Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.07.2008 – C-404/07
Generalanwalt I – Einführung · ECLI:EU:C:2008:403
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einführung
1 Im vorliegenden Verfahren ist ein weiteres Mal(2) der Rahmenbeschluss 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren(3) auszulegen. Es ist zu klären, ob der Rahmenbeschluss verlangt, dass das Opfer einer Straftat in einem Strafverfahren als Zeuge aussagen kann, in dem es die Position der Anklage innehat.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Recht der Europäischen Union
2 Die Regelungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung über Rahmenbeschlüsse sind in Art. 35 Abs. 2 und 3 EU niedergelegt:
„(2) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgibt, bestimmt, dass
a) entweder jedes seiner Gerichte, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält,
b) oder jedes seiner Gerichte eine Frage, die sich in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Gültigkeit oder die Auslegung eines Rechtsakts nach Absatz 1 bezieht, dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.“
3 Die Ziele des Rahmenbeschlusses 2001/220 für das Strafverfahren sind vor allem im achten Erwägungsgrund niedergelegt:
„Es bedarf einer Angleichung der die Stellung und die wichtigsten Rechte des Opfers betreffenden Vorschriften und Praktiken, darunter insbesondere das Recht auf eine Behandlung unter Achtung der Würde des Opfers, das Recht, Informationen zu erteilen und zu erhalten, das Recht, zu verstehen und verstanden zu werden, das Recht, in den verschiedenen Phasen des Verfahrens geschützt zu werden, das Recht auf Berücksichtigung der Schwierigkeiten infolge des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem die Straftat begangen wurde.“
4 Art. 2 Abs. 1 beschreibt allgemein die Berücksichtigung von Opferinteressen im Strafverfahren:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihren Strafrechtssystemen Opfern tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird. Sie bemühen sich weiterhin nach Kräften, um zu gewährleisten, dass das Opfer während des Verfahrens mit der gebührenden Achtung seiner persönlichen Würde behandelt wird, und erkennen die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens an.“
5 Vernehmung und Beweiserbringung durch Opfer von Straftaten werden besonders in Art. 3 erfasst.
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Opfer im Verfahren gehört werden und Beweismaterial liefern kann.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die gebotenen Maßnahmen, damit ihre Behörden Opfer nur in dem für das Strafverfahren erforderlichen Umfang befragen.“
B – Ungarisches Recht
6 Nach ungarischem Strafverfahrensrecht kann das Opfer einer Straftat unter bestimmten Umständen als Ersatzprivatkläger anstelle der Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Der Ersatzprivatkläger nimmt, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, im Gerichtsverfahren die Rechte des Staatsanwalts wahr. Im Vergleich zum Staatsanwalt sind die Befugnisse des Ersatzprivatklägers insoweit eingeschränkt, als Letzterer nicht den Entzug des elterlichen Aufsichtsrechts beantragen kann, dass er darüber hinaus keine Einsicht in von den Akten getrennte, vertrauliche Dokumente nehmen kann und dass er die Anklage nicht erweitern kann.
7 Weiterhin ist ausdrücklich vorgesehen, dass in einer Strafsache nicht als Staatsanwalt auftreten kann, wer als Zeuge teilnimmt oder teilnahm.
III – Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen
8 Im Ausgangsverfahren klagt György Katz im Wege der Ersatzprivatklage István Roland Sós an. Herr Katz wirft Herrn Sós vor, ihn betrogen und dadurch einen besonders großen Schaden verursacht zu haben.
9 Herr Katz beantragte, als Zeuge vernommen zu werden. Das vorlegende Gericht wies diesen Antrag ab. Da ein Staatsanwalt nicht Zeuge sein könne, müsse dies auch für den Ersatzprivatkläger gelten.
