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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2008 – C-16/07

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:340

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist das Rechtsmittel von Frau Chetcuti, einer Hilfskraft, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2006(2), mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage abgewiesen hatte, die Frau Chetcuti gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Ablehnung ihrer Bewerbung in einem Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A erhoben hatte.

2 Frau Chetcuti stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht den Begriff „Auswahlverfahren innerhalb des Organs“ fehlerhaft ausgelegt, zweitens habe es gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und drittens habe es den Grundsatz der Begründungspflicht verletzt.

3 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Kommission das streitige Auswahlverfahren zu Recht unter Ausschluss der Hilfskräfte den Beamten und Bediensteten auf Zeit vorbehalten habe, keinen Rechtsfehler begangen hat und dass es sein Urteil rechtlich hinreichend begründet hat.

I – Rechtlicher Rahmen

4 Art. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden, auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:

„Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der drei Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben.“

5 Art. 27 Abs. 1 des Statuts bestimmt:

„Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“

6 Art. 29 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.“

7 Art. 1 Abs. 1 des Anhangs III des Statuts („Auswahlverfahren“) bestimmt:

„1. Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a) die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines – gegebenenfalls von zwei oder mehr Organen gemeinsam durchgeführtes – Auswahlverfahren;

b) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind;

d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen;

…“

8 Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden, auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) sieht vor:

„Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.“

9 Die Beschäftigungsbedingungen sehen dagegen für die Einstellung von Hilfskräften keine Anforderungen an deren Befähigung und Leistung vor.

II – Sachverhalt

10 Frau Chetcuti arbeitete als örtliche Bedienstete als Sekretärin, die der Delegation der Kommission auf Malta vom 1. November 1991 bis zum 30. April 2004 zugewiesen war. Ihr Vertrag endete mit dem Beitritt der Republik Malta zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Mai 2004.

11 Die Rechtsmittelführerin unterzeichnete sodann am 27. April 2004 einen Vertrag als Hilfskraft der Kategorie B für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Nach Art. 2 ihres Vertrags war ihre Tätigkeit die einer „Bedienstete[n], die mit komplexen Aufgaben (Redaktion, Korrektur, Rechnungsführung oder technischen Arbeiten) beauftragt ist“.

12 Am 6. April 2004 veröffentlichte die Kommission eine „Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens zum Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A“ (COM/PA/04) bezüglich eines Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen für die Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (A 7/A 6) (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).

13 Gemäß Punkt III der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens kamen für das Verfahren die Beamten und Bediensteten auf Zeit in Frage, die in eine der Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe B oder der höheren Laufbahngruppe eingestuft waren und die am Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen im aktiven Dienst bei den Dienststellen der Kommission standen, im dienstlichen Interesse abgeordnet waren oder für den Militärdienst beurlaubt waren. Alle diese Personen mussten ferner eine aus Verwaltungs- oder Forschungsmitteln finanzierte Planstelle innehaben.

14 Nach der genannten Bestimmung der Bekanntmachung mussten die Bewerber ferner ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahngruppe B oder der höheren Laufbahngruppe als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft der Gruppen I bis V bei der Kommission oder teilweise bei anderen Organen oder Agenturen erreicht haben, für deren Personal das Statut oder die Beschäftigungsbedingungen gelten.

15 Mit Schreiben vom 22. Juni 2004 wurde die Bewerbung der Rechtsmittelführerin mit der Begründung abgelehnt, dass sie das erforderliche Dienstalter von fünf Jahren nicht erreicht habe und nicht die Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich ihrer dienstlichen Stellung erfülle, da im Hinblick auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nur die Beamten und Bediensteten auf Zeit in Frage kämen.

III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16 Mit Klageschrift, die am 31. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der ihre Bewerbung im internen Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A abgewiesen worden war (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), sowie auf Nichtigerklärung der nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens, insbesondere des vom Prüfungsausschuss aufgestellten Verzeichnisses der Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, der auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidung der Kommission über die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, des vom Prüfungsausschuss zum Abschluss seiner Arbeiten aufgestellten Verzeichnisses der geeigneten Bewerber und der von der Anstellungsbehörde getroffenen Ernennungsentscheidungen.

17 Die Rechtsmittelführerin beantragte auch, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Rechtsmittelführerin stützte ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie jeweils eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens geltend machte.

19 Mit dem ersten Klagegrund machte sie geltend, Punkt III.1 Abs. 1, 2 und 3 Buchst. a der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoße dadurch gegen die Art. 4, 27 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts und den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass er den Zugang zum Auswahlverfahren den Beamten und Bediensteten auf Zeit vorbehalte und damit die Hilfskräfte ausschließe. Die angefochtene Entscheidung sei daher rechtswidrig.

