. Februar 1997 trat die Arbeitsgruppe zusammen und beschloss, die detaillierten Pläne und Vertragsunterlagen bereits vor dem Abschluss der Zusatzvereinbarung auszuarbeiten. Das Sitzungsprotokoll enthält folgende Beschlüsse:
‚Die Kommission wird aufgefordert, mit den Architekten die für die Ausarbeitung der Unterlagen erforderlichen Vereinbarungen zu schließen und die für diese Arbeiten erforderlichen Mittel gemäß den für das Projekt vereinbarten Modalitäten als Vorauszahlung zu leisten. Wie in früheren Fällen werden diese von der Kommission geleisteten Vorauszahlungen später von den anderen Teilnehmern gemäß den hierfür in der [ursprünglichen Vereinbarung] vorgesehenen Verfahren erstattet.‘
25 In den folgenden Monaten traten mehrere Mitgliedstaaten vom Projekt Abuja II zurück. Am 28. April 1997 beauftragte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP die Kommission, ‚mit dem Königreich Dänemark bilaterale Vereinbarungen betreffend die Erstattung des auf dieses entfallenden Anteils an den von der Kommission für die Partner übernommenen Kosten‘ zu schließen. Eine ähnliche Entscheidung wurde getroffen, als Irland im September 1997 sowie die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden vom Projekt zurücktraten.
26 Am 12. November 1997 schloss die Kommission mit den Architekten über einen Betrag von 1 895 696 Euro einen Nachtrag zum Hauptvertrag, der die Durchführung der detaillierten Pläne und die Übernahme der Reisekosten zum Gegenstand hatte.
27 Am 18. Juni 1998 erwähnte die Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP, dass das Königreich Belgien möglicherweise vom Projekt Abuja II zurücktreten wolle. Aus dem Sitzungsprotokoll geht hervor, dass der ständige Lenkungsausschuss darauf hingewiesen hatte, dass das Königreich Belgien seinen in der Genehmigung des Zwischenentwurfs festgelegten Kostenanteil zahlen werde.
28 Am 10. Juni 1998 richtete die Kommission eine Zahlungsanordnung über 153 367,70 Euro an die Hellenische Republik; dieser Betrag entsprach dem Anteil der Hellenischen Republik von 5,06 % an den Gesamtkosten des Anfangsabschnitts des Projekts. Als Zahlungsfrist wurde der 31. Dezember 1998 vereinbart.
29 Am 9. Dezember 1998 wurde die Zusatzvereinbarung von der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich und der Kommission unterzeichnet. Nach Art. 11 der Zusatzvereinbarung wird zur Finanzierung des Projekts ein Fonds eingerichtet.
30 Die Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Unterzeichnung folgt, vorläufig anwendbar und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Ratifizierungserklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission folgt, in Kraft.
31 Am 28. April 1999 schrieb die Kommission einen Auftrag für den Bau der Botschaften der betreffenden Mitgliedstaaten sowie der Delegation der Gemeinschaft aus (ABl. 1999, S. 82). Darin war ausgeführt, dass die Botschaft der Hellenischen Republik eine Fläche von 677 m 2 habe.
32 Am 3. September 1999 ‚wiederholte‘ die Kommission bei der Arbeitsgruppe Verwaltungsfragen GASP ihre im Jahr 1998 an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung auf Erstattung der Beträge, die sie den Beratern für den ersten Zwischenabschnitt der Planung gezahlt hatte. Sie wies darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten die von ihnen geschuldeten Beträge bereits gezahlt hätten, dass aber andere, darunter die Hellenische Republik, ihr bis zum Fristablauf am 31. Dezember 1998 nichts erstattet hätten. An die betreffenden Partner werde eine weitere Zahlungsanordnung gerichtet, die zum einen die Kosten für die detaillierten Pläne und zum anderen die Kosten betreffe, die sich durch die Umverteilung aufgrund des Rücktritts des Königreichs Belgien, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom Projekt ergäben.
33 Am 20. September 1999 trat der ständige Lenkungsausschuss zusammen, um eine Vorauswahl hinsichtlich der Baufirmen zu treffen. Der Vertreter der Hellenischen Republik unterzeichnete das Sitzungsprotokoll. Eine Ausschreibung für die weiteren Bauarbeiten wurde im Amtsblatt S 54 vom 17. März 2000 veröffentlicht.
34 Mit Zahlungsanordnung vom 17. Februar 2000 verlangte die Kommission von der Hellenischen Republik 168 716,94 Euro für die Erstellung der die detaillierten Pläne betreffenden Ausschreibungsunterlagen.
35 Am 22. Juni 2000 beschloss der ständige Lenkungsausschuss einen neuen Ansatz für das Projekt zu wählen (im Folgenden: eingeschränktes Projekt Abuja II), der durch den Rücktritt der Französischen Republik vom Projekt erforderlich geworden war. Das eingeschränkte Projekt Abuja II sah insbesondere die Streichung der gemeinsamen Gebäude und der gemeinsamen Infrastruktur sowie eine Verkleinerung der Fläche vor. Der Vertreter der Hellenischen Republik erklärte sich in dieser Sitzung mit dem Projekt einverstanden, jedoch unter der Bedingung der Genehmigung durch seine Vorgesetzten. Am 29. Juni 2000 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik das Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 2000 und forderte sie zu einer förmlichen Antwort betreffend das eingeschränkte Projekt Abuja II auf.
36 Am 5. September 2000 wiederholte die Kommission ihre an die Hellenische Republik gerichtete Aufforderung. Nach einer erneuten Mahnung am 14. September 2000 sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 25. September 2000 ein Fax und setzte ihr darin eine Antwortfrist bis zum 30. September 2000; die Kommission wies darauf hin, dass ein Schweigen der Hellenischen Republik als ein Rücktritt vom Projekt verstanden werde. Am 2. Oktober 2000 teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass sie in Bezug auf das eingeschränkte Projekt Abuja II keine Antwort geben könnten. Daher antwortete die Kommission am selben Tag, dass sie die Architekten beauftragt hätte, das eingeschränkte Projekt Abuja II dahin zu ändern, dass die Hellenische Republik darin nicht berücksichtigt werde.
37 Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übersandte die Kommission der Hellenischen Republik eine Belastungsanzeige über 1 276 484,50 Euro betreffend die Baukosten für das Projekt Abuja II. Später stornierte die Kommission diese Belastungsanzeige.
38 Nachdem die Hellenische Republik ihre eigene Botschaft in Abuja eingerichtet hatte, verließ sie am 13. Juli 2002 die provisorischen Räumlichkeiten, die sie im Rahmen des Projekts Abuja I in Anspruch genommen hatte.
