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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.2008 – C-304/07
Generalanwalt Rechtlicher Rahmen · ECLI:EU:C:2008:401
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Übertragung von Daten aus einer gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG (im Folgenden: Datenbankschutzrichtlinie)(2) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie darstellen kann, wenn nach Abfragen der Datenbank eine einzelne Abwägung der Daten vorgenommen wird, bevor sie auf diese Weise verwendet werden, oder ob eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift nur das (physische) Kopieren eines Datenbestands erfasst.(3)
Rechtlicher Rahmen
Die Datenbankschutzrichtlinie
2 Die Richtlinie enthält die folgenden maßgeblichen Erwägungsgründe:
„…
(7) Der Aufbau von Datenbanken erfordert die Investition erheblicher menschlicher, technischer und finanzieller Mittel, während sie zu einem Bruchteil der zu ihrer unabhängigen Entwicklung erforderlichen Kosten kopiert oder abgefragt werden können.
(8) Die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank sind Handlungen, die schwerwiegende wirtschaftliche und technische Folgen haben können.
(9) Datenbanken sind für die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft von großer Bedeutung und werden in vielen anderen Bereichen von Nutzen sein.
(10) Die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, macht in allen Mitgliedstaaten Investitionen in fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme erforderlich.
(11) Zur Zeit besteht ein großes Ungleichgewicht im Ausmaß der Investitionen zur Schaffung von Datenbanken sowohl unter den Mitgliedstaaten selbst als auch zwischen der Gemeinschaft und den in der Herstellung von Datenbanken führenden Drittstaaten.
(12) Investitionen in moderne Datenspeicher- und Datenverarbeitungs-Systeme werden in der Gemeinschaft nur dann in dem gebotenen Umfang stattfinden, wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird.
…
(17) Unter dem Begriff ‚Datenbank‘ sollten Sammlungen von literarischen, künstlerischen, musikalischen oder anderen Werken sowie von anderem Material wie Texten, Tönen, Bildern, Zahlen, Fakten und Daten verstanden werden. Es muss sich um Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handeln, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. …
(18) … Der Schutz von Datenbanken durch das Schutzrecht sui generis lässt die an ihrem Inhalt bestehenden Rechte unberührt; hat insbesondere ein Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts in einem nichtausschließlichen Lizenzvertrag die Aufnahme einiger seiner Werke oder Leistungen in eine Datenbank gestattet, so kann ein Dritter diese Werke oder Leistungen im Rahmen der erforderlichen Genehmigung des Urhebers oder des Inhabers des verwandten Rechts nutzen, ohne dass ihm gegenüber das Schutzrecht sui generis des Herstellers der Datenbank geltend gemacht werden kann, sofern diese Werke oder Leistungen weder der Datenbank entnommen noch ausgehend von dieser Datenbank weiterverwendet werden.
…
(21) Der in dieser Richtlinie vorgesehene Schutz bezieht sich auf Datenbanken, in denen die Werke, Daten oder anderen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet sind. Es ist nicht erforderlich, dass ihre physische Speicherung in geordneter Weise erfolgt.
…
(26) Für urheberrechtlich geschützte Werke und durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen, die in eine Datenbank aufgenommen sind, gelten jedoch weiterhin die jeweiligen ausschließlichen Rechte; ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers dürfen sie somit nicht in eine Datenbank aufgenommen oder aus dieser vervielfältigt werden.
(27) Das Urheberrecht an Werken bzw. die verwandten Schutzrechte an Leistungen, die auf diese Weise in Datenbanken aufgenommen sind, werden in keiner Weise durch die Existenz eines gesonderten Rechts an der Auswahl oder Anordnung dieser Werke und Leistungen in der Datenbank berührt.
…
(38) Der zunehmende Einsatz der Digitaltechnik setzt den Hersteller der Datenbank der Gefahr aus, dass die Inhalte seiner Datenbank kopiert und ohne seine Genehmigung zwecks Erstellung einer Datenbank identischen Inhalts, die aber keine Verletzung des Urheberrechts an der Anordnung des Inhalts seiner Datenbank darstellt, elektronisch neu zusammengestellt werden.
(39) Neben dem Urheberrecht an der Auswahl oder Anordnung des Inhalts einer Datenbank sollen mit dieser Richtlinie die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind.
…
(42) Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung stellt auf Handlungen des Benutzers ab, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden. Das Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht.
(43) Im Fall einer Online-Übermittlung erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, weder hinsichtlich der Datenbank noch hinsichtlich eines vom Empfänger der Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigten physischen Vervielfältigungsstücks dieser Datenbank oder eines Teils davon.
…
(45) In dem Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung ist in keinerlei Hinsicht eine Ausdehnung des urheberrechtlichen Schutzes auf reine Fakten oder Daten zu sehen.
…
(48) Ziel dieser Richtlinie ist es, ein angemessenes und einheitliches Niveau im Schutz der Datenbanken sicherzustellen, damit der Hersteller der Datenbank die ihm zustehende Vergütung erhält; Ziel der Richtlinie 95/46/EG … [(4) ] ist es hingegen, den freien Verkehr personenbezogener Daten auf der Grundlage harmonisierter Bestimmungen zu gewährleisten, mit denen die Grundrechte und insbesondere das in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Recht auf Schutz der Privatsphäre geschützt werden sollen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie berühren nicht die Rechtsvorschriften für den Datenschutz.