20 Mit dem zweiten Klagegrund machte die Rechtsmittelführerin geltend, die Punkte III.1 Abs. 3 Buchst. b, III.2 und III.3 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstießen dadurch gegen die Art. 27 und 29 des Statuts sowie gegen das dienstliche Interesse und den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie ein in der Laufbahngruppe B oder in einer höheren Laufbahngruppe als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft der Gruppen I bis V erreichtes Dienstalter von fünf Jahren verlangten und damit das als örtlicher Bediensteter erreichte Dienstalter unberücksichtigt ließen. Die angefochtene Entscheidung sei deshalb rechtswidrig.

21 Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Klage abgewiesen, und das Gericht entschied, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

22 Das Gericht wies den ersten Klagegrund aus folgenden Gründen als unbegründet zurück.

23 Es stellte zunächst fest, dass das Statut den Organen für die Einstellungsverfahren ein weites Ermessen einräume und dass die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter sich auf die Frage beschränke, ob die betreffende Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe.

24 Sodann wies das Gericht darauf hin, dass die einzelnen Personengruppen, die von den Gemeinschaften beschäftigt würden, jeweils legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung entsprächen. Die für die Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit festgelegten wesentlichen Anforderungen unterschieden sich von denen, die für die Hilfskräfte festgelegt seien.

25 Aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehe ausdrücklich hervor, dass Zielsetzung des Auswahlverfahrens im Wesentlichen der Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A für die Beamten und Bediensteten auf Zeit sei. Die Kommission habe somit ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt, als sie in Punkt III.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die Voraussetzung aufgestellt habe, dass nur Beamte oder Bedienstete auf Zeit, nicht aber Hilfskräfte zugelassen würden.

26 Das Gericht hielt das Argument der Rechtsmittelführerin für unerheblich, dass das streitige Auswahlverfahren nicht nur ein Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A, sondern auch ein internes Auswahlverfahren anderer Art sei, insbesondere weil es zum einen den Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B oder A und zum anderen den Beamten der Laufbahngruppe A offenstehe. Das Argument sei unerheblich, weil die zum Auswahlverfahren zugelassenen Beamten und Bediensteten auf Zeit, anders als die Hilfskräfte, ihre Befähigung bereits bei ihrer ursprünglichen Einstellung nach den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen nachgewiesen hätten.

27 Da die beiden genannten Vorschriften bereits bei der ursprünglichen Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt worden seien, sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission das Ziel einer in den genannten Vorschriften vorgesehenen Einstellung verkannt habe, unbegründet.

28 Der Umstand, dass die Hilfskräfte in dem Gemeinschaftsorgan Aufgaben aller Art ausüben könnten, reiche nicht aus, um sie im Hinblick auf die Auswahlverfahren zur Beförderung den Beamten und Bediensteten auf Zeit gleichstellen zu können. Die Kommission habe daher das fragliche Auswahlverfahren der Beförderung derjenigen Beamten und Bediensteten auf Zeit von Laufbahngruppe B nach Laufbahngruppe A vorbehalten dürfen, die bereits den Anforderungen der ursprünglichen Einstellung nach den Art. 27 des Statuts und Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen genügt hätten.

29 Die Rechtsmittelführerin berufe sich schließlich zu Unrecht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, denn die Beamten und Bediensteten auf Zeit einerseits und die Hilfskräfte andererseits befänden sich in einer rechtlichen Situation, die angesichts der Ungleichheit ihrer jeweiligen Einstellungsbedingungen nicht vergleichbar sei.

30 Nach alledem befand das Gericht, dass über den zweiten Klagegrund nicht zu entscheiden sei, und wies die Klage auf Nichtigerklärung der nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens ab.

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

31 Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Frau Chetcuti das vorliegende Rechtsmittel eingelegt.

32 Sie beantragt, das angefochtene Urteil, die angefochtene Entscheidung, die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens, insbesondere das vom Prüfungsausschuss aufgestellte Verzeichnis der Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Kommission über die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, das vom Prüfungsausschuss zum Abschluss seiner Arbeiten aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber sowie die von der Anstellungsbehörde auf dieser Grundlage getroffenen Ernennungsentscheidungen aufzuheben.

33 Die Rechtsmittelführerin beantragt auch, der Kommission die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

34 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

V – Würdigung

35 Die Rechtsmittelführerin führt drei Rechtsmittelgründe an.

36 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Begriff des internen Auswahlverfahrens fehlerhaft ausgelegt und damit aus ihm unzutreffende Rechtsfolgen abgeleitet.

37 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

38 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund schließlich macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe sein Urteil rechtlich nicht hinreichend begründet.

39 Ich werde diese drei Rechtsmittelgründe nacheinander prüfen.

A – Zum ersten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung des Begriffs des internen Auswahlverfahrens

40 Vorab ist die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

41 Die Kommission meint nämlich, der erste Rechtsmittelgrund sei unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin die Qualifizierung des streitigen Auswahlverfahrens durch das Gericht angreife. Die Kommission ist der Auffassung, nach ständiger Rechtsprechung sei für die Feststellung der Tatsachen und für ihre Würdigung allein das Gericht zuständig.

