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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 10.07.2008 – C-156/07

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2008:398

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑156/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Consiglio di Stato (Italien) mit Entscheidung vom 24. Oktober 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 21. März 2007, in dem Verfahren

Salvatore Aiello u. a.

gegen

Comune di Milano u. a.,

Beteiligte:

Euromilano SpA,

Metropolitana milanese SpA,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, des Richters J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und der Richterin C. Toader,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts, dass der Gerichtshof nach Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung (ABl. L 73, S. 5, im Folgenden: Richtlinie 85/337).

2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Aiello u. a. und der Comune di Milano u. a. über den Bau einer Straße, die bestimmte Stadtviertel im Norden Mailands verbindet.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.“

4 Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 sieht vor:

„Projekte, die Zwecken der nationalen Verteidigung dienen, fallen nicht unter diese Richtlinie.“

5 Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337 lautet:

„Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele einschließlich des Ziels der Bereitstellung von Informationen im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.“

6 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

7 Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/337 sieht vor:

„Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen.“

8 Art. 4 der Richtlinie 85/337 lautet:

„(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

9 Nr. 7 Buchst. c des Anhangs I der Richtlinie 85/337 betrifft:

„Bau von neuen vier‑ oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein‑ oder zweispurigen Straßen zu vier‑ oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.“

10 Nr. 10 Buchst. e des Anhangs II der Richtlinie 85/337 nennt:

„Bau von Straßen, ….“

11 Anhang III der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„1. Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

– …

– Kumulierung mit anderen Projekten,

– …“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Mit Dekret vom 15. November 2001 rief der Präsident des Ministerrats der Italienischen Republik in der Stadt Mailand wegen der Luftverschmutzung aufgrund des Kraftfahrzeugverkehrs und des unzureichenden Straßenverkehrsnetzes den Notstand aus. Mit Verordnung vom 28. Dezember 2001 beauftragte der Innenminister den Bürgermeister von Mailand mit der Durchführung der notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser Situation.

13 Im Rahmen seiner Funktion als Beauftragter für Verkehrs‑ und Mobilitätsfragen in der Stadt Mailand genehmigte der Bürgermeister ein Arbeitsprogramm, u. a. ein Projekt für den Bau einer Straße von 1,6 km Länge, die bestimmte Stadtviertel im Norden Mailands verbindet. Am 29. Oktober 2002 genehmigte er das endgültige Projekt zum Bau dieser Straße.

14 Herr Aiello und andere Anwohner des betroffenen Gebiets fochten diese Entscheidung vor dem Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Verwaltungsgericht der Region Lombardei) an. Sie machten insbesondere geltend, dass das Verfahren wegen des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) des Projekts nicht dem Gemeinschaftsrecht entspreche.

15 Das angerufene Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Herr Aiello u. a. legten gegen das Urteil Rechtsmittel beim Consiglio di Stato (Staatsrat) ein.

16 Der Consiglio di Stato ordnete Untersuchungen an, die ergaben, dass der Flächennutzungsplan der Stadt Mailand aus dem Jahr 1953 zwar die Errichtung einer Schnellverbindungsstraße zwischen Stadtbezirken, die mehr als 10 km voneinander entfernt liegen, vorsah, dass dieser Plan jedoch zugunsten eines anderen Vorhabens aufgegeben wurde, das den Bau mehrerer getrennter Trassen vorsieht. Zwei Straßen seien gebaut worden, zum einen diejenige, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, zum anderen eine zweite mit einer Länge von 1,3 km.

17 Nach Auffassung des Consiglio di Stato handelt es sich daher bei den im vorliegenden Fall streitigen Vorhaben nicht um den Bau einer durchgehenden Straße von mehr als 10 km Länge gemäß Anhang I der Richtlinie 85/337, wo die Vorhaben aufgezählt seien, für die eine UVP zwingend erforderlich sei, sondern es falle unter Anhang II dieser Richtlinie, wo nur der Bau von Straßen erwähnt werde.