…“
3 Gemäß Art. 1 Abs. 1 umfasst der Geltungsbereich der Richtlinie „den Rechtsschutz von Datenbanken in jeglicher Form“.
4 Gemäß Art. 1 Abs. 2 bezeichnet der Begriff „Datenbank“ eine „Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.
5 Gemäß Art. 3 Abs. 1 werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen, als solche urheberrechtlich geschützt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden.“
6 Art. 7 begründet für Datenbanken ein Schutzrecht sui generis :
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b) ‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
…
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“
Maßgebliches nationales Recht
7 § 87a des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG)(5) bestimmt:
„(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.“
8 § 87b UrhG bestimmt:
„(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
…“(6)
Sachverhalt und Vorlagefrage
9 Professor Dr. Ulrich Knoop ist ordentlicher Professor am Deutschen Seminar I der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (im Folgenden: Universität Freiburg). Er leitet das Projekt „Klassikerwortschatz“, das zur Veröffentlichung der Freiburger Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der Zeit zwischen 1720 und 1933.
10 Als Grundlage der Freiburger Anthologie erarbeitete Professor Knoop im Rahmen des Projekts „Klassikerwortschatz“ eine Liste von Gedichttiteln, die unter der Überschrift „Die 1 100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“(7) im Internet veröffentlicht wurde. Geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte(8) führt die Liste Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an.
11 Die Gedichtauswahl, die der Liste zugrunde lag, war wie folgt zustande gekommen: Aus etwa 3 000 veröffentlichten Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die bibliografische Zusammenstellung aus 50 deutschsprachigen Anthologien von Anneliese Dühmert mit dem Titel „Von wem ist das Gedicht?“. Insgesamt waren in diesen Werken 20 000 Gedichte enthalten. Gedichte, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliografischen Sammlung von Frau Dühmert mindestens dreimal erwähnt waren, konnten in die Liste aufgenommen werden. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht, und es wurde eine Liste aller Gedichttitel erstellt. Schließlich wurden die Werkausgaben ermittelt, in denen die Gedichte veröffentlicht worden waren, und es wurde das Entstehungsdatum der Gedichte festgestellt.
12 Die Erstellung der Liste durch Klemens Wolber und seine Hilfskräfte unter der Gesamtleitung von Professor Knoop nahm zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34 900 Euro trug die Universität Freiburg.
13 Die Directmedia Publishing GmbH (im Folgenden: Directmedia) vertreibt eine CD-ROM „1 000 Gedichte, die jeder haben muss“, die im Jahr 2002 erschien. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900, hiervon sind 856 auch in der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ benannt.
14 Bei der Zusammenstellung der Gedichte auf ihrer CD-ROM orientierte sich Directmedia an der Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“. Die Auswahl von Professor Knoop wurde von Directmedia sorgfältig überprüft, wobei einige der angeführten Gedichte weggelassen und andere, selbst ausgewählte Gedichte hinzugefügt wurden. Die Gedichttexte selbst entnahm Directmedia eigenem digitalem Material.
15 Professor Knoop und die Universität Freiburg waren der Auffassung, Directmedia habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das Urheberrecht von Professor Knoop als Schöpfer eines Sammelwerks und das Leistungsschutzrecht der Universität Freiburg als Datenbankherstellerin verletzt. Sie erhoben daher Klage mit dem Antrag, Directmedia zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel „1 000 Gedichte, die jeder haben muss“ zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Weiter beantragten sie, die Schadensersatzpflicht von Directmedia festzustellen und sie zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und die in ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke ihrer Gedichtesammlung zum Zweck der Vernichtung herauszugeben.
16 Directmedia machte jedoch geltend, sie selbst habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der Zeit zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ und auch diese nur als Referenz herangezogen. Daneben habe sie weitere Auswahlkriterien wie etwa die Erwähnung einzelner Gedichte in Literaturlexika angewandt. Auch die Datierung der Gedichte habe sie eigenständig vorgenommen. Die Gedichttitelliste des Projekts „Klassikerwortschatz“ sei mangels einer schöpferischen Leistung bei der Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Außerdem sei die Datensammlung als solche keine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG.
17 Das Landgericht entschied zugunsten von Professor Knoop und der Universität Freiburg.
18 Die Berufung, die Directmedia beim Oberlandesgericht einlegte, hatte keinen Erfolg. Directmedia legte sodann Revision beim Bundesgerichtshof ein.
19 In einem ersten Urteil wies der Bundesgerichtshof die Revision gegen das zugunsten von Professor Knoop ergangene Urteil zurück(9) . Anschließend prüfte es die Revision gegen das Urteil, das zugunsten der Universität Freiburg ergangen war.
20 Die Universität Freiburg macht geltend, dass Directmedia ihre Rechte als Datenbankherstellerin gemäß § 97 Abs. 1 und § 98 Abs. 1(10) in Verbindung mit den §§ 87a und 87b UrhG verletzt habe. Diese Bestimmungen wurden zur Umsetzung der Datenbankschutzrichtlinie in das UrhG eingefügt. Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass das Ergebnis der Revision von Directmedia von der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankschutzrichtlinie abhänge.