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist gemäß Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs allein das Gericht zuständig für die Feststellung der Tatsachen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und für ihre Würdigung(3) .

43 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass er, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt habe, gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen habe, befugt sei(4) .

44 Aus dem Rechtsmittel geht eindeutig hervor, dass Frau Chetcuti die Schlussfolgerung beanstandet, die das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils gezogen hat und wonach das streitige Auswahlverfahren ein Auswahlverfahren sei, dessen „Zielsetzung ... im Wesentlichen der Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A für die Beamten und Bediensteten auf Zeit [sei]“. Die Rechtsmittelführerin stützt ihre Beanstandung auf eine Reihe von Argumenten, die belegen sollen, dass das Gericht den Begriff des internen Auswahlverfahrens rechtlich unzutreffend qualifiziert habe und damit aus ihm unzutreffende Rechtsfolgen abgeleitet habe.

45 Da die rechtliche Qualifizierung eines Tatumstands oder einer Handlung durch das Gericht eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann(5), ist der Rechtsmittelgrund zulässig.

46 Mit diesem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Begriff des „Auswahlverfahrens innerhalb des Organs“ im Sinne der Art. 4 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts 29 verkannt und damit aus ihm unzutreffende Rechtsfolgen abgeleitet.

47 Zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes beruft sie sich auf mehrere Argumente.

48 Erstens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe sich in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils, um die Natur des Auswahlverfahrens zu bestimmen, auf ein subjektives Kriterium gestützt, nämlich auf das Ziel des Auswahlverfahrens, das durch die Überschrift der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgegeben sei. Ausgehend von dieser Qualifizierung habe das Gericht bei der Beurteilung der Bewerbergruppen, die rechtmäßig zum Auswahlverfahren zugelassen werden konnten, einen Rechtsfehler begangen. Die Natur des Auswahlverfahrens hätte entsprechend den in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderten objektiven Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden müssen, die selbst wiederum anhand der Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten zu bestimmen seien.

49 Hilfsweise führt sie aus, selbst wenn die Zielsetzung des streitigen Auswahlverfahrens im Wesentlichen der Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A gewesen sein sollte, würde es sich gleichwohl um ein Auswahlverfahren zur Verbeamtung handeln und dieses wäre als internes Auswahlverfahren zu qualifizieren. Nach den Urteilen Rauch/Kommission(6) und Van Huffel/Kommission(7) könnten damit die Hilfskräfte nicht rechtmäßig von diesem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.

50 Dieses Argument ist meines Erachtens unbegründet.

51 Zunächst hat das Gericht an die Grundsätze erinnert, die für jedes Einstellungsverfahren zu gelten haben.

52 So hat das Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass, „um dem von Artikel 27 des Statuts für jedes Einstellungsverfahren vorgegebenen Ziel Genüge zu tun, d. h. ‚dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen‘, die Einstellung der Beamten auf einer möglichst breiten Grundlage erfolgen muss. Der Ausdruck ‚Auswahlverfahren innerhalb des Organs‘ betrifft daher grundsätzlich alle Personen, die aus welchem Grund auch immer im Dienst des betreffenden Organs stehen.“

53 In Randnr. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dann ausgeführt, dass „[d]as Statut ... jedoch den Organen bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale und bei der unter Berücksichtigung dieser Merkmale und, allgemeiner, im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens und der Prüfungsbedingungen ein weites Ermessen [einräumt]“(8) . Es fuhr fort mit der Feststellung, dass dieses Ermessen insbesondere ausgeübt werden könne, wenn die Anstellungsbehörde das Auswahlverfahren anordne und die Bedingungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren festlege(9) .

54 Die Ausübung des der Anstellungsbehörde eingeräumten Ermessens muss, wie das Gericht in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, u. a. im Einklang mit den zwingenden Vorschriften der Art. 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Statuts stehen.

55 Angesichts dieser Grundsätze ist das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen, dass aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens ausdrücklich hervorgehe, dass es sich um ein internes Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A handele und dass dieses Auswahlverfahren den Beamten und Bediensteten auf Zeit, die, anders als die Hilfskräfte, bereits nachgewiesen hätten, dass sie den höchsten Ansprüchen in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügten, den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A ermöglichen solle.

56 Meines Erachtens hat das Gericht den Begriff „Auswahlverfahren innerhalb des Organs“ zutreffend eingeordnet.

57 Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 des Statuts zeigt nämlich, dass die Anstellungsbehörde bei den Prüfungsbedingungen über ein weites Ermessen verfügt. Nach dieser Vorschrift prüft die Anstellungsbehörde zunächst die Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften und eröffnet sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Ferner heißt es dort, dass dieses Auswahlverfahren auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden kann.

