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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.2008 – C-226/06

ECLI:EU:C:2008:318

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) nachzukommen.

Tenor§

Tenor§

1 Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 3 und 4 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2 Die Französische Republik trägt die Kosten.