21 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die im Internet veröffentlichte Gedichttitelliste „Die 1 100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900“ eine Datenbank im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Datenbankschutzrichtlinie(11) . Darüber hinaus ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Universität Freiburg an der Datenbank ein Schutzrecht sui generis zustehe, da sie für die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Inhalte der Datenbank wesentliche Investitionen getätigt habe.
22 Das vorlegende Gericht führt aus, dass Directmedia als Grundlage für die Auswahl der Gedichte auf ihrer CD-ROM wiederholt und systematisch einen wesentlichen Teil der Daten aus der Datenbank der Universität Freiburg benutzt habe. Die Gedichtauswahl für die Zeit zwischen 1720 und 1900 entspreche fast vollständig der Gedichttitelliste der Universität Freiburg: Von 876 Gedichten aus dieser Zeit seien 856 (knapp 98 %) bereits in der Datenbank der Universität Freiburg benannt. Die Gedichttexte habe Directmedia selbst beschafft, da die Liste der Universität Freiburg nur die Titel aufgeführt habe.
23 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich Directmedia nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Auswahl der Gedichte für ihre CD-ROM an der Gedichttitelliste der Universität Freiburg lediglich orientiert habe. Directmedia habe jedes der von der Universität Freiburg ausgewählten Gedichte kritisch überprüft. Im Ergebnis habe sie einige Gedichte, die in der Gedichttitelliste aufgeführt gewesen seien, weggelassen und andere Gedichte hinzugefügt. Fraglich sei daher, ob eine solche Nutzung einer Datenbank (nach einer Abwägung im Einzelnen) dennoch eine Entnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankschutzrichtlinie darstelle.
24 In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass das Schutzrecht sui generis den Datenbankhersteller nicht berechtige, die Verwendung seiner Datenbank als Informationsquelle zu unterbinden, auch wenn auf diese Weise nach und nach wesentliche Teile der Daten aus der Datenbank herausgezogen und in eine andere Datenbank aufgenommen würden. Das Schutzrecht könne nur geltend gemacht werden, wenn der Datenbankinhalt „physisch“, d. h. durch Kopie auf einen anderen Datenträger, in seiner Gesamtheit (oder in wesentlichen Teilen) übertragen werde. Das vorlegende Gericht stützt sich auf die Erwägungsgründe 38, 42, 45 und 48 der Richtlinie, den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a, das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache The British Horseracing Board, sein Verständnis von Zweck und spezifischem Inhalt des Schutzrechts sui generis , bestimmte Passagen der Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in der Rechtssache Svenska Spel(12) und das Interesse an Rechtssicherheit. Das vorlegende Gericht erkennt jedoch an, dass eine andere Auslegung ebenfalls möglich sei.
25 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof daher folgende Frage vorgelegt:
Kann eine Übernahme von Daten aus einer (gemäß Art. 7 Abs. 1 der Datenbankschutzrichtlinie) geschützten Datenbank in eine andere Datenbank auch dann eine Entnahme im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sein, wenn sie aufgrund von Abfragen der Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen vorgenommen wird, oder setzt eine Entnahme im Sinne dieser Vorschrift einen Vorgang des (physischen) Kopierens eines Datenbestands voraus?
26 Directmedia, die Universität Freiburg, die italienische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
27 Directmedia trägt im Wesentlichen vor, dass für eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie die Datenbank unmittelbar oder mittelbar physisch kopiert werden müsse. Werde die Datenbank nur als Informationsquelle genutzt, liege keine Entnahme vor. Die Universität Freiburg (unterstützt von Italien und der Kommission) vertritt die gegenteilige Auffassung und macht geltend, dass auch eine „Entnahme“ auf der Grundlage eines vorherigen Abfragens der Datenbank und einer einzelnen Abwägung der Daten eine „Entnahme“ darstelle.
28 Eine mündliche Verhandlung ist nicht beantragt worden und hat auch nicht stattgefunden.
Würdigung
29 Bei der unmittelbaren Kopie einer Datenbank in ihrer Gesamtheit oder in wesentlichen Teilen von einem Datenträger auf einen anderen handelt es sich eindeutig um eine Entnahme(13) . Das bloße Abfragen einer Datenbank ohne Übertragung von Daten stellt ebenso eindeutig keine Entnahme dar(14) . Die Verwendung der Datenbank der Universität Freiburg durch Directmedia scheint irgendwo zwischen diesen beiden Endpunkten des Spektrums zu liegen.
30 Das vorlegende Gericht vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie sowie Inhalt und Zweck des Schutzrechts sui generis für eine enge Auslegung der Begriffs der „Entnahme“ sprächen und der Begriff somit auf das „physische“ Kopieren des gesamten oder eines wesentlichen Teils der Inhalte einer Datenbank auf einen anderen Datenträger beschränkt sei. Daher werde ich diese drei Elemente nacheinander prüfen.
Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankschutzrichtlinie
31 Gemäß Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist eine „Entnahme“ die „ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“.
