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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.07.2008 – C-362/07
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2008:432
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung einiger Bestimmungen der zolltariflichen Nomenklatur. Die gestellten Fragen betreffen die sogenannten „Multifunktionsgeräte“. In diesem Zusammenhang ist der Gerichtshof jedoch aufgerufen, einige allgemeine Klarstellungen vorzunehmen.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Die in der Kombinierten Nomenklatur enthaltenen Bestimmungen
2 Die auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits anwendbare Kombinierte Nomenklatur ist in der Verordnung Nr. 1719/2005 enthalten (im Folgenden: KN 2006)(2) .
3 Der mit „Allgemeine Vorschriften“ überschriebene Teil I Titel I der KN 2006 bestimmt:
„1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
3. Kommen für die Einreihung von Waren … zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:
a) … Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. (…)
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.
…“
4 Abschnitt XVI der KN 2006 mit dem Titel „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und ‑Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und ‑Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“ wird durch die folgenden „Anmerkungen“ eingeleitet:
„1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht:
…
m) Waren des Kapitels 90;
…
3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.
…“
5 In Abschnitt XVI befindet sich das Kapitel 84 mit dem Titel „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon“, das durch die folgenden „Anmerkungen“ eingeleitet wird:
„…
5.
…
B) Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;
b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und
c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.
…
D) Drucker, Tastaturen, XY-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes B Buchstaben b) und c) erfüllen, sind stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.
E) Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.“
6 Position 8471 der KN 2006 ist wie folgt aufgebaut:
„8471 Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
…
8471 60 – Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten:
8471 60 20 – – Drucker
8471 60 60 – – Tastaturen
8471 60 80 – – andere
…“.
7 Abschnitt XVIII der KN 2006 mit dem Titel „Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte“ enthält in Kapitel 90 die folgenden Positionen:
„9009 Fotokopiergeräte mit optischem System oder solche, die nach dem Kontaktverfahren arbeiten, sowie Thermokopiergeräte:
– elektrostatische Fotokopiergeräte:
…
9009 12 00 – – mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend (indirektes Verfahren)“.
B – Die Verordnung Nr. 400/2006
8 Die Verordnung Nr. 400/2006(3), mittels deren die Kommission Stellung zur Einreihung bestimmter Waren in die Positionen der Kombinierten Nomenklatur genommen hat, hat in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teil ein wie folgt definiertes Produkt in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht:
„4. Multifunktionsgerät, das folgende Tätigkeiten ausführen kann:
− Scannen,
− Laserdrucken,
− Laserkopieren (indirektes Verfahren).
Das Gerät besitzt mehrere Papierfächer und kann bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren.
Das Gerät arbeitet entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer).“
9 Diese Entscheidung wird wie folgt begründet:
„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 und dem Wortlaut der KN-Codes 9009 und 9009 12 00.
Das Gerät hat verschiedene Funktionen, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht.“
III – Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
10 Die beiden Ausgangsverfahren, die zur Vorlage der Vorabentscheidungsfragen geführt haben, über die der Gerichtshof hier zu entscheiden hat, betreffen das Gerät „KIP 3000“ bzw. drei verschiedene Hewlett-Packard-Multifunktionsdruckermodelle (im Folgenden: HP) (Laserjet CM 1015 MFP, Laserjet M 1017 MFP und Laserjet M 1005 MFP).
11 Es handelt sich hierbei um eher unterschiedlich geartete Produkte. Insbesondere bei dem Kip 3000 handelt es sich um einen großformatigen Drucker/Scanner, der im Wesentlichen für die professionelle Nutzung durch Architekten und Ingenieure bestimmt ist und zudem einen vollständigen Windows-Computer enthält. Die HP-Produkte sind hingegen hauptsächlich für die private Nutzung sowie für den Einsatz in kleinen Büros bestimmt.
12 Den soeben angeführten Produkten ist gemein, dass sie sowohl über ein Druckermodul als auch über ein Scannermodul verfügen. Dank dieser Kombination aus Drucker und Scanner sind die Produkte in der Lage, neben den Drucker- und Scannerfunktionen auch Kopierfunktionen auszuführen. Insbesondere können die Kopierfunktionen auch ausgeführt werden, ohne dass es hierfür der Verbindung mit einem Computer bedarf.
13 Die französischen Zollbehörden reihten die fraglichen Geräte in die Unterposition 9009 12 00 der KN ein, da sie ihrer Meinung nach im Wesentlichen echte Fotokopiergeräte darstellten. Diese Einreihung führt zur Erhebung von Zoll zu einem Satz von 6 %. Bei einer Einreihung in die seitens der einführenden Unternehmen geforderte Unterposition 8471 60 hingegen wäre kein Zoll zu erheben. Die Beseitigung von Zöllen auf „Datenverarbeitungsprodukte“ ist Folge eines WTO-Übereinkommens, das in Umsetzung der Ministererklärung vom 13. Dezember 1996 zum Handel mit Waren der Informationstechnologie abgeschlossen wurde. Dieses Übereinkommen wurde durch Beschluss des Rates vom 24. März 1997 über die Beseitigung der Zölle auf Waren der Informationstechnologie (97/359/EG) umgesetzt(4) .
14 Das mit dem Problem befasste vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof die folgenden Vorabentscheidungsfragen vorgelegt(5) :
1. Stellt die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art, das zum direkten Betrieb mit einem Computer oder zum Betrieb in einem Netzwerk mit einem oder mehreren Computern bestimmt ist, jedoch hinsichtlich der reinen Kopierfunktion auch unabhängig arbeiten kann, eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur dar?
2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Ist das Bestehen dieser eigenen Funktion, in Bezug auf die ausdrücklich festgestellt worden ist, dass sie der Ware nicht ihren wesentlichen Charakter verleiht, trotz des Bestehens der Drucker- und der Scannerfunktion, die zur Datenverarbeitung gehören, geeignet, eine Einreihung in Kapitel 84 nach Anmerkung 5 E auszuschließen?
3. Hat in einem solchen Fall bei einem zusammengesetzten Gerät, das aus drei sachlich getrennten Modulen (Drucker, Scanner und Computer) besteht, die Einreihung nicht vielmehr nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen?
4. Sind, allgemeiner gesagt, Drucker der im Verfahren beschriebenen Art nach richtiger Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur in die Unterposition 8471 60 oder 9009 12 00 einzureihen?
5. Ist die Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 nicht insbesondere wegen Verstoßes gegen das Harmonisierte System, die Kombinierte Nomenklatur und die Allgemeinen Vorschriften 1 und 3 b für die Auslegung des Harmonisierten Systems und der Kombinierten Nomenklatur ungültig, soweit sie unter Hinweis auf den Begriff der „Funktion, die dem Gerät seinen wesentlichen Charakter verleiht“ begründet wird und zur Einreihung von Druckern der beschriebenen Art in die Unterposition 9009 12 00 führen würde?
