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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.07.2008 – C-380/06
Generalanwalt Einschlägige Rechtsvorschriften · ECLI:EU:C:2008:417
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 In diesem Verfahren nach Art. 226 EG macht die Kommission geltend, dass Spanien in zweifacher Hinsicht gegen seine Pflichten aus Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/35(2) (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen habe. Erstens erlaube eine Bestimmung im nationalen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie für bestimmte Produkte die Verlängerung der Zahlungsfrist von 60 Tagen auf 90 Tage, ohne dass automatisch der höhere Zinssatz bei Zahlungsverzug gelte, der nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie in solchen Fällen vorgeschrieben sei. Zweitens habe Spanien das allgemeine Inkrafttreten der 60-Tage-Frist auf den 1. Juli 2006 verschoben, obwohl die Richtlinie, die eine Umsetzung bis zum 8. August 2002 verlange, keine teilweise oder progressive Anwendung ihrer Bestimmungen vorsehe.
Einschlägige Rechtsvorschriften
Die Richtlinie
2 Die Richtlinie bezweckt die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, der insbesondere zu einer Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen führt.(3)
3 Laut dem 18. Erwägungsgrund „berücksichtigt [die Richtlinie] das Problem langer vertraglicher Zahlungsfristen und insbesondere das Vorhandensein bestimmter Gruppen von Verträgen, für die eine längere Zahlungsfrist in Verbindung mit einer Beschränkung der Vertragsfreiheit oder ein höherer Zinssatz gerechtfertigt sein kann“.
4 Der 19. Erwägungsgrund postuliert, dass der Missbrauch der Vertragsfreiheit zum Nachteil der Gläubiger nach der Richtlinie verboten sein sollte, und nennt verschiedene Umstände, die als einen solchen Missbrauch darstellende Faktoren gelten können.
5 In Art. 2 Nr. 2 ist der Ausdruck „Zahlungsverzug“ definiert als „die Nichteinhaltung der vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungsfrist“.
6 Art. 3 trägt die Überschrift „Zinsen bei Zahlungsverzug“. Er bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher:
a) Zinsen gemäß Buchstabe d) sind ab dem Tag zu zahlen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt.
b) Ist der Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist nicht vertraglich festgelegt, so sind Zinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf, automatisch zu zahlen:
i) 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beim Schuldner oder,
ii) wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung unsicher ist, 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Güter oder Dienstleistungen, oder
iii) wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen erhält, 30 Tage nach dem Empfang der Güter oder Dienstleistungen, oder
iv) wenn ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren, durch das die Übereinstimmung der Güter oder Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist und wenn der Schuldner die Rechnung oder die gleichwertige Zahlungsaufforderung vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Abnahme oder Überprüfung erfolgt, erhält, 30 Tage nach letzterem Zeitpunkt.
…
d) Die Höhe der Verzugszinsen (‚gesetzlicher Zinssatz‘), zu deren Zahlung der Schuldner verpflichtet ist, ergibt sich aus der Summe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptrefinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführt wurde, angewendet wurde[(4) ] (‚Bezugszinssatz‘), zuzüglich mindestens 7 Prozentpunkten (‚Spanne‘), sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist. …
…
(2) Für bestimmte, in den nationalen Rechtsvorschriften zu definierende Vertragsarten können die Mitgliedstaaten die Frist, nach deren Ablauf Zinsen zu zahlen sind, auf höchstens 60 Tage festsetzen, sofern sie den Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder einen verbindlichen Zinssatz festlegen, der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt.
(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen, dass eine Vereinbarung über den Zahlungstermin oder die Folgen eines Zahlungsverzugs, die nicht im Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b) bis d) und Absatz 2 steht, entweder nicht geltend gemacht werden kann oder einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn sie … als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen ist. … Wenn eine derartige Vereinbarung für grob nachteilig befunden wurde, sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, es sei denn, die nationalen Gerichte legen andere, faire Bedingungen fest.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Gläubiger und der Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung von Klauseln, die als grob nachteilig im Sinne von Absatz 3 zu betrachten sind, ein Ende gesetzt wird.