32 Im Urteil The British Horseracing Board hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verwendung von Formulierungen wie „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“ (bei der Definition des Begriffs der „Entnahme“) und „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung“ (bei der Definition des Begriffs „Weiterverwendung“) in Art. 7 Abs. 2 zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber diesen Begriffen eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt: „Mit Rücksicht auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel sind diese Begriffe also dahin auszulegen, dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.“(15)
33 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, diese Feststellung deute darauf hin, dass keine Entnahme vorliege, wenn ein Nutzer, der eine elektronische Datenbank abfrage, Daten vom Bildschirm abschreibe und diese nach Abwägung im Einzelnen in eine andere Datenbank aufnehme. Der Begriff der „Entnahme“ bezeichne einen Vorgang, bei dem „im Wege von Kopiervorgängen“ eine „Übertragung“ der in einer Datenbank verkörperten Daten auf einen anderen Datenträger stattfinde. Der 38. Erwägungsgrund stützt diese Argumentation, da er besagt, dass „der zunehmende Einsatz der Digitaltechnik den Hersteller der Datenbank der Gefahr aus[setzt], dass die Inhalte seiner Datenbank kopiert und ohne seine Genehmigung zwecks Erstellung einer Datenbank identischen Inhalts … elektronisch neu zusammengestellt werden“(16) .
34 Meiner Meinung nach führt das vorlegende Gericht auf diese Weise zwei Beschränkungen des Begriffs der „Entnahme“ ein. Erstens wird ein qualitatives Kriterium festgelegt, nämlich die geistige Leistung der Person, die die Informationen aus der Datenbank kopiert, und es wird die Auffassung vertreten, dass keine Entnahme vorliege, wenn das Kriterium erfüllt sei. Zweitens wird der Begriff der „Entnahme“ mit einer bestimmten (eingeschränkten) Definition des Begriffs des „Kopierens“ von Daten aus einer Datenbank verbunden.
35 Keine dieser Beschränkungen ist überzeugend.
36 Erstens deutet der Umstand, dass nach Art. 7 Abs. 1 die Entnahme „der Gesamtheit oder eines … wesentlichen Teils “(17) des Inhalts der Datenbank untersagt ist, darauf hin, dass zumindest in einem gewissen Grad eine Auswahl und kritische Prüfung stattfindet, selbst wenn sie nur erfolgt, um zu entscheiden, welche Teile entnommen werden sollen. Ebenso (wie die Universität Freiburg zu Recht vorgetragen hat) setzt die gemäß Art. 7 Abs. 5 verbotene „wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank“ voraus, dass eine gewisse Abwägung der einzelnen Elemente, die entnommen werden sollen, stattfindet. Soweit der Nutzer beschließt, die gesamte Datenbank auf einmal zu kopieren, ist möglicherweise der gesamte Inhalt geprüft und entschieden worden, dass die gesamte Datenbank zu entnehmen sei.
37 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, kann der Umstand, dass Directmedia den Inhalt der Datenbank der Universität Freiburg „kritisch überprüft“ hat, für die Entscheidung der Frage maßgebend sein, ob die CD-ROM von Directmedia (ihrerseits) das Ergebnis einer „eigenen geistigen Schöpfung“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie oder einer „in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche[n] Investition“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie ist, was den Schutz der CD-ROM aufgrund von Urheberrecht bzw. eines Schutzrechts sui generis begründen würde. Selbst wenn ein solcher Schutz gegeben wäre, könnte er jedoch das (ältere) Schutzrecht sui generis der Universität Freiburg nicht beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang zieht die Kommission eine Parallele zu Art. 2 Abs. 3 der Berner Übereinkunft(18), dem zufolge „die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst“ den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks .
38 Zweitens ist mir nicht klar, auf welcher Grundlage das vorlegende Gericht den Begriff des „Kopierens“ von Daten beschränken möchte. Das Gericht scheint der Auffassung zu sein, dass ein Kopieren das tatsächliche elektronische Kopieren von Daten voraussetze, vermutlich durch einen Vorgang, der den Funktionen „Kopieren/Einfügen“ in einem Word-Programm oder (im Fall einer papierbasierten Datenbank)(19) dem Anfertigen einer Fotokopie entspricht. Meiner Meinung nach lässt sich eine solche Beschränkung dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie nicht entnehmen.
39 Im Urteil OPAP(20) hat der Gerichtshof auf mehrere Punkte hingewiesen, in denen der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck kommt, dem Begriff „Datenbank“ im Sinne der Richtlinie eine weite, von Erwägungen formaler, technischer oder materieller Art freie Bedeutung zu verleihen. Die Qualifizierung einer Sammlung als Datenbank setzt voraus, dass die diese Sammlung bildenden unabhängigen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und auf die eine oder andere Weise einzeln zugänglich sind(21) . Wie aus dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, ist es nicht notwendig, dass die systematische oder methodische Anordnung physisch sichtbar ist(22) .
40 Daher erscheint es sowohl unangemessen als auch willkürlich, den Begriff der „Entnahme“ auf einen Vorgang zu beschränken, bei dem in einer Datenbank verkörperte Daten durch „physische“ Kopien auf einen anderen Datenträger übertragen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Anfertigung einzelner Kopien des gesamten Datenbestands einer Datenbank durch Bildschirmabfragen der Datenbank und anschließende manuelle Eingabe der Daten in einen anderen Datenträger der Investition, die der Schöpfer der Datenbank getätigt hat, weniger schaden sollte als die Anfertigung einer elektronischen Kopie dieser Elemente aus der Ursprungsdatenbank und das unmittelbare Einfügen in einen anderen elektronischen Datenträger.