IV – Die Vorabentscheidungsfragen
A – Vorbemerkungen
15 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tarifierung von Multifunktionsgeräten der hier beschriebenen Art in Zukunft keine Probleme mehr aufwerfen dürfte, da die Position 9009 in der Fassung der KN für das Jahr 2007 nicht mehr enthalten ist. Die fraglichen Waren müssten daher in die Position 8443 eingereiht werden, die nun „Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert“ umfasst. Insbesondere erfasst Unterposition 8443 31 in der für das Jahr 2008 gültigen Fassung(6) „Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk ange schlossen werden können“.
16 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eines der grundlegenden Probleme dieser Rechtssache, nämlich die Auslegung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN, nach wie vor aktuell ist, da diese Bestimmung auch weiterhin im Wortlaut der KN enthalten ist.
B – Zu den ersten vier, die Auslegung der KN betreffenden Fragen
1. Einleitende Bemerkungen
17 Meiner Ansicht nach können die ersten vier Fragen des vorlegenden Gerichts gemeinsam behandelt werden. Mit diesen wird der Gerichtshof nämlich um Auslegung der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der KN ersucht, damit anhand der Antworten eine Einreihung der oben genannten Geräte vorgenommen werden kann.
18 Das konkrete Problem besteht darin, erstens die auf diesen Fall anwendbaren Auslegungsbestimmungen der KN zu ermitteln und zweitens herauszuarbeiten, wie diese zu verstehen sind.
2. Vorbringen der Parteien
19 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, die durch dieselben Rechtsanwälte vertretenen Unternehmen Kip Europe und Hewlett-Packard, haben schriftliche Erklärungen gleichen Wortlauts eingereicht, mit denen dargetan werden soll, dass die fraglichen Geräte in Unterposition 8471 60 einzureihen sind.
20 Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, dass die Einreihung auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 3 b in Unterposition 8471 60 zu erfolgen habe, da es das Druckermodul sei (oder hilfsweise die Gesamtheit der Drucker- und Scannermodule), das diesen Geräten ihren „wesentlichen Charakter“ verleihe.
21 Nach Ansicht der Klägerinnen ist hingegen die „Funktion“ dieser Geräte nicht zu berücksichtigen, da dieser Aspekt im Wortlaut der allgemeinen Vorschrift 3 b nicht vorkomme. Das Anknüpfungskriterium der „Hauptfunktion“ finde nämlich nur in Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI Erwähnung. Diese Anmerkung sei jedoch nicht anwendbar, wenn es abstrakt möglich sei, die Waren in Positionen außerhalb von Abschnitt XVI einzureihen (wie es hier der Fall ist)(7) .
22 Die Klägerinnen machen dazu geltend, dass der Gerichtshof im Urteil Xerox(8) insoweit einen Fehler begangen habe, als er bei der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b auf das Kriterium der „Funktion“, nicht jedoch auf das Kriterium des „Stoffes“ oder „Bestandteils“ abgestellt habe(9) .
23 Die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN hingegen, auf die sich die Argumentation der französischen Zollbehörde stütze, sei zu Unrecht angewandt worden. Mit dieser Bestimmung solle nämlich lediglich ausgeschlossen werden, dass völlig andersartige Waren, die nicht für die Datenverarbeitung bestimmt sind, sondern in die aus baulichen oder Nutzungsgründen ein Computer eingebaut worden sei oder die mit einem Computer betrieben werden könnten, als Datenverarbeitungsprodukte eingereiht werden könnten(10) .
24 Eine Anwendung der Anmerkung 5 E auf den vorliegenden Fall würde bedeuten, dass lediglich die Kopierfunktion als entscheidend zu betrachten wäre. Dies würde eine Vernachlässigung der Drucker- und Scannerfunktionen nach sich ziehen, bei denen es sich jedoch unstreitig um Datenverarbeitungsfunktionen handle. Nach Ansicht der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens zielt Anmerkung 5 E ausschließlich auf Geräte ab, die lediglich eine Funktion ausführten(11) .
25 Folge man der Logik der französischen Zollbehörden, könne man, so die Klägerinnen, zu dem paradoxen Ergebnis gelangen, dass ein Computer als Uhr eingereiht werden müsse, da er über eine Uhrenfunktion verfüge(12) .
26 Die Klägerinnen führen ferner aus, dass die Kopierfunktion auch als Datenverarbeitungsfunktion gesehen werden könne, was automatisch zur Nichtanwendbarkeit der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 führen würde(13) .
27 Die französische, die niederländische und die polnische Regierung wie auch die Kommission sprechen sich hingegen für eine Einreihung in Unterposition 9009 12 00 aus.
28 Auch wenn sich die jeweiligen Argumentationen unterscheiden, können sie in ihrer Grundaussage wie folgt zusammengefasst werden.
29 Eine Einreihung in Unterposition 9009 12 00 soll sich demnach in erster Linie aus der Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN ergeben. Die Tatsache, dass die fraglichen Multifunktionsgeräte in der Lage seien, auch ohne Betrieb mit einem Computer unabhängige Kopierfunktionen auszuüben, sei ausreichend, um die angeführte Bestimmung eingreifen zu lassen und somit zu einer Einreihung der Waren in die dieser konkreten Funktion entsprechende Unterposition (d. h. in die Unterposition 9009 12 00 der KN 2006) zu führen(14) .
30 Hilfsweise könne man diese Einreihung auch aus der Allgemeinen Vorschrift 3 c ableiten, da die Vorschrift 3 b wegen der Unmöglichkeit, einen Bestandteil zu ermitteln, der den Waren ihren „wesentlichen Charakter“ verleiht, nicht anwendbar sei(15) .
3. Würdigung
a) Allgemeine Anmerkungen
31 Meiner Ansicht nach ist diese Rechtssache deshalb von besonderem Interesse, weil der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nicht nur dazu aufgerufen ist, konkrete Hinweise zur Einreihung einer bestimmten Ware zu geben, sondern auch, sich zur Auslegung einiger Tarifierungsgrundsätze zu äußern. Ich beziehe mich hierbei, wie auch der nachstehenden Argumentation deutlich zu entnehmen sein wird, insbesondere auf die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN sowie auf die Allgemeine Vorschrift 3 der KN.
32 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das auf diesen Fall anwendbare Recht bekanntlich teilweise internationalen Übereinkommen, die durch die Gemeinschaft unterzeichnet wurden, zu entnehmen ist.
33 Ich beziehe mich hierbei natürlich in erster Linie auf das Harmonisierte System der Weltzollorganisation, auf dem die KN basiert(16) . Auf der anderen Seite darf auch eine mögliche Bedeutung des WTO-Übereinkommens über den Handel mit Waren der Informationstechnologie für den vorliegenden Fall nicht verkannt werden(17) . Die Bedeutung, die diesen internationalen Bestimmungen im vorliegenden Fall möglicherweise zukommt, wird zu einem späteren Zeitpunkt zu erörtern sein(18) .