10 Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch, ob dieses Ergebnis mit dem Rahmenbeschluss 2001/220 vereinbar ist. Es ersucht daher den Gerichtshof mit Entscheidung vom 6. Juli 2007 um eine Vorabentscheidung über die folgende Frage:
Sind Art. 2 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2001/220 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren dahin auszulegen, dass dem nationalen Gericht die Möglichkeit gesichert werden muss, das Opfer im Ersatzprivatklageverfahren auch als Zeugen zu hören?
11 Am schriftlichen Verfahren haben sich Herr Katz, die Republik Österreich, die Republik Ungarn und die Kommission beteiligt. An der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 nahmen die Republik Ungarn und die Kommission teil.
IV – Würdigung
12 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft ausdrücklich nur die Frage, ob dem nationalen Gericht die Möglichkeit gesichert werden muss, das Opfer im Ersatzprivatklageverfahren auch als Zeugen zu hören.
13 Der Rahmenbeschluss 2001/220 spricht diese Frage nur indirekt an, da er nicht die Befugnisse der Gerichte, sondern die Rechte der Opfer von Straftaten zum Gegenstand hat. Wenn allerdings Opfer gemäß dem Rahmenbeschluss Aussagerechte als Zeugen haben, dann muss nationalen Gerichten logischerweise im Sinne der Vorlagefrage die Möglichkeit gesichert werden, die Opfer als Zeugen zu hören. Vor dem Hintergrund des Rahmenbeschlusses und um dem nationalen Gericht eine Antwort zu geben, ist die Vorlagefrage also wie folgt umzuformulieren:
Sind Art. 2 und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2001/220 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren dahin auszulegen, dass das Opfer im Ersatzprivatklageverfahren über die Möglichkeit verfügen muss, durch eine Aussage als Zeuge Beweise zu diesem Verfahren beizutragen?
A – Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
14 Da vorliegend ein Rahmenbeschluss nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU auszulegen ist, findet die Regelung des Art. 234 EG auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Vorabentscheidung nach Art. 35 EU unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung.(4)
15 Folglich kann der Gerichtshof das Ersuchen nur beantworten, wenn Ungarn nach Art. 35 Abs. 2 EU durch eine Erklärung seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungen anerkannt hat. Eine solche Erklärung liegt vor.
16 Fraglich ist jedoch, ob das vorlegende Gericht zur Vorlage berechtigt ist. Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden nämlich unterschiedliche Mitteilungen zur Vorlageberechtigung innerstaatlicher Gerichte veröffentlicht: Zunächst wurde mitgeteilt, Ungarn habe die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EU anerkannt.(5) Danach wären allein die letztinstanzlich entscheidenden Gerichte zur Vorlage berechtigt gewesen. Nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof wurde mitgeteilt, Ungarn habe diese erste Erklärung „zurückgenommen“ und statt dessen erklärt, die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU anzuerkennen. Danach können alle innerstaatlichen Gerichte Vorabentscheidungsersuchen zum Unionsrecht einlegen.(6)
17 Es sind keine Informationen ersichtlich, ob das Fővárosi Bíróság im vorliegenden Fall letztinstanzlich entscheidet. Daher erscheint es nach den Mitteilungen im Amtsblatt möglich, dass das Gericht zum Zeitpunkt des Ersuchens nicht befugt war, dem Gerichtshof Fragen zum Unionsrecht vorzulegen.
18 Nach Art. 35 Abs. 3 EU müssen die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zur Vorlage berechtigten Gerichten allerdings nicht konstitutiver Natur sein, sondern sie können auch bloß deklaratorischen Charakter haben. Anders als der Wortlaut der Mitteilungen im Amtsblatt über die Anerkennung der Zuständigkeit vermuten lässt, erkennen die Mitgliedstaaten nicht an, der Gerichtshofs sei gemäß Art. 35 Abs. 3 Buchst. a oder b EU zuständig, d. h. für die Ersuchen bestimmter Gerichte. Vielmehr bestimmen(7) die Mitgliedstaaten, welche Gerichte vorlegen dürfen. Die „Bestimmung“ muss nicht mit der Erklärung verbunden sein, die Zuständigkeit des Gerichtshofs anzuerkennen. Die eigentliche Regelung der Vorlageberechtigung kann stattdessen in einem separaten internen Rechtsakt erfolgen.