58 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Verwendung des Begriffs „Möglichkeiten“ in Art. 29 Abs. 1 des Statuts eindeutig, dass die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet ist, sich für ein bestimmtes Verfahren zu entscheiden, sondern dass sie zwischen mehreren Verfahren wählen und sich für dasjenige entscheiden kann, das es ihr ermöglicht, die qualifiziertesten Bewerber zu gewinnen(10), wobei es wesentlich ist, dass das gewählte Verfahren in jedem Fall zur Ernennung einer Person führt, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügt(11) .

59 Der Gerichtshof hat im Hinblick auf ein Auswahlverfahren zum Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere zudem entschieden, dass die Kommission bei der Bestimmung der für die neu eingerichteten Planstellen vorausgesetzten Fähigkeitsmerkmale und mithin auch bei der unter Berücksichtigung dieser Kriterien und im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Prüfungsbedingungen über einen großen Beurteilungsspielraum verfüge(12) .

60 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde zudem bei der Suche nach Bewerbern, die in Bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, über einen weiten Ermessensspielraum(13) .

61 In der vorliegenden Rechtssache ist die Überschrift des streitigen Auswahlverfahrens eindeutig, da es sich um ein Auswahlverfahren innerhalb des Organs zum Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A handelte.

62 Wie das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, handelte es sich im Übrigen bei den Personen, die für das streitige Auswahlverfahren in Betracht kamen, um Beamte und Bedienstete auf Zeit, denn nach den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen hatten diese Personen bei ihrer ursprünglichen Einstellung bereits nachgewiesen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Integrität und Leistung höchsten Ansprüchen genügen, anders als die Hilfskräfte, für die bei ihrer Einstellung keine dieser Eigenschaften gefordert wird.

63 Unter diesen Umständen hat das Gericht in den Randnrn. 56 und 57 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass das streitige Auswahlverfahren ein internes Auswahlverfahren zum Übergang der Beamten und Bediensteten auf Zeit von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A sei und dass die Kommission folglich ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe, als sie bestimmt habe, dass nur die beiden genannten Personengruppen zum Auswahlverfahren zugelassen seien.

64 Die Kommission hätte sich, um eine Reserveliste für Verwaltungsräte und Verwaltungsrätinnen zu bilden, auch dafür entscheiden können, die Stelle im Wege der Beförderung nach Art. 45 des Statuts zu besetzen, wodurch die Einstellung auf die Beamten beschränkt gewesen wäre, da es in den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit keine Entsprechung gibt.

65 Mit der Entscheidung für ein internes Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe, das den Beamten und Bediensteten auf Zeit offensteht, sicherte die Kommission dem Organ durch Auswahl auf möglichst breiter Grundlage die Mitarbeit der qualifiziertesten Bewerber.

66 Zweitens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass der Ausschluss der Hilfskräfte vom streitigen Auswahlverfahren deswegen gerechtfertigt gewesen sei, weil die Hilfskräfte, anders als die Beamten und Bediensteten auf Zeit, bei ihrer ursprünglichen Einstellung nicht hätten nachweisen müssen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten. Die Rechtsmittelführerin bestreitet, dass die Voraussetzung, solchen Ansprüchen genügen zu müssen, aus den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und, allgemeiner, dem dienstlichen Interesse abgeleitet werden könne. Die Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B hätten den Nachweis, dass sie über die genannten Eigenschaften verfügten, nur für die Besetzung der Dienstposten der Laufbahngruppe B erbracht. Der Nachweis, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, müsse sich aus der erfolgreichen Ablegung der Vorauswahl- und Auswahlprüfung ergeben.

67 Diese Meinung teile ich nicht.

68 Das Gericht hat in den Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt, dass die Kommission das Ziel einer in den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen vorgesehenen Einstellung nicht verkannt habe.

69 Ich erinnere daran, dass nach den beiden genannten Vorschriften bei der Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

70 Zwar müssen Hilfskräfte nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen bei der Einstellung den für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen, doch wird in den Beschäftigungsbedingungen an keiner Stelle erwähnt, dass diese Bediensteten den genannten Ansprüchen genügen müssen.

71 Die Rechtsmittelführerin beruft sich darauf, dass das Kriterium der ursprünglichen Einstellung nicht relevant sei, da sich aus den Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten und, allgemeiner, dem dienstlichen Interesse nicht ableiten lasse, dass die Bewerber in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen müssten.

72 Die Anstellungsbehörde verfügt bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses über ein weites Ermessen. Die Nachprüfung durch das Gericht hat sich somit auf die Frage zu beschränken, ob die Anstellungsbehörde die Grenzen des Zulässigen überschritten hat und ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeübt hat(14) .