…“
7 Nach Art. 6 Abs. 1 haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie vor dem 8. August 2002 nachzukommen. Gemäß Art. 6 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten Vorschriften beibehalten oder erlassen, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen.
Spanische Rechtsvorschriften
8 Die Umsetzung der Richtlinie in Spanien erfolgte durch das Gesetz 3/2004 vom 29. Dezember 2004(5) zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr(6) (im Folgenden: Gesetz 3/2004).
9 Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 3/2004 bestimmt, dass als Zahlungsfrist entweder die zwischen den Vertragsparteien „im einschlägigen rechtlichen Rahmen“ vereinbarte Frist oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung die in Art. 4 Abs. 2 vorgeschriebene Frist gilt. In dieser letztgenannten Bestimmung ist eine Frist von 30 Tagen mit den gleichen Modalitäten wie in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i bis iv der Richtlinie festgelegt.
10 Gemäß Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes 3/2004 gilt als Verzugszinssatz entweder der von den Vertragsparteien vereinbarte Zinssatz oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung der in Art. 7 Abs. 2 vorgeschriebene gesetzliche Satz, wodurch wiederum im Wesentlichen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie genannten Bedingungen für den gesetzlichen Zinssatz umgesetzt werden.
11 Nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes 3/2004 sind Vereinbarungen der Vertragsparteien über Zahlungsfristen oder die Folgen eines Zahlungsverzugs, die von der in Art. 4 Abs. 2 genannten Auffangfrist bzw. dem in Art. 7 Abs. 2 genannten gesetzlichen Zinssatz abweichen, nichtig, wenn sie als grob nachteilig für den Gläubiger anzusehen sind.
12 Das Gesetz 3/2004 enthält neben seinen nummerierten Artikeln auch eine Reihe weiterer Bestimmungen. In der „ersten Zusatzbestimmung“ des Gesetzes 3/2004 heißt es, dass auf Zahlungen an Handelslieferanten, die im Gesetz 7/1996 vom 15. Januar 1996 über den Einzelhandel(7) (im Folgenden: Gesetz 7/1996) geregelt sind, grundsätzlich Art. 17 des Gesetzes 7/1996 Anwendung findet und dass das Gesetz 3/2004 insoweit Ergänzungscharakter hat.
13 Mit Teil 1 der zweiten „Schlussbestimmung“ des Gesetzes 3/2004 erfolgt sodann eine Änderung von Art. 17 des Gesetzes 7/1996.(8) Soweit hier relevant bestimmt dieser Artikel nunmehr:
„(1) In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung ist davon auszugehen, dass Einzelhändler den Kaufpreis für die von ihnen erworbenen Waren innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung zu entrichten haben.
…
(3) Die Bezahlung frischer Nahrungsmittel und verderblicher Waren darf in keinem Fall länger als 30 Tage aufgeschoben werden. Die Bezahlung anderer Nahrungsmittel und Konsumgüter darf länger als 60 Tage nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung aufgeschoben werden, in der eine wirtschaftliche Entschädigung des Lieferanten entsprechend der längeren Frist vorgesehen ist. In keinem Fall darf die Bezahlung länger als 90 Tage aufgeschoben werden.
…
(5) In jedem Fall werden Verzugszinsen automatisch fällig ab dem Tag nach dem festgelegten Zahlungstermin oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Termin, zu dem die Bezahlung gemäß Abs. 1 hätte erfolgen müssen. In diesem Fall wird der Zinsbetrag nach dem in Art. 7 des [Gesetzes 3/2004] bestimmten Zinssatz berechnet, es sei denn, die Parteien haben vertraglich einen anderen Satz vereinbart, der jedoch keinesfalls den gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 50 % unterschreiten darf.“
14 Teil 2 der zweiten „Schlussbestimmung“ des Gesetzes 3/2004 enthält eine Übergangsbestimmung, nach der die in Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) festgelegte Frist von höchstens 60 Tagen ab dem 1. Juli 2006 gilt. Bis zu diesem Zeitpunkt „darf die Bezahlung von Nahrungsmitteln, die keine frischen oder verderblichen Nahrungsmittel sind, und von Konsumgütern nicht länger als 90 Tage ab Lieferung der Waren aufgeschoben werden“.