34 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Tarifierung von Waren nach ständiger Rechtsprechung unter Heranziehung möglichst objektiver Kriterien sowie unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Positionen der KN und auf die objektiven Merkmale und Eigenschaften der einzureihenden Waren zu erfolgen hat(19) . Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und der Kommission stellen ihrerseits wichtige Auslegungskriterien dar, auch wenn sie nicht rechtsverbindlich sind(20) .
35 Das nationale Gericht hat in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, ob die oben beschriebenen Multifunktionsgeräte in die Position 8471 der KN einzureihen sind (die sich in Abschnitt XVI, Kapitel 84, befindet) oder in Position 9009 der KN (die sich in Abschnitt XVII, Kapitel 90, befindet).
36 Den in der KN enthaltenen Bestimmungen ist eindeutig zu entnehmen, dass der Auslegende grundsätzlich gehalten ist, zunächst die Spezialnormen zu prüfen und nur dann auf die Generalvorschriften zurückzugreifen, wenn eine Einreihung anhand der Spezialnormen nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus der ersten Allgemeinen Vorschrift für die Auslegung der KN, die insbesondere vorsieht, dass die Allgemeinen Vorschriften nur anzuwenden sind, wenn sich dies als notwendig erweist, und dass die einzelnen Positionen der KN und die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln grundsätzlich maßgebend sind. Die Allgemeine Vorschrift 3 a sieht ferner vor, dass „[d]ie Position mit der genaueren Warenbezeichnung … den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor[geht]“.
37 Folgt man diesem Ansatz, ist im vorliegenden Fall meiner Ansicht nach zunächst die Tragweite und eventuelle Anwendbarkeit der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN zu prüfen. In einem weiteren Schritt sind dann gegebenenfalls die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und schließlich die Allgemeine Vorschrift 3 heranzuziehen.
b) Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN
38 Wie bereits dargelegt, sieht die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 vor, dass „Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten, … in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen“ sind.
39 In der vorliegenden Rechtssache haben vor allem die französische und die niederländische Regierung geltend gemacht, dass die fraglichen Produkte nicht unter Kapitel 84 fielen, da die Tatsache, dass sie in der Lage seien, Kopien herzustellen, ohne hierfür mit einem Computer zusammenarbeiten zu müssen, eine Einreihung in Kapitel 90 nachsichziehe.
40 Die Prüfung, ob diese Bestimmung auf diesen Fall anwendbar ist, hat in drei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anmerkung 5 E abstrakt zur Einreihung eines bestimmten Produkts, das nicht in dem Kapitel, dem diese Anmerkung vorangestellt ist, d. h. in Kapitel 84, aufgeführt ist, herangezogen werden kann. Im Fall einer Bejahung dieser Frage ist sodann zu prüfen, ob die Kopierfunktion der hier in Rede stehenden Produkte eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ darstellt. Wird auch diese Frage bejaht, ist schließlich zu untersuchen, ob diese Anmerkung konkret auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.
i) Zur abstrakten Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E
41 Zunächst ist zu prüfen, ob die Anmerkung 5 E zur Einreihung eines Produkts, das nicht in Kapitel 84, dem diese Anmerkung vorangestellt ist, aufgeführt ist, herangezogen werden kann.
42 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die den einzelnen Unterteilungen der KN vorangestellten Anmerkungen grundsätzlich nur auf den Teil anwendbar sind, in dem sie stehen(21) .
43 Ich bin jedoch der Ansicht, dass die oben angeführte Argumentation nicht genügt, um die abstrakte Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E im vorliegenden Fall auszuschließen.
44 So hat diese Anmerkung einerseits nicht die Funktion, eine bestimmte Einreihung für bestimmte Produkte anzugeben , sondern lediglich eine bestimmte Einreihung auszuschließen . Diese Anmerkung soll in erster Linie verhindern, dass ein Produkt, auch wenn es völlig anders gelagerte Funktionen ausführt, nur deswegen als Datenverarbeitungsprodukt eingereiht wird, weil sich in diesem Produkt ein Computer befindet oder weil es mit einem Computer zusammenarbeitet. Es ist klar, dass eine Einreihung der fraglichen Produkte unter dem Aspekt der „Datenverarbeitung“ in Kapitel 84 der KN 2006 erfolgen würde, da Datenverarbeitungsprodukte in diesem Kapitel aufgeführt sind. Eine Anmerkung, die in diesen Fällen eine Einreihung unter dem Aspekt der Datenverarbeitung ausschließt, kann folglich nur an der Stelle stehen, an der sie sich auch tatsächlich befindet, nämlich in der Einleitung zu Kapitel 84. Wenn es möglich wäre, die Produkte, die in einen Computer eingebaut sind oder in Verbindung mit ihm arbeiten, die aber Funktionen versehen, die keine solchen der Datenverarbeitung sind, in irgendein anderes Kapitel der KN einzureihen, wäre die Alternative zur Stellung der fraglichen Anmerkung in der Einleitung zu Kapitel 84 gewesen, sie in die Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung aufzunehmen: Das erschiene, offen gesagt, angesichts deren sehr abstrakten Natur wenig sachgerecht.
45 Andererseits ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass in dem einzigen Fall, von dem bekannt ist, dass der Gerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E bejaht hat, als mögliche Alternative zu einer Einreihung in Kapitel 84 eine Einreihung in ein anderes Kapitel, nämlich Kapitel 85, in Frage kam(22) . Hätte der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E nur für den Fall einer Einreihung in die Kategorie der „Nicht-Datenverarbeitungsprodukte“ des Kapitels 84 bejaht, hätte er im fraglichen Fall die Anwendbarkeit dieser Anmerkung ablehnen müssen.
46 Folglich ist meiner Ansicht nach die Anmerkung 5 E auf den vorliegenden Fall abstrakt anwendbar.
ii) Vorliegen einer „eigenen Funktion (andere als Datenverarbeitung)“
47 An dieser Stelle ist zu prüfen, ob die Kopierfunktion der in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Multifunktionsgeräte als „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ gemäß Anmerkung 5 E qualifiziert werden kann.
48 Meiner Ansicht nach ist diese Frage zweifellos zu bejahen.
49 So stellte die Kopierfunktion, zumindest im Rahmen der KN 2006, ohne Zweifel eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ dar, da diese in einem anderen Kapitel (und einem anderen Abschnitt) der KN angesiedelt ist. Es liegt auf der Hand, dass ich mich hierbei auf Kapitel 90 beziehe, in das die Kommission und die beteiligten Mitgliedstaaten die fraglichen Produkte einreihen wollen.
iii) Zur konkreten Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E auf den vorliegenden Fall
50 Die Tatsache, dass die Anmerkung 5 E potenziell anwendbar ist und dass die Kopierfunktion eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ darstellt, bedeutet meines Erachtens jedoch nicht, dass die Anmerkung 5E auch auf den vorliegenden Fall angewandt werden muss.
51 Einerseits ist die angeführte Bestimmung meiner Ansicht nach ohne weitere Prüfung anwendbar, wenn die „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ im konkreten Fall die einzige Funktion darstellt, die die einzureihenden Produkte ausführen.