39 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 stellte die Kommission der Hellenischen Republik förmlich die unbeglichenen Belastungsanzeigen betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II zu und forderte sie zur Zahlung von insgesamt 861 813,87 Euro und 11 000 USD auf.
40 Nach Verhandlungen zwischen den Parteien erinnerte die Kommission die Hellenische Republik mit Schreiben vom 31. Januar 2003 daran, dass sie ihre Schulden betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II nicht gezahlt habe und forderte sie auf, bis Ende Februar 2003 insgesamt 516 374,96 Euro und 12 684,89 USD zu zahlen. Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass sie, wenn bis zum Fristablauf keine Zahlung erfolge, für die Einziehung der fraglichen Beträge den Rechtsweg beschreiten werde.
41 In den folgenden Monaten stritten die Hellenische Republik und die Kommission über die Höhe der geschuldeten Beträge.
42 Am 29. Dezember 2003 sandte die Hellenische Republik ihrem ständigen Vertreter bei der Europäischen Union ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:
‚Da die Kommission der Europäischen Gemeinschaften an ihrem Standpunkt zu den Schulden unseres Landes für das Projekt Abuja II festhält und das Aufrechnungsverfahren betreibt, bitten wir Sie, das Verfahren fortzuführen und uns mitzuteilen, ob und inwiefern es durchgeführt wurde, damit die Hellenische Republik prüfen kann, in welchem Umfang sie Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erheben wird.
In Bezug auf das Projekt Abuja I erinnern wir daran, dass wir unsere Schulden bis Mai 2002 anerkannt haben, während der von der Kommission geforderte Betrag den Zeitraum bis Juli 2002 und darüber hinaus umfasst. Da wir beabsichtigen, die von uns anerkannten Schulden zu begleichen, bitten wir Sie, mit den zuständigen Finanzdienststellen der Kommission Kontakt aufzunehmen, um die einzelnen Positionen des genauen Gesamtbetrags unserer Schulden in Euro bis Mai 2002 zu überprüfen.‘
43 Am 16. Februar 2004 sandte die Kommission der Hellenischen Republik ein Schreiben, in dem deren noch unbeglichene Schulden betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II aufgeführt waren. Aus der diesem Schreiben beigefügten Aufstellung, die u. a. elf unbeglichene Belastungsanzeigen betreffend die Projekte Abuja I und Abuja II enthält, geht hervor, dass die Kommission die Hellenische Republik zur Zahlung von 565 656,80 Euro aufforderte. In diesem Schreiben führte die Kommission Folgendes aus:
‚Die Hellenische Republik legte der Kommission folgende Forderung vor: …
2000GR161PO005OBJ 1 GRIECHISCHES FESTLAND – Interimzahlung – 4 774 562,67 Euro.
Gemäß den in Art. 73 Abs. 1 Unterabs. 2 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsbedingungen verrechnet die Kommission Schulden mit Forderungen und berücksichtigt dabei gegebenenfalls auch Verzugszinsen.
Sollten die von Ihnen geltend gemachten Forderungen die beglichenen Beträge übersteigen, wird der Überschuss unverzüglich an Sie überwiesen. …‘
44 Am 10. März 2004 zahlte die Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland Mittel an die Hellenische Republik. Anstatt aber 4 774 562,67 Euro zu zahlen (vgl. oben, Randnr. 43), überwies die Kommission nur 3 121 243,03 Euro. Sie zog damit im Wege der Aufrechnung den von der Hellenischen Republik noch nicht beglichenen Restbetrag ein; dabei entfielen 565 656,80 Euro auf die Projekte Abuja I und Abuja II (im Folgenden: angefochtene Maßnahme).“
III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12 Die Hellenische Republik erhob gegen die Aufrechnungserklärung Klage beim Gerichtshof, die dann später an das Gericht verwiesen und unter dem Aktenzeichen T‑231/04 eingetragen wurde. Im Verfahren vor dem Gericht machte die Hellenische Republik als einzigen Klagegrund die Verletzung der ursprünglichen und der Zusatzvereinbarung sowie der Haushaltsordnung und der Durchführungsverordnung geltend.
13 Mit dem ersten Teil des Klagegrundes rügte die Hellenische Republik die Verletzung der ursprünglichen und der Zusatzvereinbarung.
14 Zunächst hat das Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage geprüft, da einer der Aufrechnungsbeträge den in Titel V des EU-Vertrags geregelten Bereich betraf, für den nach Art. 46 EU keine Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen ist. Die Kommission hatte die streitigen Beträge jedoch mit einer aufgrund der Haushaltsordnung und der Durchführungsverordnung erlassenen Maßnahme zurückgefordert, so dass die Aufrechnungserklärung nach Auffassung des Gerichts unter das Gemeinschaftsrecht fiel und daher Gegenstand einer Klage nach Art. 230 EG sein konnte. Dementsprechend hat sich das Gericht für die Entscheidung über die Klage für zuständig erklärt.
15 Sodann hat das Gericht die finanzielle Haftung der Hellenischen Republik für die Projekte Abuja I und Abuja II geprüft.
16 Bezüglich des Projekts Abuja I hatte die Hellenische Republik ihre Haftung für Mieten und laufende Kosten anerkannt, jedoch ihre Haftung für einen Gesamtbetrag von 72 714,47 Euro, den ihr die Kommission für das Projekt Abuja I in Rechnung gestellt hatte, bestritten. Das Gericht hat ausgeführt, die Hellenische Republik habe nicht bewiesen, dass die Kommission sich in Bezug auf den geschuldeten Betrag geirrt habe. Ferner habe die Hellenische Republik keine Einwände gegen die zahlreichen bei ihr eingegangenen Belastungsanzeigen erhoben und habe nicht erklärt, warum sie der Ansicht sei, die Differenz zwischen der von ihr anerkannten Schuld und dem von der Kommission verlangten Betrag nicht zahlen zu müssen. Daher könne dem Vorbringen der Hellenischen Republik, mit dem sie ihre Haftung für die Schulden betreffend das Projekt Abuja I bestritten habe, nicht gefolgt werden.
17 Hinsichtlich des Projekts Abuja II hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Hellenische Republik mehr als sechs Jahre lang – vom 18. April 1994 bis zum 30. September 2000 – durchweg mit ihrem Verhalten gegenüber den anderen Partnern zum Ausdruck gebracht habe, dass sie an ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II festhalte. Nach der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung im Dezember 1998 habe sie sich fast zwei weitere Jahre an dem Projekt beteiligt.
18 Daraus hat das Gericht gefolgert, dass die Verpflichtungen der Hellenischen Republik nicht nur anhand der ursprünglichen Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung zu beurteilen seien, sondern dass es auch die Erwartungen zu berücksichtigen habe, die dieser Mitgliedstaat durch sein Verhalten bei seinen Partnern geweckt habe.