41 Ebenso wenig sehe ich im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie eine Grundlage für die enge Auslegung des Begriffs der „Entnahme“. Dieser Erwägungsgrund weist lediglich auf die besonderen Gefahren hin, denen der Schöpfer einer Datenbank durch elektronische Kopien ausgesetzt ist. Daraus folgt nicht, dass elektronische Kopien die einzige Verletzungshandlung darstellen, die beim Kopieren von Datenbanken erfüllt sein kann. Dass dem nicht so ist, ergibt sich nämlich aus dem Umstand, dass der aufgrund der Richtlinie gewährte Schutz auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten ist(23) . Fragt ein Nutzer eine Datenbank am Bildschirm ab und kopiert er anschließend einige Inhalte in eine andere Datenbank, indem er die Informationen manuell in die zweite Datenbank eingibt, hat er eine – allerdings aufwändigere – Tätigkeit ausgeübt, die dem Vorgang, bei dem der Datenbankinhalt „kopiert und … elektronisch neu zusammengestellt“ wird, gleichwertig ist. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, kommt es darauf an, dass die systematische und methodische Anordnung der Daten aus der Ursprungsdatenbank auf die eine oder andere Weise auf einem anderen Datenträger reproduziert wird.
42 Meiner Meinung nach lässt sich die Auslegung, die vom vorlegenden Gericht vertreten wird, auch nicht auf den 43. Erwägungsgrund stützen. Der 43. Erwägungsgrund bestimmt: „Im Fall einer Online-Übermittlung erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen, weder hinsichtlich der Datenbank noch hinsichtlich eines vom Empfänger der Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigten physischen Vervielfältigungsstücks dieser Datenbank oder eines Teils davon.“(24) Meines Erachtens hebt dieser Erwägungsgrund lediglich hervor, dass sich das Schutzrecht sui generis nicht nur deshalb erschöpft, weil die Datenbank online übermittelt wurde. Der Hinweis auf ein „physisches Vervielfältigungsstück dieser Datenbank“ dient lediglich der Klarstellung, dass ein physisches Vervielfältigungsstück einer solchen online übermittelten Datenbank das Schutzrecht sui generis des Rechtsinhabers nicht beeinträchtigen kann. Die Formulierung „physisches Vervielfältigungsstück“ verstehe ich nicht so, dass sie das Schutzrecht sui generis auf Fälle beschränkt, in denen der Nutzer ein physisches Vervielfältigungsstück der Datenbank anfertigt.
43 Meiner Meinung nach sprechen der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie und die angeführten Erwägungsgründe eher für eine weite Auslegung des Begriffs der „Entnahme“.
44 Eine Prüfung von Inhalt und Zweck des Schutzrechts sui generis führt zum selben Ergebnis.
Inhalt des Schutzrechts sui generis
45 Das vorlegende Gericht weist zu Recht darauf hin, dass das Schutzrecht sui generis kein Recht an den Informationen geben soll, die in der Datenbank gespeichert sind(25) . Wie die Kommission zu Recht betont, impliziert dies jedoch nicht, dass das Schutzrecht sui generis der materiellen Datenbank als solcher zugeordnet ist. Vielmehr schützt das Recht das Ergebnis der Investition in eine methodische und systematische Klassifikation unabhängiger Daten als immaterielles Gut, unabhängig vom Datenträger, auf dem es verfügbar ist. In dieser Hinsicht gleicht es eher einem Text, der derselbe bleibt, unabhängig davon, ob er durch eine papierbasierte Kopie eines Buchs, durch ein E‑Book, im Internet, durch Projektion auf ein Gebäude oder durch einen sonstigen Datenträger verfügbar gemacht wird. Ob ein Kopiergerät zur Anfertigung einer papierbasierten Kopie des papierbasierten Buchs verwendet wird, ob ein E‑Book oder eine Online-Publikation elektronisch vervielfältigt und in ein anderes Dokument eingefügt wird oder ob ein digitales Foto der Projektion erstellt und durch Manipulation digital in ein neues Dokument integriert wird – stets handelt es sich um eine „Kopie“ des Textes.
Der Zweck des Schutzrechts sui generis
46 Der Zweck, der der Begründung und Wahrung des Schutzrechts sui generis zugrunde liegt, kann u. a. aus der Präambel der Richtlinie abgeleitet werden. Dort werden die erheblichen Investitionen, die zur Erstellung von Datenbanken erforderlich sind (nach dem neunten Erwägungsgrund sind Datenbanken „für die Entwicklung des Informationsmarktes in der Gemeinschaft von großer Bedeutung“), hervorgehoben und dem Umstand gegenübergestellt, dass Datenbanken zu einem Bruchteil der zu ihrer unabhängigen Entwicklung erforderlichen Kosten kopiert oder abgefragt werden können(26) . Die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank kann diesen Erwägungsgründen zufolge schwerwiegende wirtschaftliche und technische Folgen haben(27) . Die Präambel erwähnt auch die exponentielle Zunahme der Daten, die in der Gemeinschaft und weltweit jedes Jahr in allen Bereichen des Handels und der Industrie erzeugt und verarbeitet werden, was in allen Mitgliedstaaten Investitionen in „fortgeschrittene Informationsmanagementsysteme“ erforderlich macht, doch es wird darauf hingewiesen, dass ein großes Ungleichgewicht im Ausmaß der Investitionen zur Schaffung von Datenbanken sowohl unter den Mitgliedstaaten selbst als auch zwischen der Gemeinschaft und den in der Herstellung von Datenbanken führenden Drittstaaten besteht(28) . Die erforderlichen Investitionen werden in der Gemeinschaft nur dann stattfinden, „wenn ein solides, einheitliches System zum Schutz der Rechte der Hersteller von Datenbanken geschaffen wird“(29) . Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 9, 10 und 12 hat der Gerichtshof den Zweck der Datenbankschutzrichtlinie in dem Sinne ausgelegt, dass die Richtlinie „ Investitionen in ‚Datenspeicher- und Datenverarbeitungs‘-Systeme fördern und schützen “ soll(30) .
