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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2008 – C-239/07

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2008:344

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Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Richtlinie 2003/54)(2) regelt u. a. den Zugang Dritter zu den Elektrizitätsnetzen. Im Rahmen der Prüfung der Regelung über den Netzanschluss im innerstaatlichen Umsetzungsgesetz ersucht der Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) um Auslegung der Richtlinie.

2 Die streitige innerstaatliche Regelung sieht vor, dass Kunden sich in erster Linie an das Verteilernetz anschließen lassen müssen. Direkten Zugang zum übergeordneten Übertragungsnetz erhält ein Kunde nur, wenn der Betreiber des Verteilernetzes den Anschluss an sein Netz aus technischen Gründen ablehnt. Für bestimmte Kunden wäre es aber attraktiver, den Anschluss an das Übertragungsnetz frei wählen zu können, um nicht die Durchleitungskosten für das Verteilernetz tragen zu müssen. Unklar ist, ob Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54, der den Netzzugang Dritter regelt, ein entsprechendes Wahlrecht gewährleistet.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

3 Art. 2 der Richtlinie 2003/54 enthält u. a. folgende Begriffsbestimmungen:

„3) ‚Übertragung‘ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

5) ‚Verteilung‘ den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

12) ‚zugelassene Kunden‘ Kunden, denen es gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie frei steht, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;

18) ‚Netzbenutzer‘ natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen oder daraus versorgt werden;

19) ‚Versorgung‘ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

…“

4 Art. 3 der Richtlinie regelt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten den Elektrizitätsunternehmen auferlegen können, und den Schutz der Kunden. Die Abs. 2, 3, 5 und 8 der Bestimmung lauten auszugsweise wie folgt:

„(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. … Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilerunternehmen die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgelegt worden sind.

(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung. … Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.

...

(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7, 20 und 22 nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und Artikel 86 des Vertrags.“

5 Art. 5 der Richtlinie enthält folgende technischen Vorschriften:

„Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. … “

6 Art. 20 der Richtlinie regelt den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzten wie folgt:

„(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 23 genehmigt werden und dass die Tarife und − soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen − die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

(2) Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist hinreichend substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.“

7 Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie schreibt eine stufenweise Marktöffnung vor. Danach waren die Mitgliedstaaten zum 1. Juli 2004 verpflichtet, den Kreis der zugelassenen Kunden auf alle Nicht-Haushaltskunden und zum 1. Juli 2007 schließlich auf alle Kunden auszuweiten.

B – Innerstaatliches Recht

8 Zur Umsetzung der Richtlinie 2003/54 wurde das Gesetz über die Elektrizität mit Wirkung vom 10. Juli 2004 neu gefasst. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes bestimmt:

„Der Betreiber eines Übertragungsnetzes ist gehalten, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für den Anschluss von Stromerzeugern, Betreibern von Verteilernetzen und Anlagen von Kunden an das Übertragungsnetz den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und nicht diskriminierend sind. Anlagen eines Kunden dürfen nur an ein Übertragungsnetz angeschlossen werden, wenn der Betreiber des Verteilernetzes sich wegen feststehender technischer oder betrieblicher Anforderungen weigert, die Anlagen des Kunden, der in dem in der Lizenz bestimmten Gebiet des Verteilernetzbetreibers ansässig ist, an das Verteilernetz anzuschließen.“

III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren

9 In Litauen sind die Anlagen der weitaus meisten Kunden an das Verteilernetz eines der beiden Verteilernetzbetreiber angeschlossen. Außerdem verfügen fünf Industrieunternehmen über eine Verteilerlizenz und betreiben lokale Netze zur Versorgung der Bevölkerung in einem sehr kleinen Gebiet oder der eigenen Unternehmen. An das Übertragungsnetz sind neben den Verteilernetzbetreibern(3) sechs Industrieunternehmen mit hohem Strombedarf angeschlossen. Ihr Anschluss erfolgte, als die UdSSR noch existierte und keine Unterscheidung zwischen Übertragungs- und Verteilernetzen vorgenommen wurde. Nach der Neufassung des Gesetzes über die Elektrizität von 2004 blieben diese Unternehmen weiterhin an das Übertragungsnetz angeschlossen. Neue Anschlüsse an dieses Netz sind seitdem nur noch nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes möglich.

10 Am 28. Oktober 2004 stellte eine Gruppe von Abgeordneten des Seimas (litauisches Parlament) – im Folgenden: die Antragsteller – beim Konstitucinis Teismas einen Antrag auf Prüfung der Frage, ob Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizität mit der Verfassung und der Richtlinie 2003/54 vereinbar ist.