19 Hierzu hat das Gericht ausgeführt, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts und folglich für die Gemeinschaft und die anderen Partner verbindlich sei und dass „im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt“.
20 Sodann hat das Gericht festgestellt, dass die Hellenische Republik die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichnet, diese auch ratifiziert habe, daher einer der Partner des Projekts Abuja II gewesen sei und ihr somit einige verstärkte Pflichten zur Zusammenarbeit und zur Solidarität gegenüber den anderen Teilnehmern oblegen hätten.
21 Die ursprüngliche Vereinbarung habe die Vorbereitungsabschnitte des Projekts Abuja II betroffen, und nach Abschluss dieser Phase hätten die Partner noch vor Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung beschlossen, das Projekt fortzuführen und die Kosten für die detaillierte Entwicklung des Gebäudes zu tragen. So sei die Kommission in einer Sitzung vom 24. Februar 1997, an der zwei Vertreter der Hellenischen Republik teilgenommen hätten, von den Partnern ermächtigt worden, die erforderlichen Vereinbarungen mit den Architekten zu schließen, um noch vor Abschluss der Zusatzvereinbarung detaillierte Pläne auszuarbeiten. Damit seien die Partner über den Vorbereitungsabschnitt hinausgegangen und hätten so zwangsläufig zumindest stillschweigend eine Vereinbarung über die Durchführung des Projekts geschlossen. Da die Partner am 24. Februar 1997 beschlossen hätten, das Projekt durchzuführen, hätten sie nicht mehr vom Projekt zurücktreten können, ohne der Kommission den auf sie entfallenden Anteil an den im Vorfeld und an den später entstandenen Kosten zu erstatten.
22 Während einige Mitgliedstaaten in der Folgezeit vom Projekt zurückgetreten seien, habe das Verhalten der Hellenischen Republik keinen Zweifel an ihrer Teilnahme aufkommen lassen, und sie habe am 9. Dezember 1998 gemeinsam mit den anderen Partnern, die nicht vom Projekt zurückgetreten waren, die Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Erst im Sommer 2000 habe sich die Hellenische Republik erstmals zurückhaltend in Bezug auf ihre weitere Beteiligung gezeigt.
23 Das Gericht hat es als unstreitig angesehen, dass die Hellenische Republik zum Rücktritt von dem Projekt berechtigt gewesen sei, ist jedoch im Hinblick u. a. auf die Verpflichtungen, die sie seit dem ersten Abschnitt eingegangen sei, und obwohl sie die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert habe, zu der Ansicht gelangt, dass die Hellenische Republik nicht vom Projekt Abuja II habe zurücktreten können, ohne für die Kosten zu haften, die mit ihrer Teilnahme an diesem Projekt verbunden gewesen seien.
24 Im Übrigen hat das Gericht ausgeführt, die Verpflichtungen der Hellenischen Republik ergäben sich auch aus dem Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung, insbesondere aus deren Art. 15 Abs. 1. Danach träfen einen Staat aufgrund der Nichtunterzeichnung der Zusatzvereinbarung keine sich aus dem Projekt ergebenden finanziellen Verpflichtungen mehr. Habe jedoch ein Staat (wie hier die Hellenische Republik) die Zusatzvereinbarung unterzeichnet, gelte das Gegenteil.
25 Zu dem Vorbringen, die Ratifizierung der Zusatzvereinbarung sei eine zwingende Voraussetzung für deren Inkrafttreten, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 14 ab dem 1. Februar 1999 bis Oktober 2000 vorläufig für die Hellenische Republik gegolten habe. Diese könne sich demzufolge über diese vorläufige Geltung nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie sich darauf berufe, die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert zu haben.
26 Zu dem Argument der Hellenischen Republik, der Anstieg der Projektkosten sei als „grundlegende Änderung der Voraussetzungen“ zu betrachten, die sie ihrer finanziellen Verpflichtungen enthebe, hat das Gericht schließlich ausgeführt, dass ein Anstieg der Projektkosten bei einem Bauvorhaben keine „grundlegende Änderung der Voraussetzungen“ darstelle. Außerdem habe die Hellenische Republik die höheren Projektkosten, die seit Beginn des Projekts Abuja II bekannt gewesen seien, akzeptiert und keinerlei Einwände erhoben, als sich ihr Anteil am Projekt infolge des Rücktritts mehrerer Mitgliedstaaten zwischen 1997 und 1999 erhöht hätte.
27 Demnach ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hellenische Republik für alle Ausgaben, die sich aus ihrer Teilnahme am Projekt Abuja II ergeben, hafte.
28 Das Gericht hat daher den ersten Teil des Klagegrundes als unbegründet zurückgewiesen.
29 Mit dem zweiten Teil des einzigen Klagegrundes machte die Hellenische Republik eine Verletzung der Haushaltsordnung und der Durchführungsverordnung geltend.
30 Zum Vorbringen der Hellenischen Republik, dass sowohl für das Projekt Abuja I als auch für das Projekt Abuja II offensichtlich Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und die Rechtfertigung der geforderten Beträge bestehe, hat das Gericht darauf hingewiesen, dass eine Verrechnung nach Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung nicht ausgeschlossen sei, wenn einer der geschuldeten Beträg e bestritten werde oder zwischen der Kommission und dem Schuldner Verhandlungen betreffend diese Beträge stattfänden, da andernfalls der Schuldner das Einziehen einer Schuld beliebig lang verzögern könne.
31 Obwohl im Jahr 2002 eine gewisse Unsicherheit in Bezug auf die Forderungen habe bestehen können, sei die Kommission aufgrund von Gesprächen zwischen den Parteien und einer erneuten Prüfung der Akten zu einem sicheren Ergebnis in Bezug auf die 2004, als sie die Einziehung vornahm, geschuldeten Beträge gekommen.
32 Die Hellenische Republik habe keinen Beweis dafür erbracht, dass die Kommission sich nicht an die Verfahren der fraglichen Verordnung gehalten hätte und nicht zu dem Ergebnis hätte kommen dürfen, dass es sich bei der Forderung um eine „einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderung“ gehandelt habe. Nach Auffassung des Gerichts waren daher die Voraussetzungen für die Einziehung der Forderung im Wege der Aufrechnung zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme erfüllt.
33 Schließlich hat das Gericht das Vorbringen der Hellenischen Republik zurückgewiesen, dass die Kommission nicht befugt gewesen sei, die Forderung im Wege der Aufrechnung einzuziehen, weil Gläubiger der fraglichen Forderungen die Partner seien und nicht die Gemeinschaft, so dass die Aufrechnung nicht dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft diene. Das Gericht hat im Gegenteil befunden, dass die Gemeinschaft Gläubigerin der fraglichen Forderungen sei, da sie Bevollmächtigte der an den Projekten Abuja I und Abuja II teilnehmenden Partner gewesen sei.
