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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 09.07.2008 – C-477/07

ECLI:EU:C:2008:390

Zitiert von 3 Entscheidungen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen – Hof van beroep te Antwerpen – Auslegung der Art. 217 und 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) (jetzt Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom, ABl. L 130, S. 1) – Begriffe „buchmäßige Erfassung“ und „Mitteilung“ des Abgabenbetrags an den Zollschuldner – Vorherige Berücksichtigung des Betrags der Zollschuld – Erhebung der Zollschuld

Tenor§

Tenor§

1 Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die „buchmäßige Erfassung“ des Betrags der zu erhebenden Abgaben im Sinne dieser Bestimmung die „buchmäßige Erfassung“ dieses Betrags im Sinne von Art. 217 Abs. 1 dieser Verordnung darstellt und dass diese buchmäßige Erfassung von der Aufnahme des Abgabenbetrags in die Eigenmittel‑Buchführung im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften zu unterscheiden ist.

2 Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 ist dahin auszulegen, dass der Mitteilung des zu erhebenden Abgabenbetrags die buchmäßige Erfassung dieses Betrags durch die Zollbehörden des Mitgliedstaats vorausgegangen sein muss und dass dieser Betrag, wenn er nicht entsprechend der genannten Bestimmung ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, von den fraglichen Behörden nicht erhoben werden kann. Diese Behörden behalten jedoch die Möglichkeit, unter Beachtung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen und der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollschuld entstanden ist, geltenden Verjährungsvorschriften eine neue Mitteilung des Betrags vorzunehmen.