11 Die Antragsteller meinen, aus der Richtlinie folge ein Anspruch des Kunden, das Netz frei zu wählen, an das er angeschlossen werden möchte. Der Seimas als weiterer Verfahrensbeteiligter vertritt dagegen die Auffassung, die Frage sei von der Richtlinie nicht erfasst, sondern könne von den Mitgliedstaaten frei geregelt werden. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben D/1255 des für Energie verantwortlichen Mitglieds der Kommission A. Piebalgs vom 21. Dezember 2005 hingewiesen. Auf die Anfrage eines Unternehmens führte der Kommissar darin aus: „Die Richtlinie 2003/54 verpflichtet nicht dazu, dem Kunden das Recht einzuräumen, nach seinem Ermessen zwischen einem Anschluss an ein Übertragungsnetz oder an ein Verteilernetz zu wählen. Der Kunde hat das Recht, an ein Stromnetz angeschlossen zu werden; über die konkrete Umsetzung ist nach dem Subsidiaritätsgrundsatz zu entscheiden.“

12 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts bestätigt der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 die Ansicht der Antragsteller. Andererseits verweist das Gericht auf die sozialen Zwecke, die der Gemeinschaftsgesetzgeber insbesondere in Art. 3 der Richtlinie verfolge. Dem trage die nationale Regelung Rechnung, indem sie kleine Kunden vor einer Verteuerung der Netznutzung schütze. Die Netzentgelte würden einheitlich auf alle Kunden umgelegt, die Strom über das jeweilige Netz beziehen. Könnten Großabnehmer sich unbeschränkt statt an das Verteiler- an das Übertragungsnetz anschließen lassen, führte dies zu einer Verringerung der durch das Verteilernetz geleiteten Strommenge und damit zu einer Erhöhung der Netzkosten für die verbleibenden Kunden.

13 Wegen dieser Auslegungszweifel hat der Konstitucinis Teismas dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist Art. 20 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG so auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, eine Regelung zu schaffen, die Dritten das Recht einräumt, nach ihrem Ermessen das Stromübertragungs‑ oder ‑verteilernetz, an das sie angeschlossen werden möchten, zu wählen, und dass der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet ist, ihnen den Zugang zu gewähren, soweit das Stromnetz die notwendige Kapazität hat?“

14 Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Antragsteller im Ausgangsverfahren, die Regierungen Litauens, Italiens und Finnlands sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich Stellung genommen und sich – mit Ausnahme der italienischen Regierung – auch in der mündlichen Verhandlung geäußert.

IV – Rechtliche Würdigung

A – Zulässigkeit

15 Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 234 EG, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt.(4)

16 An der Gerichtsqualität des Konstitucinis Teismas bestehen keine Zweifel. Auch Verfassungsgerichte fallen unter den Begriff des Gerichts im Sinne des Art. 234 EG.(5)

17 Außerdem ist der Konstitucinis Teismas im Ausgangsrechtsstreit auch berufen, eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter zu treffen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob das Normenkontrollverfahren auf Antrag einer Gruppe von Abgeordneten des Seimas streitigen Charakter hat.(6) Entscheidend ist vielmehr zum einen, dass das Verfahren kein Verwaltungsverfahren ist, in dem sich der Einzelne und das Gericht in der Funktion einer Behörde gegenüberstehen.(7) Zum anderen darf das Gericht nicht als rein beratendes Gremium tätig werden.(8)

18 Insofern ist festzustellen, dass das Ausgangsverfahren auf die Überprüfung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes gerichtet ist. Es handelt sich also nicht um eine Anhörung des Verfassungsgerichts während des Gesetzgebungsverfahrens. In dem Normenkontrollverfahren ist das Verfassungsgericht vielmehr befugt, das innerstaatliche Gesetz mit Wirkung erga omnes für unanwendbar zu erklären, wie das Gericht im Vorabentscheidungsersuchen erläutert.

19 Das Vorabentscheidungsersuchen ist somit zulässig.

B – Zur Vorlagefrage

20 Vor der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts bestanden in vielen Mitgliedstaaten Gebietsmonopole der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Ein Unternehmen erbrachte alle für die Versorgung der Kunden in seinem Gebiet erforderlichen Leistungen. Es erzeugte und vertrieb den Strom und lieferte ihn über eigene Elektrizitätsnetze an alle daran angeschlossenen Kunden.