34 Das Gericht hat daher den zweiten Teil des einzigen Klagegrundes als unbegründet zurückgewiesen.
IV – Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
35 Die Hellenische Republik beantragt,
– das vorliegende Rechtsmittel zuzulassen;
– das Urteil des Gerichts in dem angefochtenen Umfang aufzuheben;
– dem Rechtsmittel antragsgemäß stattzugeben;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
36 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären;
– hilfsweise, das Rechtsmittel für offensichtlich unbegründet zu erklären und in vollem Umfang abzuweisen;
– in jedem Fall der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
V – Zum Rechtsmittel
A – Rechtsmittelgründe
1. Erster Rechtsmittelgrund
37 Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht habe die Art. 12, 13 und 15 der ursprünglichen Vereinbarung, Art. 14 der Zusatzvereinbarung sowie den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes falsch ausgelegt.
38 Die Hellenische Republik rügt, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass für die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf das Projekt Abuja II das Verhalten der einzelnen Mitgliedstaaten maßgeblich sei, einen Fehler begangen; nach Auffassung der Hellenischen Republik sind die Verpflichtungen vielmehr rein vertraglicher Natur und daher allein anhand der beiden Vereinbarungen zu beurteilen. Bei richtiger Auslegung der Art. 12, 13 und 15 der ursprünglichen Vereinbarung sowie Art. 14 der Zusatzvereinbarung ergebe sich aber zwingend, dass keine finanziellen Verpflichtungen der Hellenischen Republik entstanden seien, da sie die Zusatzvereinbarung lediglich unterzeichnet, nicht jedoch ratifiziert habe. Demnach habe sie diese Vereinbarung nicht angenommen, und folglich seien die Voraussetzungen für die Begründung finanzieller Verpflichtungen in ihrem Fall nicht erfüllt gewesen.
39 Der Grundsatz von Treu und Glauben sei nur für die Feststellung relevant, ob ein Mitgliedstaat am Projekt Abuja II beteiligt sei, nicht jedoch für die Feststellung der sich aus einer solchen Beteiligung ergebenden Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen seien ausschließlich anhand der vertraglichen Bestimmungen zu beurteilen, wobei das Verhalten des Mitgliedstaats keinerlei Rolle spiele.
40 In diesem Zusammenhang macht die Hellenische Republik geltend, das Gericht habe Art. 13 der ursprünglichen Vereinbarung falsch ausgelegt, der „nach Annahme der [Zusatzvereinbarung]“ von den Mitgliedstaaten „die Zahlung der auf sie entfallenden Gesamtkosten“ verlange. Die lediglich vorläufige Anwendung der Zusatzvereinbarung reiche zur Begründung der in den Art. 12 und 13 der ursprünglichen Vereinbarung bezeichneten finanziellen Verpflichtungen nicht aus, da die genannten Vorschriften die Annahme der Zusatzvereinbarung zur Voraussetzung hätten.
41 Das Gericht habe auch Art. 14 der Zusatzvereinbarung falsch ausgelegt, dem zufolge die Annahme der Zusatzvereinbarung durch Ratifikation Voraussetzung für deren Inkrafttreten und damit für die Entstehung finanzieller Verpflichtungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten sei.
2. Zweiter Rechtsmittelgrund
42 Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht habe Art. 15 der ursprünglichen Vereinbarung falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, die Partner hätten am 24. Februar 1997 vor Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung stillschweigend eine Vereinbarung über die Durchführung des Projekts geschlossen und damit Art. 15 Abs. 1 aufgehoben oder zumindest abgeändert.
B – Zulässigkeit
1. Erster Unzulässigkeitsgrund
43 Die Kommission hält das Rechtsmittel für unzulässig, da es die Auslegung von Vereinbarungen zum Gegenstand habe, die nicht zum Gemeinschaftsrecht gehörten. Es würden somit keine Gründe geltend gemacht, auf die nach Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel gestützt werden könne.
44 Gemäß Art. 58 der Satzung ist das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren lediglich auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts erstreckt.
45 Eine Schwierigkeit besteht im vorliegenden Fall darin, dass – wie das Gericht es formuliert hat – „das Verhältnis zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Zusammenarbeit bei der Entwicklung, der Planung und der Durchführung der Projekte Abuja I und Abuja II unter Titel V des EU-Vertrags fällt“(6) . Das Gericht hat jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass „die Zuständigkeiten des Gerichtshofs im Rahmen des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam in Art. 46 EU abschließend aufgezählt sind. Daraus ergibt sich auf dem Gebiet des Titels V des EU-Vertrags keine Zuständigkeit des Gerichtshofs“(7) . Die Vereinbarungen als solche fallen also nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs.
46 Gleichwohl hat das Gericht zu dem von ihm zu entscheidenden Fall ausgeführt: „Fest steht …, dass die Kommission die streitigen Beträge mit einer aufgrund der Haushaltsordnung und der Verordnung Nr. 2342/2002 erlassenen Maßnahme zurückgefordert hat, so dass die Aufrechnungserklärung unter das Gemeinschaftsrecht fällt.“(8)
47 Im Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass „sich aus dem Anwendungsbereich der Haushaltsordnung und insbesondere aus ihrem Art. 1 ergibt, dass das Verfahren des Einziehens einer Forderung im Wege der Aufrechnung nach Art. 73 Abs. 1 … nur auf Beträge anwendbar ist, die Teil des Gemeinschaftshaushalts sind. Es ist nicht bestritten, dass die Kommission nach Art. 268 EG, wonach sowohl die Ausgaben der Gemeinschaft als auch bestimmte für die Organe anfallende Ausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union in den Haushaltsplan eingesetzt werden, den Gemeinschaftshaushalt mit den für die Projekte Abuja I und Abuja II aufgewandten Kosten belasten durfte“(9) .
48 Meines Erachtens hat das Gericht den richtigen Schluss aus Art. 268 EG gezogen, der vorsieht, dass nicht nur Gemeinschaftsausgaben, sondern auch bestimmte für die Organe anfallende Ausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union dem Gemeinschaftshaushalt zugewiesen werden. Diese Vorschrift findet ihre Entsprechung in Art. 28 Abs. 2 EU. Die genannten Bestimmungen haben dazu geführt, dass diese Ausgaben den im Rahmen des EG-Vertrags anfallenden Ausgaben haushaltsrechtlich weitgehend gleichgestellt sind.(10) Folglich ist Art. 73 Abs. 1 der Haushaltsordnung, der die Aufrechnung von Forderungen der Gemeinschaft gegenüber einem Schuldner vorsieht, dem selbst eine Forderung gegenüber der Gemeinschaft zusteht, in der gleichen Weise auf Ausgaben anwendbar, die für die Organe im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union anfallen und die dem Gemeinschaftshaushalt angelastet werden, wie wenn es sich um Gemeinschaftsausgaben handeln würde.