52 In Fällen, in denen das Produkt Datenverarbeitungsfunktionen mit anderen Funktionen kombiniert, ist die Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung jedoch äußerst fraglich.
53 Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall.
54 Hier sind nämlich Geräte betroffen, die Datenverarbeitungsfunktionen, die ohne Zweifel in den Anwendungsbereich des entsprechenden Kapitels der KN fallen (in diesem Fall die Drucker- und Scannerfunktionen) fallen, mit Funktionen kombinieren, die nicht vom Anwendungsbereich dieses Kapitels erfasst sind (in diesem Fall die Kopierfunktionen).
55 Genügte schon das Vorliegen einer einzigen Funktion, bei der es sich nicht um eine Datenverarbeitungsfunktion handelt, um eine Einreihung der fraglichen Produkte als Datenverarbeitungsprodukte in Kapitel 84 der KN völlig auszuschließen, würde dies zu der aus meiner Sicht paradoxen Situation führen, dass bei der Einreihung eines Produkts auf eine möglicherweise sekundäre oder gar unerhebliche Funktion dieses Produkts abgestellt würde.
56 Überdies würde zudem die Einreihung von Produkten, bei denen mehrere „andere Funktionen als Datenverarbeitung“ vorhanden sind, Probleme aufwerfen. Man denke nur an den alles andere als theoretischen Fall der Multifunktionsgeräte, die neben Drucker-, Scanner- und Kopierfunktionen auch Faxfunktionen ausführen.
57 Meiner Ansicht nach steht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Anmerkung 5 E nicht im Widerspruch zu der von mir vertretenen Auslegung.
58 So hat der Gerichtshof einerseits in einem Fall, in dem ein Produkt, in das ein Computer eingebaut war, das jedoch als Video-Überwachungsgerät konfiguriert und präsentiert wurde, die Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E mit der Begründung bejaht, das geprüfte Produkt führe eine andere „eigene“ Funktion als Datenverarbeitung aus. Es handele sich also in anderen Worten um ein Produkt, dessen einzige praktische Funktion nicht in der Datenverarbeitung bestand(23) .
59 Andererseits hat der Gerichtshof in verschiedenen Urteilen das Vorliegen der Voraussetzungen dafür, dass ein Gerät eine andere „eigene“ Funktion als Datenverarbeitung ausführt, verneint(24) .
60 In einem Fall, der sehr ähnlich gelagert war wie der hier vorliegende und in dem es um Multifunktionsgeräte ging, die einen Drucker, einen Scanner und ein Faxgerät miteinander kombinierten, war der Gerichtshof jedoch leider nicht dazu aufgerufen, sich zur exakten Einreihung der fraglichen Produkte zu äußern, da die ihm vorgelegte Vorabentscheidungsfrage ausschließlich die Gültigkeit einer Tarifierungsverordnung betraf (25) .
61 Im vorliegenden Fall ist es jedoch unstreitig, dass die Kopierfunktion nur eine und auch nicht die vorherrschende der durch die fraglichen Geräte ausführbaren Funktionen darstellt. Würde man angesichts der Tatsache, dass diese Geräte auch Fotokopien herstellen können, von vornherein und grundsätzlich die Einreihung als Datenverarbeitungsprodukte ausschließen, würde dies die Gefahr einer echten Verzerrung der KN nachsichziehen.
62 Um offensichtliche Verzerrungen bei der zollrechtlichen Tarifierung zu vermeiden, ist meiner Ansicht nach die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN folglich nur auf die eigene Funktion eines Produkts anwendbar, wenn es sich hierbei um die einzige Funktion dieses Produkts handelt. In den anderen Fällen bestimmt sich die Einreihung nach den anderen Bestimmungen der KN.
63 Der Umstand, dass die Anmerkung 5 E auf einen bestimmten Fall nicht anwendbar ist, führt natürlich nicht zwangsläufig dazu, dass eine Einreihung unter die Datenverarbeitungsgeräte vorgenommen wird, da die Anwendung der anderen Einreihungsvorschriften auch zu anderen Ergebnissen führen kann.
64 Da die Kopierfunktionen weder die einzigen noch die hauptsächlichen Funktionen der fraglichen Produkte darstellen, ist also im vorliegenden Fall eine Berufung auf die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 ausgeschlossen. Folglich ist es auch nicht möglich, von vornherein und grundsätzlich eine Einreihung dieser Produkte als Datenverarbeitungsgeräte des Kapitels 84 der KN 2006 auszuschließen.
65 Die vorstehenden Ausführungen werden zudem durch die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 bestätigt, die, vorbehaltlich der Bestimmungen der weiteren Anmerkung 5 E, ausdrücklich feststellt, dass u. a. alle Einheiten, die „von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art“ (Hervorhebung nur hier) sind, als zu einem Datenverarbeitungssystem gehörig zu betrachten sind. Dies bedeutet in anderen Worten, dass der Gesetzgeber von der Voraussetzung ausgeht, das auch Teile, die in der Lage sind, wenn auch nur in sekundärem Maße, andere Funktionen als die der Datenverarbeitung auszuführen, als zu einem Datenverarbeitungssystem gehörig zu betrachten sind. Sollte die Anmerkung 5 E so auszulegen sein, wie dies die Kommission und die beteiligten Regierungen nahelegen, und zwar dahin gehend, dass auch eine noch so geringfügige „nicht datenverarbeitende Funktion“ eines Produkts eine Einreihung unter die Datenverarbeitungsgeräte zwingend ausschließt, so wäre die Erwähnung des Adverbs „hauptsächlich“ vollkommen sinnlos, da die Anmerkung 5 B nur auf Produkte Anwendung fände, die ausschließlich zur Nutzung in einem Datenverarbeitungssystem bestimmt sind.
66 Nicht außer Acht zu lassen ist auch der, wenn auch nicht entscheidende, Umstand, dass Multifunktionsgeräte der hier beschriebenen Art in den neueren Fassungen der KN in den Anwendungsbereich des Kapitels 84 fallen, genauer gesagt der Unterposition 8443 31(26) .
67 Schließlich wird die enge Auslegung, die ich bezüglich der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 vertrete, auch durch das WTO- Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie gestützt.
68 Abgesehen von der Frage, ob dieses Übereinkommen, auf das sich die Parteien nicht berufen(27), im vorliegenden Fall anwendbar ist, steht fest, dass dieses Übereinkommen im Licht der Verpflichtung zu gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung(28) nicht mit der seitens der Kommission und der beteiligten Regierungen vertretenen Auslegung vereinbar ist, die dazu tendiert, den Anwendungsbereich der Befreiungen von Einfuhrabgaben so weit wie möglich einzuschränken.
69 So spricht sich das angeführte Übereinkommen eindeutig für den freien, nicht durch Zölle belasteten Verkehr von Datenverarbeitungsprodukten aus, denen es eine „wesentliche … Rolle … für die Entwicklung der Informationsindustrie und für das dynamische Wachstum der Weltwirtschaft“ zuerkennt.
c) Zur Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI
70 Nachdem also die Logik, die, wie von mir ausgeführt, hinter den Auslegungsbestimmungen der KN steht(29), die Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 ausschließt, stellt sich die Frage, ob für die Tarifierung der fraglichen Produkte die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI angewandt werden kann, wonach „kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art … sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene … Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen“ sind (Hervorhebung nur hier).