47 Außerdem sollen mit der Richtlinie „die Hersteller von Datenbanken in Bezug auf die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts getätigt wurden, in der Weise geschützt werden, dass die Gesamtheit oder wesentliche Teile einer Datenbank gegen bestimmte Handlungen eines Benutzers oder eines Konkurrenten geschützt sind“(31) . Somit besteht das Ziel dieses Schutzrechts sui generis darin, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank sicherzustellen (diese Investition kann in der Bereitstellung von finanziellen Mitteln und/oder im Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie bestehen) und dem Hersteller einer Datenbank die Möglichkeit zu geben, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts dieser Datenbank zu unterbinden(32) .
48 In seinem Urteil The British Horseracing Board hat der Gerichtshof eindeutig klargestellt, wie die Vorlagefrage zu beantworten ist.
49 Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass die Begriffe „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ in Art. 7 Abs. 1 und 5 anhand des Ziels auszulegen sind, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt wird und darin besteht, die Person, die die Datenbank erstellt hat, vor „Handlungen des Benutzers [zu schützen], die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition [dieser Person] schaden“(33) . Darüber hinaus bezieht sich das „Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts … nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf einen Benutzer, der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht“(34) . Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof festgestellt, dass es für die Beurteilung des Umfangs des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis unerheblich ist, ob Ziel der Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank im Wettbewerb steht oder nicht und die gleiche oder eine andere Größe hat, oder ob diese Handlung sich in den Rahmen einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer Datenbank einfügt(35) .
50 Der Gerichtshof hat zweitens hervorgehoben, dass die Begriffe „Entnahme“ und „Weiterverwendung“ nicht auf die Fälle beschränkt werden können, in denen die Entnahme und die Weiterverwendung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Person, die die Datenbank erstellt hat, nicht vor unzulässigen Kopierhandlungen geschützt ist, die von einer Kopie ihrer Datenbank aus vorgenommen werden(36) . Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung keinen direkten Zugang zur Datenbank voraussetzen können, da unzulässige Entnahme- und/oder Weiterverwendungshandlungen, die von einem Dritten von einer anderen Quelle als der betreffenden Datenbank aus vorgenommen werden, ebenso wie derartige Handlungen, die unmittelbar von dieser Datenbank aus vorgenommen werden, geeignet sind, die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, zu beeinträchtigen(37) .
51 Ebenso bin ich der Auffassung, dass in Fällen, in denen eine Person den Inhalt einer Datenbank nach einer Bildschirmabfrage abschreibt und anschließend in eine andere Datenbank aufnimmt, eine Beeinträchtigung der Investition des Datenbankherstellers genauso wahrscheinlich ist wie in Fällen, in denen die Datenbank elektronisch vervielfältigt oder fotokopiert wird. Das Ergebnis des Gerichtshofs in seinem Urteil The British Horseracing Board setzt nicht voraus, dass der Begriff der „Entnahme“ auf die zuletzt genannten Möglichkeiten der Vervielfältigung (von Teilen) einer Datenbank beschränkt werden sollte.
52 Ebenso wenig wird eine solche Beschränkung durch den Umstand impliziert, dass das Schutzrecht sui generis nach Auffassung des Gerichtshofs nur die in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie definierten Entnahme- und Wiederverwendungshandlungen betrifft und das Abfragen einer Datenbank nicht erfasst ist. Die Zustimmung des Datenbankherstellers zum Abfragen der Datenbank führt nicht zu einer Erschöpfung des Schutzrechts sui generis . Nach Auffassung des Gerichtshofs wird dieses Ergebnis, was die Entnahme angeht, durch den 44. Erwägungsgrund der Richtlinie bestätigt, nach dem die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf dem Bildschirm auf einen anderen Datenträger der Genehmigung durch den Rechtsinhaber bedarf(38) .
53 Schließlich hat der Gerichtshof den Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie herausgearbeitet. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition der Person, die die Datenbank erstellt hat, wie die durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend beeinträchtigen würde(39) . Was die „Entnahme“ betrifft, sind mit der Formulierung „Handlungen …, die einer normalen Nutzung [einer] Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen“, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind, durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen, und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen(40) .
54 Meiner Meinung nach spricht das Ziel des Schutzrechts sui generis , wie es durch den Gerichtshof ausgelegt wird, somit nicht für eine enge Auslegung des Begriffs der „Entnahme“. Denn der Umstand, dass die Beklagte in der Rechtssache The British Horseracing Board nicht alle ihre Daten „physisch“ in ihr eigenes elektronisches System kopieren konnte, hat den Gerichtshof offensichtlich nicht von der Feststellung abgehalten, dass die Beklagte „Entnahme- und Weiterverwendungshandlungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie“ vornahm(41) .