19 Zumindest im vorliegenden Fall wurde die Vorlageberechtigung zutreffend nur mit der ungarischen Entscheidung (Kormányhatározat) 2088/2003 bestimmt, die ausdrücklich eine Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 35 Abs. 3 Buchst. b EU vorsieht. Diese ungarische Entscheidung lag bereits zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens vor, und mit ihr begründen das vorlegende Gericht und die ungarische Regierung zutreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs.
20 Die ursprüngliche Mitteilung im Amtsblatt war somit falsch und wurde durch die jüngere Mitteilung über die ungarische Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichtshofs berichtigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs seine Zuständigkeit ohne jeden Zweifel besteht.
21 Der Gerichtshof ist somit befugt, das Vorabentscheidungsersuchen zu beantworten.
22 Ungarn hält das Vorabentscheidungsersuchen allerdings für unzulässig, da es hypothetischer Natur sei. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Möglichkeit des Ersatzprivatklägers, im Strafverfahren als Zeuge auszusagen, beruhten auf einer unzutreffenden Auslegung ungarischen Rechts. Aus einer Kommentierung des Strafverfahrensrechts und einem Gutachten des Obersten Gerichtshofs ergebe sich,(8) dass der Ersatzprivatkläger nach ungarischem Strafverfahrensrecht als Zeuge auftreten könne.
23 Grundsätzlich ist jedoch zu vermuten, dass die von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen entscheidungserheblich sind.(9) Der Gerichtshof untersucht nur ausnahmsweise zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird.(10) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.(11) Mit Ausnahme dieser Fälle ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über Vorlagefragen nach der Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befinden.(12)
24 Die ungarische Regierung trägt starke Indizien dafür vor, dass die Vorlagefrage nach ungarischem Recht keiner weiteren Klärung bedarf. Allerdings zeigen das Vorabentscheidungsersuchen und die bisherige Weigerung, Herrn Katz als Zeugen zu hören, dass zumindest das vorlegende Gericht – vermutlich sogar in Kenntnis des Gutachtens des Obersten Gerichts – eine andere Position zur Auslegung des ungarischen Rechts vertritt.
25 Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens die Auffassung eines innerstaatlichen Gerichts zur Auslegung innerstaatlichen Rechts zu korrigieren.(13) Vielmehr soll der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht helfen, Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Gemeinschafts- und Unionsrecht zu überwinden.
26 Daher ist das Vorabentscheidungsersuchen nicht offensichtlich hypothetischer Natur.
27 Schließlich schlägt Herr Katz vor, das Vorabentscheidungsersuchen weit auszulegen und zu untersuchen, ob der Rahmenbeschluss 2001/220 verlangt, dass dem Ersatzprivatkläger bestimmte Ermittlungsbefugnisse der öffentlichen Anklagebehörde eingeräumt werden müssen.
28 Art. 234 EG sieht indes ein unmittelbares Zusammenwirken des Gerichtshofs und der nationalen Gerichte in einem nichtstreitigen Verfahren vor, in dem die Parteien keine Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äußerung haben.(14) Nach dieser Bestimmung können nur die nationalen Gerichte und nicht die Parteien des Ausgangsverfahrens den Gerichtshof anrufen. Da nur die nationalen Gerichte bestimmen können, welche Fragen dem Gerichtshof vorzulegen sind, können die Parteien die Fragen nicht inhaltlich ändern.(15)
29 Demnach ist die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage zu beantworten.
B – Zur Vorlagefrage
30 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft das ungarische Ersatzprivatklageverfahren, also die Stellung des Opfers einer Straftat, wenn es selbst in einem Strafverfahren wegen dieser Tat anstelle einer öffentlichen Anklagebehörde die Funktion der Anklage ausübt.