73 Wie sich aus Randnr. 15 des angefochtenen Urteils ergibt, ist das streitige Auswahlverfahren ein Auswahlverfahren, durch das eine Reserveliste gebildet, nicht aber eine bestimmte Planstelle besetzt werden sollte. Ich weise insoweit darauf hin, dass in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Diplome und keine besondere Befähigung verlangt wurden. Bei der Bildung einer Reserveliste beschränken sich die Zulassungsvoraussetzungen nämlich darauf, von den Bewerbern eine allgemeine Befähigung zu verlangen(15) . Ebenso wie die Kommission bin ich der Meinung, dass somit die Anforderungen, die an die ursprüngliche Einstellung geknüpft werden, d. h. der Nachweis, dass in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen Genüge getan wird, ein geeignetes Kriterium für die Zulassung der Bewerber darstellen.

74 Damit hat das Gericht meines Erachtens zu Recht befunden, dass die Kommission das Ziel der Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen nicht verkannt habe.

75 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, dass die Hilfskräfte den Beamten und Bediensteten auf Zeit gleichgestellt werden könnten, da sie nach Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen, sofern ihre Einstellung nicht erfolge, um einen Beamten zu ersetzen, Tätigkeiten aller Art ausüben könnten. Die Rechtsmittelführerin stellt hierzu fest, dass die Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B selbst nicht den Nachweis erbracht hätten, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität für die Tätigkeiten der Laufbahngruppe A den höchsten Ansprüchen genügten, dass sie aber trotzdem zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen worden seien.

76 Ich weise darauf hin, dass das Gericht in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, weil „[d]er Umstand, dass die Hilfskräfte in dem Organ Tätigkeiten aller Art ausüben können, ... nicht [ausreicht], um sie im Hinblick auf das Auswahlverfahren zur Beförderung mit den Beamten und Bediensteten auf Zeit gleichstellen zu können. Die Kommission durfte daher zu Recht das in Rede stehende Auswahlverf ahren der Beförderung derjenigen Beamten und Bediensteten auf Zeit in die Laufbahngruppe A vorbehalten, die bereits den Anforderungen der ursprünglichen Einstellung nach Artikel 27 des Statuts und Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen genügt hatten, unabhängig von den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten.“

77 Das Gericht hat überdies in den Randnrn. 49 und 56 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass das Statut der Anstellungsbehörde bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Befähigungsmerkmale ein weites Ermessen einräume und dass die Hilfskräfte, anders als die Beamten und Bediensteten auf Zeit, bei ihrer Einstellung nicht hätten nachweisen müssen, dass sie den höchsten Ansprüchen in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügten.

78 Zudem hat das Gericht in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass jede Personengruppe, die von den Gemeinschaften beschäftigt werde, legitimen Bedürfnissen der Gemeinschaftsverwaltung sowie der Natur der – dauernden oder vorübergehenden – Aufgaben entspreche, die sie zu erfüllen habe.

79 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist somit unbegründet.

80 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der erste Rechtsmittelgrund zulässig, aber unbegründet ist.

B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

81 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass die rechtliche Situation der Beamten und Bediensteten auf Zeit wegen der Ungleichheit der jeweiligen Einstellungsbedingungen nicht mit der der Hilfskräfte vergleichbar sei. Es habe daher gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.

82 Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zwar ein im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbarer allgemeiner Grundsatz, eine Diskriminierung setzt aber voraus, dass gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt werden(16) .

83 Es verstößt insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden(17) .

84 Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beamten und Bediensteten auf Zeit einerseits und die Hilfskräfte andererseits in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden.

85 Meines Erachtens ist das nicht der Fall.

86 Wie nämlich das Gericht in Randnr. 53 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, ergibt sich aus den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen, dass sich die wesentlichen, für die Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit festgelegten Anforderungen von den Anforderungen unterscheiden, die für die Hilfskräfte festgelegt wurden, da die Hilfskräfte, anders als die beiden anderen Personengruppen, bei ihrer Einstellung nicht nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen.

87 Wie wir gesehen haben, müssen die Hilfskräfte nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. c der Beschäftigungsbedingungen bei der Einstellung nur den für die Ausübung ihrer Tätigkeit zu stellenden sittlichen Anforderungen genügen.

88 Überdies bestehen zwischen dem Status eines Beamten und dem eines Bediensteten auf Zeit einerseits und dem Status einer Hilfskraft andererseits erhebliche Unterschiede.

89 Aus den Art. 6 des Statuts und 9 der Beschäftigungsbedingungen geht hervor, dass die Planstellen der Beamten und Bediensteten auf Zeit in einem Stellenplan aufgeführt sind, was bei den Hilfskräften nicht der Fall ist. Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass Hilfskraft gemäß Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen ein Bediensteter sei, der eingestellt werde, um bei einem Organ eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt sei, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt sei(18) .

