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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.05.2008 – C-271/07

ECLI:EU:C:2008:291

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Teilweise, fehlerhaft oder überhaupt nicht vorgenommene Umsetzung der Art. 2 (Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11), 3, 5, 6 (Abs. 1), 8, 9 (Abs. 3 bis 6), 10, 12 (Abs. 2), 13 (Abs. 1 und 2), 14 und 17 (Abs. 2) sowie der Anhänge I und IV der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) – Fehlende Übereinstimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Umsetzungsmaßnahmen mit dem der Richtlinie – Zu weiter Wertungsspielraum der regionalen Behörden in Bezug auf Betriebsgenehmigungen und die Umstände, unter denen es einer Überprüfung und/oder einer Aktualisierung der Genehmigungsauflagen bedarf

Tenor§

Tenor§

1 Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es Art. 2 Nrn. 2 bis 7 und 9 bis 11, Art. 3, Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 8, Art. 9 Abs. 3 bis 6, Art. 10, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und 2 und Art. 14 sowie die Anhänge I und IV dieser Richtlinie nur teilweise oder fehlerhaft umgesetzt hat.

2 Das Königreich Belgien trägt die Kosten.