31 In den Mitgliedstaaten betreiben grundsätzlich öffentliche Anklagebehörden die Strafverfahren. Ausnahmsweise können allerdings auch private Parteien, in der Regel die Opfer von Straftaten, statt der Anklagebehörde vor Gericht eine strafrechtliche Anklage erheben und im Strafverfahren die Rolle der Anklagebehörde ausüben. Diese Verfahren werfen die Frage auf, inwieweit Regelungen auf private Ankläger übertragen werden können, die für die öffentliche Anklagebehörde gelten. Dies betrifft sowohl die Kompetenzen der Anklagebehörde als auch etwaige Beschränkungen ihrer Befugnisse.
32 Im vorliegenden Fall geht es um die Möglichkeit, als Zeuge auszusagen. Grundsätzlich ist die Aussage als Zeuge in eigener Sache problematisch, da Interessenkonflikte zu befürchten sind. Andererseits kann die Aussage des Opfers erheblich dazu beitragen, dem Täter die Straftat nachzuweisen und somit zu einem gerechten und richtigen Urteil zu kommen.
33 Der Rahmenbeschluss 2001/220 enthält keine besonderen Regelungen zu den Rechten von Opfern, wenn sie selbst die Anklage wahrnehmen. Allerdings zeigen die allgemeinen Regelungen über die Rechte des Opfers, dass das Opfer immer die Möglichkeit haben muss, durch seine Aussage Beweise in das Strafverfahren einzubringen.
34 Dies folgt vor allem aus Art. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220. Danach gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Opfer im Verfahren gehört werden und Beweismaterial liefern kann.
35 Die österreichische Regierung betont zwar, dass die Aussage des Opfers nicht ausdrücklich genannt wird. Das Element der Aussage ist allerdings implizit in der Formulierung „gehört werden“ eingeschlossen. Darüber hinaus ist seine Aussage in vielen Fällen das wichtigste Beweismaterial, das ein Opfer liefern kann. Wie die Kommission betont, würde es das nach Art. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220 zu gewährleistende Recht weitgehend seines Inhalts berauben, die Aussage des Opfers als Beweismittel auszuschließen.
36 Eine solche Aushöhlung der Opferrechte wäre mit den Zielen des Rahmenbeschlusses 2001/220 unvereinbar. Nach dem achten Erwägungsgrund soll das Opfer unter anderem das Recht erhalten, Informationen zu erteilen. Allgemein sorgen die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 dafür, dass in ihren Strafrechtssystemen Opfern tatsächlich und angemessen Rechnung getragen wird. Sie erkennen nach der gleichen Bestimmung die Rechte und berechtigten Interessen des Opfers insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens an.
37 Zumindest wenn Opfer aussagen wollen, entspricht es grundsätzlich ihren berechtigten Interessen, ihnen die Aussage zu ermöglichen. Soweit die österreichische Regierung darauf hinweist, dass die Aussage auch eine Last für das Opfer darstellen könne, ist dies für den vorliegenden Fall nicht von Belang. Wie nämlich auch die Kommission herausarbeitet, ist hier nicht zu entscheiden, ob ein Opfer gegen seinen Willen zur Aussage verpflichtet werden kann.
38 Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die Opferrechte nicht für Strafverfahren gelten sollen, in denen Opfer die Anklage wahrnehmen. Der Rahmenbeschluss 2001/220 enthält diesbezüglich keine Einschränkung.
39 Vielmehr gebührt Opfern gerade in der Rolle der Anklage besonderer Schutz. Diese Rolle nehmen sie nämlich regelmäßig deshalb wahr, weil die öffentlichen Anklagebehörden sich weigern, Anklage zu erheben. In dieser Situation würde ein Verbot der Aussage einen zusätzlichen Nachteil bedeuten: Das Opfer müsste das Verfahren alleine, ohne Unterstützung einer öffentlichen Anklagebehörde betreiben und würde zugleich eines wichtigen Beweismittels beraubt. Das vorlegende Gericht und die Kommission befürchten daher zu Recht, dass eine strafrechtliche Privatklage nur schwer, gegebenenfalls auch unmöglich durchzusetzen wäre, wenn das anklagende Opfer nicht aussagen könnte.