18 Dennoch stellt sich der Consigilio di Stato die Frage, ob das streitige Projekt möglicherweise nach Art. 4 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 85/337 einer UVP unterzogen werden musste, da es sich in ein größeres Restrukturierungsvorhaben mit mehreren Straßen in den betroffenen Stadtbezirken einfüge, so dass die zuständige Behörde das in Anhang III ausdrücklich genannte Merkmal der „Kumulierung mit anderen Projekten“ hätte berücksichtigen müssen. Er hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzten und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 2 der Richtlinie 85/337, wonach Projekte, bei denen mit einer erheblichen Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen ist, einer UVP unterzogen werden und diese Projekte in Art. 4 definiert sind, in dem Sinne auszulegen, dass jedes Projekt, das eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt hat, einer UVP unterzogen wird, auch wenn es in Anhang I oder II der Richtlinie nicht enthalten ist, oder im gegenteiligen Sinne, dass nur die Projekte der Anhänge I und II der Richtlinie einer UVP unterzogen werden?

2. Begründet Art. 4 der Richtlinie 85/337, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine UVP für die Projekte des Anhangs II anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand festgelegter Kriterien, auch unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie, vorzuschreiben, eine konkrete Verpflichtung oder nur eine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, alle Kriterien des Anhangs III zu berücksichtigen?

3. Stellt Art. 1 des Dekrets des Staatspräsidenten vom 12. April 1996, in dem für die Projekte des Anhangs II der Richtlinie die Kumulierung eines Projekts mit anderen Projekten nach Anhang III der Richtlinie als Kriterium zur Durchführung einer UVP nicht vorgesehen ist, eine richtige Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 85/337 und ihres Anhangs III durch den italienischen Gesetzgeber dar?

Zu den Vorlagefragen

19 Nach Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof u. a. dann, wenn die Antwort auf eine Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung der Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, nach Anhörung des Generalanwalts durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Zur Zulässigkeit

20 Die Comune di Milano ist der Auffassung, dass die vom Consiglio di Stato gestellten Fragen unzulässig seien, da die beiden Straßenbauprojekte, auf die der Consiglio di Stato sich in seinem Vorlagebeschluss beziehe, unterschiedliche Projekte darstellten und zudem keine kumulativen Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten.

21 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Mai 2001, Agorà und Excelsior, C‑223/99 und C‑260/99, Slg. 2001, I‑3605, Randnr. 18).

22 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht eindeutig erklärt, dass es für die Entscheidung, ob das fragliche Straßenbauprojekt einer UVP zu unterziehen ist, die Auslegung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie 85/337 benötigt.

23 Zudem kann der Gerichtshof es nur ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Agorà und Excelsior, Randnr. 20).

24 Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen erfüllt .

25 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Begründetheit

26 Da die Beantwortung der drei zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gemäß Art. 104 § 3 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung über seine Absicht unterrichtet, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und hat den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

27 Herr Aiello u. a und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben die Gelegenheit zur Äußerung wahrgenommen. Die Kommission hat erklärt, sie habe keine Einwände dagegen, dass der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheide. Herr Aiello u. a. haben ähnliche Argumente wie in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen und eine mündliche Verhandlung beantragt. Der Gerichtshof sieht sich jedoch durch dieses Vorbringen nicht veranlasst, von der ins Auge gefassten Verfahrensweise abzusehen.

Zur ersten Vorlagefrage

28 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 so auszulegen ist, dass Projekte, bei denen mit einer erheblichen Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen ist, die aber nicht in Anhang I oder II dieser Richtlinie genannt sind, trotzdem einer den Vorschriften der Richtlinie entsprechenden UVP unterzogen werden müssen.

29 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 sieht vor, dass die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und die deshalb einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden müssen, in Art. 4 dieser Richtlinie definiert sind.

30 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 bestimmt, dass die Projekte des Anhangs I einer UVP unterzogen werden müssen. Für die Projekte des Anhangs II sieht Art. 4 Abs. 2 vor, dass die Mitgliedstaaten anhand bestimmter Schwellenwerte bzw. Kriterien entscheiden, ob die Projekte einer UVP unterzogen werden müssen.

31 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 beide oben in Randnr. 30 genannten Fälle unter dem Vorbehalt des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 85/337 stehen, der es den Mitgliedstaaten gestattet, in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Erfordernissen einer Prüfung auszunehmen.