49 Als gemeinschaftsrechtliche Maßnahme unterliegt die Aufrechnungserklärung der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters nach Art. 230 EG. Wenn diese Kontrolle wirksam und umfassend sein soll, wird oftmals(11) das Bestehen der gegeneinander aufgerechneten Forderungen zu prüfen sein. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht sowohl die ursprüngliche als auch die Zusatzvereinbarung auszulegen, soweit dies zur Gewährleistung einer umfassenden richterlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechnung erforderlich war.
50 Aus dem Umstand, dass das Gericht eine rechtliche Würdigung der beiden Vereinbarungen vornehmen durfte und auch vorgenommen hat, ergibt sich meiner Meinung nach als logische Konsequenz, dass im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof ein Rechtsmittelgrund durchaus zulässigerweise die Auslegung dieser beiden Vereinbarungen betreffen kann. Obwohl dieser Rechtsmittelgrund eine Rechtsfrage betrifft, deren Klärung im vorliegenden Fall zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung (d. h. der Aufrechnungserklärung) erforderlich ist, liegt ihm dennoch nicht der Vorwurf einer falschen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zugrunde. Da die von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe nicht zu den in Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs genannten gehören, ist zu prüfen, ob der Gerichtshof gleichwohl zur Entscheidung über auf solche Rechtsfragen gestützte Rechtsmittelgründe befugt ist.
51 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof in anderen Verfahren als Rechtsmittelverfahren schon häufig zu völkerrechtlichen Auslegungsfragen äußern musste(12) .
52 Zweitens ist daran zu erinnern, dass der Zweck von Rechtsmittelverfahren in der Zurverfügungstellung eines zweistufigen Rechtsschutzsystems besteht, das Gerichtsentscheidungen einen höheren Grad von Legitimität verleiht(13) .
53 Schließlich ist nicht auszuschließen, dass eine restriktive Auslegung von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs Konsequenzen für andere Arten von Rechtsmittelverfahren hätte, bei denen es um Rechtsfragen geht, die streng genommen nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht betreffen. Dies ist bei Rechtsmitteln gegen Urteile der Fall, die das Gericht nach Art. 238 erlässt. In solchen Verfahren wird das Gericht seine Entscheidungen wahrscheinlich vor allem, wenn nicht gar ausschließlich auf die für den Vertrag mit der Schiedsklausel geltenden nationalen Rechtsvorschriften stützen. Wenn der auf Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs gestützte Einwand der Kommission bezüglich der Feststellungen zu Titel V des EU-Vertrags im vorliegenden Fall durchgriffe, könnte sich meines Erachtens auch ein Rechtsmittelführer gegen ein vom Gericht nach Art. 238 EG erlassenes Urteil möglicherweise nicht auf Rechtsfehler berufen, die das Gericht bei auf nationale Rechtsvorschriften gestützten Feststellungen begangen hat. Meiner Meinung nach ist das mit dem Bestreben, ein zweistufiges Rechtsschutzsystem bereitzustellen, kaum vereinbar.
54 Ich bin daher der Ansicht, dass die rechtlichen Erwägungen zur Auslegung der Vereinbarungen zu den Rechtsfragen gehören, die der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren überprüfen kann.
55 Der erste Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.
2. Zweiter Unzulässigkeitsgrund
56 Die Kommission macht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels geltend, weil die Rechtsmittelgründe ins Leere gingen. Nach ihrer Auffassung bliebe das angefochtene Urteil selbst in dem unwahrscheinlichen Fall bestehen, dass die beiden Rechtsmittelgründe für zulässig und begründet erklärt würden. Im Einzelnen macht die Kommission geltend, die Rechtsmittelführerin wende sich nicht gegen die Feststellung in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils, dass lediglich die Parteien, die von dem Projekt zurückgetreten seien, ohne die Zusatzvereinbarung unterzeichnet zu haben, von ihren finanziellen Verpflichtungen befreit seien, und dass dies nicht für diejenigen Parteien gelte, die die Zusatzvereinbarung unterzeichnet, nicht aber ratifiziert hätten. Die Rechtsmittelführerin bestreite auch nicht die Feststellung in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils, dass die Hellenische Republik eine finanzielle Haftung auch aufgrund der vorläufigen Anwendung der Zusatzvereinbarung treffe.
57 Die Hellenische Republik mag zwar nicht speziell die Feststellungen in den Randnrn. 100 f. angegriffen haben, aus ihrem Vorbringen zum ersten Rechtsmittelgrund und den von ihr angeführten Passagen des angefochtenen Urteils ergibt sich jedoch eindeutig, dass sie den Ausführungen des Gerichts in den genannten Randnummern grundlegend widerspricht. Erstens wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung, dass ihr gemäß Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung durch die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung finanzielle Pflichten entstanden seien, die sich von den finanziellen Pflichten derjenigen Parteien unterschieden, die die Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet hätten. Zweitens bestreitet die Hellenische Republik, soweit sie die Möglichkeit der Begründung finanzieller Verpflichtungen vor Ratifizierung der Zusatzvereinbarung zurückweist und ausdrücklich vorträgt, das Gericht habe Art. 14 der Zusatzvereinbarung, der die vorläufige Anwendbarkeit der Zusatzvereinbarung vorsieht, falsch ausgelegt, zwangsläufig auch, dass die vorläufige Anwendbarkeit der Zusatzvereinbarung auf deren Unterzeichner zu finanziellen Verpflichtungen derjenigen Unterzeichner führen könne, die die Zusatzvereinbarung nicht ratifiziert hätten. Der erste Rechtsmittelgrund erstreckt sich demnach eindeutig auch auf die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 100 f. des angefochtenen Urteils. Sollte daher der Gerichtshof den ersten Rechtsmittelgrund als begründet erachten, würden damit implizit die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 100 f. des angefochtenen Urteils für ungültig erklärt.
58 Dieser Unzulässigkeitsgrund ist daher zurückzuweisen.
C – Sachprüfung
1. Erster Rechtsmittelgrund
59 Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall lautet, ob das Gericht dadurch einen Fehler begangen hat, dass es festgestellt hat, dem Gemeinschaftshaushalt habe eine Forderung gegen die Hellenische Republik wegen finanzieller Verpflichtungen aus ihrer vorgesehenen Beteiligung am Projekt Abuja II zugestanden.