71 Meiner Ansicht nach ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar.
72 Wie ich bereits ausgeführt habe, kommt für die fraglichen Geräte eine Einreihung in Kapitel 84 bzw. in Kapitel 90 in Frage. Da diese beiden Kapitel in verschiedenen Abschnitten stehen (in Abschnitt XVI bzw. XVIII), kann eine Anmerkung, die nur in einem dieser beiden Abschnitte enthalten ist, auf diesen Fall keine Anwendung finden(30) . Auch die Parteien waren sich darüber in der mündlichen Verhandlung einig.
73 Ferner sieht die Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, die damit gleichsam eine klare Trennlinie zwischen den beiden Teilen der KN zieht, vor: „Zu Abschnitt XVI gehören nicht die Waren des Kapitels 90.“(31)
d) Zur Allgemeinen Vorschrift 3
i) Allgemeine Anmerkungen
74 Meine obigen Ausführungen zeigen, dass im vorliegenden Fall für die Auslegung der KN die Allgemeinen Vorschriften heranzuziehen sind, die in deren Titel I stehen. Insbesondere ist für die Einreihung von Produkten, die unter zwei oder mehrere Positionen subsumiert werden können, die Allgemeine Vorschrift 3 maßgeblich.
75 Der erste der drei Buchstaben, in die diese Vorschrift untergliedert ist, bestimmt, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vorgeht. Dieser Grundsatz, der im Einklang mit den allgemeinen Merkmalen des Einreihungssystems der KN steht, führt in unserem Fall jedoch nicht weiter, da die verschiedenen in Frage kommenden Einreihungen der fraglichen Produkte gleich genau sind und in unterschiedlichen Kapiteln und Abschnitten stehen.
76 Buchst. b der Allgemeinen Vorschrift 3 sieht hingegen vor, dass „Mischungen … nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht [werden] der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht …“.
77 Wie sich bereits bei der Zusammenfassung der Standpunkte der Beteiligten gezeigt hat, machen die beteiligten Regierungen und die Kommission geltend, dass diese Regelung nicht angewendet werden könne, da es im fraglichen Fall nicht möglich sei, einen Bestandteil zu ermitteln, der den in dieser Rechtsstreitigkeit in Rede stehenden Multifunktionsgeräten einen besonderen wesentlichen Charakter verleihe(32) . Infolgedessen sei Buchst. c der Allgemeinen Vorschrift 3 heranzuziehen.
78 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens bestehen hingegen darauf, dass es einen Unterschied zwischen der Allgemeinen Vorschrift 3 b und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI gebe. Insbesondere sei das Kriterium der „Hauptfunktion“, das in der letztgenannten Vorschrift vorgesehen ist, streng von den Kriterien „Stoff“ und „Bestandteil“ zu unterscheiden, an die die Allgemeine Vorschrift 3 b zur Charakterisierung eines Produkts anknüpft.
79 Der Standpunkt der Klägerinnen wird nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass die Fähigkeit der fraglichen Geräte, eigenständig Kopien herzustellen, zwar eine „Funktion“ darstellen kann, jedoch keinesfalls als materielle Komponente dieser Produkte identifizierbar ist. So bestehen die hier in Rede stehenden Multifunktionsgeräte aus einem Druckermodul und einem Scannermodul, die die beiden einzigen körperlich greifbaren Bestandteile darstellen. Die Fähigkeit, Kopien herzustellen, stellt somit einfach nur eine „Nebenwirkung“ aus der Kombination dieser beiden Module dar.
80 Folgt man also der Argumentation der Klägerinnen, wäre die Fähigkeit, Kopien herzustellen, als eine einfache „Funktion“ bei der Einreihung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b nicht zu berücksichtigen. Da ausschließlich auf die materiellen Komponenten des Produkts abzustellen sei, die nur in Kapitel 84 der KN eingereiht werden könnten, sei eine Einreihung in Kapitel 90 ausgeschlossen.
81 Meiner Ansicht nach ist dem nicht zu folgen. So wie das Vorbringen der beteiligten Regierungen und der Kommission zur Anwendbarkeit der Anmerkung 5 E zu Abschnitt XVI im vorliegenden Fall zu einer verzerrten Auslegung des Regelungswerks der KN führen würde, würde auch eine wörtliche Auslegung der Allgemeinen Vorschrift 3 b, wie von den Klägerinnen vertreten, die Gefahr in sich bergen, zu ebenso inakzeptablen Ergebnissen zu führen.
82 Die ausschließliche Berücksichtigung der materiellen Komponenten, aus denen sich ein Mehrzweckprodukt wie die hier fraglichen Multifunktionsgeräte zusammensetzt, und damit die vollständige Nichtberücksichtigung der Funktionen, die diese Produkte ausführen, stellen meines Erachtens einen eher zu kurz greifenden Auslegungsansatz dar. Dies gilt umso mehr, als wir in einem Zeitalter leben, in dem es – angesichts der ständigen Zunahme immer kleinerer, elektronischer Geräte und der Tendenz, Produkte herzustellen, die, ganz im Sinne der sogenannten „technologischen Konvergenz“ unterschiedliche Funktionen miteinander verbinden – zu immer weniger zufriedenstellenden Ergebnissen führt, wenn man bei der Einreihung eines Produkts ausschließlich auf dessen äußerliche oder materielle Bestandteile abstellt.
83 Daher ist meiner Ansicht nach die vom Gerichtshof im Urteil Xerox vertretene Auslegung, die keineswegs einen redaktionellen Fehler darstellt, wie von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens behauptet, in vollem Umfang zutreffend und die dagegen gerichtete Kritik(33) zurückzuweisen.
84 In der mit diesem Urteil entschiedenen Rechtssache war der Gerichtshof aufgerufen, sich zur Tarifierung eines aus einem Fax- und einem Kopiergerät bestehenden Multifunktionsgeräts zu äußern. Der Gerichtshof hat in seinen Ausführungen die Möglichkeit einer Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 b ausgeschlossen, „weil die fraglichen Geräte keine Funktion aufweisen, anhand deren ihr wesentlicher Charakter ermittelt werden könnte“(34) (Hervorhebung nur hier). Somit geht der Gerichtshof davon aus, dass man, wenn dies angesichts der technischen Merkmale eines bestimmten Produkts erforderlich ist, bei der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 die Funktion berücksichtigen darf, auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung nicht von „Funktion“ spricht, sondern lediglich von „Stoff“ und „Bestandteil“.
ii) Die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 auf den vorliegenden Fall
85 Bei der Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 auf die in diesem Verfahren in Rede stehenden Produkte ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob eine Berufung auf Buchst. b bzw. auf Buchst. c der Allgemeinen Vorschrift 3 möglich ist, von Fall zu Fall zu entscheiden ist.