Verfahren
15 Bei der Kommission ging eine Beschwerde darüber ein, dass die Richtlinie nicht korrekt in spanisches Recht umgesetzt worden sei. Mit Mahnschreiben vom 13. Juli 2005 an Spanien machte die Kommission geltend, das Gesetz 3/2004 verletze Teile von Art. 3 der Richtlinie, indem es bei bestimmten Nahrungsmitteln und Konsumgütern einen Zahlungsaufschub von 90 Tagen zulasse und die Begrenzung der Zahlungsfrist auf 60 Tage erst ab 1. Juli 2006 vorschreibe.
16 Da die Kommission keine Antwort auf dieses Schreiben erhielt, sandte sie am 19. Dezember 2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
17 Nach Prüfung der Rückäußerung Spaniens vom 7. Februar 2006 auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hat die Kommission am 15. September 2006 die vorliegende Klage erhoben.
18 Die Kommission beantragt,
– festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie verstoßen hat, dass es mit dem Gesetz 3/2004 eine Frist von 90 Tagen für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, die keine frischen oder verderblichen Nahrungsmittel sind, und von Massenkonsumgütern zugelassen hat und dass bestimmte Vorschriften erst am 1. Juli 2006 in Kraft treten;
– dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.
19 In der Klageschrift wird speziell gerügt, die Zahlungsfrist von 90 Tagen verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, der Aufschub des Inkrafttretens hingegen gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4.
20 Die Kommission hat eine mündliche Verhandlung beantragt, die am 13. Februar 2008 stattgefunden hat.
Verstößt die 90-tägige Zahlungsfrist gegen Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie?
21 Die Kommission macht einen Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 als auch gegen Art. 3 Abs. 2 geltend. Meines Erachtens stützt ihr Vorbringen jedoch allenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2.
22 Die Kommission ist der Auffassung, dass Spanien von der Option in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch gemacht und eine bestimmte Vertragsart – nämlich Verträge über Nahrungsmittel, die keine frischen oder verderblichen Nahrungsmittel seien, sowie über Konsumgüter – definiert habe, die unter die genannte Vorschrift fielen. Die spanischen Rechtsvorschriften ständen jedoch nicht in Einklang mit Art. 3 Abs. 2.
23 Dem Vorbringen der Kommission lässt sich entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass Spanien die zweite in Art. 3 Abs. 2 vorgesehene Optionsvariante gewählt habe, indem es eine Verlängerung der Zahlungsfristen von 60 Tagen auf bis zu 90 Tagen zulasse (da nach der ersten Optionsvariante eine Verlängerung über 60 Tage hinaus untersagt werden muss). Allerdings wird mit Art. 17 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) kein „verbindlicher Zinssatz festgelegt, der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt“, wie die zweite Optionsvariante dies verlangt. Stattdessen hat der Schuldner dem Lieferanten für die längere Zahlungsfrist eine „wirtschaftliche Entschädigung“ zu leisten. Nach Auffassung der Kommission ist diese Formulierung ungenau und bietet dem Gläubiger kaum Schutz. Somit verstoße Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 in der Fassung des Gesetzes 3/2004 gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.
24 Spanien macht geltend, dass Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 nicht der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie diene. Er bezwecke jedoch gleichwohl einen Beitrag zur Verwirklichung der mit der Richtlinie verfolgten Ziele. Nach den Erwägungsgründen 18 und 19 der Richtlinie werde die Vertragsfreiheit grundsätzlich gewahrt, wenn auch mit Einschränkungen, mit denen Missbrauch zum Nachteil des Gläubigers verhindert werden solle. Art. 17 Abs. 3 beschränke die Vertragsfreiheit durch Einführung maximal zulässiger Zahlungsfristen, um der im Einzelhandel vorherrschenden Verwendung längerer, nachteiliger Zahlungsfristen ein Ende zu setzen. Damit würden im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie grob nachteilige Klauseln unterbunden. Im Übrigen erlaube Art. 6 Ab s. 2 den Mitgliedstaaten ausdrücklich den Erlass von Vorschriften, die für den Gläubiger günstiger seien als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen.