90 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass nach Art. 52 der Beschäftigungsbedingungen die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft die Zeit, während deren der Beamte oder Bedienstete auf Zeit seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben könne, oder in allen anderen Fällen die Dauer eines Jahres nicht übersteigen dürfe(19) .

91 Der Gerichtshof hat hieraus den Schluss gezogen, dass ein Vertrag als Hilfskraft durch seine zeitliche Begrenzung gekennzeichnet sei, denn er könne nur verwendet werden, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen seien(20) .

92 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Status der Hilfskraft einerseits und dem Status des Beamten und des Bediensteten auf Zeit andererseits Unterschiede bezüglich insbesondere der Beurteilung, des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen und der Ruhegehaltsansprüche bestehen. Während die Beamten und Bediensteten auf Zeit beurteilt werden, in den Dienstaltersstufen aufsteigen können und einen Anspruch auf Ruhegehalt haben(21), sehen die Beschäftigungsbedingungen für die Hilfskräfte nichts dergleichen vor.

93 Der Status einer Hilfskraft wurde geschaffen, um punktuellen Bedürfnissen der Gemeinschaftsorgane zu entsprechen; die Tätigkeit dieses Bediensteten soll nicht auf Dauer angelegt sein.

94 Die Beamten und die Bediensteten auf Zeit befinden sich auch in einer rechtlichen Situation, die sich von der der Hilfskräfte unterscheidet.

95 Ich bin daher der Meinung, dass das Gericht mit der Feststellung in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils, dass die rechtliche Situation der Beamten und Bediensteten auf Zeit wegen der Ungleichheit der jeweiligen Einstellungsbedingungen nicht mit der der Hilfskräfte vergleichbar sei, keinen Rechtsfehler begangen hat.

96 Nach alledem ist somit der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

C – Zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlende Begründung des angefochtenen Urteils

97 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, mit dem die Auffassung der Kommission widerlegt werden sollte, der zufolge in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens die allgemeinen Eignungsvoraussetzungen, wie die akademischen Titel, deswegen fehlten, weil die Beamten und Bediensteten auf Zeit die erforderliche Befähigung bereits bei ihrer ursprünglichen Einstellung nachgewiesen hätten.

98 In der ersten Instanz trug die Rechtsmittelführerin vor, das Vorbringen der Kommission, wonach die genannten allgemeinen Eignungsvoraussetzungen deswegen fehlten, weil die Beamten und Bediensteten auf Zeit bereits bei ihrer ursprünglichen Einstellung nachgewiesen hätten, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität den höchsten Ansprüchen genügten, sei unzutreffend.

99 Die Rechtsmittelführerin führte vor dem Gericht sodann aus, dass die genannten Eignungsvoraussetzungen nicht deswegen fehlten, weil die Beamten und Bediensteten auf Zeit bereits bei ihrer ursprünglichen Einstellung diese Eigenschaften nachgewiesen hätten; das Auswahlverfahren stehe nämlich den Beamten der Laufbahngruppe B offen, und die Einstellung in diese Laufbahngruppe verlange kein Diplom.

100 Sie vertrat die Auffassung, dass die genannten Voraussetzungen deswegen fehlten, weil die Kommission der Ansicht gewesen sei, dass ein Dienstalter von fünf Jahren als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft eine gleichwertige Berufserfahrung im Sinne des Art. 5 des Statuts darstelle. Dass besondere Voraussetzungen gefehlt hätten, erkläre sich daraus, dass es nicht die Absicht der Kommission gewesen sei, unmittelbar eine freie Stelle zu besetzen, sondern eine Reserveliste zu bilden, deren Zulassungsvoraussetzungen nur eine Befähigung allgemeiner Art verlangt hätten.

101 Sie machte zudem geltend, dass ein Auswahlverfahren, dessen Gegenstand die Einstellung von Beamten sei, zwingend dem von Art. 27 des Statuts festgelegten Ziel entsprechen müsse. Es sei daher ohne Belang gewesen, dass bereits bei den Beamten und Bediensteten auf Zeit, nicht aber bei den Hilfskräften geprüft worden sei, ob dieses Ziel erreicht werde, denn das streitige interne Auswahlverfahren hätte gerade die Möglichkeit gegeben, diese Prüfung vorzunehmen.

102 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts unzureichend ist, eine Rechtsfrage ist, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann(22) .

103 Sodann ist daran zu erinnern, dass nach Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der nach Art. 53 dieser Satzung auf das Gericht anwendbar ist, „[d]ie Urteile ... mit Gründen zu versehen [sind]“.

104 Ferner muss nach ständiger Rechtsprechung die Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Entscheidung entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann(23) .

105 Vor diesem Hintergrund ist nunmehr zu prüfen, ob das Gericht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht eingegangen ist.