32 Im Übrigen sieht Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 vor, dass die Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden ist, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, und Art. 1 Abs. 5 bestimmt, dass die Richtlinie 85/337 nicht für Projekte gilt, die im einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, da davon ausgegangen wird, dass die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden.

33 Es ist indessen auch darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 85/337 einen ausgedehnten Anwendungsbereich und einen sehr weiten Zweck hat (vgl. Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 31, und vom 16. September 2004, Kommission/Spanien, C‑227/01, Slg. 2004, I‑8253, Randnr. 46) und dass sie in diesem Geist anzuwenden ist.

34 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Randnrn. 29 bis 32 ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass nicht jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen werden muss, sondern nur die in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte unter den in Art. 4 genannten Bedingungen und vorbehaltlich des Art. 1 Abs. 4 und 5 sowie des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie.

– Zur zweiten Vorlagefrage

35 Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Anhang III der Richtlinie 85/337 genannten Auswahlkriterien für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, wenn diese bei Projekten des Anhangs II gemäß Art. 4 Abs. 2 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob diese Projekte dem UVP‑Verfahren unterzogen werden müssen.

36 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Kriterien und/oder Schwellenwerte festzulegen, um zu bestimmen, welche Projekte des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in deren ursprünglicher Fassung Gegenstand einer Prüfung sein müssen. Dieser den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum hat jedoch seine Grenzen in der in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie enthaltenen Verpflichtung, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 23. November 2006, Kommission/Italien, C‑486/04, Slg. 2006, I‑11025, Randnr.53).

37 Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 können die Mitgliedstaaten bei den in Anhang II der Richtlinie genannten Projekten selbst bestimmen, in welchen Fällen diese einer UVP zu unterziehen sind, während bei den in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Projekten eine solche Prüfung immer durchgeführt werden muss.

38 Art. 4 Abs. 2 eröffnet den Mitgliedstaaten zwei Möglichkeiten. Erstens können sie bei einem Projekt des Anhangs II im Einzelfall entscheiden, ob eine UVP durchzuführen ist. Zweitens haben sie die Möglichkeit, allgemein und abstrakt mittels Schwellenwerten bzw. Kriterien zu bestimmen, welche der in Anhang II genannten Projekte einer UVP unterzogen werden müssen.

39 In beiden Fällen sind die Mitgliedstaaten, wie sich aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 85/337 ergibt, verpflichtet, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen, also diejenigen Kriterien, die unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Projekts anzuwenden sind.

40 Somit ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 85/337 für die Mitgliedstaaten verbindlich sind, wenn diese bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegter Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das betreffende Projekt dem UVP‑Verfahren unterzogen werden muss.

– Zur dritten Vorlagefrage

41 Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die fragliche italienische Vorschrift eine richtige Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 85/337 darstellt, obwohl diese Vorschrift das Merkmal der Kumulierung mit anderen Projekten nicht vorsieht, das indessen im Anhang III dieser Richtlinie als Auswahlkriterium genannt ist, das von den nationalen Behörden bei der Bestimmung, ob Projekte des Anhangs II einer UVP zu unterziehen sind, zu berücksichtigen ist.

42 Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sich im Rahmen eines nach Art. 234 EG eingeleiteten Verfahrens zur Vereinbarkeit von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts mit denen des Gemeinschaftsrechts zu äußern. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43 Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 85/337 in ihre internen Rechtsordnungen, wenn es um die Bewertung geht, ob ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie einer UVP unterzogen werden muss, verpflichtet sind, eine Regelung zu erlassen, die die Berücksichtigung des in Anhang III der Richtlinie genannten Merkmals der Kumulierung des Projekts mit anderen Projekten vorschreibt.

44 Insoweit ist daran zu erinnern, dass jeder Mitgliedstaat, der Adressat einer Richtlinie ist, die Verpflichtung hat, in seiner nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie gemäß ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (Urteil vom 30. November 2006, Kommission/Luxemburg, C‑32/05, Slg. 2006, I‑11323, Randnr. 32).

45 Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden muss, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen, das, soweit die Richtlinie Rechte für Einzelne begründen soll, verlangt, dass die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen (Urteil vom 4. Dezember 1997, Kommission/Italien, C‑207/96, Slg. 1997, I‑6869, Randnr. 26).