Die Richtlinie
25 Ich verstehe die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie wie folgt.
26 Nach der Systematik von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie muss in allen Fällen ein letzter Zahlungstermin feststellbar sein, nach dessen Verstreichen der Schuldner Zinsen an den Gläubiger zu zahlen hat.
27 Grundsätzlich steht es den Parteien frei, den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist in ihrem Vertrag festzulegen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a).
28 Die Mitgliedstaaten haben eine gesetzliche Auffangfrist von 30 Tagen vorzusehen, die gilt, wenn die Vertragsparteien von dieser Freiheit keinen Gebrauch gemacht haben (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b).
29 Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Auffangfrist für bestimmte Vertragsarten auf höchstens 60 Tage zu verlängern, sofern sie gleichzeitig den Vertragsparteien die Überschreitung dieser Frist untersagen oder für Zahlungen nach Ablauf dieser Frist einen verbindlichen abschreckenden Zinssatz festlegen. Diese beiden Voraussetzungen berühren Bereiche, die die Vertragsparteien normalerweise frei vereinbaren können. Es ist jedoch offensichtlich, dass die 60-Tage-Frist als solche keine Einschränkung der Vertragsfreiheit darstellt, sondern vielmehr eine Alternative zu der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie geregelten Auffangfrist.
30 Eine solche Verlängerung der Auffangfrist auf bis zu 60 Tage ist für die Gläubiger weniger günstig als die andernfalls geltende Regelauffangfrist von 30 Tagen. Im Gegenzug zu der Befugnis, eine Zahlungsfrist von „höchstens 60 Tagen“ festzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten entweder Zahlungsfristen, die 60 Tage überschreiten, von der Vertragsfreiheit ausschließen, oder sie müssen (was immer auch die Vertragsparteien im Übrigen vereinbaren wollen) dafür sorgen, dass nach Ablauf einer solchen vertraglich vereinbarten Frist ein „verbindlicher Zinssatz“ gilt, „der wesentlich über dem gesetzlichen Zinssatz liegt“. Beide Bedingungen sind für die Gläubiger günstiger.
Die spanischen Rechtsvorschriften
31 Aus dem Wortlaut der Bestimmungen geht hervor, dass die 30-Tage-Fristen, die sowohl in Art. 4 des Gesetzes 3/2004(9) als auch in Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes 7/1996 in der Fassung des Gesetzes 3/2004(10) vorgesehen sind, in Ermangelung einer Vereinbarung der Vertragsparteien eingreifen. Mit anderen Worten, es handelt sich um gesetzliche Auffangfristen. Sie stehen eindeutig im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie.
32 Nach Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) darf die Bezahlung frischer Nahrungsmittel und verderblicher Waren „in keinem Fall länger als 30 Tage aufgeschoben werden“. Die Bezahlung anderer Nahrungsmittel und Konsumgüter darf „in keinem Fall … länger als 90 Tage aufgeschoben werden“. Somit sind weder von der 30-Tage-Frist noch von der 90-Tage-Frist Ausnahmen zulässig. Im Gegensatz dazu ist von der ebenfalls für andere Nahrungsmittel und Konsumgüter geltenden 60-Tage-Frist eine Ausnahme zulässig: Die Bezahlung „darf länger als 60 Tage nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung aufgeschoben werden, in der eine wirtschaftliche Entschädigung … vorgesehen wird“.
33 Die Kommission kann mit ihrer Klage nur Erfolg haben, wenn sie dartut, dass die von ihr beanstandeten 60- und 90-Tage-Fristen in Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) Verlängerungen der in Art. 17 Abs. 1 genannten 30-tägigen Auffangfrist darstellen, ebenso wie die in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie genannte 60-Tage-Frist eine fakultative Verlängerung der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b genannten 30-tägigen Auffangfrist darstellt.