86 Dies führt hier jedoch zu einem weiteren Problem.
87 Geht man nämlich, wie es naheliegt, davon aus, dass es sich bei den Hauptfunktionen der fraglichen Multifunktionsgeräte um die Drucker- und Scannerfunktionen handelt und dass die Kopierfunktion lediglich eine Nebenfunktion darstellt, steht man vor dem Problem, ermitteln zu müssen, ob die Einreihung nach Buchst. b oder nach Buchst. c zu erfolgen hat.
88 Auch wenn es zutreffen sollte, dass den Drucker-, den Scanner- und den Kopierfunktionen eine jeweils gleich große Bedeutung zukommt, ändert dies andererseits nichts an der Tatsache, dass die Drucker- und die Scannerfunktionen, die beide als Datenverarbeitungsfunktionen im Sinne der KN 2006 eingeordnet werden können, zusammen den Hauptteil der Funktionen der fraglichen Geräte darstellen (zwei Drittel der ausgeführten Funktionen).
89 Ist lediglich eine Hauptfunktion vorhanden, besteht kein Zweifel, dass Buchst. b anzuwenden ist. Lässt sich jedoch kein maßgeblicher Bestandteil ermitteln, wäre die Regelung des Buchst. c heranzuziehen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine zweifache „Hauptfunktion“ vor (Drucken und Scannen, beides Funktionen im Sinne des Kapitels 84) und eine einzige „Nebenfunktion“ (Kopierfunktion gemäß Kapitel 90). Müsste also der Umstand, dass es nicht möglich ist, eine einzige Hauptfunktion zu ermitteln, zur Anwendung von Buchst. c und folglich zur Einreihung der fraglichen Produkte in Kapitel 90 führen?
90 So kann jedoch meines Erachtens nicht vorgegangen werden, da dies zu einer Einreihung anhand eines relativ unbedeutenden Nebenaspekts des einzureihenden Produkts führen würde. Daher ist meiner Ansicht nach ein einzelnes Produkt, das über mehrere „Hauptfunktionen“ verfügt (oder, unter materiellem Aspekt, über mehrere unterscheidungskräftige Bestandteile), die jedoch in den Anwendungsbereich eines einzigen Kapitels oder eines einzigen Abschnitts der KN fallen, in das jeweilige Kapitel bzw. den jeweiligen Abschnitt einzureihen, wobei gegebenenfalls deren einleitende Anmerkungen heranzuziehen sind, um die Position, in die die Einreihung vorzunehmen ist, exakt zu ermitteln.
91 Auch unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse komme ich daher zu dem Ergebnis, dass innerhalb von Kapitel 84 die für die Einreihung in die KN geeignetste Position die Unterposition 8471 60 ist, auf die auch das vorlegende Gericht abstellt.
e) Zwischenergebnis
92 Angesichts der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ersten vier Vorabentscheidungsfragen wie folgt zu antworten:
1. Die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art stellt eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur dar.
2. Das Vorhandensein dieser eigenen Funktion schließt die Einreihung als Datenverarbeitungsprodukt in Kapitel 84 nach Anmerkung 5 E nur dann aus, wenn es sich bei dieser Funktion um die einzige Funktion des einzureihenden Geräts handelt.
3. Die Einreihung von Multifunktionsgeräten, die Drucker-, Scanner- und Kopierfunktionen ausführen, in die Kombinierte Nomenklatur 2006 hat nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zu erfolgen. Ist es möglich, eine einzelne vorherrschende Funktion zu ermitteln oder mehrere vorherrschende Funktionen, die ein und demselben Abschnitt oder ein und demselben Kapitel der KN zugeordnet werden können, hat die Einreihung auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen, wobei gegebenenfalls die dem jeweiligen Abschnitt oder Kapitel vorangestellten Anmerkungen heranzuziehen sind. Andernfalls ist Buchst. c anzuwenden.
4. Multifunktionsgeräte der im vorliegenden Verfahren fraglichen Art sind in die Unterposition 8471 60 der KN 2006 einzureihen.
C – Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 400/2006
1. Vorbringen der Parteien
93 Die Klägerinnen bestehen darauf, dass die Verordnung Nr. 400/2006 für ungültig zu erklären sei. Wie bereits gezeigt wurde, hat die Kommission in dieser Verordnung ein Multifunktionsgerät, das in der Lage ist, Scanner-, Drucker-, Laser- und Kopierfunktionen auszuführen, in die Unterposition 9009 12 00 eingereiht. Diese Einreihung wurde auf der Grundlage der weiter oben angeführten Vorschriften beschlossen, weil „[d]as Gerät … verschiedene Funktionen [hat], von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht“.
94 Nach Ansicht der Klägerinnen ist dagegen das von der angeführten Verordnung erfasste Produkt, ebenso wie das in dieser Rechtssache in Rede stehende Produkt, in Kapitel 84 der KN einzureihen. Dies ergebe sich aus der Anwendung derselben Logik und derselben Erwägungen, wie sie oben dargelegt worden sind.
95 Nach Ansicht der Kommission hingegen ist eine Beantwortung der fünften Frage angesichts der Antworten, die sie auf die ersten vier Fragen vorschlägt, entbehrlich(35) .
96 Die französische und die niederländische Regierung schlagen ihrerseits vor, dass der Gerichtshof im Wesentlichen aus den gleichen Gründen die Gültigkeit der Verordnung Nr. 400/2006 feststellen möge(36) . Die polnische Regierung, die näher auf die Frage eingeht, vertritt denselben Standpunkt(37) und betont, dass der Gerichtshof im Fall der Nichtigerklärung dieser Verordnung über die Möglichkeit verfüge, geeignete Bestimmungen zur zeitlichen Beschränkung der sich aus dem Urteil ergebenden Folgen zu erlassen(38) .
2. Würdigung
97 Die Parteien scheinen in dieser Rechtssache von einer Parallelität zwischen der Entscheidung des Gerichtshofs zur Einreihung der hier in Rede stehenden Multifunktionsgeräte und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 400/2006 auszugehen. Meiner Ansicht nach sind die beiden Fragen jedoch deutlich voneinander abzugrenzen.
98 So hat der Gerichtshof ganz klar festgestellt, dass eine Einreihungsverordnung nur zur Anwendung kommt, wenn die einzureihenden Produkte im konkreten Fall mit den in der Verordnung geregelten austauschbar sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die Produkte nicht nur über dieselben Funktionen verfügen müssen, sondern auch, dass, wenn sie mehrere unterschiedliche Funktionen ausführen, ihre Hauptfunktion ein und dieselbe sein muss(39) .
99 In diesem Zusammenhang kommt der in der Einreihungsverordnung angegebenen Begründung besondere Bedeutung zu(40) .
100 Meiner Ansicht nach können die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Multifunktionsgeräte nicht dem Gerät, das Regelungsgegenstand der Verordnung Nr. 400/2006 war, gleichgestellt werden.