21 Zur Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts sah bereits die Richtlinie 96/92(9) vor, dass schrittweise immer mehr Kunden als „zugelassene Kunden“ das Versorgungsunternehmen frei wählen können, von dem sie den Strom beziehen. Gegenwärtig bringen der 4. und der 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/54 dieses zentrale Element der Liberalisierung zum Ausdruck:

„(4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

(20) Die Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können.

…“

22 Um dem Kunden die freie Wahl des Versorgungsunternehmens zu ermöglichen, musste das natürliche Monopol der etablierten Unternehmen, das aus der Kontrolle über das Netz resultierte, aufgehoben werden, indem Dritten ein Recht auf diskriminierungsfreien Zugang zum Netz eingeräumt wurde. Die Öffnung der Netze für Dritte ist damit die entscheidende Voraussetzung für die Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarkts, wie der Gesetzgeber insbesondere im siebten Erwägungsgrund zu der Richtlinie 2003/54 hervorhebt.(10) Dadurch ist ein Kunde nicht mehr allein auf die Versorgung durch das Unternehmen angewiesen, an dessen Netz er angeschlossen ist, sondern kann ein anderes Versorgungsunternehmen wählen, das den Strom durch dieses Netz an ihn durchleitet.

23 Allerdings ist der Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54, der den Netzzugang Dritter regelt, in verschiedener Hinsicht nicht ganz eindeutig. Vorab ist zu klären, ob der Begriff des Dritten nur die Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen oder auch die Kunden einschließt. Die Hauptfrage ist dann, was unter dem Begriff des Zugangs zum Übertragungs- und Verteilernetz zu verstehen ist. Umstritten ist dabei im Kern, ob dies auch das Recht des Kunden umfasst, das Netz frei zu wählen, an das er angeschlossen werden möchte.

Zum Begriff des Dritten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54

24 Die finnische Regierung ist der Ansicht, der Begriff des Dritten in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 meine Erzeuger bzw. Versorger, die nicht zu dem vertikal-integrierten Unternehmen gehörten, das das betreffende Netz betreibe und außerdem die Funktionen der Erzeugung und Versorgung in sich vereint(11) . Die Bestimmung verbiete, dass ein vertikal-integriertes Unternehmen diese Dritten gegenüber seiner eigenen Erzeugungs- und Versorgungssparte bei dem Zugang zu den Netzen benachteilige. Zugangsrechte des Kunden regele die Bestimmung nicht.

25 Der deutsche Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie scheint diese Interpretation nicht von vornherein auszuschließen. Insbesondere könnte man die Passage „die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden“ in dem Sinne verstehen, dass der Zugang von dritten Erzeugern bzw. Versorgern in Bezug auf die Belieferung aller zugelassenen Kunden gilt.(12) Anders ausgedrückt: Der Netzbetreiber könnte Erzeugern oder Versorgern die Netzbenutzung verweigern, soweit diese nicht zugelassene Kunden zu beliefern beabsichtigen(13) . In manchen anderen Sprachfassungen scheint der Verweis auf die zugelassenen Kunden nur eine Regelung im Hinblick auf die Tarife für das Netznutzungsentgelt zu treffen, nicht aber für das Zugangsrecht selbst.(14)

26 Man darf die zitierte Passage jedoch nicht aus dem Zusammenhang reißen. Vielmehr ist zu beachten, dass es in der Bestimmung weiter heißt: „die Zugangsregelung … wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt“ [Hervorhebung nur hier].

27 Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass der Begriff des Netzbenutzers gemäß Art. 2 Nr. 18 der Richtlinie 2003/54 sowohl Personen umfasst, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen, als auch Personen, die daraus versorgt werden . Folglich verleiht Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie auch den Kunden ein Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang, indem er alle Netzbenutzer in seinen Anwendungsbereich einbezieht

28 Wie die litauische Regierung in diesem Kontext hervorhebt, muss nämlich für die Verwirklichung des Ziels der Richtlinie, dass der Kunde das Versorgungsunternehmen frei wählen kann,(15) beiden Beteiligten dieser Lieferbeziehung der ungehinderte Zugang zum Netz eröffnet sein.(16) Das Zugangsrecht wäre für ein Versorgungsunternehmen wertlos, wenn der Kunde, der beliefert werden soll, kein Recht auf Netzzugang hätte.