46 Im vorliegenden Fall ist Art. 4 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde bei der Frage, ob ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie einer UVP unterzogen werden muss, verpflichtet ist, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie zu berücksichtigen, gleichgültig, ob es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt oder der Mitgliedstaat sich für eine allgemeine Regelung entschieden hat.

47 Wenn ein Mitgliedstaat, wie es ihm die Richtlinie 85/337 ermöglicht, sich dafür entscheidet, die Projekte des Anhangs II dieser Richtlinie, die Gegenstand einer UVP sein sollen, allgemein und abstrakt zu bestimmen, obliegt es ihm, diese Projekte jeweils unter Anwendung eines oder mehrerer der in Anhang III genannten relevanten Kriterien aufzulisten. Das Kriterium der Kumulierung kann somit in den Fällen, in denen es relevant ist, dazu dienen, Projekte eines bestimmten Typs einer UVP zu unterwerfen, indem die Durchführung des Projekts zusammen mit anderen Projekten und gegebenenfalls die Durchführung der Gesamtheit dieser Projekte innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigt werden.

48 Wenn ein Mitgliedstaat sich hingegen dafür entscheidet, die Bestimmung, ob Projekte des Anhangs II einer UVP zu unterziehen sind, ganz oder teilweise im Einzelfall vorzunehmen, muss er dafür sorgen, dass die zuständigen nationalen Behörden die verschiedenen in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien berücksichtigen, soweit diese angesichts der Merkmale des jeweiligen Projekts relevant sind.

49 Hierbei steht es diesem Mitgliedstaat frei, in der nationalen Rechtsordnung auf die Kriterien des Anhangs III zu verweisen. Er kann diese Kriterien auch in seine Gesetzgebung aufnehmen und ausdrücklich vorsehen, dass die zuständigen Behörden sich bei jeder Entscheidung im Einzelfall, ob ein unter Anhang II der Richtlinie 85/337 fallendes Projekt einer UVP unterzogen werden muss, an diese Kriterien halten müssen.

50 Wählt ein Mitgliedstaat diese Vorgehensweise, kann er nicht, ohne gegen das Gemeinschaftsrecht zu verstoßen, ausdrücklich oder stillschweigend eines oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 85/337 genannten Kriterien ausschließen, da für die Frage, ob eine UVP durchgeführt werden muss, je nach dem konkreten Projekt des Anhangs II der Richtlinie jedes dieser Kriterien relevant sein kann. Je nach den Gegebenheiten der nationalen Rechtsordnung könnte ein solcher Ausschluss nämlich dazu führen, dass die zuständige nationale Behörde davon abgehalten oder sogar daran gehindert wird, das betreffende Kriterium oder die betreffenden Kriterien zu berücksichtigen.

51 Auf die dritte Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entscheidet, im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 einer UVP zu unterziehen ist, dafür Sorge tragen muss, dass alle in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien, sobald eines dieser Kriterien für das betreffende Projekt relevant ist, tatsächlich berücksichtigt werden können, indem in der nationalen Regelung auf Anhang III der Richtlinie verwiesen wird oder die dort genannten Kriterien in die nationale Regelung aufgenommen werden, wobei der Mitgliedstaat keines dieser Kriterien ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen darf.

Kosten

52 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nicht jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen werden muss, sondern nur die in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte unter den in Art. 4 der Richtlinie genannten Bedingungen und vorbehaltlich des Art. 1 Abs. 4 und 5 sowie des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie.

2. Die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung sind für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn diese bei Projekten des Anhangs II der Richtlinie anhand einer Einzelfalluntersuchung oder von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob das betreffende Projekte dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss.

3. Wenn sich ein Mitgliedstaat dafür entscheidet, im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, muss er dafür Sorge tragen, dass alle in Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien, sobald eines dieser Kriterien für das betreffende Projekt relevant ist, tatsächlich berücksichtigt werden können, indem in der nationalen Regelung auf Anhang III der Richtlinie verwiesen wird oder die dort genannten Kriterien in die nationale Regelung aufgenommen werden, wobei der Mitgliedstaat keines dieser Kriterien ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen darf.