106 Das Gericht hat zunächst in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das Organ die Beamten auf einer möglichst breiten Grundlage auszuwählen habe, um dem von Art. 27 des Statuts vorgegebenen Ziel gerecht zu werden. Es hat sodann in Randnr. 53 des Urteils festgestellt, dass, „[w]ie aus Artikel 27 des Statuts und Artikel 12 der Beschäftigungsbedingungen hervorgeht, ... sich die wesentlichen, für die Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit festgelegten Anforderungen von den Anforderungen [unterscheiden], die für die Hilfskräfte festgelegt wurden. Im Unterschied zu den Hilfskräften, für die diese Anforderungen nicht vorgesehen sind, bestimmen die beiden genannten Vorschriften, dass bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen“.

107 Das Gericht hat sodann das Auswahlverfahren als „internes Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A“ eingeordnet und in den Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass das Auswahlverfahren ausschließlich den Beamten und Bediensteten auf Zeit offengestanden habe, da eben diese beiden Personengruppen bei ihrer ursprünglichen Einstellung hätten nachweisen können, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität den höchsten Ansprüchen gemäß den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen genügten.

108 Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die getroffenen Maßnahmen zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann(24) .

109 Das Gericht ist zwar nicht im Einzelnen auf alle von Frau Chetcuti geltend gemachten Argumente eingegangen. Es genügt jedoch die Feststellung, dass das Gericht die Auffassung der Kommission in den Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils eindeutig bestätigt hat. Es hat dargelegt, dass die Beamten und Bediensteten auf Zeit, anders als die Hilfskräfte, bei ihrer ursprünglichen Einstellung nachzuweisen hätten, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität den höchsten Ansprüchen gemäß den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen genügten.

110 Wie ich festgestellt habe, bestanden die Feststellungen des Gerichts vor allem darin, dass es erläuterte, weshalb für das streitige Auswahlverfahren nur die Beamten und Bediensteten auf Zeit in Frage gekommen seien, dass es darlegte, dass das für jede Einstellung geltende Ziel beachtet worden sei, und dass es zugleich darauf hinwies, dass die Einstellungsbehörde bei den Prüfungsbedingungen über ein weites Ermessen verfüge.

111 Das Gericht durfte hieraus schließen, dass die Kommission das streitige Auswahlverfahren zu Recht den Beamten und Bediensteten auf Zeit vorbehalten habe und dass das für jede Einstellung geltende Ziel, d. h., dass den genannten Ansprüchen genügt wird, erreicht worden sei.

112 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht ferner vor, es sei nicht auf ihr Vorbringen eingegangen, wonach die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen bestimmten inneren Widerspruch insofern offenbare, als sie die Hilfskräfte mit der ersten Zulassungsvoraussetzung ausschließe, die Erfahrung der Hilfskräfte bei der Berechnung der Berufserfahrung aber zulasse.

113 Dieses Vorbringen ist meines Erachtens unbegründet.

114 Wie wir gesehen haben, hat das Gericht in seiner gesamten Würdigung sorgfältig dargelegt, weshalb die Kommission ihre Befugnisse nicht dadurch überschritten hat, dass sie nur die Bewerbungen der Beamten und Bediensteten auf Zeit zuließ, und zwar, wie erinnerlich, mit der Begründung, dass diese beiden Personengruppen bereits den Nachweis erbringen konnten, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität den höchsten Ansprüchen genügten.

115 Die Berücksichtigung der Berufserfahrung der Hilfskräfte bei der Berechnung des Dienstalters eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit ändert nichts an der Tatsache, dass diese beiden Personengruppen, anders als die Hilfskräfte, zu einem bestimmten Zeitpunkt nachgewiesen haben, dass sie über die für ihre Einstellung nach den Art. 27 des Statuts und 12 der Beschäftigungsbedingungen erforderlichen Eigenschaften verfügten.

116 Zudem ist die Berücksichtigung des Dienstalters, die ein nach den Beschäftigungsbedingungen eingestellter Bediensteter erreicht hat, ein geeignetes Mittel, um das dienstliche Interesse zu verfolgen(25) .

117 Die beiden Voraussetzungen sind somit nicht widersprüchlich, sondern komplementär. Das Gericht ist auch zu Recht in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass, selbst wenn die Hilfskräfte tatsächlich Tätigkeiten aller Art ausüben könnten, dies für eine Gleichstellung der Hilfskräfte mit den Beamten und Bediensteten auf Zeit nicht ausreiche, da die beiden genannten Personengruppen, anders als die Hilfskräfte, nachgewiesen hätten, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität bei ihrer ursprünglichen Einstellung den höchsten Ansprüchen genügten.

118 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

VI – Kosten

119 Nach Art. 122 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren über die Kosten.

120 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

121 Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

122 Nach Art. 122 der Verfahrensordnung findet Art. 70 bei einem Rechtsmittel, das von einem Beamten oder einem sonstigen Bediensteten eines Organs eingelegt worden ist, keine Anwendung.