101 Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass unter den Gründen, die die Kommission dazu veranlasst haben, das in der Verordnung Nr. 400/2006 in Frage stehende Produkt in die Unterposition 9009 12 00 der KN einzureihen, die in der Begründung der Verordnung von der Kommission gewürdigte Tatsache, dass keine der von diesem Produkt ausgeführten Funktionen als vorherrschend betrachtet werden konnte, eine herausragende Rolle gespielt hat. In unserem Fall hingegen sind die Drucker- und Scannerfunktion vorherrschend.
102 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass bei den technischen Merkmalen des von der Verordnung Nr. 400/2006 erfassten Geräts auf die Tatsache hingewiesen wird, dass „[d]as Gerät … mehrere Papierfächer [besitzt] und … bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren [kann]“. Es handelt sich somit ganz offensichtlich um ein Produkt, dessen Kopierfunktionen besonders fortgeschritten und sehr wahrscheinlich mit einer automatischen Vorrichtung für die Zuführung der zu kopierenden Seiten kombiniert sind. Hiermit nicht zu vergleichen sind unter diesem Aspekt die hier in Rede stehenden Geräte zumindest insoweit, als ihre Kopierfunktionen völlig rudimentärer Art sind(41) .
103 Folgt man den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der KN, wäre der einzige Kritikpunkt, den man gegenüber der fraglichen Verordnung vorbringen könne, die Tatsache, dass diese bei den zur Einreihung des Produkts angewandten Bestimmungen die Anmerkung 5 E erwähnt. Wie bereits gezeigt wurde, scheint diese Anmerkung in der Tat auf Multifunktionsgeräte, die aus einem Drucker, einem Scanner und einem Kopiergerät bestehen, nur schwerlich anzuwenden zu sein. Andererseits ist meiner Ansicht nach klar, dass, auch wenn der Verweis auf diese Rechtsnorm entfernt würde, die in der Verordnung Nr. 400/2006 vorgeschlagene Einreihung problemlos auf die anderen erwähnten Bestimmungen, hier insbesondere auf die Allgemeine Vorschrift 3 c, gestützt werden könnte.
104 Ich bin daher der Ansicht, dass keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, die Verordnung Nr. 400/2006 als ungültig anzusehen.
V – Ergebnis
105 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf das Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance du VII e arrondissement de Paris wie folgt zu antworten:
1. Die Kopierfunktion eines Multifunktionsgeräts der im vorliegenden Verfahren beschriebenen Art stellt eine „eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung)“ im Sinne von Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur dar.
2. Das Vorhandensein dieser eigenen Funktion schließt die Einreihung als Datenverarbeitungsprodukt in Kapitel 84 nach Anmerkung 5 E nur dann aus, wenn es sich bei dieser Funktion um die einzige Funktion des einzureihenden Geräts handelt.
3. Die Einreihung von Multifunktionsgeräten, die Drucker-, Scanner- und Kopierfunktionen ausführen, in die Kombinierte Nomenklatur 2006 hat nach der Allgemeinen Vorschrift 3 zu erfolgen. Ist es möglich, eine einzelne vorherrschende Funktion zu ermitteln oder mehrere vorherrschende Funktionen, die ein und demselben Abschnitt oder ein und demselben Kapitel der KN zugeordnet werden können, hat die Einreihung auf der Grundlage der Allgemeinen Vorschrift 3 b zu erfolgen, wobei gegebenenfalls die dem jeweiligen Abschnitt oder Kapitel vorangestellten Anmerkungen heranzuziehen sind. Andernfalls ist Buchst. c anzuwenden.
4. Multifunktionsgeräte der im vorliegenden Verfahren fraglichen Art sind in die Unterposition 8471 60 der KN 2006 einzureihen.
5. Die Prüfung der Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.
(1) .
(2) – Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286, S. 1).
(3) – Verordnung (EG) Nr. 400/2006 der Kommission vom 8. März 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 70, S. 9).
(4) – ABl. L 155, S. 1. Im Mai 2008 haben die USA offiziell Beschwerde bei der WTO gegen die Zollpraxis der Gemeinschaft eingereicht. Diese Beschwerde bezog sich u. a. auch auf Multifunktionsgeräte der in diesem Verfahren in Rede stehenden Art. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Schlussanträge sind zu dieser Frage lediglich allgemeine Zeitungsberichte verfügbar, so dass eine exakte Würdigung noch nicht möglich ist.
(5) – Bei dem hier wiedergegebenen Wortlaut handelt es sich um jenen der in der Rechtssache C‑362/07 gestellten Fragen. Der Wortlaut der in der Rechtssache C‑363/07 gestellten Fragen ist im Wesentlichen identisch. Lediglich die dritte Frage ist leicht abgewandelt, da hier ein Computer als zusätzlicher Bestandteil der fraglichen Geräte nicht erwähnt wird. Diese Geräte bestehen folglich in diesem Fall lediglich aus zwei Bestandteilen und nicht aus drei.
(6) – Enthalten in der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.
(7) – Schriftliche Erklärungen der Klägerinnen, Randnrn. 37 und 38.
(8) – Urteil vom 9. Oktober 1997, Rank Xerox Manufacturing (C‑67/95, Slg. 1997, I‑5401).
(9) – Ebd., Randnr. 30. In seinem Urteil vom 30. September 2003, Sony/Kommission (T‑243/01, Slg. 2003, II‑4189, Randnr. 124), habe das Gericht erster Instanz diesen Fehler hingegen vermieden: vgl. hierzu die schriftlichen Erklärungen der Klägerinnen, Randnrn. 41 bis 43.
(10) – Schriftliche Erklärungen der Klägerinnen, Randnr. 48.
(11) – Ebd., Randnrn. 66 ff.
(12) – Ebd., Randnr. 71.
(13) – Ebd., Randnrn. 56 ff.
(14) – Schriftliche Erklärungen der Kommission, Randnrn. 32 bis 37, der französischen Regierung, Randnrn. 23 bis 27, der niederländischen Regierung, Randnrn. 27 bis 28, und der polnischen Regierung, Randnr. 25.
(15) – Vgl. die schriftlichen Erklärungen der Kommission, Randnrn. 43 ff., der französischen Regierung, Randnrn. 51 bis 56, der niederländischen Regierung, Randnrn. 31 bis 39, und der polnischen Regierung, Randnrn. 22 bis 24.
(16) – Vgl. zum Zusammenhang zwischen den in der KN enthaltenen Bestimmungen und dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation das Urteil vom 12. Januar 2006, ASAD (C‑311/04, Slg. 2006, I‑609, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(17) – Siehe oben, Nr. 13.
(18) – Siehe unten, Nrn. 67 ff.
(19) – Vgl. beispielsweise Urteile vom 18. Dezember 1997, Techex (C‑382/95, Slg. 1997, I‑7363, Randnr. 11), ASAD, in Fn. 16 angeführt, Randnr. 26, vom 4. März 2004, Krings (C‑130/02, Slg. 2004, Randnr. 28), und vom 17. März 2005, Ikegami (C‑467/03, Slg. 2005, I‑2389, Randnr. 17).