40 Die Kommission vertritt daher die Auffassung, das Opfer müsse auch in Wahrnehmung der Anklage als Zeuge aussagen können. Dies ist jedoch dem Rahmenbeschluss 2001/220 nicht zu entnehmen. In Art. 3 Satz 1 wird der Begriff des Zeugen nicht verwendet. Vielmehr hat das Opfer das Recht, gehört zu werden und Beweismaterial zu liefern.
41 Der Rahmenbeschluss 2001/220 zeigt, dass der Gesetzgeber sich der Unterscheidung der Rolle des Opfers als Zeuge und als Partei bewusst war. In Art. 5 und Art. 7 ist ausdrücklich die Rede davon, dass Opfer als Zeuge oder als Partei an einem Strafverfahren teilnehmen können.
42 Somit muss das die Anklage wahrnehmende Opfer nicht den Status eines Zeugen erhalten, wenn das anzuwendende innerstaatliche Strafverfahrensrecht ihm trotzdem die Möglichkeit eröffnet, vor Gericht auszusagen, und diese Aussage ein verwertbares Beweismittel ist. Dies scheint nach einer Untersuchung des wissenschaftlichen Dienstes des Gerichtshofs dem Umgang vieler Mitgliedstaaten mit dieser Situation zu entsprechen: Opfer, die im Strafverfahren die Anklage wahrnehmen, können durch Aussagen Beweise beisteuern, ohne Zeugen vollständig gleichgestellt zu sein. Insbesondere ist es oft ausgeschlossen, die Aussage mit einem Eid zu bekräftigen.
43 Eine solche differenzierte Berücksichtigung der Aussagen von anklagenden Opfern trägt ihrer schwierigen Rolle Rechnung. Schon unabhängig von der Anklagerolle liegt ein Interesse des Opfers am Ausgang des Verfahrens auf der Hand. Nimmt das Opfer zusätzlich die Rolle der Anklage wahr, so ist es umso schwerer, die Objektivität zu wahren, die für einen guten Zeugen unabdingbar ist. Daher kann der Aussage eines Opfers kein fester, unumstößlicher Beweiswert zugemessen werden. Vielmehr müssen die Gerichte die Aussagen von Opfern in jedem Fall besonders sorgfältig würdigen und dabei die individuelle Situation des Opfers umfassend berücksichtigen.
44 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Status von Opfern in der Rolle der Anklage nicht dadurch verwirklicht werden darf, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden. Diese Rechte folgen aus dem Recht auf ein faires Verfahren, das in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist und durch die Art. 47 und 48 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union(16) anerkannt wird. Die Verteidigungsrechte bilden daher ein Grundrecht, das zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gerichtshof sicherstellt.(17) Der Rahmenbeschluss ist folglich so auszulegen, dass Art. 6 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beachtet wird.(18)
45 Nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK hat der Angeklagte insbesondere das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Dies gilt auch für Aussagen des Opfers der Straftat, selbst wenn es die Rolle der Anklage ausübt. Die Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung darf nicht beeinträchtigt werden.
46 Es obliegt den Mitgliedstaaten, diese Anforderungen in ihrem jeweiligen Strafverfahrensrecht zu verwirklichen. Soweit dies nicht in der notwendigen Klarheit geschehen ist, obliegt es den innerstaatlichen Gerichten, sich um eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung des Verfahrensrechts zu bemühen.(19)
V – Ergebnis
47 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten:
Nach Art. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren muss das Opfer einer Straftat, das in einem Strafverfahren wegen dieser Tat anstelle einer öffentlichen Anklagebehörde die Funktion der Anklage ausübt, über die Möglichkeit verfügen, durch eine Aussage Beweise zu diesem Verfahren beizutragen. Dieses Opfer muss jedoch nicht den Status eines Zeugen erhalten, wenn das anzuwendende innerstaatliche Strafverfahrensrecht ihm trotzdem die Möglichkeit eröffnet, vor Gericht auszusagen, und diese Aussage ein verwertbares Beweismittel ist.