60 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht das Bestehen finanzieller Verpflichtungen anhand des Wortlauts der ursprünglichen und der Zusatzvereinbarung sowie anhand des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes beurteilt. Darüber hinaus hat das Gericht in den Randnrn. 100 f. des angefochtenen Urteils ausgeführt, eine finanzielle Verpflichtung sei aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung (da die Hellenische Republik die Zusatzvereinbarung unterzeichnet habe) sowie aufgrund der Tatsache entstanden, dass die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf ihre Unterzeichnung folge, vorläufig anwendbar sei.
61 Die Hellenische Republik trägt vor, dass das Bestehen einer finanziellen Verpflichtung ausschließlich auf der Grundlage des Wortlauts der vertraglichen Vereinbarungen beurteilt und dass ihr Verhalten dabei nicht berücksichtigt werden dürfe. Die Hellenische Republik ist im Wesentlichen der Ansicht, dass allein die Vertragsklauseln relevant seien und dass eine finanzielle Verpflichtung erst hätte entstehen können, wenn sie ihre Zustimmung zur Bindungswirkung der Zusatzvereinbarung zum Ausdruck gebracht, also die Vereinbarung ratifiziert hätte.
62 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die beiden fraglichen Vereinbarungen, wie ich bereits oben im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des vorliegenden Rechtsmittels ausgeführt habe, gemäß Titel V des EU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – sogenannte „zweite Säule“ der Europäischen Union – abgeschlossen worden sind. Die Bestimmungen dieses Titels begründen dem Völkerrecht unterliegende Rechte und Pflichten.(14) Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Vereinbarungen juristisch gesehen um völkerrechtliche Verträge handelt(15), die ihrer Präambel zufolge zwischen der Europäischen Kommission einerseits und verschiedenen Mitgliedstaaten, u. a. der Hellenischen Republik, andererseits abgeschlossen worden sind(16) . Aus dem Wesen dieser Rechtsinstrumente folgt, dass sie nach den Regeln des Völkerrechts auszulegen sind.(17)
63 Hierzu ergibt sich aus dem in Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge kodifizierten Völkergewohnheitsrecht(18), dass bei der Vertragsauslegung drei wesentliche Faktoren maßgeblich sind: (i) Wortlaut, (ii) Zusammenhang und (iii) Ziel und Zweck.
64 In den fraglichen Vereinbarungen ist Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung für die Beurteilung der finanziellen Verpflichtungen einer zurücktretenden Partei sicherlich die relevanteste Bestimmung. In diesem Artikel sind die Folgen des Rücktritts eines Partners vom Projekt Abuja II geregelt. Im Wesentlichen ist vorgesehen, dass für den Fall, dass ein teilnehmender Partner beschließt, von dem Projekt Abuja II zurückzutreten, indem er die Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, die Bedingungen der ursprünglichen Vereinbarung – einschließlich der in den Art. 12 und 13 genannten finanziellen Verpflichtungen – keine Anwendung mehr auf die zurücktretende Partei finden.
65 Es steht außer Frage, dass die Hellenische Republik die Feststellung des Gerichts in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils(19) insoweit bezweifelt, als sie in ihrer Rechtsmittelschrift ausführt, die Rechtsstellung eines Staates, der die Zusatzvereinbarung unterzeichnet, aber nicht ratifiziert habe und der daher nicht Partei der Zusatzvereinbarung sei, unterscheide sich – insbesondere hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen – nicht von der Rechtsstellung eines Staates, der die Zusatzvereinbarung überhaupt nicht unterzeichnet habe.
66 Diesem Argument kann meiner Ansicht nach nicht gefolgt werden.
67 Erstens ist in Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung ausdrücklich von der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung und nicht von ihrer Ratifizierung die Rede. Das deutet auf den Willen der Parteien hin, in Bezug auf einen Rücktritt vom Projekt Abuja II der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung und nicht ihrer Ratifizierung besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Diese Festlegung eines zukünftigen Ereignisses als Anknüpfungspunkt für die Entfaltung bestimmter Rechtsfolgen steht nicht der Regelung entgegen, dass die Zusatzvereinbarung erst nach ihrer Ratifizierung in Kraft treten kann.
68 Es gibt daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Ratifizierung und das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung Voraussetzung für die Entfaltung der in Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung niedergelegten Rechtsfolgen waren.
69 Meines Erachtens durfte daher das Gericht zu der Feststellung in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils gelangen, dass sich die finanziellen Verpflichtungen der Hellenischen Republik aus dem Wortlaut der ursprünglichen Vereinbarung ergeben. Meiner Meinung nach genügt dies, um das Urteil des Gerichts zu bestätigen.
70 Zweitens ist zur Untermauerung dieser Schlussfolgerung darauf hinzuweisen, dass die Hellenische Republik mit ihrer Unterschrift der Regelung zugestimmt hat, dass die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 14 ab dem ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Unterzeichnung folgt, bis zum Inkrafttreten nach Ratifizierung durch die Unterzeichner oder gegebenenfalls Notifizierung an die anderen Unterzeichner, die Vereinbarung nicht ratifizieren zu wollen, vorläufig anwendbar sein sollte.
71 Auch wenn, wie oben dargelegt, bereits die Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung hinreichende Voraussetzung für die Entfaltung der Rechtsfolgen von Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung ist, kommt der vorläufigen Anwendung der Zusatzvereinbarung zusätzliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob die Hellenische Republik zum Zeitpunkt ihres Rücktritts vom Projekt Abuja II bereits durch finanzielle Verpflichtungen gebunden war.
72 Obwohl ein völkerrechtlicher Vertrag für einen Unterzeichnerstaat grundsätzlich erst nach der Ratifizierung Bindungswirkung entfaltet(20), können die Vertragsparteien vorsehen, dass ein Vertrag bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird(21) . Zweck einer solchen vorläufigen Anwendung ist, den Unterzeichnern jeden Anreiz, sich durch Verzug oder Unterlassung der Vertragsratifizierung von einem Vertragswerk loszusagen, dadurch zu nehmen, dass sie sofort mit der Unterzeichnung zur Tragung der Kosten der Vertragsverpflichtungen gezwungen werden.(22)
73 Dass die Unterzeichner der ursprünglichen Vereinbarung deren vorläufige Anwendbarkeit vereinbart haben, zeigt daher deutlich ihre Absicht, die sich aus der vorläufigen Anwendbarkeit ergebenden finanziellen und anderen Folgen bis zu dem Zeitpunkt zu akzeptieren, zu dem ein Unterzeichner den anderen Partnern seine Absicht anzeigt, die Zusatzvereinbarung nicht zu ratifizieren.
