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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.06.2008 – C-364/07

ECLI:EU:C:2008:346

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Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Monomeles Protodikeio Kerkyras – Auslegung des Paragrafen 5 Nummern 1 und 2 des Anhangs zur Richtlinie 1990/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) – Mit der öffentlichen Verwaltung geschlossene Arbeitsverträge – Begriff der sachlichen Gründe, die die unbeschränkte Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen – Begriff „aufeinander folgende Verträge“

Tenor§

Tenor§

1 Die nationalen Gerichte sind bei verspäteter Umsetzung einer Richtlinie in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats und bei Fehlen unmittelbarer Wirkung ihrer einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.

2 Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.

3 Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung wie derjenigen, die Gegenstand der dritten Vorlagefrage ist, nicht entgegensteht, nach der als „aufeinander folgend“ im Sinne dieses Paragrafen nur die befristeten Arbeitsverträge und ‑verhältnisse angesehen werden können, zwischen denen ein Zeitraum von weniger als drei Monaten liegt.

4 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass sie, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats im fraglichen Sektor offensichtlich keine anderen effektiven Maßnahmen enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich einen „ständigen und dauernden Bedarf“ des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbietet. Das vorlegende Gericht hat jedoch im Einklang mit seiner Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung zu prüfen, ob seine innerstaatliche Rechtsordnung keine derartigen anderen effektiven Maßnahmen enthält.

5 Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der praktischen Wirksamkeit und die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge stehen grundsätzlich einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der eine unabhängige Behörde für die etwaige Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge zuständig ist. Das vorlegende Gericht hat jedoch für die Gewährleistung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu sorgen.