29 Die von der finnischen Regierung vertretene gegenteilige Ansicht ist daher zurückzuweisen.

Vorgaben des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54 für den Netzzugang bzw. -anschluss

30 Nach Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über Elektrizität besteht nur dann ein Anspruch auf diskriminierungsfreien Anschluss an das Übertragungsnetz, wenn der Verteilernetzbetreiber den Anschluss des betreffenden Kunden abgelehnt hat. Bevor geprüft werden kann, ob Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie dieser Einschränkung der Wahl eines Netzes entgegensteht, ist die Vorfrage zu klären, ob die Bestimmung überhaupt den Anschluss an ein Netz regelt.

31 Anders als die Antragsteller und wohl auch die italienische Regierung haben nämlich die litauische und die finnische Regierung sowie die Kommission die Auffassung vertreten, dass zwischen Anschluss und Zugang zu unterscheiden ist; nur der Zugang sei in Art. 20 der Richtlinie geregelt. Die Kommission hatte in ihrer schriftlichen Stellungnahme zwar noch den Standpunkt der Antragsteller geteilt, dass das Recht auf diskriminierungsfreien Zugang nach Art. 20 der Richtlinie auch Einschränkungen bezüglich der Wahl des Netzanschlusses entgegenstehe. Sie hat diese These dann jedoch in der mündlichen Verhandlung aufgegeben und sich Finnland und Litauen angeschlossen.

32 Die Ansicht der litauischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission findet eine Stütze im Wortlaut des Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie, der allein den Zugang erwähnt. Dabei können Zugang und Anschluss nicht als synonyme Begriffe angesehen werden. Wie die genannten Beteiligten nämlich zu Recht ausgeführt haben, werden die beiden Begriffe in der Richtlinie mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet.

33 Dies zeigt sich besonders deutlich in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, der den Regulierungsbehörden die Aufgabe zuweist, „die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung“ vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen. Hätten die Begriffe „Anschluss“ und „Zugang“ dieselbe Bedeutung, müssten sie an dieser Stelle nicht nebeneinander erwähnt werden.

34 Der Begriff des Netzzugangs umfasst dabei das Recht, ein Netz zur Durchleitung von Elektrizität oder zu ihrem Bezug gegen Entgelt zu benutzen. Art. 20 ist die zentrale Regelung der Richtlinie für den Netzzugang, ohne den die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts nicht möglich wäre. Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes darf den Zugang nach Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie nur verweigern, wenn das Netz nicht über eine ausreichende Kapazität verfügt.

35 Spezifische Regelungen für den Netzanschluss finden sich dagegen in Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie, der Verteilerunternehmen eine (gemeinwirtschaftliche) Verpflichtung auferlegt, alle Haushaltskunden und andere Kleinabnehmer an ihr Netz anzuschließen. Ferner überträgt Art. 5 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Aufgabe, technische Vorschriften für den Netzanschluss zu erlassen, die die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sind. Schließlich kommen den Regulierungsbehörden nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c und f der Richtlinie bestimmte Aufsichtspflichten hinsichtlich der Anschlussbedingungen zu.

36 Aus der Gesamtschau dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Begriff des Anschlusses die Herstellung einer physischen Verbindung zwischen einem Netz und den Anlagen der Kunden, Erzeugungsanlagen, anderen Netzen und sonstigen Einrichtungen meint.

37 Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie regelt den Anschluss an ein Netz also nach seinem klaren Wortlaut nicht unmittelbar. Zu prüfen bleibt aber zum einen, ob sich ein uneingeschränktes Recht auf den Anschluss an ein Übertragungsnetz aus den Vorschriften über den Netzanschluss ergibt.(17) Zum anderen könnten aus Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie indirekte Vorgaben für den Anschluss folgen, da der Anschluss an ein Netz eine Vorbedingung für die Ausübung des Zugangsrechts ist.

38 Die Bestimmungen über den Netzanschluss haben im Wesentlichen technischen Charakter und verleihen kein allgemeines Anschlussrecht an ein Netz nach Wahl des Kunden. Lediglich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie könnte ein Recht bestimmter Kunden auf Anschluss an das Verteilernetz folgen, nicht aber an das Übertragungsnetz.