74 Meines Erachtens hat das Gericht demnach keinen Fehler mit seiner Feststellung in Randnr. 101 des angefochtenen Urteils begangen, die Hellenische Republik könne sich über diese vorläufige Geltung nicht dadurch hinwegsetzen, dass sie sich darauf berufe, die Vereinbarung nicht ratifiziert zu haben.
75 Folglich durfte das Gericht in den Randnrn. 100 f. des angefochtenen Urteils zu Recht entscheiden, dass sich eine finanzielle Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung und der vorläufigen Anwendbarkeit der Zusatzvereinbarung ergibt.
76 Es ist somit zweifelhaft, ob es für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel überhaupt darauf ankommt, ob das Gericht bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes mit Blick auf die Art. 12, 13 und 15 der ursprünglichen Vereinbarung und Art. 14 der Zusatzvereinbarung einen Fehler begangen hat.
77 Der Vollständigkeit halber sei jedenfalls kurz darauf hingewiesen, dass das Gericht zur Begründung des Ergebnisses, dass sich eine finanzielle Verpflichtung der Hellenischen Republik aus der von ihr vorgenommenen Ratifizierung der ursprünglichen Vereinbarung und Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung ergibt, meiner Meinung nach auch den Grundsatz von Treu und Glauben heranziehen durfte.
78 Das Gericht hat zu Recht daran erinnert, dass der Grundsatz von Treu und Glauben ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist, dessen Bestehen der im Rahmen des Völkerbundes eingerichtete Ständige Internationale Gerichtshof anerkannt hat(23) . Er ist in gewisser Weise(24) das völkerrechtliche Gegenstück zum Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Gemeinschaftsrechtsordnung.(25)
79 Dem lässt sich hinzufügen, dass der Internationale Gerichtshof in einer späteren Entscheidung ausgeführt hat: „Zu den Grundprinzipien, die für die Begründung und Erfüllung von Rechtspflichten gleich welchen Ursprungs gelten, gehört der Grundsatz von Treu und Glauben.“(26)
80 Allerdings lassen sich die präzise Definition(27) und die Rolle des Grundsatzes von Treu und Glauben im Völkerrecht nicht einfach erfassen.(28) Gleichwohl scheint Einigkeit darüber zu herrschen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Rahmen völkerrechtlicher Vertragsbeziehungen die vernünftige und gerechte Anwendung von Vertragsbestimmungen auf den Einzelfall impliziert. Der Grundsatz von Treu und Glauben dient insbesondere als Leitgedanke für die Tatsachenwürdigung.(29)
81 Für den beim Gerichtshof anhängigen Fall scheint jedoch vor allem relevant zu sein, dass die zum Ausdruck gebrachte Absicht nach Treu und Glauben auch der wirklichen Absicht entsprechen muss und dass ganz allgemein das rechtliche Sein dem rechtlichen Schein entsprechen muss (d. h. dem Schein, der durch Erklärungen und Verhaltensweisen der Rechtsbeteiligten geschaffen wurde).(30) Diese sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebende Konsequenz deckt sich offenbar mit dem Grundsatz „ allegans contraria non est audiendus “, gemeinhin als Grundsatz des „estoppel“ im Völkerrecht bekannt.(31)
82 Angesichts der vom Gericht festgestellten verschiedenen Umstände, durch die die Hellenische Republik bei den anderen Partnern von April 1994 bis September 2000 die Erwartung geweckt hat, sie werde weiterhin am Projekt Abuja II teilnehmen, hat das Gericht zu Recht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zur Begründung seiner Entscheidung verwiesen, dass die Hellenische Republik nicht habe zurücktreten können, ohne für die Kosten ihrer Beteiligung an dem genannten Projekt zu haften.
83 Für dieses Ergebnis spricht nicht nur das allgemeine Verständnis des Grundsatzes von Treu und Glauben, sondern auch eine darüber hinaus gehende verstärkte Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln(32), die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihren Beziehungen zueinander und zu den Organen der Europäischen Union aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der EU obliegt.(33) Im vorliegenden Fall bestand für die Hellenische Republik eine solche Pflicht in ihrem Verhältnis zur Kommission und den Partnerstaaten des Projekts Abuja II.
84 Demnach halte ich den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.
2. Zweiter Rechtsmittelgrund
85 Da Griechenland meines Erachtens finanzielle Verpflichtungen bereits aufgrund der ursprünglichen und der Zusatzvereinbarung entstanden sind, kommt es für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel offenkundig nicht darauf an, ob das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass diese finanziellen Verpflichtungen auch durch eine in der Sitzung vom 24. Februar 1997 geschlossene stillschweigende Vereinbarung begründet worden seien.
86 Der zweite Rechtsmittelgrund geht daher ins Leere und ist zurückzuweisen.
87 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist.
VI – Kosten
88 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und diese unterlegen ist, ist die Hellenische Republik zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
VII – Ergebnis
89 Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. das Rechtsmittel zurückzuweisen;
2. der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
(1) .
(2) – T‑231/04, Slg. 2007, II‑63.
(3) – ABl. L 248, S. 1.
(4) – ABl. L 357, S. 1.
(5) – United Nations Treaty Series, Band 1155, S. 331.
(6) – Randnr. 74 des angefochtenen Urteils.
(7) – Randnr. 73 des angefochtenen Urteils.
(8) – Randnr. 74 des angefochtenen Urteils.
(9) – Randnr. 111 des angefochtenen Urteils. Art. 268 EG lautet, soweit für den vorliegenden Fall relevant: „Die für die Organe anfallenden Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit den die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres betreffenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union gehen zulasten des Haushalts. Die aufgrund der Durchführung dieser Bestimmungen entstehenden operativen Ausgaben können unter den in diesen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen dem Haushalt angelastet werden.“
(10) – Vgl. Léger, P., Commentaire article par article des traités UE et CE , 2000, S. 1806.
(11) – Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn gegen die Aufrechnung lediglich prozessuale Einwände erhoben werden.
(12) – Vgl. beispielsweise aus jüngerer Zeit Urteil vom 30. Mai 2006, Kommission/Irland (C‑459/03, Slg. 2006, I‑4635), in einem Verletzungsverfahren sowie Urteil vom 11. September 2007, Merck Genéricos (C‑431/05, Slg. 2007, I‑0000), in einem Vorabentscheidungsverfahren.
(13) – Vgl. Waelbroeck, D., „Le transfert des recours directs au Tribunal de première instance des Communautés européennes – vers une meilleure protection des justiciables?“, La réforme du système juridictionnel communautaire , Éditions de l’université de Bruxelles, 1994, S. 87 bis 97.