(1) .
(2) – Siehe bereits die Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285), und vom 28. Juni 2007, Dell'Orto (C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557).
(3) – ABl. L 82, S. 1.
(4) – Siehe die in Fn. 2 zitierten Urteile Pupino (Randnr. 19) und Dell’Orto (Randnr. 33). Vgl. auch die Urteile vom 27. Februar 2007, Gestoras Pro Amnistía u. a./Rat (C‑354/04 P, Slg. 2007, I‑1579, Randnr. 54), sowie Segi u. a./Rat (C‑355/04 P, Slg. 2007, I‑1657, Randnr. 54).
(5) – ABl. 2005, L 327, S. 19.
(6) – ABl. 2008, L 70, S. 23.
(7) – Französisch: „indiquer“; Englisch: „specify“.
(8) – Gutachten 4/2007 vom 4. Mai 2007.
(9) – Urteile vom 7. September 1999, Beck und Bergdorf (C‑355/97, Slg. 1999, I‑4977, Randnr. 22), Pupino (zitiert in Fn. 2, Randnr. 30), vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C‑202/04 und C‑94/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25), vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C‑212/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 29), und vom 24. Juni 2008, Commune de Mesquer, (C-188/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 30).
(10) – Urteil vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 27).
(11) – Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61), vom 10. Januar 2006, IATA und ELFAA (C-344/04, Slg. 2006, I‑403, Randnr. 24), und Commune de Mesquer (zitiert in Fn. 9, Randnr. 30).
(12) – Siehe die in Fn. 11 zitierten Urteile Bosman (Randnr. 59) sowie IATA und ELFAA (Randnr. 24).
(13) – Vgl. die Urteile vom 13. März 1984, Prantl (16/83, Slg. 1984, 1299, Randnr. 10), vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen (91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnr. 10), vom 16. April 1991, Eurim-Pharm (C‑347/89, Slg. 1991, I‑1747, Randnr. 16), vom 12. Januar 2006, Turn- und Sportunion Waldburg (C‑246/04, Slg. 2006, I‑589, Randnr. 20) und vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien (C‑244/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).
(14) – Illustrativ das Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter (C‑2/06, Slg. 2008, I-0000 veröffentlicht, Randnrn. 41 f.).
(15) – Urteile vom 9. Dezember 1965, Singer (44/65, Slg. 1965, 1267, 1275), vom 24. März 1992, Syndesmos Melon tis Eleftheras Evangelikis Ekklisias u. a. (C‑381/89, Slg. 1992, I‑2111, Randnr. 19), vom 17. September 1998, Kainuun Liikenne und Pohjolan Liikenne (C‑412/96, Slg. 1998, I‑5141, Randnr. 23), vom 6. Juli 2000, ATB u. a. (C‑402/98, Slg. 2000, I‑5501, Randnr. 29), und vom 30. November 2006, Brünsteiner und Autohaus Hilgert (C‑376/05 und C‑377/05, Slg. 2006, I‑11383, Randnr. 28).
(16) – ABl. C 364, S. 1. Mit Anpassungen übernommen durch die Proklamation vom 12. Dezember 2007, ABl. C 303, S. 1.
(17) – Urteile vom 14. Dezember 2006, ASML (C‑283/05, Slg. 2006, I‑12041, Randnr. 27), und vom 8. Mai 2008, Weiss und Partner (C‑14/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 47).
(18) – Urteil Pupino (zitiert in Fn. 2, Randnr. 59).
(19) – Urteil Pupino (zitiert in Fn. 2, Randnr. 34).