39 Im Übrigen verpflichtet Art. 5 zum Erlass diskriminierungsfreier Vorschriften über den Netzanschluss. Daraus folgt, dass vergleichbare Kunden, also insbesondere Kunden mit entsprechender Abnahmemenge und ‑charakteristik, auch unter den gleichen Bedingungen an ein bestimmtes Netz angeschlossen werden müssen. Bei Verstoß der entsprechenden innerstaatlichen Regelungen gegen dieses Diskriminierungsverbot besteht möglicherweise unmittelbar gestützt auf die Richtlinie ein Anspruch der benachteiligten Netzbenutzer auf Gleichbehandlung mit der begünstigten Gruppe, was aber nur anhand konkreter Fälle beurteilt werden kann.

40 Ferner könnte sich aus der Regelung über den Netzzugang in Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie indirekt ein Wahlrecht in Bezug auf den Netzanschluss ergeben, wenn ohne dieses Wahlrecht auch der Zugang beeinträchtigt wäre.

41 Der Zweck des Netzzugangs für Dritte besteht – wie ausgeführt – darin, dass der Kunde das Versorgungsunternehmen frei wählen kann, von dem er Elektrizität bezieht. Die freie Wahl des Versorgungsunternehmens steht jedoch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Netz, an das der Kunde angeschlossen ist. Zwar können Endkunden grundsätzlich auch über das Übertragungsnetz beliefert werden, wie sich aus Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie ergibt. Jedoch bleibt die Wahl des Versorgungsunternehmens ebenso gewährleistet, wenn der Kunde an ein Verteilernetz angeschlossen ist. Denn das Versorgungsunternehmen ist berechtigt, Elektrizität durch das Übertragungs- und das Verteilernetz an den Kunden durchzuleiten.

42 Das System für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen, das die Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie einführen müssen, setzt daher nicht voraus, dass jeder Kunde einen Anspruch auf Anschluss an das Übertragungsnetz hat. Vielmehr steht es den Mitgliedstaaten frei, das System unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten so auszugestalten, dass jeder Kunde an ein geeignetes Netz anzuschließen ist, über das er Elektrizität von einem Versorgungsunternehmen seiner Wahl beziehen kann.

43 Dabei kann der Mitgliedstaat auch Gemeinwohlbelange berücksichtigen, wie etwa die gleichmäßige Auslastung der Infrastruktur und die angemessene Verteilung der Netzkosten, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Ausnahme in Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie bedürfte. Dies wäre nur dann erforderlich, wenn die innerstaatliche Regelung von Art. 20 Abs. 1 abwiche.

44 Nach Art. 20 Abs. 1, zweiter Halbsatz der Richtlinie muss die Regelung für den Netzzugang Dritter allerdings nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt werden. Dies schließt nicht aus, dass manche Kunden über einen direkten Zugang zum Übertragungsnetz verfügen (etwa die Verteilernetzbetreiber oder bestimmte Großkunden), während andere nur indirekt über das Verteilernetz Zugang zum Übertragungsnetz haben. Bei der Gewährung des direkten Zugangs zum Übertragungs- bzw. zum Verteilernetz darf der jeweilige Netzbetreiber nur nicht willkürlich differenzieren, sondern muss sich an objektiven Kriterien wie der Abnahmemenge oder -charakteristik orientieren.

45 Die Antragsteller tragen noch vor, das Elektrizitätsgesetz von 2004 erlaube Manipulationen bei der Festlegung der Kosten für den Betrieb der Verteilernetze. Durch die Möglichkeit, sich statt an das Verteiler- an das Übertragungsnetz anzuschließen, könnte die Belastung mit nicht gerechtfertigten Netzkosten vermieden werden.

46 Diese Behauptung, die keinen Niederschlag im Vorlagebeschluss gefunden hat, würde – selbst wenn sie zuträfe – die hier vertretene Lösung nicht in Frage stellen. Um eine angemessene Gestaltung der Netznutzungsentgelte und eine Kontrolle der dabei zu berücksichtigenden Kostenelemente zu gewährleisten, hat die Richtlinie 2003/54 eine Entgeltregulierung eingeführt. Ein „Wettbewerb zwischen den Netzen“ ist dagegen keine sinnvolle Lösung, um einer missbräuchlichen Gestaltung der Kostenstruktur für den Netzbetrieb zu begegnen. Denn das Ausweichen auf ein anderes Netz (das Übertragungsnetz) mit korrekter Entgeltgestaltung, zu dem einige Großabnehmer technisch in der Lage wären, ändert nichts an der ungerechtfertigten Belastung der übrigen Kunden, sondern verstärkt sie noch.