(14) – Vgl. in diesem Sinne Garbagnati Ketvel, M.‑G., „The jurisdiction of the European Court of Justice in respect of Common Foreign and Security Policy“, International and Comparative Law Quarterly , Band 55, Januar 2006, S. 77 bis 120, 82, sowie Macleod, I., Hendry, I. D., und Hyett, S., The External Relations of the European Communities , Clarendon Oxford Press, 1996, S. 424.
(15) – Diese Schlussfolgerung lässt sich auch darauf stützen, dass die Vereinbarungen von den Parteien ratifiziert werden müssen, bevor sie in Kraft treten können. Diese Formalität ist grundsätzlich völkerrechtlichen Verträgen vorbehalten.
(16) – Diese Art von Vereinbarungen wirft sicherlich eine Reihe interessanter Rechtsfragen, etwa hinsichtlich der Befugnis der Kommission zum Abschluss solcher Vereinbarungen gemäß Titel V des EU-Vertrags, auf, es würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Falls sprengen, diesen Fragen hier weiter nachzugehen.
(17) – In Bezug auf die Zusatzvereinbarung steht diese Aussage meines Erachtens nicht der Anwendung der in Art. 13 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung erwähnten „allgemeinen Grundsätze, die allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“ – wenn und soweit diese erkennbar sind – in Verbindung mit den völkerrechtlichen Regeln entgegen.
(18) – Der Internationale Gerichtshof hat in der Tat anerkannt, dass die in den Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens normierten Grundsätze Ausdruck des Völkergewohnheitsrechts sind (Urteil vom 3. Februar 1994, Libyen/Chad, ICJ Reports 1994, S. 4, Randnr. 41).
(19) – „Wie die Hellenische Republik bereits anerkannt hat (vgl. oben, Randnr. 56), geht aus Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung eindeutig hervor, dass einen teilnehmenden Partner, der die Zusatzvereinbarung nicht unterzeichnet, keine sich aus dem Projekt ergebenden finanziellen Verpflichtungen mehr treffen (vgl. oben, Randnr. 15). Die Hellenische Republik hat jedoch unstreitig die Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Unter den vorliegenden Umständen besagt Art. 15 Abs. 1 der ursprünglichen Vereinbarung genau das Gegenteil dessen, was ihm die Hellenische Republik entnimmt.“
(20) – In der Regel ist ein Unterzeichner völkerrechtlich erst dann gebunden, wenn er den Vertrag nach seinen eigenen nationalen Rechtsvorschriften ratifiziert hat.
(21) – Art. 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge.
(22) – Niebrugge, A. M., „Provisional application of the Energy Charter Treaty: the Yukos arbitration and the future place of provisional application in international law“, Chicago Journal of International Law , Sommer 2007, Band 8, S. 355, 359.
(23) – Randnr. 85 des angefochtenen Urteils.
(24) – Die beiden Grundsätze entsprechen sich meiner Meinung nach nicht in vollem Umfang, da der Grundsatz von Treu und Glauben im Völkerrecht wohl weiter gefasst ist als der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Gemeinschaftsrecht.
(25) – Ich halte im Englischen den Begriff „counterpart“ (Gegenstück) in diesem Rahmen für passender, da er neutraler als der Begriff „corollary“ ist, den das Gericht in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils [dort heißt es in der englischen Sprachfassung: „… the principle of good faith is the corollary in public international law of the principle of protection of legitimate expectations“; in der deutschen Fassung heißt es, dass „im Völkerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt …“] in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichts im Urteil vom 22. Januar 1997, Opel Austria/Rat (T‑115/94, Slg. 1997, II‑39, Randnr. 93), verwendet hat. Meiner Meinung nach impliziert der Begriff „corollary“ sogar zwingend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes dem völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben zeitlich und in der Bedeutung vorgeht. In diesem Zusammenhang ist auch auf Generalanwalt Jacobs zu verweisen, der in Nr. 76 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Racke (C‑162/96, Urteil vom 16. Juni 1998, Slg. 1998, I‑3655) nicht den Begriff „corollary“ verwendet, sondern die folgende Formulierung gewählt hat: „[I]n Opel Austria the international law principle of good faith was married to the Community law principle of protection of legitimate expectations.“ („[I]n der Rechtssache Opel Austria war der völkerrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verknüpft.“)
(26) – Urteil vom 20. Dezember 1974, Australien/Frankreich (Nuklearversuche), ICJ Reports 1974, S. 253, 268.
(27) – Vgl. die Definition bei O’Connor, J. F., Good Faith in International Law , Dartmouth Publishing Company, 1991, S. 124.
(28) – Vgl. u. a. Virally, M., „Review essay: good faith in public international law“, The American Journal of International Law , 1983, Band 77, S. 130.
(29) – Sur, S., führt in L’interprétation de droit international public , Paris, Librairie générale de droit et de jurisprudence, 1974, aus: „l’interprétation des circonstances n’est pas soumis à des règles, encore moins à des méthodes très précises. Leur diversité constitue une base multiple et il ne reste qu’un principe, celui de la bonne foi.“ Vgl. auch Zoller, E., La bonne foi en droit international public , Pedone, 1977, S. 227.
(30) – Vgl. Virally, M., a. a. O. (Fn. 28), S. 131 und 133.
(31) – Bin Cheng, General Principles of Law as applied by International Courts and Tribunals , Hrsg. Nijhoff, M. – Den Haag, 1953, S. 141 f.; Lord McNair, The Laws of Treaties , Oxford Clarendon Press, 1961, S. 485. Nach Lord McNair besagt dieser Grundsatz, dass eine Partei, die eine Erklärung abgibt oder dieser zustimmt, auf die sich ein anderer in einem Umfang stützt, dass dadurch seine Rechtsstellung berührt wird, später nicht etwas anderes behaupten darf.
(32) – Vgl. Zoller, E., a. a. O. (Fn. 29), S. 157, die ein verstärktes Gebot zur Beachtung von Treu und Glauben (Zoller verwendet den Ausdruck „bonne foi renforcée“) annimmt, das sowohl für die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Einrichtung gelte.
(33) – Eine solche verstärkte Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, kommt meines Erachtens in Art. 11 Abs. 2 EU zum Ausdruck, in dem es heißt: „Die Mitgliedstaaten unterstützen die Außen- und Sicherheitspolitik der Union aktiv und vorbehaltlos im Geiste der Loyalität und der gegenseitigen Solidarität.“ Hierfür spricht auch, dass im Bereich des EG-Vertrags eine verstärkte Geltung von Treu und Glauben anerkannt ist, die sich zumindest implizit aus der in Art. 10 EG verankerten Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit ergibt (vgl. Constantinesco, V. „L’article 5 CEE, de la bonne foi à la loyauté communautaire“, Du droit international au droit de l’intégration (Liber amicorum Pierre Pescatore), Nomos, 1989, S. 97 bis 114, 101).