123 Da die Kommission Kostenantrag gegen die Rechtsmittelführerin gestellt hat und diese mit ihrem Rechtsmittel nicht durchgedrungen ist, sind ihr meines Erachtens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

VII – Ergebnis

124 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

(1) .

(2) – Urteil Chetcuti/Kommission (T‑357/04, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil).

(3) – Vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(4) – Ebd.

(5) – Vgl. Urteil vom 29. Juni 2000, Politi/Europäische Stiftung für Berufsbildung (C‑154/99 P, Slg. 2000, I‑5019, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(6) – Urteil vom 31. März 1965 (16/64, Slg. 1965, 179).

(7) – Urteil des Gerichts vom 15. November 2001 (T‑142/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑219 und II‑1011).

(8) – Urteile des Gerichts vom 8. November 1990, Bataille u. a./Parlament (T‑56/89, Slg. 1990, II‑597, Randnr. 42), vom 5. Februar 1997, Ibarra Gil/Kommission (T‑207/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑13 und II‑31, Randnr. 66), und vom 15. Februar 2005, Pyres/Kommission (T‑256/01, Slg. ÖD 2005, I‑A‑23 und II‑99, Randnr. 36).

(9) – Urteile des Gerichts vom 21. November 2000, Carrasco Benítez/Kommission (T‑214/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑257 und II‑1169, Randnr. 52), und Van Huffel/Kommission (Randnr. 51).

(10) – Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 2000, Parlament/Richard (C‑174/99 P, Slg. 2002, I‑6189, Randnr. 38). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission (T‑372/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑49 und II‑223, Randnrn. 93 und 98).

(11) – Vgl. Urteile vom 31. März 1965, Ley/Kommission (12/64 und 29/64, Slg. 1965, 148, 166), vom 14. Juli 1983, Mogensen u. a./Kommission (10/82, Slg. 1983, 2397, Randnr. 9), und vom 8. Juni 1988, Vlachou/Rechnungshof (135/87, Slg. 1988, 2901, Randnr. 23).

(12) – Vgl. Urteil vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission (90/74, Slg. 1975, 1123, Randnr. 29).

(13) – Urteil des Gerichts vom 11. November 2003, Faita/CES (T‑248/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑281 und II‑1365, Randnr. 45).

(14) – Vgl. Urteile des Gerichts vom 12. Juni 1997, Carbajo Ferrero/Parlament (T‑237/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑141 und II‑429, Randnr. 99), und vom 1. März 2005, Mausolf/Europol (T‑258/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑45 und II‑189, Randnr. 49).

(15) – Urteil vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn‑Bergé/Kommission (T‑40/96 und T‑55/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑47 und II‑135, Randnr. 43).

(16) – Urteil vom 2. Dezember 1982, Micheli u. a./Kommission (198/81 bis 202/81, Slg. 1982, 4145, Randnr. 5).

(17) – Urteil vom 11. Juli 1985, Hattet u. a./Kommission (66/83 bis 68/83 und 136/83 bis 140/83, Slg. 1985, 2459, Randnr. 24). Vgl. auch Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof (T‑18/89 und T‑24/89, Slg. 1991, II‑53, Randnr. 68), vom 17. Dezember 1997, Dricot u. a./Kommission (T‑159/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑385 und II‑1035, Randnrn. 83 und 98), vom 17. Dezember 1997, Chiou/Kommission (T‑225/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑423 und II‑1135, Randnrn. 48 und 66), und vom 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission (T‑381/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑125 und II‑677, Randnr. 122).

(18) – Urteil vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission (17/78, Slg. 1979, 189, Randnr. 35).

(19) – Ebd., Randnr. 36. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach den Beschäftigungsbedingungen die Höchstdauer der Beschäftigungszeit einer Hilfskraft auf drei Jahre in allen Fällen verlängert wurde, die nicht die Vertretung eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit betreffen (Art. 52 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen).

(20) – Urteil Deshormes/Kommission (Randnr. 37).

(21) – Vgl. für die Beamten die Art. 43, 44 und 77 des Statuts und für die Bediensteten auf Zeit die Art. 15, 20 und 39 der Beschäftigungsbedingungen.

(22) – Vgl. Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

(23) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 1998, Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, Slg. 1998, I‑2915, Randnrn. 32 bis 34), und vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission (C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 70), sowie Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a. (C‑149/95 P[R], Slg. 1995, I‑2165, Randnr. 58), vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission (C‑268/96 P[R], Slg. 1996, I‑4971, Randnr. 52), und vom 25. Juni 1998, Niederländische Antillen/Rat (C‑159/98 P[R], Slg. 1998, I‑4147, Randnr. 70).

(24) – Urteil Groupe Danone/Kommission (Randnr. 46). Vgl. auch Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372).

(25) – Urteil de Kerros und Kohn‑Bergé/Kommission (Randnr. 47).