V – Ergebnis

Auf die Vorlagefrage des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas ist daher wie folgt zu antworten:

Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, die in nicht diskriminierender Weise vorschreibt, dass Anlagen eines Kunden nur an ein Übertragungsnetz angeschlossen werden, wenn der Betreiber des Verteilernetzes sich wegen feststehender technischer oder betrieblicher Anforderungen weigert, die Anlagen des Kunden, der in dem in der Lizenz bestimmten Gebiet des Verteilernetzbetreibers ansässig ist, an das Verteilernetz anzuschließen.

(1) .

(2) – Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG − Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. L 176, S. 37).

(3) – Dem Vorlagebeschluss lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob alle Unternehmen mit einer Verteilerlizenz, also auch die fünf Industrieunternehmen, an das Übertragungsnetz angeschlossen sind.

(4) – Beschluss vom 5. März 1986, Greis Unterweger (318/85, Slg. 1986, 955, Randnr. 4); Urteile vom 19. Oktober 1995, Job Centre (C-111/94, Slg. 1995, I-3361, Randnr. 9), vom 14. Juni 2001, Salzmann (C-178/99, Slg. 2001, I-4421, Randnr. 14), vom 30. Juni 2005, Längst (C‑165/03, Slg. 2005, I‑5637, Randnr. 25) und vom 27. April 2006, Standesamt Niebüll (C-96/04 Slg., 2006, I-3561, Randnr. 13).

(5) – So haben etwa der österreichische Verfassungsgerichtshof und die belgische Cour d’arbitrage, nunmehr Cour constitutionnelle, dem Gerichtshof wiederholt Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, ohne dass ihre Gerichtsqualität bezweifelt worden wäre (vgl. z. B. Urteil vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht]).

(6) – Urteile vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 12), und Standesamt Niebüll (zitiert in Fn. 4, Randnr. 13).

(7) – Vgl. Urteile Job Centre (zitiert in Fn. 4, Randnr. 11), Salzmann (zitiert in Fn. 4, Randnr. 15) und Standesamt Niebüll (zitiert in Fn. 4, Randnr. 14).

(8) – Vgl. Beschluss Greis Unterweger (zitiert in Fn. 4, Randnr. 4).

(9) – Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20).

(10) – Der siebte Erwägungsgrund lautet: „Zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. Ein Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren Unternehmen bestehen.“ Vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 42 bis 44) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 13. Dezember 2007 in dieser Rechtssache (Nrn. 72 bis 74). Vgl. allgemein zur Bedeutung des diskriminierungsfreien Netzzugangs Dritter auch Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C‑17/03, Slg. 2005, I‑4983, Randnrn. 42 bis 46).

(11) – Vgl. zur Definition des Begriffs „vertikal-integriertes Unternehmen“ Art. 2 Nr. 21 der Richtlinie 2003/54.

(12) – Vgl. in diesem Sinne etwa auch die französische Fassung: „Les États membres veillent à ce que soit mis en place, pour tous les clients éligibles, un système d’accès des tiers aux réseaux de transport et de distribution. Ce système, fondé sur des tarifs publiés, doit être appliqué objectivement et sans discrimination entre les utilisateurs du réseau.“

(13) – Da es – die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2003/54 vorausgesetzt – seit 1. Juli 2007 keine nicht zugelassenen Kunden mehr gibt, ist diese Situation nicht mehr praktisch relevant.

(14) – Vgl. beispielsweise die italienische und spanische Fassung des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/54:

„Gli Stati membri garantiscono l'attuazione di un sistema di accesso dei terzi ai sistemi di trasmissione e di distribuzione basato su tariffe pubblicate, praticabili a tutti i clienti idonei, ed applicato obiettivamente e senza discriminazioni tra gli utenti del sistema.“

„Los Estados miembros garantizarán la aplicación de un sistema de acceso de terceros a las redes de transporte y distribución basado en tarifas publicadas, aplicables a todos los clientes cualificados de forma objetiva y sin discriminación entre usuarios de la red.“

(15) – Siehe oben, Nr. 22.

(16) – Vgl. in diesem Sinne das Urteil citiworks (zitiert in Fn. 10, Randnr. 43, unter Verweis auf Nr. 72 der Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in dieser Rechtssache).

(17) – Zwar hat das vorlegende Gericht nicht nach der Auslegung anderer Vorschriften der Richtlinie 2003/54 als ihres Art. 20 gefragt. Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteile vom 20. März 1986, Tissier, 35/85, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, vom 18. November 1999, Teckal, C-107/98, Slg. 1999, I‑8121, Randnr. 39, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).