55 Entscheidend ist daher die Frage, ob die Entnahme (unabhängig von der Art und Weise, in der sie stattfand) die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank betrifft und somit die Investition beeinträchtigt, die für die Schaffung der Ursprungsdatenbank getätigt wurde. Dies ist der Fall, wenn der Kopiervorgang nicht nur die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der in der Datenbank enthaltenen Daten selbst, sondern auch die systematische und methodische Anordnung der Daten in der Datenbank betrifft. Meiner Meinung nach ist es unerheblich, ob diese Entnahme durch Kopieren der Inhalte der Ursprungsdatenbank oder durch Vervielfältigung der Daten nach einer Bildschirmabfrage der Datenbank erfolgt.
56 Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, dass der Rechtssicherheit besser gedient sei, wenn eine „Entnahme“ verneint werde, soweit die Datenbank – und sei es auch in sehr erheblichem Umfang – nur als Informationsquelle genutzt werde. Nutzer von Daten, die diese nicht unmittelbar der Datenbank selbst, sondern abgeleiteten Quellen entnähmen, könnten vielfach kaum erkennen, ob (und gegebenenfalls in welcher Weise) die Daten einer geschützten Datenbank entstammten und ob sie aus der Datenbank als deren wesentlicher Teil oder im Wege einer unzulässigen wiederholten und systematischen Entnahme übernommen worden seien.
57 Nach meinem Verständnis wird der Schutz der Rechtssicherheit hier als Argument gegen die Auffassung verwendet, dass das Schutzrecht sui generis durch mittelbares Kopieren von Datenbanken beeinträchtigt wird. Auf den ersten Blick spricht einiges für dieses Argument. Der Gerichtshof hat jedoch implizit bereits entschieden, dass Erwägungen zur Rechtssicherheit nicht unbedingt maßgebend sind, da er festgestellt hat, dass es für eine unzulässige „Entnahme“ nicht erforderlich ist, dass unmittelbar auf die Ursprungsdatenbank zugegriffen wird. Somit kann das Schutzrecht sui generis in der Tat auch durch mittelbares Kopieren einer geschützten Datenbank verletzt werden(42) .
58 Aus dem Vorlagebeschluss geht allerdings ohnehin hervor, dass Directmedia die Datenbank der Universität Freiburg unmittelbar verwendete. Das Problem des mittelbaren Zugriffs auf eine Datenbank stellt sich daher im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen nicht. Selbstverständlich obliegt es dem nationalen Gericht und nicht dem Gerichtshof, anhand des Sachverhalts über die Frage zu entscheiden, ob Directmedia die Datenbank der Universität Freiburg im Sinne einer Entnahme verwendete.
59 Ich komme somit zu dem Ergebnis, dass eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie kein (physisches) Kopieren von Daten voraussetzt. Für eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist es unerheblich, ob die Übertragung von Daten aus einer gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützten Datenbank in eine andere Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen, die auf dem Abfragen der Datenbank beruht, vorgenommen wird.
Ergebnis
60 Aus den dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass die vom Bundesgerichtshof vorgelegte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:
– Eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken setzt kein (physisches) Kopieren von Daten voraus.
– Für eine „Entnahme“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie ist es unerheblich, ob die Übertragung von Daten aus einer gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geschützten Datenbank in eine andere Datenbank nach einer Abwägung im Einzelnen, die auf dem Abfragen der Datenbank beruht, vorgenommen wird.
(1) .
(2) – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
(3) – Über die Auslegung dieser Richtlinie hat der Gerichtshof erstmals in seinen Urteilen vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a. (C‑203/02, Slg. 2004, I‑10415), Fixtures Marketing/Veikkaus (C‑46/02, Slg. 2004, I‑10365), Fixtures Marketing/Svenska Spel (C‑338/02, Slg. 2004, I‑10497), und Fixtures Marketing/OPAP (C‑444/02, Slg. 2004, I‑10549), entschieden. Bei Verweisen auf die drei zuletzt genannten Rechtssachen werde ich mich auf die Namen der Beklagten beziehen. In allen vier Rechtssachen wurden die Urteile am 9. November 2004 erlassen. In der Rechtssache C‑215/07, Verlag Schawe, wurde dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 5 und Art. 9 der Richtlinie vorgelegt, das jedoch anschließend zurückgezogen wurde.
(4) – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).
(5) – Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 (BGBl. I, S. 1273).
(6) – Fn. betrifft nur den englischen Text.
(7) – Im Internet abrufbar unter http://www.klassikerwortschatz.uni-freiburg.de/Lyrik.htm.
(8) – Vgl. Nr. 11.
(9) – Daher ist Professor Knoop nicht Partei des Vorabentscheidungsersuchens, das beim Gerichtshof eingereicht worden ist.
(10) – Gemäß § 97 Abs. 1 UrhG kann der Verletzte eine Person, die ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem UrhG geschütztes Recht verletzt, auf Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung und gegebenenfalls auf Schadensersatz oder auf Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns in Anspruch nehmen. Gemäß § 98 Abs. 1 UrhG kann der Verletzte verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden.