(20) – Vgl. Urteile vom 10. Oktober 1985, Daiber (200/84, Slg. 1985, 3363, Randnrn. 13 bis 14), vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf (C‑11/93, Slg. 1994, I‑1945, Randnrn. 11 bis 12), Techex, in Fn. 19 angeführt, Randnr. 12, vom 18. Juli 2007, Olicom (C‑142/06, Slg. 2007, I‑6675, Randnr. 17), und vom 5. Juni 2008, JVC France (C‑312/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 34).
(21) – Dies wird insbesondere weiter unten bei den Ausführungen zu der dem Abschnitt XVI der KN 2006 vorangestellten Anmerkung zu zeigen sein, vgl. Nrn. 70 ff. dieser Schlussanträge.
(22) – Urteil Ikegami, in Fn. 19 angeführt, insbesondere Randnr. 12.
(23) – Urteil Ikegami, in Fn. 19 angeführt. Die Ausführungen zu der Vertriebs- und Präsentationsweise des Produkts sowie zu den Empfängern, an die sich dieses richtet, sind insbesondere in den Randnrn. 21, 23 und 24 des Urteils enthalten. In dieselbe Richtung weisen auch die Ausführungen von Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 20. Januar 2005, Nr. 55. Vgl. auch das Urteil Olicom, in Fn. 20 angeführt, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(24) – Urteile Olicom, in Fn. 20 angeführt, Randnr. 30 (unter Bezugnahme auf Netzwerkkarten mit Modemfunktion), Techex, in Fn. 20 angeführt, Randnr. 21 (Grafikkarten für Computer), vom 19. Oktober 2000, Peacock (C‑339/98, Slg. 2000, I‑8947, Randnrn. 16 bis 17) (Netzwerkkarten), Siemens Nixdorf, in Fn. 20 angeführt, Randnr. 16 (Computermonitore), vom 10. Mai 2001, Cabletron (C‑463/98, Slg. 2001, I‑3495, Randnr. 27) (verschiedene Netzwerkausrüstungen), und vom 7. Juni 2001, CBA (C‑479/99, Slg. 2001, I‑4391, Randnr. 27) (Soundkarten für Computer).
(25) – Urteil vom 17. Mai 2001, Hewlett Packard (C‑119/99, Slg. 2001, I‑3981). Vgl. jedoch auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 18. Januar 2001 in dieser Rechtssache (insbesondere die Nrn. 13 bis 18), in denen die Unwirksamkeit einer Verordnung unterstellt wird, die für alle Multifunktionsgeräte, die eine Faxfunktion umfassen, automatisch eine auf die Faxfunktion abstellende Einreihung vorsieht.
(26) – Wie allerdings der Gerichtshof festgestellt hat, bringt es die technologische Entwicklung mit sich, dass die Gemeinschaftsorgane eine entsprechende Anpassung der KN vornehmen müssen. Es sei ihnen jedoch nicht gestattet, eine Auslegung der KN vorzunehmen, die zu einer Änderung ihres Inhalts führen würde, wenn der Wortlaut der KN nicht im Vorfeld entsprechend geändert wurde (Urteile vom 19. November 1981, Analog Devices, 122/80, Slg. 1981, 2781, Randnr. 12, und Rank Xerox Manufacturing, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 22).
(27) – Der Gerichtshof hat bekanntlich wiederholt festgestellt, dass die Möglichkeit, das WTO-Übereinkommen als Maßstab für die Bewertung der Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung heranzuziehen, sehr strengen Voraussetzungen unterliegt, die hier nicht erfüllt sind: vgl. hierzu das Urteil vom 30. September 2003, Biret & Cie/Rat (C‑94/02 P, Slg. 2003, I‑10565, Randnrn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat in diesem Urteil festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit einer Gemeinschaftshandlung nur dann an einer WTO-Übereinkunft gemessen werden kann, „wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist“. Diese Voraussetzungen sind im Fall der KN nicht erfüllt.
(28) – Vgl. zu dieser Verpflichtung Urteile vom 24. November 1992, Poulsen (C‑286/90, Slg. 1992, I‑6019, Randnr. 9), vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland (C‑61/94, Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52), und vom 14. Juli 1998, Bettati (C‑341/95, Slg. 1998, I‑4355, Randnr. 20). Unter besonderer Bezugnahme auf das TRIPs-Übereinkommen, das sich in das WTO-System einfügt und dessen Merkmale teilt, vgl. Urteile vom 16. Juni 1998, Hermès International (C‑53/96, Slg. 1998, I‑3603, Randnr. 28), vom 14. Dezember 2000, Dior u. a. (C‑300/98 und C‑392/98, Slg. 2000, I‑11307, Randnr. 47), und vom 16. November 2004, Anheuser-Busch (C‑245/02, Slg. 2004, I‑10989, Randnr. 55).
(29) – Randnr. 36.
(30) – Vgl. Urteil Rank Xerox Manufacturing, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 28 und 29.
(31) – Meiner Ansicht nach ist das insbesondere von der Kommission vertretene Argument, die Anmerkung 1 m zu Abschnitt XVI schließe die Möglichkeit, die hier in Rede stehenden Produkte in diesen Abschnitt einzureihen, aus, da auch eine Einreihung in Kapitel 90 möglich sei, zurückzuweisen. Anmerkung 1 m markiert zwar eine klare Trennungslinie zwischen den beiden Abschnitten, besagt jedoch nicht, dass bei Zweifeln, ob eine Einreihung in Kapitel 90 oder in ein Kapitel des Abschnitts XVI vorzunehmen ist, erstgenannter Lösung der Vorzug zu geben ist.
(32) – Siehe oben, Nr. 30.
(33) – Siehe oben, Nr. 22.
(34) – Urteil Rank Xerox Manufacturing, in Fn. 8 angeführt, Randnr. 30.
(35) – Schriftliche Erklärungen der Kommission, Randnr. 51.
(36) – Schriftliche Erklärungen der französischen Regierung, Randnr. 58; schriftliche Erklärungen der niederländischen Regierung, Randnr. 40.
(37) – Schriftliche Erklärungen der polnischen Regierung, Randnrn. 28 bis 34.
(38) – Ebd., Randnrn. 35 ff.
(39) – Urteil Hewlett Packard, in Fn. 25 angeführt, Randnrn. 21 und 22. Auch wenn der Gerichtshof grundsätzlich die Möglichkeit einer analogen Anwendung einer Einreihungsverordnung bejaht hat (Urteil Krings, in Fn. 19 angeführt, Randnr. 35), sind meiner Ansicht nach im vorliegenden Fall die Voraussetzungen nicht erfüllt.
(40) – Urteil Hewlett Packard, in Fn. 25 angeführt, Randnr. 20.
(41) – Es sei darauf hingewiesen, dass in der Unterposition 8443 31 der neueren Fassungen der KN die Kopiergeschwindigkeit der Multifunktionsgeräte für deren Einreihung und die Erhebung von Zöllen entscheidend ist.