34 Falls die 60-Tage-Frist und die 90-Tage-Frist in Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) keine Verlängerungen der 30-tägigen Auffangfrist darstellen, sondern lediglich Beschränkungen der Vertragsfreiheit der Parteien, dann handelt es sich, wie Spanien vorbringt, um Vorschriften, die für den Gläubiger günstiger sind als die zur Erfüllung der Richtlinie notwendigen Maßnahmen. Sie wären somit nach Art. 6 Abs. 2 zulässig, und zwar unabhängig davon, ob andere Bedingungen an sie geknüpft sind, und unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
35 Der reine Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 und 3 des Gesetzes 7/1996 spricht eher für die letztgenannte Auslegung. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung legt Art. 17 Abs. 1 eine allgemeine Auffangfrist von 30 Tagen fest (und setzt damit Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie um), während Art. 17 Abs. 3 bestimmt, dass die Bezahlung je nach Warenart in keinem Fall länger als 30, 60 bzw. 90 Tage aufgeschoben werden darf (mit der Möglichkeit, die 60-Tage-Frist vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Entschädigung des Lieferanten auf bis zu 90 Tage zu verlängern). Nach natürlichem Verständnis stellen diese drei Fristen eine Beschränkung der Freiheit der Parteien dar, in ihrem Vertrag einen Termin oder eine Frist zu vereinbaren.
36 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof keine Begründung für eine gegenteilige Auslegung der spanischen Rechtsvorschriften dahin gegeben, die 60-Tage-Frist und die 90-Tage-Frist seien Verlängerungen der 30-tägigen Auffangfrist, die in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragsparteien gelte. Die Kommission hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass die spanischen Gerichte die Vorschriften in dieser Weise auslegen.
37 Unter diesen Umständen vermag ich nicht zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Kommission erfolgreich dargetan hat, die von Spanien vorgenommene gesetzliche Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie.
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie?
38 In ihrer Klageschrift macht die Kommission außerdem geltend, dass die nach Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) vorgesehene Fristverlängerung auf 90 Tage gegen Art. 3 Abs. 1 verstoße, legt aber nicht dar, worin dieser Verstoß bestehen soll. Nach meinen obigen Ausführungen dürfte klar geworden sein, dass die Kommission meiner Meinung nach nicht dargetan hat, dass Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) etwa nicht ausnahmslos auf alle Verträge Anwendung findet. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vor.
Hat Spanien dadurch gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie verstoßen, dass bestimmte Vorschriften erst am 1. Juli 2006 in Kraft treten?
39 Die Kommission wiederholt, dass mit Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 (geänderte Fassung) die Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie beabsichtigt sei. Die Anwendung der maximal zulässigen Frist von 60 Tagen werde jedoch bis zum 1. Juli 2006 aufgeschoben. Die Richtlinie sehe keine teilweise oder progressive Anwendung ihrer Bestimmungen vor. Der Aufschub der Anwendung der maximal zulässigen Frist verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie.
40 Aus meinen Ausführungen zum ersten Klagegrund der Kommission folgt, dass meines Erachtens auch der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist. Da die Regelung über die maximal zulässige Frist von 60 Tagen keine Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie darstellt, war Spanien gemeinschaftsrechtlich nicht verpflichtet, diese Regelung vor Ablauf der Umsetzungsfrist oder überhaupt zu erlassen.
41 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Spanien dadurch, dass bestimmte Vorschriften erst am 1. Juli 2006 in Kraft treten, nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie verstoßen hat.
Kosten
42 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Meiner Meinung nach ist die Klage abzuweisen, und Spanien hat beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Ergebnis
43 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor,
– die Klage abzuweisen;
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(1) .
(2) – Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35).
(3) – Siebter Erwägungsgrund.
(4) – Im Sinne der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie.
(5) – Die Kommission hatte wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinie eine Klage nach Art. 226 EG gegen Spanien erhoben (Rechtssache C‑384/03), die sie jedoch nach Erlass des Gesetzes 3/2004 zurücknahm. Mit Beschluss vom 28. April 2005 (ABl. C 182, S. 33) hat der Gerichtshof die Rechtssache C‑384/03 gestrichen.
(6) – BOE 314 vom 30. Dezember 2004.
(7) – BOE 15 vom 17. Januar 1996, S. 1243.
(8) – Laut den Erwägungsgründen des Gesetzes 3/2004 bedurfte Art. 17 Abs. 3 des Gesetzes 7/1996 einer Änderung, um die Bestimmungen über Zahlungen an Lieferanten an die Regelung des Gesetzes 3/2004 anzupassen.
(9) – Vgl. oben, Nr. 9.
(10) – Vgl. oben, Nr. 13.