(11) – Das Vorabentscheidungsersuchen enthält die Gründe, die den Bundesgerichtshof zu diesem Ergebnis bewogen haben.
(12) – Beide Urteile sind in Fn. 3 angeführt.
(13) – Vgl. in diesem Sinne die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in den Rechtssachen The British Horseracing Board, Nrn. 62 bis 70, Veikkaus, Nrn. 78 bis 86, und OPAP, Nrn. 84 bis 92, Urteile sämtlich in Fn. 3 angeführt.
(14) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 54 und 55.
(15) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnr. 51. In ihren Schlussanträgen in jener Rechtssache hat Generalanwältin Stix-Hackl ebenfalls die Auffassung vertreten, dass sich aus der Wortwendung „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“ schließen lasse, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff „Entnahme“ eine weite Bedeutung zugrunde gelegt habe. Die Generalanwältin hat hinzugefügt: „Erfasst wird daher nicht nur die Übertragung auf einen Datenträger desselben Typs, sondern auch auf einen anderen Datenträgertyp. Auch das reine Ausdrucken fällt damit unter den Begriff ‚Entnahme‘.“ (Nrn. 98 und 99). Vgl. auch ihre Schlussanträge in den Rechtssachen Veikkaus, Nrn. 113 und 114, Svenska Spel, Nrn. 94 und 95, und OPAP, Nrn. 119 und 120 (Urteile sämtlich in Fn. 3 angeführt).
(16) – Hervorhebung nur hier.
(17) – Hervorhebung nur hier.
(18) – Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, zuletzt geändert am 28. September 1979.
(19) – Nach dem 14. Erwägungsgrund der Richtlinie ist der aufgrund der Richtlinie gewährte Schutz auf nichtelektronische Datenbanken auszuweiten.
(20) – In Fn. 3 angeführt.
(21) – Vgl. auch den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie.
(22) – Allerdings impliziert diese Voraussetzung, dass die Sammlung sich auf einem festen Träger beliebiger Art befindet und ein technisches Mittel (z. B. elektronische, elektromagnetische oder elektrooptische Verfahren, wie sie im 13. Erwägungsgrund der Richtlinie aufgeführt sind) oder ein anderes Mittel (z. B. einen Index, ein Inhaltsverzeichnis, eine Gliederung oder eine besondere Art der Einteilung) umfasst, die es ermöglicht, jedes in der Sammlung enthaltene unabhängige Element zu lokalisieren: Urteil OPAP, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 20 und 30.
(23) – 14. Erwägungsgrund.
(24) – Hervorhebung nur hier.
(25) – Vgl. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 18, 26 und 27 der Richtlinie.
(26) – Erwägungsgründe 7 und 9.
(27) – Achter Erwägungsgrund.
(28) – Erwägungsgründe 10 und 11.
(29) – 12. Erwägungsgrund.
(30) – Urteile The British Horseracing Board, Randnr. 30, Veikkaus, Randnr. 33, Svenska Spel, Randnr. 23, und OPAP, Randnr. 39, alle in Fn. 3 angeführt (Hervorhebung nur hier).
(31) – 39. Erwägungsgrund.
(32) – Erwägungsgründe 40 und 41.
(33) – Randnr. 45. Der Gerichtshof hat an dieser Stelle aus dem 42. Erwägungsgrund zitiert.
(34) – Ebd. Der Gerichtshof hat auch (in Randnr. 46) auf den 48. Erwägungsgrund verwiesen, dem zufolge das Schutzrecht sui generis auf einer wirtschaftlichen Rechtfertigung beruht, die darin besteht, für die Person, die die Datenbank erstellt hat, zu gewährleisten, dass die der Erstellung und dem Betrieb dieser Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und sie dafür eine Vergütung erhält.
(35) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 45 bis 47.
(36) – Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass diese Auslegung durch Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie bestätigt wird, dem zufolge sich mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht, den „Weiterverkauf“ dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, erschöpft, nicht aber das Recht, die Entnahme und die Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
(37) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 52 und 53.
(38) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 54 bis 59.
(39) – Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwältin Stix-Hackl in den Rechtssachen The British Horseracing Board, Nr. 34, Svenska Spel, Nr. 121, und OPAP, Nr. 146 (Urteile sämtlich in Fn. 3 angeführt).
(40) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 86 bis 89.
(41) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 63 bis 66. Im Vorlagebeschluss in jener Rechtssache war angegeben, dass die Pferderennen betreffenden Daten, die die Beklagte auf ihre Internet-Seite stellte und die aus der Datenbank des British Horseracing Board (BHB) stammten, zum einen den am Vortag des Rennens erscheinenden Zeitungen und zum anderen unbearbeiteten Daten, die von einem Dritten geliefert wurden, entnommen wurden. Die Beklagte entnahm diesen beiden Quellen Daten (die der BHB-Datenbank entstammten), indem sie sie in ihr eigenes elektronisches System aufnahm. Anschließend verwendete sie diese Daten in der Weise weiter, dass sie sie ihrerseits der Öffentlichkeit auf ihrer Internet-Seite zur Verfügung stellte, damit ihre Kunden Wetten auf Pferderennen abschließen konnten.
(42) – Urteil The British Horseracing Board, in Fn. 3 angeführt, Randnrn. 52 und 53. Vgl. Nr. 50.